(Hess.) Nr. 80 (I Cassel)), Quiehl, 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Cassel, — zu Hauptleuten, Schrader, Vize⸗Feldwebel vom Landw. Bezirk Gotha, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, Haasen, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm (2. Großherzogl. Hess.) Nr. 116, George, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk II Cassel, zum Sec. Lt. der Res. des Hess. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 11; -2 — Lts.: Martiny von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Meiningen, Felirann von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, edslob, Böttner von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Weimar, — zu Haupt⸗ leuten, Lotze, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 135; die Pr. Lts.: Mentzel von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Eisenach, Seiler von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Darmstadt, Gabriel von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Gießen, Mackle von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bruchsal, — zu Haupt⸗ leuten, Hoffmann, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Heidelberg, zum Sec. Lr. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Podbielski (Niederschles.) Nr. 5, Müller, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mülhausen i. C., zum Pr. Lt., — befördert. Motz, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Gebweiler, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36, v. Jan, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk 5 zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 143, Müller, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Molsheim, zum Sec. Lt. der Res. des Schleswig⸗Holstein. Ulan. Regts. Nr. 15, Holl, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 15, Lehment, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Schlettstadt zum Sec. Lt. der Res. des Kur⸗ märk. Drag. Regts. Nr. 14, Burow, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Diedenhofen, zum Sec. Lt. der Res. des Königs⸗Inf. Regts. Nr. 145, Winterfeld, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Metz, zum Pr. Lt, Kuhr, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Konitz, zum Sec. Lt. der Res. des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, Weinschenck, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Thorn, zum Rittm., Groth, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 (Graudenz), Warkentin, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgeb. des Landw. Bezirks Graudenz, Anton, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, — zu Hauptleuten, Wieser, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, zum Pr. Lt., v. Manikowsky, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Osterode, zum Hauptm., v. Puttkamer, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Deutsch⸗Eylau, zum Pr. Lt.; die Vize⸗Feldwebel: Frhr. v. Maltzahn vom Landw. Bezirk Waren, um Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Mecklenburg. Jäger⸗Bats. Rr. 14, Duday vom Landw. Bezirk Göttingen, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Jäger⸗Bats. Nr. 4, Wallmann vom Landw. Bezirk Lüneburg, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Jäger⸗ Bats., v. Harlins vom Landw. Bezirk Celle, zum Sec. Lt. der Res. des Hannov. Jäger⸗Bats. Nr. 10, Radmann, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Stettin, zum Sec. Lt. der Res. des uß⸗Art. Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Frost, Vize⸗ 28 vom Landw. Bezirk Burg, zum Sec. Lt. der Res. des uß⸗Art. Regts. Nr. 15, Witte, Pr. Lt. von der Res. des omm. Pion. Bats. Nr. 2 (Rastenburg), Stever, Pr. Lt. von den Garde⸗Landw. Pionieren 1. Aufgebots (Halle a. S.), Faerber, Pr. Lt. von der Res. des Schles. Pion. Bats. Nr. 6 (Neisse), Asfsen⸗ macher, Pr. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Neuwied), Krüger, Pr. Lt. von der Res. des Bad. Pion. Bats. Nr. 14 (1 Trier), — zu Hauptleuten, Friedrichs, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Düsseldorf), Koßwig, Sec. Lt. von der Res. des Westfäl. Pion. Bats. Nr. 7 (1 Münster), Dach, Sec. Lt. von der Res. des Hannov. Pion. Bats. Nr. 10 (Essen), Brenner II., Sec. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Bochum, Gaitzsch, Sec. Lt. von der Res. des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4 (Diedenhofen), Kirsch, Sec. Lt. von der Res. des Pion. Bats. Fürst Radziwill (Ostpreuß.) Nr. 1 (Danzig), — zu Pr. Lts., Heine, Lwowski, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk St. Johann, zu Sec. Lts. der Res. des Garde⸗Pion. Bats., Volk, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 1 (Lingen), Ober⸗ gethmann, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2 Köln), Lynen, Sec. Lt. von der Ref. desselben Regts. (Aachen), acobs, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Köln), Kolbe, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Halle a. S.), Heinrich, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 3 (III Berlin), Müller, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (I Breslau), Thormann, Sec. Lt von der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗ Brig. (Schwerin), — zu Pr. Lts., Reiffen, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Fulda, Vogeler, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, — zu Sec. Lts. der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2, — befördert. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 27. Januar. Vitzthum v. Eckstaedt, Sec. Lt. vom Hess. Jäger⸗ Bat. Nr. 11, Fischer, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Prinz Carl von Penßen (2. Brandenburg.) Nr. 12, — behufs Uebertritts zur Marine⸗
nf. ausgeschieden. b Im Sanitäts⸗Korps. Berlin, 27. Januar. Dr. Il⸗
berg, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 2. Bat. des Garde⸗Füs. Regts.,
unter Belassung in diesem Verhältniß, zum stellvertretenden Leibarzt Seiner Majestät des Kaisers und Königs ernannt. Beamte der Militär⸗Verwaltung. Berlin, 27. Januar. amm, Stabstrompeter vom Leib⸗ Garde⸗Hus. Regt., der Titel Militär⸗Musikdirigent verliehen.
