1897 / 18 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

den Ausführungen des Abg. Hah

—habe ich nicht, daß bis zum 1.

haben mir versichert, daß die Einführung des Art. 26 eine große Gefahr mit sich brie ürde. Warum soll ein solcher Zustand erst unnöthiger Weise geschaffen werden? Die großen Rhedereien machen den Fischdampfern das Wegerecht durchaus nicht streitig. Ich hoffe, daß die Regierung den Wünschen der Interessenten Rechnung tragen wird.

Abg. Dr. Freiherr von Langen (d. kons.): Ich schließe mich n an; das bisherige Natur⸗ oder

Gewohnheitsrecht war besser als das widersinnige und unnatürliche Verwaltungsrecht, welches. jetzt eine⸗führt werden oll. Ein. Filch⸗ ———— Aambfer ist einem Wagen zu vergleichen, der beladen wird; einem

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solchen Wagen wird niemand das Ausweichen zumuthen. Wenn erst Zusammenstöße stattgefunden haben, werden die Versicherungs⸗ prämien zum Schaden der Fischerei erhöht werden. Das Vertrauen z Juli unsere Dipkomatie eine Ver⸗ erzielen wird, nachdem sie seit 1889 nichts erreicht hat. iplomatie nimmt mehr Rücksicht auf das Ausland, als noth⸗ Die Herren, welche auf der Washingtoner Konferenz verstanden von der ganzen Sache nichts.

einbarun Unsere

wendig ist. Deutschland vertraten,

Wenn Art. 9 ausgelassen werden kann, weshalb kann dies nicht auch bezüglich des Art. 26 geschehen? Eine Hebung der Fischerei kann

der Art. 26 nicht mit sich bringen. Wenn eine Verschiedenartigkeit des Rechts in deutschen Gewässern besteht, so mögen die englischen Schiffe sich nach dem deutschen Recht richten.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:

Ich habe aus den Ausführungen der beiden Herren den Eindruck gewonnen, daß meine Worte doch noch nicht so verstanden sind, wie ch gern wünschte, daß sie verstanden werden. Ueber die Materie elbst, d. h. über die Frage, wie zweckmäßiger Weise das Wegerecht

der Fischereidampfer einzurichten ist, besteht zwischen Ihnen und uns

gar keine Meinungsverschiedenheit. Die deutsche Regierung hat und das habe ich bei meinem ersten Vortrage bereits zu betonen mir erlaubt fortgesetzt und mit allem Nachdruck den Wunsch ausge⸗ sprochen, daß in den Vorschriften über das Seestraßenrecht auch eine solche Vorschrift Aufnahme finden möge, die daß den Fischereifahrzeugen, gleichviel, ob Dampfer oder Segler, alle anderen fahrenden Schiffe ausweichen sollen. Also über die Materie selbst besteht gar keine Meinungsverschiedenheit zwischen uns. Die deutsche Regierung wird nicht aufhören und hat nicht aufgehört, diesen ihren Standpunkt bei den internationalen Ver⸗ handlungen mit allem Nachdruck zu verfolgen.

Was dazu geführt hat, jetzt erft sich auf den Wunsch der eng⸗ lischen Regierung dahin schlüssig zu machen, daß die Washingtoner Beschlüsse publiziert werden mögen, auch einschließlich des Art. 26, das ist lediglich die Erwägung, daß, wenn dieser Art. 26 jetzt nicht von deutscher Seite eingeführt wird, dann eine Rechtsverschieden⸗ heit in den Rechtsgebieten der konkurrierenden Staaten besteht, die zum Nachtheil der deutschen Fischerei, insbesondere der deutschen Dampf⸗ fischerei führen kann.

Da diese Auffassung doch im hohen Hause noch nicht den nöthigen Boden gefunden zu haben scheint, so werde ich mir erlauben dürfen, darauf noch mit einigen Worten einzugehen. Also zunächst liegt die Sache so, daß die Mehrzahl der an den Washingtoner Beschlüssen betheiligten Staaten die Beschlüsse bereits eingeführt hat, ein⸗ geschlossen den vielberufenen Art. 26. Der Rechtszustand in diesen Staaten wird also in Zukunft der sein, daß Segler, die im Begriff sind, mit Segelfischereifahrzeugen in Kollision zu gerathen, diesen Segelfischerfahrzeugen ausweichen müssen, daß aber die Fischerei⸗ dampfer den ihnen entgegenkommenden und der Gefahr der Kollision mit ihnen ausgesetzten Seglern ihrerseits das Feld räumen sollen. Nun ist ja ganz richtig, was man e contrario aus dieser Fassung des Art. 26 schließt, daß also fortan ein Rechtsanspruch für alle Segelfahrzeuge besteht, daß auch der fischende Dampfer ihnen das Feld räumt. Das war bisher nicht der Fall. Es war bisher überhaupt bezüglich des Wegerechts der Fischereifahrzeuge gar keine Rechtsvorschrift in Geltung, sondern es bestand nur die thatsächliche Uebung unter den Schiffen der Seefahrt treibenden Nationen, daß jedes fahrende Schiff jedem fischenden Fahrzeuge aus dem Wege ging. Daß aber ein solcher Rechtszustand nicht und namentlich nicht nach deutschem Recht besteht, ergiebt sich ja aus dem Spruch des hanseatischen Ober⸗ Landesgerichts. Darin ist ausdrücklich ausgesprochen, daß der Fisch⸗ dampfer nicht verlangen kann, daß ihm der entgegenkommende Segler aus dem Wege geht.

