1896 / 297 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Ebensowenig wird Deutschland die Vortheile des Regimes für sic in Anspruch nehmen, welches zwischen Frankreich und dessen tune⸗ schem Schutzgebiet in Bezug auf die Zölle und die Schiffahrt besteht oder bestehen wird, vorausgesetzt, daß ihm das Meistbegünstigungsrecht im Vergleich zu jeder anderen Macht gewahrt bleibt.

Hiernach werden die Rechte, Privilegien und Vortheile jeder Art, welche irgend einer dritten Macht ausgenommen Frankreich in Tunis zugestanden sind, oder in Zukunft zugestanden werden, von Rechtswegen ohne weiteres auch eutschland zukommen, und keine dritte Macht immer Frankreich ausgenommen wird in dem Schutzgebiet in irgend einer Beziehung günstiger behandelt werden, als Deutschland.

Es besteht Einverständniß darüber, daß hingegen Deutschland in den vorerwähnten Beziehungen Tunis das Meistbegünstigungsrecht zugestehen wird.

Die in der gegenwärtigen Erklärung enthaltenen Abreden sollen sofort nach Austarf der Ratifikationen in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben. Im Falle keiner der ver⸗ tragschließenden Theile zwölf Monate vor dem Eintritt dieses Termins seine Absicht, die Wirkungen der Erklärung aufhören zu lassen, kund⸗ giebt, soll diese in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo der eine oder der andere der vertragschließenden Theile sie kündigt. 1

Die 1“ Erklärung soll ratifiziert und die Ratifikations⸗ Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Erklärung in zwei Exemplaren unterschrieben.

Geschehen zu Berlin, den 18. November 1896.

(L. S.) Freiherr von Marschal (L. S.) Marquis de Noailles.

Die der Erklärung beigefügte erläuternde Denkschrift autet:

Deutschland hat in Tunis auf Grund althergebrachter, auf den ürkischen Kapitulationen beruhender Uebung bis in die neueste Zeit die Meistbegünstigung genossen. Der Inhalt der Meistbegünstigung

gab sich zum theil aus den gedachten Kapitulationen selbst, soweit

iese nicht im Laufe der Zeit durch ausdrückliche Abmachungen oder durch stillschweigende Uebung Einschränkungen erfahren hatten, zum theil aus den von einzelnen Mächten mit der tunesischen Regierung abgeschlossenen Sonderverträgen. Von solchen Sonderverträgen kamen insbesondere in Betracht die Handelskonvention zwischen Tunis und Oesterreich⸗Ungarn vom 17. Januar 1856, der Freundschafts⸗, andels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen Tunis und Italien vom

September 1868 und die Generalkonvention zwischen Tunis uad Großbritannien vom 19. Juli 1875, welche letztere durch die darin enthaltene Festlegung eines 8 % igen tunesischen Werthzolls die Grund⸗ lage des seitherigen tunesischen Zolltarifs bildete.

Auch Frankreich, das durch seine algerischen Besitzungen in Afrika von Alters her als Nachbarreich in näherer Berührung mit der Regentschaft stand, hatte verschiedentlich Sonderverträge mit Tunis abgeschlossen, ohne daselbst eine Ausnahmestellung gegenüber den übrigen Mächten einzunehmen. Nachdem es aber im Jahre 1881 das Protektorat über Tunis übernommen hatte, konnte die dadurch ewonnene Sonderstellung Frankreichs nicht ohne Einfluß auf das

erhältniß der übrigen Mächte zu dem Schutzgebiet bleiben. In dieser Hinsicht ist insbesondere die einige Jahre später erfolgte Ver⸗ ständigung Frankreichs mit den anderen Mächten über den Uebergang der fremden Konsulargerichtsbarkeit auf die französischen Gerichte in Tunis hervorzuheben. Auch auf wirthschaftlichem Gebiete erfolgte allmählich eine Annäherung zwischen Frankreich und seinem Schutz⸗ gebiet, insbesondere auch durch die französischerseits in zunehmendem Un fange, gewährte zollfreie Einfuhr tunesischer Erzeugnisse nach rankreich.

Um seine als Schutzmacht gewonnene Vorzugsstellung in Tunis weiter zu befestigen und die Rechte der fremden Staaten in dem Schutzgebiete auf eine neue vertragsmäßige Grundlage zu stellen, kündigte Frankreich sodann im vorigen Jahre den zum 28. Sep⸗ tember d. J. erstmals kündbaren tunesisch⸗italienischen Vertrag von 1868 und trat im Sommer d. J. auch mit Oesterreich⸗Ungarn und Großbritannien in wegen Aufhebung bezw. Aenderung der zeitlich nicht begrenzten Verträge zwischen Tunis und diesen Ländern. Schon im Juli d. J. kam es zwischen Frankreich und Oesterreich⸗Ungarn wegen Tunis zu einer Verständigung auf der Grundlage gegenseitiger Meistbegünstigung in dem Sinne, daß OC esterreich⸗Ungarn unter Verzicht auf die Kapitulationen in Tunis die Gleichstellung mit allen anderen Staaten, ausgenommen Frankreich, zugesichert erhielt. Demnächst erfolgte im September d. J. eine Verständigung zwischen Frankreich und Italien auf der gleichen Grundlage, wobei durch den Abschluß eines förmlichen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrages, eines Konsularvbertrages und eines Auslieferungs⸗ vertrages die Rechte der italienischen Staatsangehörigen und Konsuln und die Rechte Italiens in Bezug auf Handel⸗ und Schiffahrt in Seg sowie das Auslieferungswesen in eingehender Weise neu geregelt wurden.

