1897 / 24 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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ss.) Nr. 80 (I Cassel)), Quiehl, Pr. Lt. von der Inf. (de er. des Landw. Bezirks I Cassel, zu Hauptleuten, Schrader, Vize⸗Feldwebel vom Landw. Bezirk Gotha, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, Haasen, Vize⸗helvw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm (2. Großherzogl. Hess.) Nr. 116, George, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk II Cassel, zum Sec. Lt. der Res. des Hess. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 11; die Pr. Lts.: Martiny von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Meiningen, Fellmann von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, edslob, Böttner von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Weimar, zu Haupt⸗ leuten, Lotze, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 135; die Pr. Lts.: Mentzel von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Eisenach, Seiler von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Darmstadt, Gabriel von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Gießen, Mackle von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bruchsal, zu Haupt⸗ leuten, Hoffmann, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Heidelberg, zum Sec. Lr. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Podbielski (Niederschles.) Nr. 5, Müller, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mülhausen i. C., zum Pr. Lt., befördert. Motz, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Gebweiler, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36, v. Jan, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk 1 zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 143,‚, Müller, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Molsheim, zum Sec. Lt. der Res. des Schleswig⸗Holstein. Ulan. Regts. Nr. 15, Holl, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 15, Lehment, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Schlettstadt zum Sec. Lt. der Res. des Kur⸗ märk. Drag. Regts. Nr. 14, Burow, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Diedenhofen, zum Sec. Lt. der Res. des Königs⸗Inf. Regts. Nr. 145, Winterfeld, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Metz, zum Pr. Lt., Kuhr, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Konitz, zum Sec. Lt. der Res. des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, Weinschenck, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Thorn, zum Rittm., Groth, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 (Graudenz), Warkentin, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgeb. des Landw. Bezirks Graudenz, Anton, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, zu Hauptleuten, Wieser, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, zum Pr. Lt., v. Manikowsky, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Osterode, zum Hauptm., v. Puttkamer, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Deutsch⸗Eylau, zum Pr. Lt.; die Vize⸗Feldwebel: Frhr. v. Maltzahn vom Landw. Bezirk Waren, um Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Mecklenburg. Jäger⸗Bats. r. 14, Duday vom Landw. Bezirk Göttingen, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Jäger⸗Bats. Nr. 4, Wallmann vom Landw. Bezirk Lüneburg, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Jäger⸗ Bats., v. Harlins vom Landw. Bezirk Celle, zum Sec. Lt. der Res. des Hannov. Jäger⸗Bats. Nr. 10, Rad mann, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Stettin, zum Sec. Lt. der Res. des uß⸗Art. Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Frost, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Burg, zum Sec. Lt. der Res. des uß⸗Art. Regts. Nr. 15, Witte, Pr. Lt. von der Res. des omm. Pion. Bats. Nr. 2 (Rastenburg), Stever, Pr. Lt. von den Garde⸗Landw. Pionieren 1. Aufgebots (Halle a. S.), Faerber, Pr. Lt. von der Res. des Schles. Pion. Bats. Nr. 6 (Neisse), Assen⸗ macher, Pr. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Neuwied), Krüger, Pr. Lt. von der Res. des Bad. Pion. Bats. Nr. 14 (1 Trier), zu Hauptleuten, Friedrichs, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Düsseldorf), Koßwig, Sec. Lt. von der Res. des Westfäl. Pion. Bats. Nr. 7 (1 Münster), Dach, Sec. Lt. von der Res. des Hannov. Pion. Bats. Nr. 10 (Essen), Brenner II., Sec. Lt. von den Pionieren 1. 1ge. des Landw. Bezirks I Bochum, Gaitzsch, Sec. Lt. von der Res. des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4 (Diedenhofen), Kirsch, Sec. Lt. von der Res. des Pion. Bats. Fürst Radziwill (Ostpreuß.) Nr. 1 (Danzig), zu Pr. Lts., Heine, Lwowski, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk St. Johann, zu Sec. Lts. der Res. des Garde⸗Pion. Bats., Volk, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 1 (Lingen), Ober⸗ ethmann, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2 Köln), Lynen, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Aachen), acobs, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Köln), Kolbe, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Halle a. S.), Heinrich, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 3 (III 5 Müller, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (I Breslau), Thormann, Sec. Lt. von der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗ Brig. (Schwerin), zu Pr. Lts., Reiffen, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Fulda, Vogeler, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, zu Sec. Lts. der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 27. Januar. Vitzthum v. Eckstaedt, Sec. Lt. vom Hess. Jäger⸗ Bat. Nr. 11, Fischer, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Prinz Carl von Pehen (2. Brandenburg.) Nr. 12, behufs Uebertritts zur Marine⸗

nf. ausgeschieden.

Im Berlin, 27. Januar. Dr. Il⸗ berg, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 2. Bat. des Garde⸗Füs. Regts., unter Belassung in diesem Verhältniß, zum stellvertretenden Leibarzt Seiner Majestät des Kaisers und Königs ernannt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Berlin, 27. Januar. Hamm, Stabstrompeter vom Leib⸗ Garde⸗Hus. Regt., der Titel Militär⸗Musikdirigent verliehen.

