1896 / 277 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

.b Die Zproßentige konsolidierte Anleihe wurde zuerst am 20. Ok⸗] bleiben würde. Der Kursstand der Zprozenti ““ 1 . B 1 gen Konsols weise ohne⸗ Ki t 8 . Cee Päicftr Imni EE“ vin auf bs Wahl dieses Zinssatzes, event. unter Gewährung 2 H Whangienf 1.“ beneheh die dhe sen orsch 8. 8 „Juli und 5. Oktober cj. rämie, hin. 8 8 ö 131“ vG“ 88 Zent vom hat diese Anschauungen nicht für maßgebend S. 2s) ennltceg, Bolteschuben, 18. b . 9 . 5. ober war erachten können. Der Mehrbetrag (Abs. 1) d. 8 G der Kurs 99,60. Der Zinssatz von 3 Prozent kann als ein landesüblicher gegen⸗ künfte und düs 2)rf ieig e h.a, ge en ge. An eiger 9 n steigendem Maße hinter dem normalen Verhältniß zu den 3pro⸗ zu folgen, nicht aber ihnen vorzugreifen hat, so ist schon deswegen di J 1 1 zentigen Konsols zurück. Der Kurs derselben zeigt seit längerer Zeit von einigen Seiten gewünschte Maßregel nicht zulässig. Derv 8 Imn Falle d Prennung des kürchlichen Amts von dem Schulamt 1 3 2 nur eine geringe Verschiedenheit von dem Kurs der 3 ½ prozentigen gang einzelner landschaftlicher Kreditinstitute, welche sh. Pfandbriefe ö en an. Dehuge 11““ nfsenen 14Sn. eee 22 28 deaerlse 1 offenbar auf der allgemeinen Erwartung der Besitzer, daß früher oder hältnissen für den Staat nicht maßgebend sein b 3 fe 1 p 9 8 1 behalt erfolgt ist, daß und bis zu welchem Betrage er für di 6 . 1b 8 spüter e öö— - Rüdkstinen ET1“ 8 6 denteigen eine Kürzung seines Diensteinkommens sich tm üsser Sal 1““ § 11. n den Gesehes len dene zfenälchenbegbögütscassen 6 bulausschtaheh bnbfhen neu errichtete Stellen, bis dieselben durch . n 3 § 5 8 Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen. (Gesetz⸗Samml. S. 194), festgesetzten Betrage mit der Beschränkung eine besondere Lehrkraft versehen werden. 8

Aus den mitgetheilten Daten ergiebt sich eine fortschreitende wärtig und wohl auch für eine absehbare Zeit nicht angesehen werd den ki 8. b 128 Tendenz des Zinsfußes. Die 4prozentigen Konsols bleiben]/ Wenn der Staat den Verhältnissen der 1“ vorsichtig Aeäerbansdehe⸗ ifteehage aegek⸗ 1ibcn. an dem Schul“ und Konsols, am 2. und am 5. Oktober 1896 standen sogar die 4prozentigen und zum theil auf 3 Prozent konvertiert haben, aber dies auch nicht fort⸗ t ä 3 ½prozentigen Konsols im Kurs gleich. Diese Erscheinungen beruhen zusetzen vermöchten, kann schon bei den ganz anders 1 Ver⸗ 13“ 1““ 8 1 1 ausdrücklichen Vor⸗ 3) Das Brennmaterial 17). Dasselbe wird mit dem nach Darüber, ob eine Lehrkraft vollbeschäftigt ist, entscheidet ausschließlich

schon eingetreten ist. dargelegt in sozial⸗ und finanzpolitischer Bezi .

