1896 / 291 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

d. die für die Verwaltung erforderlichen Beamten an⸗ zustellen und zu beaufsichtigen.

Rechtsverbindliche Erklärungen der Maklerkammer müssen mit der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, des Schriftführers oder seines Stellvertreters und eines ferneren Mitgliedes der Maklerkammer versehen sein.

Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder oder andere Kammermitglieder oder Beamte der Maklerkammer zur Vor⸗ nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften auf eine bestimmte Feit ermächtigen.

1

Die Mitglieder des Vorstandes und der Maklerkammer verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Baare Ausgaben werden aus den Einnahmen erstattet.

Die Berufung der Maklerkammer muß erfolgen, wenn der Staatskommissar oder die Aeltesten der Kaufmannschaft oder fünf Mitglieder der Maklerkammer oder zwanzig Kurs⸗ makler unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes es beantragen. 88

O.

8 Die Einladung zu den Situngen der Maklerkammer und es Vorstandes erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Gleichzeitig ist dem Staatskommissar von der Anberaumung der Sitzung machen.

Die Gegenstände, über die in der Sitzung Beschluß gefaßt werden soll, müssen in der Einladung und in der Mittheilung an den Staatskommissar bezeichnet werden. Ueber andere Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf abermalige Berufung der Maklerkammer, darf ein Beschluß nur dann gefaßt werden, wenn nicht mehr als zwei Kammermitglieder widersprechen.

Der Staatskommissar ist berechtigt, an den Sitzungen mit berathender Stimme 1““

Die Maklerkammer und der Vorstand sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Much eine Beschlußfassung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden o erfolgt die Einladung zu einer Sitzung unter Hinweis au iese Thatsache mit einer Frist von mindestens 24 Stunden. In der neuen Sitzung erfolgt die Beschlußfassung über den betreffenden Gegenstand ohne Rücksicht auf die Fagh der An⸗ wesenden, wenn mindestens 8 anwesend sind.

Die Beschlüsse der Maklerkammer und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen⸗ gleichheit ntschedet die Stimme des Vorsetenden. Die bei einer Beschlußfassung betheiligten Mitglieder sind von der Ab⸗ stimmung ausgeschlossen.

89 übrigen regeln die Maklerkammer und der Vorstand ihre Ges⸗

chäftsordnung selbst.

Der Vorstand hat jährlich dem Staatskommissar und den Aeltesten der Kaufmannschaft über seine Thätigkeit und die der Kammer Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist allen Kursmaklern der Berliner Börse in je einem Druckexemplar mitzutheilen.

.

§ 19. Am LAnfang jedes Jahres ist ein Voranschlag für die Einnahmen und Ausgaben der Maklerkammer vom Vorstande aufzustellen und von der Maklerkammer zu genehmigen. Zur Deckung der veeseheaten Kosten können erhoben werden

a. in den Fällen des § 9 und e Gebühren nach einem aufzustellenden Gebührentarif; b. Beiträge der Kursmakler. Die Maklerkammer beschließt

über deren Erhebung und über den Fuß, nach dem sie erhoben

werden. 1 Rechte und Pflichten der Kursmakler.

Die Kursmakler sind verpflichtet, in allen Börsenversamm⸗ lungen während ihrer ganzen Dauer anwesend zu sein.

Eine Beurlaubung vom Börsenbesuch, die beim Börsen⸗ vorstand zu beantragen ist, kann für eine Woche von diesem, 85 längere Zeit 88 ‚Aeltesten der Kaufmannschaft t üligt werden. 1

Die Kursmakler haben den Mitgliedern des Börsen⸗ vorstandes, die mit der Feststellung der im amtlichen Kurszettel der Berliner Börse zu notierenden Kurse und Preise beauftragt sind, alle Ferha von ihnen zu erfordernden Erklärungen na bestem Wissen der Wahrheit gemäß abzugeben.

Ergeben sich Zweifel oder Differenzen über die Feststellung der Kurse oder Preise, so ist das die Feststellung leitende Mitglied des Börsenvorstandes befugt, eine ausdrückliche protokollarische Erklärung der Kursmakler über ihre Angaben auf ihren Amtseid zu fordern und nach seinem Ermessen auch später die derselben durch Einsicht der Tagebücher der Kurs⸗ makler oder in anderer Weise zu prüfen. Insoweit hierbei die Vorlegung der Tagebücher gefordert wird, ist der Kursmakler

efugt, die Namen der zu verdecken.

Im übrigen regeln sie die Rechte und Pflichten der Kursmakler nach den Bestimmungen in §§ 30, 32, 33 und 34 Abs. 2 des Reichs⸗Börsengesetzes.*)

*) Anmerkung: Die bezogenen Bestimmungen des Reichs⸗ Börsengesetzes lauten: b

§ 30. Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Waaren und Werthpapieren sind Hilfspersonen (Kursmakler) zu ernennen. Sie müssen, so lange sie die Thätigkeit als Kursmakler ausüben, die Vermittelung von Börsengeschäften in den betreffenden Waaren oder Werthpapieren betreiben. Sie werden von der Landesregierung bestellt und entlassen und leisten vor Antritt ihrer Stellung den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu er⸗ füllen werden. 1

Eine Vertretung der Kursmakler aesun⸗ ist bei der Bestellung neuer Kursmakler und bei Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Makler gutachtlich zu hören. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung und Entlassung der Kursmakler und die Organi⸗ sation ihrer Vertretung sowie über ihr Verhältniß zu den Staats⸗ vee efteren und den Börsenorganen werden von der Landesregierung erlassen.

