höchstihren chen Gesandten und bevollmächtig Minister bei den Freistaaten von Zentral⸗Amerika Friedrich Ludwig Werner von Bergen,
und Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Nicaragua: den Staats⸗Minister der auswärtigen Angelegenheiten Dr. Don Manuel Coronel Matus, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, über nach⸗ stehende Artikel sich geeinigt haben: Artikel 1.
Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen den Staaten des Deutschen Reichs einerseits und dem Freistaate Nicaragua andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen, ohne Unterschied der p Orte.
rtikel 2.
Es soll gegenseitig vollständige Freiheit des Handels bestehen
prischen allen Gebieten der deutschen Staaten und allen Gebieten des
reistaates Nicaragua.
Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Deutschlands und Nicaraguas einlaufen, welche für die Schiffahrt und den Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates jetzt geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden.
Die Deutschen in Nicaragua und die Nicaraguaner in Deutschland werden in dieser Beziehung die nämliche Freiheit und Sicherheit genießen, wie die Landesangehörigen.
Artikel 3.
Die Angehörigen eines jeden der beiden Hohen vertragenden Theile können gegenseitig mit voller Freiheit jeden Theil der be⸗ treffenden Gebiete betreten, daselbst ihren Wohnsitz nehmen, reisen, Groß⸗ und Kleinhandel treiben, Grundstücke, Magazine und Läden, deren sie bedürfen mögen, kaufen, miethen und innehaben, Waaren und edle Metalle, in Barren oder gemünzt, verführen, Konsignationen aus dem Inlande wie aus fremden Ländern annehmen, ohne daß sie in irgend einem Falle anderen allgemeinen oder lokalen Beiträgen, Auflagen oder Verpflichtungen, welcher Art diese auch sein mögen, unterworfen werden können, als solchen, die den Landesangehörigen auferlegt werden oder bereits auferlegt sind. t
Es soll ihnen vollkommen freistehen, ihre Geschäfte selbst zu führen, bei den Zollbehörden ihre eigenen Deklarationen einzureichen oder sich hierbei nach Belieben von Anderen unterstützen oder vertreten zu lassen, sei es unter dem Namen von Bevollmächtigten, Faktoren, Agenten, Konsignataren, Dolmetschern oder unter anderem Namen. Dasselbe gilt beim Kauf und Verkauf von Gütern, Effekten und Waaren, beim Laden, Löschen und Abfertigen ihrer Schiffe.
Sie sind ferner berechtigt, Aufträge auszuführen, welche ihnen von Landsleuten, von Fremden oder von Inländern anvertraut werden, sei es als Bevollmächtigte, Faktoren, Agenten, Konsignatare oder Dol⸗ metscher oder in einer anderen Eigenschaft; und in keinem Falle unterliegen sie dafür anderen Beiträgen oder Auflagen als solchen, welchen die Landesangehörigen unterworfen sind oder sein werden.
Gleiche Freiheit genießen sie bei allen ihren Käufen und Ver⸗ käufen hinsichtlich der Feststellung des Preises jeder Art von Effekten, Waaren oder Gegenständen, mögen sie dieselben eingeführt oder für die Ausfuhr bestimmt haben. Es versteht sich jedoch, daß sie in allen diesen Fällen sich nach den Gesetzen und Verordnungen des Landes
ichten haben. zu richten h Artikel 4.
Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sich, im eigenen Staate keine Monopole, Feilcha sarnfsen oder eigentliche Vorrechte zum Nachtheile des Handels, der Flagge und der An⸗ gehörigen des anderen Staates zu bewilligen.
Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich weder auf Gegen⸗ stände, deren Handel den respektiven Regierungen vorbehalten ist, noch auf Erfindungspatente, deren Einführung und Anwendung, noch auf Vorrechte, welche auf Grund zugestanden sind.
rtikel 5.
Den Angehörigen des einen und des anderen der vertragenden Theile soll in beiden Ländern vollständiger und immerwährender Schutz ihrer Feas und ihres Eigenthums zu theil werden. Sie sollen freien Zutritt zu allen Gerichtshöfen behufs Verfolgung und Vertheidi ung ihrer Rechte haben. Zu diesem Zweck können sie unter allen Umständen Advokaten, Sachwalter und Agenten jeder Art ver⸗ wenden, welche sie nach ihrem Ermessen dazu bestimmen.
Auch sollen sie die Befugniß haben, bei den Beschlüssen und Urtheilssprüchen der Gerichtshöfe in den Sachen, bei denen sie be⸗ theiligt sind, zugegen zu sein, sowie bei den Zeugenvernehmungen und Aussagen, welche stattfinden könnten bei Gelegenheit des Prozeß⸗ verfahrens, so oft die Gesetze des betreffenden Landes die Oeffentlichkeit dieser Handlungen gestatten.
Sie werden im übrigen in dieser Beziehung die nämlichen Rechte und Vortheile genießen, wie die Landesangehörigen, und denselben Bedingungen unterworfen sein, die den letzteren auferlegt sind oder
sein werden.
Die Deutschen in Nicaragua und die Nicaraguaner in Deutsch⸗ land sollen bsofreit sein sowohl von allen persönlichen Diensten im Heere und in der Marine, in der Landwebr, Bürgerwehr oder Miliz, als auch von der Verpflichtung, politische, administrative und richterliche Aemter und Obliegenheiten zu übernehmen, sowie von allen außerordentlichen Kriegskontributionen, gezwungenen Anleihen militärischen Requisitionen oder Dienstleistungen, welcher Art sie au sein mögen. Ueberdies können sie in allen Fällen rücksichtlich ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens keinen anderen Lasten, Ab⸗ aaben und Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den
andesangehörigen oder von den Angehörigen der meistbegünstigten Nation verlangt werden. Artikel 7.
Die Schiffe, Ladungen, Waaren und Effekten von Angehörigen des einen und des anderen Landes können beiderseitig weder einem Beschlagnahmeverfahren unterworfen, noch zum Zweck irgend welcher militärischen Expedition oder einer öffentlichen ö zurück⸗ gehalten werden, ohne daß vorher durch die Betheiligten selbst oder durch von ihnen ernannte Sachverständige eine billige Vergütung fest⸗ gfftent worden ist, welche in jedem Falle hinreicht zur Deckung aller
kachtheile, Verluste, Verzögerungen und Schäden, welche ihnen durch den Dienst, dem sie unterworfen wurden, entstanden sind oder ent⸗
stehen könnten.