Eine allgemeine Senkung des Zinsfußes der soliden Anlage⸗ Die Stnatsgläubiger 11e, bnnsp . 11“ 1 Alterszulagen. Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt angerechnet, daß das verbleibende Grundgehalt 2) einschließlich der Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange papiere hat sich schon seit längerer Zeit auf dem gesammten europäischen gegen bei dem gegenwärtigen Kurse der 4 % Konsols, wenn überhaupt ie Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältni in den öffentlichen Volksschuldienst an Privatschulen, in denen nach zu 1 und 2 angeführten Bezüge auch in besonders billigen Orten bei und soweit durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach öffent Geldmarkt vollzogen. Zahlreiche Zinsberabsetzungen haben infolge nur einen geringen Kapitalverlust. Auf den dauerare Genuß er „in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach siebenjähriger ni dem Lehrplan einer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, voll Lehrern nicht unter 840 ℳ, bei Lehrerinnen nicht unter 650 jährlich lichem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht au dessen in den meisten europäischen Kulturstaaten namentlich seit dem höbheren Zinssatzes, als dem landesübli chen, köͤnnen die Staatsgllubiner zeit im öffentlichen Schuldienste 10) beginnt, und daß neun gleich beschäftigt waren, gelten bei Bemessung der Alterszulagen folgende betragen darf. In gleicher Weise ist das Grundgehalt, von welchem vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus be Jahre 1894 stattgefunden. 8 Nachdem England hierin vorangegangen aber keinen berechtigten Anspruch erheben. hohe Zulagen in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt werden, Vorschriften: 1 die nach § 3 festzusetzende Besoldung gewährt wird, zu berechnen. sonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt werden. haben seitdem u 86 4 prozenti e Staats⸗Anleiben 1 38 ea . auf 3 Prozent ge talten, welche für absehbare Zeit dem landes⸗ Die Alters Höhe der Alterszulagen. 1 Privatschulen zugebrachten Dienstjahre anzurechnen 1 Zahlung des baaren Diensteinkommens. 1 stellen für jede politische Gemeinde gewährt. 8 umgewandelt: Schweden N Lu in 11““ s n ginsfuß nicht entsprechen und einen gewissermaßen gewalt⸗ 1) für Leh zu age b 87 in keinem Falle weniger betragen als: 2) Sofern sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den 1“ Rtelat en Aehinic 25 Sanh Hü- wich de hece . .. 8 deutschen Staaten: Sachfen⸗Coburg⸗Gotha Württember Erfor rus auf denselben ausüben würde. Sle würde ohnehin im um je 80 4 bis jährlich 80, %, steigend von drei zu drei Jahren zffentlichen Voltsschuldienst übertreten, können sie eine Anrechnung angestellte Lehrer und Lehrerinnen viertellährlich, an einstweilig an⸗ G SHeehne,en Petanee ag,n e, Barern, waͤhrend 3 4 e Staots⸗Ral üh fit u 8 eng rfolg zweifelhaft sein und große Kapitalverschiebungen sowie die 1 9 is auf jährlich 720 ℳ; 88 Dienstzeit bis zu siehen Jähten 88 EE““ g. gestellte monatlich, im voraus. esammtzahl von 25 Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere vertiert sind von Däͤnd en e 2r R 8 n ke. t kon⸗ Gefahr des Auswanderns großer Kapitalien herbetführen können. Alle 3 ) für Lehrerinnen jährlich 60 ℳ, steigend von drei zu drei von jährlich 270 ℳ. für Lehrer und vo 138 8 88 Leh fan § 22. Lehrerstellen und Lehrerinnenstellen gewährt, als dem Verhältniß der Reußtand andlich zee 8 2 5 2. 1996nen, Fan on Bern. diese Bedenken fallen dagegen bei der vorgeschlagenen Zineherabsetzung Jahren um je 60 bis auf jährlich 540 8 derfe 1Zeit 6 Aitlüs eren gun ve 8 Versetzung. Umzugskosten. ö dieser Stellen untereinander entspricht. Bruchtheile 5 prozentige Anleihen auf 4 Prozent herabgesetzt. u“ 68 sichieselh 6 8 6 at Frozentigen Konsolg erheblich über § 7. schlossenen Stadtgemeinden (einschließlich der Stadt Berlin) an be di 1Gegen Seer F gerhnen bet u“ Hemeschulen 8. beitrag 8 eTö str welce de z...

Die Zinsherabsetzungen haben sich aber nicht auf Staatspapiere veeeüenhen. Für chführ 5 1ee und ohne wesentliche Kapital⸗ Ein rechtlich Anspruch auf Alterszulagen. 1G Schulkasse gezahlt wird. Die letztgedachten Gemeinden sind befugt, ni m 98 Fkre (Sif eg Wo ne Grenzen der polliischen Gemeinde sich mit denen des 8 e“ In Preußen haben fast alle größeren Städte, Um 5 Glaubigern weiteres Entgegenkommen zu be⸗ steht den leerszulag⸗ auf die sfkan ganz oder theilweise zu verzichten. 8 bestimmte Dieziplinarstrafe verhängt b““ Schulverbandes nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus ehe en finh bE“ dehenhsbe der in § 10 die Unkündbarkeit der konvertierten nur bei unbefriedigender Dienstführung zuläfsig 1 1““ böö d i 88* Geee U Ftenese h. h ehft. . er Voltreckang Rlebresen 8* Fünclen Ge 0n Allerhöchster Genehmigung, vorgenommen Pfandbrief⸗ nstitute zum Zeitroa b8 5 hiegese enehen Buchschulden, während eines Ueber die Versagung entscheidet die Bezirksregierung, in Berlin stellung im öffentlichen Volksschuldienste fällt, bleibt außer Be⸗ losten 5 1 Uesskn Heein G Sele. 88 hn. 25 Stellen Z sind 88 Burch Beschlag der Sch rla fiichte⸗ theil auf 3 Prozent. b 8 1 a,8ege Bargeseben. Die glatte Durchführung der 85 Provinzial-Schulkollegium, auf Antrag oder nach Anhörung des rechnung. Vergütung füs Umza Staatska se du behörde nach Anhörung der Betheiligten mit Rücksicht g. die Zahl

