Versetzun t der in H i Beamten unte
Bezeichnung der auf Hessischem Gebiet belegenen Dienststellen.
() Die Dienststellen auf Hessischem Gebiet werden die ische“ insoweit führen, ichnung als
Die Versetzbarkei ischen Stellen (Artikel 14
Absa⸗ . und 3 rliegt folgenden Be⸗ schränkungen:
Es sollen stets
„Großherzoglich a. bei der Eisenbahn⸗
eichen Stellen in Pre Preußische“ führen. 1 Artikel 14. essische Beamte der Gemeinsch Im Allgemeinen. genden Verzeichniß C sich ergebenden verwaltung sind mit ahme, Ernennung und . sonstigen Dienstpersonals der Betriebs⸗ der Hessischen Beamten altung vorbehalten, soweit nicht nach⸗ ervon vereinbart sind.
Stellen für höhere Beamte. 1 (2) Von den Hessischen Mitgliedern der Gemeinschafts⸗ ginn der Gemeinschaftsverwaltung und zwei der Direktion zu nes der Hessischen Mitglieder wird die Stellung eines Ober⸗Re⸗ gierungs⸗Raths oder Ober⸗Bauraths erhalten. Etwaige An⸗ ssischen Regierung und Mittheilungen an dieselbe erhältnisse der Gemeinschaft werden durch die chen Mitglieder der Gemeinschaftsdirektionen eelledigt. u erforderliche Material wird denselben seitens der aftsdirektionen zur Verfügung gestellt werden. Die Regierung ernennt ferner die Vorstände der In⸗ mit Bezirken von überwiegend Hessischen Strecken.
Stellen für sonstige Beamte. 8
denjenigen Stellen, in welchen nach den jeweilig eltenden Grundsätzen die erste etatsmäßige Anstellung der Beamten der verschiedenen Dienstklassen erfolgt, soll eine be⸗ stimmte Zahl für Hessische Stellen ausgeschieden werden. Diese Ausscheidung wird bezüglich des Personals bei den Direktionen und Inspektionen sowie des Fahr⸗ und Zugpersonals nach dem Verhältniß der Größe und Bedeutung der zus sonstigen Stellen nach dem Personal⸗ enthum Hessens befindlichen Strecken bemessen ergiebt sich aus Ab⸗ Anlage O), welches von Wege der freien Ver⸗
zu Mainz mindestens zwei essische Mitglieder, darunter ein Ober⸗Regierungs⸗Rath oder ber⸗Baurath, bei der Eisenbahn⸗Direktion zu Frankfurt a. M. essisches Mitglied vorhanden sein;
b. die Stellen der Vorstände bei den Hessischen Betriebs⸗ Inspektionen (Artikel 14 Absatz Hessischen Verkehrsinspektionen mit sein; ferner 1“
c. von den übrigen Beamten der Direktionen und In⸗ spektionen (Anlage C von 3 bis 7) mindestens 75 Prozent innerhalb der beiden Direktionsbezirke Mainz und Frank⸗
d. von den Beamten des Fahr⸗ und Zugdienstes mindestens Prozent innerhalb der Direktionsbezirke Mainz, Frank⸗ furt a. M., Cassel, Saarbrücken und Köln; e. von den übrigen Beamten mindestens 75 Prozent auf Hessischem Gebiet vorhanden sein. Versetzungen, bei welchen die vorstehenden Bestimmungen sind nur mit Zustimmung der
aftsverwaltung. Iinbea und die Hälfte der
(1) Die aus dem anlie essischen Beamten besetzt
Stellen der Gemeinschafts amten zu besetzen. Die Ann der Beamten und des
gemeinschaft bleibt jedo der Gemeinschaftsverw stehend Ausnahmen hi
essischen Be⸗ ensionierung
ch auch bezügli
direktionen sind mit dem Be⸗ ünf der Direktion zu Main rankfurt a. M.
der Direktion zu alten werden,
egierung zulässig. Pensionierung. erung der höheren Be⸗ unwiderruflich angestellten mittleren und unteren Beamten erfolgt durch die Hessische Regierung, diejenige der übri Beamten im Namen der Hessi ch meinschaftsverwaltung. Disziplinarverhältniß. (6) Auf alle Beamten der Gemeinschaftsd — unbeschadet des daneben be
ee nicht eing über die (5) Die Pensioni⸗
1 Ie spektionen schen Regierung d
irektionen finden stehenden Unterordnungsverhält⸗ Hessen ernannten Direktionsmitglieder zur die für die Preußischen Staats⸗ „gemeinsamen Bestimmungen für gleichmäßige An⸗ t gegenuͤber den altung wird ver⸗
es der von essischen Regierung — eisenbahnbeamten geltenden alle Beamten im Staatseis g. Bezüglich der Disziplinargewal Hessischen Beamten der Gemeinschaftsverw einbart, daß 1) hinsichtlich der auf Widerruf Beamten die ziplinargesetze, 1 2) hinsichtlich der unwiderruflich angestellten Beamten: ür die Verhängung von Ordnungs⸗ ie Bestimmungen der Preußischen b. für die Entfernung aus dem rmen des Verfahrens wie der ehörden die Bestimmungen der H ziplinargesetze Anwendung finden sollen.