Ebenso wie Italien und Oesterreich⸗Ungarn waren auch andere Staaten, so Rußland, die Schweiz, Belgien, die Niederlande u. s. w. darauf bedacht, unter Anerkennung der Vorzugsstellung Frankreichs in Tnni sich daselbst die Gleichstellung mit allen übrigen Staaten zu sichern. uter diesen Umständen schien es geboten, der auch an die Kaiser⸗ liche Regierung herangetretenen französischen Anre ung auf Abschluß eines analogen Abkommens gegenüber sich nicht ablehnend zu verhalten. Zunächst war es die Frage der Beseitigung der Kapitulationen, welche der Erwägung bedurfte. Die Annahme des rechtlichen der türkischen Kapitulationen in Tunis hatte zweisellos die seit alter Zeit bestehende, bis in die neueste Zeit erhaltene Uebung für sich, entbehrte

aber immerhin einer juristisch unanfechtbaren Grundlage. Diese rechtlich

viel bestrittene Frage konnte indessen umsomehr auf sich beruhen bleiben, als, abgesehen davon, daß die aus den Kavitulationen hergeleiteten Rechte

im Laufe der Zeit wesentliche Einschränkungen erfahren hatten, durch die

oben erwähnten neuen, zwischen Frankreich und Italien bezüglich Tunis ab⸗

geschlossenen Konsular⸗, Handels⸗ und Schiffahrtsverträge, die zur Zeit dem italienischen Parlament zur Genehmi ung vorliegen, die

wesentlichen, bisher aus den Kapitulationen ergeleiteten Rechte Itealien nunmehr aufs neue gewährleistet sind, und Deutschland ver⸗ möge der Meistbegünstigung zu gute kommen werden. 3 In diesen Verträgen ist Italien insbesondere die Freiheit des Handels und der Schiffahrt in Tunis gewährleistet. Die italienischen Schiffe und ihre Ladung sind den einheimischen und den französischen Schiffen in Tunis gleichgestellt. Die italienischen Staatsangehörigen sollen in Tunis für ihre Person und ihr Vermögen auf demselben Fiße behandelt werden wie die Nationalen und die Franzosen. Sie sind vom Milltärdienst jeder Art, sowie vom Dienst in der Marine befreit, ebenso von jeder auf der Befreiung vom Militärdienst ruhenden Abgabe. Sie haben das Recht, sich in Tunis niederzulassen, Handel u. s. w. zu treiben, Eigenthum, auch

Immobilien, zu erwerben, zu besitzen und zu verkaufen und über ren gesammten Nachlaß zu verfügen; sie sind befugt, vor den Ge⸗

richten Recht zu nehmen; insoweit ausnahmsweise für Rechtsstreitig⸗

keiten über Immobil'en noch die tunesischen Gerichte zuständig sind, ist ihnen das Recht der Assistenz des Konsuls bei Vermeidung der Richtigkeit des Verfahrens gewährleistet. Die italienischen Konsuln in Tunis sind, sofern sie Italiener sind und keine anderen Geschäfte betreiben, von Einquartierung und Kriegslasten, sowie von allen direkten und persönlichen Abgaben befreit, insoweit sie nicht Immobilien der tunesische Werthe besitzen; sie genießen persönliche Immunität, önnen nur wegen der als Verbrechen strafbaren Delikte verhaftet werden, und unterliegen nicht dem Zwang des Erscheinens vor Gericht. Sie sind zur Ausübung der üblichen konfularischen Besugnisse, ins⸗ besondere auch zur Ausübung der sogenannten freiwilligen Gerichts⸗ barkeit befugt, und zur Mitwirkung bei der Regulierung der Nachlässe ihrer Nationalen in weitem Umfange berufen; sie haben

die üblichen Rechte über die Schiffe ihrer Nationalität und deren Besatzungen u. s. w.

Wegen der gegenseitigen Auslieserung flüch

zwischen Deutschland und Tunis ist eine besondere Verständigung mit

Frankreich vorbehalten.

Bei den Verhandlungen über das vorliegende Abkommen ist der Versuch gemacht worden, für die wichtigeren Artikel der deutschen Ausfuhr nach Tunis die Festlegung entsprechender tunesischer Einfuhr⸗ zölle zu erlangen. Französischerseits wurden dagegen alle tarifarischen Verhandlungen von vornherein abgelehnt. Es konnte jedoch mit Rück⸗ sicht auf die nicht ganz unbedeutende Ausfuhr Deutschlands nach Tunis, die von sachverständiger Seite auf mindestens 2 Millionen Franken geschätzt wird, nicht zweckmäßig erscheinen, auf eine Ver⸗ ständigung mit Frankreich zu verzichten, welche der deutschen Ein⸗ fuhr in Tunis immerhin die Gleichstellung mit derjenigen aller übrigen Länder, ausgenommen Frankreich, darbot. Da zunächst der bisherige, auf dem englisch⸗tunesischen Vertrage von 1875 beruhende tunesische Zolltarif auf die mit Tunis durch Vertrag ver⸗ bundenen Staaten noch Anwendung findet, unterliegt auch die deutsche Einfuhr bis auf weiteres den bisherigen hare . Einfuhrzöllen. Wie lange und inwieweit dieser Zustand erhalten bleiben wird, wird von dem Ausgange der zur Zeit noch nicht zum Abschlusse gelangten Verhandlungen zwischen Frankreich und Großbritannien abhängen. Nach dem neuen Vertrage zwischen Frankreich und Italien soll der tunesische, auf die Vertragsstaaten anwendbare Zolltarif, abgesehen von einigen für die deutsche Ausfuhr nach Tunis nicht in Betracht kommenden Artikeln, in keinem Falle höher sein wie die Sätze des französischen Minimaltarifs.

Die Gewährung der Meistbegünstigung für die tunesische Ein⸗ fuhr in Deutschland erschien mit Rücksicht darauf unbedenklich, daß ein Absatz tunesischer Waaren in Deutschland in erheblichem Umfange nicht wohl in Frage steht und daß überdies die meisten tunesischen Waaren zollfrei nach Frankreich eingehen, und von dort thatsaͤchlich als französische Waaren nach Deutschland gebracht werden können.

Das Abkommen ist zunächst nur mit Gültigkeit bis zum 31. De⸗ zember 1903 abgeschlossen, um Deutschland für die Zeit des Ablaufes seiner wichtigeren Handelsverträge auch nach dieser Richtung hin freie Hand zu G“ Es ist aber die weitere Fortdauer des Abkommens mit einjähriger Kündigungsfrist vorgesehen, falls die Kündigung zu dem gedachten Termine von keiner Seite erfolgt.

Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Fe⸗ bruar 1870, zugegangen:

Artikel I.

Die §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Handelskammern werden

durch folgende Bestimmungen eset

Die Mitglieder der 1“ werden gewählt. 1 Berechtigt, an der Wahl theilzunehmen, und verpflichtet, zu den Kosten der Handelskammer beizutragen, sind: 6

1) diejenigen Kaufleute (natürliche und juristische Personen), die als Inhaber einer Firma in einem der für den Bezirk der Handels⸗ kammer geführten Handelsregister eingetragen stehen,

9 diejenigen Gesellschaften, die in einem der Handels⸗ oder Geno enschaftsregister des Handelskammerbezirks eingetragen stehen,

3) die im Bezirk der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch wenn sie nicht im Handels⸗ oder Genossenschafts⸗ register eingetragen stehen,

4) die Besitzer von im Handelskammerbezirk belegenen Betriebs⸗ stätten welche zu einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden, im Handetsregifter eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die

etriebsstätten nicht im Handelsregister eingetragen stehen.