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ setzungen ꝛc. Berlin, 27. Januar. Frhr. v. Liliencron, Pr. Lt. vom 1. See⸗Bat., behufs Uebertritts zur Armee von der Marine⸗ Inf. ausgeschieden. Hiepe, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum Pr. Lt. befördert. Fischer, Sec. Lt., bisher im Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit seinem Patent bei der Marine⸗Inf., und zwar bei dem 1. See⸗Bataillon angestellt. Ro ica zs. r. Lt. vom 1. See⸗Bat., behufs Uebertritts zur Armee von der Marine⸗Inf. ausgeschieden. v. Hassel, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum Pr. Lt. befördert. Vitzthumv. Eckstaedt, Sec. Lt., bisher im Hess. Jäger⸗Bat. Nr. 11, mit seinem Patent bei der Marine⸗Inf., und zwar bei dem 1. See⸗Bataillon angestellt. Brzostowicz, Sec. Lt. vom 1. See⸗Bat., zum überzähl. Pr. Lt. befördert.
Die neuesten Aeunderungen der juristischen Prüfungs⸗ und Studienordnung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat mit der Umgestaltung unseres Rechtslebens nothwendig auch eine durchgreifende Aenderung des juristischen Unterrichts zur Folge. Dieselbe
kann sich nicht darauf beschränken, den neuen Rechtsstoff unter die Vorlesungen an den Universitäten und unter die Gegenstände der die Studienzeit abschließenden ersten juristischen Prüfung aufzunehmen. Sie muß vielmehr dahin ihn zu dem vorhandenen Lehrstoff in das richtige Verhältniß zu setzen und durch Sichtung des letzteren, wie durch zweckentsprechende Gestaltung der Unterrichtseinrichtungen eine den Anforderungen des Lebens allseitig entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Diese Erwägungen haben zu der im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts⸗Minister ergangenen Allgemeinen Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers vom 18. Januar d. J., betr. die erste juristische Prüfung, und zu der von ersterem zur Ergänzung derselben an die Uni⸗ versitäten erlassenen Verfügung vom gleichen Tage geführt.
Pr. Lt. von der Inf.
8 8. Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers hat folgenden ortlaut: 1
Der Abschluß des Bürgerlichen Gesetzbuchs macht eine veränderte Einrichtung des Rechtsstudiums und der dadurch bedingten ersten juristischen Prüfung nöthig: es kommt darauf an, das Deutsche bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Unterrichts zu stellen, sodaß es im Lehrplan der Universitäͤten die Bedeutung gewinnt, welche gegenwärtig den beiden Vorlesungen uͤber Pandekten und üͤber Deutsches Privat⸗ recht eingeräumt ist. Im Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts⸗Minister wird daher mit Bezug auf § 5 Abs. 5 Litt. b. des Prüfungsregulativs vom 1. Mai 1883 (vergl. Allgem. Verf. vom 3. November 1890 — J.M.⸗Bl. S. 277 —) für diejenigen Studierenden, welche sich nach
beendeter Studienzeit der ersten juristischen Prüfung unter⸗
ziehen wollen, bestimmt: 8
I. An Stelle der bisherigen Vorlesungen über:
ABluristische Encyclopädie, 8
Römische Rechtsgeschichte, 8 Institutionen des römischen Rechts, Pandekten, . “ Deutsche Rechtsgeschichte, Deutsches Privatrecht, Preußisches Landrecht,
Riheinisch⸗französisches Recht
treten folgende Vorlesungen:
8 9 Einführung in die Rechtswissenschaft,
2) Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts, b
3) Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts, 8
4) Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetz⸗ buch nebst reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen) in eingehender dogmengeschichtlicher Entwickelung,
5) Uebersicht über die Rechtsentwickelung in Preußen mit Rücksicht auf die einzelnen Landestheile.
Die V zu 4 über bürgerliches Recht ist in der Regel innerhalb der ersten Hälfte des Rechtsstudiums zu hören. Wird sie als Danhe öor sahc in einen ersten und einen zweiten Theil zerlegt, so sind die beiden Theile der Vorlesung nicht in demselben Semester, der zweite Theil nicht vor dem ersten Theil zu hören. 1
II. Von den exegetischen, praktischen oder sonstigen Uebungen des Studierenden (vergl. Allgem. Verf. vom 3. November 18950 — J.⸗M.⸗Bl. S. 277 — § 4 Nr. 3, 5, 6; Verf. des Min. der geistl. ꝛc. Angelegenheiten vom 7. Dezember 1885 — U I 10 291 — und vom 2. Juni 1890 — U I 1385 — 3. Bl. f. U. V. S. 563), muß
a. in die erste Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte,
b. in die zweite Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte und eine zivilprozessualische, das bürgerliche Recht mitumfassende Uebung
fallen. Als Uebungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche, welche mit schriftlichen Arbeiten verbunden sind.
III. Dem Gesuche um Zulassung zur ersten juristischen “ sind Arbeiten beizufügen, welche in den unter ITa., b. bezeichneten Uebungen vom Kandidaten angefertigt und vom Lehrer oder dessen Assistenten schriftlich zensiert sind. Aus den Zensuren muß sich ergeben, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen sind. Auch ist ein Ge⸗ sammtzeugniß einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung theil⸗ genommen hat.
IV. Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter I bis III die Annahme eines ordnungsmäßigen Rechts⸗ studiums ausschließt, hat der Vorsitzende der Prüfungs⸗ kommission zu entscheiden. Liegt nach dieser Entscheidung ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht vor, so wird der Kandidat auf ein oder mehrere Semester zurückgewiesen.
