In Bezug auf die Verwaltung des Unterne mens bis zum Zeitpunkt des Ueberganges desselben auf die beiden Staaten verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts.
Der Verwaltungsrath hat das. Interesse der Lesfischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft gegenüber den beiden taaten, oweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu ver⸗ treten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Vermaktungsrats alljährlich in bicesäger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Deponierung von Aktien der Gesell⸗ chaft seitens der Mitglieder des Verwaltungsraths bedarf es ernerhin nicht mehr.
Die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths er⸗ halten an Stelle der ihnen statutmäßig zustehenden Tantième, welche 72 zuletzt für das Jahr 1895 gewährt wird, eine ein⸗ malige Gesammtabfindung von 220 000 Mark.
Das gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal der Hessischen udwigs⸗Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme des E iud der Mitglieder der Spezialdirektion, tritt mit dem Ueber⸗ ange des Unternehmens auf die beiden Staaten in den
Piens der von ihnen mit der Verwaltung der Hessischen udwigs⸗Eisenbahn su betrauenden Behörde über, welche die it jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden
erträge zu erfüllen hat. 1 Die Fetsans⸗ Wittwen⸗ und Malsentoffe der Hessischen
Ludwigs⸗Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement be⸗
stehen, insoweit nicht im Einverständniß mit der zuständigen
Kassenverwaltung eine anderweitige Regelung stattfindet.
Die beiden Staaten treten in alle rücksichtlich der er⸗ wähnten Kasse von der Hessischen E31352— übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn eingesetzte Eisenbahnbehörde ausgeübt.
gcem zeitigen Vorsitzenden und den zeitigen Mitgliedern der Spezialdirektion bleiben ihre vertragsmäßigen Ansprüche vermögensrechtlicher Natur gewahrt, sofern nicht ein Abkommen mit denselben wegen Ablösung ihrer Ansprüche getroffen werden ollte. 8 § 10.
Seitens der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes⸗ vertretungen sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung beider Staaten nicht bis zum 1. Juli 1897 erlangt worden ist.
G § 11.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen “ für die Hessische Ludwigs⸗Eisenbahngesells aft die
eltung statutarischer Bestimmungen haben, soce⸗ also dieser
Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist.
Alle durch den gegenwärtigen Vertrag und zur Durch⸗ fücrung desselben entstehenden Kosten und sonstigen Spesen
iind von den übernehmenden Staaten zu tragen. Die Stempel⸗
gebühren bleiben außer Ansatz. So geschehen zu Berlin, den 8. Juli 1896. (L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehnert. Darmstadt, den 9. Juli 1896. (L. S.) Michell. (L. S.) Wetz. Mainz, den 9. Juli 1896. Der Verwaltungsrath der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft. In Verhinderung des Präsidenten: 1 (L. S.) Hedderich
“ chen Preußen und Hessen über die gemeinschaft⸗ che Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahn⸗ 8 besitzes.
Vom 23. Juni 1896.
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die nach Verstaat⸗ lichung der Hessischen Ludwigsbahn zu errichtende gemeinschaft⸗ liche Verwaltung des beider eitsten Eisenbahnbesitzes haben zu Bevollmächtigten ernannt: 8
Seine Majestät der König von Preußen: 8
Allerhöchstihren Unter⸗Staatssekretär, Wirklichen Geheimen
Rath Ludwig Brefeld, Allerhöchstihren Ministerial⸗Direktor, Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Paul Micke, öö Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath Hermann Kirchhoff,
Allerhöchstihren Geheimen Finanz⸗Rath Friedrich
Lehmann,
Allerhöchstihren Regierungs⸗Rath Hugo Teß mar; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sessen und bei Köheit
Allerhöchstihren Geheimen Rath Carl von Werner,
Allerhöchstihren Ministerial⸗Rath Gustav Michell,
ö. Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Ludwig
Fwald,
Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Baurath Arthur Wetz,
Allerhöchstihren 11918 Dr. Gustav Clemm, welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben:
I. Die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn⸗ 8 Artikel 1.
8
8
Im Allgemeinen. G * (1) Die Hessische Ludwigsbahn soll, sobald sie von beiden Staaten auf Grund eines gemeinsamen Angebots käuflich er⸗ worben ist, nach der Gebietsangehörigkeit der einzelnen Strecken unter beide Staaten vertheilt werden. Nach erfolgter Theilung soll der beiderseitige Eisenbahnbesitz zu einer gemeinsamen Verwaltung vereinigt werden. Kaufobjekt. 160) Den Gegenstand des gemeinsam von der Preußischen uund der Hessischen Regierung ab uschließenden Kaufgeschäfts bildet das gesammte Unternehmen 8 Hessischen Ludwigsbahn⸗ esellschaft mit allem Zubehör und allen onstigen Rechten und ege kungen der Gesellschaft. .1 8
ekrwerbspreis. . b
66) Der für den Erwerb des Hessischen Ludwigsbahn⸗ unternehmens von beiden Käufern gemeinsam aufzubringende Preis besteht in 3 “
a. der den Aktionären zu gewährenden Abfindung,
b. den etwa nach Maßgabe des Kaufvertrages zu ge⸗ währenden sonstigen Abfindungen, 8
c. der von den Käufern zu übernehmenden gesammten Anleiheschuld der Gesellschaft. 1
Umtausch der Aktien und bligationen.