Bes oldung, Dienstgelder, Pension, Hinterbliebenen⸗
ammengelegten enbahndiens Strecken, bezüglich der bedarf der im Ei rstmalige Ausscheidun schnitt II und III des Verzeichnisses ( fünf zu fünf Jahren einer Revision im s ändigung beider Regierungen unterzogen wird. Verzeichniß Hessischer Stelleninhaber. (4) Die Gemeinschaftsverwaltun weisungen über die Besetzung des führen und die in der der Hessischen Regie
oder Kündigung angestellten
Bestimmungen der Preußischen Dis⸗
und Geldstrafen 1 Disziplinargesetze, Amte sowohl
wird besondere Nach⸗ essischen Stellenantheils esetzung eintretenden Veränderungen rung periodisch mittheilen.
Beförderungsstellen. schaftsverwaltung zur Anstellung en Beamten erlangen die Berechtigung, nach Dienstalter und Qualifikation ebenso wie die Preußischen Beamten in höhere Stellen innerhalb des ganzen Gebietes der Gemeinschaftsverwaltung aufzurücken, ohne als Hessische Staatsbeamte zu verlieren. Die 1b — eren Hessischen Beamten wird auch bezüglich der nicht mit Hessischen Beamten zu besetzenden Stellen na — — Urtikels 15 durch die Hessische Regierung ausgesprochen, diejenige der mittleren und unteren Beamten im Namen der Hessischen Regierung durch die verwaltung. Für die Anstellung als Präs bahn⸗Direktion ist der Uebertritt in den erforderlich.
Grundsätze für die Heranziehung der Beamten zu
den Staatssteuern.
(6) Gehalt, Pension oder Wartegeld der im Dienste der Gemeinschaft verwendeten Beamten oder ihrer Hinterbliebenen g von der Gemeinschaft aus der Kasse ahlen, von dem oder in dessen Namen die t sind (vgl. § 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1870, betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung). der Erstattung der Zahlungen aus der Preußis Wittwen⸗Verpflegungsanstalt und der Hessis Wittwenkasse vogl. oben Artikel 9 und 10.
Artikel 15. Hessische Beamte.
Ernennung der höheren Beamten.
höheren Hessischen Eisenbahn⸗ nden Rang gierung nach vor⸗ ischen Regierung, die Ver⸗ chaftsverwaltung mit dem die zuständige Behörde der ür die Ernennung ist die Ab⸗ schen Staatsprüfung erforde g Preußischerseits wesentliche oder späterhin die Entfernung besonderen Gründen beantragt schen thunlichst Rechnung ge⸗
tändigkeit sischen Dis⸗
() Die in der Gemein gelangenden Hessis g von Gehältern und sonstigen Dienst⸗
(7) Die Gewährun chen Beamten
ldern an die Hessis rundsätzen erfolgen, desgleichen die sionen und Wittwen⸗ und Wai gierung wird die gesetzlichen Be nierung der im Dienste der Ge Beamten und über die V den bezüglichen Be Maßgabe in Einklang bringen, daß ierung, Pensionierun verfahren eintreten zu la Rechte soll indessen ohne Zustimmung der Geme waltung kein Gebrau Die Möglichkeit, interbliebenenversorg rundsätzen der Gemein Ansprüche an die Hessis logie der Bestimmungen für die wen⸗Verpflegungsanstalt erwerbe Falls die Hessische Regierung solche Möglichkeit eröffnen sollte, würden die daraus ent⸗ stehenden Ausgaben von der Gemeinschaft nicht ersetzt werden.
Dienstuniform. sischen Beamten eamten gleich sein mit der M che Hoheitsabzeichen,
Preußischen ewährung von Pen⸗ sengeldern. Die Hessische Re⸗ stimmungen über die Pensio⸗ meinschaft verwendeten Hessischen interbliebenen mit en Gesetze mit der das Recht der Hessischen en ohne vorgängiges Disziplinar⸗ sen, unberührt bleibt.
re Eigenschaft soll nach eförderung der
Maßgabe der
Bestimmungen des ersorgung ihrer
Gemeinschafts⸗ stimmungen der Preußis
ident einer Eisen⸗ Preußischen Staatsdienst Von diesem inschaftsver⸗ emacht werden. aß ein Beamter bezüglich seiner Pension neben seinen Ansprüchen nach aftsverwaltung noch besondere Wittwenkasse nach Ana⸗ Preußische Allgemeine Witt⸗ ausgeschlossen. ihren Beamten eine
sas Cäazats eg nah ce Ziwllbiener⸗ 0
Beamten angeste
chen Allgemeinen chen Zivildiener⸗
oll derjenigen aßgabe jedoch, wie besondere Kokarde,
(8) Die Uniform der Hes
der Preußischen
8 daß besondere He⸗ (1) Die Ernennung der angelegt werden beamten mit dem ihrer amtli 1 und Titel erfolgt durch d herigem Benehmen leihung der Stellen in der Gemei damit verbundenen Gehalt durch Gemeinschaftsverwaltung. legung der betreffenden He Wenn gegen die Ernennun denken geltend gemacht wer bereits ernannter Beamten aus wird, so wird derartigen Wün tragen werden.