V. Als genügend entschuldigt ist die Nichttheilnahme an einer Vorlesung oder Uebung namentlich dann anzu⸗ sehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sich der Studierende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des gesammten Studienplans nicht entsprechenden Stunden⸗ ahl gehalten worden ist und der Studierende den Um⸗ sänden nach nicht in der Lage war, eine andere Universität zu beziehen. . —
n Betreff der Frage, ob die für eine Vorlesung oder eine Uebung angesetzte Stundenzahl als eine unverhältniß⸗ mäßige anzusehen ist, hat die nachstehend esececetse ab⸗ gedruckte*) Verfügung des Herrn Unterrichts⸗Ministers vom heutigen Tage als Anhalt zu dienen. 1
VI. Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studie⸗ renden, die ihr Rechtsstudium vor dem 1. April 1898 be⸗
onnen haben, nur insoweit Anwendung, als sich nicht mit ücksicht auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten Semester Einschränkungen ergeben und es auch nach allen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen erscheint. Beellin, den 18. Januar 1897. Der Justiz⸗Minist I 168. 97. Schönstedt.
Die Verfügung des Herrn Unterrichts⸗Ministers lautet:
Berlin, den 18. Januar 1897.
Der Juristischen Fakultät lasse ich hierneben die im Einverständniß mit mir erlassene Allgemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers, betreffend die erste juristische Prüfung, vom heutigen Tage — zu I 168.97 — in .Exemplaren mit Bemerkungen zur gefälligen Kenntnißnahme zugehen.
1) Bezüglich der zu I 1—5 der Verfügung genannten Vorlesungen ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß eine Ueberschreitung der wöchentlichen Gesammtstundenzahl, welche für die kuüͤnftig wegfallenden Vorlesungen bisher üblich war, um so weniger rathsam erscheine, als in der Verfügung auf die Theilnahme der Studierenden an den Uebungen erhöhter Werth gelegt ist.
2) Im einzelnen ist dabei an folgende Stundenzahlen edacht: 1 a. Einführung in die Rechtswissenschaft 2 —3 Stunden, b. Römische Rechtsgeschichte und System des römischen .“ Privatrechts, zusammen 8—10 Stunden, cec. Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts, zusammen 6—8 Stunden,
d. Deutsches bürgerliches Recht 16 — 20 Stunden
e. Uebersicht über die Rechtsentwickelung in Preußen
mit Rücksicht auf die einzelnen Lanbestheile 1—2 Stunden.
3) Die zu II der Verfügung bezeichneten Uebungen sind auf etwa 2 Stunden wöchentlich veranschlagt.
Mit Bezug auf II Abs. 2 der Verfügung ist es erforderlich, die welche mit schriftlichen Arbeiten verbunden sind, in den Vorlesungsankündigungen ausdrücklich als solche erkennbar zu machen.
4) Zur Gewinnung von Assistenten (III der Verfügung), soweit solche sich im Interesse der Uebungen als nöthig erweisen, ist der Herr Justiz⸗Minister geneigt, Beamten des höheren Justizdienstes, welche zu dieser Funktion von mir erbeten werden, den erforderlichen Urlaub zu gewähren. J⸗)
Die Juristische Fakultät ersuche ich hiernach, gefälligst
1) Abschrift dieser Verfügung und der Allgemeinen Ver⸗
fügung des Herrn Justiz⸗Ministers den Professoren und Privatdozenten der Fakultät in je einem Exemplar mitzutheilen, 2) letztere Verfügung durch Anschlag am Schwarzen Brett auch zur Kenntniß der Studierenden zu bringen, 3) Anträge wegen entsprechender Neuordnung der Lehr⸗ aufträge einzureichen, sowie 4) auch Vorschläge für die Ergänzung des Lehrkörpers, sofern sich eine solche als nöthig oder wuͤnschenswerth erweist, zu machen.
Für die hiesige Universität gehe ich von der Voraus⸗ setzung aus, daß die Vorlesung über Deutsches bürgerliches Recht in jedem Semester zweimal voll vertreten sein muß.
An die Juristische Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität hierselbst.
Abschrift dieser Verfügung unter Beifügung von ... Exemplaren der Allgemeinen Verfügung des Herrn Justi
inisters erhalten die Herren Universitäts⸗Kuratoren mit
dem Ersuchen, dieselbe der Juristischen Für ne zu Kenntniß⸗
nahme und Beachtung mitzutheilen. ür die Universitäten
außer Berlin gehe ich von der Voraussetzung aus, daß die
Vorlesung
Semester mindestens einmal voll vertreten sein muß.
An die sämmtlichen Herren Universitätzs Kuratoren.
“ Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. U 1 70. Bosse.
Zur Erläuterung der darin enthaltenen Vorschriften ist im einzelnen Folgendes zu bemerken:
1) Eine volle “ des juristischen Studiengangs ist nicht beabsichtigt. Die getroffenen Bestimmungen schließen ich vielmehr an die bisher übliche Studienordnung an, indem
e dieselbe vorzugsweise nach drei Richtungen beeinflussen.