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Die Deutschen, welche sich in Nicaragua, und die Nicarag ner, welche sich in Deutschland aufhalten, genießen die vollständigste Kultus⸗ und Gewissensfreiheit, und es werden die betreffenden Regierungen nicht zugeben, daß sie belästigt, beunruhigt oder gestört werden wegen ihres rulgiösen Glaubens oder wegen der Ausübung ihres Gottes⸗ dienstes, welchen 22 in Privathäusern, Kapellen, Kirchen oder sonstigen für go⸗ stliche Zwecke bestimmten Orten, unter Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und der den Gesetzen, Sitten und Gebräuchen des Landes gebührenden Achtung ausüben.
Auch sollen die Deutschen und die Nicaraguaner die Befugniß haben, ihre Landsleute, welche in Nicaragua oder in Deutschland mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten, welche sie selbst mit besonderer Ermächtigung der Obrigkeit dazu bestimmen und ein⸗ richten, oder an den bereits bestehenden und eingerichteten es. orten, unter welchen die Verwandten und Freunde des Verstorbenen wählen dürfen, zu bestatten und sollen die ihren kirchlichen Gebräuchen entsprechenden Begräbnißfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch die
Gräber aus irgend welchem Fe g oder zerstört werden. rtikel 9.
Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Theile sollen das Recht haben, in den betreffenden Gebieten des anderen jede Art be⸗ weglichen und unbeweglichen Vermögens zu erwerhen und zu besitzen, dasselbe mit aller Freiheit auszubeuten und darüber nach ihrem Be⸗
lieben durch Verkauf, Schenkung, Tausch, Testament oder auf irgend
welche an
Weise zu verfügen. Desgleichen können die An⸗ gehörigen des einen Landes, welche Güter, die in dem anderen Lande liegen, erben, unbehindert in diejenigen Theile der gedachten Güter, die ihnen ab intestato oder durch Testament zufallen, succedieren und darüber nach Belieben verfügen, vorbehaltlich der Bezahlung der Ab⸗ gahen vom Verkauf, von der Erbschaft oder anderer Art, wie sie die Angehörigen des Landes in gleichen Fällen zu erlegen haben.
Von dem Vermögen, welches unter irgend einem Rechtstitel von einem Deutschen in Nicaragua oder von einem Nicaraguaner in Deutschland erworben ist und aus dem Lande geführt wird, darf weder in dem einen noch in dem anderen Lande die unter dem Namen jus detractus, gabella hereditaria, census emigrationis bekannte, noch irgend eine andere Abgabe erhoben werden, welcher die An⸗ gehörigen des Landes nicht unterworfen sind oder sein werden.
Artikel 10. —
§ 1. Die beiden Hohen kontrahierenden Theile, von dem Wunsche beseelt, etwaige Schwierigkeiten in Betreff der Nationalität zu ver⸗ meiden, kommen dahin überein, daß als Nicaraguaner in Deutschland und als Deutsche in Nicaragua diejenigen anzusehen sind, welche, nachdem sie sich in die Staaten des anderen Theiles begeben haben, um daselbst zu leben, sich die Nationalität ihres Heimathlandes in Gemäßheit der Gesetze desselben bewahrt haben.
§ 2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Deutsch⸗ lond geborenen ehelichen Kinder eines nicaraguanischen Vaters als Nicaraguaner, die in Nicaragua geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen als Deutsche gelten sollen.
§ 3. Dessenungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der im Lande beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden, vor der hierzu von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde
nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüg⸗
lichen Gesetze genau erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriff stehen.
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den Tag der Erlangung der Großjäbrigkeit folgenden Monate nicht nachkommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen werden.
§ 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Nationalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können als Bürger desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie ge⸗
boren sind. Artikel 11. 18
Wenn (was Gott verhüten wolle) der Friede zwischen den beiden Hohen kontrahierenden Theilen gestört werden sollte, so soll den An⸗ gehörigen des einen Staates, welche zu der Zeit in dem Gebiete des anderen sich befinden, der Aufenthalt daselbst und der Betrieb ihres Berufes oder Gewerbes gestattet bleiben, ohne daß sie auf irgend welche Art, insbesondere durch außerordentliche Steuern, Leistungen oder Kontributionen, welche nicht zugleich alle Angehörigen des Landes treffen, belästigt werden, und der volle Genuß ihrer Freiheit und ihrer Güter soll ihnen gelassen werden, so lange sie sich keiner Ver⸗ letzung der Landesgesetze schuldig machen.
Wenn dieselben aber vorziehen sollten, während des Kriegs⸗ zustandes das Land zu verlassen, so soll ihnen das gleichfalls gestattet sein, und sie sollen demgemäß ungehindert ihre Geschäfte ordnen, über ihr Eigenthum verfügen und den Erlös ohne Abzug mitführen können. In diesem Falle wird ihnen ein Geleitsbrief ertheilt werden, um sich in einem Hafen, den sie nach ihrer Wahl selbst bezeichnen mögen, einzuschiffen, vorausgesetzt, daß derselbe vom Feinde weder besetzt noch blockiert ist, noch ihre eigene Sicherheit oder die des Staates die Ab⸗ reise über diesen Hafen verbietet, in welchem Falle dieselbe stattfinden wird, wie und wo es geschehen kann.
Artikel 12.
In dem Falle eines Krieges oder eines Zerwürfnisses zwischen beiden Ländern werden das bewegliche und unbewegliche Eigenthum, die Kredite und Forderungen der betreffenden Staatsangehörigen, welcher Art sie auch seien, weder einer Beschlagnahme, noch einer Sequestration, noch anderen Lasten oder Auflagen unterworfen werden, als denjenigen, welche von allen Angehörigen des Landes erhoben
werden. Artikel 13.
Die deutschen Kaufleute in Nicaragua und die nicaraguanischen Kaufleute in Deutschland werden bei ihrem Handel alle Rechte Frei⸗ heiten und Zollbefreiungen genießen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden.
Infolge dessen können in Deutschland auf die Erzeugnisse des Bodens und Gewerbefleißes von Nicaragua und in Nicaragua auf die Erzeugnisse des deutschen Bodens und Gewerbefleißes keine anderen oder höheren Eingangsabgaben gelegt werden, als diejenigen, denen die nämlichen Erzeugnisse der meistbegünstigten Nation unterworfen sind oder unterliegen werden. Derselbe Grundsatz soll für die Ausfuhr elten. Kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr oder Aus⸗ fuhr irgend eines Artikels soll in dem gegenseitigen Handel der beiden Länder Anwendung finden, wenn dieselben sich nicht gleichmäßig auf alle anderen Nationen erstrecken, und die Förmlichkeiten, welche zum Beweise des Ursprungs und der Herkunft der in eines der beiden Länder eingeführten Waaren verlangt werden mögen, sollen gleichfalls gemein⸗ sam sein für alle anderen Nationen.