Reichs⸗ und Staatsbetriebe sind von Wa lrecht und Beitrags⸗

pflicht ausgeschlossen.

§ 4.

Die Handelskammer kann beschließen, daß Wahlrecht und Bei⸗ tragspflicht außer von den Erfordernissen des § 3 von der Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Ge⸗ werbesteuer bedingt sein soll. Der Beschluß unterliegt der Genehmi⸗ gung des Ministers für Handel 1 Gewerbe.

§ 5.

Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Personen, die im Besit der bürgerlichen Ehrenrechte sind, weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft stehen und nicht gemäß § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahl⸗ stimme befähigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. Eine Ver⸗ tretung bei den Wahlen findet statt:

1) für offene Handelsgesellschaften durch einen zur Vertretung befugten Gesellschafter, für andere wahlberechtigte Gesellschaften, Ge⸗ werkschaften und juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen 325 und, wenn sie einen solchen nicht haben, durch ein Vorstands⸗ mitglied,

2) für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, und für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die einem aandelskammerbezirk, in dem ihre Hauptniederlassung nicht belegen ist, angehören, und nicht von einer nach den vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigten Person geleitet werden, durch einen im Hanse äg g ter eingetragenen Prokuristen, oder, wenn sie einen solchen nicht haben, durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten.

Die Handelskammer kann beschließen, daß bei den Wahlen die Vertretung durch einen in das Handelsregister eingetragenen Pro⸗ kuristen allgemein zugelassen werde. Sie hat in diesem Fall auch die zur Ausführung dieses Beschlusses etwa erforderlichen Bestimmungen, namentlich über die Legitimation des die Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen. .

rtikel II.

Die §§ 7 und 8 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch folgende Bestimmungen esegt. 8

Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die mindestens 25 Jahre alt und nach den §§ 3 bis 5 zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind.

Von den in § 5 unter Abs. 2 Ziffer 2 und b 3 aufgeführten

Vertretern sind jedoch nur die Prokuristen bei einer Zweignieder⸗ lassung wählbar. Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen Person (Gesellschafter, gesetzliche Vertreter, Vorstands⸗ mitglieder, Prokuristen) dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.

§ 8.

Die Handelskammer kann beschließen:

1) daß Personen, die nach § 7 zu Mitgliedern der Handels⸗ kammer gewählt werden konnten, auch dann wählbar bleiben, wenn sie bar⸗ die Wählbarkeit begründende Thätigkeit oder Stellung aufgegeben aben,

2) daß auch andere als die in § 7 Absatz 2 bezeichneten Proku⸗ risten zu Mitgliedern gewählt werden können.

Die Wählbarkeit kann für die unter Ziffer 1 aufgeführten Per⸗ sonen von der Leistung von Beiträgen abhängig gemacht werden.

Mehr als der fünfte Theil der Mitglieder der Handelskammer darf nicht aus Personen bestehen, deren Wählba kkeit auf Beschluß der Handelskammer beruht.

Artikel III.

a. Die §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1b 1

§ 10.

Die Handelskammer kann durch Statut beschließen, daß die Wahlen nach engeren Bezirken oder nach Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzunehmen sind, oder daß eine Abstufung des Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbeiträge stattfindet. In dem Statut sind

ccge erfrserdihg grenzung der Vertheilung d

zur Ausführung der Be mungen zu treffen, insbesondere über d Uund Wahlabtheilungen und die andekskammer auf die Wahlbezirke und Wahl über den bei Abstufungen des Wahlrechts anzuwe Das Statut unterliegt der Genehmigun So lange ein solches hlen zur Handelskammer durch skammerbezirks gemeinsam und

ndenden Maßst

Handel und Gewerbe. erfolgen die Wa

b berechtigten des Handel mit Rerch gleichem

86 11

b Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Liste der Wahlberechtigten Hat die Wah zu erfolgen, so ist für jede eine besondere Liste aufzustellen und auszulege

Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Ausle Hinzufügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste i Woche nach beendeter Auslegun

Nach Ablauf dieser Frist wendungen und stellt die Wahlliste fest. Gegen den B chen die Klage beim Bezirksausschusse ahlverfahrens wird dadurch nicht gehemmt ch nicht vor⸗

delskam auf, die eine Woche lan llich eine l nach Wahlbezirken oder Wahlabtheilu

zulegen ist. für jede Wahlabthei

i Wahlbezirk und

gung mit dem nnerhalb einer bei ihr anzubringen se eschließt sie über die Bösfnen Ein⸗ eschlu innerhalb 2 Wo 8 findet Fortgang des W

In Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer no handen ist, werden die der Handels gewiesenen Aufgaben von dem Regier

b. Der § 14 des Gesetzes folgenden zweiten Absatz:

Durch das auf Grund des § 10 von den Bestimmungen des Absatzes beschlossen werden.

Der § 16 des Gesetzes folgende Bestimmungen ersetzt: rden auf sechs Jahre

eil aus und wird durch Soweit die

kammer durch Absatz unge⸗Präsidenten wah

werden. über die Handelskammern erhält 1

rgenommen.

zu erlassende Statut kann ein 1 abweichendes Wahlverfahren

Artikel IV.

Handelskammer we Alle zwei Jahre scheidet ein Drittth neue Wahlen (Ergänzungswahlen) ersetzt.

cht durch drei theilbar ist, bestimmt die Hande Zahl der Mit⸗ Die Handelskammer hat ferner, gen oder Wahlbezirken erfolgen, Abtheilungen oder Bezirke an⸗

Ausscheidenden werden durch

chluß des Kalenderjahres it mit dem Beginn des sscheit nen wieder gewählt werden. bis die Neugewählten die Geschäfte über⸗

Die Mitglieder der

Mitglieder ni bei welchen glieder durch Neuwahl zu ersetzen ist. wenn die Wahlen nach Wahlabtheilun die ausscheidenden Mitglieder auf die gemessen zu vertheilen.

Die das erste und das zweite Mal das Loos bestimmt. Die Ergänzungswahlen finden vor S statt Die Gewählten beg folgenden Jahres. Sie bleiben im Amte, nommen haben.