(9) Die Hessische Regierung wird die nach Maßgabe des mit der Gesellschaft ab⸗ uschließenden Verstaatlichungsvertrages ihrerseits zum mtausch der Aktien anzubietenden dreipro⸗ entigen uldverschreibungen des Hessischen Staates der Preibischen egierung so zeitig zur Verfügung stellen, daß mit dem Umtausch selbst rechtzeitig begonnen werden kann. Die Prioritätsanleihen der Gesellschaft werden, soweit dies nach Lage des Geldmarktes und sanfacger. in Betracht kommender Umstände thunlich erscheint, aufgerufen. Bei der Kündigung ist den Inhabern der Obligationen der Umtausch vcgen Preußische und Hessische Staatsschuldverschreibungen 1 st im Verhältniß des beiderseitigen Antheils am Erwerbspreise anzubieten.
II. Auseinandersetzung zwischen den beiderseitigen Regierungen nach der Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn
Artikel 2. Vertheilung des Kaufobjekts unter die Käufer.
Das Kaufohjekt (Artikel 1 Absatz 2) wird nach folgenden Bestimmungen unter die Käufer vertheilt:
Die Bahnanlagen nebst Zubehör.
(1) Die von der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft be⸗ triebenen Bahnstrecken gehen mit allem ihrem ubehör, ins⸗ besondere mit allen auf denselben vorhandenen aulichen An⸗ lagen sowie mit allen zu denselben gehörenden Rechten und lichten, ferner mit allem sonstigen Eigenthum der Gesell⸗
aft, auch wenn dasselbe wie 5 B. die Dispositionsgrund⸗ tücke, Steinbrüche, altes Verwa tungsgebäude u. s. w. zum Bahnbetrieb nicht erforderlich ist, in das Eigenthum bezw. in den Pachtbesitz desjenigen der beiden Vertragsstaaten über, auf dessen Gebiet sie belegen sind. Mit den hiernach auf jeden der beiden Staaten übergehenden Theilstrecken sollen denselben auch die anschließenden, auf Staatsgebiet belegenen, im Eigenthum oder 18 itz der Gesellschaft befindlichen Strecken in gleicher Weise zufallen. Mit dem Pachtbesitz gehen zugleich die aus den Pachtverträgen erwachsenden Rechte und Verbindlichkeiten über.
Materialbestände und Betriebsmittel.
(2) Die beim Uebergange des Unternehmens vorhandenen Materialbestände und Betriebsmittel bleiben ungetheilt in der Gemeinschaft. Der ideelle Antheil der beiden Staaten be⸗ stimmt sich nach dem Verhältniß ihrer Betheiligung an der Uebernahme des Erwerbspreises. Der bei der Uebernahme vorhandene Bestand ist nach dem Buchwerth festzustellen.
Forderungen und sonstige Rechte der Gesellschaft aus Verträgen.
66) Forderungen der Gesellschaft und die sonstigen Rechte derselben aus Verträgen gehen ungetheilt auf die Käufer über, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen eine abweichende Vereinbarung enthalten:
a. Die vertragsmäßigen Rechte, welche der Hessischen Lud⸗ wigsbahngesellschaft in dem anliegenden mit der Großherzoglich Hessischen Regierung unter dem 3. November 1894 geschlossenen Vertrage (A) in Bezug auf den Staatszuschuß zu den garan⸗ tierten Linien eingeräumt sind, gehen auf die Gemeinschaft über. Auf die nach den Bestimmungen im Absatz 5a für Rechnung der Hessischen Ve giereng auszuführende Erweiterung des Bahnhofes Worms und rbauung der Brücke daselbst, finden die Bestimmungen des Artikels 11 fünfter Absatz des gegen⸗ wärtigen Vertrages Anwendung und zwar die Bestimmung im letzten Satze daselbst vorbehaltlich der Abrechnung derjenigen Beträge, welche sich nach den im Vertrage vom 3. November 1894 von der Hessischen Regierung übernommenen Zuschüssen u dem Baukapital bezw. zur erzinsung desselben ergeben. Im übrigen tritt der Vertrag vom 3. November 1894 mit dem Erwerb des Hessischen Ludwigsbahnunternehmens durch die beiden Regierungen außer Kraft.
b. Auf Forderungen, welche zu den unter 4 erwähnten . gehören, finden die für diese Fonds vorgesehenen Be⸗ timmungen Anwendung.
c. Forderungen auf ahlung des Kaufpreises für die am 1. April 1896 noch im I. iteigenthum der Belaqgcaf befind⸗ lichen demnächst zum Verkauf gelangenden Grundstücke, welche durch den Umbau des Bahnhofs Frankfurt a. M. entbehrlich geworden sind, fallen der Preußischen Regierung ebenso wie das Miteigenthum an diesen Grundstücken allein zu.
d. Etwaige Rückzahlungen 8 die von der Gesellschaft geleistete Subvention zum Bau der Gotthardbahn en nicht besonders unter die Käufer vertheilt, sondern als Be⸗ triebseinnahmen der Finanzgemeinschaft verrechnet.
