1896 / 285 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Zer Bezugapreis betrügt vierteljährlich 4 % 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern hkosten 25 ₰.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar:

des Kaiserlich russischen St. Alexander⸗Newsky⸗ Ordens und des Großkreuzes des Fürstlich bul⸗ garischen St. Alexander⸗Ordens: Allerhöchstihrem General⸗Adjutanten, General der In⸗ fanterie von Winterfeld, kommandierendem General des Garde⸗Korps; des Kaiserlich russischen St. Alexander⸗Newsky⸗ Ordens: dem General⸗Lieutenant Wernher, General⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein; des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens 1 zweiter Klasse: dem Major Freiherrn Roeder von Diersburg, Flügel⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse: dem Major Freiherrn von Stein zu Nord⸗ und Ostheim im Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiment Nr. 1 und Adjutanten beim General⸗Kommando des Garde⸗ Korps; sowie des Fürstlich bulgarischen St. Alexander⸗Ordens 88 vierter Klasse: ddem Ritimeister von Trotha im Leib⸗Garde⸗Husaren⸗ Regiment und Adjutanten beim General⸗Kommando des Garde⸗Korps.

Deutsches Reich.

Dem zum Konsul ad honorem für Spanien in Danzig unten bisherigen dortigen Vize⸗Konsul Albert Meyer ist s Erxequatur namens des Reichs ertheilt worden. Bekanntmachung,

betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

Vom 27. November 1896.

8 Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

1) In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 12), betreffend Aus⸗ nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe⸗ betriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe G (Nahrungs⸗ und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden Zusatz:

Bezeichnung Bedingungen, de der nach § 105 d zu⸗ unter welchen die Arbeiten 8 riebe. gelassenen Arbeiten. gestattet werden.

In Tonnenmälze. Nach 10 Uhr e reien, welche mit einer darf jeder Arbeiter a Brauerei nicht ver⸗ wechselnd an einem Sonn⸗ bunden sind, der Be⸗ oder Festtage nur während trieb während der eines Zeitraums von zwei Zeit vom 15. Sep⸗ Stunden und am folgenden tember bis zum Sonn⸗ oder Festtage über⸗ 15. Mai. hheaupt nicht beschäftigt werden.

Jedem Arbeiter ist min⸗ destens an jedem dritten Sonntage die zum Besuch des Gotteseienstes er⸗ forderliche Zeit frei zu geben.

M29) Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. November 1896. Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Boettiche

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestim mungen zur Gewerbe⸗ ordnung. Vom 27. November 1896.

. Auf Grund der 88 44 Ahsatz 2 und 3, 568d und 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende

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Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate uimmt an: die Königliche Expedition 8

den Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Ataats-Anzeigers⸗ Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Dienstag, den 1. Dezember, Abends.

Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung 7) Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande

für das Deutsche Reich 85

beschlossen. I. Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden.

2 Gold⸗ und Silberwaarenfabrikanten und Großhändler sind befugt, auf Grund der nach ertheilten Legiti⸗ mationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerb⸗ lichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold⸗ und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feil⸗ zubieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren⸗, Bijouterie⸗ und Schildpattwaaren⸗Fabrikanten und ⸗Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben.

2) Weinhändler sind befugt, auf Grund der nach § 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeinde⸗ bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im In⸗ lande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausbrückliche Aufforderung Be⸗ stellungen auf Wein (Traubenwein L Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der an⸗ gebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche

ilt für den Handel mit Erzeugnissen der Leinen⸗ und Wäsche⸗ fabrikation und mit Nähmaschinen.

II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. A. Im Allgemeinen. 1) Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen be⸗

88 57 b Ziffer 1 der Gewerbeordnung) ist Ausländern gegen⸗ über als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbescheines oder She Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen. Sowohl die Ausstellung, als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.

9) Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend bezeichneten Formularen ausgestellt.

Wenn einer der in Ziffer 4 Absatz 2 oder Ziffer 5 Absatz 2 bezeichneten Personen ein? andergewerbeschein ertheilt wird, so ist entweder der bisherige Schein zurückzufordern und zu vernichten, oder in demselben zu vermerken, daß für das neue Kalenderjahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist.

10) Wer beim Gewerbebetriebe im n andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbe⸗ schein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbeschein unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt.

B. welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mit⸗

eführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mit⸗

88 eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbe⸗ treibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.

Die Erlaubniß zur Z“ von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich er⸗ gebenden Versagungsgründe vorliegt.

11) Die auf Grund der Bestimmungen ge⸗

treiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbescheines. .

2) Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf roher Er⸗ zeugnisse der Land⸗ und Forstwirthschaft, des Garten⸗ und Obstbaues, der Geflügel⸗ und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen der §§ 57 Ziffer 1 bis 4, 57a oder 57 b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbe⸗ ordnung vorliegt.

3) Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umher⸗ ziehen, ferner auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nach⸗ stehend nicht etwas Anderes bestimmt ist.

4) Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur Ausstellung von Wander⸗ gewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, 89 welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen es Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist (vergl. Ziffer 6).

Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech⸗ und Drahtwaaren und ähnlichen Gegen⸗ ständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.

Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen.

5) Ausländer, welche entweder das fünfundzwanzigste Lebenssahr noch nicht überschritten haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zu⸗ zulassen. 1 1 Von dem Erforderniß der Vollendung des fünfund⸗ zwanzigsten Lebensjahres darf ausnahmsweise gegenüber solchen Ausländern abgesehen werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbe⸗ schein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.

Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn erhebliche polizeiliche Bedenken gegen die Persönlichkeit nachträglich sich ergeben.

6) Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landessteuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. ¼ dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wander⸗ gewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird b wenn ein Be⸗ dürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. 1

Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der § 58 der Gewerbeordnung sowie vorstehende Ziffer 5 Absatz 3 ent⸗

troffenen Verfügungen einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.

B. . Geschäftsbetrieb der ausländischen 8 Handlungsreisenden im Besonderen.

1) Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staats⸗ verträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte legitimiert sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung. diese Handlungsreisenden Waaren feilbieten oder

aaren bei anderen Persunen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produzieren, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie An⸗ wendung. Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreisenden Bestellungen auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche Auf⸗ forderung bei anderen Personen als bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Personen, in deren Geschäfts⸗ betriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, auf⸗ suchen wollen, soweit es sich nicht um das Aufsuchen von Be⸗ stellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke oder auf die unter I 2 bezeichneten Waaren handelt.

2) Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten Ueer nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meist⸗

egünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetrieb im Inland einer Gewerbe⸗ legitimationskarte (nach dem unter I anliegenden Muster)*).

Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landes⸗ steuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein Anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäftsbetrieb in demselben Umfange wie die unter Zeffer 1 genannten Handlungsreisenden.

uf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Ge⸗ werbelegitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe enisprechende An⸗ wendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande 57 b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagun der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet und daß die auß Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar 8 Aufsichts⸗ behörde angefochten werden können.

3) Die Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden.

4) Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der aus⸗ ländischen Handlungsreisenden (Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung ent⸗ sprechende Anwendung. 3

III. Formulare für Wandergewerbescheine

Die Wandergewerbescheine sind nach (den unter II an⸗ liegenden)*) Formularen auszustellen, von welchen Formular A für Inländer und Ausländer in den Fällen des § 55 Ziffer 4

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rechende Anwendung. 6 Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiet aus⸗

zuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

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*) In der heute ausgegebenen Nummer des veröffentlicht.