Weas die Abgrenzung des gegenwärtigen Planes nach obenhin betrifft, so ist die Erwägung ma “ gewesen, daß bei den 1890/91 leer ausgegangenen gehobenen Stellungen des mittleren Dienstes, sowie bei den zur mittleren Tarifklasse (III) des Wohnungsgeld⸗ zuschusses gehörigen Beamten und Offizteren das Bedürfniß der Ein⸗ kommensverbesserung nach vielfachen ahrnehmungen als ein ebenso dringendes, wie es 1890/91 und in den spateren Jahren für die niederen Kategorien als vorhanden anerkannt ist, sich er⸗ wiesen hat. Verschiedentlich bedingt eine vermehrte Aufreibung der Kräfte, für Familien aber ziemlich allgemein die in den Lebens⸗ verhältnissen eingetretene Aenderung auch bei einfachen Ansprüchen das Bedürfniß nach Verbesserung des Einkommens. Aber auch in den besser dotierten Stellungen der Tarifklasse II des Wohnungsgeld⸗ zuschusses walten ähnliche Gründe ob, die es als angezeigt erscheinen ließen, den Gehältererhöhungsplan diesmal nicht, wie es bei der Vor⸗ lage 1890/91 geschehen war, mit der Tarifklasse III abzuschließen, sondern auch noch auf die Regiments⸗Kommandeure und Raͤthe II. und III. Klasse auszudehnen. Weiter hinauf ist nur in zwei Ausnahmefällen gegangen, indem das Gehalt des Präsidenten des Reichs⸗Eisenbahnamts als Chef dieser obersten Reichs behörde und der pensionsfähige Theil des Einkommens der Betschaster erhöht werden soll.
Der gegenwärtige Plan hat sich überall in dem Rahmen der bestehenden Organisation, namentlich was die in Geltung befindliche Einreihung in die Klassen des Wohnungsgeldzuschusses betrifft, halten müssen. Für jede dieser Klassen sind gewisse Höchstgrenzen der Auf⸗ besserung zur Richtschnur genommen. Wo hergebrachterweise ein gewisser 1“ für einzelne Reichsdienststellen gegenüber den preußischen Sätzen bisher besteht, ist dessen Beibehaltung auch
i den zu erhöhenden Gehältern erstrebt worden, sofern eine beim Uebertritt in den Reichsdienst etwa verminderte Aussicht auf Be⸗ förderung oder fehlende Möglichkeit der Rückversetzung einen Ausgleich erfordert, oder auf Heranziehung anderer als preußischer Beamten⸗ kreise Rücksicht genommen werden muß.
Eine gleichmäßige prozentuale Aufbesserung erschien schon deshalb ungeeignet, weil dadurch die bei einem verwickelten Besoldungssystem und überaus zahlreichen Besoldungssätzen allmählich sich bildenden un⸗ berechtigten Besonderheiten in der Bemessung der Gehälter für einzelne Kategorien nicht nur aufrecht erhalten, sondern noch gesteigert worden wären. Vielmehr hat die Erwägung des konkreten Bedürfnisses bei jeder Dienststellung, sowte das Bestreben, immer auf abgerundete Sätze zu gelangen und die vielen noch bestehenden Besoldungsklassen thunlichst zusammen zu ziehen, dazu geführt, daß der Prozentsatz der Aufbesserung ein verschiedener geworden ist. Auch wo hiernach aufsteigende Gehälter statt bisheriger Einheitssätze gewählt oder die Anfangssätze ausnahmsweise etwas heruntergesetzt sind, ist die Besserstellung für die betreffende Kategorie keine uherhebliche. Aus⸗ nahmsweise hohe Prozentsätze der Aufbesserung, die durch besondere Bedürfnisse bedingt waren, kommen im wesentlichen nur bei Tarif⸗ klasse III, aber auch bei Tarifklasse V vor, wogegen bei höheren Stellungen die Vorschläge zurückhaltender sind. Der Prozentsatz ist bei jeder Kategorie einzeln ersichtlich gemacht; er hat freilich nur nach den Durchschnitten der bisherigen und der neuen Gehaltsbemessung angesetzt werden können, doch ist, um das Verhältniß thunlichst richtig⸗ darzustellen, jedesmal der Betrag der etwa wegfallenden oder hinzu⸗ kommenden Zulagen mit berücksichtigt, sowie bei Offizieren und servis⸗ berechtigten Beamten der pensionsfähige Betrag des Personalservises hinzugezogen. 3 u““ 6 e Zulagen bleiben, soweit darüber nichts bemerkt ist, in
eltung.
8 Bei den nach Dienstaltersstufen aufsteigenden Gehältern kommt die Erhöhung in der Regel mehr den höheren, als den niederen Altersstufen zu gute. Von einer Erhöhung der ersten Stufe ist meist abgesehen, wogegen die Steigerung des Höchstsatzes eine Aufbesserung auch für die übrigen Stufen außer der allerersten ohne weiteres zur Folge hat. Das Bedürfniß der Einkommensvermehrung liegt aller⸗ dings hauptsächlich nicht am Ende der regelmäßigen amtlichen Lauf⸗ bahn, aber doch immerhin den späteren Stadien derselben, etwa Ende der vierziger und in den fünfziger Lebensjahren. Die Dienstalters⸗ stufen haben sich für eine sehr große Zahl von Beamten thatsächlich dahin gestaltet, daß die höchste Stufe um das fünfzigste Lebensjahr herum selbst in den erst durch besondere Beförderung zu erreichenden Kategorien, jerdenfalls aber bei Verbleiben in den die erste etats⸗ mäßige Anstellung bietenden Aemtern, erlangt werden kann. Eine Erhöhung bei den obersten Dienstaltersstufen trifft also in diesen Fällen ungefähr den Zeitpunkt, wo das Bedürfniß
den Höhepunkt nicht überschritten zu haben pflegt. Bei den erst durch besondere Beförderung zu erreichenden Stellen freilich wird, sofern die
Beförderung bei manchen in späterem Dienstalter als bei anderen erfolgt, mit einer entsprechend frühzeitigen Eröffnung des Höchstgehalts nicht zu rechnen sein; dies war aber auch früher nicht der Fall und wird im Zivildienst immer ausgeschlossen bleiben. Etwaige Bedenken gegen die meist unveränderte Belassung der Anfangsstufe werden auch dadurch abgeschwächt, daß die von der gegenwärtigen Weiter⸗ führung der Besoldungsaufbesserung betroffenen Beamtenstellungen zu einem erheblichen Theil solche sind, denen die etatsmäßige An⸗ stellung in einer niederen Kategorie voranzugehen pflegt. In dieser niederen Kategorie ist dann vpielfach der Gehaltssatz schon überholt, mit dem die höhere Kategorie beginnt, sodaß es weniger praktischen
Werth hat, letzteren Satz etatsmäßig zu erhöhen. Wo aber das Gehalt der früheren Kategorie den Anfangssatz der höheren nicht übersteigt, stellt schon die Beförderung an sich einen wichtigen Vortheil dar. Jedenfalls bietet die vorzugsweise Erhöhung des Höchstgehalts den Beamten insofern Vortheile, als die Pensionen und Reliktenbezüge Quoten des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Einkommens bilden und demgemäß bei nicht vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienste ent⸗ sprechend ausgiebiger sind, als wenn die Aufbesserung mehr in die Anfangsstufen verlegt wird. “
In Bezug auf die einzelnen Kategorien darf auf die Anlagen bingewiesen werden, in denen die betreffenden Stellungen und künftig in Geltung zu bringenden Etatsvermerke behufs etatsrechtlicher Fest⸗ stellung aneinandergereiht erscheinen. Hier hervorzuheben bleibt im einzelnen nur Folgendes:
Der beim Heere für Offiziere der berittenen und Spezialwaffen, sowie in besonderen Stellungen hergebrachte Einkommensvorzug soll bei den Offizieren der Kavallerie und reitenden Artillerie mit Rück⸗ sicht auf den durch die Pferdehaltung ihnen erwachsenden und durch Pferdegelderbezüge nicht oder nicht voll gedeckten Mehraufwand auch nach der jetzigen Gehältererhöhung beibehalten werden. Der Unterschied soll aber rücht wie bisher in Gestalt eines bevorzugten Gehalts, also nicht bei den Besoldungen, sondern unter den anderen persönlichen Ausgaben durch eine Zulage mit dem Zusatze:
„so lange die Frage einer Entschädigung für die Pferdehaltung nicht anderweit geregelt ist,“
Ausdruck finden. Die Ausscheidung aus dem Besoldungsabschnitt ätte den Erfolg, daß das eigentliche Gehalt bei allen Waffen, nstituten und besonderen Stellungen dasselbe ist. Somit würde auch
das Aufrücken in das Hauptmanns⸗ und Rittmeistergehalt erster Klasse sich nicht mehr nach Waffengattungen getrennt zu vollziehen brauchen. Der
Prozentsatz der Hauptmanns⸗ und Rittmeisterstellen erster zu denjenigen zweiter Klasse schwankt zwischen 57 (Infanterie) und 41 (Kavpallerie), im Durchschnitt beträgt er rund 53. Fortan ist ein einheitlicher Prozentsatz in Aussicht genommen, indem unter Wegfall der bisher nöthig gewesenen besonderen Ermächtigungsvermerke im Etat nunmehr 60 % aller Hauptleute und Rittmeister das Gehalt erster Klasse be⸗ ziehen würden. Hierdurch ist für die Hauptleute und Rittmeister zweiter Klasse neben der Erhöhung des eigentlichen Gehalts allerdings ein weiterer Vortheil erzielt; solcher liegt aber für diese Stellung im besonderen Bedürfniß.
Gleichartig erfolgt die Regelung bei der Marine. Die Be⸗ messung des reinen Gehalts der See⸗Offiziere hat sich historisch nicht an die Infanterie⸗Offiziergehälter, sondern an die bei berittenen und Spezialwaffen des Heeres bestehenden 1-nges angeschlossen. Wie bei der jetzigen Gehaltserhöhung der Besol Ergeporzug im Heere für die Offiziere der Kavallerie und reitenden Artillerie in Gestalt
einer Zulage als Ersatz des aus der Pferdehaltung erwachsenden Auf⸗ wandes fortbestehen soll, so ist ein Gleiches den See⸗Offizieren, und zwar allen, als Ersatz für die auf anderen Gebieten, namentlich auf dem der persönlichen Ausrüstung an Bord wie an Land entstehenden Ausgaben, zuzubilligen. Auch würde ferner das Gehalt erster Klasse in der der Hauptmannskategorie des Heeres entsprechenden Ka bvitän⸗ Lieutenantskategorie für 60 vom Hundert der Betheiligten verfügbar sein. Der Bezug des Personalservises ist bei den Angehörigen der Kaiserlichen Marine seither dahin geregelt, daß der Bauviizet des Servises als fester Zuschlag zum Gehalt und somit als Theil des eigentlichen Gehalts, der überschießende Theil aber nach Maßgabe besonderer reglementarischer Bestimmungen jeweilig als ein Servis⸗ zuschuß zur Zahlung kommt. Fortan soll aus den Gehältern der Servistheil ausgeschieden werden, sodaß der volle Personalservis als solcher wie beim Heere nach besonderem Reglement neben dem Gehalt gezahlt wird. Dadurch ist eine wünschenswerthe genauere Anlehnung an die beim Heere bestehenden Einkommensverhältnisse gewonnen. In den Anlagen erscheinen also die Gehälter bei der Marine überall um den bisher darin liegenden Servistheil gekürzt. Besondere hierbei nöthige Regelungen finden sich in Anlage 1. zusammengestellt. Bei Gelegenheit der Gehälteraufbesserung hat endlich auch die Regelung der Dienstaltersstufen für Beamte nicht ganz unberührt bleiben können. Schon die Zusammenfügung einzelner bisher getrennter Gehaltsklassen zu gemeinsamen Sätzen bedingte meist auch eine Aus⸗ gleichung der Altersstufen und für die eine oder die andere der bisher getrennten Kategorien eine Verkürzung oder auch Verlängerung des Aufrückungszeitraums. Ferner ist in Fällen, wo bisher eine ausnahmsweise kurze Aufrückungsfrist, namentlich durch eine geringe Spannweite zwischen Mindest⸗ und Pöchstsatz, bedingt war, bei der gegenwärtigen Gehältererhöhung aber der Höchst⸗ satz entsprechend weit hinaufgerückt werden soll, die Frist zur Erreichung des Höchstgehalts auf diejenige Ziffer von Jahren hinaufgebracht, welche für die betreffende Kategorie die normale ist; immerhin verbleibt den Betheiligten ein hinreichender Vortheil aus der gegenwärtigen Gehaltsaufbesserung. Andererseits ist die vorliegende Gelegenheit benutzt, um zu lange Aufrückungszeiten angemessen herunter⸗ zusetzen, wie es die inzwischen gemachten praktischen Erfahrungen be⸗ dingten. Alle diese Aenderungen bei den Altersstufen werden durch die Anlagen, in denen jedesmal die seitherigen und die künftigen Ziffern vermerkt stehen, den gesetzgebenden Körperschaften zur Ge⸗ nehmigung mit unterbreitet. „ Hier werden zu demselben Zwecke noch folgende, nicht durch die Gehaltserhöhungen veranlaßte Aenderungen und Ergänzungen zu den Altersstufen angemerkt: die nach dem vorliegenden Etatsentwurf bei der Heeresverwaltung Sachsen, Ausgabe Kapitel 22 (Generalstab und Landesvermessungswesen), hinzukommenden Beamten: ein technischer Inspektor und ein Drucker, sowie Kapitel 26 (Bekleidung und Ausrüstung) zwei Maschinisten und Heizer sollen die Gehälter und Stufensätze der in Preußen schon vorhandenen gleichen Beamten beziehen, ferner bei Kapitel 35 (Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesen) der Hausinspektor bei der Soldaten⸗ knaben⸗Erziehungsanstalt in Kleinstruppen, der ein Gehalt von 1800 ℳ bis 2200 ℳ genießen würde, in den dreijährigen Stufen 1800, 1950, 2100, 2200 ℳ mit neunjähriger Frist aufrücken. So⸗ dann sollen, was die Marine betrifft, bei Kapitel 53, 54 und 60 die Rendanten der Verpflegungsämter, Bekleidungsämter und Werften in ihrem unverändert bleibenden Gehalt von 3000 bis 4500 ℳ, statt in 15, künftig in nur neun Jahren mit den Stufen 3000, 3500,
4000, 4500 ℳ aufrücken, ferner die nach dem Etatsentwurf hinzu⸗
tretenden Beamten folgende Stufensätze erhalten: Kapitel 46 ein Lithograph 1 22300, 2450, 2600, 2750, 2900 — zusammen 12 Jahre
Kapitel 53 ein Assistent beim Verpflegungsamt
1800, 1950, 2100, 2200 ℳ — zusammen 9 Jahre —, Kapitel 61 die Zeichner bei der Marinedepotinspektion
1700, 1800, 1900 2000 ℳ — zusammen 9 Jahre — und der Untermaschinist beim Artilleriedepot Friedrichsort
1200, 1280, 1360, 1440, 1520, 1600 ℳ — zusammen
15 Jahre —, während
zu Kapitel 50 für die hinzutretende Lehrerin in Friedrichsort
eine neue Gehaltsklasse 800 bis 1300 ℳ mit den Stufen
8009, 900, 980, 1060, 1140, 1220, 1300 ℳ, also 18 Jahre Aufrückungsfrist, geschaffen wird.