Artikel 14.
Die Schiffe eines jeden der beiden Theile, welche in die Häfen des anderen einlaufen oder von denselben ausgehen, werden keinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnen⸗, Leucht⸗, haben⸗ Lootsen⸗, Quarantäne⸗- und anderen den Schiffskörper betreffenden Gehühren unterworfen sein, als denjenigen, welchen beziehentlich die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden.
Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniß der Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, werden in Nicaragua von denscgen Schiffen nach Maßgabe des deutschen Schiffsregisters be⸗ rechnet und umgekehrt.
Artikel 15.
Gegenstände aller Art, welche in die g. des einen der beiden Länder unter der Flagge des anderen eingeführt werden, sollen, welches auch ihr Ursprung sein, und aus welchem Lande auch die Einfuhr er⸗ folgen möge, keine anderen oder höheren Eingangsabgaben entrichten, und keinen anderen Lasten unterworfen sein, als wenn sie unter Nationalflagge eingeführt würden.
Desgleichen sollen Gegenstände aller Art, welche aus einem der beiden Länder unter der Flagge des anderen, nach welchem Lande es auch sein möge, ausgeführt werden, keinen anderen Abgaben oder Förmlichkeiten unterworfen sein, als wenn sie unter der National⸗
flagge ausgeführt würden. Artikel 16.
Die deutschen Schiffe in Nicaragua und die nicaraguanischen Schiffe in Deutschland können einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem einen Hafen und den Rest dieser Ladung in einem oder mehreren anderen Häfen desselben Landes entlöschen, und nicht minder können sie ihre Rückfracht theilweise in verschiedenen Häfen des gedachten Landes einnehmen, ohne in jedem Hafen andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche unter ähnlichen Umständen die Schiffe des eigenen Landes entrichten oder zu entrichten haben werden.
Bezüglich der Küstenfrachtfahrt werden die beiderseitigen An⸗ gibceigen behandelt werden, wie die Angehöͤrigen der meistbegünstigten
ation. “ 111
Schiffe im Besitze von Angehörigen des einen der beiden Hohen vertragenden Theile, welche an den Küsten des anderen Schiffbruch leiden oder stranden sollten, oder welche in Folge von Seenoth oder erlittener Havarei in die Häfen des anderen Theiles einlaufen oder dessen Küsten berühren, sind keinerlei Schiffahrtsabgaben, welcher Art oder welches Namens, unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, welchen in ähnlichen Umständen die Nationalschiffe unterliegen oder unter⸗ worfen sein werden.
Ueberdies ist es ihnen gestattet, auf andere Schiffe überzuladen oder ihre ganze Ladung oder einen Theil derselben, um das Ver⸗ derben der Waaren zu verhüten, am Lande und in Magazinen unt
ngen, ohne dafür andere Gebühren ntrichten, als die Ent⸗ löschungskosten und die auf die Miethe öffentlicher Magazine und den Gebrauch öffentlicher Schiffswerfte zum Zweck der Unterbringung der Waaren und Ausbesserung des Schiffes bezüglichen.
Zu diesem Zweck, sowie um sich mit Lebensmitteln zu versorgen und sich in den Stand zu bringen, ihre Reise unbehindert fortzusetzen, soll ihnen jede Art von Erleichterung und Schutz gewährt werden.
Artikel 18.
Als deutsche Schiffe werden in Nicaragua und als nicaragua⸗ nische Schiffe werden in Deutschland alle diejenigen erachtet werden, welche unter der betreffenden Flagge fahren und mit solchen Schiffs⸗ papieren und Urkunden versehen sind, wie sie die Gesetze der beiden Länder erfordern, um die Handelsschiffe nachzuweisen.
rtikel 19.
Schiffe, Waaren und andere den betreffenden Staatsangehörigen eigenthümliche Gegenstände, welche innerhalb der Gerichtsbarkeit des einen der beiden vertragenden Theile oder auf hoher See von Piraten geraubt und nach den Häfen, Flüssen, Rheden oder Buchten im Ge⸗ biete des anderen Theiles gebracht oder daselbst angetroffen werden, sollen ihren Eigenthümern gegen Erstattung der Kosten der Wieder⸗ erlangung, wenn solche entstanden und von den kompetenten Behörden zuvor festgestellt sind, zurückgegeben werden, sobald das Eigenthums⸗ recht vor diesen Behörden nachgewiesen sein wird, auf eine Rekla⸗ mation hin, welche innerhalb einer Frist von zwei Jahren von den Betheiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Vertretern der betreffenden Regierungen angebracht werden muß.
Artikel 20.
Die Kriegsschiffe des einen der beiden vertragenden Theile können in alle Häfen des anderen, welche der meistbegünstigten Nation geöffnet sind, einlaufen, daselbst verweilen, Bedarf einnehmen und Ausbesserungen vornehmen; sie sind daselbst den nämlichen Vor⸗ schriften unterworfen und genießen dieselben Vortheile, als die Kriegs⸗ schiffe der meistbegünstigten Nation.
Artikel 21.
Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile kann in den Gebieten des anderen Konsuln ernennen; diese Agenten werden jedoch nicht eher in die Ausübung ihrer Verrichtungen eintreten, noch der mit ihrem Amt verbundenen Rechte, Vorrechte und Freiheiten theilhaftig werden, bis sie das Exequatur der Territorial⸗Regierung erhalten haben, welche letztere sich vorbehält, die Aufenthaltsorte zu bestimmen, an denen sie Konsuln zulassen will. Es versteht sich, daß in dieser Beziehung die Regierungen sich gegenseitig keine anderen Beschrän⸗ kungen auferlegen werden, als diejenigen, die in ihrem Lande allen Nationen gemeinsam sind.
Artikel 22.
Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten, sowie die ihrer Mission beigegebenen Konsular⸗Eleven, Kanzler und Sekretäre werden in beiden Ländern alle Vorrechte, Befreiungen und Freiheiten genießen, welche an dem Orte ihres Aufenthalts den Agenten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt werden mögen.
Die Berufskonsuln (consules missi) sollen, sofern sie An⸗ gehörige desjenigen vertragenden Theiles sind, welcher sie ernannt hat, von Militäreinquartierung befreit sein, sowie von direkten, Personal⸗, Mobiliar⸗ oder Luxussteuern, mögen solche vom Staate oder der Kommune auferlegt sein.
Sollten jedoch die genannten Beamten Kaufleute sein oder ein Gewerbe betreiben oder unbewegliches Eigenthum besitzen, so werden sie in Beziehung auf die Lasten und Abgaben von solchem Gewerbe oder Eigenthum wie die Angehörigen ihres Landes angesehen.
