1896 / 300 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

§ 10. Im Falle der Verstaatlichung nach Maßgabe essionsbedingungen werden der Gesellschaft die nach Prüfung 1n Baurechnung von der Großherzoglichen Regierung an⸗ exkannten, von der Gesellschaft aus eigenen Mitteln beziehungs⸗ weise aus Obligationen aufgebrachten Anlagekosten der Bruͤcke und der in § 5 erwähnten Ausführungen na Maßgabe der Be⸗ stimmungen des § 6 verguͤtet, hierbei wird jedoch der mit 20 kapitalisierte Betrag der sofort mit der Eöfnung sich er⸗ gebenden, sowie der allmählich eintretenden Voriheile (130 000 20 = 2 600 000 ℳ) abgezogen und zwar in der Weise, daß dieser Abzug erst nach A lauß von 10 Jahren nach Eröffnung der Brücke im vollen Betrage erfolgt⸗ im Falle früherer Verstaatlichung aber der Abzug nach Ablauf des ersten Jahres nur ein Zehntel dieser Summe (= 260 000 ℳ) betragen und von Bahan übis ö des zehnten Jahres jährlich um je ein Zehntel steigen soll. Ch umn die Se; während des Baues oder nach Betriebseröffnung der Brücke, jedoch noch vor Ablauf eines vollen Betriebsjahres, so sind die bis dahin entstandenen Anlage⸗ kosten der Gesellschaft voll zu ersetzen. Wenn zur Zeit der Verstaatlichung für die Gesellschaft noch Verträge oder Ver⸗ pflichtungen aus dem Brückenbau laufen, gehen dieselben auf den Staat über.

8 III. Erweiterung des Bahnhofs Worms 11

9 dem für die Erweiterung des Bahnhofs Worms er⸗ forderlich werdenden (ausschließlich des in § 5 erwähnten, auf das Brückenkonto fallenden Pauschalbetrages von 150 000 annährend zu 2 500 000 veranschlagten) Kapital zahlt der Staat wegen Einführung einer Nebenbahn einen einmaligen Baarbeitrag von 300 000 zur Deckung der Grunderwerbs⸗, Anlage⸗ und späteren Unterhaltungskosten des hierauf ent⸗ fallenden Theils der Erweiterung. b

Dieser Baarzuschuß ist fällig mit einem Drittel am Ende des ersten Baujahres, mit einem Drittel am Ende des zweiten Baujahres und mit einem Drittel bei Be⸗ triebseröffnung des Bahnhofs. Für den Baarzuschuß sind alle Kanethath der Grenzen des Bahnhofs Worms für die fragliche Nebenbahn erforderlichen Gleis⸗ und sonstigen Anlagen nach einem noch zu vereinbarenden Projekte her⸗ zustellen und dauernd zu unterhalten. Ueber die Betheiligung es Staates an den jährlichen Betriebskosten bleibt Ver⸗ einbarung vorbehalten.

Die Zinsen des verbleibenden, von der Gesellschaft auf⸗ ubringenden Restes werden von der Eröffnung an zu drei Fünfteln von der Gesellschaft, zu zwei Fünfteln von dem Staate getragen mit der Maßgabe, daß die Zinszahlung des Staates sich nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um ein Zehntel, nach Ablauf des zweiten vebeescjeh

res um b ntel vermindert,

ehntel u. s. w. jährlich um ein weiteres Ze mithin nach Ablauf von 10 Jahren aufhört. Die Zahlung dieser Zinsen, für welche für die Zeit nach Eröffnung des vollen Betriebs, jedoch vor Abschluß der Bau⸗ rechnung provisorisch der Betrag von 30 000 angenommen wird, hat unter den im 8§9 für die Zinszahlungen wegen der Brücke festgesetzten Modalitäten zu erfolgen. Für den Fall „einer geringeren als 3 ½ prozentigen Verzinsung des Anleihe⸗ „kapitals gilt ebenfalls die in § 9 enthaltene Bestimmung. Die Bestimmungen, welche für die Ermittelung des An⸗ lagekapitals für die Rheinbrücke getroffen sind 6), sowif

die Bestimmungen in § 7 und § 8 finden auf den Bahnhof 8 Zeitpunkt der Inbetrieb⸗