Kaiserliche Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ setzungen ꝛc. Berlin, 27. Januar. Frhr. v. Liliencron, Pr. Lt. vom 1. See⸗Bat., behufs Uebertritts zur Armee von der Marine⸗ Inf. ausgeschieden. Hiepe, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum Pr. Lt. befördert. Fischer, Sec. Lt., bisher im Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit seinem Patent bei der Marine⸗Inf., und zwar bei dem 1. See⸗Bataillon angestellt. Roeschke, 12 Lt. vom 1. See⸗Bat., behufs Uebertritts zur Armee von der Marine⸗Inf. ausgeschieden. v. Hassel, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum Pr. Lt. befördert. Vitzthum v. Eckstaedt, Sec. Lt., bisher im Hess. Jäger⸗Bat. Nr. 11, mit seinem Patent bei der Marine⸗Inf., und zwar bei dem 1. See⸗Bataillon angestellt. Brzostowicz, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum überzähl. Pr. Lt. befördert.

Die neuesten Aenderungen der juristischen Prüfungs⸗ und Studienordnung.

8 Das Bürgerliche Gesetzbuch hat mit der Umgestaltung unseres Rechtslebens nothwendig auch eine durchgreifende Aenderung des juristischen Unterrichts zur Folge. Dieselbe kann sich nicht darauf beschränken, den neuen Rechtsstoff unter die Vorlesungen an den Universitäten und unter die Gegenstände der die Studienzeit abschließenden ersten juristischen Prüfung aufzunehmen. Sie muß vielmehr dahin reben, ihn zu dem vorhandenen Lehrstoff in das richtige Verhältniß zu setzen und durch Sichtung des letzteren, wie durch snecemsorshenne Gestaltung der Unterrichtseinrichtungen eine den Anforderungen des Lebens allseitig entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Diese Erwägungen haben zu der im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts⸗Minister ergangenen Allgemeinen Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers vom 18. Januar d. J,, betr. die erste juristische Prüfung, und zu der von ersterem zur Ergänzung derselben an die Uni⸗ versitäten erlassenen Verfügung vom gleichen Tage geführt.

8 —2 Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers hat folgenden ortlaut:

Der Abschluß des Bürgerlichen Gesetzbuchs macht eine ehc Rechtsstudiums und der dadurch bedingten ersten juristischen Prüfung nöthig: es kommt darauf an, das Deutsche bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Unterrichts zu stellen, sodaß es im Lehrplan der Universitäten gewinnt, welche gegenwärtig den beiden r Pandekten und über Deutsches Privat⸗ recht eingeräumt ist. Im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts⸗Minister wird daher mit Bezug auf rüfungsregulativs vom 1. Mai 1883

vom 3. November 1890 S. 277 —) für diejenigen Studierenden, welche sich nach beendeter Studienzeit der ersten juristischen Prüfung unter⸗ olgendes bestimmt:

I. An Stelle der bisherigen Vorle

ADZuristische Encyclopädie,

Römische Rechtsgeschichte, Institutionen des römischen Pandekten, 1““ Deutsche Rechtsgeschichte, Perughches banbrech reußisches Landrecht, Rheinisch⸗französisches Recht treten folgende Vorlesungen: 1 Einführung in die Rechtswissenschaft, Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts, . 3) Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen

4) Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetz⸗ buch nebst reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen) in eingehender dogmengeschichtlicher Entwickelung,

5) Uebersicht über die Rechtsentwickelung in Preußen mit Rücksicht auf die einzelnen Landestheile.

Die Vorlesung zu 4 über bürgerliches Recht ist in der

er ersten Hälfte des Rechtsstudiums zu

Wird sie als Doppelvorlesung in einen ersten und

iind die beiden Theile der

veränderte Einrichtung des

die Bedeutun Vorlesungen

Litt. b. des Allgem. Verf.

ziehen wollen,

sungen über:

Regel innerhalb

einen zweiten Theil zerlegt, so . Vorlesung nicht in demselben Semester, der zweite Theil nicht vor dem ersten Theil zu hören. .Von den exegetischen, praktischen oder sonstigen Uebungen des Studierenden (vergl. Allgem. Verf. vom 3. November 1890 J.⸗M.⸗Bl. S. 277 § 4 Nr. 3, 5, 6; Verf. des Min. der geistl. ꝛc. Angelegenheiten vom 7. Dezember 1885 U I 10 291 und vom 2. Juni .Bl. f. U. V. S. 563), muß lfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte, b. in die zweite Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte und eine eervrsgefsrcdiifche, das bürgerliche Recht mitumfassende

1890 U I 1385 in die erste

Als Uebungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur e mit schriftlichen Arbeiten verbunden sind.

Dem Gesuche um Zulassung zur ersten Prüfung sind Arbeiten beizufügen, welche in 1 IIa., b. bezeichneten Uebungen vom Kandidaten angefertigt und vom Lehrer oder dessen Assistenten schriftlich zensiert sind. Aus den Zensuren muß sich ergeben, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen sind. sammtzeugniß

solche, welch III.

Auch ist ein Ge⸗ welches darthut, Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung theil⸗ genommen hat.

IV. Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter I bis III die Annahme eines ordnungsmäßigen Rechts⸗ studiums ausschließt, hat der Vorsitzende der Prüfungs⸗ Liegt nach dieser Entscheidung ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht vor, so wird der Kandidat auf ein oder mehrere Semester zurückgewiesen.