a. Nr. I Abs. 1 der Justiz⸗Ministerialverfügung zählt die künftig wegfallenden und die an ihre Stelle tretenden Vorlesungen auf. Entsprechend der in der Sitzung des Reichs⸗ tages vom 11. Dezember v. J. angenommenen Resolution, betr. den Antrag der Abgg. Dr. Bachem und Gen,, geht die Verfügung von dem Gedanken aus, das Deutsche bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Rechtsunterrichts zu stellen. Zugleich soll jedoch dem römischen und deutschen Recht die gebührende Stellung im Unterricht gewahrt werden. Neben der auf 16—20 Stunden wöchentlich berechneten Vor⸗ lesung über das Deutsche bürgerliche Recht und neben den unten zu besprechenden Uebungen im Bürger⸗ lichen Recht sind deshalb Vorlesungen über Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts mit zusammen 8 bis 10, sowie über Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des Deutschen Privatrechts mit zusammen 6 bis 8 Wochenstunden vorgesehen. Die bisherigen Vorlesungen über Pandekten und Deutsches Privatrecht werden als weg⸗ fallend angesehen. Dagegen ist vorausgesetzt, daß die römisch⸗ und deutschrechtliche Entwickelung, soweit sie die dogmen⸗ geschichtlichen Grundlagen des Deutschen bürgerlichen Rechts bilden, eingehend in der Vorlesung über letzteres zu behandeln sind. In dieser werden auch die privatrechtlichen Bestimmungen des Preußischen Landrechts und des Rheinisch⸗französischen Rechts — abgesehen von der ihnen in der Dogmengeschichte des Deutschen bürgerlichen Rechts zu theil werdenden Berücksichtigung — Erörterung zu finden haben, soweit sie noch fernerhin dauernd Geltung behalten und dem⸗ zufolge als landesrechtliche Ergänzungen des Deutschen bürger⸗ lichen Rechts anzusehen sind. Daneben erscheint zur Orientie⸗ rung über die Rechtsentwickelung in Preußen eine ein⸗ bis zweistündige Vorlesung genügend. ““
b. Wenn nach den getroffenen Bestimmungen die (in einem oder mehreren Abschnitten zu hörende) Vorlesung über Bürgerliches Recht in die erste Hälfte der Studienzeit zu ver⸗ legen ist (I. Abs. 2 der J.⸗M.⸗V.) und in diese auch mindestens eine Uebung im Bürgerlichen Recht fallen muß (II. das.), so bezeichnet dies nicht nur den Gegensatz zu der bisherigen Stellung der Vorlesungen über Landrecht und französisches Recht, an welche die Studierenden erst in den letzten Semestern heranzutreten pflegten, sondern bezweckt gleich⸗ eitig, in der zweiten Hälfte der Studienzeit auch der Be⸗ sha tigung mit öffentlichrechtlichen und staatswissenschaftlichen Vorlesungen den erforderlichen Raum zu gewähren.
c. Die Theilnahme an Uebungsvorlesungen ist den Studierenden seitens des Herrn Unterrichts⸗Ministers mehrfach empfohlen (vergl. bes. Verf. v. 7. Dezember 1885 U. I 10 291 u. 12. März 1892 U. I 459). Im Hinblick hierauf war anläßlich der 1890 erfolgten Aenderung des Prüfungs⸗ regulativs seitens des Herrn Justiz⸗Ministers auch die Vor⸗ lage der bezüglichen Fleißzeugnisse und schriftlichen Arbeiten bei der Meldung zur ersten juristischen Prüfung anheim⸗ gegeben. Die Erfahrungen der Prüfungsbehörden in den letzten Jahren haben diese Art der Behandlung des Vor⸗ lehüegs Feffg als hervorragend nutzbringend und als besonders geeignet erwiesen, den Studierenden vor Augen zu führen, welchen Gewinn ihnen die Theilnahme an den theoretischen Perlessnaes bringt. In den vorliegenden Ver⸗ fügungen (Z⸗M.⸗V. II, III, V. d. U.⸗M. 3, 4) ist deshalb die Theilnahme an mindestens zwei mit schriftlichen Arbeiten verbundenen, etwa zweistündigen Uebungen im Bürgerlichen Recht und an einer das Bürgerliche Recht mitumfassenden zivilprozessualischen Uebung, sowie die Vorlage der in Nr.
der Just.⸗Min.⸗Verf. näher bezeichneten, unten zu erörternden
Nachweise zur Pflicht gemacht. 1 1 chg) Eine direkte Verlängerung der gesetzlich auf drei Jahre festgesetzten juristischen Studienzeit ist nicht in Aussicht ge⸗
““ in Preußen
über Deutsches bürgerliches Recht in jedem
1141“
nommen. Den Fleißigen soll vielmehr die Möglichkeit er⸗ halten bleiben, binnen sechs Semestern ihr Rechtsstudium zu vollenden. Diesen wird es auch nach wie vor möglich sein, dem Studienplan in sechs Semestern . zu genügen. Die wöchentliche Stundenzahl der nach Nr. der Just.⸗ Min.⸗Verf. und Nr. 2 der Verf. d. Unterr.⸗Min. neueintretenden Vorlesungen bleibt hinter derjenigen der wegfallenden, wie die nachstehende Vergleichung zeigt, durchschnittlich um 5 bis 6 Stunden zurück:
Bisherige Künftige Stunden⸗ Skmnden. zahl zahl
etwa
2—3
1) Einführung in die Rechtswissenschaft. 2) Römische Rechts⸗ geschichte und System des römischen Privat⸗ “ 3) Deutsche Rechts⸗ geschichte und Grund⸗ züge des deutschen Privatrechts... 4) Deutsches bürger⸗ liches Recht.. 5) Uebersicht über die Rechtsentwickelung
1) Juristische Ency⸗ klopädie . . . . 2) Römische Rechts⸗ eschichte.. 3) Fnsitotione 9 andekten. 5 6) Deutsches Privat⸗ E“ 7) Preußisches Land⸗ recht oder Rheinisch⸗ französisches Recht
6—8 16 — 20
1—2 zusammen 33 — 43 43 — 44 im Durchschnitt 38 Stunden. Stunden.