Worms analoge Anwendung. . hetriel nahme der vollendeten erweiterten Bahnhofsanlagen gilt für 1“] mit dem

das Rechnungswesen und für die Staate der Termin der Betriebseröffnung der Brücke. Bis zu diesem Termin werden die Bauzinsen des gesammten Bau⸗ aufwandes für den Bahnhof jeweilig dem Baukonto des Bahnhofs Worms belastet, und von hier ab erst beginnt die Beitragsleistung des Staates zur Verzinsung in der vorstehend verabredeten Weise.

Bezüglich der Betheiligung am Kapital im Falle der Ver⸗ staatlic2hung wird vereinbart, daß nach Abzug des nach § 5 auf das Brückenkonto zu übernehmenden Paus albetrages von 150 000 die Gesellschaft ein Viertel des Gesammtkapitals, der Staat drei Viertel unter der Bedingung trägt, daß der hiernach und nach Abzug des nach § 11 geleisteten Baarbeitrags auf ihn entfallende, bei der Verstaatlichung der Gesellschaft besonders zu vergütende Betrag sich in den ersten 5 Jahren nach Ablauf des ersten Betriebsjahrs um jährlich 4 Prozent, in den folgenden 10 Jahren um jährlich 8 Prozent vermindert, sodaß nach Ablauf von 15 Jahren eine besondere Kapitalvergütung nicht mehr zu leisten ist. 1

Tritt die Verstaatlichung während der Bauzeit ein, so sind der Gesellschaft die bis dahin von ihr aufgewendeten Anlage⸗ kosten zu drei Viertel vom Staate zu ersetzen.

§ 13.

Um die Gesellschaft vor einem Kapitalverlust zu bewahren, der dadurch entstehen würde, daß die anderweit nicht gedeckten Mehrkosten für Unterhaltung des erweiterten Bahnhofs in der Betriebsrechnung demnächst als Mehrausgabe erscheinen und daher von dem mit dem 20 fachen zu kapitalisierenden Rein⸗ ertrag abgehen, soll das 20 fache der als Antheil des Staates

berechneten Mehrkosten von 11 750 = 235 000 dem zu vergütenden Kapital zugesetzt werden. Da aber die Mehrkosten

.“

die tarifmäßigen Entfernungen väfcpen Worms einerseits und

1.

erst nach 5 Jahren bei der durchschnittlichen Reinertragsberech⸗ hn 82 keen be⸗ kommen, sind nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nur 9 90 (= ⅛), nach Ablauf des

iten Jahres 94 000 (= 6) und erst nach Ablauf des

Anlage C.

der gemäß Artikel 14 des Staatsvertrages mit

Hessischen Beamten zu besetzenden Stellen.

wei 1

sünen Jahres und von da weiter 235 000 zu vergüten.

Nach Ablauf des fünfzehnten Jahres kommt dieser Betrag

mit der nach § 12 zu leistenden Kapitalvergütung in Wegfall. § 14.

Bei Berechnung der der Gesellschaft durch den Bau der

Brücke und die Erweiterung des Bahnhofs erwachsenden

Laufende Nummer.

Bezeichnung der Stellen.

Mehrausgaben sind die Mehrkosten 8 Erneuerung nicht be⸗ rücksichtigt. Der Staat wird deshalb dem Erneuerungsfonds der garantierten Linien jährlich den Betrag von 8000 zu⸗ führen. IV. Vermehrung der Betriebsmittel. b

Für die Beschaffung von 400 Güterwagen und 30 Personen⸗ wagen III. Klasse wird im Falle des Eintritts der Verstaat⸗ lichung vor dem 1. April 1899 neben dem kon essionsmäßigen Kaufpreis für die Bahn eine besondere Ents ädigung zuge⸗ standen, welche, wenn die Verstaatlichung erfol t: zwischen dem

b „April 1894 und 1. April 1895 gleich ist u““

1896 1897 1897 1898 ö11“A““ * 1899 216, nach dem 1. April 1899 = 0 des Beschaffungswerthes der b der Verstaatlichung auf Hessen entfallenden Wagen.