Nun hat man gesagt: ja, unsre deutschen Fischer haben es hauptsächlich mit deutschen Schiffen zu thun. Das ist nicht richtig. In der Nordsee und auch in der Nähe unserer Fischplätze und auch auf unseren Fischplätzen begegnen sich Schiffe aller Nationen. Will man uns aber damit trösten, daß man einen Kapitän, der, entgegen der deutschen Vorschrift die, wie ge⸗ sagt, noch gar nicht existiert, sondern es besteht nur ein Gebrauch einen Fischdampfer umfährt, nachher bei den deutschen Gerichten in Anspruch nehmen könnte: ja, dazu müssen wir ihn doch erst haben. Wenn der Mann von England, will ich mal sagen, nach Dänemark über unsere Fischplätze fährt und er fährt unsere Fischereidampfer in Grund und Boden, wie wollen Sie dann den Anspruch geltend machen, zumal wenn in Deutschland ein solcher Rechtssatz nicht einmal besteht, wie die Herren ihn voraussetzen, und wenn nach dem Gesetz des Landes, dem das zerstörende Schiff angehört, ausdrücklich der fischende Dampfer ausweichen muß? Also so einfach liegt die Sache nicht. Wenn wir also aus dieser Eventualität die Ueberzeugung schöpfen, daß es nicht gerathen ist, einen verschiedenen Rechtszustand und selbst wenn auch nur die Staaten wären, die an die Nordsee grenzen, die dabei in Betracht kommen herbeizuführen (Zuruf), ein Schaden für unsere Fischerei entsteht dann werden Sie doch nicht der Regierung den Vorwurf machen können, wenn sie den vorsichtigeren Weg geht. Ich kann den Vorwurf des Herrn Abgeordneten Frese in keiner Weise als berechtigt zugeben, daß die Regierung etwas Verkehrtes einzuführen im Begriff ist. Sie ist nur im Begriff, etwas einzu⸗ führen, was sie auf dem betreffenden Gebict nicht für richtig hält, was aber alle übrigen Staaten theils bereits eingeführt haben, theils ein⸗ zuführen im Begriff sind. Das Bessere ist der Feind des Guten, das Bessere wollen wir; aber damit ist doch nicht gesagt, daß das, was die Anderen eingeführt und beschlossen haben, verkehrt ist.

Der Herr Vorredner hat auch von der Nichteinführung des Art. 9 der Washingtoner Konferenz gesprochen und daran die Betrachtung ge⸗ knüpft, daß man ebenso gut, wie man auf Art. 9 verzichtet habe, auch auf Art. 26 hätte verzichten können. Der Unterschied ist nur der: rücksichtlich der Nichteinführung des Art. 9 sind alle Staaten ein⸗ verstanden, und rücksichtlich der Nichteinführung des Art. 26 bezw. der Einführung einer besseren Vorschrift an Stelle der Vorschrift des

dahin geht,

Art. 26 stehen wir vorläufig, wenigstens was die zeitige Einführung

anlangt, ganz allein.

Uebrigens beruht der Widerstand gegen die Einführung des Art. 9 doch auf recht plausiblen Gründen. Es handelt sich da um die Vorschriften über die Lichterführung, und auf diesem Gebiete sind die liebgewordenen, eingewurzelten Gewohnheiten von so einschneidender Bedeutuͤng, daß eben die Staaten, weil nicht überall diese Vor⸗ schriften bei ihnen unter dem Beifall der Fischereibevölkerung zur

Durchführung Febracht sein könnten, zunächst⸗Anstand - genommen

haben, Lwangsweise damit vorzugehen. Wir haben auf diesem Gebiet auch eine Erfahrung gemacht: wir haben im Jahre 1880 Vorschriften

über die Lichtsrführung erlassen und im Jahre 1881 haben wir. sie.].

bereits wieder geändert.

Also ich wünsche nur, daß diese meine Auffassung, die ich vorhin vertreten habe, richtig verstanden werde. Materiell sind wir einver⸗ standen; das Ziel, das Sie anstreben, strebt auch die Regierung an. Die Regierung wird jetzt von neuem Veranlassung nehmen, dringende Vorstellungen in London zu machen. Wenn der Herr Vorredner gemeint hat, es werde unserer Diplomatie nicht gelingen, bis zum 1. Juli damit fertig zu werden, so hoffe ich, daß die Aktion aus englischen Fischereikreisen, von denen Herr Dr. Hahn gesprochen hat, doch ein wesentlich unterstützendes Moment sein wird, daß man sich auch unserer Auffassung in England anschließen wird.

Abg. Jebsen (nl.): Ob es besser ist, die Frage gesetzlich zu regeln, oder es, wie bei Artikel 9, einfach beim alten zu belassen, ist nicht schwer zu entscheiden. Man kann so viele Gesetze machen, wie man will, der Fischer hält an seinen alten Gewohnheiten fest. Strebt man also ein internationales Abkommen an, so suche man möglichst das bestehende Gewohnheitsrecht zu konservieren. Es mit einem einzigen Federstrich zu beseitigen, ist nicht das richtige Ver⸗ fahren. Die beste Lösung der Frage wäre die, daß es möglich wäre, noch vor dem 1. Juli über beide Artikel 9 und 26 eine Vereinbarung herbeizuführen, welche den Wünschen der Betheiligten

Abg. Dr. Vielhaben (Reform⸗P.) weist auf den Verlauf der Verhandlungen in Washington und ferner darauf hin, daß schon das Lehrbuch, nach welchem die amerikanischen und englischen und auch die deutschen Seefischer unterrichtet würden, die Rück⸗ sichtnahme auf die Fischereifahrzeuge, auch auf die Fischdampfer den Schiffern als ein Gewohnheitsrecht beibrächten.

Abg. Liebermann von Sonnenberg (Reform⸗P.): Ich bedauere, daß man lediglich aus deutscher Gründlichkeit von P2e,Sc die gar nichts von der Sache verstanden, Beschlüsse fassen ließ. Diesem ersten Fehler folgte der zweite, daß man trotz der Erkenntniß der Unrichtigkeit der Maßregel dieselbe sanktionieren will. Wenn die Bestimmung eingeführt wird, werden die Fischdampfer sich durch Zeichen als manöprierunfähig bezeichnen, und die Vorschrift wird umgangen werden. Durch die Rechtsprechung wird wohl erzwungen werden können, daß die fremden Schiffe in deutschen Gewässern das deutsche Recht beachten. Unsere Segler werden keinen Nachtheil davon haben, wenn ihnen in fremden Gewässern die Fischdampfer ausweichen. Man sollte nicht vergessen, daß die Fischereiflottille 1500 seeerfahrene Mann⸗ schaften für unsere Kriegsflorte beschäftigt. Die gesammten Inter⸗ essenten und der gesammte Reichstag sind anderer Meinung als die Regierungen. Wenn diese nicht in sich gehen, sollten die Interessenten sich an Seine Majestät den Kaiser wenden.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:

Meine Herren! Ich fühle mich doch berufen, die Bemerkungen, die über die Vertreter Deutschlands auf der Washingtoner Konferenz gemacht sind, in thatsächlicher Beziehung richtig zu stellen.