— Demgegenüber bietet auch der Umstand, daß die Uebungen
bisher nicht überall in gleichem Maße ausgebildet gewesen sind, keinen Grund zu der Annahme, daß der Vorlesungsstoff nicht in der vorgeschriebenen Semesterzahl erledigt werden könne. Dafür kann eine probeweise Zusammenstellung des letzteren als Beleg dienen:
zusammen 41 — 46
im Durchschnitt
der Wochen⸗ stunden.
* —
Stundenzahl der Vorlesung Gesammtzahl
Einführung in die Rechtswissenschaft. Römische Rechtsgeschichte. . .... System des römischen Privatrechts. Römischer Zivilprozeß.. .. Uebung im römischen Recht.
Deutsche Rechtsgeschichte und Grund⸗
züge des deutschen Privatrechts .. Deutsches bürgerliches Recht 1. Theil Uebung im Deutschen Recht.. ..
Deutsches bürgerliches Recht II. Theil EE“ Rechtsentwickelung in Preußen.
Uebung im Bürgerlichen Recht.
dels⸗, Wechsel⸗ und Seerecht
vv11X““ Deutsches und preußisches Staatsrecht Uebung im Zivilprozeß. uX“ Uebung im Strafrecht.
b0 00 00
— ddOSᷓ;S
Z 111414““ ““ und preußisches Verwaltungs⸗ Kirchenrecht ...
Gerichtliche Medizikn ... Nationalökonomie I. Theil .. Uebung im Bürgerlichen Recht.
Völkerrecht..
Rechtsphilosophie ““
Nationalökonomie II. Theil...
Staatsrechtliche oder staatswissenschaft⸗ 111144*“
dom SdnEE 0 do bdo oᷓ chcn
5 0d 00
12 im Ganzen 100 Stunden.
Der künftige Studienplan ergiebt Seegenes für 6 Semester eine Gesammtstundenzahl von 100, für jedes Semester eine Durchschnittszahl von 16—17 Wochenstunden. Auch wenn man daneben den höchst wünschens⸗ und empfehlenswerthen Besuch allgemein wissenschaftlicher Vorlesungen in Rechnung sieh kann also von einer Ueberlastung der Studierenden nicht ie Rede sein.
3) Dagegen setzt die Erreichung einer den Anforderungen der Prüfung wie des Lebens entsprechenden juristischen Aus⸗ bildung allerdings eine gewissenhafte und geordnete Aus⸗ nutzung der vorgeschriebenen Studienzeit voraus. Wenn auch bei den Studierenden der Rechte in den letzten Jahren eine nicht unerhebliche Besserung des Vorlesungsbesuchs ange⸗ nommen werden darf, so müssen daneben die Klagen über mangelnden Studienfleiß, namentlich in den ersten Semestern, auch nach neueren Feststellungen noch in weitem Umfange als begründet angesehen werden. Diesem Uebelstande sucht die
gemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers ohne Ein⸗ führung eines Zwischenexamens abzuhelfen, indem mit dem Gesuche um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung schriftlich zensierte Arbeiten aus den vorgeschriebenen Uebungen, s owie Gesammtzeug⸗ nisse über den fleißigen und erfolgreichen Besuch dieser Uebungen vorzulegen sind. (III der J⸗M.⸗V.) Es darf an⸗ genommen werden, daß der Studierende diese Zeugnisse nicht ohne eingehende Beschäftigung mit der betre fenden Disziplin u erlangen in der Lage sein wird, und sich, da eine der ebungen im Bürgerlichen Recht innerhalb der ersten Hälfte der Studienzeit zu erledigen ist, schon innerhalb dieses Zeit⸗ raums zur thunlichsten Aneignung des zivilrechtlichen Lehr⸗ stoffs veranlaßt sehen muß. 3 Ihndem gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen ist IV der J⸗M⸗V.), Kandidaten, welche diesem oder den sonstigen hinsichtlich der Vorlesungen aufhe üten Erfordernissen nicht genügen, wegen mangelnden Nachweises eines ordnungs⸗ mäßigen Rechtsstudiums auf ein oder mehrere Semester von der Prüfung zurückzuweisen, wird für unfleißige Studierende allerdings eine er der Studienzeit die Folge sein. Es läßt sich erwarten, daß sich diese Einrichtungen für die Hebung des Studienfleißes in zeigen werden.
