7) er übernimmt nach Maßgabe der von den Aeltesten
der Kaufmannschaft von Berlin zu erlassenden Geschäfts⸗ ordnung die bisher von der Sachverständigen⸗Kommission der Fondsbörse und der Ständigen Deputation der Produkten⸗ börse ausgeübten Funktionen, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten aus .. an der Fonds⸗ und “ börse und betreffend die Vereinbarung und Aufhebung von Börsengeschäfts⸗ und Börsenverkehrs⸗Be ingungen. Gegen die Beschlüsse und Anordnungendes Börsen⸗Vorstandes ud seince Avtheilungen findet Beschwerde an die Aeltesten b2 Kaufmannschaft von Berlin statt, insofern dieselbe durch Börsen⸗Ordnung nicht ausgeschlossen ist.
8 .“ Der Börsen⸗Vorstand und seine Abtheilungen können einzelne Mitglieder oder aus ihrer Mitte gebildete Kom⸗ nisionen mit der Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte etrauen.
§ 8. Die Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes haben für die Er⸗ haltung und Handhabung der äußeren Ordnung, der Ruhe und des Anstandes in den Versammlungsräumen der Börse und den dazu gehörigen Nebenräumen zu sorgen. 88 8 Jedes Meiglhed es Börsen⸗Vorstandes ist befugt, Börsen⸗ besucher, welche die Ordnung, die Ruhe oder den Anstand an eer Börse oder in den dazu gehörigen Nebenräumen verletzen er der Anordnung eines Mitgliedes des Börsen⸗Vorstandes t ungesäumt Folge leisten, sofort und ohne Erörterung der ache von der Borse entfernen zu lassen. Das betreffende Mitglied des Börsen⸗Vorstandes muß in diesem Falle noch an demselben Tage dem Vorsitzenden des Börsen⸗Vorstandes schrift⸗ ichen Bericht erstatten. 1 Der Vorsitzende, oder in dessen Behinderung sein Stell⸗ vertreter, ist nach Anhörung des betreffenden Börsenbesuchers berechtigt, diesem den Zutritt zu den Börsen⸗Versammlungen bis zur Beendigung des nach § 19 und 20 einzuleitenden Verfahrens zu versagen. 1 Zur Unterstützung des Börsen⸗Vorstandes bei der Auf⸗ rechterhaltung der Ordnung, der Ruhe und des Anstandes sind Börsenbeamte anzustellen, welche den Anordnungen der Mitglieder des vC1u““ Folge zu leisten haben.
. Die amtliche Prsistellung der Kurse und Preise erfolgt namens des Börsen⸗Vorstandes durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der betreffenden Abtheilung.
Die Namen dieser Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind von den Abtheilungen des Börsen⸗Vorstandes am Anfang des Monats durch einen bis zum Schluß decselben an Ort und Stelle verbleibenden Aushang i Börse bekannt zu machen.
Der eine Kommission zur Vorprüfung der zum Börsenbesuch.
Diese Kommission fungiert zugleich als Untersuchungs⸗ Kommission in ““
Der Börsen⸗Vorstand ist beschlußfähi⸗ „wenn 17, der Vor⸗ stand der Fondsbörse, wenn 11, der Vorstand der Produkten⸗ börse, wenn 7 Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter, anwesend sind. .“
II. Geschäftszweige an der Berliner Börse. 12
HG
örsen Vorstand bestellt aus seiner Mitte alljährlich esuche um Zulassung
8
Die Börse zu Berlin hat des Betriebes von Hrthelee czsten in:
1) Münzen und Edelmetallen, Banknoten, Papiergeld, Staats⸗ oder anderen für den Handelsverkehr geeigneten Werthpapieren, Kupons und Dividendenscheinen, sowie in Ueösgsetr⸗ Checks, Anweisungen und Auszahlungen (Fonds⸗ örse);
9 Getreide, Mehl, Braumalz, Stärke, Zucker, Saat, Rüböl, Petroleum, Spiritus, Holz und anderen Produkten und Waaren (Produktenbörse).
Es soll in Berlin nur eine Börse zugelassen werden.
8 Die b1 finden in dem der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin gehörigen Börsengebäude statt. Bei künftig in diesem Versammlungsraume etwa eintretenden Hindernissen wird der Versammlungsort von den Aeltesten der - 16 . von Berlin mit Genehmigung der Landes⸗ regierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
III. Zulassung zum Börsenbesuch und Ausschluß von demselben. § 13. Der Zutritt zu den Börsen⸗Versammlungen steht nur den⸗ jenigen Personen zu, welche vom Börsen⸗Vorstand eine Ein⸗ trittskarte erhalten haben.
