1897 / 30 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

2 Sccg Aach a. rss 7Feech. IF.en

8 22e.

Damit scließ die Debatte; die Vorlage wird der bereits bestehenden Kommission für die Vorlage über die Zwangs⸗ vollstreckung überwiesen.

Ess folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen Reichs⸗Anleihen.

Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Bei der Vorlage, die Ihnen die verbündeten Regierungen unterbreitet haben, kommt es nur auf drei Kernpunkte an: Soll überhaupt konvertiert werden? Soll konvertiert werden auf 3 % oder auf 3 ½ % und drittens: Soll im Interesse der Gläubiger für eine weitere Konvertierung eine gewisse Schonzeit im Gesetze festgestellt werden?

Daß zu konvertieren, diese Frage ist, glaube ich, bereits that⸗ sächlich entschieden, nachdem Bayern, Preußen, Württemberg und Baden damit vorangegangen sind. Die beiden anderen Fragen aber, ob auf 3 % oder 3 ½ % zu konvertieren und ob den Gläubigern eine Schonzeit zu gewähren sei, sind in der vorigen Tagung des Reichstages und in den Einzel⸗Landtagen sowohl vom Bundesrathstische aus wie von den Rednern aller Parteien in so erschöpfender Weise behandelt worden, daß ich glauben würde, in unbilliger Weise die kostbare Zeit des hohen Hauses in Anspruch zu nehmen, wenn ich mich über diese Frage noch einmal äußerte. Vorbehaltlich der Einwendungen, die etwa gegen den Wortlaut des Gesetzes erhoben werden und die ich eventuell dann beantworten würde, möchte ich mir deshalb vorläufig nur zwei kurze Bemerkungen gestatten. Es entspricht der Entwurf, der dem hohen Hause vorliegt, fast wörtlich dem preußischen Gesetz⸗ entwurf. Die Abweichungen von dem preußischen Gesetzentwurf sind rein formaler Natur und wurzeln in abweichenden Bestimmungen der Reichsgesetze. Ferner aber möchte ich noch bemerken, daß mit dem Konversionsverfahren eine Statistik verbunden werden soll, welche festzustellen hätte, welcher Theil der Reichs⸗Anleihen sich im aus⸗ ländischen Besitz und welcher Theil im inländischen Besitz sich befindet, und ferner, wie sich der inländische Besitz an Reichs⸗Anleihen auf juristische und auf Privatpersonen ver⸗ theilt. Es ist mir wohl klar, daß man bei dem Resultat einer solchen Statistik mit weiten Fehlergrenzen zu rechnen haben wird, weil ein Theil der Gläubiger nicht unmittelbar die Papiere zur Ab⸗ stempelung einreichen wird, sondern durch dritte Personen. Mit diesen Fehlergrenzen wird man selbst dann rechnen müssen, wenn den Banquiers die Verpflichtung auferlegt wird, nach ihrem Wissen für ihre Kunden diese Fragen zu beantworten. Aber immerhin werden wir durch eine solche Statistik doch ein werthoolles Material über die Besitzverhältnisse unserer Reichs⸗Anleihen bekommen. Für die preußi⸗ schen Anleihen soll biese Statistik ebenfalls aufgestellt werden. Wir werden dann einigermaßen wissen, wie der Besitz unserer Papiere, die im Auslande sich befinden, auf unsere deutsche Handels⸗ und Zahlungs⸗ bilanz einwirkt. Ich hoffe, in nicht allzu langer Zeit nach der Konvertierung in der Lage zu sein, dem hohen Hause dieses interessante Material unterbreiten zu können.

Abg. Hug (Zentr.): Ich erkenne an, daß die Faktoren, welche eine Konvertierung fordern, vorhanden sind; der Zinsfuß ist ge⸗ sunken und die Kurse der 4 % igen Anleihe zeigen, daß man allgemein eine Konvertierung erwartet. Die Gläubiger erleiden einen erheblichen Zinsausfall, den die reichen Leute wohl tragen können, nicht aber die Stiftungen, deren Leistungen dadurch so beeinträchtigt werden, daß vielleicht der Staat für sie eintreten muß. Aber trotzdem empfehle ich die Herabsetzung des Zinsfußes auf 3 ½ % und die Gewährung einer gewissen Schonfrist für die Gläubiger. Redner empfiehlt zum Schluß die Ueberweisung der Vorlage an die Budgetkommission.

Abg. Dr. Hammacher (nl.): Die von dem Staatssekretär erwähnten statistischen Erhebungen über die Besitzverhältnisse der Reichs⸗Anleihe werden nicht ganz leicht sein, und es ist wohl möglich, daß die Bankinstitute dabei wesentliche Dienste leisten. Wir werden für unveränderte Annahme der Regierungsvorlage stimmen. Aus den von dem Staatssekretär angegebenen Gründen halten wir eine Vorberathung des Gesetzes in einer Kommission für überflüssig. Ich kann dem Vorredner nur darin beistimmen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, jetzt eine Konvertierung der 4 % igen Reichsschuld in eine 3 % ige vorzunehmen. Es würde sonst ein großer Theil unserer Mubürger in die Versuchung gerathen, ihre Kapitalien zurückzufordern bezw. an der Börse zu verkaufen und dafür exotische Werthe zu kaufen. Die Vorlage soll nicht allein finanzielle Gesichtspunkte, sondera vor allen Dingen wirthschaftliche beachten, und zu diesen gehört die Gefahr, daß die auf die Zinsen von Staats⸗ papieren angewiesenen Leute durch die Herabsetzung des Zinsfußes auf 3 % verleitet werden, thre Kapitalien in unsicheren Werthen anzu⸗ legen. Wir haben darin sehr üble Erfahrungen gemacht. Ich er⸗ innere an die Wirkungen, die in den siebziger Jahren unter dem Milliardensegen hervortraten, als der preußische Finanz⸗Minister zu einer rücksichtslosen Kündigung der Anleihen überging. Dem Schwindel war damit Thür und Thor geöffnet.

Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Ich möchte dem Herrn Vorredner nur eceine kurze Aufklärung geben darüber, wie das statistische Material über die Reichs⸗Anleihen gesammelt werden soll. Jeder Gläubiger, der Papiere zur Konver⸗ tierung einreicht, wird einen Fragebogen zu beantworten haben. In diesem Fragebogen finden sich eben die Fragen gestellt: Welcher Theil der vorgelegten Papiere ist ausländischer, welcher inländischer Besitz? und von dem inländischen Besitz: Welcher Theil entfällt auf zuristische Personen und welcher auf Privatpersonen? Selbst⸗ verständlich hängt die Richtigkeit der Statistik zum großen Theil, wie bei allen Statistiken, von dem guten Willen derer ab, die den Fragebogen auszufüllen haben. Ich glaube aber doch, da auch den Banquiers diese Verpflichtung obliegen wird bezüglich der Papiere, die sie für ihre Kunden zur Konvertierung präsentieren, daß wir im Großen und Ganzen ein annähernd richtiges Material erhalten werden.

Abg. Bebel (Soz.) ist der Meinung, daß der ganze Gang d Dinge darauf hinweise, daß die Konvertierung auf 3 % am Plate sei. Man habe mit der vorzeitigen Ausgabe der dreiprozentigen Papiere einen Fehler gemacht, man mache jetzt einen zweiten Fehler, indem man bloß auf 3 ½ % Die Befürchtung, daß bei einem Herabgehen auf 3 % die Leute exotische Papiere ankaufen würden, hält Redner nicht für zutreffend.

8 Abg. Dr. Graf Udo zu Stolberg⸗Wernigerode (d. kons.): Als die Frage der Konvertierung in der letzten Session behandelt wurde, war ein Theil meiner Freunde gegen die Konvertierung, ein Theil dafür. Zu denen gehöre ich, und zwar will ich die Konvertierung auf 3 %, weil sonst der Zinsfuß künstlich hochgehalten wird zum Schaden der Landwirthschaft. ie Konvertierung der Pfandbriefe, die begonnen hat, aber nicht durchgeführt werden konnte, wird jetzt unmöglich gemacht durch das Vorhandensein der 3 ½ prozentigen Pa⸗ piere. 1871 handelte es sich nicht um eine Konvertierung, sondern um eine Zurückzahlung; das Kapital wurde ganz frei und mußte eine andere Anlage suchen. Die Freunde des Herrn Hammacher

waren damals mit dieser Vorlage vollständig einverstanden. Da aber die Konvertierung auf 3 % nicht zu erreichen sein wird werden wir für die Vorlage stimmen. Ich würde aber für die Herab⸗ setzung der Schonfrist von 8 auf 5 Jahre sein.

Abg. Dr. Barth (fr. Vgg.): meint, daß nicht der Zinsfuß der Staatspapiere den Zinsfuß im Lande künstlich hochhalte, sondern daß nach dem Zinsfuß, der sich im Lande herausgebildet habe, die Verwerthung der Staatspapiere erfolge. Wenn die 3 ½ % Papiere von jeder weiteren Konversion ausgeschlossen werden könnten, würden sie erheblich im Kurse steigen. Die Anschauung des Abg. Bebel, daß die 3 ½ % Papiere jetzt steigen würden, sei nicht zutreffend, denn sonst hätte die Börse schon längst ein Geschäft damit gemacht. Die Begebung der 3 % Papiere sei seitens des Finanz⸗Ministers nach der damaligen Finanzlage kein Fehler gewesen. Nur wenn man jetzt die Konvertierung auf 3 % vornehmen sollte, was Herr Lieber nicht wolle, wäre der von Herrn Lieber gemachte Vorwurf berechtigt. Was inzwischen seit der Zeit sich bezüglich des Zinsfußes geändert habe, habe niemand voraussehen können. Im Interesse der Steuerzahler sei die Konvertierung auf 3 % das Richtige, denn der Staat brauche nicht der Schutz der Kapitalisten zu sein. Redner will deshalb gegen die Schonfrist stimmen.

Abg. Meyer⸗Danzig (Rp.) erklärt sich mit der Vorlage namens seiner Freunde im allgemeinen einverstanden. Er sei der Meinung, daß die Schonfrist den Kurs der 3 ½ % Papiere steigern werde, der Kurs der 3 % Papiere werde dadurch beeinträchtigt werden. Ein künstliches Hochhalten des Zinsfußes widerspreche den Interessen aller Schuldner innerhalb der erwerbenden Klassen in Landwirthschaft, Handwerk, Industrie und Handel, für welche die Zinsermäßigung einen Kultur⸗ fortschritt darstelle. Redner erklärt sich für seine Person gegen die Schonfrist.

Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Ich möchte nur ein paar kurze Worte auf die Ausführungen des Herrn Abg. Bebel erwidern. Seine Deduktionen spitzten sich dahin zu, daß infolge der Konversion auf 3 ½ % unter Gewährung einer Garantie, daß in 8 Jahren für diese konvertierten Papiere eine weitere Zinsreduktion gesetzlich ausgeschlossen ist, diese 3 ½ % Papiere erheblich steigen und die 3 % gleichzeitig infolge starken Angebots sinken würden, und es ein sicheres, gewinnbringendes Geschäft sein müßte, daß man die sinkenden 3 % Papiere rechtzeitig verkauft und demnächst 3 ½ % kaufte. Aus dieser Spannung glaubt der Herr Abg. Bebel eine sichere Spekulation für alle die Leute vor⸗ hersehen zu können, die ihre 3 % Papiere durch 3 ½ % ersetzen. Eigen⸗ thümlicherweise aber widerlegte der Herr Abg. Bebel die Grundlagen seiner eigenen Ausführungen demnächst selbst; denn wenige Minuten später, nachdem er uns dies sichere Exempel vorgerechnet hatte, sagte er: Die 3 % Papiere werden sicher auch über pari steigen. Daraus folgt, daß die Voraussetzung, von der er ausgegangen ist, bei diesem guten Geschäft das Sinken der 3 %, das Steigen der 3 ½ % Papiere und der Gewinn aus dieser Differenz von ihm selbst nachträglich widerlegt ist. Ich halte auch die Voraussetzungen des Herrn Abg. Bebel, obgleich es in Geldsachen, wie der Herr Dr. Barth ausführte, außerordentlich schwer ist, zu prophezeien, nicht für richtig; ich möchte im Gegentheil glauben, daß die 3 % Papiere ziemlich pari passu mit den 3 ½ % Papieren steigen werden, welche acht Jahre lang nicht gekündigt werden können.

Wenn man rein stricto jure verfahren wollte, so ist es ja ganz unzweifelhaft, daß wir auch auf 3 % konvertieren könnten. Wir hätten die Konversion auf 3 ½ vielleicht sogar schon vornehmen können vor 3 oder 4 Jahren. Aber ich bitte doch auch zu erwägen, wie andere Staaten gehandelt haben. Frankreich, welches doch unzweifel⸗ haft noch kapitalkräftiger ist als wir, hat seiner Zeit vor 2 ½ Jahren, als diese Frage dort behandelt wurde, seine 4 ½ % Papiere nicht auf 3 %, sondern nur auf 3 ½ % konvertiert. Warum handeln die Staaten so? Aus einem sehr naheliegenden Grunde: weil jeder europäische Staat periodisch in der Zwangslage ist, neue Schulden aufzunehmen, und weil man sich einen guten Kurs nur dadurch sichert, daß die Gläubiger die innere Ueberzeugung haben, daß der Staat nicht jede Konjunktur sofort ausbeutet, um hilligeres Geld zu be⸗ kommen. Denn der Staat muß bei seinen Anleiheaufnahmen nicht nur konkurrieren mit den gewerblichen Unternehmungen, die zum theil auch sichere Anlagen sind und höhere Zinsen bieten, sondern auch mit Papieren solcher Staaten, die keineswegs alle zu den exotischen gehören, und doch cinen höheren, wenn auch nicht so zweifellosen Zinsgenuß für ihre Papiere gewähren.

Für den Abg. Bebel, der ja in dem modernen Staat nichts sieht als den Kapitalistenstaat und der Ansicht ist, daß dieser Kapi⸗ talistenstaat möglichst bald auf eine ganz andere wirthschaftliche Grund⸗ lage gestellt werden muß, für den mögen seine Ausführungen in gewissem Grade innerlich logisch sein; wir haben aber das Itkteresse, daß unsere Staatsanleihen im Inland bleiben, daß dadurch das Interesse, welches unsere Staatsangehörigen an der bestehenden Staatsordnung und an dem Gedeihen des Staats haben, wesentlich gestärkt wird, und daß nicht unsere Papiere einer⸗ seits ins Ausland gehen, andererseits unsere Staatsangehörigen ausländische Papiere kaufen. Aber ich halte das Eine für ganz unzweifelhaft: wenn jetzt solche Maßnahmen können doch nur einigermaßen gleichmäßig von den deutschen Staaten ergriffen werden in ganz Deutschland unsere Staatspapiere auf 3 % konvertiert würden, daß wiederum trotz aller Belehrungen und üblen Erfahrungen ungeheure Massen unseres Kapitals ins Ausland gegangen wären, weil eine große Anzahl von Personen mit dem geringeren Zinsgenuß sich in ihrer sozialen Klasse nicht mehr halten können. Es nützen leider in dieser Beziehung keinerlei Warnungen. Jeder wird vielleicht schon in seinen privaten Verhält⸗ nissen die Erfahrung gemacht haben, daß trotz aller warnenden Bei⸗ spiele immer wieder derartige gewagte Papiere des Auslandes ge⸗ kauft werden.

Der Herr Abg. Meyer wies darauf hin, daß, wenn wir auf 3 % konvertiert hätten, wir damit den arbeitenden Klassen die arbeitenden Klassen im engeren Sinne haben in der Regel keine Kapitalien, er hat wohl sagen wollen: den erwerbenden Klassen einen erheblichen Dienst erwiesen und der Erwerbsfähigkeit eine neue Anregung gegeben hätten. Ich kann diesen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer blühenden Erwerbsthätigkeit und dem Kapitalzinsfuß nicht anerkennen. Die Hauptsache ist, daß überhaupt eine gute Konjunktur für das Geschäft ist, daß das Geschäft belebt ist. Der Gewerbtreibende, der Kaufmann fragt nicht danach, ob er unter sonst günstigen Verhältnissen 3 oder 3 ½ % zu zahlen hat. Sie sehen, daß sich zur Zeit in England keineswegs ein solcher gewerblicher Aufschwung geltend macht, wie er bei uns ganz unzweifelhaft vorhanden ist und doch hat England

t lange einen erheblich geringeren Zinssatz als wir.