Ernennung der mittleren und unteren Beamten. tzung der Stellen des Hess rster Reihe nur Hessische Staats⸗ en, und können derartige Stellen ann verliehen werden, wenn quali⸗ ir dieselben nicht vorhanden sind. nwärter vor den Zivilanwärtern rt, doch haben auch bei den Militär⸗ nwärter nach Maßgabe des § 18 undesrath erlassenen Anstellungsgrun Die Ernennung erfolgt durch die zustän chaftsverwaltung im Namen der Hessi⸗ Die unwiderrufliche Anstellung bleibt der kann nur auf Vorschlag
Wenn späterhin die eren Gründen Wünschen thunlichst Rech⸗
chen Stellung entspreche Artikel 16.
r Beamten der Hessischen Staats⸗ Hessischen Ludwigsbahn in den Gemeinschaftsdienst.
Im Allgemeinen. te beim Beginn der Betriebs
Uebernahme
mit der Preu und der 11“
gemeinschaft der Hessischen oweit nicht im deres vereinbart wird, in
Die bei der erstmaligen 2) für die bisherigen Strecken der essischen Ludwigsbahn vorge⸗ eihe für die Beamten dieser
Das gesamm essischen Staat Ludwigsbahn vor Vertrage mit dies
Seisenbahndienst und bei handene Dienstpersonal wird, s er Bahn etwas An den Gemeinschaftsdienst übernommen. Etatsaufstellung (Artikel 1 Hessischen Staat sehenen Stellen sind in erster Bahnen bestimmt.
(2) Die Hessi hinsichtlich der Gehalt gehalt und hältniß verbleiben oder i beamten übertreten. bisherigen B besserung derselben in bis werden sie mindestens na zügen unter die Beamten der Gemein reiht und erwerben Ansprüche auf R bliebenenbezüge nach Maßgabe der ge⸗ und des ihnen im Hessischen Staats chaftsdienst beigelegten Dienstalters. ältniß der Gemeinschaf
sbahnen und der
(2) Bei der Bese (Artikel 14 Absatz 3) angehörige zu Unwärtern ische Anwärter te der Militära
ischen Antheils
essische Staatsbeamte.
Staatsbeamten können nach sbezüge wie der Ansprüche ihrem bisherigen Ver⸗ n das Verhältniß der Gemein rbleiben ihnen die sprüche mit der Aussicht auf Ver⸗ Im letzteren Falle erigen dienstlichen Be⸗ chaftsverwaltung einge⸗ uhegehalt und Hinter⸗ setzlichen Bestimmungen dienst wie im Gemein⸗ Für die in dieser Weise tsbeamten übertretenden nen zur Zeit ihres Ueber⸗ hnen in der g zu gewährenden Diensteinkommens ihres Uebertritts erdiente An ung den Mindestbetrag der n derartigen Bezüge.
ihrer Wahl fizierte Hes b
werden hierdurch ni⸗ anwärtern die He
Absatz 1 den 8— Behörden schen Regierung. Hessischen Regierung vorbehalten und der Gemeinschaftsverwaltung erfolgen. Entfernung bereits ernannter Beamten aus besond beantragt wird, so wird derartigen nung getragen werden.
(6) Die diensteidli den Dienst der örden dieser
interbliebenengelder in
Im ersteren Falle ve
üge und An ’ eriger Weise.
er Gemeinse ihren bis
in das Verh essischen Beamten bildet das von il tritts bezogene Gehalt den Mindest Gemeinschaftsverwaltun und der zur Zeit Pension und Hinterbliebenenverso im neuen Verhältniß zu gewähren Gesellschaftsbeamte.