Die Eintrittskarte ist nur für diejenige Person gültig, auf deren Namen sie lautet. Sie wird kostenfrei ertheilt an die Beamten der Korporation sowie an alle diejenigen Personen, welche, ohne am Börsen⸗ oder EE1“ eilzunehmen, nach den bestehenden Vorschriften vermöge ihres Amts den Börsen⸗Versammlungen beizuwohnen berechtigt oder verpflichtet sind. Die Höhe der Beiträge der übrigen Börsenbesucher gen den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin festgesetzt.
elegraphische Depeschen, 6 und Rohrpost⸗ karten, welche in den Börsenräumen an Börsenbesucher zur Bestellung gelangen sollen, werden durch Börsendiener, welche diese Sendungen im Post⸗ und Telegraphen⸗Amt der Börse in
8
Empfang nehmen, an die - S bestellt.
8
18 auf⸗ enjenigen
Die Eintrittskarte darf, insoweit nicht die in eführten Fälle vorliegen, nicht versagt werden ae welche entweder
a. Mitglieder der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin sind, oder
b. als Inhaber einer Handelsfirma, als Gesellschafter einer offenen Hondelsgefellschaft als Vorstandsmitglieder einer Aktien⸗Gesellschaft, als persönlich haftende Gesellschafter einer Ree werdätgesalschaf oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Prokuristen einer der vorgedachten Firmen oder Gesellschaften in das Handelsregister, oder als Vorsteher einer eingetragenen Genossenschaft in das ee vee, ne gaef Berlins oder eines seiner Vororte eingetragen sind, oder
c. als Handlungsgehilfen bei einer der unter a oder b bezeichneten Personen oder Firmen im Dienste stehen, und deren Zulassung zum Börsenbesuche durch den Prinzipal bean⸗ tragt wird, oder 1““
2
zum Zwecke die Erleichterung
d. vermöge ihrer Amts⸗ oder Dienstpflicht die Börse zu besuchen haben.
Handlungsgehilfen ist der Eintritt in die Börse nur insoweit zu gestatten, als sie von ihren Prinzipalen mit der Ausführung der Börsengeschäfte derselben oder mit der Hilfe⸗ leistung dabei betraut sind. Sie dürfen an der Börse nur Geschete auf den Namen ihrer Prinzipale und für dieselben
abschließen. 8 15.
Die darf nach dem Ermessen des Börsen⸗ Vorstandes, und ohne daß gegen den beö Beschluß desselben die Beschwerde zulässig ist, ertheilt und wieder ent⸗ zogen werden:
a. den in § 142 und b aufgeführten Personen, welche nicht in Berlin oder seinen Vororten wohnhaft sind “
b. solchen Personen, welche ein dem Börsenhandel dienendes Hilfsgewerbe betreiben,
G 1“ der Presse.
Die Einlaßkarte ist den unter a bis c bezeichneten Per⸗ sonen insbesondere dann zu entziehen, wenn sie gewerbemäßig an der Börse Geschäfte abs igfe
inden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben un⸗ vereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen.
Für Personen, welche nicht in Berlin oder dessen Vor⸗ orten wohnen, kann durch Beschluß der Aeltesten der Kauf⸗ “ von Berlin für jeden einzelnen Besuch der Börsen⸗ Versammlungen ein Eintrittsgeld erhoben werden.
Diese Personen dürfen, auch ohne Ertheilung einer Eintritts⸗ karte, jedoch höchstens monatlich dreimal durch Korporations⸗ mitglieder in die Börse eingeführt werden, nachdem die Namen des Einführenden und des Einzuführenden in das am Eingang zu den Börsensälen Fremdenbuch eingetragen sind.
6.
Der Antrag auf Zulassung zum Besuche der Börse ist ee zu stellen und muß von drei Gewährsmännern, welche seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen zum Besuche der Berliner Börse zugelassen l.. unterstützt werden.
Nach Eingang des Antrages ist derselbe mit Namhaft⸗ machung der Gewährsmänner durch Aushang an der Börse während einer Woche zur Kenntniß der Börsenbesucher zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Börsen⸗ Vorstand nach Anhörung der Aufnahme⸗Kommission über den Antrag, nachdem die Gewährsmänner zu Protokoll erklärt haben, daß sie nach sorgfältiger Prüfung den Aufzunehmenden für einen Mann halten, welcher der Fulasfung zum Besuche der Börse und der Achtung seiner Berufsgenossen würdig ist.
Wird der Ansge auf Mulafsung G abgelehnt, so dü “ innerhalb 6 Monaten nach der Ablehnung nicht wiederholt werden.