Ich glaube aber auch, abgesehen von allen diesen inneren Gründen,

11“ 8 111“ 8. bb8“

daß dem hohen Hause garnichts Anderes übrig bleibt, als die Vor⸗

lage so anzunehmen, wie sie ist. Es ist das richtig von dem Herrn Abg. Dr. Barth ausgeführt worden: nehmen Sie die Vorlage nicht an, so werden die 4 % weiter gezahlt; es würden dann sofort die 4 proz. Papiere ganz außerordentlich steigen, und die Leute, die noch in neuerer Zeit aus spekulativen Gründen 3 ½ proz. Papiere verkauft und 4roz. wieder gekauft haben trotz der bevorstehenden Konversion, ein ganz ausgezeichnetes Geschäft machen.

Abg. Dr. Hammacher (nl.): Allerdings giebt es in dem Ver⸗ hältniß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch schwankende Kon⸗ junkturen. Der humane und intelligente Arbeitgeber folgt aber bei sinkenden Konjunkturen mit dem Lohn nicht immer, um sich seine Arbeiter zu halten. Dasselbe muß der Staat auch bezüglich seiner Gläubiger thun. Der Schwerpunkt der Vorlage liegt nicht in der finanziellen, sondern in der wirtbschaftlichen Frage. Als sach⸗ verständigen Rath für Börsenspekulationen sollte sich der Reichstag nicht aufthun; denn die Börsenkurse bilden sich nicht blos auf Grund der Zinsverhältnisse, sondern es kommen dabei auch vielfach lokale Verhältnisse in Betracht.

Abg. Dr. Lieber (Zentr.) weist den Vorwurf zurück, der gegen das Zentrum erhoben sei, daß es bei 3 ½ % stehen bleibe. Dies sei eine Folge der Erklärung der verbündeten Regierungen, daß die Kon⸗ vertierung pari passu mit den Einzelstaaten erfolgen solle. Ein dauerndes Sinken des Zinsfußes auf 3 % könne heute noch nicht he⸗ hauptet werden, deshalb müsse man bei 3 ½ % stehen bleiben und nicht der Zinsbewegung voraneilen.

Abg. Bebel: Die sozialdemokratische Partei hat, als die 3 % Papiere zum ersten Mal auf den Markt kamen, einen großen Posten davon angekauft und dabei ein schönes Geschäft gemacht. Der Kurs der 3 ½ % Papiere ist durch die bevorstehende Konvertierung beein⸗ flußt; er wird steigen nach vollzogener Konvertierung, weil eine weitere Konvertierung vor 8 Jahren ausgeschlossen ist. Die Inhaber der jetzt schon vorhandenen 3 ½ % Papiere können mit Recht verlangen, daß sie niche geschädigt werden, und so wird man auch diese 3 ½ %. Papiere unverändert beibehalten. b

Nach einer persönlichen Bemerkung des Abg. Dr. Barth schließt die Debatte.

Die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission wird nicht beliebt.

ScVchluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr (Antrag Auer wegen des Achtstundentages und Petitionen).

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage sind die am 4. Mai v. J. in Paris zu der

Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines Internationalen Verbandes um Schutze von Werken der Literatur und Kunst⸗ vom 9. September 1886 vereinbarten Zusatzabkommen, nämlich eine „Zusatz⸗ akte“ und eine „Deklaration“, zugegangen. Die erstere lautet in der Uebersetzung:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs; Seine Majestät der König der Belgier; im Namen Seiner Katholischen Majestät des Königs von Spanien Ihre Majestät die Königin Regentin von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine König⸗ liche Hoheit der Großherzog von Luxemburg; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; der

undesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Hoheit der

Bey von Tunis, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in immer

wirksamerer und gleichmäßigerer Weise das Urheberrecht an Werken

der Literatur und Kunst zu schützen, haben den Abschluß einer Zusatz⸗ akte zur Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886, betreffend die

Bildung eines Internationalen Verbandes zum Schutze der gedachten

Werke, beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von

Preußen: 8

Seine Excellenz den Herrn Paul Reichardt, Wirklichen Ge⸗

—heimen Rath, Direktor im Auswärtigen Amt; Seine Excellenz den Herrn Professor Dr. Otto Dambach, Wirklichen Geheimen Rath; en Herrn Dr. Franz Hermann Dungs, Geheimen Re⸗ gierungs⸗Rath, vortragenden Rath im Reichs⸗Justizamt; den Herrn Felix von Müller, Legations⸗Rath bei der deutschen Botschaft in Paris.

Seine Majestät der König der Belgier:

den Herrn Baron August von Anethan, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs der Belgier bei der Regierung der Französischen Republik;

den Herrn Julius von Borchgrave, Sekretär der Kammer

8 der Abgeordneten;

den Herrn Chevalier Eduard Descamps, Mitglied der

Königlich belgischen Akademie, Senator.

Im Namen Seiner Katholischen ö des Königs von Spanien Ihre Majestät die Königin⸗Regentin von Spanien:

den Herrn Marquis de Novallas, Ersten Sekretär bei der

spanischen Botschaft in Paris.