Hessischen Ludwigsbahn wird ft ab für neue Mitglieder
Vereidigung. 1 pflichtung Hessischer Beamten für sverwaltung erfolgt durch die Be⸗ Die Vereidigung der Hessischen er Hessischen Verfassungsurkunde en Regierung und soll ebenso wie — er Beamten dur
r das ganze Gebiet der Gemeinsch
betrag des i
Gemeinschaft Verwaltung. eamten nach Artikel 108 d. seitens der Hes die Preußische
aftsverwaltung
(3) Die Pensions vom Beginn der Bet
geschlossen. Die dieser Kasse sowie der bereits ge Pensionskasse der ZE“ angehörigerschaseen haben, so lange sie eine etatsmäßige Stelle in der Gemeinschafte verwaltung nicht erhalten, in der Kasse zu verbleiben und erwerben durch Weiterzahlung der Beiträge Ansprüche na Maßgabe der Kassenstatuten unter Berücksi tigung der ganzen Beitragszeit. Erhalten solche Beamte eine etatsmäßige Stelle so sind sie berechtigt, aus der Beamtenpensionskasse ihrer feijen. Verwaltung auszuscheiden. Verbleiben sie in der Kasse, 0 werden die nach Maßgabe ihrer Beitragszeit erwor⸗ benen statutmäßigen Bezuͤge an Pension und Hinterbliebenen⸗ geldern um den Betrag der gleichartigen gesetzlichen Bezüge welche sie im Gemeinschaftsdienst erdient haben, gekürzt. 8
AArtikel 17. Hoheitsrechte.
(¹) Die Bahnpolizei und die Aufsicht über den Bau und
Betrieb der in die Gemeinschaft fallenden Bahnen wird dur ““ Verwaltungsorgane der Gemeinschaft aus⸗ geübt.
2) Die Genehmigung zur Einstellung des Betriebes sowi ur Lh. hbns von Stationen und die Genehmi — Aenderung des Betriebes durch Einführung oder 2 ufhebung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen auf einzelnen Strecken soll seitens der Gemeinschaftsverwaltung nicht ohne die Zustimmung der Hessischen Regierung erfolgen, sofern es sis um Bahnstrecken, welche auf Hessischem Gebiete belegen jind, handelt. Die he sische Regierung wird in diesem Falle auf die Wünsche und Interessen der emeinschaftsverwaltung thunlichst Rücksicht nehmen. 1
(3) Die in den reichsgesetzlichen, auf Eisenbahnen bezüg⸗ lichen Bestimmungen der Landesaufsichtsbehörde vorbehaltenen Rechte bezüglich der Hessischen Strecken werden durch die Ge⸗ meinschaftsverwaltung ausgeübt.
(h). Die Hoheitsrechte des Hessischen Staates (insbesondere auch die Rechte der Hessischen Regierung als Landes olizei⸗ behörde) bezüglich der auf Hessischem Gebiet belegenen Bahnen bleiben im übrigen unberührt.
Artikel 18. Betriebsverwaltung. Im Allgemeinen. 1 9 Die Gemeinschaftsverwaltung wird die Preußischen und Hessischen Linien als einheitliches Netz verwalten und dieselben in jeder Beziehung gleichmäßig behandeln; sie wird die Verkehrs⸗ und volkswirthschaftlichen Interessen der Hessischen Landestheile dabei in 88 Weise berücksichtigen wie die⸗ jenigen der Preußischen Gebietstheile. 86 Tarife. (2) Für die von Hessen in die Gemeinschaft einzubringenden Bahnen werden die allgemeinen Tarifvorschriften und Tarife, welche auf den westlichen Preußischen Staatsbahnen gelten — einschließlich der allgemein auf den reußischen Staatsbahnen geltenden Ausnahmetarife —, eingeführtt werden, soweit nicht zur Schonung der bestehenden Verhältnisse die zur Zeit geltenden Abweichungen des Personen⸗ und Gepäcktarifs beibehalten werden. Im übrigen bleibt die Feststellung der Tarife der Gemeinschaftsverwaltung (nach den für die Preußischen Staats⸗ geltenden Bestimmungen) mit der Maßgabe überlassen, daß von beabsichtigten wichtigeren Tarifänderungen für den Verkehr mit dem Hessischen Staatsgebiet der Hessischen Re⸗ gierung vorher Kenntniß gegeben und etwaige Wünsche der⸗ selben hierbei thunlichst berücksichtigt werden. Fahrpläne.
66) Die Feststellung der Fahrpläne für die von Hessen in die Gemeinschaft einzubringenden Bahnen bleibt der Gemein⸗ schaftsverwaltung vorbehalten. Die Fahrplanentwürfe cn Strecken innerhalb des Hessischen Gebietes sind der Hessischen Regierung zur Aeußerung etwaiger Wünsche rechtzeitig vorher mitzutheilen. Auch soll ohne deren Zustimmung auf Hessischem Gebiet eine Verminderung der zur Zeit bestehenden Personen⸗ züge (auch nicht durch Verwandlung eines Personenzuges in einen Schnellzug) und eine Verminderung der Schnellzug⸗ stationen nicht eintreten. Bezüglich der Fahrpläne derjenigen Bahnen, welche auf besondere Rechnung der Hessischen Re⸗ gierung betrieben werden, werden deren Wünsche berücksichtigt werden, vorausgesetzt, daß nicht Betriebsrücksichten ent⸗ gegenstehen.
Bezirks⸗ und Landeseisenbahnrath.