Wird gegen ein Mitglied der Börse auf Ausschließung von derselben auf die Dauer von 3 Monaten oder länger erkannt, so ist zugleich seitens des Börsen⸗Vorstandes zu prüfen, ob der “ bei der Empfehlung Thatsachen gekannt hat, oder bei ernster Erfüllung der ihm durch die Empfehlung auferlegten Pflicht
hatt kennen müffen, wonach der Aus⸗ geschlossene der Zulassung zum Börsenbesuche und der Achtung
seiner Berufsgenossen unwerth gewesen. Ist dies der Fall, so kann gegen den Gewährsmann zeitweise oder dauernd auf Absprechung des Rechts, als Gewährsmann zu fungieren, erkannt und dieses Erkenntniß durch Aushang an der Börse veröffentlicht werden. Ein Verfahren gegen den Gewährsmann tritt nicht ein, wenn zwischen der Gewährschaft und der Aus⸗ schließung mehr als 3 ö § 18. 8
Vom Börsenbesuche find ausgeschlossen:
1) “ weiblichen Geschlechts und 2) Personen, welche sich nicht im Besitze der buͤrgerlichen Ehrenrechte befinden;
3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind;
4) Personen, welche wegen betrüglichen Bankerutts rechts⸗ kräftig verurtheilt sind;
5) Personen, welche wegen einfachen Bankerutts rechts⸗ kräftig verurtheilt sind;
6) Personen, welche sich im Zustand der Zahlungsunfähig⸗ keit befinden. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit gilt bei einem Börsenbesucher bereits dann für eingetreten, wenn er seinen Gläubigern Vergleichsvorschläge macht oder wenn er eine liquide und fällige Schuldverbindlichkeit unberichtigt gelassen hat;
7) Personen, gegen welche durch bacht⸗ äftige oder für ofort wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Aus⸗ schüeßung von dem Besuche einer Börse erkannt ist.
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des ö in dem Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, ver⸗ jährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsen⸗Vorstand durch die vorgelegten Handelsbücher den Nach⸗ weis für geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse “ lichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Peesene welche im Wieder⸗ helungefalle in dacfemngsunfahigdet oder in Konkurs gerathen ist, muß die Zulassung oder v mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder.
Tritt einer der zu 2 bis 7 gedachten Fälle erst nach der Zulassung ein, so Fl die Ausschließung mittels eines schriftlich auszufertigenden S des Börsen⸗Vorstandes.
g
Von dem Besuche der Börsen⸗Versammlungen sind ferner mittels schriftlich auszufertigenden Beschlusses des Börsen⸗ Vorstandes auszuschließen:
Diejenigen, welche in den Börsensälen oder den zu⸗ gehörigen sebenräumen von dem S der Oeff⸗ nung bis zu dem der Schließung der Eingangsthüren sich einer der nachstehend bezeichneten Handlungen schuldig machen:
a. der Beleidigung oder Verleumdung eines anderen
Börsenbesuchers oder eines Beamten der Korporation; b. der Erregung von Lärm, der Verletzung des An⸗ standes, der Störung der Ordnung oder des Ge⸗
“ an der Börse, oder der Zuwiderhand⸗ lun gegen eine Anordnung eines Mitgliedes des Bbörsen⸗Vorstandes, ferner c. diejenigen, welche einer nach 3 Uhr erlassenen Laf.
üeee S. des Börsendieners zum Verlassen der Börse
nicht Folge geleistet haben. C11“
Die Ausschließungsfrist ist auf mindestens 3 Tage bis
höchstens ein Jahr zu bestimmen. Statt der Ausschließun ist die Verhängung einer Geldstrafe von mindestens 85 bis höchstens 1500 ℳ zulässig. Die auf Grund dieser Strafen eingehenden Gelder fließen in die Unterstützungskasse der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin.
Die Ausschließung von der Börse und die “ einer Geldstrafe sind durch 14 tägigen Aushang an der erse bekannt zu machen.
Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Be⸗ chwerde an die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin statt; dieselbe hat “
§ 20. Vor Festsetzung eines Strafbeschlusses wird der Be⸗ schuldigte vor der Untersuchungs⸗Kommission § 10) und einem Syndikus der Korporation mit seiner Vertheidigung gehört. Erscheint er auf schriftliche Vorladung nicht, so wird gegen n nach Lage der Akten verfahren. An denjenigen, dösen ufenthalt nicht bekannt ist, gilt die Vorladung und die 2
8
theilung des Beschlusses für rechtsverbindlich bewirkt, wenn
hüseben während acht Börsentagen an der Börse ausgehangen aben. 821
Für die Berliner Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Dasselbe besteht:
1) aus 5 Mitgliedern des Aeltesten⸗Kollegiums, welche von letzterem auf 3 Jahre eines Mitgliedes für diesen Zeitraum ergänzt werden, und
2) einem Syndikus der Korporation mit berathender Stimme.