Io gleicher Weise wie bei Inhaberpapieren ist auch der Zinsfuß erfordern, w 61 1“ usi erung an die Staatsgläubiger nicht des Schulverbandes und der örtlichen Schulbehörde, Der Beschäftigung an einer preußischen Privatschule im Sinne Wegfall der von e terhaltungspflichtig t icht 88* der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den der Privat. Hypotheken gesunken. Solide erststellige Privat⸗Hypotheken eine heblic Ga ie aber zur Beruhigung derselben beitragen und Die zeitweise Vorenthaltung der Alterszulage ist ohne Einfluß des ersten Absatzes steht gleich, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, A G s⸗ und Herbeiholungsk han 11““ einzelnen politischen Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht a f gewäͤhren jetzt durchschnittlich kaum mehr als einen Zinssatz von 3 ½ ö gegen undorsichtige und unsichere Kapital⸗ zuf 8 der Dienstzeit bei späterer Gewährung der sei es als Lehrer oder Lehrerin, sei es als Erzieber oder Eczieherin nungie bech ger E“ über die Höhe der Vergütung werden die Einrichtung der Schule fesnee wie viele de Schul bis . Vn den 2eSa 6 Es mag dabei darauf hingewiesen werden, daß auch in Frankreich g 8 8 S debaitn heubgummen,, linden. Idioten-, Waisen⸗, von dem Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗ bestehenden (ersten, anderen Lehrer⸗, Lehrerinnen⸗) Stellen