Die Berufskonsuln (consules missi) sollen, sofern sie Ange⸗ hörige desjenigen vertragenden Theiles sind, welcher sie ernannt hat, der persönlichen Immunität genießen und nur wegen schwerer straf⸗ barer Handlungen festgenommen oder verhaftet werden. Was die Konsuln anlangt, welche Angehörige des Landes sind, in dem sie ihren Sitz haben, oder welche Handel treiben, so versteht sich die persönliche Immunität nur von Schulden und anderen Verbindlichkeiten, welche nicht herrühren aus den Handelsgeschäften, die sie selbst oder durch ihre Untergebenen betreiben.
Die gedachten Agenten können über dem äußeren Eingang ihrer Wohnung ein Schild mit dem Wappen ihres Landes und der In⸗ schrift: Konsulat von .. . anbringen, und ebenso können sie die Flagge ihres Landes an dem Konsulatsgebäude aufziehen. Diese äußeren Abzeichen werden jedoch niemals angesehen werden als ein Recht gebend auf Gewährung des Asyls.
Im Falle des Todes, der Behinderung oder der Abwesenheit der General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten werden die Konsular⸗Eleven, Kanzler und Sekretäre von Rechts⸗ wegen zur einstweiligen Besorgung der Konsulatsgeschäfte zugelassen
werden. Artikel 23. —
Die Archive und im allgemeinen alle Papiere der betreffenden Konsulatskanzleien sind unverletzlich und können unter keinem Vor⸗ wande und in keinem Falle von seiten der Landesbehörde weg⸗ genommen oder durchsucht werden.
1 Artikel 24.
Die betreffenden General⸗Konsuln und Konsuln haben die Be⸗ fugniß, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten in den verschiedenen Städten, Häfen oder Orten ihres Konsularbezirks einzusetzen, wenn das Interesse des ihnen anvertrauten Amts dies erheischt; es versteht sich jedoch mit dem Vorbehalte der Genehmigung und der Ertheilung des „Exequatur“ seitens der Regierung des Landes.
Solche Agenten können sowohl aus der Zahl der beiderseitigen Angehörigen, als der Fremden ernannt werden.
Artikel 25.
Die betreffenden General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Konsular- Agenten können bei Todesfällen ihrer Landsleute, wenn solche ohne Hinterlassung eines Testaments oder ohne Namhaftmachung von Testamentsvollstreckern verstorben sind:
1) von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien das bewegliche Vermögen und die Paviere des Verstorbenen unter Siegel legen, indem sie von der bevorstehenden Handlung der zu⸗ ständigen Ortsbehörde Nachricht geben, damit diese in Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit derselben beiwohne, und, wenn sie es für passend hält, ihre Siegel mit den von dem Konsul angelegten kreuze.
Diese doppelten Siegel können nur im beiderseitigen Ein⸗ verständniß abgenommen werden;
2) ein Verzeichniß des Nachlasses aufnehmen, und zwar in Gegen⸗ wart der zuständigen Behörde, wenn diese glaubt, zugegen sein zu sollen;
3) zum Verkauf der zum Nachlaß gehörigen beweglichen Gegen⸗ stände nach den Gesetzen des Landes verschreiten, sobald dieselben mit der Zeit sich verschlechtern würden oder der Konsul den Verkauf im Interesse der Erben des Verstorbenen für nützlich erachtet;
4) persönlich den Nachlaß verwalten oder liquidieren, oder unter ihrer 5— Verantwortlichkeit einen oder mehrere Bevollmächtigte für die Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses ernennen.
Die Konsuln sind jedoch verpflichtet, den Tod ihrer Landesleute in einer der Zeitungen anzukündigen, welche innerhalb ihres Distrikts erscheinen, und sie dürfen den Nachlaß oder den Erlös für denselben den gesetzlichen Erben oder deren Bevollmächtigten nicht früher aus⸗ antworten, als bis allen Verbindlichkeiten, welche der Verstorbene im Lande eingegangen sein könnte, Genüge geschehen oder ein Jahr seit dem Tage der Bekanntmachung des Todesfalls verflossen ist, ohne daß ein Anspruch an den Nachlaß geltend gemacht wurde.
Wenn an dem Wohnorte des Verstorbenen kein Konsul vorhanden ist, so sollen die zuständigen Behörden selbst diejenigen geeigneten Maßregeln treffen, welche im gleichen Falle hinsichtlich des Ver⸗ mögens der Angehörigen des Landes getroffen werden würden, und haben sie dem nächsten Konsul oder Konsular⸗Agenten sobald als möglich von dem Todesfalle Nachricht zu geben, und es werden die Amtshandlungen von dem Konsul oder Konsular⸗Agenten von dem Augenblicke an weitergeführt werden, wo er sich entweder selbst oder in der Person eines ve. am Orte einfindet.
Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten werden als Vormünder der Waisen und Minderjährigen ihres
hen werden, Grund desse n sie all Sicherungsmaßregeln ergreifen, welche deren persönliches Wohl und die Sorge für deren Vermögen erheischt; sie können letzteres ver⸗ walten und allen Obliegenheiten eines Vormundes sich unterziehen, unter der Verantwortlichkeit, welche die Gesetze ihres Landes be⸗
stimmen. ge Artikel 26.
Den beiderfeitigen General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten steht ausschließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihrer Nation zu. See allein haben demgemäß Streitigkeiten jeder Art zwischen den Schiffsführern und der Schiffsmannschaft zu schlichten, insbesondere auch Streitig⸗ keiten, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung sonstiger Verträge beziehen. Die Lokalbehörden dürfen nur dann einschreiten, wenn 88
vorkommenden Unordnungen derart sind, daß die Ruhe und öffentliche
Ordnung am Lande oder im Hafen dadurch gestört wird, oder wenn ein Landesangehöriger oder eine nicht zur Schiffsmannschaft gehörige Person betheiligt ist
In allen anderen Fällen haben die gedachten Behörden sich darauf zu beschränken, der Konsulatsbehörde auf Verlangen Beistand zu leisten, wenn die letztere zur Verhaftung einer in die Musterrolle ein⸗ getragenen Person schreiten zu mussen glaubt, um dieselbe in vor⸗ läufigem Gewahrsam zu halten und demnächst an Bord zurückzuführen.
In allem, was die Hafenpolizei, das Laden und Ausladen der Schiffe, die Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten betrifft, sind die Angehörigen der beiden Länder den Gesetzen und Einrichtungen des betreffenden Gebiets gegenseitig unterworfen.
Artikel 27.