Fonds.
60) Die Bestände der Fonds kommen nach dem Verhältniß des Antheils beider Regierungen am Erwerbspreise unter die⸗ selben zur Vertheilung, soweit nicht in Nachstehendem eine ab⸗ weichende Bestimmung getroffen ist:
Betriebsfonds.
a. Der bei dem Abschluß der Betriebsrechnung des letzten für Rechnung der Gesellschaft geführten Fer asadn 155 unverwendet gebliebene Bestand geht ungetheilt in die Betriebs⸗ rechnung des folgenden Jahres über.
Reserve⸗ und Erneuerungsfonds.
b. Die Reserve⸗ und Erneuerungsfonds gehen mit den Strecken, für welche sie gebildet sind, in das Eigenthum des⸗ jenigen der beiden Vertragsstaaten über, welchem nach der unter 1 getroffenen Bestimmung die Strecken zufallen sollen. zu diesem Zwecke werden die Bestände dieser Fonds, soweit ie zur Deckung anderweiter Verbindlichkeiten der Gesellschaft Verwendung gefunden haben, aus den verfügbaren Mitteln hergestellt bezw. ergänzt.
Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
(6) Die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft ehen 1““ auf die Käufer über, soweit sie nicht mit dem rwerbspreise zur Vertheilung gelangen (Artikel 3 Absatz 1) oder in Nachstehendem eine abweichende Vereinbarung getroffen ist
a. Die nach dem Vertrage vom 3. November 1894 von · der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft übernommenen Verpflich⸗ tungen zur Erweiterung des Bahnhofs Worms und Erbauung
ssische Regierun er Linie Flo eflichtunge
ierung au en Garantuf
nen Zuschüsse
Gesellschaft dara mtenkautionen hat und dadur nicht die Erst chaft erfolgen sollte, v am Erwerbspreise gemeinschaft
nter 4 bezeichneten Fonds vorgesehenen
nbrücke daselbst gehen auf die He allein über; desgleichen alle aus dem Bau heim — Wendelsheim etwa noch rückständigen Bau
b. Alle etwaigen Anspruͤche der Hessischen Erstattung der von ihr infolge der übernommen leistung fuͤr die garantierten Strecken übernomme hrung der Verstaatlichu
einer Eisenbah
erlöschen mit der Durchfü c. Die Verbindlichkeit, welche der Ge wachsen ist, daß sie die Bea sondern für eigene Zwecke verwendet 8 der Beamten geworden ist, wird, soweit aus bereiten Mitteln der Gesells Staaten nach Maßgabe ihrer ethe übernommen und mit dem Eintritt in durch Einzahlung der betreffenden Summen erledi d. Auf Verpflichtungen, welche den u onds obliegen, finden die estimmungen Anwendung. Artikel 3. Aufbringung des Erwerbspreises durch Theilungsgrundsatz.
(1) Von dem Erwerbspre vorweg den Betrag der Bau heim — Wendelsheim. beider Staaten
für diese
die Käufer.
ssische Regierun ie Strecke 8 soll für die Bet Absatz 3 be⸗ ein, in welchem si er die Betriebsau ließlich der Staats⸗ und Ge⸗ Absatz 4) — auf die nach eines jeden der beiden Staaten chen Ludwigsbahnunternehmens
osten für Im übrig an dem im Artikel 1 preise das Verhältniß maßgebend der Betriebseinnahmen ü res 1894 — aus meindesteuern (siehe Artikel 1 Artikel 2 in das Eigenthum übergehenden Theile des Hessis vertheilen würde.
der Ueber gaben des
Pachtstrecken. (2) Die auf die Pachtstrecken ent hierbei nur zur Häl jenigen Staates zugere die Pachtstrecken gemäß Artikel 2 erhält.
Einnahmen. (3) Die Betriebseinnahmen werden jeder in Wirklichkeit auf den
fallenden Einnahmen und fte in Ansatz gebracht und
Ausgaben sollen chnet werden, welcher
dem Ant
n Theile gesondert einzelnen Strecken den Garantiezuschüssen ur zur Hälfte in Ansatz
Staates zugerechne
zugeschieden, wie sie Die Einnahmen aus
des Hessischen Staates werden hierbei mi gebracht und dem Antheil desjenigen scher die garantierten Strecken erhält.
Ausgaben.
