Königlich
Ner Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post⸗-Anstalten nehmen Bestellung an;
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
des Veutschen Reichs-Anzeigers Berlin W., Wilhelmstraße Nr. 32.
unnd Abniglich Preußischen Staats-Anzeiger⸗
Einzelne Rummern hosten 25 ₰.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ministerial⸗Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, Wirklichen Ge⸗ heimen Rath Dr. de la Croix die Brillanten zum König⸗ lichen Kronen⸗Orden erster Klasse, dem General⸗Lieutenant z. D. von Heinrichs zu Berlin, bisher Kommandeur der 12. Division, den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse mit Schwertern am Ringe, sowie dem Rendanten der General⸗Staatskasse, Geheimen Rechnungs⸗Rath Martzy den Königlichen Kronen⸗Orden zwei Klasse zu verleihen. 8 “ .“
Deutsches Reich.
89 Bekanntmachung, Maßnahmen gegen die Maul⸗ und Klauenseuche betreffend.
Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Maul⸗ und Klauenseuche in den Regierungsbezirk und mit Rücksicht auf das bösartige Auftreten dieser Seuche in der Pfalz wird mit Ermächtigung des Königlichen Staats⸗Ministeriums des Innern auf Grund des § 20 des Reichsgesetzes über die Ab⸗ wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 und § 1 der vom Bundesrath hierzu erlassenen Ausführungsinstruktion vom 27. Juni 1895 für den Um⸗ fang des Regierungsbezirks angeordnet, was folgt:
Händler, welche Rindviehstücke und Schweine zum Zwecke des Verkaufes aufstellen, müssen während des Transportes mit einem thierärztlichen Zeugniß über den seuchenfreien Zu⸗ stand dieser Thiere versehen sein.
Der Ausstellung des Zeugnisses hat eine gründliche Unter⸗ suchung jedes einzelnen Thieres vorauszugehen.
m Zeugniß müssen Zahl und Naße, sowie annähernd das Alter der Thiere angegeben und muß ausdrücklich be⸗ merkt sein, daß die vorgeschriebene Untersuchung statt⸗ gefunden hat.
Das Zeugniß, welches auf Verlangen den polizeilichen Organen vor uüzeigen ist, hat nur eine Gültigkeit von 5 Tagen und muß 88 Ablauf dieser Frist erneuert werden. Sctellen Händler Rindviehstücke oder Schweine zum Zwecke des Verkaufes ein, so haben sie hiervon der Orts⸗Polizeibehörde spätestens im Verlaufe von 24 Stunden unter Vorlage des in § 1 bezeichneten Zeugnisses Anzeige zu erstatten.
8
Die so eingestellten Thiede bleiben alsdann 5 Tage der Beobachtung unterstellt und dürfen während dieser Zeit unter keinen Umständen, abgesehen von zwingenden Nothfaͤllen, von ihrem Standort entfernt werden.
Können die Thiere nicht von Anfang an in einem beson⸗ deren, abgeschlossenen Raum untergebracht werden, so müssen sämmtliche in demselben Gehöfte befindlichen Thiere ebenfalls dieser fünftägigen Beobachtung unterstellt werden.
S 4. 1 Unmittelbar nach Ablauf der 5tägigen Beobachtungsfrist find die Thiere durch einen approbierten Thierarzt zu unter⸗ suchen und erst freizugeben, wenn diese hea sa glng den seuchenfreien Zustand ergeben hat. Gegebenen Falls hat der Thierarzt hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
Wird die Maul⸗ und Klauenseuche auch nur bei einem der auf diese Weise zu untersuchenden Thiere festgestellt, so ist nach den einschlägigen allgemeinen seuchenpolizeilichen Be⸗ stimmungen zu verfahren.
Auf Rindviehstücke und Schweine, welche binnen 24 Stunden nach der Einstellung beim Händler zur Abschlachtung gelangen, finden die Bestimmungen der 88§ 3 und 4 keine Anwendung.
8,6 V
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung haben die
Händler zu tragen. b S 76
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden gemäß § 66 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, bezw. gemäͤß § 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuches bestraft.
§ 8.
Gegenwärtige Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft und bleiben bis auf weiteres bestehen.
Speyer, den 23. Dezember 1896.
Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern. v
“ 3 von Wand,
8 Königlicher Regierun Direktor.
8
Das in Newcastle on Tyne aus Stahl neu erbaute Schrauben⸗Dampfschiff „Neidenfels“ von 3477,56 Register⸗ Tons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der deutschen Dampfschiffahrts⸗ Gesellschaft „Hansa“ in Bremen das Recht zur ührung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für we 5 die Eigenthümerin Bremen zum Hüamngchahafen gewählt hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in Newcastle on Tyne unter dem 14. Dezember d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Bekanntmachung des Reichs⸗Versicherungeamts, betreffend die einstweilige Re⸗ gelung der Annahme von Militäranwärtern bei ee““ veröffentlicht.
Königreich Preußen.
89 8*
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den General⸗Lieutenant 59 Georg August Gottlieb Oesterley, bisher Kommandeur der 16. Division, in den Adelstand zu erheben. u6“
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Ludwig Adolf Wiese zu Potsdam den Charakter als Wirklicher Geheimer Rath mit dem Prädikat „Excellenz“ zu
Seine Majestät der König haben Allergnädigst den Eisenbahn⸗Hauptkassen⸗Rendanten Bobisch in Katto⸗ witz, Heidenreich in Bromberg, Johannsmeyer in Hannover, Kunow in Stettin, Leiß in Berlin, Raatz in Königsberg, Uhen in Cassel und Waldmann in Halle a. S., dem Eisenbahn⸗Betriebskassen⸗Rendanten Krinke in Ratibor, den Eisenbahn⸗Verkehrs⸗Kontroleuren Hellrung in Berlin und Schatz in Münster i. W., den Eisenbahn⸗Sekretären Bockwoldt in Altona, Brandt in Bromberg, Cotte in Magdeburg, Eichler in Breslau, Gloye in Altona, Kirberg in Kö n, Koch in Erfurt, Kopplow in Bromberg, Krohn in Stettin, Löhr in Marburg, Müller in Magdeburg, Rühmekorb in annover, Schröter in Berlin, Stieglitz in Frankfurt a. M., töber in Elberfeld, Stoye in Halle a. S. Stromenger in Köln und Uredat in Essen a. Ruhr, sowie den technischen Eisenbahn⸗Sekretären Baldamus in Hannover und Tiedge in Cassel den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen
8 “
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1““ Finanz⸗Ministeriumu. Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion.
Die Ziehung der 1. Füofi 196. Königlich reußischer Klassen⸗Lotterie wird nach planmäßiger Be⸗ eG am 5. Januar n. J., früh 8 Uhr, ihren Anfang nehmen. Das Einzählen der sämmtlichen 225 620 Loose⸗ Nummern nebst den 9500 Gewinnen gedachter 1. Klasse wird schon am 4. Januar, Nachmittags 2 Uhr, durch die König⸗ lichen Ziehungs⸗Kommissarien im Beisein der dazu besonders aufgeforderten Königlichen Lotterie⸗Einnehmer sere von Bottlenberg, Burchardt, von Schimmelpfennig und Schwabe von hier öffentlich im Ziehungssaal des Lotterie⸗ gebäudes stattfinden. Berlin, den 30. Dezember 1896. G Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion. Thiele. Strauß.
Kriegs⸗Ministerium.
Der Militär⸗Intendantur⸗Registrator Fritzsche von der Intendantur des XVI. Armee⸗Korps ist zum Geheimen Registrator im Kriegs⸗Ministerium ernannt worden.
8 “
Börsen⸗Aufsicht und Börsen⸗Leitung Die unmittelbare Aufsicht über die Börse zu Berlin steht
den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin fu
Ihrer Aufsicht unterliegen auch die auf den Berliner Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen, insbesondere die Kündigungsbureaux, Liquidations assen, Liquidationsvereine und ähnliche Anstalten. Diese Anstalten haben ihre Statuten und die Abänderungen derselben, sowie die von ihnen zu erlassenden, auf den Börsenverkehr bezüglichen Reglements den
Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zur Genehmigung einzureichen.
§ 2.
Die Börsen⸗Leitung liegt dem Börsen⸗Vorstande ob. Derselbe besteht aus 32 Mitgliedern, von denen 24 von den an dem Börsenverkehr direkt theilnehmenden Mitgliedern der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin aus deren Kreise und 8 von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte gewählt werden.