8
besonderem Maße wirksam
b Dabei ist aber, wie bereits hervorgehoben, vorausgeseßt. daß die Studierenden schriftliche Arbeiten liefern und die e nzelne Arbeit seitens des Lehrers mit dem Studierenden besprochen wird, um festzustellen, daß er sich mit den einschlägigen Materien gründlich bekannt gemacht hat. Deshalb sind die Zeugnisse für unerläßlich gehalten, von denen die Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers unter III redet. Unverkennbar erwächst da⸗ durch den Lehrern, welche derartige Uebungsvorlesungen ein⸗ richten, eine schwierige Aufgabe, besonders da, wo an jenen Vorlesungen eine große Zahl von Studierenden theilnimmt. Um hier eine wesentliche Erleichterung zu schaffen, ist für die⸗ enigen Universitätslehrer, welche dies wünschen, die Bestellung von
ssistenten in Aussicht genommen. Diese Einrichtung läßt sich etwa so denken, daß die ein⸗ bis zweistündige Wochenvorlesung des Universitätslehrers sich auf Darlegung leitender Gesichts⸗ punkte und auf Besprechung eines Theils der eingelieferten Arbeiten beschränkt, während es dem Assistenten, welcher der Vorlesung des Universitätslehrers beiwohnt, zufallen würde, die übrigen Arbeiten zu prüfen, zu zensieren und mit denen, die sie geliefert haben, zu erörtern. Zu diesem Zweck werden die sämmtlichen Zuhörer des Universitätslehrers in
Gruppen von 30 bis 40 Studierenden zu zertheilen sein. Beschäftigt sich der Assistent täglich eine Stunde lang mit je einer Gruppe, so genügt seine Hinzuziehung, um wöchentlich dem Bedürfniß von 180 bis 240 Studierenden gerecht zu werden, von denen voraussichtlich nur zu einem Bruchtheil schriftliche Arbeiten für jede einzelne Stunde Aefeng werden. In Fällen, in denen Assistenten eintreten, geht * sie selbstverständlich die Pflicht zur Zeugnißausstellung über. Werden zu der Assistenz, wie die Absicht ist, tüchtige Beamte des Justizdienstes herangezogen, so steht zu hoffen, daß daraus eine brauchbare Pflanzschule erwächst, welche zur Febun der Praxis beiträgt und, wenn die Betheiligten die erforderliche Lehrfähigkeit und Lighgce zeigen, auch dem Univerfitätsunterrichte Nutzen bringen wird.
4aerhis bleibt zu beachten, daß die in der Just.⸗ Min.⸗Verf. zu 1 aufgeführten Vorlesungen (Verf. d. U⸗M. 1, 2) und die daselbst zu II bezeichneten Uebungen nicht als Zwangs⸗ kollegien im früheren Sinne aufzufassen sind. Vielmehr ist die Entscheidung darüber, ob die vorstehend bezeichneten Rechts⸗ folgen (IV J⸗M⸗V.) eintreten, dem Ermessen des Vorsitzenden
er Prüfungskommission anheim gegeben.
Zudem beschränken sich die Verfügungen ausdrücklich auf diejenigen Studierenden, welche sich der ersten juristischen Prüfung unterziehen wollen. Studierende, welche sonstige Zwecke, insbesondere solche rein wissenschaftlicher Natur, ver⸗ folgen, sind daher in der freien Auswahl und Anordnung der Vorlesungen und Uebungen nicht gebunden.
„Auch den akademischen Lehrern ist in der Gestaltung ihrer Vorlesungen und Uebungen eine Schranke nicht auf⸗ erlegt, nur mit der Maßgabe, daß ein unverhältnißmäßiges Zurückbleiben hinter den vorgesehenen Stundenzahlen oder ein unverhältnißmäßiges Hinausgehen über dieselben die Studieren⸗ den, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, nach Ermessen des Vorsitzenden unter Umständen vom Besuch der Hesehs oder Uebung entbindet (V der J⸗M.⸗V., 1—3 der V. d. U.⸗M.).
5) Mit der geforderten intensiven Benutzung der Studien⸗ zeit erscheinen die Anforderungen des gleichzeitigen Einjährig⸗ Freiwilligen⸗Dienstes unvereinbar. Die Zeit des letzteren wird daher voraussichtlich fernerhin nur ganz ausnahmsweise auf die Studienzeit Anrechnung finden können. Den Studierenden erwächst jedoch in ihrer späteren amtlichen Lauf⸗ bahn daraus insofern kein Nachtheil, als die hierdurch herbei⸗ S. Verlängerung ihrer Studienzeit nach den Bestimmungen
es Allerhöchsten Erlasses vom 14. Dezember 1891 bei der späteren Festsetzung des Dienstalters zur Anrechnung zu bringen ist. 1.“
6) Das Studium im Auslande wird, soweit es esetzlich freisteht, durch die vorliegenden Verfügungen nicht beschränkt Immerhin erscheinen dieselben geeignet, einer durch Interessen der allgemeinen Bildung nicht gerechtfertigten zu weit gehenden Neigung zum Besuch außerdeutscher Universitäten insoweit entgegenzuwirken, als die Einrichtung der Vorlesungen und Uebungen an denselben den diesseits gestellten Anforderungen nicht entspricht.
7) Die Bestimmungen finden im vollen Umfange nur auf diejenigen Studierenden Anwendung, welche ihr Rechtsstudium nach dem 1. April 1898 beginnen, auf andere nur unter den in VI der Just.Min.⸗Verf. hervorgehobenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Dabei wird namentlich davon auszu⸗ gehen sein, daß für die beiden nächsten Semester die Befolgung des bisherigen Studienplanes noch im wesentlichen als genügend anzusehen ist, sofern die einzelnen Fakultäten nicht in der Lage waren, sich den veränderten Studieneinrichtungen schon früher anzupassen.