1t 8 „Wahlen zum Eisatz von Mitgliedern, die au mäßigen Ergänzung der Handelskammer werden im Anschluß an

Ergänzungswahlen die übrig bleibende

innen ihre Thätig scheidenden können

ßerhalb der regel⸗ ner ausgeschieden sind (Ersatz⸗ die nächsten Ergänzungswahlen

ziehen, wenn der Minister für Handelskammer es für erforderlich ung der bei der letzten lberechtigten vollzogen

ie sind schon vorher zu voll Handel und Gewerbe oder die erachtet, und können alsdann unt⸗ gswahl festgestellten Liste der Wa

Der Ersatzmann bleibt bis zum En Thätigkeit, für welche der Wahl jedes Ersatzmannes er gange; nur wenn mehrere Ersatzmän von derselben Wahlabtheilung oder sind, erfolgt die Wahl in einem sem

ga2. Ver § g des folgenden Zusatz:

Die Handelskammer kann be baaren Auslagen für die Entschädigung zu gewähren.

b. Der § 23 des Gese folgende Bestimmungen ers

Soweit die in dem Haushaltsplan veran Handelskammerverwaltung nicht durch werden, werden sie auf die Wabhlbe Den Maßstab bildet die staatlich bleibt derjenige Theil der Gewerbesteuer »Niederlassungen, Betriebe oder Betriebs andelskammerbezirk haben.

In Gemeinden, die eine be 29 des Kommunalabgaben⸗ durch Beschluß der Handelskammer nach Anhö der auf die Wahlberechtigten der Gemeinde Handelskammerbeiträgen durch Zuschläge steuer aufgebracht werden.

Daruͤber, in welcher werbesteuer veranlagt sind werden, beschließt die Handelska

ebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer wird der r von den Steuerausschüssen kostenfrei ere Niederlassungen, Betriebe flichtigen erstreckt, die ihren Sitz . andelskammer haben, theilen die heiligten Handelskammern die auf ihre Be⸗

Die Handelskammer stellt bef die Beiträge fest.

§

Auf Ersuchen der Handelskammer haben die Gemeinden und sbezirke die Erhebung der Handelskam gütung von höchstens drei vom Hundert bewirken und die Beiträge

Kassen an die Handelskamm „Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Beiträge werden in derselben Weise

r Zugrundele

e derjenigen Wahlperiode in Ausgeschiedene gewählt war.

folgt in einem besonderen Wahl⸗ ner für eine gleiche Wahlperiode demselben Wahlbezirk zu wählen einsamen Wahlgang.

Gesetzes über die Handelskammern erhält

beschließen, ihren Mitgliedern eine den Theilnahme an den Sitzungen entsprechende

tzes über die Handelskammern wird durch

schlagten Kosten der besondere Einnahmen gedeckt rechtigten (§§ 3 und 4) umgelegt. gte Gewerbesteuer. „außer Anrechnung, der auf stätten entfällt, die ihren Sitz

sondere Gewerbesteuer eingeführt haben 1893), kann rung der Betheiligten entfallende Betrag an zu der besonderen Gewerbe⸗

Gesetzes vom 14.

Weise Wahlberechtigte, die nicht zur Ge⸗ Handelskammerbeiträgen herangezogen

andelskamme mitgetheilt. nsoweit die oder Betriebsstätten eines Beitrags nicht sämmtlich im Bezirk einer

Steuerausschüsse den bet zirke entfallenden Theilbet

Veranlagung sich auf mehrere

merbeiträge gegen eine Ver⸗ der eingezogenen Beiträge zu durch Vermittelung der Kreis⸗ (Steuer⸗) er abzuführen. b Rückständige 3 wie Gemeindeabgaben eingezogen. obwohl ihre Zuständigkeit dazu nach dem bestehenden Gesetz minde Heranziehung zu Handelskammerbeiträgen nach der Zahlungsaufforderung bei der darüber beschließt. ochen nach der Zustellung die Klage

aufschiebende Wirkung. egen den dem Handelskammerbeitrage zu aatlich veranlagten Gewerbesteuer richten,

Einsprüche gegen die sind innerhalb zwei Wochen Handelskammer anzubringen, schluß findet innerhalb zwei W beim Bezirkausschusse statt. Der Einspruch hat keine Einsprüche, welche sich g nde liegenden Satz der st sind unzulässig.

Die Handelskammer i Anlagen und Ei Handelskammerbezirks oder bestimmt sind oder ihnen vo flichtigen dieser ägen heranzuziehen.

Die Verwaltung solcher Einrichtunge tlichen oder fachlichen?

st befugt, zur Deckung der Kosten von An⸗ 1 die für einzelne Theile des für einzelne Betriebszweige ausschließlich ute kommen, die Beitrags⸗ szweige zu besonderen Bei⸗

i kann durch Beschluß der usschüssen übertragen werden, Handelstammer und Vertretern der be⸗ Betriebszweige zu bilde Bestimmungen 8 Ministers für

nrichtungen,

rzugsweise zu Bezirkstheile oder Betrie

andelskammer ör die aus Mitglie theiligten Bezirkstheile oder

Die auf Grund dieser der Genehmigung de

eschlüsse unter⸗ andel und Gewerbe.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi

No. 2972

Berlin, Dienstag, den 15. Dezember

(Schluß aus der Ersten

er § 29 des Gesetzes über die Handelskammern wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt:

Die Handelskammer hat die Rechte einer juristischen Person. Sie führt ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer zu (für). . *. . Sie wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. 1 8 Urkunden, die die Handelekammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen

Artikel VII. 1 a. Der § 31 des Gesetzes über die Handelskammern erhält fol⸗

genden zweiten Absatz:

Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Fsea nh von Handel und Gewerbe, sowie die technische, geschäftliche und sittliche Ausbildung der darin beschäftigten Gehilfen und Lehr⸗ linge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstüͤtzen.

b. Hinter § 34 wird fan.; 34 a eingeschaltet:

54 a.

Die Handelskammer ist befugt, Dispacheure und solche Gewerb⸗ treibende 8* in § 36 der 11“ bezeichneten Art, deren Thätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vorschriften, die die Handelskammer für die hiernach angestellten Personen erläßt, sind dem Minister für Handel und Ge⸗ werbe vorzulegen.