(4) Für die Betriebsausgaben elten, daß die Kosten der hierfür thatsächlich auf den Ausgaben, und die Koste hältniß der auf de motiv⸗ und W Verwaltung den Koste portverwaltung nach ihrem ziffermä und in gleicher Weise wie diese ve
Bahnverwaltung nach beiderseitigen Strecken verwendeten n der Transportverwaltung nach Ver⸗ n beiderseitigen Strecken durchlaufenen Loko⸗ osten der allgemeinen und der Trans⸗ rhältniß zugerechnet rtheilt werden.
(5) Einnahmen und Ausgaben, für welche ein an anderweiter Maßstab der Ve den Kosten der allgemeinen
agenachskilometer, die K n der Bahnverwaltun
rtheilung nicht gegeben i Verwaltung ab⸗ bezw. zugerechnet.
Vorläufige Antheile.
angszeit bis zur Durchführun luseinandersetzung werden beide Re Antheile festsetzen, nach Ausgleichung der Erwerbspreis von rnehmen ist, insbesondere der Betrag tausch der Aktien zu beschaffenden drei⸗ chuldverschreibungen sowie der Antheil an ilgung bezw. Konvertierung der Anleihen zu
b Artikel 4. Erstmalige Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn.
ür die Ueber vereinbarten rungen die vorläufigen behaltlich der späteren beiden Staaten zu übe der beiderseits zum Um prozentigen Staatss der Verzinsung, T bemessen ist.
welchen vor⸗
Instandsetzung der zur Ergänzung der Betriebsmittel kegierung ein Betrag von ssischen Regierung ein Verfügung gestellt und von der obigem Zwecke verwendet werden.
Artikel 5. Vorläufige Verwaltung. gange der Hessis
erstmaligen Hessischen Ludwigsbahn und derselben wird von der Preuß ark und von der He von 3 Millionen Mark zur Gemeinschaftsverwaltung zu
1 Million M
chen Ludwigsbahn für die vorläufige Verwaltung Direktion in Mainz eingesetzt.
(1) Nach dem Ueber auf die beiden Staaten derselben eine gemeinschaftliche
r Hessischen Ludwigs⸗ nden Rechnungsjahres der für gemeinsame
(2) Dieselbe soll die Verwaltung de bahn bis zum Beginn des folge
Preußischen Staatseisenbahnen
Verwaltungsetat. (8) Der Verwaltungsetat wird von der g nach Benehmen mit der Hessi
Vertheilung des Ueberschusse (4) Die von dem Zeitpunkte ab, dem Kaufvertrage für R. zum Beginn des folgenden Staatseisenbahnen
3 Preußischen Re⸗ schen Regierung fest⸗
mit welchem die Ver⸗ waltung nach beider Staaten n soll, bis Preußischen überschüsse werden nach Maß preise vertheilt. Flonheim —Wendelsheim des Baukapitals entsprech schen Regierung ausgeschieden.
aufkommenden abe der Antheile Vertheilung wird für die Strecke er einer 1 ½ prozentigen Verzinsun Zetrag zu Gun ten
am Erwerbs⸗
meinsamen Verwaltung
Einrichtung einer ge ahnbesitzes 88
des beiderseitigen Eisenb
Artikel 6. Betriebsgemeinschaft. (1) Mit dem Beginn des au udwigsbahn folgenden Staatsbahnen werden Theile der Ludwigsbahn eins die Oberhessischen Bahnen und Staates stehenden Nebenbahnen nommen sind, mit Ausnahme der an die anschließenden Nebenbahnen Eberstadt — heim—Fürth, Bickenbach —Seeheim mit de Staatseisenbahnbesi Artikel 8 ff. zu einer Betr
Ausdehnung. f die Uebernahme der Rechnungsjahres der Preu⸗ u übernehmenden ließlich der Pachtstrecken sowie ie im Eigenthum des Hessischen „ die bis dahin in Betrieb ge⸗ ain — Neckarbahn Pfungstadt, Wein⸗ m gesammten Preußi⸗ näherer Bestimmung inigt werden.
ie von beiden Staaten
bsgemeins
Main-Neckarbahn. 8 (²) Die dem Preußischen bezw. dem Hessischen Staate zu⸗
fechenden Antheile an der Main- Neckarbahn werden gleich⸗
falls in diese Gemeinschaft einbezogen werden, süsans die bestehende Main — Neckarbahn⸗Gemeinschaft durch Abmachung mit der betheiligten Großherzoglich Badischen Regierung aufgelöst sein wird. Pn diesem Falle treten die drei oben genannten Neben⸗ bahnen ebenfalls in die Gemeinschaft ein.
Künftige Erweiterung.
(3) Künftig dem Eisenbahnbesitz beider Staaten hinzu⸗ tretende Bahnen sollen gleichfalls von der Gemeinschaft be⸗ trieben werden, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon ver⸗ sgee. wird. “ Artikel 7.