Die betreffenden General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten können diejenigen Seeleute, welche von Schiffen ihres Landes entwichen sind, verhaften und an Bord oder in ihre Heimath zurücksenden lassen. Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die zuständige Ortsbehörde zu wenden und durch Vorlegung des Schiffsregisters oder der Musterrolle oder einer beglaubigten Abschrift dieser Urkunden nachzuweisen, daß die reklamierten Leute wirklich zur Schiffsmannschaft gehört haben. Auf einen in dieser Art begründeten Antrag darf die Aus⸗ lieferung nicht verweigert werden, auch soll jede Hilfe und jeder Beistand zur Aufsuchung, Ergreifung und Verhaftung solcher Ent⸗ wichenen gewährt, und sollen dieselben auf den Antrag und auf Kosten der gedachten Agenten in die Gefängnisse abgeführt und daselbst in Gewahrsam gehalien werden, bis diese Agenten eine Gelegenheit zur Wiedereinlieferung oder Heimsendung finden. Wenn sich jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb dreier Monate, vom Tage der Festnahme an gerechnet, nicht bietet, so werden die Verhafteten in Freiheit gesetzt und können aus demselben Grunde nicht wieder ver⸗ haftet werden.
Die Hohen vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß Seeleute und andere Personen der Schiffsmannschaft, welche Angehörige des Landes sind, in welchem die Entweichung stattfindet, von den 2 stimmungen dieses Artikels ausgenommen sein sollen. 8
Artikel 28. “
Sofern keine Verabredungen zwischen den Rhedern, Befrachtern und Versicherern entgegenstehen, werden die e welche Schiffe der beiden Länder auf hoher See oder auf der Fahrt nach den be⸗ treffenden Häfen erlitten haben, von den General⸗Konsuln, Konsuln und Vize⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten ihres Landes geregelt, es sei denn, daß Angehörige des Landes, in dem die gedachten Agenten ihren Sitz haben, an den Havereien betheiligt sind, in welchem Falle diese durch die Ortsbehörden geregelt werden sollen, dafern kein gütliches Abkommen zwischen den Parteien zu stande kommt
Artikel 29.
Wenn ein Regierungsschiff oder das Schiff eines Angehörigen eines der Hohen vertragenden Theile an den Küsten des anderen Theiles Schiffbruch leidet oder strandet, so sollen die Ortsbehörden den General⸗Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular⸗Agenten des Bezirks oder, in dessen Ermangelung, den dem Orte des Unfalls nächsten General⸗Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular⸗Agenten davon benachrichtigen.
Alle Rettungsmaßregeln bezüglich der in den deutschen Territorial⸗ gewässern gescheiterten oder gestrandeten nicaraguanischen Schiffe sollen nach Maßgabe der Landesgesetze erfolgen, und umgekehrt sollen alle Rettungsmaßregeln in Bezug auf deutsche in Territorialgewässern von Nicaragua gescheiterte oder gestrandete Schiffe in Gemäßheit der des Landes erfolgen.
ie Konsulatsbehörden haben in beiden Ländern nur einzuschreiten, um die auf die Ausbesserung und Neuverproviantierung oder, ein⸗ tretendenfalls, auf den Verkauf des an der Küste gestrandeten oder be⸗ schädigten Schiffes bezüglichen Maßregeln zu überwachen.
Für die Intervention der Ortsbehörden sollen in allen diesen Fällen keinerlei Kosten erhoben werden, außer solchen, welche durch die Rettungsmaßregeln und durch die Erhaltung der geborgenen Gegen⸗ stände veranlaßt sind, oder welchen in ähnlichen Fällen die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden.
Die Hohen vertragenden Theile sind e. darüber einver⸗ standen, daß die geborgenen Waaren der Entrichtung einer Zollabgabe nicht unterworfen werden sollen, es sei denn, daß sie zum inneren Verbrauch zugelassen werden.
Artikel 30.
Die beiden Hohen kontrahierenden Theile sind einverstanden, daß sie sich gegenseitig in Handels⸗, Schiffahrts⸗ und Konsulatssachen ebenso viele Rechte und Privilegien zugestehen wollen, als der meist⸗ begünstigten Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden mögen, und es werden unter Privilegien, Befreiungen, 55 u. s. w. der „meistbegünstigten Nation“ diejenigen Privilegien, Be⸗ freiungen und Rechte u. s. w. verstanden, welche durch irgend welchen Vertrag oder irgend welche Konvention, unter welchem Namen dieses auch sein möge — wie Meistbegünstigungs⸗, Freundschafts⸗, Handels⸗, Konsular⸗, Reziprozitätsvertrag,
arifkonvention — einer anderen Nation gewährt worden sind oder ewährt werden sollten, welches auch immer die Ursachen solcher heöltgten Befreiungen, Konzessionen oder Ermäßigungen in den olltarifen u. s. w. u. s. w. sein sollten, und welches auch immer die von einem oder von beiden vertragschließenden Theilen zu dem Zweck gewährten Konzessionen sein sollten, um diese Vertrags⸗ oder Kon⸗ ventions⸗Abmachungen zu erhalten. Artikel 31.
Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage des Austausches der Ratifikationen an zehn Jahre in Geltung bleiben, und wenn weder der eine noch der andere der beiden Theile zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist durch eine amtliche Erklärung seine Absicht ankündigt, die Wirksamkeit dieses Vertrags aufhören zu lassen, so wird derselbe für ein weiteres Jahr in Kraft bleiben und so fort bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem die erwähnte amtliche Ankündigung stattgefunden
haben wird. Artikel 32.
Es ist verabredet worden, daß die besonderen Vortheile, welche der Freistaat Nicaragua den übrigen vier mittelamerikanischen Frei⸗ staaten oder einem derselben eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, deutscherseits auf Grund des in diesem Vertrage zugestandenen Meistbegünstigungsrechts nicht beansprucht werden können, so lange 86 Vorthelbe auch allen anderen dritten Staaten vorenthalten werden.
Artikel 33.
Der gegenwärtige Vertrag, aus dreiunddreißig Artikeln bestehend, soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationen in Nicaragua oder in Guatemala ausgetauscht werden, innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten oder früher, wenn dies möglich ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und beziehentlich mit ihren Siegeln untersiegelt.
So sescheben in der Stadt Managua in zwei Originalen am
n Februar eintausendachthundertsechsundneunzig. 88
(. ) Werner von Bergen.