Der Verlauf der Verhandlungen auf der Washingtoner Konferenz, soweit es sich um den Art. 26 handelt, war der, daß gerade diese Delegirten die Anregung dazu gegeben haben, daß auch rücksichtlich des Wegerechts der Fischerfahrzeuge Vorschläge von der Konferenz gemacht werden möchten. Und, meine Herren, daraus wird ihnen kein Vorwurf zu machen sein. Denn es ist klar, daß gerade das Wegerecht der Fischerfahrzeuge doch immerhin ein nicht ganz unter⸗ geordneter Theil des allgemeinen Straßenrechts auf See überhaupt ist. Wenn man an eine internationale Regelung des Straßenrechts auf See geht, so wird man auch den Wunsch haben müssen, daß die Ver⸗ hältnisse rücksichtlich derjenigen Fahrzeuge geregelt werden, welche vor⸗ züglich Thätigkeit auf dem offenen Meere haben.

Nun ist davon gesprochen worden, daß die Delegirten auf der Washingtoner Konferenz sich in einem Irrthum befunden haben. Ich habe diesen Irrthum nicht erkennen können, und habe namentlich nicht erkennen können, daß ein Widerspruch zwischen den damals aus⸗ gesprochenen Auffassungen unserer Delegirten und zwischen den Erklärungen bestehe, die Herr Geheimer Rath Donner abgegeben hat, auf der von dem Herrn Abg. Vielhaben erwähnten Konferen;. Damals in Washington sowohl wie auf dieser Konferenz ist ausdrücklich die Auffassung ausgesprochen worden, daß es ein geschriebenes, gesetzlich festgestelltes Wegerecht nicht gebe, sondern daß, wie sich Herr Geheimer Rath Donner ausdrückte: es ist der Usus auf See; ich glaube ganz allgemein, daß man solchen Fischerfahrzeugen aus dem Wege geht, gesetzlich festgestellt, vorgeschrieben aber ist es nicht. Und so verhält sich auch in der That die Sache; im Gegentheil, man kann sagen, daß es ein gesetzlich festgestelltes Wegerecht für die Fischerfahrzeuge nicht giebt; das ist seit dem Erkenntniß des hanseatischen Ober⸗Landesgerichts vollständig zweifelsfrei. Es ist ein Gebrauch, aber ein Gebrauch, der bisher durch die Gerichte oder durch eine gesetzliche Feststellung nicht sanktioniert ist. In Parenthese will ich gleichzeitig dabei ein⸗ schalten: wenn dem Herrn Geheimen Regierungs⸗Rath Donner vorge⸗ worfen ist, daß er die Behauptung aufgestellt habe, daß es für die Fischereidampfer doch möglich sei, auszuweichen, daß also ihre Manövrierfähigkeit so groß sei, daß man fäglich an einer Bestimmung darüber, daß sie auszuweichen haben, keinen allzu großen Anstand nehmen sollte so liegt die Sache so: Herr Geheimer Rath Donner hat ausdrücklich erklärt: ausweichen zu können, dazu ist ein Fischereifahrzeug immer in der Lage, es kann es allerdings nur auf Kosten seines Netzes und Betriebes. (Zurufe rechts.)

Gewiß. Er hat also die absolute Möglichkeit des Ausweichens allerdings in Abrede gestellt, hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß eben diese Vorschrift des Ausweichens nicht im Interesse der Fischereifahrzeuge liege, weil es in der Regel auf Kosten ihres Betriebes und ihrer Geräthschaften möglich sei.

Nun, meine Herren, was die sogenannte Unkenntniß anbelangt, die den Delegirten auf der Washingtoner Konferenz beigewohnt haben soll, so bitte ich Sie, doch gegenwärtig zu halten, daß, als die Washingtoner Konferenz zusammentrat, es sich darum handelte, inter⸗ national das allgemeine Seestraßenrecht zu regeln und daß Deutsch⸗ land unter den zur Verfügung stehenden Juristen gar keinen finden konnte, der besser mit dem internationalen Recht Bescheid weiß, als wie der Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident Dr. Sieveking in Hamburg,

und jeder, der die Ehre hat, den Herrn Präsidenten zu kennen, wird gar keinen Zweifel darüber haben, daß es eine ausgezeichnene Wahl war, ihn an die Spitze der deutschen Delegation zu stellen (Sehr richtig!) 8

Und wenn wir weiter in der Auswahl der übrigen Delegirten auch mit der größten Vorsicht vorgegangen sind, wenn wir die besten Kräfte dorthin geschickt haben, die uns auf diesem Gebiet zur Ver⸗

fügung standen, dann. sollte man doch über den Mangel der. „ꝛUe Orienkierung dieser Kräfte auf einem einzelnen Gebiet, und noch dam

auf einem Gebiet, das ursprünglich nicht

auf dem Programm der Konferenz stand, hinwegsehen. .

Wie hat sich denn die Sache enkwickelt? Allgemeines Seestraßen⸗

recht sollte von den Herren vereinbart werden. Bei dieser Gelegen⸗ heit kam zur Sprache, daß doch auch die Verhältnisse der Fischerei⸗ fahrzeuge einer Regelung bedürften, und daß man die Aufgabe nur vollkommen erledigen könne, wenn man auch diesen Zweig des See⸗ straßenrechts in Untersuchung nähme. Daß da nun die Herren nicht mit dem Fischereibetrieb in allen Einzelheiten bekannt gewesen sind das sollte man ihnen nachsehen. Und was war denn die Folge dieser Unkenntniß? Die Folge dieser Unkenntniß war für uns in Deutschland die, daß sich die deutsche Regierung vom ersten Tage an, wo die Washingtoner Beschlüsse ihr bekannt wurden, auf den Standpunkt gestellt hat, daß der Art. 26 nicht das Richtige treffe, was wir im Interesse unserer Fischerei zu thun hätten. Im Jahre 1891 bereits ist von deutscher Seite der englischen eröffnet worden, wir würden wünschen müssen, daß der Art. 26 nicht zur Einführung käme, daß vielmehr das Seestraßenrecht in anderer Weise zu regeln sei. Aber, wie ich schon in meiner ersten Rede heute gesagt habe: bei internationalen Verhandlungen kann man niemals sicher sein, daß das, was man anstrebt, auch wirklich erreicht werde. Und dazu braucht man bei uns gar keine Impotenz, wie es Herr Lieber⸗ mann von Sonnenberg gethan hat, vorauszusetzen. Ich glaube, daß unsere Diplomatie doch mit aller Energie und aller Schärfe den Standpunkt, den sie vertreten hat, auch geltend zu machen weiß, aber es gelingt nicht immer und namentlich dann nicht, wenn man sich gegenüber und das ist der Fall hier sämmtliche übrigen Staaten hat.