Zur Bestreitung der Ausgaben, welche der Gesellschaft in Folge der Vereinbarungen in Abschnitt II—IV dieses Vertrags erwachsen, wird die Großherzogliche Regierung der Gesellschaft die Genehmigung zur Emission höchstens 31 pro⸗ zentiger Prioritäts⸗Obligationen bis zur Höhe des durch die gedachten Aufwendungen entstehenden Gesammtbetrages er⸗ theilen.

§ 17.

Die den Bestimmungen der §§ 1, 9 und 11 zu Grunde liegenden Berechnungen gehen von der weiteren Voraussetzung aus, daß die den derzeitigen Tarifberechnungen zu Grunde liegenden kilometrischen Entfernungen durch den Brückenbau eine Veränderung nicht erleiden. Die virtuelle Länge des Rheinübergangs bei Worms wird daher nach wie vor Fhets wie diejenige des Rheinübergangs bei Mainz behandelt, d. h.

Nn„g‚*

Hofheim bezw. Lampertheim andererseits und darüber hinaus werden auch nach der Eröffnung der Brücke mit denselben Längen in die Tarife eingestellt, wie sie auch seither in den⸗ selben eingerechnet sind. Sollte diese Tariflänge ohne Antra der Gesellschaft um einen Kilometer gekürzt werden, so wächst zum Ersatze für den der Gesellschaft hierdurch entstehenden Einnahmeverlust der vom Staate für die Brücke zugebilligten jährlichen Subvention eine Summe von 15 000 jährlich zu. § 18.

Die Großherzogliche Staatsregierung behält sich die Ge⸗ nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und die Zustimmung der Landstände vor.

Dessen zur Urkunde ist dieser Vertrag doppelt eheeeers von beiden Theilen unterzeichnet und jedem Theil ein Exemplar zugestellt worden.

Hedderich.

Michell. 1 Dr. Rein

derjenigen neuen Nebenbahnen, welche unter die

Staatsvertrages fallen.

E 8

I

Vortragender Rath bei der ö“ Direktionsmitglieder, darunter 1. Ober⸗Regierungs⸗ oder Ober.Baurath ““

II.

Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗ Le“ Eisenbahn⸗Sekretäre: a) nicht technische b) Bureau⸗Assistenten. . . ... Feichder und Kanzlisten.... illetdrucker, Kassen⸗ und Bu⸗ reaudiener. b 1“ Lokomotivheizer . . . ... Schaffner, Bremser und Wagen⸗ v““

III. Vorstände der Betriebs⸗Inspek⸗

““ Vorstände der Maschinen⸗In⸗ “*“ Vorstände der Werkstätten⸗In⸗ bb1A1“ Vorstände der Telegraphen⸗In⸗ 124644*“ Vorstände der Verkehrs⸗Inspek⸗ Ee“ Werkstättenvorsteher . . . . e111X1XA4X““ Stationsverwalter, Stations⸗ vööö.““ Materialienverwalter II. Kl. Schiffskapitän II. Kl. . Bahnmeister. Telegraphenmeister. Telegraphisten Lademeister Rangiermeister Wagenmeister Werkführer .. Maschinenwärter Magazinaufseher e* Portiers und Bahnsteigschaffner J5“ v4* bböö1.“ Bahn⸗ und Krahnwärter

auf die nebenstehend dere neten Zahlen würde das Ph.

reaupersonal d. Hessischen Je⸗ 1

onen anzurechnen sei

Die Zahl der unter II af. geführten Stellen bemißt ü8- nach dem bei der erstmaligen Etatsaufstellung von der meinschaftsverwaltung fest gestellten Bedarf für, si Hessischen Strecken.