§ 32. Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche . bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur nsoweit für eger Rechnung oder in eigenem Namen Handels ech te schließen oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten afte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen ertheilten Aufträge nöthig ist; die vadearehienng bestimmt, in welcher Weise die Beob⸗ achtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gültigkeit der ab⸗ geschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt.

Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Aus⸗ nahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsg.

Anhörung der Maklerkammer von den

be betreiben, auch nicht an oder von Versteigerungen öffentlich

2

setdan Vornahme der a den Bestimmungen des Handels⸗ ese

uchs durch einen c, an zu bewirkenden Verkäufe

find die Kursmakler befugt.

Die Kursmakler müssen diejenigen Handelsgeschäfte, die sie Fach Maßgabe des § 32 des Reichs⸗Börsengesetzes für eigene Rechnung oder in eigenem Namen abgeschlossen haben, sowie die von ihnen nach Maßgabe derselben Vorschrift für vermittelte Geschäfte übernommenen Bürgschaften in ihren Tagebüchern täglich vor Vollziehung der Unterschrift über⸗ sichtlich zusammenstellen. 9

Geschäftsvertheilung. § 2.

Die Geschäftsvertheilung gemäß § 9b ist jährlich in der ersten Hälfte des Monats Dezember fhr das nächste Kalender⸗ jahr vorzunehmen.

Sie kann auch im Laufe des Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 9b von der Maklerkammer abgeändert werden, wenn die Zahl der Kursmakler sich verändert.

Der Staatskommissar und der Börsenvorstand sind jeder⸗ hit befugt, eine Aenderung der Geschäftsvertheilung zu bean⸗ ragen.

Die über solche Anträge von der Maklerkammer zu fassenden Beschlüsse unterliegen dem Einspruch bei den Aeltesten der Kaufmannschaft gemäß § 9b.

Aufsicht und Disziplin. Die Kursmakler unterstehen wie alle Börsenbesucher der Börsenleitung des Börsenvorstandes und dem Ehrengericht.

Die Aufsicht über die Kursmakler führt die Maklerkammer und der Staatskommissar.

Die Aeltesten der Kaufmannschaft sind befugt, zur Regelung des Geschäftsverkehrs der Kursmakler an der Börse Anordnungen zu treffen. 8

27.

Der Staatskommissar und die Maklerkammer sind jeder⸗ 8 befugt, in die Hand⸗ und Tagebücher der Kursmakler insicht zu nehmen, um die Beobachtung der Vorschriften des § 32 des Börsengesetzes und des vorstehenden § 24 zu über⸗ wachen. § 28

Die Maklerkammer ist berechtigt, für die amtliche Thätigkeit der Berliner Kursmakler Grundsätze und Regeln festzustellen, soweit nicht die Bestimmungen des Börsengesetzes, der Börsen⸗ ordnung und der von der Landesregierung erlassenen Aus⸗ führungsbestimmungen entgegenstehen.

„Ein Kursmakler, der die ihm als solchem obliegenden Pflichten bezw. die von der Maklerkammer aufgestellten Grund⸗ sätze und Regeln verletzt, unterliegt der Disziplinarbestrafung durch die Maklerkammer.

Disziplinarstrafen kommen insbesondere zur Anwendung, wenn ein Kursmakler ohne genügende Entschuldigung oder ohne Urlaub die Börsenversammlung oder die 7 kfifezung der Kurse oder Preise versäumt oder aus Fahrlässigkeit bei dieser Feststellung unrichtige Angaben

8

a. Warnung, 8

Die Disziplinarstrafen sind: b

b. Verweis,

c. Geldstrafe bis zu 500 ℳ,

d. Zeitweise ee gung des Zutritts zu den Börsenver⸗ sammlungen bis zur Dauer Lon drei Monaten.

Die Geldstrafen werden von dem Vorstand der Makler⸗

kammer eingezogen und zu einem abgesonderten Fonds ge⸗

sammelt, aus welchem der Vorstand Unterstützungen an Kurs⸗

makler oder deren Hinterbliebene gewähren kann.

Verfahren in Disziplinarsachen. § 32. Beschwerden über die Amtsthätigkeit der Kursmakler können an den Staatskommissar, an den Börsenvorstand oder an die Maklerkammer gerichtet ee“

Die Maklerkammer beheht über die Eröffnung des Verfahrens. Sie ist nicht 1“ in denjenigen Fällen, welche nach den §§ 9 bis des Reichs⸗Börsengesetzes vor das Ehrengericht gehören.

Ist gegen einen Kursmakler ein ehrengerichtliches oder wegen einer strafbaren Handlung ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet, so ist während der Dauer des ehrengerichtlichen oder wegen der nämlichen Thatsache das Disziplinarverfahren nicht zu eröffnen und ein bereits eröffnetes auszusetzen. 8 6 ö6“6“

Su den Disziplinarverhandlungen der Maklerkammer ist ein Syndikus der Aeltesten der Ie c escbeft von Berlin und im Falle der Behinderung desselben ein anderer Rechts⸗ kundiger als Beirath der Kammer zuzuziehen.

ur Fällung eines Urtheils ist die Anwesenheit von mindestens sieben Kammermitgliedern erforderlich.