e 5 4 8 6 7 8 8 S. 2. 1 2 Mini 5 1 8 ee rung g EEEE“ 11“ 48 vc 8 ob 1894, durch welches ber Zinsfuß der 8 Alterszulagekassen. 3 Mät Genehmigung des Unterrichts Wiinisters kann unter gleichen es bei den bestehenden Vorschriften üb 18 Seneee —— unkt gekommen sei, mit einer Zinsherabsetzung aneh Unserer Stoas⸗ 3* Pr⸗ - 88 e (im Betrage von 305 540 276 Francs) auf 1 „Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird für die Bedingungen auch die im außerpreußischen Privatschuldienste zugebrachte die eeea von Anzugs 19 beihe le hnr st 1. den Schulverband der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist Arletban vorzugehen. Mit dieser Frage hat sich namentlich seit 1894 auf 8- Jahre ess ett 1 den Renteninhabern die Unkändbarkeit Hhere2 rseaingne pflicgezen Fa. dasnn 88 ö Zeit ganz oder theilweise angerechnet werden. Bei Fierkeige wails 88 Berlust 88 v nebst den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. Denselben steht binnen 1 z5 ½½ . 9 . 8 1u“ Ber et. 2 . Are . z ; 8 8 zahlreichen Stimmen BedeeGech Cöö“ 8 Analedürr öö 16 ““ sach Verwaltung der Alterezarriehaff erfolgt bvurch die Bezirks⸗ I1G 8 de Wöö ügli gen j P; 9r J V2 Me getroffene ng. 8 Fe. ienst 8 3 3 FEM; g 3 veich 4 ½ b 888 8 2121 ecrsgheen 86 der Richtung der Kon⸗ die umzuwande nden Schuldverschreibungen und die Die Kassengeschäfte werden durch die Regierungshauptkasse und di § 23. E“ Veechen enfeSültig 8e 9271B 1.er- die Staatsregierung sich diesem Andrängen gegenüber 1e Saß 8 EEEC“ Ebbee 3b t Schulaussichtsbehöͤrde zulãͤssig Hinterlaͤßt ein an ecg gee e Volksschule definitiv oder theiligten S ulverbänden beantragt oder von der Schulaufsichts⸗ CE“ 1“ vs 86 8 8 vor voreiliger Veräußerung der umgewandelten Konsols gezahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse. X“ 1 Dienstwohnung auf dem Lande. einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen 1esg . bntegegen besch vol nfchen Gemeinde verschiedenen leihen dauernd nicht künstlich hochhalten, aber auch nicht künstlich dagh Reser R. Peiger andermweite Anlage geschützt und behalten Zeit, S In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung durch die „Auf dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer in der Regel, so gebührt den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonat für das auf Schulverbänden an, so werden die für die politische Gemeinde zu be⸗ herabdrücken darf. Der Staat har bei ““ Zinssates 86 ung wohl überlegte Entschlüsse zu fassen. 8 chulverbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche bei vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine denselben folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Fe. Staatsbeiträge für erste andere Lehnie zicht vorübergehenden Konjunkturen zu folgen, sondern der allgemeinen der I 11’“ folgt Seee 11““ rde in größeren ländlichen freie Dienstwohnung erhalten. v“ Leac ie g aesages gegil den ehelichen Nachkommen einer im stellen auf die einzelnen Schulverbände durch die Schulauffichtsbehörde insbewegun ehen 8 Gesetzes vom 55 1 8 den. 1 Bb . ältni S ä; 1 Inshemega Gaschnng 8 bbbbe 8 I 8. 2 eseb Satumf. S. 55). A2: en Fiiskeraas agaat z Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Größe der v“ 1 1 Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu. ; ; Söch ksen, nerhe n dernigen Henatgge ee ea natbesge arlchaldhr setzung des Zinssatzes von seinen Staatsschulden zu schreiten Dum Kündi 8 Knn 4 so auch jetzt davon abgesehen, schlechtweg die Bedarf der Kasse nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. Ok⸗ Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen sind die örtlichen Ver⸗ An, wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt Schulstellen zu zahlen sein würden. nicht durch eine voreilige Konvertierung unabsehbare nachtheilige betra S 568 Anleihe zur Rückzahlung des Kapital⸗ tober des Vorjahres unter Berücksichtigung der voraussichtlichen hältnisse und die Amtsstellung zu berücksichtigen. die Bezirkeregierung, in Berlin das Provinzial⸗Schulkollegium. Die in diesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und Vertheilung 2.g. 8 die Kapitalsbewegung und für den Staatskredit weite Ccaäaceesaen ttegater vehegeeung. ver aageaecer ahen eueheaohe 8 3 1“ 1 88 8 eb 1 CCö’“ 2 vocbofde so tamelisehsenetbeneeaag m egaahnndagePeninaich bleiht 18 vesfen Rechebneheas vese. ervorzurufen. Freilich kann in die ezi b 5 ,8 5. S. 8 ig⸗ 8 SuchtlicDh nkosten berechnet. erlassenden allgemeinen Anordnungen über den Umfang der Dienst⸗ 8 8 2 „,Te. gwelchem eine neue getroffen ist. elmehr genügen, wenn als festgestellt anzunehmen ist, daß die Zins⸗ verbunden sein. Außerdem spei Inter 11““ ehreri w gekafe angeschlossenen eidungen verbindlich. Geschwisterkind ki ·28 torbenen t zellernschen Landen der Unterrichts⸗Minister) endgültig. entk 8 z verbu sein. pricht das Interesse der Gläͤubiger gegen Lehrer⸗ und Lehrerinnenstellen in Verbindun mit dem Einhei 8 5. eschwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Verstorbenen gezahlt I. J 1 der S ü sergeng Rilct nloß durch 8 ebeeee üöüeicge derge⸗ 88 . Kündigung. Die Motive zu dem obigen Gesetze be⸗ der Alterszulagen der betreffenden Stellen. g heitssatze v.“ 8 18 1“ wenn er (sie) ihr Ferehe gewesen ist und sie 8 Bedürftig⸗ 8 dAElen gesse ins, ste n ehie 1— & verbürgt erscheint. Mit entfernt liegenden Moͤglichkeiten usd g „Die obligatorische Rückzahlung des Kapitals war zu ver⸗ im Laufe des Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alters⸗ und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. er letzten Kran heit Mrph gueg c vun ten. haben, foweit gestanden haben, um 100 jährlich zu kürzen. scheinlichkeiten, wie z. B. mit der Möoal, bZFö 4 weil gerade sie manche Gläubiger dazu disponieren zulagekasse von dem Tage an zu zahlen, seit welchem die Stelle durch Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Be⸗ welche die Kurse sofort zum Sinken bringen würde, it v. 1““ Nrlocehgtsschedvescehnaben sie hauni eine File derezerbekraft Eö’“ aus besonderen Rechtstiteln, die bauliche Unterhaltung der Dienst⸗ .““ sind zur Gewährung der Gnaden⸗ cdungöbeftrag (Nr. 1 an den Schulberhand gemäͤbrf 8.5 aus der n 88 3 e'er verzinslichen Werthen zu 8 ungsplans, die Einziehung de . 8 1 1 ; ; aatskasse ein jährlicher Zuschuß von „für die Lehrerinnen⸗ A“ glaubt sich nunmehr der Ueb suchen. Im Besitze der Baarmittel find die Glubiger dem Ein. Beiträge und die Bestellung eines Fastenanwults finden die 8s 3. 8 § 16. 1 b „„Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann stellen dasse lähr ver Hnschuß von⸗ an die Alters⸗ geben zu dürfen, daß der jetzige niedrige Zinssatz sich FLS. en. Ensse erbetener oder aufgedrungener Rathgeber ausgesetzt, für deren 4 und 9 bis 14 des Gesetzes vom 33. Juli 1893, betreffend Ruhe⸗ MMiiethsentschädigug. sdsie Wiederbesetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit er⸗ zulagekasse des betreffenden Bezirks gezahlt und dem Schulverbande Snen S 1 Afre sebn 1191“n 2 8 b er⸗ gung ein nahe liegender Gewinn erfahrungsmäßig leicht den gehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Als Miethsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine felges. Entscheid ierüber steht der Schulaufsichtsbehörd auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. Sinne gestaltet, daß der landesübliche Zinsfuß f 6 8 dneh6 giebt. Beträchtliche Summen können dadurch Volksschulen Gesetz⸗Samml. S. 194 sinngemäße Anwendung, Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die Die Sa Ftebnhe Phür 91 h fh 9 euffh di 19 stan In dem Fall der Nr. II Abs. 4 erfolgt die Zahlung und An⸗ õC“ öün gexähete Veastvohaten dirsel se. ele gaff h. den däe wene Verthuns inr Antenogrceden sud besunden di Koste stz sehaang sür e eintenen Schulveföände nach den Verhältaiz de 5 Tö181b verig G 8⸗ hetrieben werden, welche in über⸗ bertritt 6 Lehrers oder einer Lehrerin von einer Privat⸗ n Fünfte ndgehalts und des für die Schulstelle von dem b ihnen zu gewährenden Besoldungsbeiträge. u ebebbbee weia, 8 sih Siüse Fülle vhee gen sind. Die Staatsregierung kann ihrerseits schule in den öffentlichen Volksschuldienst gezahlt werden, nur soweit e ditnnaa dezerfüfenbiftrcn. vsten übersteigen. 1 § 24. In en einer Alterszulagekasse nicht angeschlossenen Stadt⸗ selbst in Perioden der Geldknappheit und boher Diskontosä 8 vehn, nicht eitragen wolen,⸗ sie muß Werth darauf legen, die finden dürfen, als der für jede Stelle zur Gewährung Einstweilig angestellte Lehrer und unverheirathete Lehrer ohne 3 Belassung in der Dienstwohnung. gemeinden (einschließlich der Stadt Berlin) wird der staatliche en, niht minder bir anbüuerehe vnrerhat ü. iger, namentlich die ges äftsunerfahrenen, vor solchen Ver⸗ Er Mindestsatzes erforderliche Bedarf den nach § 27 I1Y zu zahlenden eigenen Hausstand, sowie diejenigen Lehrer, welche noch nicht vier In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer. (einer Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schulkasse gezahlt. 3 mäßig niedrigen Kurse der 4 pr ozentigen und der 3 ½ pro entf 3⸗ . HIg. denen oft der Ruin folgt, thunlichst zu bewahren, wie taatszuschuß übersteigt. Dem Kassenanwalte steht, kein Einspruch Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, erhalten in der Lehrerin) innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, V. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert Konsols und die geringe Kursverschiedenheit zwischen denseiben 8 bha. em Ziel festhalten, das inländische Kapital durch feste gegen die Festsetzung und Anweisung der einzelnen Alterszulagen zu. Regel eine um ein Drittel geringere Miethsentschädigung. S welche mit ihm (ihr) die Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des werden, so wird derjenige Betrag, um welchen sich nach den vor⸗ dern auch die inneren Gründe, welche diese Bewegung des Zinesf 8 g 8 1 erligung an der Staatsschuld mit dem Geschick des Staats Stadtgemeinden, welche einen eigenen Kreisverband bilden und 8 17. Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterläßt der stehenden Bestimmungen der für sämmtliche betheiligte Gemeinden zu wee e, e üaher saba. den Ir üer 5 zu sehen. d- alle innerhalb ihres Gebiets belegenen öffentlichen Volksschulen als 1 Beschaffung von Brennmaterial. „(diie) Verstorbene keine solche Familie, so ist denjenigen, auf welche gewährende Staatsbeitrag verringern würde, auch fernerhin fortgezahlt. ansammlungen in den Kulturländern, welche na c wesenelt 85 66 Erwägungen treffen auch gegenwärtig in vollem Umfange Gemeindeanstalten ohne Staatsbeihilfe unterhalten, sind einer Alters⸗ 8 Wo eine Dienstwohnung auf dem Schulgrundstücke gegeben wird der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißig⸗ In dem Feeemaneeegafeter cen. welches sich an die Abänderung endung der großen Eisenbahnbauten und der großen industrielle 1 8 . 88 ist 18. der Vorschlag gemacht, den Gläubigern der zulagekasse nicht anzuschließen, wenn sie dies innerhalb dreier Monate und wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Be⸗ tägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. der Gemeindegrenzen knüpft, wird auch darüber verfügt, an wen im lagen keine gleichzeitige entsprechende EbEöö 8 5 nepehentigen chuld die Wahl zwischen Umwandlung ibrer Schuld⸗ nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksregierung be⸗ schaffung des dem Bedarfe entsprechenden Brennmaterials für die In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese Fortzahlung zu leisten ist. wahrscheinlich sein, daß diese Gründe S. 8 kbüerf e 8 16 ungen bezw. ihres Guthabens in solche der 3 prozentigen antragen. Den der Alterszulagekasse zufolge ihres Antrags nicht an⸗ 85 und Lehrerinnen verlangen. demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, VI. Denjenigen politischen Gemeinden, denen nach den Bestim⸗ lediglich das allgemeine Gesetz der sinkenden Besitzrente bei tübigen Staatsschuld, und der Baarzahlung des Kapitalbetrages freizustellen. geschlossenen Stadtgemeinden ist der spätere Eintritt in die Alters⸗ Im übrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, ohne Anspruch auf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unter⸗ mungen zu 1, II und 1V am 1. April 1897 geringere Zahlungen dem Volkswohlstande ei wachsen⸗ zulagekasse am Beginn jedes Rechnungsjahrs gestattet. Die Erklärung AUnfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial für die Schule kommen gewährt werden. aus der Staatskasse zu leisten sind, als ihnen nach den Vorschriften