(9) Die Betheiligung Hessischer Korporationen und Ver⸗ bände am Bezirks⸗ und Landeseisenbahnrath soll in der Weise erfolgen, daß
a. für die Direktionen zu Mainz und Frankfurt a. M. ein gemeinschaftlicher Bezirkseisenbahnrath unter Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes, betreffend die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnraths für die Staatseisenbahnverwaltung, vom 1. Juni 1882 ge⸗
ildet wird, . G
b. von diesem Bezirkseisenbahnrath zwei Hessische Vertreter für den Landeseisenbahnrath gewählt werden,
c. der Hessischen Regierung das Recht zusteht, 1 durch
einen Vertreter bei den Verhandlungen des Bezirkseisenbahn⸗
raths zu betheiligen.
Pacht⸗ und Mitbetriebsverhältnisse. 2 (6) Die Zuständigkeit der für das Gemeinscha ebiet ein⸗ gerichteten Verwaltungsbehörden erstreckt sich zugleich auf die Pachtung, die Betriebsübernahme und den Mittbetrieb von Theilstrecken und Bahnhöfen fremder Bahnen sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und Gestattung des Mit⸗ betriebes von Theilstrecken und Bahnhöfen der Gemeinschafts⸗ bahnen. Die Pachtung, die Betriebsübernahme und der Mit⸗ betrieb sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und die Gestattung des Mitbetriebes ganzer, zum gesonderten Betriebe eeigneter Bahnstrecken bedarf, soweit dieselben auf Hessischem Gebier belegen sind, der Zustimmung der Hessischen Regierung. Betriebsfonds. (6) Mit dem Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten E“ wird die Hessische Regierung der Preußi⸗ schen Regierung einen unverzinslichen Zuß
fonds in Höhe von 3 Millionen Mark überweisen.
(Schluß in der Beilage.) “
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin. 8 8
Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Hierzu eine Beilage.
nach vorbehaltlich der
erden
chuß zum Betriebs⸗
Anzeige
r und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1896.
Berlin, Mittwoch, den 16. Dezember
Artikel 19. 8 Auszahlung des Hessischen Antheils a 1 überschuß.
Mit Ablauf jeden Vierteljahres ist eine provisorische Ab⸗ rechnung über die Antheile der vertragschließenden Staaten an dem Betriebsüberschuß der Gemeinschaft aufzustellen und hier⸗ 8 endgültigen Ausgleichung die Ab⸗ führung des Hessischen Antheils am Betriebsuͤüberschusse der Gemeinschaft an die Hessische Hauptstaatskasse zu verfügen.
Artikel 20.
Bauverwaltung. Im Allgemeinen.
(1) Die Ausführung des Baues neuer, für Rechnung der Hessischen Regierung herzustellender Bahnen wird nach den für die Preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grund⸗ ützen seitens der Gemeinschaft bewirkt, sofern nicht auf den unsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Ausnahme zugelassen wird.
Projekte für den Bau Hessischer Bahnen, welche in die Finanzgemeinschaft fallen.
(2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sie auf Hessischem Gebiet belegen sind und für Rechnung der Hessischen Regierung ausgeführt werden, einschließlich der Storwjen. für die größeren Bauwerke, werden der Hessischen Regierung durch Vermittelung des Hessischen Mit⸗ gliedes der Gemeinschaftsdirektionen zur Prüfung vorgelegt werden. Hierbei sollen Wünsche der Hessischen Regierung, so⸗ weit solche über die landespolizeilichen nforderungen hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden.
Projekte für den Bau Hessischer Bahnen, welche nicht in die Finanzgemeinschaft fallen.
(3) Bezüglich der Projekte der seitens der Gemeinschaft uszuführenden Bahnen, welche nicht in die 118“¹ illen, sollen die Wünsche der Hessischen Regierung beachtet heie eg eeefes⸗ daß nicht etwa Betriebsrücksichten ent⸗ genstehen.
Betriebs⸗
Rechnungslegung.
6) Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemein⸗ shaftsverwaltung der Hessischen Regierung zur Revision vor⸗ gelegt werdben.
Re 21.
Auflösung der Gemeinschaft.
(¹) Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemein⸗ shaft ist unkündbar. Für den Fall, daß jedoch die vertrag⸗ schließenden Staaten künftig die Auflösung der Gemeinschaßt rreinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum eefindlichen Strecken einschließlich der anschließenden auf vgees staatsgebiet belegenen, im Pachtbesitz der Gemeinschaft befind⸗ ichen Strecken nebst allem Zubehör und dem entsprechenden, uuch dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Betriebsüberschusse s letzten Rechnungsjahres zu ermittelnden Antheil an dem hetriebsmaterial für - in Anspruch nehmen dürfen.
02 Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nach Maß⸗ gabe des Artikels 12 Absatz 4 Aufwendungen für eigene sechnung gemacht hat, sind die aufgewendeten Beträge bei lüflösung der Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurück⸗ uzahlen.