Hinsichtlich der Zuständigkeit des Ehrengerichts und des bei demselben zu beobachtenden Verfahrens gelten die §S 10 —28 des Börsengesetzes.
IV. Zulassungsstelle.
22.
Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel er⸗ folgt durch eine Kommission von 22 Mitgliedern (Zulassungs⸗ stelle), von welchen mindestens 11 Mitglieder nicht ins Börsen⸗ register für Werthpapiere eingetragen sind.
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch die Aeltesten der Kaufmannschaft von Beüctn welche auch die Geschäftsordnung der Zulassungsstelle festsetzen.
Von der Berathung und Beschlußfaßfung über die Zu⸗ lassung eines Werthpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, welche an der Einführung dieses Werthpapiers in den Börsenhandel betheiligt sind. Diese haben dem 1— der Zulassungsstelle von ihrer Behinderung rechtzeitig Kenntniß zu geben. An ihrer Stelle werden Stell⸗ vertreter berufen; zu diesem Zwecke werden 8 Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Zulassungsstelle ist beschlußfähig, wenn 9 Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind.
Die Zulassungsstelle hat nach Maßgabe des Börsen⸗ gesetzes die Aufgabe und die Pflicht:
a. die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Werthpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen;
b. dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Be⸗ urtheilung der zu emittierenden Werthpapiere nothwendigen thatsächlichen und rechtlichen S soweit als möglich informiert wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen;
c. Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche all⸗ gemeine Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führen.
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen. 8 Die htlc sumngstell⸗ ist befugt, zum Börsenhandel zu⸗ gelassene Werthpapiere von demselben auszuschließen.
Die Zulasung Deutscher Reichs⸗ und Staatsanleihen darf nicht versagt werden. 8 4
Gegen die Entscheidung der Zulassungsstelle findet binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Besalases die Beschwerde an die Aeltesten der Kau meonschnft von Berlin statt.
Nach Einreichung des Antrages auf Zulassung von Werth⸗ papieren ist derselbe von der Zulassungsstelle unter Bezeichnung der Einführungsfirma, des Betrages sowie der Art der ein⸗ uführenden Werthpapiere zu veröffentlichen. Zwischen dieser ersfentlichung und der Einführung an der Börse muß eine Frist von mindestens sechs Tagen liegen. 8
Vor der Zulassung ist, sofern es sich nicht um Deutsche Reichs⸗ oder Staatsanleihen handelt, ein Prospekt zu ver⸗ öffentlichen, welcher die für die des Werthes der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Konvertierungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß den Betrag, welcher in den Verkehr gebracht, sowie den Betrag, welcher vorläufig vom Verkehr aus⸗ geschlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Aus⸗ schluß erfolgen soll, 1“
Wird von der Zulassungsstelle der Antrag auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel abgelchn, so hat die atesungssele den Vorständen der übrigen deutschen Börsen für Werthpapiere Mittheilung zu machen. Dabei ist anzugeben, ob die Ablehnung mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse oder aus anderen Gründen erfolgt ist. —
Von dem Erfolge einer etwaigen Beschwerde gegen einen Beschluß der Zulassungsstelle ist den Vorständen der übrigen deutschen Börsen für Werthpapiere Kenntniß zu geben.
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Iu⸗ lassung bereits bei einer anderen Börse eingereicht ist oder gleichzeitig eingereicht wird. Ist dies der Fall, so sollen die Werlhpaptere nur mit Zustimmung der anderen Zulassungs⸗ stelle zugelassen werden. 9 28
8 9. . dir Ueber die Zulassung von Werthpapieren um Börsen⸗ Terminhandel entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen des Börsengesetzes der Vorstand der Fondsbörse, über die Zu⸗ lassung von Waaren der Vorstand der Prenn tenbörse.
Der letztere ist verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsen⸗Terminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der betheiligten Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die; Ffeffas darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Veranlassung finde. 8
ewählt und im Falle Ausscheidens
Saeche- und Werthpapiere
und Wa
Börsen⸗Vorstandes oder die von denselben bestimmten Mitglieder derselben (§ 9).
spricht.