V. Als genügend entschuldigt ist die Nichttheilnahme an einer Vorlesung oder Uebung namentlich dann anzu⸗ sehen, wenn diese an der Universität, au Studierende befand, nicht oder nur in des gesammten Studienplans nicht entsprechenden Stunden⸗ ahl gehalten worden ist und der Studierende den Um⸗ änden nach nicht in der Lage war, eine andere Universität

einzureichen,

kommission zu entscheiden.

einer dem

in Betreff der Frage, ob die für eine Vorlesung oder eine Uebung angesetzte Stundenzahl als eine unverhältniß⸗ mäßige anzusehen ist, hat die nachstehend a gedruckte*) Verfügung des Herrn Unterrichts heutigen Tage als Anhalt zu dienen. VI. Diese Vorschriften sinden auf diejenigen Studie⸗ renden, die ihr Rechtsstudium vor dem 1. April 1898 be⸗ onnen haben, nur insoweit Anwendung, als sich nicht mit ücksicht auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten Semester Einschränkungen ergeben und es auch nach allen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Bllligkeit messen erscheint. Berlin, den 18. Januar 1897. Der Justiz⸗Minister Schönstedt.

Die Verfügung des Herrn Unterrichts Der Juristischen

ugsweise ab⸗ inisters vom

Ministers lautet: Berlin, den 18. Januar 1897. Fakultät lasse ich hierneben die im Einverständniß mit mir erlassene Allgemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers, betreffend die erste juristische Tage zu 1 168.97 in

... Exemplaren mit folgenden Bemerkungen zur gefälligen Kenntnißnahme

vom heutigen

Bezüglich der zu I 1—5 der Verfügung genannten ungen ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß eine Ueberschreitung der wöchentlichen Gesammistundenzahl, welche für die kuͤnftig wegfallenden Vorlesungen bisher üblich war, um so weniger rathsam erscheine, als in der Verfügung auf die Theilnahme der Studierenden an den Uebungen erhöhter Werth gelegt ist.

2) Im einzelnen ist dabei an folgende Stundenzahlen

a. Einführung in die Rechtswissenschaft 2—3 Stunden, . Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts, zusammen 8—10 Stunden, eschichte und Grundzüge de

c. Deutsche Rechts usammen 6—8 Stunden,

beutschen Privatrechts, z 8

d. Deutsches bürgerliches Recht 16 20 Stunden,

e. Uebersicht über die Rechtsentwickelung in Preußen mit Ruͤcksicht auf die einzelnen Lanbestheile 1—2 Stunden.

3) Die zu II der Verfügung bezeichneten Uebungen sind

auf etwa 2 Stunden wöchentlich veranschlagt.

Mit Bezug auf I Abs. 2 der Verfügung ist es erforderlich, die ee welche mit schriftlichen Arbeiten verbunden sind, in den Vorlesungsankündigungen ausdrücklich als solche erkennbar zu machen.

4) Zur Gewinnung von Assistenten (III der Verfügung), soweit solche sich im Interesse der Uebungen als nöthig erweisen, ist der Herr Justiz⸗Minister geneigt, Beamten des

höheren Justizdienstes, welche zu dieser Funktion von mir

erbeten werden, den erforderlichen Urlaub zu gewähren.]*) Die Juristische Fakultät ersuche ich hiernach, gefälligst 1) Abschrift dieser Verfügung und der Allgemeinen Ver⸗ fügung des Herrn Justiz⸗Ministers den Professoren und Privatdozenten der Fakultät in je einem Exemplar mitzutheilen, 2) letztere Verfügung durch Anschlag am Schwarzen Brett auch zur Kenntniß der Studierenden zu bringen, 3) Anträge wegen entsprechender Neuordnung der Lehr⸗ ais. einzureichen, sowie 4) auch Vorschläge für die Ergänzung des Lehrkörpers, sofern sich eine solche als nöthig oder wünschenswerth erweist, zu machen. Für die hiesige Universität gehe ich von der Voraus⸗ setzung aus, daß die Vorlesung über Deutsches bürgerliches

Recht in jedem Semester zweimal voll vertreten sein muß. An die Juristische Fakultät der Friedrich.

Wilhelms⸗Universität hierselbst.

Abschrift dieser Verfügung unter Beifügung von ... Exemplaren der Allgemeinen Verfügung des Herrn Justiz⸗ inisters erhalten die Herren Universitäts⸗Kuratoren mit dem Ersuchen, dieselbe der Juristischen Fakultät zu Kenntniß⸗ nahme und Beachtung mitzutheilen. ür die Universitäten

außer Berlin gehe ich von der Voraussetzung aus, daß die Vorlesung über Deutsches bürgerliches Recht in jedem Semester mindestens einmal voll vertreten sein muß.

An die sämmtlichen Herren Universitäts⸗

der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Kuratoren.