Artikel 22.
lufnahme anderer Eisenba nverwaltungen in die
Gemeinschaft. 1
Für den Fal- daß die Aufnahme in die Gemeinschaft en anderen Eisenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches untragt und von der Preußischen Regierung zugestanden sonie, wird die Hessische Regierung einen Widerspruch gegen nicht erheben, wenn die finanziellen Beziehungen nach im in diesem ertrage angewendeten Grundsätzen geregelt werden.
Artikel 23.
AUMAebertragung auf das Reich. Jedem der beiden vertra schließenden Staaten soll es vor⸗ rhalten bleiben, für den Fall der Abtretung seines Eisenbahn⸗ eites an das Deutsche Reich auch die aus diesem Ver⸗
bage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
ertragen. 1““ 1 Artikel 24. 1 Ratifikation des Vertrages.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin irkt werden. 1““
So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1895. 88
8) Brefeld. (L. S.) von Werner. (L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Michell.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Ewald.
(L. S.) (L. S.) Wetz.
.S.) Teßmar. (L. S.) Dr. Clemm.
Der vorstehende Staatsvertrag zwischen Preußen und bessen vom 23. Juni 1896 ist ratifiziert worden. Die Aus⸗ echselung der Ratifikations⸗Urkunden hat stattgefu
Anlage “ “ .„ betreffend: Vertrag mit der Tö be si⸗ chen Ludwigsbahn über den Bau einer isenbahn⸗ rücke zu Worms und die Erweiterung des Bahn⸗ ofs daselbst, Vermehrung der Betriebsmittel, owie eine anderweite Regelung des Garantie⸗
verhältnisses.
Einleitung. Da nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs⸗ kisenbahngesell chaft ertheilten Allerhöchsten Konzessions⸗ urkunden der Erwerb der in Hessen gelegenen Strecken dieser Fahn durch den Staat im allgemeinen nach Maßgabe des Veinertra es erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der staatlichung vor rgehenden fünf Jahre zu Grunde gelegt
.
slinien in den Bahnhof Worms anderer⸗ Anlage eines zweiten Gleises von Biblis i die Brücke, Beseitigung der Stationen n, Verlegung der Gleisverbindung s. w. erforderlichen Geldmittel von höchstens 31⁄prozentigen Prioritäts⸗ andere mit barende Weise selbst aufbri daß auf die Brücke nur die Ko ten, Bahnhofs entstehen, r Summe alsdann ein ℳ aus den für die E den Kosten zuzurechne iellen Voranschla
wird, da ferner di größten Theil des Hessis ist, so ist de größerer Neubauten, Erwe willen erschwert, weil die aus gebenden Vortheile für den und nach geltend machen un Ankaufswerthes der Bahn als Ers verwendeten Mittel nur dann erwe Verstaatlichung nicht vor vollen Eintritt der aus d warteten Mehrerträge erfol
Um das Zustandekommen der Unternehmungen, Worms und de
gung des Staates auf den unetzes seit dem 4. April 1893 die Vornahme gen oder Ergänzungen um des⸗ solchen Unternehmu Reinertrag der Bahn si enisprechende Erhöhu atz der auf die Erweiterung artet werden kann, wenn die Ablauf von fünf Jahren nach dem eer vorgenommenen Erweiter gen würde. zur Zeit besonders dringenden nämlich des Baues einer r Erweiterung des Bahn⸗ ndig gewordene außerordent⸗ u fördern, haben zwischen egierung und der H chaft eingehende Verhandlun er Berathungen erschien es der Verhältnisse, als namentli nungswesens ferne uschusses zu den u vereinbaren. nachstehender
und den Einführung seits, sowie weiter de bis zur Einmündung i Rosengarten und Wor em Wormser Hafen u.
r Bahnverwaltun
obligationen Regierung zu verein wird vereinbart, bis zur Eingangs verrechnen sind, und daß diese trag von 150 000 Worms entstehen Aufstellung des für den Bau de kapital den Betrag von 57 behalten, zur Erhöhung diese der Landstände einzuholen. Verträge über Verge mäßiger Werth den Betr der Zustimmung der Gro
besonders zu Pauschalbe⸗ rweiterung des Bahnho
n ist. Sollte es sich bei der „daß das
weiche des
gs herausstellen bst Zubehör erforderliche ℳ. übersteigt, so bleibt vor⸗ r Garantiesumme die Zustimmung
und wichtigen Eisenbahnbrücke zu hofs daselbst, sowie eine nothwe liche Vermehrung der Betriebsmit der Großherzoglichen en Ludwigs⸗Eisenbahngesells In dem Verl zur Klarstellun Vereinfachung des Re Fixierung des Staatsz mit fallender Skala z Verhandlung
Kommissären bung von Leistungen, deren anschlags⸗
von 50 000 ℳ übersteigt, bedürfen 1 erzoglichen Regierung.