Der liegt ferner die Ausstellung von Ursprungs⸗ zeugnissen und anderen dem bE““ dienenden Bescheinigungen ob.

rtike 1

Der § 36 des Gesetzes über die Handelskammern erhält folgende

Zufäße als zweiten, dritten und vierten Absatz: ie in Absatz 1 aufgeführten Körperschaften sind befugt, sich in Handelskammern umzuwandeln. 3

Die Umwandlung erfolgt durch ein von der Körperschaft zu be⸗ schließendes, der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes Statut, in welchem über die Verwaltung der Einrich⸗ tungen und des Vermögens der Körperschaft, sowie über das für die neue Handelskammer maßgebende Wabhlsystem Bestimmung zu treffen ist. Durch das Statut kann die bisherige Bezeichnung der Körper⸗ schaft und ihrer Vertretung aufrecht erhalten werden. 18

Der Artikel VII dieses Gesetzes findet auf die vorerwähnten Körper⸗

schaften Anwendung. 1 Artikel IX. 1 Vor Schluß des Jahres 1897 sind für die zur Zeit bestehenden

Handelskammern Neuwahlen der Mitglieder vorzunehmen.

Die dem Entwurf beigefügte allgemeine Begründung

lautet:

Der dem Hause der Abgeordneten in seiner letzten Tagung vor⸗ gelegte Entwurf eines Gesetzes über die Handelskammern bezweckte einen organischen Aufbau dieser Vertretungskörper in einer gleichmäßig über das ganze Staatsgebiet sich erstreckenden Einrichtung. Nachdem der Entwurf gegenüber den grundsätzlichen Bedenken, welchen er bei der Berathung begegnete, von der Königlichen Staatsregierung zurück⸗ ezogen ist, glaubt dieselbe den Gedanken einer planmäßigen Organi⸗ fatlen der Vertretung des Handels im Wege der Gesetzgebung zunächst nicht weiter verfolgen zu sollen, zumal eine Vervollständigung des gegenwärtigen Bestandes der Handelskammern auch im Verwaltungs⸗ wege durch die Initiative der Betheiligten erreichbar ist.

Eine Reihe von Handelskammern hat bereits die Einbeziehung henachbarter Gebietsrheile, die bisher einer Vertretung entbehrten, in ihren Bezirk nachgesucht. Auch wird für Landestheile, für die ein Anschluß an eine benachbarte Kammer nicht in Frage kommt, die Errichtung neuer Kammern auf der Grundlage des Gesetzes vom 24. Februar 1870 auf den Antrag der Betheiligten erfolgen können, soweit ein Bedürfniß hierfür anzuerkennen ist.

Der vorliegende Entwurf beschränkt sich darauf, unter Festhaltung der Grundlagen des Gesetzes vom 24. Februar 1870 einzelne Be⸗ stimmungen desselben in soweit umzugestalten, als sie mit neueren Gesetzen nicht im Einklang stehen, die Thätigkeit und Bewegungs⸗ freiheit der Handelskammern in unerwünschter Weise einschränken, oder sich sonst als abänderungsbedürftig erwiesen haben. Schon bei der Berathung des vas gla eiger Gesetzentwurfs wurde das Bedürfniß solcher Aenderungen und Ergänzungen des bestehenden Gesetzes auch von den Gegnern der Vorlage ausdrücklich betont und eine ent⸗ sprechende Sichtung und Umgestaltung desselben anheim gegeben. Daß in diesen Beziehungen eine Ergänzung des Gesetzes vom 24. Februar 1870 geboten sei, wird von den Handelskammern ausnahmslos an⸗ erkannt.

Um zunächst die Uebereinstimmung mit der neueren Gesetzgebung erzustellen, sind neue Bestimmungen nothwendig, sowohl für die Um⸗ egung der Handelskammerbeiträge, deren rechtliche Grundlage durch die Reform der Gewerbesteuer in verschiedenen Beziehungen in Frage gestellt ist, als auch für deren Einziehung, die infolge der Neu⸗ organisation der staatlichen Kassen auf Schwierigkeiten stößt. Daneben bedürfen die Vorschriften über das Wahlrecht der Handelsgesellschaften im Hinblick auf die seit 1870 neu geschaffenen Gesellschaftsformen der

S Ergänzung.

Die Erweiterung des Geschäftskreises der Handelskammern be⸗

zweckt, ihre Zuständigkeit zur ö Aufgaben außer Zweifel

zu stellen, die naturgemäß in ihren Wirkungskreis fallen und von manchen Kammern auch bisher schon wahrgenommen worden sind;

ens zweifelhaft ist. Um ihre Geschäftsführung auf dem Gebiete des Privatrechts zu erleichtern, sieht der Entwurf die Verleihung der Rechte juristischer Persönlichkeit an die Handelskammern vor.

Ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht soll ihnen in Be⸗ ziehung auf die Wahlen eingeräumt werden. Ihrer Entschließung unterliegt die Bestimmung des Wahlsystems, die Regelung des Wahl⸗ verfahrens, die Entscheidung über die Zalassung der Prokuristen zur Abgabe der Wahlstimme und über die Wählbarkeit früherer Wahl⸗ berechtigter und der Prokuristen. 1

Endlich sieht der Entwurf von weniger bedeutenden Aende⸗ rungen abgesehen —, einem vielfach geäußerten Wunsch entsprechend, die Verlängerung der bisher dreijährigen Wahlperioden mit jährlicher Ergänzung auf sechs Jahre mit zweijähriger Ergänzung vor.

Literatur.

Weihnachts⸗Bücher. 8 2,. cChs. „Unter den Menschen.“ Von Wilhelm Sunkel. Leipaig, 1896. Verlag von Fr. Richter. 247 S. Preis feeh 2 Der Verfasser ist durch seinen „Weg zum Glück“ schnell bekannt eworden. Es steht ihm eine köstjiche Diktion zu Gebote: innig und nnig läßt er die zartesten Töne seines Herzens erklingen. Diese seine neueste Schrift mit dem Motto von Novalis: „Mensch werden ist eine Kunst“ reiht sich ebenbürtig der erstgenannten an. Er widmet dieses Buch seinen Kindern mit dem herzlichen Wunsche: daß ihnen

2

das Leben sei eine Wanderung vom irdischen zum himmlischen Vater⸗ haus im gläubigen Aufblick zu Gott und in hingebender Liebe zu den Menschen. Möchten viele Eltern das Buch ihren heran⸗ gewachsenen Kindern unter den Christbaum legen! Jedem denkenden und religiös veranlagten Leser wird es anregend sein, wenn auch die Unterhaltungen häufig etwas weit ausgedehnt sind. Es bringt Verhältnisse zur Sprache, die Jedem begegnen und hier vom Grist⸗ lichen Standpunkt aus beleuchtet werden. Das Gewand der Novelle ist angenehm. Die Motti über jedem Kapitel sind mit besonderer Ghcsslt ausgewählt und kommen in der Ausführung zur vollen eltung.