Kursen und Preisen in Effektiv⸗ und Kassa⸗
Feststellung der Börsenpreise. § 27. eststellung der Börsenpreise für Edelmetalle, 2 12 Nr. 8 sowie fe⸗ Produkte aren (§ 12 Nr. 2) geschieht durch die Abt
Die amtliche heilungen des
Sie erfolgt: 1) für Werthpapiere und Geldsorten an einem jeden
Boöͤrsentage;
2) für Wechsel auf ausländische Plätze mindestens dreimal
b wöchentlich;
3) für Getreide, Spiritus, Oel, Oelsaaten, Petroleum,
Mehl und Kartoffelstärke an einem jeden Börsentage; außerdem werden am letzten Börsentage jeden Monats die Durchschnitts⸗ preise der an dem gedachten Tage über Lieferung auf laufenden
Monat an der Produktenbörse geschlossenen Geschäfte fest⸗
Aenderungen dieser Vorschriften werden mit Genehmigung der Aeltesten der eegrha von Berlin von dem Börsen⸗Vorstande oder seinen Abtheilungen angeordnet und bekannt gemacht.
Findet an einem für die Kurs⸗ und Preisfeststellung be⸗ stimmten Wochentage keine Börsenversammlung statt, so erfolgt die Feststellung am nächstvorhergehenden Tage. § 28.
Bei Geschäften in Waaren oder Werthpapieren kann ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nur erhoben werden, wenn sie durch Ver⸗ mittlung eines Kursmaklers geschlossen sind. Die Berechtigung der Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes, auch andere Geschäfte
zu berücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt.
§ 29 der wirklichen Geschäftslage
gestellt.
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher des Verkehrs an der Börse ent⸗
Die amtliche Feststellung der Kurse und der Preise ge⸗ chieht unmittelbar nach 2 Uhr in den dazu bestimmten Räumen.
Dort haben die Kursmakler, die in den betreffenden Werth⸗
papieren oder Waaren Geschäfte vermitteln,
Tagen, an denen für ihren ne sind, pünktlich um 2 Uhr zu erscheinen und an⸗ we
’ an denjenigen eschäftszweig Kurse oder Preise
end zu bleiben, bis sie von den amtierenden Mitgliedern des Piesen⸗Harftandes entlassen werden. Diese sind berechtigt, von den Kursmaklern wahrheits⸗
getreue und nach dem Frraehen der ersteren ausdrücklich auf
ihren Amtseid zu nehmende Auskunft zu fordern, zu welchen e sowie in Zeit⸗ geschäften Waaren, Werthpapiere, Geldsorten und Wechsel
fordert oder angeboten und g welchen Kursen und Preisen und über welche Quantitäten Geschäfte durch ihre Vermittlung abgeschlossen sind9.
Die Kursmakler sind auch verpflichtet, dem Börsen⸗Vor⸗ stande oder einem von diesem dazu bestimmten Mitgliede Ein⸗ sicht in ihre Bücher zu gestatten, und ihm auf Erfordern gut⸗ achtlich Auskunft über die festzustellenden Kurse und rec zu geben. Die Entscheidung üͤber die Höhe des amtlich fest⸗ zustellenden Kurses oder Preises steht den Mitgliedern des Börsen⸗Vorstandes allein zu, und es bleibt ihnen überlassen, auf xe Wege sie sich die zu ihrer Entscheidung erforder⸗ liche Information, abgesehen von den Angaben der Kurs⸗ makler, sonst noch verschaffen wolen.
Die eneg über Feststellung der Kurse und der Preise
sind von Börsen⸗Sekretären zu führen.
Die Mitglieder des Börsen⸗Vorstandes haben diejenigen, die sich unbefugter Weise bei der Feststellung und Proto⸗ kollierung der Kurse und Preise einfinden, sofort entfernen zu lassen und die zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung er⸗
forderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 31. Der amtliche Kurszettel für Werthpapiere, Geldsorten
und Wechsel, sowie der amtliche Preis⸗Kurant für Waaren,
welcher mit dem nach § 30 aufzunehmenden Protokoll genau übereinstimmen muß, wird sofort nach gecehener Feststellung der im § 29 gedachten Börsenkurse und Börsenpreise gedruckt, sur Beglaubigung mit dem Stempel der Korporation der Kau mannschaft von Berlin und demjenigen der betreffenden Abtheilung des Börsen⸗Vorstandes, S mit der Ueberschrift „Börse zu Berlin“ versehen und noch an demselben Nachmittag ausgegeben. Dem amtlichen Kurszettel wird ein nichtamtlicher Theil hinzugefügt, in welchem solche Werthpapiere Aufnahme nden, meiche zwar zum Börsenhandel zugelassen sind, bezüglich eren sich aber erst aus der Erfahrung Eheben muß, ob sie geeignet erscheinen, dem amtlichen Theil dauernd einverleibt zu werden.