r zweckmäßig, eine arantierten Linien s Ergebniß dieser abgeschlossen
üicke an zahlt der Staat der Ge nach Ausweis der anerkannten Bau⸗ ten aufgewendeten K der Gesellschaft aufgenommenen Bei der Berechnung des zu ver⸗ Differenz zwischen dem aus der und dem Pariwerthe bei einer gen, bei einer Begebung über en kommen dem Kapital in Auf⸗ für die infolge des n, veräußerten Objekte in Abzu das jeweilig auf⸗ Kapital wirklich gezahlten der durch vorübergehende Veranlagung i Rückeinnahmen in Betracht. ckung der Baukosten auszugebenden der in anderen angemessenen Perioden herzoglichen Regierung zu vereinbaren. Zustimmung der Großherzoglichen 5
Von Eröffnung der Bri⸗ sellschaft die Zinsen des rechnung für die Bau welcher der von e zu. Grunde liegt. en Kapitals wird die Unleihe erzielten Nettoerlöse Begebung unter pari zuges pari abgesetzt. Die Bauzins dagegen werden die Erlöse üssig gewordene Als Bauzinsen ko genommene Schuld⸗ (Prioritäten⸗) Zinsbeträge, abzüglich disponibler Baugelde Der Betrag der zur De tionen ist jährlich o
Vertrag apitals zu dem
Eö“ abgeschlossen zu Darmstadt am 3. November 1894
zwischen zoglich Hessischen Regierun Ministerial⸗Rat inanz⸗Rath Ewald, Groß⸗ aurath Wetz, einerseits
vertreten
der Großher Michell,
durch Großh Großherzoglichen Ober herzoglichen Ober⸗”
erzoglichen Baues überfl
mmen die für
nbahngesellschaft, v⸗ r erfallene nkdirektor Hedderich, gsraths und Geheimer ard, Vorsitzender der andererseits.
der Hessischen Ludwigs⸗Eise Herren Ba Vize⸗Präsident des Verwaltun Regierungs⸗Rath Dr. Reinh Spezialdirektion, Begebungspreis wird mit Regierung festgestellt.
I. Staatszuschuß zu den garantierten Linien. Verãäußeru
insbesondere Bahnhof Worms eine Ver⸗ Werthes der bestehenden Bahn⸗ erden und hierfür nicht von dritten atz geleistet werden sollte, hat das Baukonto jedoch kommt diese Position § 6 stipulierten Verzinsung
Insoweit durch den ruch und die
Der Staatszuschuß zu den rdender Anlagen und Objekte,
Hessischen Ludwigsbahn wird, zu leistenden Beitrags hnhöfe für das ich von da ab um
garantierten Linien der einschließlich des von dem zu den Kosten der ahr 1894 auf ährlich 25 000 ℳ, ahlung von dem lung der Zuschüsse es Januar jeden
flüssig we Rosengarten und im minderung des materiellen anlagen herbeigeführt we Interessenten Ers der Brücke hierfür aufzukommen, für den Staat hinsichtlich der im nicht in Aufrechnung.
Dem seitherigen der Linie Worms bauten aufzuwenden 1 Veräußerungen und der etwaigen
chaftlichen Ba estgesetzt und vermindert si sodaß nach Ablauf von 10 Jahren eine cht mehr zu leisten ist. in der ersten Hälfte
Staate ni des Staates hat in Jahres zu erfolgeh.
Das ausgeschiedene Re Linien kommt von 1894 an herzoglichen Regierung best mit den Befugnissen ein kommissärs auch fernerhin in Thätigkeit
Der dem betreffenden Beamte wird auch fernerhin von der Gese
Der dem kontrolierenden Beamten zur hilfe wird von dem Zeitpunkt des gs an von der Großherzoglichen
Anlagekapital des Bahnhofs Worms und Bensheim treten somit die für die Neu⸗ n abzüglich der Erlöse für tungen durch Dritte
§ 2.
chnungswesen für die garantierten gfall. Der von der Groß⸗ ellte kontrolierende Beamte bleibt zoglichen Regierungs⸗
den Anlagekoste
züge des ausschließlich gten Personals, sowie Ausgaben für Reise⸗ werden auf den Baufonds übernommen. für außergewöhnliche Dienst⸗ an Beamte der Spezialdirektion au in Mainz gewährt werden, sowie e durch den Bau erforderliche bei diesem Bureau wird der 2 Prozent der Bausumme „Diäten und Reisekosten bei dem Bau beschäftigt übernommen werden.