36. Die sind nicht öffentlich.

Spoweit in Vorstehendem keine Bestimmung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Börsengesetzes uͤber das Ver⸗ fahren vor den Ehrengerichten (58 9 27) entsprechende An⸗ wendung.

einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter betheiligt sein; ebenso wenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältniß Fines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen. § 33. Die im Art. 67 Abs. 2, im Art. 71 Abs. 1 und in den Art. 72 bis 74, 76,2 79 bis 83 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften finden auf die Kursmakler Anwendung.

Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Pahlen bezeichnet und 1e„Aeee eeegs zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vor⸗ gelegt werden.

Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen.

§ 34, Abs. 2. Zur Vornahme der nach den Art. 311, 343, 348, 354, 357, 365, 366 und 387 des Handelsgesetzbuchs durch einen

andelsmakler zu bewirkenden Verkäufe sind auch die Kursmakler owie die sonst zur Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art mächtigten Handelsmakler befugt

38. Der Staatskommissar 8 dieselben Befugnisse wie im ehrengerichtlichen Verfahren. 1 s 9 27 a. a. 8

Gegen die Entscheidung der Maklerkammer steht sowohl dem Staatskommissar als dem Beschuldigten binnen 14 Tagen die Beschwerde an die Aeltesten der Kaufmannschaft zu. Die Beschwerde hat aufschiebende v

§ 40.

Dieser Erlaß tritt am 1. Januar 1897 in Kraft. Die Maklerkammer wird nach Maßgabe desselben schon im Dezember 1896 gebildet.

erlin, den 4. Dezember 1896. Der Minister für Handel und Gewerbe Brefeld.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 8. Dezember.

Seine Majestät der Kaiser und König kehrten, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Nachmittag um 5 Uhr aus dem grer- nach dem Fürstlichen Schlosse in Bückeburg zurück und erledigten bis zur Abendtafel, welche um 7 Uhr stattfand, Regierungsgeschäfte. Auf der Hin⸗ und Rückfahrt wurden Seine Majestät von den Landleuten, welche in National⸗ tracht Spalier bildeten und in ihren Ortschaften Ehrenpforten errichtet hatten, überall jubelnd begrüßt.

„Heute Vormittag 9 ½ Uhr Heben Seine Majestät der Kaiser Bückeburg velassen. Zur Verabschiedung waren Ihre Durchlauchten der Fürst und die Fürstin sowie Seine Durch⸗ laucht der Prinz und Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Adolf zu Schaumburg⸗Lippe auf dem Bahnhof erschienen. Vor der Füfhgt hatten Seine Majestät noch Ihrer Durchlaucht der Fürstin⸗

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

8 1“ Cassel, 2. Dezember. Der Kommunal⸗Landtag des vehterungabezirts 8 el ist nach Erledigung der vorliegenden Geschäfte heute durch den Ober⸗Präsidenten Magdeburg geschlossen worden. Der Vorsitzende brachte auf Seine

die Versammlung mit Begeisterung einstimmte.

Hessen. 1“

armst. Ztg.“ berichtet, sich mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Ferdinand von Rumänien morgen von Darmstadt nach Straßburg und von dort nach Sigmaringen zu begeben.

Reuß ä. L.

Ihre Durchlaucht die Prinzessin Marie zu Ysenburg, geborene Prinzessin Reuß ä. L., die Schwester Seiner Durchlaucht des Fürsten, ist gestern Abend zum Besuche am Fürstlichen Hofe in Greiz eingetroffen.

SDesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser empfing heute Vormittag den österreichisch⸗ ungarischen Botschafter in St. Petersburg Prinzen Liechten⸗ stein in besonderer Audienz. .

Das ungarische Unterhaus hat gestern das provi⸗ sorische Steuergesetz in der General⸗ und Spezialdebatte an⸗ genommen.

u“

Frankreich.

„W. T. B.“ erfährt, eine entschiedene Besserung eingetreten.

In der Deputirtenkammer begründete gestern der Deputirte Michelin (radikal) eine Interpellation über Madagaskar und tadelte besonders die Nach⸗ giebigkeit des bisherigen General⸗Residenten Laroche gegenüber den Engländern, sowie die Absicht Laroche’s, den Engländern eine Eisenbahn⸗Konzession zu be⸗ willigen. Der Kolonial⸗Minister Lebon erwiderte, er werde keine Konzession ohne Genehmigung des Parlaments ertheilen. Der frühere Kolonial⸗Minister Guieysse äußerte, Laroche werde bald seine Amtsführung auf Madagaskar rechtfertigen können. Der Deputirte Maly behauptete, die Ernennung Laroche’s sei auf den Einfluß der englischen Bibelgesellschaften, die auf Madagaskar ein politisches Ziel verfolgten, zurückzuführen. Der Kolonial⸗Minister Lebon erwiderte, der jetzige General⸗Gouverneur Gallieni sei mit allen Vollmachten ausgerüstet, um gegen jede Agitation politi⸗ schen Charakters vorzugehen. Das Haus nahm schließlich die von der Regierung 1 einfache Tagesordnung mit 431 gegen 91 Stimmen an. ei der folgenden Be⸗ rathung des Kolonial⸗Etats fragte der Deputirte Deloncle, ob Frankreich die Expedition nach Khartum gestatten werde. Redner erhob Einspruch gegen eine „entente cordiale“ mit England und erklärte, von England müsse verlangt werden, daß es die Verträge achte. er Deputirte Prinz von Arenberg ersuchte um Aufklärung über die von der „Royal Niger Company“ geplante Expedition. Der Kolonial⸗Minister Lebon erwiderte: Frankreich habe keinen seiner Ansprüche aufgegeben; die britische Regierung habe die Versicherung ertheilt, daß keine der Besitzungen Frankreichs bedroht sei. Das Haus begann sodann die Einzelberathung des Kolonial⸗