82

Allerhöchster Erlaß vom 16. Dezember 1896,

in Mainz.

betreffend Einsetzung einer Eisenbahnbehörde

Auf Ihren Bericht vom 10. Dezember d. J. bestimme N. ur Ausführung des Staatsvertrages zwischen Preußen u

Bestimmungen des Artikels 11 Ab at C6 besen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitige

1) Grünberg-—Londorf, Lollar Londorf, 1 Nieder⸗Gemünden—Landesgrenze bei Nieder⸗Ofleiden, Seeeh. Laubach —Mücke, 88 Lauterbach —Grebenhain⸗Crainfeld, Grebenhain⸗Crainfeld —Gedern, Friedberg Hungen, 8 Beienheim-— Nidda, 1 b Offenbach —Reinheim nebst Abzweigung von Bieher nach Diibenbach und. Verbindungsbahn nach dem Hafen in⸗ enbach, Ober⸗Roden —Dreieichenhain-—Offenbach mit Abzweigung von Dreieichenhain nach Langen⸗Bahnhof und von Sprendlingen nach Langen, 1185

Lorsch —Heppenheim —Fürth, 8 übertragen wird. G“ 8 Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung ichen.

Neues Palais, den 16. Dezember 1896. 8

Weinheim— Fürth,

) Mörlenbach —Wahlen, 661X“ Bodenheim Heßloch⸗Dittelsheim—Osthofen, Worms —-Gundheim, b Undenheim Nierstein, Alzey Odernhein,

Osthofen —-Hamm —Guntersblum,

) Bickenbach —Seeheim,

Darmstadt —Groß⸗Zimmern.

ö

Seiner Königlich

1895 Direktion mit dem Sitze in Mainz und der

und Gro Fehsglic Hessische Eisenbah ehörde:

lich

direktion“ errichtet und dieser

ssenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 im Einverständniß mi en Hoheit dem Großherzog von Hessen un bei Rhein, daß am 1. Februar 1897 eine nach Maßgabe he von Mir unterm 15. Dezember 1894 genehmigten Iof LI1“ für die Staatseisenbahnen (Gesetz⸗Sannl

11) Ihnen unmittelbar unterstehende Eisenbab

Preußische

irma: „Könlg

a. ünr die Zeit bis zum 1. April 1897 Verwaltung un etrieb der zum Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahnun

nehmen gehörenden Strecken,

b. vom 1. April 1897 ab aber Verwaltung und Betrik der ihr alsdann anderweit von Mir zu üͤberweisend

Strecken des zu einer Betriebs⸗ und

Preußische

schaft vereinigten eisenbahnnetzes

Finanzgemei

in und Hessischen Staat

1

Wilhelm.

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Thielen.

beiten. 8

Fuͤrst Karl

N⸗

Ner Bezugsprris beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Herlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Rummern hkosten 25 ₰.

nsertionspreis sur den Uaum einer Veuaeeile 80 Z. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Neutschen Reichs-Anzeigerg

und Königlich Preußischen Ataats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Noo. 300.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem K. und K. Generalstabs⸗Korps Rummer von Rummershof, Mappierungs⸗Direktor im militärgeographischen Institut zu Wien, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, dem Königlich italienischen Major Grafen Edoardo Coardi Bagnasco di Carpenetto, Flügel⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des rinzen Victor von Italien, Grafen von Turin, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Königlich italienischen Lieutenant Grafen Alfredo F6, Ordonnanz⸗Offizier Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen ictor von Italien, Grafen von Turin, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, dem Unteroffizier August Müller in der Kaiserlichen Schutztruppe für Kamerun das Militär⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse, sowie dem hamburgischen Staatsangehörigen Kaufmann Hein⸗ 1 zu Hamburg die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zu der von Seiner Königlichen Hoheit dem Fürsten von Ielern beschlossenen Verleihung von Dekorationen des Fürstlich Hohenzollern'schen Haus⸗Ordens Allerhöchst⸗ ihre Genehmigung zu ertheilen, und zwar:

des Ehrenkreuzes zweiter Klasse b:

an den Fürstlich Hohenzollern'schen Hofkammer⸗Rath Künzel zu Sigmaringen,

an den Geheimen Regierungs⸗ Dr. Deiters zu Koblenz,

an den Königlich Nügel Adjutanten Seiner Rumänien, und

an den Major von Priem, Flügel⸗Adjutanten Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg⸗Rudolstadt;

des Ehrenkreuzes dritter Klasse: an den Hauptmann von Oertzen vom Infanterie⸗ n Fürst Leopold von Anhalt⸗Dessau ( 1. Magdeburgisches)