Der Herr Abg. Dr. Vielhaben hat davon gesprochen, daß eine große Reihe von Staaten, zu denen er auch China und Japan ge⸗ rechnet hat, auf unserer Seite ständen. Das ist einfach nicht wahr. Nach unseren Nachrichten, die wir über den Gang der Verhandlungen haben, sind wir bisher mit unserer Prätension allein geblieben. Das schließt nicht aus, daß wir künftig ein besseres Ergebniß erreichen werden.

Was die Frage des Herrn Dr. Vielhaben anbelangt, ob es richtig sei, was er vermuthe, daß Amerika zwar die Washingtoner Beschlüsse, unmittelbar nachdem sie gefaßt waren, eingeführt, sie aber nachher wieder aufgegeben habe, so liegt die Sache einfach so, daß die amerikanische Regierung die Beschlüsse sofort publiziert hat, aber da sie zur Einführung nicht schreiten konnte, bevor nicht auch die übrigen Nationen über den Einführungstermin sich mit ihr verständigt haben, so sind die amerikanischen Vorschriften damals thatsächlich garnicht in Krast getreten; erst neuerdings hat man sich unter allen betheiligten Staaten über den Termin geeinigt, an dem die übereinstimmende Ein⸗ führung dieser Vorschriften stattfinden soll.

Abg. Frese spricht die aus, daß bis zum 1. Juli eine Aenderung des § 26 herbeigeführt sein werde, und weist darauf hin, daß 1889 die Seefischerei mit Dampfern noch nicht so entwickelt ge⸗ wesen sei wie jetzt; daraus seien die damaligen Beschlüsse zu verstehen.

Die Abgg. Dr. Vielbaben und Dr. Hahn verwenden sich nochmals für das Nicht⸗Inkrafttreten des Art. 26 und suchen die für die vorkommenden Unglücksfälle auf die Regierung zu wälzen.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath von Jonquières weist darauf hin, daß die Konferenzbeschlüsse, einschließlich des Art. 26, bisher in Kraft gesetzt seien in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Oesterreich, Italien, Rußland, Spanien, Dänemart, Chile, Mexiko, Portorico, Peru, Costarica, den Niederlanden, Schweden⸗ Norwegen und Griechenland. Ein einzelner Staat könne dem⸗ gegenüber nicht ein von dem internationalen Wegerecht abweichendes, besonderes Wegerecht aufrecht erhalten. Es fehle nur noch die deutsche Verordnung, und wenn diese erlassen sei, würde die englische Regierung an ihr Versprechen erinnert werden können, der Frage des Art. 9 und des Art. 26 näher zu treten. Darauf wird die Debatte geschlossen. ist damit erledigt. 1 Die zweite Berathung des Reichshaushalts⸗Etats für 1897/98 wird beim Gehalt des Staatssekretärs des Reichs⸗Schatzamts fortgesetzt.

Abg. Freiherr von Stum m (Rp.) fragt an, ob die Nachricht, daß der Bundesrath einstimmig den Quebrachozoll abgelehnt habe, richtig sei. Das wäre sehr bedauerlich im Interesse der kleinen Schälwaldbesitzer, die an den Lohepreisen ein großes Interefe hätten. Den Interessen der kleinen Landwirthe gegenüber könne das Interesse der großen Gerbereien u. s. w. nicht maßgebend sein. Daß die Zollfreiheit des Quebracho durch die Handelsverträge mit Italien und Oesterreich festgelest sei, könne auch nicht ausschlaggebend sein; denn gerade diese beiden Staaten hätten an dem Zoll gar kein Interesse. Uebrigens beschränke sich die Zollfreiheit auf Lohe, worunter man nur Rinde verstehen könne und nicht Holz. Der Reichstag werde keinen wesentlichen Einfluß mehr auf diese Frage ausüben können; er habe seine Schuldigkeit gethan. Die vorliegenden Petitionen würden der Kommission Veranlassung geben, dem Reichstage die Frage noch einmal zu unterbreiten.

Die Interpellation

1 Auch im preußischen Ad⸗ geordnetenhause werde man versuchen, die Regierung zur Genehmigung des Quebrachozolles zu bestimmen. Die Schälwaldbesitzer würden jza wohl die sieben Jahre, welche die Handelsverträge noch dauerten, über⸗ stehen können, wenn ihnen der Hoffnungsstern winke, daß nachber ein Zoll nicht bloß auf Quebracho, sondern auch auf Gerberlobe eingeführt werde. Es werde sich dann zeigen, ob die Industrie das Intereffe der Landwirthschaft anerkenne.

Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Auf die Anfrage des Herrn Vorredners habe ich die Ehre, dem hohen Hause zu erwidern, daß der Bundesrath in seiner Sitzung vom 25. Oktober vorigen Jahres beschlossen hat, der Resolution auf Eir 1 führung eines Zolls auf ausländische Gerbstoffe eine Folge nicht * geben. (Bravo! links.) Bei der großen Bedeutung, die unzweifelbaft der Schälwald für die deutsche Volkswirthschaft und, wie ich 8. gestehe, besonders für weite Landestheile im Westen Deutschlands hat, halte ich mich den verbündeten Regierungen sowie dem g tage und den deutschen Schälwaldbesitzern gegenüber für verpflicha⸗ die Gründe, welche zu diesem ablehnenden Votum des Bundesraare geführt haben, hier eingehend klarzulegen. Ich möchte zunächst örtern: wie ist die Resolution, welche s. Z. der b gefaßt hat, überhaupt zu verstehen, welche Vegetabilien s

nach dieser Resolution mit einem Schutzzoll belegt werden? Es ist zunächst ganz unzweifelhaft, daß nach jener Reso⸗ lution das Quebrachoholz in jeder Form ohne Rücksicht auf seine Verwendung mit Zoll belastet werden soll. Ich bemerke dazu es wird das für die weiteren technischen Erörterungen von Wichtigkeit sein —, daß das Quebrachoholz, welches jetzt nach Deutsch⸗ land kommt, einen Gerbstoffgehalt von 16 bis 28 % und im

Mittel- von 48- hbis 20 % hat. Hochwerthigeres. Quebrachoholz- wird-

nach Europa nicht mehr eingeführt. Das Quebrachoholz findet technische Verwendung entweder zerkleinert in Lohschnitt, in Hirnschnitt

oder in Pulverform, oder als flüssiger Extrakt mit einem Gerbstoff⸗

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gehalt bis 40 % und als fester Extrakt mik einem Gerbstöffgehalt bis

80 %. Diese Extrakte sollen in der Färberei Verwendung finden; von einer Verwendung in anderen Industrien ist nichts bekannt.

Die Resolution bezieht sich aber nicht nur auf Quebrachoholz sondern auf alle überseeischen Gerbstoffe, d. h., nicht nur auf solche der Position 5 m, rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate zum Gewerbe⸗ und Medizinalgebrauch, sondern auch auf die Gerb⸗ rinden Position 13 b.

Neben den auf dem europäischen Kontinent produzierten Gerb⸗ stoffen würden aber die Erzeugnisse der Mittelmeerländer und⸗Inseln als überseeische im Sinne der Resolution nicht anzusprechen sein. Es wären hiernach von der Zollbelegung von vornherein ausgeschlossen alle europäischen Gerbrinden, Fichten⸗, Weiden⸗, Birkenrinden u. s. w., levantinische Knoppern, Valonea, Eckerdoppern aus Kleinasien und Griechenland, Knoppern und Knoppernmehl aus Ungarn, Kroatien und Slavonien, Aleppische Galläpfel, von Eichenarten abstammend, aus Sprien, Kleinasien, Italien, Sumach, und zwar echter aus Sicilien und Kleinasien, unechter aus Ungarn, Italien und Frankreich.

Nach dem ersten Eindruck, den die Resolution beim Lesen macht, könnte man glauben, daß dieselbe so auszuführen wäre, daß Quebracho⸗ holz und alle die überseeischen Gerbstoffe, die vorzugsweise in der Gerberei Verwendung finden sollen, mit Zoll zu belasten wären, daß aber auch die übrigen Gerbstoffe zu verzollen wären, jedoch der Zoll insoweit außer Hebung zu setzen sei, als sie vorzugsweise dienen zur Färberei und zu Zwecken der chemischen Industrie. Nach der un⸗ widersprochenen Erklärung des Herrn Abg. Möller in der Sitzung vom 25. April 1895 sollen aber solche Stoffe, welche vorwiegend der Gerberei dienen, allerdings verzollt, diejenigen Gerbstoffe aber, welche vorwiegend in der Färberei oder zu Zwecken der chemischen In⸗ dustrie dienen, sofort zollfrei ins Zollinland eingelassen werden.

Es würden hiernach auf Grund der Resolution mit Zoll zu be⸗ legen sein außer Quebrachoholz und seinen Präparaten und Extrakten nordamerikanische Eichen⸗ und Hemlockrinde, australische und afrikanische Mimosenrinde, ferner Cajota⸗, Valdivia⸗ und Ulmenrinden aus Chile und den La⸗Plata⸗Staaten und endlich Canaigrewurzeln aus Mittel⸗ Amerika, und, wie ich ausdrücklich betone, alle Präparate und Extrakte aus diesen Gerbstoffen. Daß gerade diese Gerbstoffe der inländischen Eichenrinde große Konkurrenz machten, läßt sich nicht annehmen. Statistisch sind sie leider nicht besonders nach⸗ gewiesen. Dagegen werden die Gerbstoffe, welche nach der Statistik neben Lohrinde und Quebracho in großen Mengen eingeführt werden, entweder als nicht zu den überseeischen Gerbstoffen gehörig, wie Galläpfel, Knoppern und Sumach, oder als für die Färberei und chemische Industrie wichtig wie außer Galläpfeln und Sumach noch Katechn, Dividivi und Myrobalanen von Zoll unbedingt frei zu lassen sein. Von diesen wichtigen Gerbstoffen finden, abgesehen von Knoppern und Valonea, namentlich die überseeischen Myrobalanen

Nach der Resolution würden also hiernach neben Quebracho nur ganz wenige überseeische Gerbstoffe von untergeordneter Bedeutung mit Zoll belastet sein.