Die dem Vertrage beigefügte Denkschrift lautet:
Zwischen dem Reich und Nicaragua hat bisher kein Handels⸗ vertrag bestanden. Die verhältnißmäßig erhebliche Bedeutung der beide Länder verknüpfenden Verkehrsbeziehungen läßt jedoch deren ver⸗ tragsmäßige Regelung wünschenswerth erscheinen. Den Haupterwerbs⸗ gn Nicaraguas bildet der Kaffeebau, worin deutsches Kapital und deutscher Unternehmungsgeist in nicht unbeträchtlichem Maße thätig sind. Nach summarischen Angaben, die nicaraguanischen Quellen ent⸗ stammen, wurden im Jahre 1895 etwa 9,3 Millionen Kilogramm Kaffee im Werthe von rund 5,5 Millionen Silberdollar*) aus Nicaragua ausgeführt. Hiervon gingen etwa 5.6 Millionen Kilogramm, also rund 60 %, nach Deutschland. Die Gesammtausfuhr Nicaraguas — mit Ausnahme der Ausfuhr von Kontanten — betrug 1895 dem Werth nach rund 8,5 Millionen Silberdollar, wovon auf Deutschland an Kaffee und außerdem einigen geringfügigen Mengen von Farbholz, Kautschuk, Häuten u. s. w. etwas über 3,3 Millionen entfielen. Die Einfuhr Nicaraguas belief sich 1895 für Güter aller Art — mit Ausnahme der Kontanten — auf rund 5 Millionen Silberdollar. Hierbei nimmt Deutschland, welches namentlich seine mannigfaltigen Industrie⸗ erzeugnisse liefert, mit rund 1 Million hinter Großbritannien mit rund 1,6 und den Vereinigten Staaten von Amerika mit rund 1,4 Millionen die dritte Stelle ein. Nach der hamburgischen Statistik**) betrug im Waarenverkehr des Jahres 1895 die Ausfuhr aus Hamburg zur See nach Nicaragua rund 2 150 000 ℳ, während die Einfuhr von dort zur See nach Hamburg auf rund 7 774 000 ℳ (darunter Kaffee für 7 530 000 ℳ) angegeben ist. Corinto, der an der pazifischen Küste belegene Haupthafen von Nicaragua, wurde im Jahre 1895 durch 30 deutsche Schiffe von zusammen 39 518 Registertonnen angelaufen. Die Interessen der in Nicaragua ansässigen Deutschen nehmen fort⸗ dauernd an Bedeutung zu.
Nach mehrjährigen, wiederholt unterbrochenen Verhandlungen ist am 4. S d. J. der jetzt vorliegende Freundschafts⸗, Handels⸗, Schiffahrts⸗ und Konsularvertrag zwischen dem Reich und Nicaragua zu stande gekommen. 1
Dieser Vertrag, welcher inzwischen bereits von dem nicara⸗ guanischen Kongreß genehmigt worden ist, schließt sich bis auf wenige Abweichungen an das Vorbild Schiffahrts⸗ und Konsularvertrages zwischen dem Reich und Guatemala vom 20. September 1887 an (vergl. Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 238). Er beruht gleichfalls auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Im einzelnen ist noch Folgendes zu bemerken: 18
Die Artikel 1 bis 29 des vorliegenden Vertrages stimmen mit den entsprechenden Artikeln des Vertrages mit Guatemala überein. Artikel 1 enthält die Friedensklausel. Artikel 2 setzt für den Verkehr zwischen beiden Ländern das Prinzip der Freiheit des Handels und der Schiffahrt fest. Durch Artikel 3, 5 und 9 werden die Deutschen in Nicaragua und die Nicaraquaner in Deutschland den Inländern ins⸗ besondere hinsichtlich des Rechtes gleichgestellt, im Lande zu reisen, daselbst zu wohnen, Handel und Geschäfte zu treiben, Grundstücke und sonstiges Vermögen zu erwerben und zu besitzen, sowie sich an die Gerichte zu wenden. Im Artikel 4 verpflichten sich die vertragschließenden Theile, den Handel in ihren Ge⸗ bieten nicht durch die Ertheilung ungerechtfertigter Monopole und Privilegien zu beschränken. Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 befreit die Angehörigen des einen Theiles im Gebiete des anderen Theiles vom Militär⸗ und zwangsweisen Zivildienst, sowie von Kriegskontributionen, Zwangsanleihen und sonstigen Leistungen zu militärischem Zwecken, mit der Maßgabe, daß von dem Recht der (Beschlagnahme oder Zurückhaltung von Schiffen, Ladungen u. s. w. für militärische Unternehmungen oder öffentliche Verwen⸗ dungen) nur nach vorgängiger vollständiger Entschädigung Gebrauch Free werden darf. Hinsichtlich der Entrichtung von Steuern und
bgaben wird wechselseitig den Angehörigen des anderen Theiles die Gleichstellung mit den Inländern gewährt. Artikel 8. enthält die Zusicherung der Kultus⸗ und Gewissensfreiheit. Artikel 10 regelt die Frage der Staatsangehörigkeit und schreibt vor, daß die nach Nicaragua ausgewanderten Deutschen oder die nach Deutschland aus⸗ gewanderten Nicaraguaner, sowie ihre in der neuen Heimath geborenen Kinder, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, nicht zwangsweise dem Indigenat der neuen Heimath unterstellt werden dürfen. Artikel 11 und 12 treffen für den Fall, daß zwischen den vertragschließenden Theilen Krieg ausbrechen sollte, Bestimmungen zum Schutz der Person und des Eigenthums der beiderseitigen Staatsangehörigen. Artikel 13 setzt betreffs des Handels der keneseee des einen in dem Gebiete des anderen Theiles und betreffs der im Waarenverkehr zwischen beiden Ländern zu erhebenden Einfuhr⸗ oder Aus⸗ fuhrzölle, sowie der etwaigen Einfuhr⸗ oder Ausfuhrverbote das Meistbegünstigungsrecht fest. Artikel 14 schließt die Erhebung differentieller Schiffahrts⸗, Quarantäne⸗ oder ähnlicher Gebühren, Artikel 15 die Erhebung differentieller Flaggenzölle aus, indem in diesen Beziehungen die Schiffe beider Theile den nationalen Schiffen gleichgestellt werden; Artikel 14 bestimmt zudem, daß für die Berech⸗ nung der Schiffsgebühren die heimathliche Vermessung der Schiffe wechselseitig anerkannt werden soll. Artikel 16 läßt die deutschen Schiffe in Nicaragua und die nicaraguanischen Schiffe in Deutschland zur Staffelschiffahrt zu; dagegen wird hinsichtlich der Küstenschiffahrt beiderseitig nur das Meistbegünstigungsrecht gewährt. Artikel 17 veift Bestimmung über die Behandlung der in Noth gerathenen Schiffe und ihrer Ladungen, Artikel 18 über die gegenseitige Anerkennung der Nationalität der Schiffe. Artikel 19 betrifft die Behandlung der etwa von Piraten geraubten Schiffe und Waaren. Artikel 20 setzt fest, daß die Kriegsschiffe beider Theile wechselseitig nach dem Meistbegünsti⸗ gungsrecht behandelt werden sollen. Die Artikel 21 bis 29 endlich treffen Bestimmung über die Zulassung von Konsuln, über ihre Vor⸗ rechte und ihre amtlichen Befugnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Nachlaßregulierung und in Schiffahrtssachen.