1“

Zur Erläuterung der darin enthaltenen Vorschriften ist im einzelnen Folgendes zu bemerken:

1) Eine volle Neugestaltung des juristischen Studiengangs ist nicht beabsichtigt. Die getroffenen Bestimmungen schließen ich vielmehr an die bisher übliche Studienordnung an, indem ie dieselbe vorzugsweise nach drei Richtungen beeinflussen.

a. Nr. I Abs. 1 der Justiz⸗Ministerialverfügung zaͤhlt

die künftig wegfallenden und die an ihre Stelle tretenden Vorlesungen auf. Entsprechend der in der Sitzung des Reiche⸗ tages vom 11. Dezember v. J. angenommenen Resolution, betr. den Antrag der Abgg. Dr. Bachem und Gen., geht die Verfügung von dem Gedanken aus, das .S bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Rechtsunterrichts zu stellen. Zugleich soll jedoch dem römischen und deutschen Recht die ebührende Stellung im Unterricht gewahrt werden. Neben er auf 16—20 Stunden vöchentlich berechneten Vor⸗ lesung über das Deutsche bürgerliche Recht und neben den unten zu besprechenden Uebungen im Bürger⸗ lichen Recht sind 8.S Vorlesungen über Kömzsche Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts mit zusammen 8 bis 10, sowie über Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des Deutschen Privatrechts mit zusammen 6 bis 8 Wochenstunden vorgesehen. Die bisherigen Vorlesungen über Pandekten und Deutsches Privatrecht werden als weg⸗ fallend angesehen. Dagegen ist vorausgesetzt, daß die rönnisch⸗ und deutschrechtliche Entwickelung, soweit sie die dogmen⸗ geschichtlichen Grundlagen des Deutschen bürgerlichen Rechts bilden, eingehend in der Vorlesung über letzteres zu behandeln sind. In dieser werden auch die privatrechtlichen Bestimmungen des Preußischen Landrechts und des Rheinisch⸗französischen Rechts abgesehen von der ihnen in der Dogmengeschichte des Deutschen bürgerlichen Rechts zu theil werdenden Berücksichtigung Erörterung zu finden haben, soweit sie noch fernerhin dauernd Geltung behalten und dem⸗ zufolge als landesrechtliche Ergänzungen des Deutschen bürger⸗ lichen Rechts anzusehen sind. Daneben erscheint zur Orientie⸗ rung über die Rechtsentwickelung in Preußen eine ein⸗ bis zweistündige Vorlesung genügend.

b. Wenn nach den getroffenen Bestimmungen die (in einem oder mehreren Abschnitten zu hörende) Vorlesung über Bürgerliches Recht in die erste Hälfte der Studienzeit zu ver⸗ legen ist (I. Abs. 2 der J.⸗M.⸗V.) und in diese auch mindestens eine Uebung im Bürgerlichen Recht fallen muß (II. das.), so bezeichnet dies nicht nur den Gegensatz zu der bisherigen Stellung der Vorlesungen über Landrecht und französisches Recht, an welche die Studierenden erst in den letzten Semestern heranzutreten pflegten, sondern bezweckt gleich⸗ eitig, in der zweiten Hälfte der Studienzeit auch der Be⸗ schasüigung mit öffentlichrechtlichen und staatswissenschaftlichen Vorlesungen den erforderlichen Raum zu gewähren.

c. Die Theilnahme an Sbns gbgesgimen ist den Studierenden seitens des Herrn Unterrichts⸗Ministers mehrfach empfohlen (vergl. bes. Verf. v. 7. Dezember 1885 U. I 10 291 u. 12. März 1892 U. I 459). Im Hinblick hierauf war anläßlich der 1890 erfolgten Aenderung des Prüfungs⸗ regulativs seitens des Herrn Vusti⸗Ninisters auch die Vor⸗ lage der bezüglichen Fleißzeugnisse und schriftlichen Arbeiten bei der Meldung zur een juristischen Prüfung anheim⸗ gegeben. Die Erfahrungen der Prüfungsbehörden in den 8b Jahren haben diche Art der Behandlung des Vor⸗ le eeignet erwiesen, den Studierenden vor Augen zu führen⸗ welchen Gewinn ihnen die Theilnahme an den theoretischen Derlefsaces bringt. In den vorliegenden Ver⸗ fügungen (J⸗M.⸗V. II, III, V. d. U.⸗M. 3, 4) ist deshalb die Theilnahme an mindestens zwei mit schriftlichen Arbeiten verbundenen, etwa zweistündigen Uebungen im Bürgerlichen Recht und an einer das Bürgerliche Recht mätenn assensn zivilprozessualischen Uebung, sowie die Vorlage der in II der Ju 1Se näher unten zu erörternden Nachweise zur Pflicht gemacht. b

1 Eine biceft⸗ Ler dicesnng der gesetzlich auf drei Jahre festgesetzten juristischen Studienzeit ist nicht in Aussicht ge⸗

ungsstoffs als hervorragend nutzbringend und als besonders

nommen. Den halten bleiben, b vollenden. dem Studienpla Die wöchentlich

Fleißigen soll vielmehr die Möglichkeit er⸗ innen sechs Semestern ihr Rechtsstudium zu en wird es auch nach wie vor möglich sein, n in sechs Semestern vollständig zu genügen. e Stundenzahl der nach Nr. I der Just.⸗ Min.⸗Verf. und Nr. 2 der Verf. d. Unterr.⸗Min. neueintretenden Vorlesungen bleibt hinter derjenigen der wegfallenden, wie chstehende Vergleichung zeigt, durchschnittlich um 5 bis iden zurück:

Dabei ist ab die Studierenden Arbeit seitens d. wird, um festzustellen, daß er si gründlich bekannt gemacht hat. für unerläßlich gehalten, von den Justiz⸗Ministers unter III redet. durch den Lehrern, welche derartig richten, eine schwierige Aufgabe, Vorlesungen eine große Um hier eine wesentliche jenigen Universitätslehrer, we ssistenten in Aussicht genommen. Die etwa so denken, daß die ein⸗ bis zwe des Universitätslehrers sich auf punkte und auf Besprechung eines Thei Arbeiten beschränkt, während es dem As der Vorlesung des Universitätslehrers be würde, die übrigen Arbeiten zu prüfen, zu z denen, die sie geliefert haben, zu erörtern. werden die sämmtlichen Gruppen von 30 bis Beschäftigt sich der Assistent

dem Bedürfniß werden, von denen schriftliche Arbeiten Fällen, in denen As die Pflicht zur

Assistenz, wie die

herangezogen, so ste Pflanzschule erwächst und, wenn die Betheiligten die er Sichsebe zeigen, auch dem Univerfit

.4) Immerhin bleibt zu beachten, daß die in der J Min.⸗Verf. zu I aufgeführten Vorlesungen (Verf. d. U⸗M. zu II bezeichneten Uebungen nicht als Zwangs⸗ heren Sinne aufzufassen sind. Vielmehr ist darüber, ob die vorstehend bezeichneten Rechts⸗ eintreten, dem Ermessen des Vorsitzenden on anheim

wie bereits hervorgehoben, vorausgese schriftliche Arbeiten liefern und d

ie einzelne es Lehrers mit dem

Studierenden besprochen ch mit den einschlägigen Materien Deshalb sind die Zeugnisse en die Verfügung des Unverkennbar erwächst da⸗ e Uebungsvorlesungen ein⸗ besonders da, wo an jenen ahl von Studierenden theilnimmt. leichterung zu schaffen, ist für die⸗ chen, die Bestellung von e Einrichtung läßt sich sfündige Wochenvorlesung leitender Gesichts⸗ der eingelieferten sistenten, welcher

lche dies wuͤ

1) Einführung in die Rechtswissenschaft 2) Römische

geschichte und System des römischen Privat⸗ 3) Deutsche Rechts⸗ geschichte und Grund⸗ züge des deut

4) Deutsches liches Recht.

5) Uebersicht über die Rechtsentwickelung in Preußen

sische Ency⸗ 2) Römische Rechts⸗ Pilsche Rechts. nstitutionen. 5) Deutsche Rechts⸗ E““ eutsches Privat⸗

ensieren und mit Zu diesem Zweck uhörer des Universitätslehrers in Studierenden zu zertheilen sein. v. Ksagch dane Stunde lang mit 8 o genügt seine Hinzuziehung, um wöchentli von 180 bis 240 Studierenden voraussichtlich nur zu einem Bruchtheil für jede einzelne Stunde sistenten eintreten, geht a eugnißausstellung über. bsicht ist, tüchtige Beamte des Justizdienstes ht zu hoffen, daß daraus eine brauchbare ebung der Praxis beiträgt rderliche Lehrfähigkeit und ätsunterrichte Nutzen bringen

recht oder Rheinisch⸗ Precht zu französisches Recht ert werden. J uf sie selbstverständlich

Werden zu der

im Durchschnitt im Durchschnitt

welche zur

Demgegenüber bietet au bisher nicht überall in sind, keinen Grund nicht in der vorge

ch der Umstand, daß die Uebungen gleichem Maße ausgebildet gewesen daß der Vorlesungsstoff besterzahl erledigt werden probeweise Zusammenstellung des

u der Annahme, chriebenen Semest kann eine

letzteren als Beleg dienen: und die daselbst

kollegien im frü die Entscheidung folgen (IV J. der Prüfungskommissi Zudem beschränken sich die diejenigen Studierenden, welche Prüfung unterziehen wollen. Zwecke, insbesondere solche rein wissens folgen, sind daher in der Vorlesungen und Uebun Auch den akademischen

der Vorlesung. Gesammtzahl ochen⸗ stunden.

erfügungen ausdrücklich auf sich der ersten juristischen „welche sonstige chaftlicher Natur, ver⸗ freien Auswahl und Anordnung der en nicht gebunden. Lehrern ist in der Gestaltung ungen und Uebungen eine Schranke nicht auf⸗ zt, nur mit der Maßgabe, daß ein unverhältnißmäßiges Zurückhleiben hinter den vorgesehenen Stundenzahlen oder ein unverhältnißmäßiges Hinausgehen über dieselben die Studieren⸗ sich der Prüfung unterziehen wollen, nach Ermessen nden unter Umständen vom Besuch der Vorl oder Uebung entbindet (V der J⸗M.⸗V., 1—3 der V. d. U.⸗ 5) Mit der geforderten intensiven Benutzung der Studien⸗ zeit erscheinen die Anforderungen des Freiwilligen⸗Dienstes unvereinbar. wird daher voraussichtlich fernerhin nur ganz a auf die Studienzeit Studierenden erwächst jedoch in ihrer späteren amtlichen Lauf⸗ bahn daraus insofern kein Nachtheil, geführte Verlängerung ihrer Studienzei des Allerhöchsten Erlasses vom 14. späteren Festsetzung des bringen ist. . 6) Das Studium im Auslande wird, soweit es freisteht, durch die vorliegenden Verfügungen nicht be Immerhin erscheinen dieselben geeignet, einer durch Interessen der allgemeinen Bildung nicht gere Neigung zum Besuch außerdeut entgegenzuwirken, als die Einrichtung der Vorlesungen und selben den diesseits gestellten Anforderungen

Stundenzahl

der

Studierende, Einführung in die Rechtswissenschaft. Rechtsgeschichte. 8 System des römischen Privat Römischer Zivilprozeß.. Uebung im römischen Recht.