Etais

Der Kaiser und die Kaiserin sind, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern Abend in St. Petersburg eingetroffen, um heute der Feier des Georgsfestes beizuwohnen.

welcher sämmtliche Minister beiwohnten, erklärte zunächst der

Minister des Auswärtigen Visconti Venosta auf die An⸗

ö“

utter in deren Palais] einen Besuch abgestattet. 89

ajestät den Kaiser und König ein Hoch aus, in welches

In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer,

1 8 Königliche Hoheit die Großherzogin gedenkt, wie 8 ie

In dem Befinden des Herzogs von Aumale ist, wie

daß in Sao Paulo

ragen über die Zwischenfaͤlle in Brasilien: Die erzielte Einigung befriedige vollständig die Forderungen Italiens. ie seitens der eingeleiteten Untersuchungen ten ergeben, daß die in Cafori (Sao Paolo) verhöhnte offizielle, auf einem öffentlichen Gebäude gehißte Naghe⸗ sondern eine private gewesen ei. Die 8S. e Regierung habe nach der Einleitung des Strafversahrens gegen die Schuldigen in einer offiziellen Kote ihr lebhaftes Bedauern über den Zwischenfall aus⸗ gesprochen. Bezüglich der alten und neuen Reklamationen würde Italien ein Schiedsgericht angenommen haben, welches Garantien geboten hätte; die Schwierigkeit, über Einzelheiten ein Abkommen zu treffen, habe jedoch die sofortige Lösung an⸗ gemessener eee lassen, nämlich die Bezahlung von

Millonen Lire, welche durch die italienische Regierung zur

Vertheilung gelangen würden. Die brasilianische Regierung abe die soförtige Abberufung des italienischen Konsuls in Paolo gewüͤnscht, Italien habe aber dieses Ansinnen ab⸗ elehnt, da die Untersuchung die Haltung des Konsuls als urch die außerordentlichen Umstände erklärlich habe erscheinen assen. Nachdem aber ein zufriedenstellendes Abkommen erzielt orden sei, habe sie der brasilianischen Regierung mitgetheilt, ein Konsulat mit höherem Ree rrichtet werden solle. Das getroffene Abkommen habe ie Genehmigung des brasilianischen Kongresses erhalten; es önne 4. die lange br der zwischen beiden Regierungen chwebenden Differenzen als beigelegt betrachtet werden. ie nterpellanten sprachen sich in ihrer Erwiderung lobend über ie Haltung des Konsuls in Sao Paulo aus. Hierauf trug er Schatz⸗Minister Frtat das Finanzexposé vor, über essen Inhalt „W. T. B.“, wie folgt, berichtet:

Der Minister warf zunächst einen Rückblick auf das Betriebsjahr 895/96 und führte aus, daß in dem Voranschlag, unter Einschluß er Ausgaben für den Krieg in Afrika, ein Defizit von 4 593 172 Lire ngenommen worden sei, während nach dem Rechnungsabschlusse das hatsächliche Defizit nur 1 633 000 Lire betrage. Der Minister wies odann ziffermäßig nach, daß ohne die Ausgaben für Afrika das Be⸗

lagge keine

niiebsjahr 1895/96 ohne Fehlbetrag abgeschlossen haben würde. Für

1896/97 sei ein Ufbessa der Ausgaben über die Einnahmen von 5 682 461 Lire und ein Passivum von 27 198 282 für die Eisenbahnbauten, im Ganzen also ein Passivum von 32 880 743 ngesetzt, welches mit dem Ueberschuß der Kategorie „Kapital⸗ ewegungen“ von 41 195 720 Lire (unter Einrechnung der für den Krieg mit Afrika bewilligten 39 ½ Millionen) zu decken sein würde, odaß ein Aktivrest von 8 314 977 Lire verbliebe; diesen Ueberschuß würde das Betriebsjahr, auch wenn die 1 der 39 ½ Millionen für Afrika nicht erfolgt wäre, ergeben haben. Auf alle Fäͤlle werde, da die Ersparnisse in den Ausgaben für Afrika gewiß seien, ein Ueberschuß von etwa 7 000 000 Lire, entsprechend dem Kammer⸗ beschlusse vom 8. Juni, dem Marine⸗Minister zur Verstärkung der Kriegsflotte überwiesen werden; so solle auch in künftigen Jahren mit Ueberschüssen und Ersparnissen verfahren werden. Sodann führte der Minister mit Bezug auf das Budget für 1897/98 an, daß infolge