Die allgemeinen wirthschaftlichen und sozialen V 8 b des Eintritts ist mindestens drei Monate vor Beginn des Rechnungs⸗ die Schulstelle nichts geändert. 8 8 „§ 25. 3 der Gesetze vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 (Ges.⸗ damml. einer mäßigen Zinsherabsetzung sind nach Ds hen als Sae kages Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende jahres abzugeben und ist endgültig. § 18. Fernstgeroumene 8., 80Jh neg; veee sehen. Iff dies aber der Fal, dana e feibe hn ehen sergr⸗ Entwurf eines Gesezes, betreffend das e Fhüt 88 Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen der einer Gewährung von Dienstland. Auf die Lehrer 88 an 11SS 8 schulen eines dauernden Zuschusses aus der Staatskasse insoweit ersetzt, wie Steuerzahler und der mit fremdem Kapital arbeitenden od belastet r einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an d n 195 acse nicht angeschlossenen Stadtgemeinden (einschließlich Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als finden die v- 1861 Gesetz⸗Sanml. dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Veranlagungs⸗ Erwerbsklassen auch geboten und den Besi F. Fatseten öffentlichen Volksschul v Stadt Berlin) findet der § 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, Zubehör ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. solls übersteigt, welches der Gemeindebesteuerung der Einkommen von Konsols gegenüber Ferecht ict esitzern von 4 prozentigen en, zugegangen. daß der Bezug spätestens nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen rtlichen Verhältnissen thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren. S. 241) mit folgender Maßgabe Anwendung. mehr als 900 jährlich für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwen⸗