Deutsche Rechtsgeschichte und Grund⸗ züge des deutschen Privatrechts. Deutsches bürgerliches R Uebung im Deutschen Re

Deutsches bür ivilprozeß.

ihrer Vorles

b0 00 00

t 1. Theil c. 2 8 den, welche

des Vorsitze

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gerliches Recht II.

echtsentwickelung in Preußen 8 Uebung im Bürgerlichen Recht.

ndels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht

Deutsches und preußis ches Sta Uebung im Uebung im

Strafprozeß. Deutsches und preu

DE““ Kirchenrecht.. Gerichtliche Medizin .. . Nationalökonomie I. Theil .. Uebung im Bürgerlichen Recht.

Völkerrecht.. Rechtsphilosophie ... Nationalökonomie II. Th Staatsrechtliche oder

liche Uebung ...

gleichzeitigen Einjährig⸗ des letzteren

Die Zeit usnahmsweise

Anrechnung finden

als die hierdurch herbei⸗ t nach den Bestimmungen Dezember 1891 bei der Dienstalters zur Anrechnung zu

dodo chhnen

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ßisches Verwaltungs⸗

chtfertigten zu weit gehenden scher Universitäten insoweit

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Uebungen an den nicht entspricht.

7) Die Bestimmungen finden im vollen Umfange nur auf diejenigen Studierenden Anwendung, welche ihr Rechtsstudium nach dem 1. April 1898 beginnen, auf andere nur unter den rf. hervorgehobenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Dabei wird namentlich davon auszu⸗ gehen sein, daß fuͤr die beiden na des bisherigen Studienplanes noch genügend anzusehen ist, sofern die einzelnen Fakultäten nicht in der Lage waren, sich den veränderten Studieneinrichtungen schon früher anzupassen.

Damit sind die Ziele und der wesentliche Inhalt der Es bleibt nur noch der alle Betheiligten bemüht sein werden, iel der ge⸗

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staatswissenschaft⸗

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in VI der Just.⸗Min.⸗Ve

im Ganzen 100 Stunden.

für 6 Semester chsten Semester die Befolgung

Der künftige Studienplan ergiebt hierna im wesentlichen als

eine Gesammtstundenzahl von 100, für jedes Semester eine Durchschnittszahl von 16—17 Wochenstunden. man daneben den höchst wünschens⸗ Besuch allgemein wissenschaftlicher Vor ieht, kann also von einer Ueberlastung der jie Rede sein.

3) Dagegen setzt die Erreichung einer den Anforderungen der Prüfung wie des Lebens entsprechenden juristischen Aus⸗ bildung allerdings eine gewissenhafte und geordnete Aus⸗ nutzung der vorgeschriebenen Studienzeit voraus. bei den Studierenden der Rechte in den letzten Jahren eine nicht unerhebliche Besserung des Vorlesungsbesuchs ange⸗ nommen werden darf, so müssen daneben die Klagen über mangelnden Studienfleiß, namentlich in den ersten Semestern, auch nach neueren Feststellungen noch in weitem Umfange als begründet angesehen werden. Allgemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers ohne Ein⸗ führung eines Zwischenexamens abzuhelfen, indem mit dem Gesuche um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung schriftlich zensierte Arbeiten aus den vorgeschriebenen Uebungen, sowie Gesammtzeug⸗ nisse über den fleißigen und erfolgreichen Besuch dieser Uebungen vorzulegen sind. (III der J⸗M.⸗V.) Es darf an⸗ genommen werden, daß der Studierende diese Zeugnisse nicht mit der betreffenden Disziplin ein wird, und sich, da eine der Uebungen im Bürgerlichen Recht innerhalb der ersten Hälfte der Studienzeit zu erledigen ist, schon innerhalb dieses Zeit⸗ zur thunlichsten Aneignung des zivilrechtlichen Lehr⸗ ranlaßt sehen muß.

Indem gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen ist (IV der welche diesem oder den estellten Erfordernissen nicht eines ordnungs⸗

Auch wenn und empfehlenswerthen lesungen in Rechnung tudierenden nicht beiden Verfügungen be Wunsch auszusprechen, da durch verständnißvolle Handhabung derselben das eigneten Vorbildung der künftigen Juristen nach Kräften zu offnung, daß dies geschehe, darf bereits aus den Er⸗ fahrungen der jüngsten Zeit geschöpft werden, welche ergeben, Lehrer wie Studierende dem Bürgerlichen Gesetzbuche mit einem Eifer zugewandt haben, wie er sich nur aus dem Verständniß der nationalen Bedeutung einheitlicher deutscher Rechtsgestaltung erklärt.