Ob und in welcher Weise noch außerdem amtliche Bekannt⸗ machungen über fest 11 Kurse und Preise von einer Ab⸗ theilung des Börsen⸗Vorstandes zu erlassen sind, bestimmt diese selbst nach den Bedürfnissen des Verkehrs. 8 1
VI. Allgemeine Ordnungsvorschriften
9
Die Börsen⸗Versammlungen finden täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Ffesttage von Mittags 12 Uhr bis Nach⸗ mittags 2 Uhr statt. ehufs Erledigung der Arbeiten, welche aus den abgeschlossenen Geschäften sich ergeben, bleibt die Börse bis 3 lhr geöffnet.
Sollte die Festsetzung einer anderen Börsenzeit im Inter⸗ esse des Handels nöthig werden, so erfolgt diese durch Beschluß des Börsen⸗Vorstandes, welcher der Genehmigung der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin unterliegt. Dieser Beschluß tritt in Kraft, nachdem er mindestens während acht Börsen⸗ tagen an der Börse ausgehangen hat und durch dreimalige In⸗ sertion in wenigstens vier Berliner Zeitungen bekannt gemacht ist. Bei außerordentlichen Veranlassungen, wie allgemeinen Festlichkeiten, Wahltagen ꝛc., ist der Börsen⸗Vorstand befugt, einzelne Börsen⸗Versammlungen ausfallen zu lassen.
Der Anfang und das Ende einer jeden Börsen⸗Versammlun wird durch ein Glockenzeichen kundgemacht. Nach 3 Uhr ist sehen Börsenbesucher der Aufenthalt in der Börse mehr ge⸗ tattet.
Ist usancemäßig die Zulässigkeit der Kündigungen oder die Abgabe von 1n⸗,9e von der Innehaltung einer ge⸗ wissen in die Zeit der Börsen⸗Versammlung fallenden Frist ab⸗
§ 34. 88 “ werden durch Aushang im Börsenlokal wirkt.
Außer den Bekanntmachungen der Aeltesten der 8 mannschaft von Berlin, des Frse orstandes und seiner Ab⸗ theilungen und der Zulassungsstelle können auf diese Weise auch aer amtliche und private Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
Amtliche Bekanntmachungen werden auf Ersuchen der be⸗ treffenden in der Fisegeh chen Form veröffentlicht. veß geschehen, wird demnächst von einem Börsenbeamten escheinigt.
Der Aushang von privaten Bekanntmachungen erfolgt nur dann, wenn eine Abtheilung des Börsen⸗Vorstandes die⸗ selben nach Form und Inhalt sar Publikation geeignet und dem Zwecke des Börsenverkehrs oder dem J teresse des Handels⸗ standes entsprechend findet. 8 “ “
35.
Von allen Sizungen des Börsen⸗Vorstandes und seiner Abtheilungen, der Zulassungsstelle und der Maklerkar er ist dem Staatskommissar “ du geben. 1
Vorstehende Börsen⸗Ordnung tritt am 1. in Kraft.
auf Grund des § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni d. J. eichs⸗Gesetzblatt S. 157) angeordneten Abänderungen genehmigt:
1) In ist als Sas einzuschalten:
„Für die den Handel mit landwirthschaftlichen eer be. enden Angelegenheiten treten zu dem Vorstande der Produktenbörse als weitere Mitglieder hinzu: a. 5 Vertreter der “ und der landwirth⸗ chaftlichen Nebengewerbe, die der Minister für Land⸗ wirthschaft, Domäͤnen und Forsten auf je 3 Jahre rnennt. b. 2 Vertreter der Müllerei oder anderer zu dem Ge⸗ schäftsverkehr an der Börse in Beziehung stehenden Gewerbe, die der Minister für Handel und Gewerbe auf 3 Jahre ernennt.“”) 2) An Stelle der Nr. 6 in § 6 tritt folgende Be⸗ stimmung: zer überwacht die von der Maklerkammer vorzunehmende Vertheilung der Geschäfte unter die Kursmakler nach
Maßgabe der in der Maklerordnung erlassenen Be⸗ staemiüngen.⸗ 8 Zeile h
3) In § 8 .2 ist in der ersten Zeile hinter „Jedes“
und vor n ceal einzuschalten: ‚sEPnäh § 3 gewählte“ 1
4) In § 9 Af. 1 ist am Schlusse hinzuzufügen:
„Bei der Fürcdsfeftserhcig für landwirthschaftliche Produkte sind mindestens 2 der als Vertreter der Land⸗ wirthschaft, der landwirthschaftlichen Nebengewerbe oder anderer Berufszweige ernannten Mitglieder des Börsen⸗ Vorstandes zur Mitwirkung zu berufen.