Der Präsident der Französischen Republik:

den Herrn Karl von Saulce von Freyeinet, Mitglied der

8 französischen Akademie, Senator;

en Herrn Heinrich Marcel, bevollmächtigten Minister,

Unter⸗Direktor der Handelsangelegenheiten im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

en Herrn Karl Lyon⸗Caen, Mitglied des Instituts, Professor

an der Rechtsfakultät von Paris;

8 en b Eugen Pouillet, Vorsteher der Advokatenschaft;

den Herrn Ludwig Renault, Professor an der Rechtsfakultät von Paris, Rechtsbeistand des Ministeriums der auswärtigen

Angelegenheiten.

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König⸗ reichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:

den Herrn Henry Howard, außerordentlichen Gefandten bei

der Botschaft Ihrer Britischen Majestät in Paris:

Sir Henry G. Bergne, Direktor der Handels⸗ und Sanitäts⸗

Abtheilung im Auswärtigen Amt.

Seine Majestät der König von Italien:

den Herrn Commendatore Ludwig Roux, Doktor der Rechte,

kaeseeheg. Abgeordneten; den Herrn Cavaliere Georg Polacco, Ersten Sekretär bei

88 der italienischen Botschaft in Paris.

S Königliche Hoheit der Großherzog von Luxem⸗

urg:

den Herrn Heinrich Vannerus, luxemburgischen Geschäfts⸗

träger in Paris.

Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco:

den Herrn Hektor von Rolland, Staatsrath, General⸗

Advokat beim Obergericht von Monaco;

den Herrn Ludwig Mayer, Kabinetschef Seiner Durchlaucht

des Ftfger von Monaco.

Seine Hoheit der Fürst von Montenegro:

den Herrn Heinrich Marcel, bevollmächtigten Minister,

Unter⸗Direktor der Handelsangelegenheiten im französischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten

Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen⸗ t:

Karl⸗Eduard Lardy, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eid⸗ genossenschaft bei der Regierung der Französischen Republik.

Seine Hoheit der Bey von Tunis: b den Herrn Ludwig Renault, Professor an der Rechtsfakultät von Paris, 1 welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmacht, folgende Artikel vereinbart haben:

Artikel 1. 1t Die Internationale Uebereinkunft vom 9. September 1886 wird

lgender Weise abgeändert: 8 folgendenn ifel 2. Der erste Absatz von Artikel 2 erhält folgende

ung: 1 n „i. einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre

schtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, für die überhaupt nicht veröffentlichten als auch für die in einem Verbandslande zum ersten Mal veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Ur⸗ hebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Außerdem wird ein fünfter Absatz in nachstehender Fassung an⸗

ügt: B gef 8 Die nachgelassenen Werke sind in den geschützten Werken inbe⸗

riffen. 1 8 Artikel 3. Der Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Die Urheber, welche keinem der Verbandsländer angehören, aber ihre Werke der Literatur oder Kunst zum ersten Mal in einem Verbandslande veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, sollen für diese Werke den Schutz genießen, den die Berner Uebereinkunft und die gegenwärtige Zusatzakte gewähren.“ 1

III. Artikel 5. Der erste Absatz von Artikel 5 erhält folgende

Fassung: 8† „Den einem der Verbandsländer angehörisen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Reecht⸗ an dem Original das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Uebersetzungsrecht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerks an gerechnet, in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbandslande eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen.“

IV. Artikel 7. Der Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Feuilletonromane, einschließtich der Novellen, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffent⸗ licht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in Uebersetzung abgedruckt werden. b

Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodi⸗ schen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jden Nummer ausge⸗ sprochen ist. 1“

Fehlt das Verbot, so ist der Abdruck unter der Bedingung ge⸗ stattet, daß die Quelle angegeben wird. 8

Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten und „vermischten Nachrichten“ keine Anwendung.“

V. Artikel 12. Der Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zu⸗ ständigen Behörden derjenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.

Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes.“ 8

VI. Artikel 20. Der zweite Absatz von Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eid⸗ genossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in An⸗ sehung des n fünbigenden Landes aus, während die Uebereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt.“

Artikel 2. 88

Das Schlußprotokoll zur Uebereinkunft vom 9. wird in folgender Weise abgeändert:

I. Nummer 1. Diese Nummer erhält folgende Fassung:

„1. In Bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommen, wie folgt:

A. In denjenigen Verbandsländern, in welchen nicht nur die architektonischen Pläne, sondern auch die architektonischen Werke selbst Schutz genießen, werden diese Werke der Wohlthat der Bestimmungen der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte theilhaftig.

B. Die photographischen Erzeugnisse und solche Erzeugnisse,

welche durch ein ähnliches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohl⸗ that der Bestimmungen dieser beiden Akte theilhaftig, insoweit die innere Gesetzgebung es zuläßt und in demselben Maße, in welchem sie den gleichartigen einheimischen Werken Schutz zubilligt. Die mit Genehmigung des Berechtigten angefertigte Photographie eines geschüßten Kunstwerks genießt in allen Verbandsländern den gesetzlichen Schutz im Sinne der Berner Uebereinkunft und der gegen⸗ wärtigen Zusatzakte so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerks dauert und in den Grenzen der zwischen den Berech⸗ tigten abgeschlossenen Privatverträge.“

II. Nummer 4. Diese Nummer erhält folgende Fassung:

„Die im Art. 14 der Uebereinkunft vorgesehene, gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen:

Die Anwendung der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche hierüber in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen euthalten sind.