Bei einer Maßregel von so tief einschneidender Bedeutung ist es Diensteink 8 . 8 Schuldienste zu beginnen hat, und daß der Höchstbetrag spätestens Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen und 1) die Klage ist ablen die Se 11 Sangeeabes dung der Vorschriften des Kommunalabgabengesectzes vom 14. Juni aber Pflicht der Staatsregierung, mit Vorsicht und Mild g ist e ensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht sein muß. wo ein Bedürfniß dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen allein⸗- soweit es sich 8 Zahlungen aus der erszulagekasse handelt, 1893 (Ges.⸗Samml. S. 152) zu Grunde zu 8 st.

, nd Milde vorzugehen. Volksschulen. § 9 stehenden oder Ersten Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt zugleich gegen die Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulage⸗ ehören die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden ver⸗ ei kasse zu richten; schiedenen Schulverbänden an, so finden die Vorschriften L. 8 9. welcher dana

Es kommt nicht bloß die finanzielle Rücksicht der Zinsersparniß für Die an einer öffentlichen Volk b 8 9. -. 18 C

die Staatskasse und der Entlastung der Steuerzahler in Be⸗ und Lehrerinnen 8 in festos e definttiv angestellten Lehrer Beginn der Zahlung der Alterszulagen. 8 ine Landnutzung gewährt werden, welche dem durchschnittlichen Wirth⸗ 6 1s 1 * n öͤrtli 1 b . 149, 9 e⸗. 8 5 2) im Falle des § 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verwal⸗ mit der Maßgabe Anwendung, daß der Staatszuschu

ch rtlichen Verhältnissen Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe de chaftsbedürfniß einer Lehrerfamilie entspricht. forderlichenf alls Wirth⸗ tungschefs der Ober⸗Präfident, in den Hohenzollernschen Landen der der pesitichen Bemeinbe zustände, wenn die öffentlichen Volksschulen

eacht, sonder 8 d Zei e, Nrntai⸗ 1 ; 1 v 1 3 s 168 werihschat tichen cho Lüen blancer. b— und SSeee kmtsstellung angemessenes Diensteinkommen. sefeaen Seesee in welchem die erforderliche Dienstzeit voll. Zur Bewirthschaftung des Landes sind er Unterrichts⸗Minister; in derselben als Gemeindeanstalten unterhalten würden, auf die ein⸗ 1 endet wird. schaftsgebäude berzustellen. 3) bei der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses zelnen Schulverbände nach dem Verhältniß des für letztere ent⸗

knüp en, in Betracht zu ziehen. Dem Interesse der Staatskasse und 8* 1) in einer festen ihrem B tz 8 olg etrage na in eine b t 8 je i 2 2 8 4 8 ch iner est immten Geld Die öffentlichen Lasten und Abgaben von dem Schullande erden Gese es erf I ten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, st de A gf Ils ioher zahlbar gewesenen Staatsbeiträgen ver⸗