„Artikel 30 des vorliegenden Vertrages bringt in Ergänzung der in den vorhergehenden Artikeln bereits enthaltenen bezüglichen Zu⸗ We unhen noch besonders zum Ausdruck, daß die vertragschließenden
beile sich gegenseitig in allen Handels⸗, Schiffahrts⸗ und Konsulats⸗ sachen das hett. istivonasrcht zugestehen. Die Abweichung vom Wortlaut des entsprechenden Artikels im Vertrage mit Guatemala ist gewählt, um außer Zweifel zu stellen, daß die gegenseitige Ein⸗ räumung des Meistbegünstigungsrechts — unbeschadet der Bestimmung im Artikel 32 (vergl. unten) — an keinerlei Bedingung oder Ein⸗ schränkung geknüpft sein soll.
Der Artikel 31 des Vertrages mit Guatemala, wonach wegen Vertragsverletzungen erst dann zu Feindseligkeiten geschritten werden soll, wenn gewisse Verhandlungen vorhergegangen und erfolglos ge⸗ blieben sind, hat als entbehrlich in dem vorliegenden Vertrag keine Aufnahme gefunden.
Artikel 31 des vorliegenden Vertrages entspricht dem Artikel 32 des Vertrages mit Guatemala. Er setzt fest, daß der Vertrag vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an zehn Jahre un⸗ kündbar in Geltung bleiben soll. Zum Ablauf des zehnten Jahres oder zu einem späteren Zeitpunkt darf er beiderseits mit einjähriger Frist gekündigt werden.
„Im Artikel 32 des vorliegenden Vertrags erkennt Deutschland in gleicher Weise, wie dies Guatemala gegenüber geschehen ist, eine Ein⸗ schränkung eines Meistbegünstigungsrechts zu Gunsten eines engeren Zusammenschlusses der mittelamerikanischen Freistaaten an. Die For⸗ Fhallesna, ist der Ziffer 1 des Protokolls vom 22. Juni 1888 über die Auswechselung der Ratifikationen zum Vertrage mit Guate⸗ mala (vergl. Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 261) entnommen.
Artikel 33 des vorliegenden Vertrags enthält den üblichen Vor⸗ behalt der Ratifikation.
Was die des Vertrags für die deutschen Zollanschlüsse anlangt, so besteht die Absicht, nach dem Vorgang mit Guatemala eine entsprechende Erklärung in das Protokoll über den Ratifikations⸗ austausch aufzunehmen.
*) 1 Silberdollar gleich etwas über 2 ℳ “ “ d9 Die Reichsstatistik führt Nicaragua nicht g von den
vier ũ rigen mittelamerikan chen Freistaaten auf.
des Freundschafts⸗, Handels⸗,
. 1 8 Festschrift zur Feier der Frekfgg des National⸗ Denkmals der Brüder Grimm in ihrer Vaterstadt Hanau, am 18. Oktober 1896. Im Auftrage des Comités verfaßt von Dr. F. Schmidt, Direktor der Realschule zu Hanau. Druck von Lech⸗ leder und Stroh in 1 — Diese würdig ausgestattete Schrift enthält zunächst einen Ueberblick über das Leben und Wirken der Brüder Jakob und Wilhelm Grimm, ihre epochemachenden Forschungen über die deutsche Sprache, deren Ergebnisse sie in der Grammatik und dem von ihnen begonnenen monumentalen deutschen Wörterbuche niedergelegt haben, ihre Untersuchungen über die deutschen Rechtsalterthümer, ihre Sammlungen der deutschen Heldensagen, der Kinder⸗ und Hausmärchen. „Dem Vaterlande“ — so schließt der Verfasser seinen gediegenen Essay — galt die Arbeit ihres ganzen Lebens. „Alle meine Arbeiten“, sagt Jakob Grimm, „wandten sich auf das Vaterland, von dessen Boden sie auch ihre Kraft entnahmen; uns schwebte unbewußt und bewußt vor, daß es uns am sichersten führe und leite und daß wir ihm zuerst verpflichtet seien’. Es war ihnen nicht ver⸗ gönnt, die Einigung zu erleben; aber die Pflicht der Dankbarkeit gebietet es, hervorzuheben, daß sie diese Einigung mit herbeigeführt und mitbegründet haben, indem sie dem heiligen Gute der uns Alle einenden Muttersprache die Arbeit ihres Lebens weihten.“ Dann wird des Schöpfers des Denkmals, des Professors Syrius Eberle in München, in einer kurzen Biographie gedacht und über das Denkmal selbst eine Reihe von Notizen gegeben. Die beigegebenen Illustrationen bieten eine Gesammtansicht des Denkmals mit den beiden Reliefs, welche das „Märchen“ und die „Lehrthätigkeit’“ der Brüder Grimm versinnbilden. Auch das Geburtshaus mit der Erinnerungstafel und dem Medeaillon⸗ Bildniß beider Brüder sowie das Wohnhaus der Familie Grimm in Hanau sind nach photographischen Aufnahmen dargestellt. Besonders werthvoll ist das nach dem Original reproduzierte Doppel⸗Bildniß von Wilhelm und Jakob nach einer Zeichnung ihres Bruders Ludwig Emil Grimm. Die beigefügten Faksimiles von Briefen der beiden Grimm an Bettina von Arnim sind für Graphologen von Interesse.