In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch die innere Gesetzgebung üher die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundfatzes Bestimmung treffen.

Die Bestimmungen in Artikel 14 der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Nummer des Schlußprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Uebersetzungsrecht, wie es durch die gegenwärtige Zuschs. gewährt wird, Anwendung.

Die vorgedachten Uebergangsbestimmungen finden auch bei weiteren Beitritten zum Verbande Anwendung.

Artikel 3.

Denjenigen Verbandsländern, welche sich an der gegenwärtigen Zusatzakte nicht betheiligt haben, soll auf ihren Wunsch jederzeit der Beitritt gestattet sein. Dasselbe gilt auch für diejenigen Länder, welche spater der Uebereinkunst vom 9. September 1886 beitreten werden. Es genügt zu diesem Zweck, wenn eine schriftliche Benach⸗ richtigung an den schweizerischen Bundesrath erfolgt, der dann seiner⸗ seits den anderen Regierungen von dem erfolgten Beitritt Kenntniß geben wird.

Artikel 4.

Die gegenwärtige Zusatzakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben roie die Uebereinkunft vom 9. September 1886. Ssie soll ratifiziert und die Ratifikations⸗Urkunden sollen in der für diese Uebereinkunft angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres in Paris ausgetauscht werden. . Sie soll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausche in Kraft treten. 8 Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die⸗ selbe vollzogen und ihre Insiegel beigedrückt. Ausgefertigt in einem einzigen Exemplar zu Paris, am 4. Mai 6 (Folgen die Unterschriften.)

8

Die Deklaration, durch welche gewisse Bestimmungen der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 und der am 4. Mai 1896 zu Paris unterzeichneten Zusatzakte erläutert werden, lautet:

Die unterzeichneten Bevollmächtigten von Deutschland, Belgien, Spansen, Frankreich, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, der Schweiz und Tunis, zu diesem Zweck von ihren Regie⸗ rungen mit gehörigen Vollmachten versehen, sind, was die Auslegung der Berner keberänkunft und der Zusatzakte vom heutigen Tage an⸗ langt, über Folgendes übereingekommen:

1) Nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 der Uebereinkunft ist der durch die vorerwähnten beiden Akte gewährleistete Schutz lediglich von der im Ursprungslande des Werks erfolgten Erfüllung der Be⸗ dingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung dieses Landes etwa vorgeschrieben sind. Dasselbe gilt für den in Nummer 1 Litt. B. des abgeänderten Schlußprotokolls erwähnten Schutz von photographischen Frzeusnissen.

2) Unter „veröffentlichten“ Werken sind solche zu verstehen, die in einem Verbandslande „herausgegeben“ sind. Infolgedessen stellen die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch⸗musikalischen Werks, die Aufführung eines musikalischen Werks und die Ausstellung eines Kunstwerks keine „Veröffentlichung“ im Sinne der vorerwähnten beiden Akte dar.

98 Die Umgestaltung eines Romans in ein Theaterstück oder 85 heaterstücks in einen Roman fällt unter die Bestimmungen von Artikel 10.

Denjenigen Verbandsländern, welche sich an der gegenwärtigen Deklaration nicht betheiligt haben, soll auf ihren Wunsch jederzeit der Beitritt zu derselben gestattet sein. Das Gleiche soll auch für diejenigen Länder gelten, welche, sei es der Uebereinkunft vom 9. Sep⸗ tember 1886, sei es der Uebereinkunft und der Zusatzakte vom 4. Mai 1896, beitreten. Es genügt zu diesem Zweck, wenn eine schriftliche Benachrichtigung an den schweizerischen Bundesrath erfolgt, der dann seinerseits den anderen Regierungen von dem erfolgten Beitritt Kenntniß geben wird. ““

Die gegenwärtige Deklaration soll dieselbe Gültigkelt und Dauer haben wie die beiden Akte, auf welche sie sich bezieht. 16

Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in der für jene beiden Akte angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres zu Paris ausgetauscht werden. 1

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Insiegel beigedrückt.

Ausgefertigt in einem einzigen Exemplar zu Paris, am 4. Mai 1896.

Die beigegebene Denkschrift lautet:

Seit dem Bestehen der Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 493 ff.) hat sich bezüglich verschiedener wichtiger von ihr betroffener Materien das Bedürfniß herausgestellt, eine Abänderung oder Erweiterung der einschlägigen Bestimmungen anzubahnen. Der Weg, den in dieser Richtung hervorgetretenen Bestrebungen gerecht zu werden, war durch die gedachte Konvention selbst vorgezeichnet, indem Artikel 17 derselben bestimmt, daß sie „Revisionen unterzogen werden kann behufs Ein⸗ führung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen“ und des weiteren vorsieht, daß „der⸗ artige sowie solche Fragen, welche in anderen Beziehungen die Ent⸗ wickelung des Verbandes berühren, auf Konferenzen erörtert werden sollen, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegirte derselben abzuhalten sind“. .“

Auf Grund dieser Bestimmungen hat Frankreich in Gemäßheit von Ziffer 6 des Schlußprotokolls der Uebereinkunft, wonach „die nächste Konserenz in Paris stattfinden“, und die französische Regierung „nach vorgängigem Benehmen mit dem internationalen Bureau den Zeitpunkt bestimmen“ sollte, im September v. J. an die Kaiserliche Regierung und die übrigen Verbandsstaaten Einladungen zu einer auf den 15. April d. J. angesetzten Revisionskonferenz nach Paris er⸗ gehen lassen. j

Die Einladung ist deutscherseits angenommen worden, und die Konferenz hat zu dem gedachten Zeitpunkt stattgefunden.