—. Unter dem einfachen Titel „Novellen“ hat Adolf Schmitthenner im Verlage von Fr. Wilb. Grunow in Leipzig eine literarisch bedeutende Sammlung von Erzählungen erscheinen lassen, die für Geist, Herz und Gemüth tiefe Anregungen darbieten. Die mannigfaltigsten Stoffe behandelt der Dichter hier knapp und skizzen⸗ haft, dort geistvoll ausgestaltet und erschöpfend. Die räumlich größte Novelle, zugleich die erste des Bandes: „Ein Michel Angelo“, ist auch die dichterisch hervorragendste. Wie der Titel ahnen läßt, handelt es sich um eine Künstlergeschichte. Die Geschichte eines armen jungen Steinmetzen, der unter Sorgen und schweren Seelenqualen sich zum Range eines großen Bildhauers aufschwingt, bildet den Kern der Erzählung, aber nicht ihren eigentlichen Werth. Der Stoff ist nicht neu, und die Entwickelung ist so klar, so einfach und natürlich, daß es beinahe wundersam erscheint, wie der Dichter gleich anfangs für seine Personen und ihre Geschicke zu interessieren, dann an den Gegenstand zu fesseln und den Leser endlich so zu er⸗ greifen weiß, daß er mit den guten und lieben Menschen, die er da kennen lernt, lebt und fühlt, mit ihnen Schmerz und Freude, Trauer und höchstes Lebensglück theilt und genießt. Große Gegensätze des Menschen⸗ lebens und der Gesellschaft, die der Dichter gut beobachtet und klar erfaßt hat, treten hier vor unsere Seele. Kleinstädtisches Wesen mit seinen engen Anschauungen und Gedanken wird anheimelnd dar⸗ gestellt; demgegenüber tritt das geistige und besonders das Kunstleben der Großstadt. Die natürliche Einfachheit der Wünsche und Bestre⸗ bungen, die dem Menschen in den engen Verhältnissen eigen ist, tritt in Gegensatz zu dem großen Streben nach wahrer Künstlerschaft; nebenher geht bei dem Helden der Novelle eine zwie⸗ spältige Jugendliebe, die von einer großen begeisternden Herzens⸗ neigung abgelöst wird. Naturwahre Schilderung menschlicher Ver⸗ hättnisse und feine Charakteristik erscheinen hier von einer reichen dichterischen Phantasie durchdrungen. Auch die übrigen Novellen geben Zeugniß von der großen Begabung des Verfassers als Erzähler, aber im besonderen auch von „jeinem tiefen Ge⸗ müthsleben, dem besonders die fkizzenartigen Erzählungen „Kopf und Herz“, „Der Ad'm“, „Der Handwerksbursche“ und „Friede auf Erden“ entsprossen sind. Zu größerer Bedeutung schwingt sich wieder die Schlußnovelle „Non cras, sed hodie“ auf, die mit ihren geschicht⸗ lichen Anklängen und ihrer ergreifenden dramatischen Lösung einen tiefen Eindruck hinterläßt. In geschmackvollem Einband kostet das empfehlenswerthe Schmitthenner'sche Novellenbuch 6

Von der im Verlage der Schlesischen Buchdruckerei, Kunst⸗ und Verlagsanstalt von S. Schottlaender, Breslau, erscheinenden Bibliothek „Unterwegs und Daheim“ liegen nunmehr bereits 36 Bändchen vor. Auch die neueste Serie enthält wieder eine Reihe anziehender novellistischer Erscheinungen; sie wird eröffnet durch eine Novelle von Karl Jaenicke, „Sophie Peltner“, in welcher der Ver⸗ fasser ein durch Seelenkunde, Gemüthswärme und tragische Gewalt ergreifendes Liebesdrama darbietet. Wie AZJaenicke schildert auch Heinrich Bulthaupt, der als Novellist Heyse'sche Formvollendung und Stilglätte anstrebt, die vernichtende Gewalt der erotischen Leidenschaft; hier zerstört ihr ver⸗ hängnißvolles Eingreifen nicht nur das Leben der Liebenden, sondern auch das schöne Verhältniß des väterlichen Freundes zu dem auf⸗ blühenden Pflegesohn. Ein schwieriges Problem hat der bekannte Mediziner Theodor Puschmann in der Novelle „Leonie“ gewählt, in der ein komplizierter Frauencharakter, der innere Verderbt⸗ heit mit dem Zauber verführerischen Reizes verbindet, über⸗ zeugend geschildert wird. Mehr durch das Milieu und durch die starken Effekten nicht aus dem Wege ehende Handlung als durch psychologische Vertiefung sucht Heinrich Penn in der Erzählung „Auf zitternder Erde“ die Leser zu fesseln; hingegen ist Neera, die Verfasserin der „Einsamen Seele“, in dem Roman Ein Nest“ sorg⸗ sam darauf bedacht, die Gestalten und seelischen Konflikte lebenswahr herauszuarbeiten, nicht ohne das Wirkliche mit einem poetischen Schimmer zu verklären und durch die Tiefe ihres Empfindens zu beseelen. Die Saiten des Gemüths in Schwingung zu versetzen, gelingt auch einem französischen Autor, der mit Glück auf den Spuren seines Landsmannes Ohnet wandelt: M. Gladoͤs, der in der Novelle „Ein Haß“ den seelischen Prozeß, in welchem der langjährige Haß eines tief verwundeten Frauenherzens zu verzeihender Liebe sich läutert, lebendig darzustellen weiß. Diskreter Humor, vereint mit verhaltener, warmer Empfindung, offenbart sich in den zu einem Bande vereinigten Novellen „Der vierte Akt“ und „Die Hausfreundin“ von Heinrich Bulthaupt. Phi⸗ lipp Berges, bekannt als Kenner und vortre licher Schilderer ameri⸗ kanischer Zustände, zeigt uns in der Novelle „Die Halleluja⸗Jung⸗ frau“ ein merkwürdiges Stück amerikanischen Lebens; Koppel⸗GEllfeld legt in dem „Don Juan⸗Examen“ mit burschikosem Humor, unter dem sich aber ein sehr beachtenswerther ethischer. Kern ver⸗ birgt, dar, wie schließlich ein Don⸗Juan auch zu reinem Liebes⸗ und Eheglück kommen kann. E. Vely stellt in der Novelle Wolken⸗ theilung“ hohlem, leichtfertigem Genußleben ernste, treue Lebensführung in jener schön menschlichen Weise gegenüber, die nicht verdammt, sondern in tiefem Mitleid beruhigt und tröstet. Die Serie schließt mit einem in Deutschland noch nicht in verdientem Maße bekannten, ergreifenden Werke von Wsewolod Garschin, betitelt „Nadeschda Nikolaewna“, einer der hervorragendsten Schöpfungen dieses russischen Dichters, der vor nunmehr bald zehn Jahren in tragischer Weise endete und sich auch in diesem Werke als ein Meister der Seelen⸗ analyse erweist. Die sorgfältige typographische Herstellung und die gefällige äußere Ausstattung lassen die eleganten hellblauen Bändchen Preis je 1 ℳ) auch zu Festgeschenken wohl geeignet erscheinen.