2 an den

und Provinzial⸗Schulrath

Major Georgesco,

rumänischen des Königs von

Majestät

auptmann Liebeskind vom Füsilier⸗Regiment nton von Hohenzollern (Hohenzollern'sches) Nr. 40, an den Polizei⸗Lieutenant Gadamer zu Berlin und

an den Fürfllich Hohenzollern'schen Rentmeister Fuhr⸗

mann zu Stecken in Böhmen;

der goldenen Ehren⸗Medaille: an den Sr ee söes Rentamts⸗Kassierer Kriz zu Bistriz in Böhmen; sowie der silbernen Verdienst⸗Medaille: an den Fürstlich Hohenzollern'schen Förster Amann zu Hausen bei 12 b

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

8⸗Justizamt, Kanzlei⸗

dem Geheimen Registrator im Rei eheimer Kanzlei⸗Rath

Rath Pfafferoth den Charakter als zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Kataster⸗Inspektor Schröder in Straßburg den Charakter als Kaiserlicher Steuer⸗Rath, ferner den Kassen⸗Kontroleuren Darstein in Hagenau und Ringel in Rappoltsweiler sowie dem Rentmeister Walter in Thann den Charakter als Kaiserlicher Rechnungs⸗Rath zu verleihen. u 8 1 5 B1 3 111“”; Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Santiago Albert Junge ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst er⸗ theilt worden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Alergnädigst geruht: der Wahl des bisherigen Oberlehrers am Friedrichs⸗ Gymnasium zu Cassel Dr. Heinrich Schotten zum Direktor der städtischen Ober⸗Realschule zu Halle a. S. die Allerhöchste estätigung zu ertheilen, sowie ferner infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlun zu Münster getroffenen Wahl den bisherigen zweiten besoldeten Beigeordneten, Rechtsanwalt Jungeblodt daselbst als Zweiten Bürgermeister der Stadt Münster für die gesetzliche Amts⸗ aauuer von zwölf Jahren zu bestätigen. .“ 8

österreichisch⸗ungarischen Obersten im

Seiner

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 31 der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter

Nr. 9862 das Gesetz, betreffend den Erwerb des Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahnunternehmens für den preußischen und hessischen Staat sowie die Bildung einer Feecn.ete und Finanzgemeinschaft zwischen Preußen und Hessen, vom 16. De⸗ zember 1896; und unter

Nr. 9863 den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Dezember 1896, betreffend die Einsetzung einer Eisenbahnbehörde in

I erlin W., den 16. Dezember 1896. Königliches Fese⸗Sammlünge⸗Amt. Webeistebd

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 17. Dezember.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen im Neuen Palais heute Morgen von 9 Uhr an den Vortra des Kriegs⸗Ministers, General⸗Lieutenants von Goßler un daran anschließend denjenigen des Obersten von Villaume, Stellvertreters des Chefs des Militärkabinets, entgegen.

Der Bundesr ath versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sitzung. Vorher beriethen die vereinigten Ausschüffe für Handel und Verkehr und für Justizwesen. 8

8 8

8 8 8 88

Der Königliche Gesandte in München Graf von Monts ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten kurzen Urlaub auf seünen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandt⸗ chaft wieder übernommen.

1I11 b Freiherr von Hammerstein ist bis auf weiteres dem Landrath des Kreises Münster zur Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.

Der Chef des Generalstabs der Armee, General⸗Lieutenant von Giehrl ist gestern Nachmittag gesorben.

Württemberg. Die Kammer der Standesherren hat in ihrer vor⸗ gestrigen Sitzung die Konvertierungsvorlage mit allen gegen eine Stimme angenommen.