Damit sind die Ziele und der wesentliche Inhalt der beiden Verfügungen bezeichnet. Es bleibt nur noch der Wunsch auszusprechen, daß alle Betheiligten bemüht sein werden, durch verständnißvolle Handhabung derselben das Ziel der ge⸗ eigneten Vorbildung der künftigen Juristen nach Kräften zu Ferdern. Die Hoffnung, daß dies geschehe, darf bereits aus den Er⸗ fahrungen der jüngsten Zeit geschöpft werden, welche ergeben, daß sich Lehrer wie Studierende dem Bürgerlichen Gesetzbuche mit einem Eifer zugewandt haben, wie er sich nur aus dem Verständniß der nationalen Bedeutung einheitlicher deutscher Rechtsgestaltung erklärt. 8
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 13 056, nicht rechtzeitig gestellt 442 Wagen. „In Oberschlesien sind am 26. d. M. gestellt 5036, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen; am 27. d. M. sind gestellt 4076, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
Zwangs⸗Versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Grundstück zu Het ners⸗ dorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl Rehu chke zu Berlin gehörig; Flächenraum 11,76 a; Meistbietender
lieb der Generalagent und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan⸗Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 ℳ — Grund⸗ stück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem vorgenannten Zimmermeister Heinschke zu Berlin, ge⸗ hörig; Flächenraum 11,73 a; Meistbietender blieb der Zimmer⸗ meister Arnold Wolffsohn zu Berlin, FeFese 17, mit dem Gebot von 4420 ℳ — Grundstück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Heinschke ge örig;
Flächenraum 11,74 a; Meistbietender blieb der General⸗Agent und
Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan⸗Ufer 88, mit dem Gebot von 4230 ℳ — Grundstück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Heinschke gebörig; Flächenraum 11,72 a; Meistbietender blieb der General⸗Agent und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan⸗ Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 ℳ — Grundstück zu Wilmersdorf, angeblich an der Schaperstraße belegen, dem Kaufmann Otto Weidler zu Berlin gehörig; Flachenrdace 14,16 a; mit dem Gebot von 234 660 ℳ blieb der Architekt und Baumeister Hellmuth Schuster zu Berlin, Kurfürstenstraße 123, Meist⸗ bietender. — Grundstück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl Heinschke zu Berlin gehörig; Flächenraum 11,75 a; mit dem Gebot von 4220 ℳ blieb der General⸗Agent und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan⸗Ufer 88, Meistbietender. — Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von Schöneberg Band 21 Blatt Nr. 921 auf den Namen des — Kaufmanns Gustav Voth zu Friedenau eingetragenen, zu Schöne⸗ berg belegenen Grundstücks. Die Termine am 23. und 27. März d. J. fallen fort. — Ferner wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des zu Pankow, Florastraße belegenen Grundstücks, dem Zimmer⸗ meister Heinrich unert zu Berlin gehörig, aufgehoben. — Auf⸗ ehoben wurde das Verfahren, betreffend das zu Schöneberg, Rembrandtstraße 10, belegene Grundstück, dem Maurermeister Karl offmann zu Berlin gehörig. — Eingestellt wurde das Ver⸗ Lahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Grundstück zu Lichtenberg,⸗* angeblich Kronprinzenstraße 6, belegen, dem Wild⸗ und Federviehhändler Carl Bollwien zu Friedrichs⸗ berg gehöri .— Eingestellt wurde ferner das Verfahren, betreffend das Grundstück zu Pankow, Hegestraße 31 belegen, dem Maurer⸗ meister Albert Erdmann zu Berlin gehörig, und betreffend das Grundstück zu Schönerlinde, angeblich Bullenwiese 37 belegen, der rau C. H. Nickel und Genossen gehörig, welches zum Zwecke der “ unter zwölf Miteigenthümern zur Versteige⸗ nd.
— Der Abschluß des Admiralsgarten⸗Bades in Berlin für das Jahr 1896 ergiebt nach Abbuchung von 28 714 ℳ (1895: 24 088 ℳ) für Reparaturen einen Ueberschuß von 176 847 ℳ (1895: 183 336 ℳ). Zu Abschreibungen werden hiervon verwendet 42 502 ℳ (1895: 43 668 ℳ), sodaß ein Reingewinn von 134 345 ℳ (1895: 139 667 ℳ) verbleibt. Der Generalversammlung, welche zum 15. Februar d. J. einberufen ist, wird vorgeschlagen werden, hiervon wie im Vorjahre eine Dividende von 4 % mit 114 000 ℳ auszu⸗ zahlen und nach Abzug der Rücklage in den Reservefonds und der Tantièmen 1530 ℳ auf neue Rechnung vorzutragen.
— Der Aufsichtsrath der Braunschweigischen Kohlen⸗ bergwerke wird der im März stattfindenden Generalversammlung vorschlagen, auf die Stamm⸗Aktien eine Dividende von 7 %, auf die Stammprioritäts⸗Aktien eine solche von 8 % zu vertheilen; für das Vorjahr wurden 6 und 7 % bezahlt.
ZEIu“ Einnahmen der Königlich sächsischen Staats⸗ e5en bg2; 8⸗ is ELC“ “ (+ 1153 194) ℳ Öund vom 1. Januar bis Ende tember v. J. 76 989
— Die Einnahmen der Zittau⸗Reichenberger Eisenbahn beliefen sich im September 1896 auf 74 612 (— SH1) ℳ 2* 1. Januar bis Ende September v. J. auf 618 589 (— 9070) ℳ
— Die Einnahmen der ittau⸗Oybin⸗Jonsdorfer Eisen⸗ bahn betrugen im September 1896 8029 (— 1622) ℳ und vom 1. Januar bis Ende September v. J. 81 262 (— 83) ℳ
Stettin, 27. Januar. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurden im freien Verkehr notiert: Weizen 168, Roggen 123, Hafer 132. Rüböl Januar 55,50, Spiritus loko 37,50.