Die allgemeinen Vorschriften bei Ausführung des Dienstalters⸗
stufensystems, die in den Denkschriften zu den Haupt⸗Etats der Jahre
1893/94 und folgende niedergelegt sind, würden auch bei den erhöhten
weitere in Kraft bleiben. 8—
Gehältern und bei den sonstigen vorbemerkten Neuregelungen ohne
Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall⸗ versicherungsgesetze, vorgelegt worden: Artikel I.
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69), der Abschnitt A des Gefetzes, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in lande und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132), das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten be⸗ schäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 287) und das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 Nü esichas⸗ S. 329), erhalten die aus den Anlagen ersichtliche
assung. k
Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversiche⸗ rung vom 28. Mai 1885 “ S. 159) wird aufgehoben.
rtikel II.
Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche gemäß Artikel 1 abgeändert werden, sind darunter die abgeänderten Bestimmungen zu verstehen.
Artikel III.
Von der See⸗Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung eine besondere Einrichtung zu dem Zweck begründet werden, die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung für diejenigen Personen, welche in den zur Genossenschaft gehörenden Betrieben oder einzelnen Arten dieser Be⸗ triebe beschäftigt werden, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 97) an Stelle der Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsanstalten zu übernehmen. Auf diese Einrichtung finden § 131 Absatz 1 bis 3 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes sowie die für besondere Kasseneinrichtungen geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1889 entsprechende Anwendung; sie h der Beaufsichtigung durch das Reichs⸗Versicherungsamt nach Maßgabe der §§ 131 ff. des eben bezeichneten Gesetzes.
Wird eine solche Einrichtung getroffen, so kann für die Hinter⸗ bliebenen der darin versicherten Personen von der Genossenschast zu⸗ gleich eine Wittwen⸗ und Waisenversorgung begründet und eine Bei⸗ trittsverpflichtung für dieselbe ausgesprochen werden.
Die Zuständigkeit der s die Unfallversicherung errichteten Schiedsgerichte erstreckt sich auf die von der Berufsgenossenschaft neben der Unfallversicherung übernommenen weiteren Versicherungszweige.
2 Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Ein⸗ richtungen der vorstehend bezeichneten Art getroffen werden, die hier⸗ für erlassenen Statuten und deren Abänderungen bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Bundesraths. Derselbe bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in Wirkfamkeit tritt.
. Artikel IV.
„Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen ge⸗ wählten Vertreter der Versicherten, Schiedsgerichtsbeisitzer und nicht⸗ ständigen Mitglieder des Reichs⸗Versicherungsamts sowie der Landes⸗ Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter endet mit dem 30. September 1897. Die Ausscheidenden bleiben jedoch so lange im Amt, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr Amt angetreten haben.
esetze fortan die aus den Anlagen ersichtliche Fassung
Im allgemeinen ist über die Richtung, der Unfallversicherungsges
genossenschaften für die durch § 1 drhalten sollen.
Die Bildung von Berufs versicherungsgesetzes der Unfallver
Ziffer 7 des Gewerbe⸗Unfall neu unterstellten Betriebszweige oder deren Zuthei Berufsgenossenschaften erfolgt durch von Vertretern der betheiligten Betriebs nossenschaften.
In den neu errichteten Beru durch eine konstituirende Genossen selbe besteht aus Delegirten von oder ähnlichen wirthschaftlichen Vertretungen, der betreffenden Betriebszweige angehören. bezeichnen diejenigen von Delegirten
b in welcher die Revision etze erfolgt ist, Folgendes zu bemerken.
Die historische Entwickelung der Unfallversicherung hat es mit sich gebracht, daß der Kreis derjenigen Personen, denen die Wohl⸗ thaten der Unfallversicherung gesetzlich zustehen, in verschiederen Be⸗ ziehungen Lücken aufweist. Um dieselben soweit als zur auszufüllen, schlägt der Entwurf folgende wesentliche Erwei
In den zu einem Theil mit Bauten befaßten Betrteben der Tischler, Schlosser, Maler, Glaser, Klempner ꝛc. ist nur ein Theil der Betriebsthätigkeit versichert, ein anderer The sichert; häufig ist sogar in diesen Be für einen Theil seiner gewerblichen Thätigkeit (bei Bauten) versichert, für einen anderen Theil (bei der vielfach ebenso gefährlichen Werk⸗ Der Werkstättenbetrieb eines Schlossers, Tischlers ꝛc. ist nach den jetzt geltenden Bestimmungen nur dann ver⸗ sicherungspflichtig, wenn er entweder ein fabrikmäßiger ist, o seinem Umfange sich als ein Nebenbetrieb der Bau gegen nicht, wenn umgekehrt die Werkstätten⸗
die Bauarbeiten aber die Neben
lung zu bestehenden ch Anhörung ngsweise Ge
fsgenossenschaften wird das Statu schaftsversammlung beschlossen. Die Handelskammern,
den Bundesrath na zweige heziehu
Zeit thunlich terungen vor: Gewerbekammer welchen die Unternehme Die Landes⸗Zentral zur Entsendun bestimmen für jede ihre wirthschaftlichen Erstreckt sich der Bezirk der eines Bundesstaats hinaus, so irten befugten Stellen und die zustehenden Delegirten nach Be⸗ desregierungen vom Reichskanzler
en nicht ver⸗ 1 trieben ein und derselbe Arbeiter sein sollen, Berücksichtigung
deutung die Zahl der Delegirten.