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pr. Januar ℳ,

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8 ℳ, pr. November 3,12 ½ ℳ, pr. Dezember 3,15 Um 80 000. Behauptet. 8 8r

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Zwangs⸗Versteigerungen. Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Grundstück zu dorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmerme schke zu Berlin gehörig; Flächenraum 11,76 blieb der Generalagent und Kaufmann Hermann Berlin, Plan⸗Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 Grund⸗ stück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem vorgenannten Zimmermeister Heinschke zu Berlin, ächenraum 11,73 a; Meistbietender blieb der Zimmer⸗ rnold Wolfffohn zu Berlin, Altonaerstraße 17, mit dem Gebot von 4420 Grundstück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Heinschke gehörig; Flächenraum 11,74 a; Meistbietender blieb der General⸗Agent und

ister Carl Meistbietender

J⸗M.⸗⸗V.), Kandidaten, ilgenfeld zu

hinsichtlich der Vorlesungen auf wegen mangelnden mäßigen Rechtsstudiums auf ein oder mehrere Semester von der Prüfung zurückzuweisen, wird für unfleißige Studierende der Studienzeit die Folge sein. ß sich diese Einrichtungen für derem Maße wirksam

allerdings eine Verlängerun 2 ßt sich erwarten, die Hebun zeigen werden.

ißes in be

Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan⸗Ufer 88, mit dem Gehot von 4230 Grundstück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Heinschke gehörig; Flächenraum 11,72 a; Meistbietender blieb der General⸗Agen und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 Grundstück zu Wilmersdorf, gepeblua an der Schaperstraße belegen, dem Kaufmann Otto Weidler zu Berlin gehörig; Flächenraum 14,16 a;

mit dem Gebot von 234 660 blieb der Archstekt und Baumeister

Felunt⸗ Schuster zu Berlin, Kurfürstenstraße 123, Meisi⸗

etender. Grundstück zu Heinersdorf, angeblich am hohen

Graben belegen, dem Zimmermeister Carl Heinschke zu Berlin gehörig; Flächenraum 11,75 a; mit dem Gebot von 4220 blieb der eneral⸗Agent und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan⸗Ufer 88, Meistbietender. Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von Schöneberg Band 21 Blatt Nr. 921 auf den Namen des 8 Kaufmanns Gustav Voth zu Friedenau eingetragenen, zu Schöne⸗ berg belegenen Grundstücks. Die Termine am 23. und 27. März d. J. fallen fort. Ferner wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des zu Pankow, Feesesb⸗ belegenen Grundstücks, dem Zimmer⸗ meister Heinrich Kunert zu Berlin gehörig, aufgehoben. Auf⸗ 885gb wurde das Verfahren, betreffend das zu Schöneberg, Rembrandtstraße 10, belegene Grundstück, dem Maurermeister Karl offmann zu Berlin sgebörtg. Eingestellt wurde das Ver⸗ ahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Grundstück zu Lichtenberg,⸗ nerrsch Kronprinzenstraße 6, belegen, dem Wild⸗ und Federviehhändler Carl Bollwien zu Friedrichs⸗ berg Gehörge Eingestellt wurde ferner das Verfahren, betreffend das Grundstück zu Pankow, Hegestraße 31 belegen, dem Maurer⸗ meister Albert Erdmann zu Berlin gehörig, und betreffend das Grundstück zu Schönerlinde, angeblich Bullenwiese 37 belegen, der b C. H. Nickel und Genossen gehörig, welches zum Zwecke der ve hene secun unter zwölf Miteigenthümern zur Versteige⸗ rung stand.

. Der Abschluß des Admiralsgarten⸗Bades in Berlin für das Jahr 1896 ergiebt nach Abbuchung von 28 714 (1895: 24 088 ℳ) für Reparaturen einen Ueberschuß von 176 847 (1895: 183 336 ℳ). Zu Abschreibungen werden hiervon verwendet 42 502 (1895: 43 668 ℳ), sodaß ein Reingewinn von 134 345 (1895: 139 667 ℳ) verbleibt. Der Generalversammlung, welche zum 15. Februar d. J. einberufen ist, wird vorgeschlagen werden, hiervon wie im Vorjahre eine Dividende von 4 % mit 114 000 auszu⸗ zahlen und nach Abzug der Rücklage in den Reservefonds und der Tantisdmen 1530 auf neue Rechnung vorzutragen.

Der Aufsichtsrath der Braunschweigischen Kohlen⸗ bengFer. wird der im März stattfindenden Generalversammlung vorschlagen, auf die Stamm⸗Aktien eine Dividende von 7 %, auf die Stammprioritäts⸗Aktien eine solche von 8 % zu vertheilen; für das Vorjahr wurden 6 und 7 % bezahlt.

I Einnahmen der Königlich sächsischen Staats⸗ 818 88 ah en g- E“ -28 856 (+ 1153 194) un om 1. Januar bis Ende ember v. J. 76 989 475 (+ 8 8

Die Einnahmen der Zittau⸗Reichenberger Eisenbahn beliefen sich im September 1896 auf 74 612 (— 291) 82 1. Januar bis Ende September v. J. auf 618 589 (— 9070)

Die Einnahmen der ittau⸗Oybin⸗Jonsdorfer Eisen⸗ bahn betrugen im September 1896 8029 (— 1622) und vom 1. Januar bis Ende September v. J. 81 262 (— 83)

Stettin, 27. Januar. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurden im freien Verkehr notiert: Weizen 168, oggen 123, Hafer 132. Rüböl Januar 55,50, Spiritus loko 37,50.