Die Gehalte, Diäten und mit der Bauleitun auch die diesem kosten, Auslagen ꝛc Remunerationen, welche leistungen aus Anlaß des Baues oder deren Zentralbure zum Ersatz der Kost Einstellung von Hilfskräften Gesellschaft ein
n jeweils verliehene Gehalt
lschaft getra und Aufsicht beschäͤfti
eit beigegebene ersonal entstehenden
akrafttretens dieses eegierung abberufen
Konzession vom 4. April 1868 e Regierung das Recht vor, das Ablauf der d er einzuführen, sobald sie seetriebs die Wahr⸗ aß die in dem oben an⸗
Mit Rucksicht auf § 24 der behält sich die Großherzogli ausgeschiedene Re⸗ erwähnten 10 Jahre jederzeit wied den finanziellen Ergebnissen scheinlichkeit nahe gerückt erachtet, d 24 stipulierte Rückerstattungspflicht eintreten könnte. ür die Reinertragsberechnung und Babenhausen — Hanau, deren Aufft in Wegfall kommen
ten für di chnungsch ( Aversionalbetrag von Gehalte oder Gehaltstheile von Beamten, die nicht ausschließlich gezogenen sind, können nicht auf den Baufonds “ ür Erbach —-Eberbach u“
zunächst eben
oll, gilt die gleiche Bestimmung. nden Zinsenersatzan
den von der Gesellschaft
infolge des Brückenbaues mit der Er⸗ r die Brücke eintretenden Ersparnisse ng der der Gesells
Von dem nach kommen jedoch in übernommen:
1) wegen der öffnung des Betriebes und Vortheile nach Aufre erwachsenden Nachtheile oder Mehrausgaben 85
2) wegen der durch die Brücke no eintrekenden, nicht durch die allgemeine bedingten Vortheile weiter 45 000 ℳ.
Da die volle Wirkung dieser letzteren Vort nach 10 Jahren eintcetend an daß nach Ablauf des er ein Zehntel des letzteren des zweiten Betriebsjahres zwei Ablauf des zehnten Jahres Gunsten des Staates in Rech
Die Zahlung des vom Staat u entrichtenden ichen Raten in jeden Jahres postnumerando. öffnung der Brücke und vor Anerkennun wird dieser Staatszuschuß für den zinsung der von der Gesellschaft au vwisorisch mit 85 000 ℳ pro 3 ung wird dieser Betrag entspre vermindert sich in den folgenden Jahren nach in diesem Paragraphen vereinbarten Maßstab. der Baurechnung, die längstens innerhalb dre⸗ me von der Gesellschaft etreffenden Jahre entfa ellt und die hiernach etwa genommen.
bzug und wer
itherigen Bestimmungen en staatlichen Zuschüsse er Beziehung die in § 1
An Stelle der auf Grund der se über die Staatsgarantie zu leisten treten vom 1. Januar 1894 ab in jed näher festgestellten Ave⸗
Insofern es bei theilweiser Ver kommen sollte, den auf die nicht Linien entfallenden und Staatszuschusses zu bere Repartition nach Maßgabe des Durch wirklich berechneten Jahre 1889 bis 1
Bis zum Abschluß de läufig als Antheile bestim
für die Odenwaldbahn „ Rheinhessischen Linien „ Worms-— Bensheim wobei der Ueberschuß von Worms — hessischen Linien und die Odenwaldb bisher zu beiden letzteren geleisteten worden ist.
Die nach dem
Faft hierdurch staatlichung darauf an⸗ ℳ,
zu verstaatlichenden garantierten erner noch zu entrichtenden Theil des rabredet, daß eine solche schnitts der letzten fünf 893 zu erfolgen habe.
r Abrechnung für 1893 werden vor⸗
60 Prozent, 40
nen, wird ve 8 8 4 eile als erst
genommen wird, ist vereinbart, sten Jahres nach Eröffnung der Bruͤcke Betrages von 45 000 ℳ, Zehntel und weiter bis zum jährlich ein weiteres Zehntel zu nung zu bringen sind.
an die Gesellschaft als⸗ 6) hat zu erfolgen Ifte des Januar und i der Zeit g der Baurechnung Fall 3 ½ prozentiger Ver⸗ enommenen Anleihe pro⸗ Bei geringerer end reduziert.
nach Ablauf
Bensheim auf die rhein⸗ ahn nach Verhältniß des Staatszuschusses vertheilt
insenersatzes (
dann noch 1 w er ersten Hä
in halbjähr
weiteren Inhalt dieses Vertrags zu leistenden besonderen Kapitalvergütungern
nicht berührt. II. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu Worms.
Nach Abschluß i Jahren nach u stellen ist, werden uden Zinsenbeträge erforderlichen Aus⸗
5. Kr. erfolgt nach dem von der g festzustellenden Entwurf und Vor⸗ oglichen Regierung au der Brücke ein⸗
Der Bau der Eisenbahn Großherzoglichen Regierun
anschlag unter Oberaufsi er C durch die Gesellschaft, welche die für den 2 lich aller Nebenarbeiten, inshesondere der Zufahrts⸗ und trecken einerseits
der Inbetriebna die auf die b endgültig festgest ungen vor
ht der Großher.⸗
ungslinien mit den rechts