Mecklenburg⸗Schwerin. E11u1“

In dem Befinden Seiner Königlichen Hoheit des Groß⸗ e ist, wie den „Meckl. Nachr.“ aus Cannes von gestern erichtet wird, insofern eine Wendung zur Besserung zu ver⸗ zeichnen, als in den letzten zwei Tagen das bis dahin höhere Fieber langsam, aber stetig abgenommen hat. Das Allgemein⸗ befinden sowie der Kräftezustand Seiner Königlichen Hoheit

sind den Verhältnissen nach befriedigend.

8

Oesterreich⸗Ungarn.

In der gestrigen Sitzung des österreichischen Ab⸗ EEEE3 hob bei der Berathung des Etats des

inisteriums der Landesvertheidigung der Minister Graf von Welsersheimb die Nothwendigkeit einer Erhöhung der Gebühren der Gagisten in der Armee hervor. Der bezügliche Entwurf sei bereits im Reichs⸗Kriegs⸗Ministerium ausgearbeitet worden, und die österreichische Regierung habe schon ihre Zu⸗ stimmung ertheilt. Der Minister egag sodann unter anderem auch das Duell und erklärte dasselbe für Unfug und rohen Barbarismus. Er pflichte vollkommen dem Wunsche bei, daß Alle si emmihenätirben sollten, um diesem Unfug zu steuern, müsse dabei jedoch die Armee gegen die Beschuldigung in Schutz nehmen, als sei sie der Anhalt auf den sich der Unfug im bürgerlichen Leben stütze. In der Armee seien im Gegentheil die Duelle weit seltener als in manchen anderen Kreisen. Es beständen dort strenge Vorschriften, ins⸗ besondere bei dem ehrenräthlichen Verfahren, damit sich solche Föne⸗ seltener ereigneten. Man müsse vor allem der verletzten Ehre ausgiebigen Schutz, Feng⸗d. Satisfaktion und Sühne verschaffen, und dieser Weg müsse sowohl durch die Gesetz⸗ gebung als auch durch die Auffassung der Gesellschaft selbst etreten werden. Die Gesellschaft müsse anerkennen, da vor allem der Beleidigte den Schutz der Gesellschaft und der Gesetze verdiene. Seitens der Militärleitung könne man unmöglich wünschen, daß diejenigen, die berufes seien, gegen die Feinde des Vaterlandes zu kämpfen, ich

untereinander und ihre Mitbürger umbrächten. Das Haus berieth sodann über den dringlichen Antrag des Abg. Laginja, betreffend die Typhus⸗Epidemie in Pola, worin die Regierung aufgefordert wird, dort die nöthigen Vorkehrungen zu tresen Der Vertreter der Regierung, Sektions⸗Chef von Körber 8 gab eine ziffermäßige Zusammelstellun des Krankenstandes und der angewandten anitätsmaßregeln. Die Erhebungen hätten ergeben, daß neben der vbeeen. des Bodens auch die Wasserverhältnisse mit schuld an der Epidemie sein dürften. Der Verlauf der Krankheit sei ein milder, die Sterb⸗ lichkeit betrage etwa 7 Prozent. Die Regierung habe alle erforderlichen Maßnahmen bereits veranlaßt. Das Haus nahm hierauf die Dringlichkeit des Antrags und dann den Antrag selbst an. Zum Schluß brachte der inanz⸗Minister Dr. von Bilinski das Budgetprovisorkum für Januar 1897 ein. .

Wie die „Politische Korrespondenz“ meldet, sind Depu⸗ tationen der orientalisch⸗orthodoxen Kirchengemeinde Mostar und der Kirchengemeinde Sarajevo in Wien eingetroffen, um gegen gewisse Verfü ungen der Landes⸗ verwaltung in kirchlicher Beziehung bei dem Kaiser Be⸗ schwerde zu führen. Der Mostarer Deputation wurde eine Audienz zugesagt, ebenso der Deputation aus Sarajevo, wenn dieselbe ordnungsgemäß angemeldet werde. Der von den beiden Abordnungen gewänschte gemeinsame Empfang mußte wegen des mangelnden ve der Beschwerdegegenstände abgelehnt werden. eide Abordnungen haben eine Eingabe an den Kaiser zurückgelassen, worin sie ihre Beschwerden darlegen.