Berufsgenossenschaft üͤber das Gebit werden die zur Entsendung von Deleg Zahl der einer jeden derselben
nehmen mit den betheiligten Lan
Die Beru und bis zur W Verhandlungen erfol
stattsarbeit) unversichert.
ver wenn er nach schlosserei, Bau⸗ tischlerei ꝛc. darstellt, da arbeiten die Hauptsache, Diese Rechtslage hat nicht nur für die Arbeiter, anderen Betheiligten mißliche Folgen.
Entscheidungen, in denen mit Scharfsinn Beginn und Abschluß der versi über der unversicherten sonstigen gewerblichen trieben aufgestellt sind, oft zweifelhaft, ob ihm ein Ent Die Absicht des Gesetzes, die Streitigkeiten über die Ent Fällen nicht erreicht.
fung der konstituierenden Genossenschaftsvers
ahl eines provisorischen Vorstandes die Leit — gt durch das Reichs⸗Versicherungsamt. „Bei den neu errichteten Genossenschaften endet
periode der Vertreter der Arbeiter mit dem 30. Sep Für di Betrieb ” durch
ür diejenigen Betriebszweige, welche durch §
des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgese See⸗ Unfallversicherungsgesetzes der
sind, wird der Zeitpunkt, mit welche
tritt, mit Zustimmung des Bunde
sondern auch für alle Trotz einer Reihe eingehender theoretische Grenzscheiden für cherten Thätigkeit bei Bauten Arbeit in solchen Be⸗ ür den Verletzten
tember 1902.
1 Absatz 1 es und durch §§ 124 nfallversicherung neu unterstellt m die Unfallversicherung in Kraft sraths durch Kaiserliche Verordnung
übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Tage der Verkündung
ist es im einzelnen Falle f schädigungsanspruch zur Seite steht. Arbeiter sicherzustellen und langwierige schädigungspflicht zu vermeiden, wird in solchen Dabei kommt noch in Betracht, daß ein Theil der versicherten Bauarbeit, wie namentlich die T Bauzwecke dienenden Stücke, sich in der Werkstatt Es kann also leicht vorkommen, daß ein Arbeiter, platz in der Werkstatt zu verlassen, im Laufe eines Tages wiederholt in die Unfallversicherung eintritt und aus derselben wieder ausscheidet. Aber auch für den Unternehmer ist es schwierig, seinen Obliegen⸗ heiten gegenüber der Berufsgenossenschaft gerecht zu werden. § 71 des Unfallversicherungsgesetzes hat er binnen sechs Woch Ablauf des Rechnungsjahres eine Nachweisung vorzulegen, Rechnungsjahres beschäftigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter“ enthält. liche Theil seines Betriebes versichert,
Borbereitung der für zu vollziehen pflegt. ohne seinen Arbeits⸗
Der allgemeine Theil der Begründung lautet:
Das Unfallversicherungsgef einer nunmehr elfjäh lagen, als auch in als zweckmäßig er dem Gesetze über die Ausdehnung de rung vom 28. Mai 1885, Krankenversicherung lichen Betrieben
beschäftigten Per die Unfallversicherung der Seeleute und an betheiligten Personen, vom 13. Juli 1887, gemacht worden. ndessen bei dem weiten Umfange des Gebtet diesen Gesetzen zum ersten Mal versucht Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden anders zu erwarten war, einige Mängel herausgestellt, auf Grund der Wenn nunme herangetreten wird, Verschmelzung die wandten Zweigen der versicherung anzustreben ist. Zusammenlegung im Grundsatze kennen, daß es bis lagen aufzufinden. festgehalten werden, in ihrer segensrei
dem Entwurfe beigefügten
etz vom 6. Juli 1884 hat sich während rigen Wirksamkeit sowohl nach seinen Grund⸗ seinen einzelnen Bestimmungen im wesentlichen ünstige Erfahrungen sind mit er Unfall⸗ und Krankenversiche⸗
welche u. a. während des abgelaufenen Ist nun bloß der auf Bauten bezüg⸗ so bedarf es einer oft schwierigen um die der Genossenschaft nachzuweisenden Löhne aus⸗ Unter diesen Umständen bildet die Frage, ob die Löhne wozu vielfach aushilfsweise gegriffen ein beständig streitiges Gebiet zwischen aft, zumal für die letztere eine wirksame Oft erstreckt sich dieser Streit auch ungsfrage, indem untersucht werden muß, ob ein im Augenblick des Unfalls von dem Gesellen bearbeitetes Werkstück Bauten oder für andere Zwecke bestimmt war, Angaben zuverlässig sind. Diesen Uebelständen begegnen, daß Gew erstrecken, in ihrem ganzen Umfange sodaß das Unfallversicherungsgesetz auf sämmtliche auch wenn sie
dem Gesetze, betreffend die Unfall⸗ forstwirthschaft⸗ Mai 1886, der bei Bauten Gesetze, betreffend erer bei der Seeschiffahrt
u Ermittelung, beschäftigten Personen, 8 betreffend die Unfallversicherung der
richtig nachgewiesen, oder — sonen, vom 11. Juli 1887, und dem
wird — richtig geschätzt sind, Unternehmer und Genossensch ontrole schwer durchführbar ist. es, dessen Regelung in auf die Entschädig und bei der Verhältnisse nicht wohl habung der Gesetze
worden ist, und ob die bezüglichen haben sich bei der Hand deren Beseitigung wünschenswerth und bisher gemachten Erfahrungen ausführbar erscheint. hr an die Revision der Unfallversicherungsges so wirft sich zunächst die Frage auf, Arbeiterversicherung mit den ver⸗ Kranken⸗ sowie der Invaliditäts⸗ und Alters⸗ o wünschenswerth indessen eine solche sein mag, so läßt sich doch nicht ver⸗ her nicht gelungen ist, dafür annehmbare Grund⸗ Bei der Unfallversicherung muß an der Forderung daß die berufsgenossenschaftliche Selbstverwa alten werde; denn die Berufs⸗ stellten Aufgabe gewachsen gezeigt, werden, an die Stelle dieser bewährten anderweite Einrichtung zu setzen, von der im voraus gleicher Weise wie die Berufs⸗ ffentlichen Interesse und den Wünschen der Be⸗ Auf der anderen Seite sprechen auch egen, den Berufsgenossenschaften neben cherung die Verwaltung der Kranken⸗ sowie der Invali⸗ tersversicherung allgemein zu übertragen. Diese Gründe mlich in den Verschiedenheiten der bezeichneten Ver⸗ Verschieden sind insonderheit die Kreise der den ungsarten unterstellten Perfonen, die Beschaffenheit die Vertheilung der Kosten auf Arbeitgeber und Arbeit⸗ e, nach welchen die Beiträge erhoben werden.*) eiten auch gegenwärtig nicht zu beseitigen sind, nach dem Vorgang der Novelle zum Kranken⸗ 2 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) wie so auch für die Unfall⸗ be des auf ihrem Ge⸗
will der Entwurf durch die Bestimmung erbebetriebe, welche sich überhaupt auf Bauarbeiten der Unfallversicherung ob dabei eine unterstellt werden, b Betriebe beschäftigten Arheiter und Betriebsamte,
ses Zweiges der iten für Bauten beschäftigt werden, An⸗
persönlich nicht bei den Arb⸗ wendung finden soll.