An den Sitzungen derselben, welche bis zum 4. Mai d. J. währten, betheiligten sich die Delegirten sämmtlicher ursprünglichen Unionsstaaten (mit Ausnahme von Hayti), d. h. Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, der Schweiz, Spaniens, von Tunis, ferner der im Laufe des Bestehens der Union beigetretenen Staaten Luxemburg, Monaco und Montenegro sowie des unmittelbar vor Beginn der Konferenz beigetreienen Norwegens. Außerdem waren zu informatorischen Zwecken Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Columbien, Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Griechenland, Guatemala, Mexiko, Peru, Portugal, Rumänien und Scͤ weden durch Delegirte vertreten. Von den Delegirten einiger dieser Staaten wurde im Laufe der Konferenz die Möglichkeit eines feccens oder späteren Beitritts ihrer Länder zur Union in Aussicht gestellt.

Als Grundlage der Verhandlungen der Konferenz dienten die von dem Bureau des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in Bern vorher versandten „Pro- positions de l’'Administration française et du Bureau inter- national“. Speziell für die deutschen Delegirten kamen außerdem noch gewisse, aus den diesseitigen Interessentenkreisen seit Bestehen der Berner Uebereinkunft geäußerte Wünsche in Betracht. Dieses Material war in zahlreichen Vorberathungen der Kommissare der betheiligten Reichs⸗ und preußischen Ressorts einer sorgfältigen Prüfung unter⸗ worfen und zum großen Theil auch einer eingehenden Sachverständigen⸗ Enquste unterzogen worden.

Ließ schon die Fassung der oben erwähnten „Propositions“, welche sich vollständig an die einzelnen Artikel der bisherigen Uebereinkunft beziehungsweise des zugehörigen Schlußprotokolls anlehnten, erkennen, daß auch auf dieser Konferenz das erstrebenswerthe Ziel einer einheit⸗ lichen internationalen Kodifikation des Urheberrechts nicht würde ins Auge gefaßt werden können, so drängte sich dazu noch im Laufe der Verhandlungen immer mehr die Ueberzeugung auf, daß, ungeachtet des besten Willens der meisten Verbandsstaaten, angesichts des zum theil aus Gründen ihrer inneren Gesetzgebung hergeleiteten Wider⸗ strebens einzelner Länder auch das Zustandekommen einer einheitlichen revidierten Konvention nicht zu erreichen sein würde. 8

Infolge dessen besteht das formale Ergebniß der Konferenz in der Vereinbarung einer Zusatzakte zu einigen Artikeln der bisberigen Uebereinkunft und ihres Schlußprotokolls, welche alle vertretenen Unionsstaaten außer Norwegen, und einer zur Berner Konvention und zu der Zusatzakte vereinbarten Deklaration, welche alle vertreten ge⸗ wesenen Verbandsländer einschließlich Norwegens, jedoch mit Aus⸗ nahme Großbritanniens, umfaßt.

Wenngleich daher unter diesen Umständen das Ergebniß der Pariser internationalen Urheberrechts⸗Konferenz des Charakters der Einheitlichkeit und Geschlossenheit entbehrt, so kann doch andererseits mit voller Berechtigung hervorgehoben werden, daß in materieller Hinsicht der Inhalt der neu geschaffenen Bestimmungen den durch die moderne Rechtsentwickelung auf diesem Gebiete aufgestellten Gesichtspunkten nach Möglichkeit gerecht wird und dazu geeignet sein dürfte, in Verbindung mit den übrigen, unverändert gebliebenen Artikeln der Berner Konvention für eine sachgemäße Ausgestaltung und Weiterentwickelung des internationalen einheitlichen Urheberrechts eine werthvolle Basis zu bilden. Uebrigens hat die Konferenz in Nummer 5 der von ihr angenommenen „voeux“ die Hoffnung aus⸗ gesprochen, daß aus den Berathungen der nächsten Konferenz wieder ein einheitlicher Text der Uebereinkunft hervorgehen möge.

Was Deutschland anlangt, so dürfte das in Paris Erreichte im wesentlichen den von seiten der diesseitigen Interessenten geäußerten Wünschen entsprechen, indem einerseits, wie beispielsweise hinsichtlich der Erstreckung des Schutzes gegen Uebersetzung, berechtigten Bestre⸗ bungen Rechnung getragen und andererseits in manchen Punkten den Nachtheilen vorgebeugt worden ist, welche aus einem zu weit gehenden Streben nach Ausdehnung des Schutzes entstehen.

S81

Im einzelnen ist zu den Bestimmungen der beiden Vertrags⸗ instrumente Folgendes zu bemerken:

A. Zur Zusatzaktee. kte.

a. Zu Artikel 1 dieser Zusatz

(Abänderungen der eigentlichen Konvention.)

I: Der Artikel 2 der bisherigen Berner Konvention

3 folgende Aenderungen erfahren:

1) Im Absatz 1 dieses Artikels ist noch besonders zum Ausdruck gebracht worden, daß die zu schützenden Werke zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlicht sein müssen. Es ist mit der Einschaltung dieser Worte keineswegs eine Aenderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Sinnes des bisherigen Wortlauts be⸗ absichtigt. Auch erschien dieselbe schon um deswillen wünschenswerth, weil sich die gleiche Wendung in dem neuen Artikel 3 (II der Zusatz⸗ akte) findet.