er Erhöhung unvermeidlicher Staatsausgaben das Kriegsbudget um

2 Millionen vermehrt worden sei, es habe auf 246 Millionen Lire ebracht werden müssen, in welchen die 7 Millionen ordentliche mili⸗ ärische Ausgaben für die Kolonie Erythräa mit inbegriffen seien. Im Ganzen werde das Budget für 1897/98 einen Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben von 26 015 234 Lire aufweisen, was nach Bestreitung der Ausgaben für die Eisenbahnbauten mit 3 190 059 einen Aktivrest von 2 825 175 Lire ergebe. Da jedoch der Titel „Kapitalbewegungen“ mit einem Passivum von 3 811 306 Lire abschließe, so ergebe sich im Ganzen ein Fehlbetrag von 986 131 Lire, er jedoch bei der Durchführung des Budgets verschwinden werde. Alle Staatsausgaben, einschließlich derjenigen für die Eisenbahnbauten, würden ohne Aufnahme einer neuen Anleihe gedeckt werden. Zur Erleichterung der Finanzgebahrung, zur Schaffung eines Reservefonds, sowie zur erabsetzung der mit der Bank⸗ eform verbundenen Umsatzsteuer werde die Einführung einer Wehrsteuer vorgeschlagen, welche jährlich 3 Millionen abwerfen solle.

Das Jahr 1899/1900 dürfte nach Deckung der Kapitalbewegungen eeinen Ueberschuß von 384 493 Lire ergeben, sodaß danach nur noch

er übrigbleibende Fehlbetrag der Kapitalbewegungen zu decken sei, welcher für die Jahre 1898/99, 1900/1901 und 1901/2 unbedeutend sei und uur im Jahre 1902/3 sich auf über 11 Millionen Lire be⸗ laufen werde. Nachdem der Minister schließlich die von ihm auf⸗ gestellten Anschläge mit .S e. des Ministers Sonnino vom aahre 1895 verglichen hatte, betonte er als leitenden Grund⸗ saß. daß die Ausgaben in mäßigen Grenzen zu halten und allen neuen Ausgaben neue Einnahmen oder Ersparnisse gegenüberzustellen seien. „So werden wir', schloß der Minister, „bei sparsamer Verwendung der öffentlichen Gelder, unter Schaffung einer Pensionskasse für die neuen Beamten, welche uns keine so schweren Schulden wie die ältere Kasse bereiten wird, mit theilweiser Ver⸗ wendung der Ergebnisse der freien Konversion der Eisenbahn⸗Obli⸗ gationen, die Aera der Schulden mit dem Ende der afrikanischen Abenteuer beschließen, und so wird bei einer auswärtigen Politik, welche Würde mit Vorsicht vereint, der öffentliche Kredit immer mehr aufblühen, und wir dürfen hoffen, daß, nach Stürmen, ein Strahl des Gedeihens e aterland rleuchten wird.“ Der Minister kündigte sodann Vorlagen an, be⸗ treffend die Revision der Steuer auf das bewegliche Vermögen, die Schaffung einer nationalen Arbeiter⸗Pensionskasse, einer Kreditkasse ür Sicilien, ferner neue Bestimmungen, betreffend die Bank von Neapel und die Bank in Sizilien, ein Abkommen mit der Banca Italia, welches eine erhöhte Garantie der Banknoten durch Metall, Staatsrente oder vom Staate garantierte Rente unter Herabsetzung des Banknotenstempels bezwecke. Zur Sanierung der „Banca di Napoli“ sollten derselben 45 Millionen Lire Staatsnoten, die durch bei der „Kasse der Depots und Anleihen“ interlegtes Gold gedeckt seien, gegeben werden. Mit den Zinsen der ierfür anzuschaffenden Staatsrente oder garantierten Werthe solle allmählich das Gold ausgelöst werden. Die 5 prozentigen Pfandbriefe sollten in 3 ½ prozentige, vom Staat garantierte umgewandelt werden. Diese Bestimmungen sollten bereits am nämlichen Tage durch Dekret veroffentlicht werden und von der Kammer die Zustimmung zu deren Inkrafttreten zum 1. Januar verlangt werden.

Auf den Vorschlag des Schatz⸗Ministers überwies hierauf as Haus eine Reihe der in dem Exposé angekündigten Vor⸗ lagen an eine Komm ission von 15 Mitgliedern, die heute ernannt werden wird, während andere Vorlagen an die Budget⸗ ommission gingen. Nach dem Studium der Vertheidigungsschrift, hetreffend die Wegnahm des „Doelwyk“, unterzog die Prisen⸗ kommission gestern die Angelegenheit der endgültigen rSG Das Urtheil wird voraussichtlich heute gefällt vwerden.

Schweiz.

Der Nationalrath hat zu seinem Präsidenten den bis⸗ Fria Vize⸗Präfidenten Keel⸗St. Gallen (ultramontan) zum ce⸗ Prafdgnen Seehtee ehafigerch⸗ gech a gewählt. er Ständerath beschloß eine Revision der

undesverfassung zum Zwecke des Erlasses eines eidgenössischen Lebensmittelgesetzes. Belgien.

Der Brüsseler Gemeinderath hat gestern die Schöffen, welche sämmtlich Liberale sind und die wegen Annahme des

Antrags der katholischen Gemeinderathsmitglieder, betreffend den Mindestlohn der Gemeindearbeiter, ihr Amt niedergelegt hatten, wiedergewählt.