2) Aehnliche Verhältnisse wie bei den Baubetrie bei anderen Betriebszweigen vor, in denen aus einem versicherungspflichtigen und einem ni⸗ Theil bestehen. Dies trifft u. a. zu bei Sch den Schlachthausbetrieb versichert, ihrer Arbeit, in der
ben liegen auch Betriehbe vorkommen, die chtversicherungspflichtigen lächtereien, die nur für für den oft gefährlicheren Theil Werkstatt und beim Viehtreiben, aber nicht ver⸗ sichert sind; ebenso in den Apotheken, die für eine mit ihrem Betriebe etwa verbundene Fabrikation von k
eensreichen Wirksamkeit erh genossenschaften haben sich der ihnen ge und es kann nicht empfohlen Organisation eine nicht feststehen nossenschaften dem ö eiligten gerecht werd gegenwärtig sachliche Gründe dag
ohlensäurehaltigen Wassern der g unterliegen, während ihr Personal bei der Be⸗ kochenden, ätzenden, giftigen Stoffen zwar in gleichem Maße der Gefahr v gegen deren Folgen aber gesetzlich nicht ver Dieser Zerlegung der aus dem Arbeitsverhältniß hervorgehenden ewerblichen Thätigkeit in einen versicherten und einen nicht ver⸗ f wenigstens insoweit, als ein und len des Betriebes beschäftigt wird, chen, daß die Unfallversicherung ckt, zu denen eine Person, die Unfallversicherung fällt, neben ihrer gesetzlich ver⸗ Arbeitgeber
Unfallversicherun arbeitung von
würde, daß sie in oder explosionsfähigen on Unfällen ausgesetzt,
der Unfallversi ditäts⸗ und Al liegen vorneh sicherungszwei einzelnen Ver der Risiken, die Grundsä Da diese Verschieden so rechtfertigt es sich, versicherungsgesetz vom 10. April 189. für die Invaliditäts⸗
sicherten Theil will der Entwur dieselbe Person in beiden Thei Bestimmung ein Ende ma sich auf alle anderen Dienste erstre überhaupt unter die sicherten Bes Beauftragten herangezogen wird. 3) Zu Unzuträglichkeiten werblichen und anderen Betri Arbeitgebern vielf
hat es ferner geführt, daß die in ge⸗ eben beschäftigten Arbeiter von ihren ach auch zu häuslichen und sonstigen privaten Dienst⸗ gen herangezogen werden, z. B. der für das Geschäft gehaltene pazierfahrten oder zur Wartung von Kutschpferden, der bebetrieb angenommene Tischler oder sonstige Hand⸗ ten in der Familienwohnung des Geschäftzsleiters, der u Botengängen in Privatangelegenheiten oder zu Arbeiten Besonders häufig vermischt sich die Haushalt des Unter⸗ nehmers in kleinen, namentlich landwirthschaftlichen Betrieben. Hier pflegt das Hausgesinde auch im Betriebe mit thätig oder um das Betriebspersonal auch im Haushalt beschäftigt zu sein.
und wird von den Betheiligten nicht verstanden, wenn g in solchen Fällen nur auf denjenigen Theil gkeit erstreckt, welcher sich im Betriebe des Arbeitgebers
Auch in dieser Beziehung soll nach dem Entwurfe eine Er⸗ weiterung der Unfallversicherung eintreten, indem si auf häusliche und andere Dienste erstrecken soll, sicherte Person von ihrem herangezogen wird.
Ueber die unter Ziff. 2 und 3 bezeichneten Grenzen hinaus die ewerbliche oder häusliche Beschäftigung von Arbeitern oten der Unfallversicherung zu unterstellen Kreise noch nicht erfaßter Personen und Betrie neu zu unterwerfen, konnte einstw führbar erachtet werden. versicherte Beschäftigungen der Un werden, würde damit an die E Handwerk und Kleingewerbe so getreten werden. Für diese ist jedoch die versicherungsgesetz nicht zwe der hier in Betracht komm Voraussetzungen fehlt. genossenschaften haben gelehrt, jenes Gesetzes eingerichtete Verwaltung aus dem großen Zahl kleiner Betriebsunterne erwachsen. Diese Unternehmer s forderungen
und Altersversicherun versicherung eine Sonderrevision nach Ma biete hervorgetretenen Bedürfnisses selbständig vorzunehmen. Dem⸗ gemäß handelt es sich bei der vorzunehmenden Revision nur um Ein⸗ zelheiten, welche die bewährten allgemeinen Grundlagen der Unfall⸗ versicherung unberührt lassen.
Auch in der äußeren Gestalt der Unfallversicherungsgesetze ist, von Einzelheiten abgesehen, an der bisherigen Form festgeha sich durch die Gewöhnung eingelebt hat. in einem einzigen Gesetze die
für den Gewer werker zu Arbei Fabrikarbeiter; m Hausgarten des Arbeitgebers. und für den
6 ten, weil sie Es ist nicht der Versuch gemeinschaftlichen
gemacht worden, zusammenzufassen und dann die
Grundsätze der Unfallversicherung Sonderbestimmungen für die einzelnen Gebiete: Industrie, Landwirth⸗ schaft, Seewesen in Schlußabschnitten daran anzus Betreten dieses Weges mußte,
unzweckmäßig abgesehen von der Rücksicht auf den die Unfallversicherun großen Umfang, den ein solches einheitliches Gesetz annehmen würde, insbesondere auch die Erwägung abhalten, daß dadurch das Ver⸗ ständniß der Gesetzgebung Arbeiter, der in der Regel nur mit einem Gebiet der Unfallversicherung in Berührung kommt, erschwert werden würde. Eine Ausnahme ist in dieser Beziehung nur mit dem Gesetz über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 gemacht worden, welches in der Hauptsache große Reichs⸗ und Staatsbetriebe sowie Da auch in den anderen Unfall⸗ versicherungsgesetzen Vorschriften über öffentliche Betriebe sich finden, im übrigen aber auf die unter dieses „Ausdehnungsge gewerblichen Betriebe in allen Beziehungen die für gewerblichen Berufsgenossenschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, so erschien es zweckmäßig und leicht durchführbar, dieses Gesetz mit dem Gesetz vom 6. Juli 1884 zusammenzuarbeiten. Hierdurch wird nur auf dem Wege fortgefahren, der bei der Kranken⸗ die auf die Krankenversicherung sich Ausdehnungsgesetzes“ sind durch das April 1892 (,Reichs⸗Gesetzblatt“ S. 379) in das earbeitet worden. Geschieht nunmehr icherung, so kann das Gesetz vom 28. Mai 1885 seinem ganzen Umfange nach aufgehoben und dadurch eine nicht unerwünschte Vereinfachung erzielt werden. 1
Diese Erwägungen haben dazu geführt, der Vorlage die Form zu geben, daß unter Aufhebung des Gesetzes vom 28. Mai 1885 die vier Unfallversicherungsgesetze für Gewerbe, für Land⸗ und Forstwirth⸗ schaft, für Bauten und für Seeschiffahrt als Anlagen eines kurzen Gesetzentwurfs vorgelegt werden, in welchem neben reinigen allgemeinen Uebergangsbestimmungen und einer besonderen, der See Berufsgenossen⸗ schaft überlassenen Erweiterung ihrer Aufgaben angeordnet wird, daß
einzelnen Unternehmer ch die letztere auch zu denen eine ver⸗ Arbeitgeber oder von dessen Beauftragten
und Dienst⸗ Uund demgemäß ganze be der Unfallversicherung eilen im allgemeinen nicht für durch⸗ Sobald in weiterem Umfan fallversicherungspfli rweiterung der Unfallversicherung auf wie auf häusliche Dienstboten beran⸗ rganisation nach dem Unfall⸗ ckmäßig, weil es für den größeren Theil enden Betriebe an den dazu nothwendigen fahrungen bei den bestehenden Berufs⸗ daß für die gemäͤ
die Transportgewerbe umfaßt.