— „Schiller's Frauengestalten“ von Julius Burg⸗ graf. 80. 31 Bogen. Verlag von Carl Krabbe in Stuttgart. Pr. geh. 5 ℳ, geb. 6 ℳ — Auf Grund eingehender Quellenstudien behandelt der Verfasser in diesem Werk ein Fgen das, so groß die Schillerliteratur auch bereits ist, bis jetzt weder nach der einen, noch nach der anderen Seite hin eine gründliche Bearbeitung gefunden hat. Er läßt zunächst das Leben des Dichters an dem Auge des Lesers vor⸗ überziehen und beleuchtet dabei zugleich die Frage, welchen Einfluß das weibliche Element auf sein Denken und Dichten ausgeübt habe. Aus der großen Zahl der Frauengestalten heben sich durch Gründlichkeit der Charakterisierung und Eigenart der Beurtheilung besonders hervor die Lebensbilder der Mutter des Dichters, seiner Schwester Christophine, der Frau von Kalb, seiner Schwägerin Karoline von Wolzogen und vor Allen seiner Geliebten und späteren Gattin Charlotte von Lengefeld. Mit der sorgfältig ausgeführten Zeichnung dieser Frauen aus Schiller's Leben hat der Verfasser eine liebevoll in des Dichters Geist sich versenkende Darstellung der weiblichen Gestalten in den Balladen und Dramen verbunden. Burggraf vertritt die Ansicht, daß eine ganze Reihe derselben, vor⸗ züglich die Jungfrau von Orleans, poetische Abspiegelungen von Ein⸗ drücken aus dem Leben des Dichters seien, daß zwischen den Frauen, die er kannte und liebte, und denen, die er gedichtet hat, ein unverkennbarer Zusammenhang bestehe. Das Werk, das den Anspru erheben darf, der Literaturgeschichte und der wissenschaftlichen Erkenntni zu dienen, verdient namentlich auch in Frauenkreisen Verbreitung. Die Ausstattung ist sehr gediegen und der Einband so zierlich, daß das Buch sich vortrefflich für den Weihnachtsgeschenktisch eignet.
— Von Java's Feuerbergen. Das Tengger⸗Gebirge und der Vulkan Bromo, 2380 m ü. M. Von Dr. med. Franz Kronecker. Verlag der Schulze'schen Hof⸗Buchhandlung (A. Schwartz) in Oldenburg; Pr. 2 % — Der Verfasser dieser Schrift hat darin das reiche wissenschaftliche Material niedergelegt, das er auf einer Reise durch das vulkanische Bergland der Inseh Java gesammelt hat. Vornehmlich den großartigen Vulkan Bromo, welchen das Tengger⸗ Gebirge inmitten seiner zerklüfteten Kegel einschließt, hat der Autor zum Gegenstande vielseitiger Forschung gemacht, deren Ergebnisse er dem Leser in anschaulicher Form mittheilt. Zehn nach photographischen Original⸗Aufnahmen ausgeführte Bilder sowie drei vortreffliche Karten dienen zur Orientierung und gereichen dem gut ausgestatteten Werke zum besonderen Schmuck.
„— Der Verlag von Fr. Bahn in Schwerin i. M. erscheint wie jährlich zum Weihnachtsfest auf dem Büchermarkt mit einer Reihe neuer, kleinerer und größerer Werke, welche alle das verdienstliche Bestreben bekunden, dem gebildeten Publikum eine gemüthvolle Lektüre darzubieten, die getrost auch den üe benes Familienmitgliedern in die Hand gegeben werden kann. ir finden da eine neue dichterische Arbeit von C. Beyer, in welcher sich der bekannte Verfasser vieler vortrefflicher historischer Romane als ein nicht minder ausgezeichneter Märchenerzähler erweist, der mit ebenso tiefem Gefühl für das geheimnißvolle Leben und Weben in der Natur wie mit reicher Phantasie begabt ist. Es ist ein kleines Büchlein, welches „Der Fischer und die Meerminne, ein Strand⸗ und Wald⸗ märchen“ heißt; aber in dem kleinen Buch steckt ein Schatz weihe⸗ voller Poesie. Ohne zu verletzen, weiß der Verfasser an dunkle heid⸗ nische Göttergestalten anzuknüpfen und ihnen christliche Gesinnung und christlichen Muth als in allen Nöthen siegrei gegen⸗ über zu stellen. Meerjungfrauen, Dünen⸗ und Moorgeister besiegt ein junger Fischer durch sein unbezwingliches Gott⸗ vertrauen. ja, eine von den Meerjungfrauen wird von einem geheimnißvollen, frommen Einsiedler zu Christo bekehrt und dann, in eine holde menschliche Jungfrau verwandelt, die Braut und Frau des frommen Fischers. Aber viel köstlicher als das Schicksal dieser beiden Helden des Märchens sind die dichterischen Schilderungen aus dem Leben der Natur: das Meer, der luß und die Quelle, Wetter und Wind, Wald und Feld, Berg und hal werden lebendig, und alle ihre Bewohner, die Fische und Vögel und die Thiere des Waldes reden zu uns in einer wunder⸗ samen Sprache, wie sie nur der echte Dichter findet. Das Strand⸗ und Waldmärchen ist natürlich nicht für kleine Kinder ge⸗ schrieben; aber die reifere Jugend und die Erwachsenen werden sicher⸗ lich an dem Büchlein, welches geheftet 1,80, in geschmackvollem Ein⸗ bande 2,80 ℳ kostet, ihre Freude haben. — Die prächtige Humoreske „Wilhelm Pickhingst’s Kriegsfahrten“ von demselben Ver⸗ fasser C. Beyer, ab gleichfalls im Bahn'’schen Verlage erschienen ist, hiegt in der zweiten Auflage vor. Auch hier handelt es sich um eine kleine Schrift des vielseitigen Verfassers, die aber durch ihre gute Laune und manchen treffenden Witz für Alt und Jung eine belustigende Lektüre ist. Wilhelm Pickhingst ist ein Mecklenburger, der als Frei⸗ williger in die Reihen der 1870 nach Frankreich ziehenden Krieger eingetreten ist und sich dann durch Muth und allerhand scherzha Einfälle bei seinen Kameraden beliebt macht. Keine Lage, in der er sich befindet, ist so schlimm, daß könnte, zumal ihm sein unerschrockener Landsmann Jochen Langpaap mit seinen weisen Erfahrungssprüchen zur Seite steh und überall erwirbt er sich durch sein gutes Herz und seine freigebi Hand aufrichtige Freunde; aber trotz alledem ist er ein Egoist, den aller Sen: von Muth, Tapferkeit und Geistesgegenwart lie die ehrgeizige Absicht zu Grunde, um jeden Preis das eiserne Kreuz 2 erwerben, — ein Streben, das schließlich von Erfolg gekrönt wir uch dieses Büchlein darf bei dem bescheidenen Preise von 1 ℳ i Kartonbande als Weihnachtsgabe empfohlen werden. .
— Unter dem Titel „Weltkind“, „eine Idylle aus dem Rheingau“ hat B. Schulze⸗Smidt im Verlage von Karl Reißner in Dresden und Leipzig eine Erzählung erscheinen lassen, welche das schöne Talent der Verfasserin von einer neuen und perpatfache. Seite zeigt. Wie schon der Titel erkennen läßt, hat sie sich ier die Aufgabe gestellt, deutsche Art in deutschen Landen zu v und auch diesmal hat sie das Wesen der von ihr g schauten Personen eigenartig d für den Leser erfreulich zu gestalten ver⸗
ie ihm den Humor verderben