W“ Gemeinschaft. Grundsatz. .-0]) Der Betrieb der vereinigten Bahnen soll für Rechnung beider Staaten in der Weise erfolgen, daß sämmtliche Betriebs⸗ einnahmen und⸗Ausgaben (wegen der Steuern siehe Artikel 10 Absatz 4) als gemeinsame anzusehen sind und der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Staaten nach dem in den Artikeln 8 ff. vereinbarten Theilungs⸗ maßstabe vertheilt wird. Die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz eines der beiden kontrahierenden Staaten befindlichen fremden Bahnlinien sowie die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz Dritter befindlichen, im Eigen⸗ thum der beiden kontrahierenden Staaten stehenden Bahnen oder Bahnstrecken sollen ebenfalls als zu dieser Gemeinschaft gehörig angesehen werden. v11“ Path Reckarbaan (2) Die Antheile beider Staaten an den Betriebsüber⸗ schüssen der Main — Neckarbahn sowie die Betriebsüberschüsse der an die Main-—Neckarbahn anschließenden Pebentehnen Eberstadt —Pfungstadt, Wein eim—-Fürth und Bickenbach — Seeheim sollen bis zu der “ Einbeziehung dieser Bahnen in die Betriebsgemeinschaft dem Ueberschuffe der Ge⸗ meinschaft zugerechnet werden und mit demselben zur Ver⸗ theilung kommen. Nicht in die Gemeinschaft fallende Rechte an Eisen⸗ bahnen. (6) Im übrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus ihrer Betheiligung an anderen nicht in die Betriebsgemein⸗
schaft fallenden Bahnen von der finanziellen Gemeinschaft aus⸗
geschlossen bleiben. 8 Ermittelung des Antheilsverhältnisses beider Staaten an dem Ertrage der Finanzgemeinschaft. Preußische Theilungsziffer.
(1) Der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Be⸗ triebsausgaben, welcher sich bei dem Betriebe der Preußischen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95 ergeben hat, bildet unter Zurechnung des Antheils an dem Betriebsüberschuß der Hessischen Ludwigsbahn (einschließlich der Hälfte des Betriebs⸗ überschusses der Hachttrelken welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Preußischen Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn entfallen würde und des Preußischen Antheils an dem Reinertrage der Main-—Neckarbahn aus dem Jahre 1894, die für den Preußischen Antheil maßgebende Theilungsziffer.
Hessische Theilungsziffer.
(2) Der Antheil an dem Betriebsü erschusse der Hessischen Ludwigsbahn, welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis ein⸗ schließlich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Hessischen Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn leinschließlich der Hälfte des Garantiezuschusses des Hessischen Staates) entfallen würde, und der Betriebsüberschuß der Oberhessischen Bahnen sowie der Nebenbahnen Nidda — Schotten, Stockheim — Gedern, Hungen-—Laubach aus dem Jahre 1894/95 unter Zurechnung des Hessischen Antheils an dem Reinertrage der Main- Neckar⸗ bahn sowie des etriebsüberschusses der Strecke Eberstadt — Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und von 1 ½ Prozent der Baukosten für die Strecke Flonheim —Wendelsheim bilden die für den Hessischen Antheil maßgebende Theilungsziffer.
Main — Neckarbahn.
(C) Bei Ermittelung der Reinerträge der Main-—Neckar⸗ bahn sind die aus besonderen Mitteln der beiden Staaten be⸗ strittenen Ausgaben mit zu berücksichtigen.
Theilungsmaßstab. „00) Beide Theilungsziffern ergeben den für die Vertheilung
des künftigen jährlichen Betriebsüberschusses geltenden Theilungs⸗
maßstab vorbehaltlich der sich aus den Bestimmungen des Artikels 11 ergebenden Aenderungen.
Artikel 9. Berechnung der Betriebsüberschüsse für die Thei⸗ S lungsziffern.
Für die Festsetzung des im Artikel 8 bezeichneten Theilungs⸗ maßstabes sollen die Ueberschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, welche sich auf den zu einer Finanz⸗ emeinschaft zu vereinigenden Bahnen ergeben haben, nach den echnungsabschlüssen ermittelt und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berichtigt werden:
1) Es sollen die gesammten Aufwendungen für Pensionen und Wartegelder der Beamten, welche aus dem Dienste der Gemeinschaftsbahnen pensioniert worden sind, sowie für Ver⸗ sorgung ihrer Hinterbliebenen, mögen dieselben aus den Fonds der bestehenden Pensionskassen entnommen oder aus Staats⸗ fonds gedeckt sein, den Betriebsausgaben — insoweit nicht in denselben enthalten — zugerechnet, die Einnahmen dieser Kassen dagegen den Betriebseinnahmen zugerechnet werden. Die Fersen der Vermögensbestände der Kassen und die aus den Beständen dieser Kassen behufs Erfüllung der statut⸗ mäßigen Leistungen gemachten Zuzahlungen sowie etwaige Zu⸗ schüsse aus sonstigen Fonds blelben bei Berechnung der Ein⸗ nahmen außer Ansatz. Die Bestimmung dieses Absatzes findet jedoch keine Anwendung auf die Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungsanstalt und auf die Einnahmen der Hessischen Zivildiener⸗Wittwenkasse.