versicherung eingeschlagen ist; au beziehenden Bestimmungen dieses „ Gesetz vom 10. Krankenversicherungsgesetz hinein 1 ein Gleiches für die Unfallver den Vorschriften Verkehr mit einer hmer beträchtliche Schwierigkeiten ind vielfach nicht im stande, den An⸗ Lohnnachweisungen nach Gesetz
überaus um eine derartige Arbeitslast verursacht betroffenen Berufsgenossenschaften die ges Unternehmern solcher Kleinbetriebe ausreichen, um die durch dies
Genossenschaftsmitglied 1 fangreicher Schriftwechsel einzelnen besonders ammten Beiträge, welche von der Genossenschaft zufließen, nicht e Betriebe verursachten Verwaltungskosten Die aus solchen Betrieben herrührenden Unfalllasten müssen en von den größeren Betrieben allein getragen werden. an nun die Unfallversicherung des Handwerks und des Klein⸗ ewerbes in der Art durchführen, daß diese Betriebe an bereits be⸗ ehende Berufsgenossenschaften angeschlossen werden, so würde dies ür die letzteren wegen der großen Zahltder hinzutretenden Kleinbetriebe
*) Eine eingehende Erörterung über die Zusammenlegung der verschiedenen Zweige der Arbeiterversicherung findet sich in der kürzlich desjenigen Gesetzentwurfs, welcher erung des Invpaliditäts⸗ henngehelehes beschäftigt und gegenwärtig. dem Bundesrath egt.
veröffenrlichten Begründun
vornehmlich mit der Ab und Alterz⸗
große Unzuträglichkeiten zur Folge haben und mindestens bei einem
Theil der Berufsgenossenschaften einer schwer überwindlichen Abneigung
begegnen; und auch die kleineren Betriebsunternehmer selbst würden von
der berufsgenossenschaftlichen schon um deswillen nicht
voll befriedigt werden, weil sie in derselben neben den Unternehmern
der Großbetriebe nicht ausreichend zur Geltung kommen würden.
Wollte man aber dazu übergehen, für die neu zu versichernden Klein⸗
betriebe allgemein neue Berufsgenossenschaften zu bilden, welche be⸗
griffsmäßig doch nur denselben Betriebszweig oder verwandte Betriebs⸗
zweige umfassen dürfen, so würden die vorher hervorgehobenen Uebel⸗ stände sich noch in erhöhtem Maße zeigen. Bei der Kleinheit der
überwiegenden Mehrzahl der in Betracht kommenden Betriebe würde eine Berufsgenossenschaft, schon um die genügende Leistungsfähigkeit zu
besitzen, nur für sehr große Bezirke gebildet werden können. Je größer aber der Bezirk und die Zahl der Betriebsunternehmer, desto schwieriger und kostspieliger die Verwaltung, und um so weniger ge⸗
eignet für die Unternehmer kleiner Betriebe. Schon die Gewinnung einer genügenden Zahl von Mitgliedern, welche befähigt wären, den in geistiger und finanzieller Beziehung nicht unerheblichen vö einer ehrenamtlichen Verwaltung der Berufsgenosseuschaft gerecht zu werden, würde schwierig oder unmöglich sein. Zwar soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß es auch im Handwerk und sonstigen Klein⸗ betriebe Personen giebt, welche die dazu erforderliche Vorbildung, ge⸗ schäftliche Gewandtheit und Opferwilligkeit besitzen. Immerhin jedoch wird die Zahl dieser Personen schon um deswillen 1 sein, weil es den kleineren Betriebsunternehmern, die noch mehr als die größeren auf Mitarbeit im Betriebe angewiesen sind, in der Regel an der für diese mühsame Verwaltung erforderlichen Zeit mangeln wird. Je kleiner aber die Zahl der Personen sein würde, welche für die berufsgenossen⸗ schaftlichen Ehrenämter in Betracht kommen könnten, desto geringer wäre naturgemäß auch die Möglichkeit einer Auswahl, wie sie für das Maß von Einwirkung, das den einzelnen Mitgliedern der Ge⸗ nossenschaft auf die Verwaltung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten zusteht, von erheblicher B ist. Damit aber würde eine der wichtigsten Grundlagen für die Selbstverwaltung in Berufsgenossen⸗ schaften fortfallen. .
Es sollen deshalb nur solche Betriebe, welche ohnehin wegen eines Theiles der Arbeiten den Berufsgenossenschaften angehören, in einem weiteren und besser abgegrenzten Umfange als bisher zur Unfall⸗ versicherung herangezogen werden, sodaß eine Mehrbelastung der Be⸗ rufsgenossenschaften mit Kleinbetrieben vermieden, dabei aber neben klarerer Begrenzung der Lohnnachweisungspflicht und des Anspruchs auf Unfallentschädigung eine zweckmäßige Erweiterung der Unfall⸗ versicherung erzielt wird.
Die Frage, wie dem weitergehenden Bedürfniß nach Ausdehnung der Unfallversicherung Rechnung zu tragen sei, wobei neben Hand⸗ werk und Kleingewerbe noch mannigfache andere Betriebszweige in Betracht kommen würden, muß für jetzt im allgemeinen auf sich heruhen. Sie gehört zu denjenigen zahlreichen Fragen auf dem Gebiet der Arbeiterversicherung, hinsichtlich deren die Ansichten noch zu wenig geklärt sind, als daß es rathsam sein könnte, schon jetzt eine Regelung zu versuchen. Dies kann indessen nicht davon abhalten, den durch den Entwurf beschrittenen Weg einer Erweiterung und Verbesserung der Unfallversicherung für diejenigen Betriebszweige ein⸗ zuschlagen, für welche eine solche Maßregel als durchführbar und nothwendig erscheint. 1
Nur für zwei Betriebszweige konnte schon jetzt die Ausdehnung der Unfallversicherung in Vorschlag gebracht werden, nämlich für die mit einem Handelsgewerbe verbundenen Lager⸗ und Fuhrwerksbetriebe sowie für die Seefischerei und kleine Seeschiffahrt. Hier liegen be⸗ sondere Verhältnisse vor, welche es gestatten, dem auf diesen Gebieten als driaglich anzuerkennenden Bedürfnisse nach Erweiterung der Unfall⸗ versicherung ohne weiteren Verzug Rechnung zu tragen.