Türkei.

Der österreichisch⸗ ungarische Botschafter Freiherr von

Calice ist gestern wieder 5 Konstantinopel eingetroffen. Das Wiener „Telegraphen⸗Korrespondenz⸗Bureau“ be⸗ richtet aus Konstantinopel, die Pforte habe den Botschaften schriftliche Mittheilung über die bereits durchgeführten und noch in der chfse begriffenen Reformen in den Vilajets Diarbekir, Bitlis und Mamuret el ⸗Aziz gemacht. Danach werde nunmehr der dritte Theil der Gendarmerie aus Christen bestehen; es würden amtliche Steuer⸗Einnehmer eingesetzt und Feldhüter seitens der Dörfer bestellt, außerdem Nahiles und Mudiriehs errichtet werden.

Das Schiff „Dechanick“ ist mit 70 Verbannten, darunter die beiden ehemaligen Marineoffiziere Nadir und Hussein sowie mehrere Polizei⸗ und andere Beamte, von Konstantinopel nach Alexandrette, Tripolis, Benghazi und Dschedda abgegangen. Das Kriegstransportschiff „Ismer“ ist zur Vers sgung anderer Verbannter nach Dschedda bereit⸗ gestellt worden.

In Belgrad eingetroffenen Nachrichten aus Uesküb zu⸗ folge, 8 die türkische Behörde einer Anklage der Schwester des verstorbenen Metropoliten Methodius Folge gegeben, worin dieselbe angiebt, ihr Bruder sei von griechischen Neben⸗ buhlern vergiftet worden. e.“

Griechenland.

In der Deputirtenkammer interpellierte gestern der Deputirte Valettas die Regierung im Namen der Opposition über die Botschaft des Königs vom 4. d. M. Der Minister⸗Präsident Delyannis erklärte in seiner Er⸗ widerung, die Botschaft wolle die Ausfüllung einer Lücke im Heerwesen veranlassen. Die Regierung be⸗ halte es sich vor, die nöthigen Kredite zu verlangen, welche durch die in der Botschaft angeführten Maßnahmen erforderlich würden. Die Redner der Opposition suchten nachzuweisen, daß zwischen der Krone und der Regie⸗ rung Meinungsverschiedenheiten beständen, und erklärten, das der Kammer vorgelegte Budget müsse angesichts der Botschaft zurückgezogen werden. Die Weiterberathung wurde sodann auf heute vertagt.

Im Parlament erklärte gestern der Ministe Aeußeren Stoicesco: der Sultan habe in Anerkennung der Treue und Loyalität der Rumänen in seinem Reich ein Irade erlassen, worin den rumänischen Studierenden das Recht eingeräumt werde, auf Kosten des Sultans in alle höheren Schulen des Reichs einzutreten mit dem weiteren Recht, alle öffentlichen Zivil⸗ und Militärstellungen zu bekleiden. eer e. hätten die Rumänen durch ihre Delegirten ihren Metropoliten gewählt und diese Wahl zur Kenntniß des Großvezirs gebracht, der davon das ökumenische Patriarchat verständigt habe. Ferner theilte der Minister mit, daß am letzten Donnerstag die rumänische Kapelle in Konstantinopel eingeweiht worden sei. Der Minister schloß: er glaube, die Gefühle der Regierung und Aller auszudrücken, wenn er dem Dank für die große Freund⸗ schaft Ausdruck verleihe, welche der Sultan dem König von Rumänien bewiesen habe. Der Senator Demeter Sturdza sprach hierauf ebenfalls seine hohe Befriedigung über diese Erfolge der rumänischen Politik aus und schloß mit einem Hochruf auf den König, der Rumänien durch seine Weisheit zu seiner gegenwärtigen Stellung zu führen verstanden habe.

Bulgarien.

Der „Mir“ veröffentlicht in seiner vorgestrigen Nummer eine Zuschrift des bisherigen Kriegs⸗Ministers Petrow, worin dieser, um allen weiteren Intriguen der Führer der Opposition vorzubeugen, die ihm von der Opposition zu⸗ geschriebenen Unterredungen mit Stoilow in Abrede stellt.

Die Verfügung, durch welche die Sobranje auf den 13. d. M. einberufen wird, ist bereits veröffentlicht worden.

Amerika.

Dem Kongreß der Vereinigten Staaten ist gestern die Botschaft des Präsidenten Cleveland zugegangen, über deren Inhalt folgendes Telegramm des „W. T. B.“ vorliegt:

Die Botschaft beginnt mit einem Hinweis auf Armenien und be⸗ merkt, es sei nichts unterlassen worden, um eine prompte Erledigung der amerikanischen Forderungen an die Türkei herbeizuführen. Der Präsident glaube, es dürfte der gegenwärtigen traurigen Verfassung der Türkei, welche einen Gegensatz zu der erleuchteten Zivilisation am Ende des 19. Jahrhunderts bilde, nicht mehr lange gestattet werden, das Auge der Christenheit zu beleidigen. Es sei unter den gegenwärtigen Umständen nicht möglich, die cubanischen Aufständischen als kriegführende Macht anzuerkennen. Die ge. bespricht sodann in theilnehmender Weise die Schwierigkeiten, mit denen die Spanier zu kämpfen hätten, und zwar gegenüber einem Feinde, der einer offenen Feldschlacht aus dem Wege gehe, und gegen⸗ über den Personen, die in den Vereinigten Staaten ihren Wohnsitz hätten und denen die amerikanischen Gesetze nichts anhaben könnten. Die Botschaft weist die Idee, daß die Vereinigten Staaten Cuba kaufen würden, zurück, bis Spanien selber irgendwelche Wünsche, die Insel zu ver⸗ kaufen, geäußert habe, und fährt dann fort: Spanien dürfte Cuba Autonomie anbieten, es bestehe somit kein rechter Grund, weshalb sich die Beruhigung nicht auf dieser Grundlage bewirken lassen sollte. Ein solches Abkommen würde dem verheerenden Kriege ein Ende machen und den Besitz Spaniens unangetastet lassen, ohne seine Ehre zu ver⸗ letzen. Vor einigen Monaten hätten die Vereinigten Staaten Spanien in vertraulicher Weise mitgetheilt, wenn der Insel unter Garantie der Durchführung ein genügendes Maß von Auto⸗ nomie angeboten und von den Aufständischen angenommen werde, so würden die Vereinigten Staaten sich ernstlich bemühen, Mittel zu

nden, um eine solche Garantie zu beschaffen. Er glaube, dieser Vorschlag sei freundlich aufgenommen worden, obwohl noch keine end⸗ ültige Antwort eingegangen sei. Die guten Dienste der Vereinigten

taaten ständen jeder von beiden Parteien stets zur Verfügung. Die Botschaft spricht dann kurz von der Möglichkeit, es könne sich eine Sachlage herausbilden, daß die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten gegenüber der Souveränität Spaniens durch höhere Verpflichtungen düsgchoben würden, welche man unmöglich ignorieren dürfe. Er, Cleveland, habe ferner die Zuversicht, der Streit mit Venezuela werde bei⸗ elegt werden. r wünsche, der Kongreß frühzeitig Schritte sha zum Schutze des Interesses der Regierung an den P nen, besonders der Union⸗Pacific⸗Bahn; wenn der ongreß der Exekutive nicht eine andere Direktive gebe, werde die Regierung am 1. Januar 1897 eingreifen, um den Staat vor drohendem Verlust zu bewahren. Bezüg⸗ lich der Tariffrage bes ränkt sich die Botschaft darauf, das bestehende Gesetz zu vertheidigen. er Präsident betont schließlich, die Regierung müsse das Banquiergeschäft aufgeben und ihre Geld⸗ operationen darauf beschränken, das Geld zu erheben, welches vom Volke für die Staatsausgaben beigesteuert werde. Es wird hierbei

des

auf den Bericht des Schatzsekretärs verwiesen, wonach während des mit dem 30. Juni 1896 zu Ende gegangenen Finanzjahres die Staatsein

nahmen inegesammt 409 475 408, die Ausgaben 434 678 654 Dollar

betragen hätten. Von den Igrrvr,, . seien 160 021 751 Dollars Zolleinnahmen, 146 830 615 inländische Steuereingänge. Der Werth der während desselben Finanzjahres zur Verzollung gekommenen Waaren haben sich auf 369 757 470 Dollars, der Werth der zollfre eingeführten Güter auf 409 967 470 Dollars belaufen. Der Werth der Ausfuhr habe 802 606 938 Dollars betragen.

Der Botschaft des Präsidenten Cleveland war ein Berich des Staatssekretärs Olney über die auswärtigen Ange legenheiten, besonders über die Lage auf Cuba, beigefügt In dem Bericht werden die Thatsachen angeführt, auf wel die in der Botschaft enthaltenen Darlegungen sich stützen.

Dem Staatssekretär Olney ist ein amtliches Telegramm sugegangen, worin mitgetheilt wird, daß die Regierung von

enezuela das in Betreff der venezolanischen Frage zwischen den Vereinigten Staaten und England abgeschlossene Uebereinkommen angenommen habe, und daß der venezo⸗

(lanische Kongreß behufs Berathung des Uebereink zmmen

zu einer außerordentlichen Tagung einberufen sei.

Afrika.

Die „Times“ erfährt aus Kairo: ein französisches Syndikat, dem die Garantie einer dortigen Bankagentur 88 Seite stehe, habe der ö Regierung

000 Pfund Vorschuß zur Rückzahlung an den Reserve⸗ hns der Staatsschuldenkasse angeboten. Da die Regierung as Anerbieten Großbritanniens bereits angenommen und das Geld zurückerstattet habe, habe sie dem Anerbieten nicht näher treten können. 8

Parlamentarische Nachrichten.