Aus Fritz Reuter's jungen und alten Tagen. Neues über des Dichters Leben und Werden auf Grund ungedruckter Briefe und kleiner Dichtungen mitgetheilt von Karl Theodor Gaedertz. Zweite Mit Reuter’s Selbstporträts als Schüler und Festungsgefangener, einem Farbendruck: „Entspekter Bräsig“, nach einem 9 uarell des Hofmalers Schloepke sowie zahlreichen Skizzen, Bild⸗ nisten⸗ Ansichten und Faksimiles, meist nach Originalen von Theodor Schloepke und Fritz Reuter. Wismar, Hinstorff'sche Hofbuchhandlung, 1897. Pr. geb. 4 Der erste Theil dieser Reuter⸗Erinnerungen wurde im Dezember vorigen Jahres ausgegeben und erschien, wie bereits mit⸗ getheilt, vor kurzem in neuer vermehrter Auflage. Bot schon jener erste Theil eine Fülle interessanter Einzelheiten aus dem aufsteigenden Lebenslauf des großen Humoristen, geschmückt mit 60 Porträts, An⸗ sichten und Skizzen aus Reuter'’s Leben, so ist die zweite Folge noch reicher ausgestattet. Denn sie bringt auf 46 Tafeln darunter mehrere Doppeltafeln) aser einem farbigen Titel⸗ künr („Entspekter Bräsig“ nach einem Aquarell des Hof⸗ malers mehr als 80 Porträts, Ansichten, Skizzen ꝛc. und außerdem 24 Original⸗Illustrationen von höchst komischer Wirkun zu Reuter’'s „Läuschen un Rimels“. Diese stammen aus dem Nachla des Hofmalers Schloepke; die übrigen Bilder rühren zumeist von Fritz

Reuter selbst her. Gerade dies macht die beiden Gaedertz'schen Reuter bücher außerordentlich werthvoll. Mit Ueberraschung ersieht man daraus, daß Reuter ein ungewöhnliches Zeichentalent und beim Porträtieren eine zweifellose Treffsicherheit besaß. Der Ban enthält u. a. photographische Reproduktionen der von Reuter in Pastell gemalten Porträts des Festungs⸗Kommandanten von Dömitz, Oberst⸗Lieutenants von Bülow, seiner Frau und von vier seiner Kinder. Zum ersten Mal erscheinen in diesem Bande au Mittheilungen über die Zeit, die Reuter auf der Festung Dömitz verlebt Reuter ist bekanntlich in seiner „Festungstid“ über diesen Lebensabschnit zartfühlend hinweggegangen, da die Kinder des wackeren Paares no lebten, das den armen Staatsgefangenen mit herzlicher Theilnahme empfing und ihn hielt „wie ein Kind im Hause“. Der Verkehr in der Familie des originellen alten Herrn und das Leben auf der Festun hätte, wie Reuter zu vertrauten Freunden äußerte, ihm reiche 8 Stoff zu einem eigenen Bande geboten, und in der That, wenn man diese ittheilungen, die Gaedertz der einzigen noch unter den Lebenden weilenden jüngsten Tochter von Bülow's verdankt, welche damals, als Reuter auf Dömt saß, noch ein Kind war, so möchte man bedauern, daß ein solcher Band ungeschrieben blieb. Um so dankbarer wird man die hier ge⸗ botenen Nachrichten begrüßen. Zum ersten Mal bringt das Buch u. a. auch nähere Mittheilungen über den Köster Suhr, der in de Reuter'schen Schriften eine so köstliche Rolle spielt (nebst seinem Porträt), sowie über Reuter's eigene „Stromtid“ auf dem Gute Demzin, wo er in zwei jungen Töchterchen des Gutspächters Rust die Vorbilder zu seinen „Druwappels“ Lining und Mining fand. Reuter hat seine Lieblinge in Oel gemalt, und auch dieses Bild finden wir unter vielen anderen in dem reich ausgestatteten und für jeden Ver⸗ ehrer Reuter's sehr interessanten Buche.

Handel und Gewerbe.

Leipzig, 14. Dezember. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) 30, Sächsische Rente 96,70, 3 ½ % do. Anleihe 101,20, Zeitzer Parafsin und Solaröl⸗Fabrik 100,00, Mansfelder Kuxe 755,00, Leipziger Kredit anstalt⸗Aktien 214,00, Kredit⸗ u. Sparbank zu Leipzig 119,75, Leipziger Bankaktien 180,75, Leipziger Hypothekenbank 138,00, Sächsische Bankaktien 124,20, Sächsische Boden⸗ Kreditanstalt 119,50, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 184,00, Leipziger Kammgarnspinnerei⸗Aktien 206,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 207,00, Wernhausener Kammgarnspinneret 90,00, Alten⸗ burger Aktienbrauerei 236,00, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktiten 110,00, „Kette“ Deutsche Elbschiffahrts⸗Aktien 78,00, Große Leipziger Straßen⸗ bahn 190,00, Leipziger Elektrische Straßenb. 157,00, 5,b Fseeenets . tnes 204,25, Deutsche Spitzenfabrik 224,00, Leipv⸗ ziger Elektrizitätswerke 136,25, Böhmische Nordbahn⸗Aktien 182,00.

Kammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Dezbr. 3,07 ½ ℳ, pr. Januar 3,07 ½ ℳ, pr. Februar 3,10 ℳ, pr. März 3,12 ½ ℳ. pr. April 3,12 ½ ℳ, pr. Mai 3,12 ½ ℳ, pr. Juni 3,12 ½ ℳ, pr. Juli 3,15 ℳ, pr. August 3,15 ℳ, pr. Sep⸗ tember 3,17 ½ ℳ, pr. Oktober 3,17 ½ ℳ, pr. November 3,17 ½ ℳ, Umsatz 15 000. Kaum behauptet. 1 8

Bremen, 14. Dezember. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Sehr fest. Loko 6,00. Russisches Petroleum. Loko —. Schmalz fest. Wilcox 22 ½ ₰, Armour shield 22 ½ ₰, Cudahy 23 ½ ₰, Choice Grocery 23 ½ ₰, White label 23 ½ ₰, banks —. Speck. Fest. Short clear middl. loko 22 ½ ₰, Dezember, Januar 22 ½ ₰. Reis ruhig. Kaffee ruhig. Baumwolle. Willig. Upland middl. loko 38 ¼ 4. Taback. 630 Faß Kentucky.

gan s des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Nord⸗ deutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Aktien 174 Br., 5 % Norddeutsche Lloyd⸗Aktien 110 ¾ Gd., Bremer Wollkämmerei 300 Br.

Hamburg, 14. Dezember. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Hamb. Kommerzb. 130,00, Bras. Bk. f. D. 167,00, Lübeck.Büch. 147,40, A.⸗C. Guano W. 77,15, Privatdiskont 5, Hamb. Packetf. 134,50, Nordd. Lloyd 112,50, Trust Dynam. 182,75, 30 % H. Staatsanl. 96,50, 3 ½ do. Staatsr. 104,65, Vereinsbank 152,00, Hamburger Wechsler⸗ bank 130,50.

Abendbörse. Kredit⸗Aktien 316,20, Diskonto⸗Kommandit 208,10, Deutsche Ben u Packetfahrt 134,50, Hamburger Straßenbahn 170,25. Fest.

1. Getreidemarkt. Weizen loko ruhig, holsteinischer loko 172 175. Roggen loko ruhig, mecklenburger loko 134 135, russischer loko ruhig, 93 95. Mais 100 102. Hafer ruhig, Gerste ruhig. Rüböl ruhig, loko 59 Br. Spiritus (unverzollt) behauptet, pr. Dezember⸗Januar 18 ½ Br., pr. Januar⸗Februar 18 ¾ Br., pr. Februar⸗März 18 ¾ Br., pr. April⸗Mat 18 Br. Kaffee behauptet, Umsatz 3000 Sack. Petroleum still, Standard white loko 6,00 Br.

Kaffee. (Nachmittagsbericht.) Good average Santos pr. Dezember 50, pr. März 50 ¾, pr. Mai 51 ¼, pr. September 51 ¼. Ruhig. Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt B 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Dezember 8,97 ½, pr. Januar 9,05, pr. Februar 9,17 ½, pr. März 9,27 ½, pr. Mai 9,47 ¼, pr. Juli 9,67 ½. Ruhig.

Wien, 14. Dezember. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Oesterreichische 4 G % Pavierrente 101,30, Oesterreichische Silberr. 101,30, do. Goldr. 122,80, do. Kronenr. 100,80, Ungarische Goldrente 122,30, do. Kron.⸗A. 99,15, Oesterreichische 60er Loost 143,50, Anglo⸗Austr. —,—, Länderbank. 247,25, Oestr. Kredit 371,50, Unionbank 291,00, Ungar. Kreditb. 408,75, Wiener Bk.⸗V. 256,50, Böhm. Westb. —,—, do. Nordbahn 270,00, Buschtiehrader 538,00, Brüxer 250,00, Elbethalbahn 274,00, Ferd. Nordbahn 3385, Oest. Staatsb. 357,25, Lemb. Czer. 287,25, Lombarden 94,50, Nordwestb. 270,00, Pardubitzer 214,00, Alp.⸗Montan. 86,25, Amsterdam 99,30, Dtsch. Plätze 58,97 ½, Lond. Wchs. 120,05, Pariser do. 47,57 ½, Napoleons 9,54, Marknoten 58,97 ½, Russ. Bankn. 1,27 ⅛.

Getreidemarkt. Wetzen pr. Fruhjahr 8,52 Gd., 8,54 Br, pr. Mai⸗Juni Gd., Br. Roggen pr. Frühtahr 8 Gd., 7,23 Br., pr. Mai⸗Juni Br., Gd., Mais pr. I ai⸗Juni 4,32 Gd., 4,34 Br. Hater pr. Frühjahr 6,35 Gd. 6,37 Br.

¹— 15. Dezember. (W. T. B.) Abgeschwächt. Ungarische Kredit⸗ Aktien 409,50, Oesterr. Kredit⸗Akt. 373,00, Franzosen 8n Lom · barden 94,25, Elbethalbahn 274,00, Oesterreichische Papierrente 101,30, 4 % Ungar. Goldrente 122,30, Oesterr. Kronen⸗Anleihe 100,75, Ungar. Kronen⸗Anleibe 99,10, Marknoten 58,93, Napoleons —,—, Bankverein 258,50, Taback⸗Aktien —,—, Länderbank 247,75, Buschtie⸗ rader Litt. B.⸗Aktien —,—, Türkische Loose 52,00, Brüxer 250,00.

Pest, 14. Dezember. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen

loko fest, pr. Frühjahr 8,18 Gd., 8,19 Br. Roggen pr. vag af 6,81 Gd., 6,83 Br. Hafer pr Frühjahr 5,94 Gd., 5,96 Br. kais pr. Mai, Iun üeh; 8. 3,97 Br. Kohlraps pr. August⸗

9— ber 11,10 9. , r. 1 14. Dezember. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Engl. 2 ¾ % Kons. 111¹3⁄16, Preuß. 40 % Kons. —, Ital. 5 % Rente 92 ½, 4 % 89 er Russ. 2. S. 104, Konvert. Türken 20 ⅛, 4 % Spanier 60 , 3 ½ % Egypt. 100 ½, 4 % unif. do. 104 ½, 4 ½¼ % Trib.⸗Anl. 94, 6 % kons. Mex. 94 ½, Neue 93 er Mexik. 91 ¼, Ottomanbank 11 ½, De Beers neu⸗ 29 8 Rio Tinto 25 ½, 3 ½ % Rupees 63, 6 % fund. Arg. A. 83 ½, 5 %

eweeerrrerrerneeerrerweeeeeer

Eee .2.. 2