4) Im Handelsgewerbe ist gegenwärtig das Lagern und das Um⸗ gehen mit schweren Gegenständen (Steinen, Eisen, Nutzholz, Brenn⸗ material, großen Kisten, Fässern, Säcken ꝛc.) nur insoweit versichert, als ein Speicherei⸗ oder Kellereibetrieb S im übrigen dagegen unversichert. Ebenso ist der Fuhrwerksbetrieb nur im eigentlichen Fuhrwerksgewerbe, nicht aber dann versichert, wenn das Fuhrwerk zum Handelsgewerbe benutzt wird. Hier sind gewerbliche Betriebe noch unversichert, die den versicherten im wesentlichen gleichartig sind und gleich den letzteren zu einer berufsgenossenschaftlichen Zusammen⸗ fassung sich eignen.
5) Besonders dringlich ist wegen der hohen Unfallgefahr die Aus⸗ dehnung der Unfallversicherung auf die derselben bisher noch nicht unterworfenen Zweige der Seefischerei und auf den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt mit Segelfahrzeugen von nicht mehr als 50 cbm Brutto⸗ raumgehalt. Diese Versicherung wird sich im Anschlusse an die See⸗ Berufsgenossenschaft durchführen lassen, allerdings nur mit gewissen Modifikationen, die weiter unten näher darzulegen sein werden. Für die Einbeziehung der Binnenfischerei liegen die Vechältnisse nicht so günstig und es muß dieselbe daher aus den oben für andere Betriebs⸗ zweige angedeuteten Gründen um so mehr zurückgestellt werden, als die Unfallversicherung für diesen Berufszweig zwar gleichfalls wünschens⸗ werth aber nicht so dringlich ist, wie bei der Seefischerei.
Wird durch die Zuweisung der Seefischerei und des Kleinbetriebes der Seeschiffahrt der Geschäftskreis der See⸗Berufsgenossenschaft er⸗ weitert, so erscheint eine fernere gleichartige Erweiterung für diese Berufsgenossenschaft noch in einer anderen Richtung angezeigt. Bei dem Beruf der Seeleute walten in bezug auf die Art und die Ge⸗ fahren der Berufsthätigkeit sowie auf die sozialpolitischen Bedürfnisse eigenartige Verhältnisse ob, die von denjenigen in der großen Mehr⸗ zahl der übrigen Arbeiter wesentlich abweichen. Das Leben der Seeleute wird nämlich, abgesehen von den durch die Unfallversicherung gedeckten Seeunfällen, durch die Einwirkung von Krankheiten, denen sie in ihrem Berufe ausgesetzt sind, in besonders hohem Grade gefährdet. Namentlich sind es die Gefahren klimatischer Erkrankungen, die den Seemann bedrohen. Wenn das Schiff nach einem Hafen, in welchem Gelbfieber, Cholera oder eine ähnliche ansteckende Krankheit herrscht, beordert wird, oder bei der Ankunft in einem Hafen findet, daß dort eine solche Krankheit herrscht, so sind die Seeleute, nachdem sie einmal angemustert sind, nicht in der Lage, sich durch Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle der drohenden Gefahr zu entziehen. Auch im übrigen sind Erkrankungen an Bord, weil nicht immer aus⸗ reichende ärztliche Hilfe zur Stelle ist, gefährlicher als an Land. An⸗ dererseits kommen Seeleute im Beruf nur selten in die Lage, eine Invaliden, oder Altersrente zu erwerben, gehen aber beim Ausscheiden aus dem Seemannsberuf besonders häufig zu einer selbständigen Be⸗ schäftigung über, ohne zu einer anderen Lohnarbeit zu greifen, scheiden damit also aus der Versicherungspflicht aus. Sie werden sich dann auch die bisher schon erworbene Anwartschaft auf Rente nicht immer erhalten. Infolge dieser Umstände mag die Wittwen⸗ und Waisen⸗ versorgung für den Seemannsberuf in der That wichtiger sein wie die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung; man wird auch zugeben können, daß eine Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, wenn sie für den Seemannsberuf allein durchgeführt würde, für die Seeleute und Rheder vielleicht geringere Beiträge erfordern würde als eine für alle Berufszweige gemeinsame Inpvaliditäts⸗ und Altersversicherung, wie sie gegenwärtig besteht. Unter diesen Umständen ist es erklärlich, wenn in Rhedereikreisen erheblicher Werth darauf gelegt wird, die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung für Seeleute berufsmäßig zu organisieren, sie unter Ausscheidung aus den territorialen Ver⸗ sicherungsanstalten an die See⸗Berufsgenossenschaft anzuschließen und eine Wittwen⸗ und Waisenversicherung mit ühr zu verbinden. Dies um so mehr, als früher an verschiedenen Seeplätzen aus Zwangs⸗ beiträgen der Rheder und Seeleute gespeiste Kassen bereits bestanden haben, die neben der Unterstützung von kranken und invaliden Seeleuten auch die Versorgung der Wittwen und Waisen zum Zweck hatten, bei Einführung der Seemannsordnung aber, mit welcher die betreffenden landesgesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar erschienen, aufgelöst worden sind. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Gesammtkosten der gewünschten Einrichtung, wie in Rhedereikreisen angenommen wird, die jetzt blos für die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung erhobenen, innerhalb der vornehmlich in Betracht kommenden Hanseatischen Versicherungsanstalt allgemein als zu hoch erkannten Beiträge in!
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der ersten Periode Fnicht wesentlich übersteigen werden. festländischen Verhältnissen abweichenden Besonderheiten des Seemanns greifendes Bedenken dagegen, den aus dringenden Wünschen zu entsprechen
genossenschaft g Arten dieser B
wesentlichen Beziehungen berufs besteht kein durch⸗ Rhedereikreisen hervorgetretenen und für die in der See⸗Berufs⸗ egen Unfall versicherten Betriebszweige oder einzelne etriebszweige ausnahmsweise eine be sierte Invaliditäts⸗ und Altersversicherung nebst Waisenfürsorge zuzulassen, wofür ja auch die
Weise durchgeführt werden, Recht verliehen wird, besondere, Altersversicherungsgesetzes entsprechende Kasseneinr ierzu hat sich die Genosse mit der Erklärung erboten, daß ein die bisheri validitäts⸗ und Altersversicherung übersteigender B auch in den territorialen Versicherungs sicherten erhöht werden sollten, genossenschaft vereini Zu den sonstigen Abänderun dieser Stelle Folgendes hervorge Zunächst handelt es sich darum, im Interesse der Versicherten für den Fall der Verletzung oder sich in der bisherigen gesetzlichen Unter diesem Gesichtspunkt sieht der Ent⸗ ezug einer Unfallrente unter Umständen schon der vierzehnten Woche nach dem Unfall eintreten r aus der Krankenversicherung erwachsende geld vorher fortfällt, aber bei dem Verletzten Unfallrente rechtfertigende Beschränkung soll dafür gesorgt werden, daß e von Streitigkeiten darüber, g zu gewähren hat, einstweilen lassen werde, oder gar infolge vor den Schiedsgerichten ver⸗ rschiedenen Versicherungsämtern Eine günstigere Ge⸗ if ferner insofern
rufsmäßig organi⸗ Knappschaftskassen nahe⸗ daß der See⸗Berufsgenossenschaft das den §§ 5 ff. des Invaliditäts⸗ und ichtungen für diese schaftsversammlung jen Kosten für In⸗ Betrag, soweit nicht anstalten die Beiträge der Ver⸗ auf alleinige Kosten der in der Berufs⸗ gten Unternehmer übernommen werden würde. gsvorschlägen des Entwurfs möge an hoben werden:
Zwecke zu errichten.