Ich möchte jetzt weiter auf die Erörterung der Frage ein⸗ gehen: wie ist die Resolution vom zolltechnischen Standpunkt aus zu beurtheilen? Quebracho kann nicht zolltarifarisch der Posi⸗ tion 13 des Zolltarifs „Holz und andere vegetabilische Schnitzstoffe“ subsumiert werden, ganz abgesehen davon, daß dieser Zoll mit 20 vertragsmäßig gebunden ist, vielmehr ist Quebracho ebenso wie die Präparate und Extrakte daraus eine gerbstoffhaltige Droge und deshalb unter Position 5 m des Zolltarifs zu tarifieren. Dort würde eventuell auch zerkleinertes Quebrachoholz, und zwar im Interesse der Zerkleinerungsindustrie, mit einem etwas höheren Zollsatz als Blockholz anzusprechen sein. Davon könnte man absehen, die Quebrachopräparate, je nachdem sie fest, in teigiger oder flüssiger Form eingehen, verschiedenen Zollsätzen zu unterwerfen, weil selbst⸗ verständlich schon aus Gründen der Transportersparniß die Präparate, Extrakte u. s. w. immer in fester Form bei uns eingeführt werden würden. Canaigre und dessen Extrakte würden wie Quebracho zu behandeln sein. Für die überseeische Gerbrinde würden unter 13 „Holzborke und Gerberlohe“ besondere zollpflichtige Positionen ein⸗ zustellen sein. Also, wollte man der Resolution stattgeben, so müßten aus einer Gruppe technisch zusammengehöriger und deshalb tarifarisch gleichmäßig behandelter Artikel einzelne herausgerisen und hohen Zollsätzen unterworfen werden. Wie steht es nun mit der Zollsicherheit dieser Maß⸗ regel? Dieselbe wäre nur verbürgt, wenn die eingehenden Gerbstoffe sowohl von einander wie von anderen Drogen und namentlich ven Farbstoffen unzweifelhaft zu unterscheiden wären. Dabei bitte ich nicht zu vergessen, daß jeder Gerbstoff auch ein Farbstoff ist. Charakteristische Unterscheidungsmerkmale für die Gerbstoffe, auf welche sich die Resolution bezieht, sind aber bisher nicht bekannt. Selbst für den Fachmann und darüber haben wir sehr eingehende Gutachten von ersten Autoritäten eingezogen ist es schwierig, Quebracho von Blau⸗ und Rothholz, Mimosenrinde von Eichenrinde zu unterscheiden, wenn sie in gemahlenem Zustande eingehen; selbst für die chemische und mikroskopische Untersuchung ist es schwierig, die Ursprungspflanze eines Gerbmaterials zu ermitteln bei Mischungen verschiedener Extrakte und bei Extrakten, welche aus der Mischung verschiedener Gerbmaterialien hergestellt sind. Ja, die chemische Analyse versagt sogar bisweilen vollständig. So sind nach den Sachverständigen⸗ gutachten Mischungen von Eichenextrakt und Quebrachoextrakt, in ge⸗ wissen Verhältnissen vorgenommen, nicht zu unterscheiden. Myrobalan⸗ ertrakt kommt in von anderen Extrakten ebenfalls nicht zu unter⸗ scheidenden Extrakten vor.

Außerdem werden und dadurch wird die Frage noch besonders nach der zolltechnischen Seite hin kompliziert täglich, kann man sagen, neue Gerbstoffe entdeckt und eingeführt. 8

Diese zolltechnischen Schwierigkeiten, meine Herken, würden aber selbstverständlich allein nie genügen können, um sich einer Resolution gegenüber ablehnend zu verhalten, wenn ihr Zweck ein volkswirthschaftlich berechtigter wäre, und wenn man durch eine Zollmaßregel diesen volkswirthschaftlich berechtigten Zweck überhaupt erreichen könnte.

—Weseatlich unders liegt aber. die Fxrage unserer⸗ Vertragse

verhältnisse. Vom Standpunkte des autonomen Tarifs wäre es selbstverständlich vorzuziehen, alle ausländischen Gerbstoffe mit einem Linheitlichen, vielleicht nur nach Rohstoffen, Halb⸗ fabrikaten und Extrakten abgestuften Satze zu belegen, dagegen für die Färbereien und die chemische Industrie diese Stoffe auf Er⸗ laubnißschein und gegen entsprechende Verwendungskontrole zollfrei zu lassen. Mit Heranziehung aller Gerbstoffe würde insbesondere eine Unbilligkeit beseitigt sein, welche in der Verzollung einzelner Gerbstoffe gegenüber den Rothgerbereien liegen würde. Roß⸗ und Schafleder werden hauptsächlich, neben Fichtenlobe, mit Quebracho gegerbt, während bei Sohlleder im kombinierten Verfahren in beträcht⸗ lichem und steigerungsfähigem Umfange Dividivi, Valonea und Myrobalanen Verwendung finden, welche und darauf bitte ich zu achten nach der Resolution zollfrei bleiben sollen. Es würden die Schnellgerbereien weniger hart betroffen werden als die Oberleder⸗ gerbereien, während die Lohgerber nach altem Verfahren gerade auf die überlegene Konkurrenz der norddeutschen Sohlledergerberei den Rückgang der Lohgerberei und damit des heimischen Eichen⸗ schälwalds zurückführen. Daß aber dies durch Vertrags⸗ verhandlungen nicht zu erreichen ist, daß alle Gerbstoffe mit einem Zoll belegt werden gegenüber der vertragsfreien Bindung, glaube ich, brauche ich nicht näher auszuführen.

Die zollfreie Verwendung an sich zollpflichtiger überseeischer Gerb⸗ stoffe gegen Erlaubnißschein und Verwendungskontrole wäre ferner das kann ich wohl sagen zolltechnisch unausführbar. Leider liegt das statistische Material aus der letzten Berufszählung noch nicht vor, wie viele Betriebe in der Färberei und den chemischen Industrien daran interessiert sind. Dagegen ist die Zahl bekannt aus der Berufs⸗ zählung des Jahres 1882. Damals gab es bereits 17 216 solcher Betriebsstätten. Ueber 17 216 Betriebsstätten eine Kontrole zu führen, daß die zollfrei eingeführten Gerbstoffe lediglich für diese Industrien in ihrem inneren Betriebe Anwendung finden, das, glaube ich, kann man für unausführbar erklären. Selbstverständlich ist aber seit 1882 die Zahl dieser betheiligten Industrien noch ganz außerordentlich gewachsen.

Aber auch in dem Umfang der Resolution stehen der Verzollung der überseeischen Gerbstoffe vom Standpunkte unserer Handels⸗ verträge Hindernisse entgegen, welche man ebenfalls als unüber⸗ windlich bezeichnen kann. Ich muß hier namentlich auf eine Be⸗ merkung eingehen, welche der Herr Abg. Freiherr von Stumm gemacht hat. Die Zollfreiheit der Position 13 b: „Holzborke und Gerberlohe“ ist Oesterreich⸗Ungarn, Italien, Belgien, Rumänien und Rußland gegenüber gebunden; die Zollfreiheit der Position 5 m: „rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate zum Gewerbe⸗ und Medizinal⸗ gebrauch“ ist gebunden gegenüber Oesterreich⸗Ungarn und Italien, für Sumach in gemahlenem Zustande sowie für andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate zum Gewerbe⸗ und Medizinalgebrauch, insbesondere für Drogen⸗, Apotheker⸗ und Farbwaaren, insoweit sie nicht unter besondere Nummern fallen; die Zollfreiheit ist ferner ausdrücklich gebunden gegenüber Griechenland für Valonea, Gall⸗ äpfel und Sumach die gleiche Bindung liegt natürlich allen meistbegünstigten Staaten gegenüber vor. Darin hat Herr Frei⸗ herr von Stumm Recht: könnte man die Bindung mit den Prinzipal⸗ staaten beseitigen, so würde natürlich auch das Recht der Meistbegün⸗ stigung für die anderen Staaten von selbst fortfallen.