Bei der gestern in Budapest abgehaltenen Festtafel der liberalen Partei wies der Minister⸗Präsident Baron Banffy auf das Programm Deaks hin und betonte, daß dies Programm vrh das jüngste Wahlergebniß seine Bestätigung erfahren habe. Die Thatsache, daß das Programm sich bisher bewährt habe, könne nicht geleugnet werden.

8 G Frankreich.

Die Kaiserin von Oesterreich gedenkt, wie „W. T. B.“ erfährt, am nächsten Sonntag Biarritz zu verlassen und sich nach Kap Martin zu begeben.

Der Kardinal⸗Erzbischof von Bourges Boyer ist gestern gestorben.

Der Finanz⸗Minister Cochery brachte gestern in der Deputirtenkammer den Gesetzentwurf, betreffend die Be⸗ willigung eines provisorischen Zwölftels des Budgets, ein. Die Kammer schie sodann die Berathung des Budgets des Marine⸗Ministeriums fort und nahm das Budget an. Im Laufe der Debatte sagte der Marine⸗Minister, Admiral Besnard auf eine Anfrage des Admirals Wallon die Vor⸗ legung eines besonderen Gesetzentwurfs, betreffend die Arbeiten zum Schutze der Häfen von Cherbourg und Brest, zu. Die Kammer begann hierauf die Berathung des Budgets des Kriegs⸗

inisteriums. In Erwiderung auf die Anführunge . schiedener Redner erklärte der Kriegs⸗Minister, General 8 er werde niemals eine Abkürzung der Ausbildungsdauer der Reservisten und der Angehörigen der Territorial⸗Armee bean⸗ tragen. Er halte Calais gegen eine feindliche Landung für gesichert; die Regierung werde übrigens der Kammer alsbald einen Gesetzentwurf, betreffend den Schutz der Küsten, zugehen lassen. Der Deputirte Jauréês begründete einen ntrag auf Herabsetzung der Dienstzeit auf ein Jahr. Der Kriegs⸗ Minister, General Billot erwiderte, man dürfe nicht ver⸗ gessen, daß die Grenzen Frankreichs offen seien. Die militä⸗ rischen Gesetze gewährleisteten die Vertheidi ung des Landes. Eine einjährige Dienstzeit würde die Streitkräfte vermindern. Die Kriege seien heutzutage verheerend, die Reserven müßten daher bereit sein, in die Schlachtlinie einzurücken. Der Antrag Iign wurde schließlich mit 482 gegen 54 Stimmen ab⸗ gelehnt.

Der Minister⸗Präsident Méline hat den Vertretern der 8 Landwirthe des Aisne⸗Departements, welche die Verzögerung des Gesetzes über die Erhöhung der Zuckerprämien be⸗ klagten, erklärt, der Gesetzentwurf könne in diesem Jahre nicht erledigt werden. G

Italien.

Der Minister des Aeußern Visconti Venosta erklärte, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern in der Deputirten⸗ kammer auf eine Anfrage des Deputirten Cirmeni: Die der Regierung zugegangenen Nachrichten berechtigten ihn zu der Versicherung, daß die Nachricht von einer russischen Be⸗ setzung eines Punktes am Rothen Meere unbegründet sei. Einige zu einem russischen Schiffe gehörige Leute seien vor einigen Tagen an einem Punkte der Kuͤste gelandet, um eodätische Vermessungen vorzunehmen; dieselben hätten 8 aber auf die Murnßeitung des Ortsvorstandes von Rahita, dieses Gebiet unter italienischer Schutzherrschaft sie e, zurückgezogen. Bei der russischen Regierung eingeholte Er⸗ kundigungen hätten ergeben, daß es sich in der That um vhnrograßfische Studien habe; jede Absicht einer Besetzung sei in Abrede gestellt worden. Die Kammer nahm hierauf den italienisch⸗tunesischen Vertrag in geheimer

Abstimmung mit 232 gegen 64 Stimmen an. .