Breslau, 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Schl. 3 ¼ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100,40, Breslauer Diskontobank 119 50, Bres⸗ lauer Wechslerbank 104,50, Kreditaktien 236,65, Schles. Bankverein 129,00, Bresl. Spritfbr. 136,00, Donnersmarck 158,25, Kattowitzer 169,00, Oberschl. Eis. 92,90, Caro Hegenscheidt Akt. 137,00, Oberschl. P. Z. 139,50, Opp. Zement 153,25, Giesel Zem. 134,75, L. Ind. Kramsta 144,40, Schles. Zement 194,75, Schl. Zinkh.⸗A. 209,00, Laurahütte 172,50, Bresl. Helfbr. 110,50.
— EE6 Spiritus per 100 1 100 % exkl. 50 ℳ Verbrauchsabgaben pr. Januar 55,80 Gd., do. do. 70 ℳ Verbrauchs⸗ abgaben pr. Januar 36,30 Gd.
B.) Zuckerbericht.
Magdeburg, 27. Januar. (W. T. Kornzucker exkl. von 92 % —,—, Kornzucker exkl 88 % Rendement 9,67 ½ — 9,77 ⅛. Nachprodukte exkl. 75 % Rendement 7,10 — 7,75. Ruhig. Brotraffinade I 23,50. Seceaslngb II. 23,25. Gem. Raffinade mit Faß 23,25 — 24,00. Gem. Melis I mit Faß 22,50. Ruhig. Rohzucker I. Produkt Transito fr. a. B. Hamburg pr. rz 9,15 bez., 9, 8 r., pr. r 7 ., 9,22 r., pr. uli 9,37 ½ Gd., 9,42 ½ Br. Ruhiger. F.;
Frankfurt a. M., 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse. Lond. Wechs. 20,377, Pariser do. 80,933, Sdne- 8 Farn 3 % Reichs⸗A. 98,70, Unif. Egypter 105,90, Italiener 91,00, 3 % port. Anl. 24,60, 5 % amort. Rum. 100,70, 45 % russ. Kons. 104,20, 4 % Russ. 1894 66,60, 4 % Spanier 62,30, Mainzer 119,20, Mittel⸗ meerb. 94,30, Darmstädter 161,30, Diskonto⸗Komm. 212,10, Mitteld. Kredit 119,00, Oest. Kreditakt. 318 ½, Oest.⸗Ung. Bank 820,00, Reichs⸗ hank 157,40, Laurahütte 172,40, Westeregeln 179,40, Höchster Farb⸗ werke 433,00, Privatdiskont 2 ⅞.
Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 318 ⅝⅜, Gotthardbahn 167,70, Diskonto⸗Komm. 212,10, Laurahütte 172,00, Italien. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Nordostbahn 136,40, Italien. Méridionaux —,—, Mexikaner 96,30, Italiener 91,20.
Köln, 27. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. In Weizen, Roggen, Hafer kein Handel. Rüböl loko 60,50, per Mai 58,70.
Leipzig, 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) 3 ° Sächsiiche Rente 97,99, 2 5 % do. Anleih 10183, —Zeierhnraine, und Solaröl⸗Fabrik 108,75, Mansfelder Kuxe 1050,00, Leipziger Kreditanstalt⸗Aktien 213,23, Kredit⸗ und Sparbank zu Leipzig 118,25, Leipziger Bankaktien —,—, Leipziger Hypothetkenbank 147,50, Sächsische Bankaktien 124,25, Sächsische Boden⸗Kreditanstalt 119,25, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 170,00, Leipziger Kammgarn⸗ spinnerei⸗Aktien 196,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 191,00, Wernhausener Kammgarnspinnerei 88,00, Altenburger Aktien⸗ brauerei 240,00, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktien 111,00, Große Leipziger Straßenbahn 210,00, Leheige⸗ Elektrische Straßenba 160,25, Thüringische Gasgesellschafts⸗ ktien 202,00, Deutsche Spitzenfabrik 224,00, Leipziger Elektrizitätswerke 136,50. Böhmische Nordbahn⸗ Aktien 181,75.
Kammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar — ℳ, pr. Februar 3,05 ℳ, pr. März 3,05 ℳ pr. April 3,07 ½ ℳ, pr. Mai 3,07 ½ ℳ, pr. Juni 3,10 ℳ, pr. Julk 3,10 ℳ, pr. August 3,10 ℳ, pr. September 3,12 ½ ℳ, pr. Oktober 3,12 ½ ℳ, pr. November 3,12 ½⅞˖ ℳ, pr. Dezember 3,15 ℳ Umsatz
80 000. Behauptet.
Bremen, 27. Januar. (W. T. B.) Börsen⸗ lußbericht. Raffiniertes Petroleu m. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) till. Loko 5,75 Br. Schmalz. Matt. Wilcox 22 ¼ 3, Armour shield 22 ¼ ₰, Cudahy 23 ½ ₰, Choice Groc 23 ½ ₰, White label 23 ½ ₰. Speck. Ruhig. Short clear middl. loco 22 ¼ ₰. Reis stetig. Kaffee unverandert. Baumwolle. Ruhig. Upland middl. loko 38 J. Taback. Umsatzlos.
Kurse des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Nord⸗ deutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Aktien 166 Br. 9 Norddeutsche Llopd⸗Aktien 113 ½ bez., Bremer Wollkämmerei
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Hamburg, 27. Januar. (W. T. B.) (Schlußkurse. b. Lommergb. 138,80, Braf. Shk. †. D. 185,10 Lbec rlch. 1,1nn. A.⸗C. Guano W. 78,00, Privatdiskont 3, Hamb. Packetf. 135,90
Nordd. Lloyd 114,50, Trust Dynam. 192,50, 3 % H. Staatsanl. 97,25