2) Von den Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für Staats⸗, Gemeinde⸗ und sonstige öffentliche Steuern in Abzug zu bringen.
3) Mit Rücksicht darauf, daß bei der Hessischen Ludwigs⸗ fahn durch die Einführung der bei den Preußischen Staats⸗ hbahnen in Bezug auf die Verkehrseinrichtungen und Be⸗ förderungspreise, die Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung er Bahnanlagen und Betriebsmittel, die beeeae der
Beamten, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen für Beamte und Arbeiter bestehenden Normen und Grundsätze künftig sowohl eine Aenderung in den Betriebseinnahmen wie den Betriebs⸗ ausgaben eintreten wird, soll der nach vorstehenden Bestim⸗ mungen berechnete Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben bei der Hessischen Ludwigsbahn um 8 Prozent ge⸗ kürzt werden.
4) In der Betriebsrechnung der Preußischen Staatsbahnen sollen diejenigen Beträge, welche infolge der mit dem Jahre 1895/96 eingeführten, veränderten Bu ung und Verrechnung der Frachten für Betriebsdienstgüter, der Werthbeträge für die Wiederverwendung noch brauchbarer Altmaterialien und der Erstattung von Faftpflichtentschädigungl bei den Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1894/95 am Jahresschlusse abgesetzt und zugesett sind, den Einnahmen und Ausgaben dieses Jahres wieder zugerechnet werden. 1““
Artikel 10.
Berechnung der künftigen Betriebsüberschüsse für die Vertheilung.
16) Bei Ermittelung der jährlichen Betriebsüberschüsse der
Gemeinschaft werden die statutmäßigen Einnahmen und Aus⸗
gaben der Beamtenpensionskassen den Betriebseinnahmen und
„Ausgaben der Gemeinschaftsverwaltung mit den im Artikel 9
88
Absatz 1 bezeichneten Ausnahmen sügercchnet Alle Auf⸗
wendungen der beiden Regierungen für die Gewährung von gesetzlichen Pensionen und Hinterbliebenengeldern zu Gunsten der Beamten, welche aus dem Dienste der Gemeins aftsbahnen pensioniert werden oder pensioniert worden sind, sollen von der Gemeinschaft erstattet und den Jahresbetriebsausgaben zu⸗ gerechnet werden.
(2) Von den Kosten der Zentralverwaltung der Preußischen Staatshahnen sollen 90 Prozent den Betriebsausgaben zu⸗ gerechnet werden.
(3) Die für de ee der Bahnanlagen und Betriebs⸗ mittel erforderlichen Aufwendungen, welche nach den für Preußen jeweilig geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht in den Titeln des Betriebsausgabe⸗Etats vorgesehen werden, sollen den Betriebsausgaben nicht zugerechnet werden.
(1) Jeder Staat zahlt die auf seinen Eisenbahnbesitz ent⸗ fallenden Staats⸗, Gemeinde⸗ und sonstigen öffentlichen Abgahen aus dem ihm zufallenden Reinertrage. 1“
Artikel 11. “
Erweiterung des Eisenbahnbesitzes beider Staaten. Erwerb bestehender Bahnen.
0 Der Preußischen Regierung bleibt die Erweiterung ihres Eisenbahnbesitzes durch kaufweise Uebernahme bestehender ahnen überlassen. Dieselben treten mit dem Beginn des auf die Erwerbung folgenden Rechnungsjahres in die Gemeinschaft ein, indem der Theilungsziffer Preußens (Artikel 8 Absatz 1) eine Zinsvergütung von 3,25 Prozent der für die Erwerbung emachten Aufwendungen zugerechnet wird. Diese Bestimmung ndet auf alle in die Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Lud⸗ wigsbahn folgenden Rechnungsjahres fallenden Erwerbungen fremder Bahnen durch Preußen in gleicher Weise Anwendung. Unter denselben Bedingungen bleibt die Erwerbung auf 66 sischem Gebiet belegener oder an solche anschließender Eisen⸗ bahnstrecken, sofern dieselbe Preußischerseits für die Zwecke der Gemeinschaft als erwünscht anerkannt wird, der Hessischen Re⸗ gierung überlassen. Sollte vorbezeichnete Voraussetzung nicht zutreffen, so bleibt die Hessische Regierung gleichwohl berechtigt, die betreffende Bahn zu erwerben. Letztere ist von der Be⸗ triebsgemeinschaft für Rechnung des Hessischen Staates zu be⸗ treiben, nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird.