ihrer Hinterbliebenen einige Lücken auszufüllen, Fürforge gezeigt haben. wurf vor, daß der B
soll, nämlich dann, Anspruch auf Kranken noch eine die Gewähr der Erwerbsfähigkeit fortbesteh der Entschädigungsberechtigte nicht infolg welche Genossenschaft die Entschädigun ohne die gesetzliche Unterstützung ge widersprechender Entscheidungen in de schiedener Genossenschaften und vor ve verhandelten Verfahren gänzlich leer staltung des Entschädigungsansp vor, als bei Bemessung der Rente die wegen eines früher erlittenen konnten, unter Umständen die ä verdienst des Getödteten Entschädigung ein höherer Jahresarbeitsverdiens wird. Sodann soll der Kreis der ents bliebenen auf die von dem Getö desselben ausgedeh esse der Unternehmer lie pflicht in demselben Maß lichen Fürsorge berechtigten
Einer verschiedenarti fall ein nach f
t. Sodann
ruchs sieht der Entwu für Hinterbliebene solcher Getödteten, Unfalles nur noch wenig verdienen ltere Unfallrente dem Jahresarbeits⸗ infolge dessen der — t zu Grunde chädigungsberechtigten dteten unterhaltenen elternlosen Enkel nt werden, eine Erweiterung, die gt, da deren zivilrechtliche Entschädigungs⸗ zurücktritt, wie der Kreis der zur öffent⸗ Personen ausgedehnt wird.
gen Beurtheilung der Frage, ob im Einzel⸗ erungsgesetzen entschädigungspflichtiger n Gerichte und anderer⸗ gsverfahren soll in der cheidungen der letzteren für
hinzugerechnet und
ja auch im Inter⸗
den Unfallversich Unfall vorliegt, einerseits durch seits durch die Instanzen im Unfallversicherun Weise vorgebeugt werden, daß die Ents⸗ bindend erklärt werden.
Weitere Abänderungen der Unfallversicherungs hin, in der Verwaltung der Berufsg Schwierigkeiten zu beseitigen. des Entwurfs darüber, wenn Arbeiten, die ihrer Natur na (z. B. Fällen und Bewaldrechten Arbeitern eines anderen Betriebes (z.
die ordentliche
gesetze zielen darauf enossenschaften hervorgetretene Hierher gehören u. a. die Vorschriften gungspflicht abzugrenzen ist, ch zu einem Betriebe gehören der Stämme in der Forst), von B. eines Holzverarbeitungsbetriebes), Berufsgenossenschaft angehört, 1 ie die Entschädigungspflicht auf zu vertheilen ist, wenn eine unfallbringende verschiedenen Genossenschaften g leichterung für die Verwaltung der dadurch erreicht werden, daß f Prozent der Rente für völli zugelassen werden soll. Endli handlung von Haupt⸗ statutarische Bestimmung eine Beseitigung schiedenheit, welche jetz wirthschaftlichen andererseits besteht, dem gewerblichen Nebenbetriebe lichen Hauptbetriebes überwiegend land⸗ Arbeiter verwendet werden. Unternehmer, die wegen Berufsgenossenschaften a belästigt wurden, Rechnun
Die Nachprüfung rein that den Versicherungsämtern soll 1 Im Gebiete der Invalidität sprechende Thätigkeit der obersten Instanz welches sich auf die rechtliche Beurtheilung, die Richtig⸗
wesentlicher Einschränkung unbedenklich auch
Unfallversicherung durch die Schiedsgerichte
Streitigkeiten endgültig entschieden werden kön ausschließlich um die Feststellung und Beurtheilung handelt, insbesondere Streitigkeiten über den Grad der Erwerbsfähigkeit und über die thatsächliche schädigung zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes. Dies um so mehr, als die Schiedsgerichte kraft ihrer Zus das Laienelement überwiegt, eigneter sind, als die üb sicherungsämter. von Schiedsgerichtsents
wie die Entschädi⸗
mehrere Genossenschaften Thätigkeit mehreren, zu ehörenden Betrieben dient. Berufsgenossenschaften wird auch ür kleine Renten von 10 ge Erwerbsunfähigkeit Kapitalabfindung ch soll eine Vereinfachung bei der Be⸗ und Nebenbetrieben insofern eintreten, der grundsätzlichen Ver⸗ t bei der Unfallversicherung in land⸗ und forst⸗ Betrieben einerseits und in gewerblichen Betrieben Fälle zugelassen werden soll, daß i und forstwirthse und forstwirthschaftli Hierdurch kann den Interessen zahlreicher geringfügiger Nebenbetriebe bisher mehreren gehören mußten und hierdurch oft erheblich g getragen werden.
sächlicher Fragen im Rekursverfahren vor ach dem Entwurfe eingeschränkt werden. rsversicherung ist die recht⸗ auf ein Revisionsverfahren
werden; ferner w
oder weniger
eines land⸗
s⸗ und Alte
Beseitigung
wenigstens diejenigen in denen es sich von Thatfragen der Verminderung Höhe des der Ent⸗
ammensetzung, in der für die Beurtheilung solcher Fragen ge⸗ mit Beamten Beschränkung der Rekursfähigkeit cheidungen handelt es sich lediglich um eine ung geltender Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze, chon jetzt schiedsgerichtliche Entscheidungen über den E über Beerdigungskosten und über rbsunfähigkeit unter § 57 und 63 des estimmungen der
Bei einer folchen Weiterbild
des Heilverfahrens, Renten für voraussichtlich vorübergehende Erwe ng des Rekurses endgültig sind (vergl. Unfallversicherungsgesetzes und die entsprechenden späteren Unfallversicherungsgesetze). Durch die Beschränkung des Re lastung der höchsten Reichs⸗Versicherungsamt als n. fernere Entlastung soll hinsicht herbeigeführt
Ausschließu
kurses wird eine wesentliche Ent⸗ die sich namentlich für das othwendig herauszestellt hat. lich minder wichtiger Geschäfte dadurch daß die Entscheidungen über Beschwerden rfügungen der Genossenschaftsvorstände auf Landes⸗ Berührung Arbeitskräften in
Instanz erreicht,
dem Personal an der Besetzung der Nach dem Vorgange der g erscheint es zweckmäßig, die Zahl der Versicherungsämter
die zur Ersparung von Beamten vorgeschlagenen Vereinfachungen bei Spruchkammern der Versi Invaliditäts⸗ und Altersversicherun der zu den Sitzungen der Spruchkammern Vorsitzenden zuzuziehenden Beisitzer in der Regel von und dadurch ein Spruchkollegium von fünf
erungsämter.
sechs auf vie statt d