Die Leitung der Preiszesctellung ist immer einem der gemäß gewählten Mitglieder des Börsen⸗Vor⸗ standes zu übertragen.
Bei Meinungsverschiedenheiten unter den mitwirken⸗ den Mitgliedern des Börsen⸗Vorstandes entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des 295 saeisfefütelumg leitenden Vorstandsmitgliedes den
Ausschlag.“ 5) In § 11 ist hinter „7“ und vor „Mitglieder“ einzu⸗ schalten: 1 und in Angelegenheiten des Handels mit landwirth⸗ scha tlichen Produkten, wenn 9.“ 8
6) Absatz 2 im § 12 fällt fort.
7) In § 15 Abs. 1 fallen die Worte 111“ „und ohne daß gegen den diesbezüglichen Beschluß des⸗ selben die Beschwerde zulässig ist,
und in § 19 Abs. 23 die Worte V „oder Verleumdung“ ort. 8) In § 19 Abs. 3 Satz 2 ist zwischen die Worte „ist“ und „die“ einzuschieben: „gegen Personen welche die Ordnung oder den Geschäfts⸗ verkehr an der Börse gestört haben,“ 9) In § 22 Abs. 4 ist am Schlusse hinzuzufügen: „von denen mindestens 5 nicht im Börsenregister für Werthpapiere eingetragen sind.“ 10) In § 23 Abs. 1 ist hinter „Börsengesetzes“ und vor „die Aufgabe“ einzuschalten: „und der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen.“
11) Hinter § 25 ist ein uschalten: 8 „S 25 a. Eiin Antrag auf Zulassung solcher Werthpapiere zum Börsenhandel, die gemäß § 38 Abs. 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni d. J. vom Prospektzwang entbunden sind, darf nicht n abgelehnt werden, weil der Antrag⸗ steller nicht zu den Besuchern der Börse gehört oder nicht in Berlin wohnt.“
12) In § 26 ist hinter Abs. 2 aufzunehmen:
„Anträge auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsen⸗ Terminhandel sind, soweit sie nicht zurückgewiesen werden, mindestens 14 Tage vor der Beschlußfassung durch Aus⸗ hang an der Börse und Veröffentlichung in der Presse bekannt zu machen.
Die Zulassung setzt voraus, daß bereits während eines längeren Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Werthpapiere stattgefunden hat. Die Prüfung hat sich über diese Voraussetzung hinaus auch darauf zu er⸗ strecken, ob dem Interesse des Börsenhandels an der Zulassung andere erhebliche wirthschaftliche Bedenken entgegenstehen.
or der Zulassung ist der Vorstand des Unternehmens, um dessen Werthpapiere es sich handelt, über den Antrag zu hören. .“
Die ergehenden Beschlüsse sind dem Minister für Handel und Gewerbe einzureichen.
Die erfolgte Zulassung kann wegen Aufhörens eines rheüchen örsen⸗Termingeschäfts zawse aus wichtigen anderen Gründen jederzeit von dem Börsen⸗Vorstande
. “ werden.“ 13) In § 29 Abs. 3 sind die Worte „durch ihre Ver⸗
mittlung“ zu streichen.
hängig, so kann gül Anordnung einer Abtheilung des Börsen⸗ Vorstandes der Ablauf dieser Prist durch ein Glockenzeichen verfündet wulenn: —
14) In § 29 Abs. 4 tritt an Stelle des ersten Satzes folgende Bestimmung: b 8 8
Vorstehende Börsen⸗Ordnung wird mit folgenden, von mir
„Die Kursmakler sind auch verpflichtet, dem die Fest⸗ ftelung der Preise leitenden Mitgliede des Börsen⸗Vor⸗ standes nach Maßgabe der Maklerordnung Einsicht in ihre Bücher 12 Featten und ihm auf Erfordern gut⸗ achtlich skunft über die festzustellenden Kurse und Preise zu geben.“
15) Hinter 8 29 ist Folgendes einzuschalten: 298 In den zur Veröffentlichung gelangenden amtlichen Preisnotierungen sind die bei den verschiedenen Getreide: gattungen (Weizen, Roggen, Gerste u. a. m.) nach Lage des Geschäftsverkehrs an der Börse hauptsächlich in Betracht kommenden Sorten nach Ursprung (Provenienz), Gattung, 11 Beschaffenheit Farbe, Trocken⸗ 51. Geruch) und Erntezeit (alte oder neue Ernte) zu bezeichnen. Die Bestimmung über die hiernach in Betracht kommenden Sorten bleibt dem Minister — Handel und Gewerbe nach Anhörung des Vorstandes der Produktenbörse vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Be⸗ stimmung erfolgt die Notierung nach bestem Ermessen des Bö 1n Votstanbes
1 § 29b. Für einzelne der gemäß . zur Notierung gelangenden Getreidesorten send außer dem höchsten und niedrigsten Preise, der 8- bezahlt worden ist, möglich, die gehandelten — See zu notieren. „Hat in einzelnen der gemäß der Bestimmung in § 2Ha in Betracht kommenden Sorten kein Umsatz statt⸗ gefunden, so ist dies in der Kursnotiz zum Ausdruck zu
bringen. 29d.