der Steuerzahler stehen die Interessen der Staatsgläubiger gegenüber. summe zu berechnenden Besoldung (Grundgeha V 190. d A Hkenr nenrenigen dSee-, ürn ; nicht unerheblichen 2) in Alterszulagen, 18 gethe Berechnmmggderahjegtrit ar dig Gewvgrang des zolen Grusdgebalte, 8 den, Sulenterkgtunhag 1e E“ Landnutzung oder insbesondere über die S des Grundgehalts und der Dienstalters⸗ theilt wird. bestimrfüh bab . 845 8 8 sünb ehie zu einer dauernden 3) in freier Dienstwohnung oder entsprechender Mieths⸗ Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein zulage, über Dienstwohnung oder Miethsentschädigung, über Dienst⸗ Zur Abrundung der nach Abs. 1 und 2 zu gewährenden festen V Kapifalien der Stiftund 8 Rerch En vn Betrage sind darin die entschädigung. die gesammte Zeit in Ansatz, während welcher sie im öffentlichen Bewenden. Eine Einschränkung bedarf der Genehmigung der Schul⸗ land, über Naturalleistungen, sowie über die Anrechnung von Dienst⸗ Zuschüsse sowie zur weiteren Gewährung solcher Zuschüsse an die⸗ Institute, welche 8eeeas 2 18 1 Kassen und § 2. Schuldienste in Preußen oder in den nach ihrem Eintritt in den 1 aussichtsbehörde. bezügen auf das Grundgehalt zu Grunde zu legen. jenigen unter den obengedachten politischen Gemeinden und Schul⸗ ane lafen 1eb 8 8 8S 8 sen und dem Wohle der arbei⸗ Grundgehalt. föffentlichen Schuldienst von Preußen erworbenen Landestheilen sich Auf Anrufen von Betheiligten beschließt der Kreisausschuß und, § 26. verbänden, deren Steuerkraft im Vergleich mit den Volksschul⸗ und Es ist von Wichtigkeit, die 12,2 egenstehend 1 Das Grundgehalt darf auch in besonders billigen Orten für befunden haben. 8 sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß darüber, Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen. Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältnißmäßig gering ist, wird Staatsgläubiger und der Steuerzahler bhürdichst 1eee 858 Aüst. vepiges ℳ, faͤr Lehrerinnenstellen nicht äh Ansgeschloffer bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, vlcher Thest ds Dienstsnses als Hausgarten amuseben ist. Der d 82 8 88 8.en 1 85 g. 000 & vewwndts für die einzelnen betheiligten 8 w Bezi o en Erben des verstorbenen lig 9 ährend welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerimn Beschluß des Bezirksausschusses in erster zweiter Instanz ist 1 2 hen Lebrer (der Lehreris) oder dem Sehalverbande Aber die pelltiscter Geneinhen wer c

Uebergang zu erleichtern. Ist einmal eine Zinsberabsetzung unver Rektoren, sowie solche erste Lehr f 1 b 3 ver⸗ er an Volksschulen mit drei od nach der Entscheid 8 ie i u 8 .v89 encden. sah ne 11— eee einer Weise durchgeführt mehr Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse eeg sind (Haupe⸗ 1ee Uecdung 1s ee hee. ,.ö . 8 3 § 19. 8. Aluseinandersetzung wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Verordnung. 8 1 Un üig 8 1 c 48 und gebührende Rücksicht lehrer), erhalten nach Maßgabe der örtlichen und amtlichen Ver⸗ wesen sind. Naturalleistungen. SDienstwohnung einschließlich des Hausgartens oder des baaren Dienst⸗ VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des niedrigeren Zinsfußes für die B s e, üg . mit der Festsetzung des hältnisse ein höheres Grundgehalt, als die anderen an derselben Schule Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung Bei Errichtung neuer Schulstellen darf das Grundgehalt weder einkommens trifft die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial- Mindestsatzes der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staats⸗ 8 1eneh L N. EEEEE1. ist, auf angestellten Lehrer. 55 für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet. zen noch zum theil in Naturalleistungen festgesetzt werden. Wo Bestr hegi eine im Verwaltungswege 1182 Ie wnt skaatsvscas S 8— 3 Fag . Ka in L ie Ver⸗ istung tatt den hat, behalt vollstreckbare einstweilige Entscheidung. 3 eberschuf ung sol 8 6

N Söle Legexvre e fär die Feftsetung Besoldung der jüngeren 9 der einstweilig angestellten Lehrer eidigung erst Fiisgense gstenastre ea . statt. E dag nden s ; behant fgsch öö kann ne Inordnen, daß die 1es as 85 8 2 dfch ageda lrhn. he ern 1beg, ee ehese;

b nur die 4 prozentige konsolidierte Anleihe in eine solche zu Die Besoldun und Lehrerinnen. gefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an Naturalleistungen oder bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs (der Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (der⸗ durch de ve ba ehe iüt e Unterstützung von g der einstweilig angestellten Lehr 8 . 5 lunterhaltungsrflichtigen unmittelbar aus denjenigen nicht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur rstützung vo

gwangestellten Lehrer und Lebrerinnen, gerechnet E““ 8 G1“ 88 Lehrer (die Lehrerin) in der leistungsunfähigen Snioru nden bei Elementarschulbauten in den

3 ½ Prozent zu konvertieren, oder ob der Zinssatz für diese und für die sowie derjenigen Lehrer welche noch nicht vier im ö V 8 19½ ½ 8 3 8 72 Ii 9 0 1 .