Besondere Verhandlungen bezüglich der Aufhebung der Zollfreiheit von Sumach, Valonea und Galläpfeln könnten unterbleiben, weil diese als für die Färberei und die chemische Industrie erforderlich auch nach dem Inhalt der Resolution in Zukunft autonom zollfrei bleiben sollen. Aber unzweifelhaft umfaßt die allgemeine Bin⸗ dung auch das Quebracheholz in Blöcken, zerkleinert und in Extraktform. Selbst wenn man auf Grund ander⸗ weitiger vertragsmäßiger Abmachungen das Quebrachoholz in Blöcken einschließlich des aus dem freien Verkehr Oesterreich⸗Ungarns stammen⸗ den dem Zoll unterwerfen könnte, so würde doch noch für die aus Quebrachoholz hergestellten Extrakte und Präparate, wenn die Extraktion oder die Zerkleinerung im freien Verkehr eines Vertragsstaates stattgefunden hätte, die Zollfreiheit in Anspruch genommen werden. Durch die Bearbeitung des Quebrachoholzes würde eben dies Quebrachoholz den Charakter eines nationalen Ge⸗ werbeerzeugnisses annehmen. Wie Quebracho und seine Prä⸗ parate und Extrakte fallen aber auch alle anderen Gerbmaterialien unter die vertragsmäßigen Zugeständnisse, insbesondere Canaigre und dessen Extrakte aus Britisch⸗Ostindien und die überseeischen Gerb⸗ rinden aus Amerika. Es müßte also wegen des Quebrachoholzes verhandelt werden mit Oesterreich und Italien, dann noch mit Belgien, Rumänien und Rußland. Ich gestehe zu, daß die Auf⸗ fassung des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm manches für sich hat, daß zerkleinertes Quebrachoholz eigentlich nicht unter die Position 13 b, „Gerberlohe“, sondern unter die Position 5m, „rohe Erzeugnisse zum Gewerbegebrauch“, fällt. Denn zerkleinertes Quebrachoholz ist aus Stammholz hervorgegangen und nicht aus einer Rinde, und es war der Gedanke schon früher angeregt, einer Verhandlung mit Belgien, Rumänien und Rußland dadurch zu entgehen, daß man das zerkleinerte Quebrachoholz im Wege einer Aenderung des amtlichen Waarenverzeichnisses in die Position 5 m aufnimmt. Dieser Ausweg hat aber dadurch wesentlich an Bedeutung verloren, daß ja auch die überseeischen Gerbrinden nach der Resolution mit Zoll belegt werden sollen, und daß deshalb doch wieder auch mit den zuletzt genannten drei Staaten verhandelt werden müßte. Aber selbst die erfolgreiche Durchführung dieser Verhandlungen würde an einer zollfreien Einfuhr der aus den zu verzollenden Gerbstoffen im freien Verkehr der Vertragsstaaten hergestellten Präparate und Extrakte nichts ändern, da die Vertragsstaaten darein nie⸗ mals willigen würden, daß nationale Gewerbserzeugnisse ihres Landes entgegen den vertragsmäßigen Ab⸗ machungen mit Zoll belegt würden. Ich bemerke, daß hier besonders in Betracht kommen als Herkunftsländer von Gerbextrakten Belgien und Oesterreich, außerdem aber auch Frankreich. Ich glaube, aus diesen Einzelheiten ergiebt sich, daß eine

wirksame Einführung von Schutzzöllen auf Gerbstoffe im Sinne der Resolution des hohen Hauses während der Dauer der Handelsverträge ausgeschlossen ist.

Schließlich halte ich mich aber verpflichtet, abgesehen von den zolltechnischen und handelspolitischen Schwierigkeiten, doch noch die Frage zu erörtern: welche wirthschaftlichen Wirkungen würden die beantragten Zollmaßregeln haben? Man könnte zunächst

Peuf Grundder-Statistik einen seisen Zmelfel daran⸗ hegen;- vbrer

deutsche Schälwald in den letzten zehn Jahren überhaupt in einer Nothlage sich befunden hat. Von dem deutschen Schälwald entfallen drei Viertel auf Preußen,— wosich seit 1883,die Schälwaldfläche. um 2 % vermehrt hat. Da indessen in der Rheinprovinz zwei Drittel des preußischen Schälwalds belegen sind, und sich in der⸗ selben Zeit dort die Schälwaldfläche um 4,9 % vergrößert hat, so muß bei der unerheblichen Vergrößerung der fiskalischen Fläche in ganz Preußen dort jedenfalls in den letzten zehn Jahren eine nicht unerhebliche Vergrößerung der Schälwaldfläche der Privaten, Gehöferschaften, Ge⸗ nossenschaften und Gemeinden stattgefunden haben: hierin läge aber ein günstiges Zeichen. Selbst wenn aber der deutsche Schälwald zu⸗ nehmen sollte, würde er doch nicht in der Lage sein, den heimischen Be⸗ darf an Gerbstoffen zu decken. Der Schälwald hat bekanntlich eine 15⸗ bis 20 jährige Umtriebszeit, die Industrie aber schreitet in ihrem Bedarf an Gerbstoffen viel schneller vor als das Wachsthum des Schälwaldes und der hiermit verbundene Zuwachs an Gerbstoffen. Die heimische Produktion kann höchstens 920 000 bis 950 000 Doppelzentner Lohe herstellen; nach einer Angabe bereits aus dem Jahre 1879 war indeß damals schon der heimische Bedarf an Gerbstoffen viermal so groß, und ich glaube: es ist klar, daß seitdem mit dem Anwachsen der Lederindustrie der Bedarf an Gerbstoffen noch ganz außerordentlich gestiegen ist. Allein bei Position 13 b, „Holzborke und Gerberlohbe“, betrug im Jahre 1895 der Ueberschuß der Einfuhr über die Ausfuhr über 1 Million Doppelzentner im Werthe von über 10 Millionen Mark. Hierunter befanden sich aber nach der argentinischen Statistit bei uns ist das zerkleinerte Quebrachoholz statistisch nicht ausgeschieden höchstens 20 000 Doppelzentner zerkleinertes Quebrachoholz; die übrige Einfuhr besteht in Rinden, woran Oesterreich⸗Ungarn mit 47 %, Frankreich mit 42 %, Belgien mit 9 % und die Niederlande mit 3 % partizipieren. Diese Einfuhr ist zollfrei und kann für die Dauer der Handels⸗ verträge selbstverständlich durch keine Verhandlung beseitigt werden. 1