Insoweit Getreidegeschäfte keine derjenigen Sorten be⸗ treffen, für die eine besondere Notierung des Börsen⸗ preises stattfindet, 9 ist wenigstens zwischen inländischer und ausländischer Provenienz, soweit möglich, zu unter⸗ cheiden, z. B. „sonstiger be Weizen“.
8 29 e. Die Notierung eines wirklich Eehszten Preises darf nicht aus dem Grunde allein unterlassen werden, weil r der allgemeinen Lage des Geschäftsverkehrs nicht ent⸗ spricht. Es ist aber zulässig, durch einen kurzen Zusatz auf etwaige besondere Verhältnisse hinzuweisen, welche ie Abweichung von der Ellggmeinen Preislage erklären. 3 29 f.
Nur die wirklich gezahlten werden. Die Notierung eines ar ruhenden Preises ist unzulässig,
16) In § 36 1 am Schluß Fol endes hinzuzufügen: „die erste Wahl des Boͤrsen⸗Vorstandes kann bereits im 1896 erfolgen; die Fristbestimmungen des S. Abs. 3 und 4 finden auf diese erste Wahl keine
Anwendung.“
Berlin, den 23. Dezember 1896.
Der Minister für Handel und Gewerbe. (L. S.) Brefeld.
soweit
Preise dürfen notiert uf bloßer Schätzung be⸗
Auf Grund des § 2 des Börsengesetzes vom 22. Juni d. J. (Reichs⸗Gesetzblatt S. 157) hat der Minister für Handel und Gewerbe vom 1. Januar 1897 ab den Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts⸗Rath Hemptenmacher zum Ersten und den Regie⸗ b Böttger zum Zweiten Staatskommissar bei der hiesigen Börse bestellt. 1 1““
Bekanntmachung.
Dem Markscheider Theodor Kampmann aus Gedern, Kreis agen, ist von uns heute die Befugniß zur Verrichtung von Mark⸗ “ für den Umfang des preußischen worden. Klausthal, den 19. Dezember 1896. Köͤnigliches Ober⸗Bergamt. Achen bach.
MNichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 30. Dezember.
Ihre . und Königlichen Majestäten kamen gestern Abend mit den vier älteren Prinzen Söhnen nach Berlin, besuchten die Vorstellung im Königlichen Schau⸗ spielhause und begaben Sich nach Beendigung derselben in das hiesige Schloß, wo die Allerhöchsten eeee mit den Prinzen übernachteten.
Heute Vormittag hörten Seine Majestät der Kaiser von 9 Uhr ab den Vortrag des den Chef des Zivilkabinets ver⸗ tretenden Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Raths Scheller und empfingen sodann den Chef des Ingenieur⸗ und Pionier⸗Korps, General⸗Inspekteur der Festungen, General der Infanterie von Golz sowie später den Kriegs⸗Minister, General⸗Lieutenant von Goßler zum Vortrage. Hierauf ertheilten Seine Majestät dem Königlichen Gesandten in Stuttgart, Dr. von Holleben, Audienz und empfingen nach derselben den Feeger.; des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths, Wirklichen
eheimen Rath DDr. Barkhausen.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin statteten mit den Prinzen Söhnen heute früh Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich einen Besuch ab und besichtigten sodann mit den Prinzen die Kunst⸗Ausstellung von Schulte sowie das Museum für Völkerkunde. Später machten Ihre Majestät der Generalin von Lippe einen Beileidsbesuch und ertheilten im Schlosse einige Audienzen. Le11“ “ ““ 1I1¹X“”
Heees Personen, welche Ihrer Majestät de Kaiserin und Königin ihre Glückwünsche zum Neu⸗ ahrstage darzubringen beabsichtigen, werden gebeten, ihre
arten im Laufe des 31. Dezember bei Ihrer Excellenz der Frau Ober⸗Hofmeisterin Gräfin von Brockdorff im zimmer unter Portal IV des Königlichen Schlosses hierselbst vom Lustgarten aus links, abzugeben.
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