8. e T“ ve Frft Heßsent herabzusetzen sei. Schuldienste gestanden haben megchn 883 I., Nabre T“ vteses Sehec tct⸗ 8 Schulamt wird die Zeit des aktiven Militär ligten und der Genehmigung E“ tsbehörde newen Schartelle zu empsangen dät⸗ Staatshaushalts⸗Etat einzustellen. 1 8 Ee. eistera Fo e wir sic⸗ ei der W von 3 590 087 500 Grundgehalt der betreffenden Schulstelle. Jedoch darf die Besoldung Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Anrechnung von anderweitigen Bezügen auf das Grundgehalt. Die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial⸗Schulkollegium, ist VIII. Die Staatsbeiträge sind vierteljährlich im voraus zu

übrecd E1“ 8 3 Prohent ne Zibge san der 85 veh ger 818 508 8 Nösrrich 2. Lebensjehres fällt, bleibt außer Berechnung. b Auf das Grundgehalt (§§ 1, 2, 4) oder die nach § 3 gewährte befugt, die Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden 1esen onet. st nicht gegen die, von den fecheldese g 19 6” Zi on er Minderbetrag kann durch Beschluß des [verband 5 icher S 3 wüber ““ p 1 8 S 45 11“ 4 Seghe teien 689 Jherghentigen Staatsschuld einen geringeren Bruchtheil beschränkt werden. 8 8 58 währan mentlicher Heene dn.ach diet 8 säeec Er⸗ 18 Abs. 2 und 5). Gesetzes vom 23. Juli 1893, Gesetz⸗Samml. S. 194) aufgerechnet stattfände L“ Töö1“ § 4. 1 2) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen.

L diglich fiskalische Rücksichten jellei Verbindung eines Schul⸗ und Kirchenamttes. h 8 N alische Rücksichten würdenlvielleicht die Konvertierung Bei dauernder Verbindung eines Schul⸗ und Kirchenamts soll Mit Genehmigung des Unterrichts⸗Ministers kann auch die im ür andere Bedürfniss es der Landnutzung der Kreisausschuß und, sofern es nicht erforderlich ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse Fr.ihi

rozent angezeigt erscheinen lassen. Für eine solche ist auch das Grundgehalt der Stelle ein entsprechend höheres sein, als in den außer i 1 3 preußischen öffentlichen Schuldienst zugebrachte Zeit angerechnet owie des Ertra Kret 8 2 sselb lt scunm handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des betreffenden Schulverbandes an die Kasse desselben gezahlt. Die bestehenber Wehaltorennlatre Hrsurnse bad en,. .

eeltend gemacht, daß damit die Konvertierungsfrage definitiv zim Ab §§ 1 und 2 bestimmt ist ö . werden. ch um Stadt 1 ür die S . 6 8 d r die Stelle eines allein⸗ des Hezirkzausschusses in erster oder zweiter Juftanz ist endgaͤlttg. Z Zosa. eines anderen Lehrers sind in denjenigen Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vor⸗

chluß gebracht werden würde, während bei der Beschränkung der Kon⸗ In dieses Grundgehalt sind die Einkü

vertierung auf 3 ½ Prozent eine gewisse Besorgniß wegen einer mög⸗ Dotation des veein ten Amts luch m n Wanite .“ rwei b 8 Feenaen cene spiteren Herabsetung des zinssages auf 3 Hrozent und damit Stiftunasvermöven eischeich dee amceg⸗ (Schluß in der Vierten Beilage.) à Ceen pernehir Fesstaangen Wenbnhetge vrlässg. . br Löbeneen ner cbegemin 168 ‧s Uhrüich gehoilt weren Ben her Be. (Enten buser Eesees Ner nh deslen. N u“ Bewegung der 3 prozentigen Konfols bestehen] von Kirchengemeinden, sowie der senstigen Einnahmen aus dem e“ Die Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts. rechnung kommen nur Stellen für rollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. In denjenigen Orten, in welchen nur die Mindestsätze an Grund⸗

§ 27. zieherin an einer öffentlichen Taubstummen⸗, Blinden⸗, Idioten⸗, . Leistungen des Staats. 8 werden. öffentlichen Volksschul Fane; 1 1- . iensteink s beschließt an .Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Die den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen Waisen,, Rettungs⸗ oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat. ver deh, sntlcsnna. 85 .“ Belchlü htanf Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu aus Staatsfonds gewährten kommen in Fortfall.