Dagegen hat die Mehreinfuhr von Quebrachoholz in Blöcken im Jahre 1895 und das war bisher das stärkste Jahr der Ein⸗ fuhr 867 000 Doppelzentner betragen im Werthe von 5 % Mi lionen Mark. Da der Gesammtwerth unserer Einfuhr an Gerb materialien 31 Millionen betrug, so siel selbst in diesem Jahre einer aus spekulativen Gründen enorm starken Einfuhr von Quebrach nur etwa der fünfte bis sechste Theil des Gesammtwerthes der Ein fuhr von Gerbstoffen auf Quebrachoholz. Im Jahre 1896 ist soga die Einfuhr des Quebrachoholzes um 200 000 Doppelzentner geg das Vorjahr zurückgeblieben.

Meine Herren, es erscheint danach zweifelhaft, ob die starke Ein fuhr von Quebrachoholz die überwiegende Ursache des Preisfalles der heimischen Rinden überhaupt ist. Hierfür spricht noch der Umstand, daß vor der Zeit der Einfuhr des Quebrachoholzes Quebrachoho ist in nennenswerthen Mengen erst im Jahre 1885 in Deutschlan eingeführt worden in den Jahren 1863, 1866, 1879, 1885 und 1886 besonders niedrige Lohepreise notiert wurden, obgleich sich das Angebo gegen das Vorjahr verringert hatte. Es scheint auch, daß weniger die niedrigen Preise der deutschen Rinden Anlaß zu Klagen über di bedrängte Lage der Schälwaldbesitzer gegeben haben, sondern mehr di Thatsache, daß seit 30 Jahren die Werbungskosten für die Ge winnung der Rinde fortgesetzt gestiegen sind, d. h. für den Zentne von 1,80 auf 3,10

Im Jahre 1879 führten die niedrigen Lohepreise zu einem Zoll schutz von 50 für 100 kg. Infolge dessen stiegen zwar die Preise von 1879 zu 1884, fielen aber wieder von 1884 bis 1886 auf das Preisniveau vor dem Jahre 1879, also vor Einführung des Zollschutzes. Im Jahre 1887 wurde von schlesischen Grundbesitzern angeregt, den Schutzzoll auf Lohe zu erhöhen, indem man ausführte, da namentlich der Ausbau des ungarischen Eisenbahnnetzes die Kon kurrenz der österreichisch⸗ ungarischen Lohe wesentlich erhöht habe. Interessant ist es, daß damals die Lohgerber gerade um- gekehrt sich für die völlige Aufhebung des Schutzes au Gerberlohe aussprachen. Obgleich diese Zollerhöhung nich eintrat und die Loheinfuhr während der folgenden Jahre erheblich ge steigert wurde, sind in den Jahren 1887 bis 1890 durchweg höher Preise erzielt, als im Jahre 1886. Hiernach scheinen allerdings für di Bildung der Preise der heimischen Gerbstoffe neben der Zufuh fremder Gerbstoffe noch andere unbekannte Ursachen vorzuliegen. Seit dem Inkrafttreten des Handelsvertrags mit Oesterreich⸗Ungarn, das heißt seit dem 1. Februar 1892, ist bekanntlich der Lohezoll gefallen aber nicht zufolge eines Zugeständnisses, was wir den Oesterreichern gemacht hätten, sondern das ergiebt die Denkschrift, die dem Vertrage beiliegt den dringenden Wünschen der Lohgerber ent sprechend, die darin glaubten eine Kompensation zu finden für di Zollermäßigung auf Sohlleder. Trotz der nunmehrigen zollfreien Einfuhr ausländischer Lohe sind in den Jahren 1892/93 geringer Mengen als 1888 bis 1890 eingeführt, offenbar infolge des Um standes, daß im Jahre 1888 zuerst größere Mengen überseeischen Gerbstoffes, d. h. Quebracho eingeführt wurden. Man könnte daraus umgekehrt schließen, daß, wenn das Quebracho jetzt prohibiert wird durch einen hohen Zoll, als Aequivalent wieder eine stärkere Einfuhr zollfreier Gerbstoffe, besonders österreichischer und französischer Rinden 8 eintreten würde. Auf die Senkung unserer Rindenpreise dürften aber auch die Rindenpreise Oesterreich⸗Ungarns Einfluß üben, welche ebenfalls, wie die Statistik ergiebt, in den letzten 10 Jahren fortgesetzt zurückgegangen 8 sind, namentlich infolge der Konkurrenz des Eichenholz⸗ und Kasta- nienholz⸗Extraktes, der dort in steigendem Umfange zur technischen Verwendung gelangt ist. In Frankreich sind dagegen die Rinden⸗ preise in den letzten 10 Jahren nicht gesunken, sondern noch etwas gestiegen, obgleich auch in Frankreich der Konsum von Quebracho in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Wendet man die Sauerbeck'sche Theorie auf die Preisgestaltung der deutschen Rinden an, so ergiebt sich, daß die Rindenpreise Deutschlands in geringerem Verhältniß gesunken sind, wie die Durchschnittspreise der Artikel, für die Sauerbeck alljährlich seine Preisskala ermittelt. Für die Schäl⸗