Neue Bahnen für Rechnung Hessens. „ a. mit bereits bewilligten Krediten. (2) Bezüglich der in der Anlage (B.) bezeichneten neuen
8 8
Bahnen, für welche zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages
der Hessischen Regierung Kredite auf gesetzlichem Wege eröffnet sind, soll, ie Bedingungen, von denen die Ausführung nach den gesetzlichen Bestimmungen abhängig gemacht ist, er⸗ füllt werden, eine Zinsvergütung von 1 ½ Prozent eines den Höchstbetrag von 32 Millionen Mark nicht übersteigenden Bau⸗ kapitals der Theilungsziffer (Artikel 8 Absatz 2) des Hessischen Staates zugerechnet werden, sobald dieselben in die Finanz⸗ gemeinschaft eintreten. Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn des nächsten auf die Betriebseröffnung der ganzen Strecke folgenden Rechnungsjahres. Bis zu picsem Zeitpunkt wird die Verwaltung für 1“ des betreffenden Staates durch die Betriebsverwaltung der Gemeinschaft nach Maßgabe der im Artikel 3 festgesetzten Theilungsgrundsätze vorbehaltlich ander⸗ weiter Vereinbarungen geführt. 5 b. künftige Bahnen. 1sHie Eeffische Regierung bleibt auch fernerhin be⸗ rechtigt, neue Eisenbahnlinien auf ihre Rechnung bauen zu lassen; der Eintritt solcher Bahnen in die Finanzgemeinschaft bedarf besonderer Verständigung (wegen des Eintritts in die Betriebsgemeinschaft siehe Artikel 6 Absatz 3). Neue Bahnen für Rechnung Preußens.
() Neue Bahnen, welche für Rechnung des Preußischen Staates ausgeführt werden, treten nach Maßgabe der im Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen in die Finan gemeinschaft ein. Mit dem Eintritt derselben in die Gemeinschaft soll eine Zinsvergütung von 1 ½ Prozent des Baukapitals der Theilungs⸗ ziffer (Artikel 8 Absatz 1) des Preußischen Staates zugerechnet werden. Diese Bestimmung findet auf alle in der Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungs⸗ jahres dem Betriebe übergebenen neuen Bahnen in gleicher Weise Anwendung. Für die im Jahre 1894/95 erö;ffneten Nebenbahnen soll eine Zurechnung von 1 ½ Prozent des An⸗ lagekapitals nur für den Theil des Rechnungsjahres bis zur Betriebseröffnung erfolgen.
Ergänzungsanlagen und Beschaffungen für Sonder⸗ rechnung der beiden Staaten.
(6) Aufwendungen für solche Ergänzungsanlagen (Bau zweiter und fernerer Gleise, Umbau von Bahnhöfen ꝛc., ein⸗ schließlich solcher auf den Nebenbahnen), deren Verrechnung nach den für Preußen geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht zu Lasten des Betriebsetats zu erfolgen hat, trägt jede Regie⸗ rung für die von ihr in die Gemeinschaft gebrachten Linien. Dergleichen Aufwendungen für die Vermehrung der Betriebs⸗ mittel werden nach dem Verhältniß des Antheils der beiden Staaten am Betriebsüberschuß des vorhergehenden T jahres auf beide Staaten vertheilt. Die Projekte für
8
2
Hessischen und werden etwaige Wünsche Für solche Bauten vom Beginn des Rechnungs⸗ 96 ab für Sonderrechnun führt werden oder ausgefü ergütung von 3 Prozent der Theilun ewendet sin ie Ausfuͤhrung
gsanlagen auf Hessischen Linien werden der g rechtzeitig mitgetheilt, hunlichst berü sichtigt eschaffungen, jahres 1895 bezw. 18 eiden Staaten ausge sind, wird eine Zinsv gewendeten Beträge welchem dieselben au Ueberschüsse der auf jahre zugerechnet.
rt worden der dafür auf⸗ fer des Staates, von bei der Vertheilung der Rechnungs⸗
Main — Neckarbahn.
gleiche Zurechnung von 3
Prozent zur Theilungs⸗ folgt bezüglich a 9b
ller seit dem 1. Januar Staat aufgewendeten oder no die Main- Neckarbahn, dur geltenden Grundsätzen das f rschusses maßgebende Baukapital
ziffer eines Staates er 1895 von dem be aufzuwendenden Beträ welche nach den für di Vertheilung des Betriebsübe der Main-— Neckarbahn erhöht
Aufwendungen für die erstmali Hessischen Ludwi Absatz 5 finden keine Anwendung
tzung der Hessischen
ge Instandsetzung der
() ZSb Bestimmungen im auf die gemäß Artikel 4 für Ludwigsbahn aufzuwendenden Be
Veräußerungen. le der zur Ge
Instandse
() Wenn Thei veräußert werden, s e zu, der Eigent Handelt es sich bei die oder Theilstrecken, so des Erlöses de
eschrieben; ei Veräuße
meinschaft gehörenden Bahnen ielte Erlös demjenigen istrecke ist. ahnstrecken g von 3 Prozent treffenden Staates ab⸗ t dagegen nicht statt Gebäuden und sonstigen rlich sind und entbehrlich aner⸗
er daraus er ümer der betreffenden Ba ßerung um ganze wird eine Zinsvergütun r Theilungsziffer eine solche Ab rungen von Grundbes welche zum B für die Zwecke de kannt werden.