Die finanzielle Verwaltung der Börse steht nach Maßgabe des Korporations⸗Statuts den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin gu⸗ welche dem Börsen⸗Vorstande die für die Erledigung seiner Geschäfte erforderlichen Beamten überweisen.
Die Wahl der von den Korporationsmitgliedern zu wählenden Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes erfolgt im Monat Dezember auf 3 Jahre mittels relativer Stimmenmehrheit durch Stimmzettel, und zwar werden
1) 15 Mitglieder von den an dem Verkehr der Fonds⸗ börse und 2) 3 “ von den an dem Verkehr der Produkten⸗ örse theilnehmenden Korporationsmitgliedern in getrennten Wahl⸗ gängen gewählt.
Von den auf diese Weise gewählten Korporationsmitgliedern scheiden für die Fondsbörse jährlich 5, für die Produktenbörse jährlich 3 aus und werden durch neue Wahlen auf je 3 Jahre ersetzt. Die das erste und zweite Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Loos bestimmt.
Die Wählerlisten werden auf Grund der Hebelisten für die Zuschlagsbeiträge der korporierten Vörsenbesuchen aufgestellt und in der Börsenregistratur acht Börsentage hindurch zur Einsicht ausgelegt. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist durch Aushang in den Börsensälen bekannt zu machen. Beschwerden über die Wählerliste, welche nach Ablauf der achttägigen Frist eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Die rusan⸗ der Wähler erfolgt durch eine von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zu erlassende, den Wahlmodus angebende, “ Bekanntmachung. Dieselbe muß mindestens während acht Börsen termine in den Sälen der Börse aushängen.
Die von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte zu entnehmenden Mitglieder des Börsen⸗ Vorstandes,
3) in der Zohs von 5 für die Fondsbörse und
4) in der Zahl von 3 für die Produktenbörse,
werden im Monat Dezember auf ein Jahr gewählt. § 4.
Nach vollzogener Wahl konstituiert sich der Börsen⸗Vorstand für das folgende Kalenderjahr, indem er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter wählt. Der Vor⸗ sitzende und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Aeltesten⸗Kollegiums sein.
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Der Börsen⸗Vorstand besteht aus zwei Abtheilungen:
1) dem Vorstand der Fondsbörse welchem die in § 3 unter 1 und 3, und
2) dem Vorstand der Produktenbörse, welchem die in § 3 unter 2 und 4 bezeichneten Mitglieder angehören.
Der Vorstand der sowohl, wie derjenige der Ffosrt g wählt alljährlich einen Vorsitzenden und zwei
tellvertreter. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Aeltesten⸗Kollegiums sein.
Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß § 3 ß 1 gewählte Mitglieder aus, so ergänzt sich die betreffende Ab⸗ theilung des Börsen⸗Vorstandes bis zum Ablauf der Wahl⸗ periode durch Zuwahl. Scheiden im Laufe der Wahlperiode emäß § 3 Abs. 5 gewählte Mitglieder aus, so werden die Ausscheidenden für die betreffende Abtheilung von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin aus ihrer Mitte ersetzt. Die auf diese Weise neu eintretenden Mitglieder werden gleichzeitig
Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes.
Dem Börsen⸗Vorstand liegt die Börsenleitun nach Maß⸗
gabe der gesetzlichen Bestimmungen ob. Insbesonder⸗ hat der⸗ selbe folgende Aufgaben:
1) er erläßt mit Genehmigung der Aeltesten der Kauf⸗ mannschaft von Berlin Bestimmungen über die äußere Rege⸗ lung des Geschäftsverkehrs an der Börse;
2) er hat die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen zu über⸗ wachen;
3) er beschliesg über die Zulassung zum Börsenbesuche und über den Ausschluß von demselben;
4) er übt die Disziplinargewalt an der Börse aus;
5) er besorgt die amtliche Notierung der Börsenkurse und deren Veröffentlichung (§ 9);
6) er theilt nach gutachtlicher naorung der Makler⸗
kammer die 5 Handel zugelassenen Werthpapiere und Waaren den Kursmallern u11Xop—
tagen vor dem Wahl⸗
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