Bei der am 6. d. M. im 3. Gumbinner Wahl⸗ bezirk vorgenommenen Ersatzwahl zum Hause der Abgeordneten wurde der Amtsrath Kreth⸗Göritten (kons.) mit 281 e en 122 Stimmen, die auf den Landschafts⸗Rath Maul (fre 5 fielen, zum Abgeord⸗ neten gewählt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Hamburg wird dem „Wolff'schen Bureau zum“ Ausstande der Hafen⸗ und anderen Arbeiter gemeldet: Der Betrieb im Hafen gestaltet sc⸗ allmählich reger. Der Zuzug von Arbeitern von außerhalb dauert fort, auch viele alte Arbeiter begannen wieder zu arbeiten. Die Haltung der Ausständigen ist im allgemeinen ruhig, nur an zwei Stellen wurde 9 ein Arbeiter von Ausständigen mißhandelt; die beiden erletzten wurden ins Hospital gebracht. Gestern haben 17 Versammlungen statt⸗ gefunden. In einer Versammlung der Schauerleute theilte der sozialdemokratische Reichstags⸗Abgeordnete Molkenbuhr mit, die Unterstützungsgelder seien so reichlich eingegangen, daß die Unterstützung um eine Mark erhöht werden könne. Unverheirathete würden dem⸗ gemäß 9 wöchentlich, Verheirathete 10 und die Kinder dem Verhältniß entsprechende Unterstützungen erhalten. In mehreren Pohen Versammlungen der Kleingewerbetreibenden wurde die

chädigung besprochen, die ihnen durch den anhaltenden Ausstand zu⸗ efügt wird. Bei dem ablehnenden Standpunkt der Arbeitgeber halten fhe auch die Absendung einer Deputation an die Arbeitgeber zur Be⸗ endigung des Ausstandes für aussichtlos. Es wurde einer Resolution zugestimmt, den Ausständigen durch Unterstützung und Gewährung von Kredit zum rI zu verhelfen. In einer Versammlung von sozialdemokratischen Gewerbetreibenden wurde eine Resolution ange⸗ nommen, von dem Senate und der Bürgerschaft zu verlangen, daß si⸗ zu dem Ausstande Stellung nehmen.

Aus Bremerhaven meldet „W. T. B.“, der Ausstand auf Wencke's Dock (vgl. Nr. 290 d. Bl.) sei unbedeutend gewesen. Die seien beigelegt, sodaß gestern, bereits gearbeitet wurde.

In Bettenhausen bei Cassel haben einer Mittheilung des „Vorwärts“ zufolge die Arbeiter der Salzmann’'schen Weberei wegen niedriger Löhne die Arbeit weeee ö

Hier in Berlin wurde der Ausstand in der Strickerei von Gutfeld u. Co. (vgl. Nr. 287 d. Bl.) nach demselben Blatt durch F. beendet. Fr der Schuhfabrik von Merkel haben 40

rbeiter wegen Entlassung eines Arbeitsgenossen die Arbeit ein-⸗

Es können fortan nach Suva (Fidji⸗Inseln) Post⸗ anweisungen bis zum Betrage von 10 Pfd. Sterl. versandt werden.

Die Post⸗Dampfschiffverbindung zwischen Kopen⸗ hagen und Reykjavik auf Island über Leith (Schottland) oder Granton * 12a (Faröer) wird während des Jahres 1897 sich, wie folgt, gestalten: 8 8 8 Kopenhagen: 16. Januar, 2. März, 14. März, 21. April, 16. Maif, 1. Juni, 18. Juni †, 9. Juli, 18. Juli †, 29. Juli, 17. August, 11. September f†, 21. September, 9. November; in Reykjavik: 28. Januar, 14. März, 24. März, 30. April, 6. Juni, 12. Juni, 5. Juli, 20. Juli, 8. August, 7. August, 28. August, 1. Oktober, 3. Oktober, 22. November; - aus Reykjavik: 4. Februar, 20. März, 28. März †, 13. Mai, 13. Juni †, 20. Juni, 13. Juli, 30. Juli, 14. August f, 15. August, 2. September, 11. Oktober †, 20. Oktober, 30. November; 3 in Kopenhagen: 17. Februar, 2. April, 20. April, 23. Mai, 3. Juli, 1. Juli, 22. Juli, 9. August, 2. September, 24. August, 12. September, 2. November, 1. Nevember, 14. Dezember. Bei den mit einem Kreuz bezeichneten vereve. wird die Ver⸗ bindung zwischen den Faröern und Reykjavik nicht unmittelbar, sondern

Islands stattfinden.

Nach einer Zeitungsmeldung soll die japanische Regierung an die diche Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung das Er⸗ suchen gerichtet haben, einer Anzahl deut cher Fernsprech⸗ Gebhilfinnen den Ufbessetns in sshanelc Eö“

äfti im Fernsprechdienste in oha 8 ve ge. guftnbi b5 Sehe mitgetheilt wird, ist die bezeichnete Nach⸗ richt durchaus veeSe

Bremen, 8. Dezember. (W. T. B.) Norddeutscher Llopd. Der Schnelldampfer „Kaiser Wilhelm II.“ ist am 5. Dezember Vormittags in Genua angekommen. Der Schnelldampfer „Ems“ hat am 6. Dezember Vormittags die Reise von Neapel nach New⸗ York fortgesetzt. Der Postdampfer „Willehad“ hat am 6. De⸗ zember Vormittags Prawle Point passiert. Der Reichs⸗Postdampfer „Prinz Heinrich“ hat am 6. Dezember Mittags die Reise von Antwerpen nach Southampton fortgesetzt. Der Reichs⸗Postdampfer „Sachsen“ ist am 6. Dezember Nachmittags in Hongkong an⸗ gekommen. Der Dampfer „Heimburg“ hat am 6. Dezember Abends

nach vorhergehendem Anlegen an einzelnen anderen

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