chreibung finde
be nicht erforde bsgemeinschaft als
Aenderun 60) Eo bleibt eine entsprechende A bald unter beide daß die bedun nicht mehr e
g der Zinssätze. vorbehalten, im We rung der Zinssätz n Regierungen Einverstän inssätze den that
ge der Verständigun eintreten zu lassen, s dniß darüber sächlichen Verh ntsprechen.
und Betriebs ub ringend en
Verwaltung in die Gemeins Hessischen Eisenb
Artikel 12. Aufstellung des Etats.
g der nach vorstehenden Abma vereinigten gt nach den jewei für die Preußischen
ischließlich der außerord — für die vird der an H als Ausgabe g g, um welchen die Betrieb ausgaben übersteigen, Staatseisenbahnen darstellt.
e Die auf dee heil Die auf die Hessi voranschläge werden der werden etwa nsichtlich der ar ordentlichen Ausga auszuführenden und bei Tit rechnenden Ergän thunlichst berücksi
Im übrigen Staatshaushalt einzustellen Ausgaben der Preußischen den Hessischen Staatshaush Betriebsüberschusse sowie die Au Hessische Rechnung entfalle etracht kommt.
Rechnungslegung. sion bech Betriebsrech durch die zuständigen Preußischen der Baurechnung ü Staates ausgeführten Bauten und die zuständigen Hessischen Behörden
Berechtigung Preußens Sonderrechnung Hessens
g ) Sofern die Mittel, welche nach der Me⸗ zischen Regierung auf den Hessischen Strecke Betriebsmittel nach obiger Verein⸗ gen sind, nicht Preußen befugt hrsinteresse für n für eigene Rechnung mit ß die Zinsvergütung der Preußis
IV. Einrichtung der leitung der chaft einz “ ahnstrecken
Etatsverhältniss (1) Die Verwaltun inanzgemeinschaft ahnen erfol waltungsvorschriften Grund Eines — ein (Artikel 11 Absatz 5) Etats. In demselben 1 am Betriebsüberschuß
gültigen Ver⸗ Staatsbahnen auf entlichen Ausgaben heit aufgestellten zahlende Antheil ebucht werden, sodaß sich seinnahmen die Betriebs⸗
schuß der Preußischen
als Betriebsüber
ung an Hessen. schen Linien bezu Hessischen Regierun Wünsche dersel he Rechnung entf der zu Lasten el 8 des Betrieb zungsanlagen auf Hes tigt werden.
leibt die Beme
ghabenden Etats⸗ rechtzeitig mit⸗ n (insbesonder
allenden außer⸗ r Gemeinschaft
sischen Bahn
ssung der in den Preußischen insamen Einnahmen und überlassen, sodaß für Hessische Antheil am er Mittel für die ntlichen Aus
den geme
fbringung nden außer
(3) Die Revi nung erfolgt ausschließlich
Behörden. Die Revision chnung des
Beschaffungen erfol
zur Uebernahme der für erforderlichen Aufwen⸗ inung der n für Er⸗ gänzung der Anlagen oder Bet 1— barung von der Hessischen Regierung aufzubrin ur Verfügung gestellt werden sollten, so soll die betreffenden im Betriebs⸗ oder Verke endig erachteten Aufwendunge der Wirkung zu machen, da Theilungsziffer zuwächst.
Artikel 13. Verwaltungsbehörden. Zentralverwaltung.
entralbehörde der Gemeinschaftsverwaltung
61) In der Ze 1t ꝛe zige Stelle für einen Hessischen vortragenden
wird eine etatsmä Rath vorgesehen. Bezirke der Gemeinschaftsdirektionen.
(2) Die unmittelbare Leitu
die Gemeinschaft eingeworfene eine in Mainz zu errichtende E die Eisenbahndirektion theilung der Hessischen Eisenbahnbehörden
ng und Beaufsichtigung der in ischen Strecken erfolgt durch enbahndirektion bezw. durch u Frankfurt a. M. Ueber die Zu⸗ en an die eine oder andere dieser wird besondere Verständigung Welche Preußischen Strecken dem Direktions einzufügen sind, Staatsregierung vorbehalten. Direktion zu Mainz. (3) In Bezug auf den Wirkun die Eisenbahndirek Preußischen Eisenbahndire nennung des Präsidenten die Regierung vorbehalten.
bezirke Mainz
bleibt der Entschließung der Preußischen
gskreis und die Geschäfts⸗ tion zu Main ktionen gleich gestel ser Direktion bleibt der Preußischen
andlung wir den König⸗