Breslau, 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Schl. 3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100,40, Breslauer Diskontobank 119 50, Bres⸗ lauer Wechslerbank 104,50, Kreditaktien 236,65, Schles. Bankverein 129,00, Bresl. Spritfbr. 136,00, Donnersmarck 158,25, Kattowitzer 169,00, Oberschl. Eis. 92,90, Caro Hegenscheidt Akt. 137,00, Oberschl. P. Z. 139,50, Opp. Zement 153,25, Giesel Zem. 134,75, L. Ind. Kramsta 144,40, Schles. Zement 194,75, I. Zinkh.⸗A. 209,00, Laurahütte 172,50, Bresl. Oelfbr. 110,50.

Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100 % exkl. 50 Verbrauchsabgaben pr. Januar 55,80 Gd., do. de. 70 erbrauchs⸗ abgaben pr. Januar 36,30 Gd.

Magdeburg, 27. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von 92 % —,—, Kornzucker exkl 88 % Rendement 9,67 ½ 9,77 ½. Nachprodukte exkl. 75 % Rendement 7,10 7,75. Ruhig. Brotraffinade I 23,50. Brotraffinade II 23,25. Gem. Raffinade mit Faß 23,25 24,00. Gem. Melis I mit Faß 22,50. Ruhig. Rohzucker I. Produkt Transito fr. a. B. Ham urg pr. Nhhan 19 19,5c, 71e,er denSeh a ga0 1n Ter drur

rz 9,15 bez., 9,17 ½ Br., pr. April 9, ., 9, r., pr. Juli 9,37 Gd., 9,42 ½ Br. Ruhiger. Üerr

Frankfurt a. M., 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse. Lond. Wechs. 20,377, Pariser do. 80,933, Wiener do. 8eaech 3 % Reichs⸗A. 98,70, Unif. Egypter 105,90, Italiener 91 00, 3 % port. Anl. 24,60, 5 % amort. Rum. 100,70, 4 % rufsf. Kons. 104,20. 4 % Russ. 1894 66,60, 4 % Spanier 62,30, Mainzer 119,20, Mittel⸗ meerb. 94,30, Darmstädter 161,30, Diskonto⸗Komm. 212,10, Mitteld. Kredit 119,00, Oest. Kreditakt. 318 ½, Oest.⸗Ung. Bank 820,00, Reichs⸗ kank 157,40, Laurahütte 172,40, Westeregeln 179,40, Höchster Farb⸗ werke 433,00, Privatdiskont 2 ½.

Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 318 ⅜, Gotthardbahn 167,70, Diskonto⸗Komm. 212,10, Laurahütte 172,00, Italien. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Nordostbahn 136,40, Italien. Méridionaux —,—, Mexikaner 96,30, Italiener 91,20.

Köln, 27. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. In Weizen,

Roggen, Hafer kein Handel. Rüböl loko 60,50, per Mai 58,70.

Leipzig, 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) 30 Sächsische Rente 97,90, 3 ½ % do. Anleihe 10159 be ger⸗ Hruffele

118, sische Bankaktien 124,25, Sächsische Boden⸗Kreditanstalt 119,25,

Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 170,00, Leipziger Kammgarn⸗ spinnerei⸗Aktien 196,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 191,00, Wernhausener Kammgarnspinnerei 88,00, Altenburger Aktien⸗ brauerei 240,00, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktien 111,00, Große Leipziger Straßenbahn 210,00, Leipziger Elektrische Straßenbahn 160,25, Thüringische Gasgesellschafts⸗Aktien 202,00, Deutsche Spitzenfabrik 0 Hepecer Elektrizitätswerke 136,50. Böhmische Nordbahn⸗ en /75.

Kammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Februar 3,056 ℳ, pr. März 3,05 ℳ,

ugust 3,10 ℳ, pr. September 3,12½ ℳ, pr. Oktober

Bremen, 27. Januar. (W. T. B.) Börsen ⸗Schlußbericht.

Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Still. Loko 5,75 Br. Schmalz. Matt. Wilcox 22 ½¼ ₰, Armour shield 22 ¾ ₰, Cudahy 23 ½ ₰, Choice Groc 23 ½ ₰, White label 23 ½ ₰. Speck. Ruhig. Short clear middl. loco 22 ¼ Z. Reis stetig. Kaffee unverändert. Baumwolle. Ruhig. land middl. loko 38 J. Taback. Umsatzlos.

Kurse des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Nord⸗

deutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Aktien 166 Br. 99 Norddeutsche Lloyd⸗Aktien 113 ½ bez., Bremer Wollkämmerei 1.

Hamburg, 27. Januar. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Hamb.

Kommerzb. 132,60, Bras. Bk. f. D. 168,10, Lübeck⸗Büch. 151,75, A.⸗C. Guano W. 78,00, Privatdiskont 3, Hamb. Packetf. 135,90, Nordd. Lloyd 114,50, Trust Dynam. 192,50, 3 % H. Staatsanl. 97,25,