2) Die Hinzufügung eines fünften Absatzes zu diesem Artikel, dem zufolge auch nachgelassene Werke den im internationalen Verkehr zu schützenden sind, entspricht gleichfalls nur dem auf der Konferenz von verschiedenen Seiten zum Ausdruck gebrachten Be⸗ dürfniß, etwaigen Zweifeln von vornherein zu begegnen.

Zu II: Der abgeänderte Artikel 3 hat in weiterer Fortbildung des Gedankens, auf welchem der in der bisherigen Berner Konvention, in dem Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab⸗ bildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) sowie in der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 269) zum Ausdruck gelangte Grundsatz des direkten Verlegerschutzes beruht, den Schutz für die in einem Verbandslande zum ersten Male er⸗ scheinenden Werke eines nichtverbandsangehörigen Urhebers an die Person dieses Urhebers geknüpft. Es ist damit einem Wunsche Rech⸗ nung getragen worden, der schon verschiedentlich aus Interessentenkreisen und in der Fachliteratur geäußert worden ist, und durch dessen Er⸗ füllung mancherlei Kontroversen, die sich aus der bisherigen Rechtslage herleiten ließen, beseitigt werden. Die Gründe, welche für die Schaffung dieses neuen Artikels maßgebend waren, sind in den aus⸗ führlichen, von der deutschen Delegation in Paris in französischer Uebersetzung zur Vertheilung gebrachten, als besondere Anlage bei⸗ gefügten „Bemerkungen“ des näheren dargelegt, wie denn überhaupt dieser ganze Artikel sowohl der Form als dem Inhalte nach vor⸗ wiegend aus der Initiatire der deutschen Delegation heraus ent⸗ standen ist.

Es ist zu erwarten, daß durch die Festlegung des neuen Prinzips der Anreiz für fremde Urheber, ihre Werke in einem Verbandslande erscheinen zu lassen, gesteigert werden, und daß diese Thatsache den weiteren erfreulichen Erfolg haben wird, immer mehr Staaten dem Berner internationalen Verbande zuzuführen.

Als Konsequenz aus der Fassung des abgeänderten Artikels 3. ergiebt sich, daß der verbandsfremde Urheber, um den Schutz in der Union genießen zu können, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen muß, welche in dem Verbandsstaate, wo er seine Werke ver⸗ öffentlicht oder veröffentlichen läßt, vorgeschrieben sind. Hat er diese Voraussetzungen erfüllt, so genießt er den vollen Schutz, den die Union gewährt, d. h. er wird geschützt nicht nur gegen die unerlaubte Wiedergabe, sondern auch gegen die unerlaubte Uebersetzung und die unerlaubte Darstellung oder Aufführung seiner in einem Verbands⸗ lande veröffentlichten Werke, und zwar im Rahmen der Artikel 5 der Uebereinkunft beziehungsweise Artikel 1, III der Zusatzakte und 9 der Uebereinkunft.

Schlechter gestellt als die verbandsangehörigen Autoren sind die nichtverbandsangehörigen dadurch, daß ihre nicht veröffentlichten Werke einen Schutz in einem Verbandslande nicht erlangen können. Man war auf der Pariser Konferenz der Ansicht, daß auch diese, im übrigen aus der Natur der Sache sich ergebende differentielle Behandlung der verbandsfremden Urheber einen Anreiz zum Beitritt weiterer Staaten zur Union bilden werde.

Darüber, daß im Sinne des abgeänderten Artikels 3 die nicht dem Verbande angehörigen Urheber auch in dem Verbandslande selbst, wo sie ihre Werke veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, Schutz genießen, herrschte in hehh Einstimmigkeit.

In formaler Beziehung ist noch zu bemerken, daß hier wie an allen anderen Stellen, wo der Sinn es erforderte, die Worte: „durch die gegenwärtige Uebereinkunft“ durch die Worte: „durch die Berner Uebereinkunft und die gegenwärtige Zusatzakte“ ersetzt worden sind.

Zu III: Die wichtige Frage, inwieweit ein Autor gegen die unbefugte Uebersetzung seiner Werke auch im internationalen Verkehr zu schützen ist, hat wegen des von einigen Verbandsstaaten erhobenen Widerspruchs zwar noch nicht die auch von seiten Deutschlands erstrebt gewesene Lösfung der vollkommenen Assimilierung gefunden, immerhin aber wird mit der vorgeschlagenen Abänderung des Artikels 5 Absatz 1 ein wesentlicher Schritt auf dem Entwickelungswege des inter⸗ nationalen Ucheberschutzes gemacht werden. Das ausschli ßliche Recht des Urhebers, eine Uebersetzung zu veranstalten, das ihm nach der bisherigen Vorschrift nur zehn Jahre lang von der Veröffentlichung des Originals an vorbehalten war, soll in Zukunft auf die ganze Zeit⸗ dauer, während deren das Originalwerk gegen Nachdruck in der Ur⸗ sprache geschützt ist, ausgedehnt werden, sofern der Urbeber innerhalb jener zehn Jahre seinerseits eine Uebersetzung veroͤffentlicht bat. Von der obenerwähnten Beschränkung abgesehen, wird also die Wiedergabe des Werkes in einer nicht genehmigten Uebersetzung der unerlaubten Wiedergabe in der Originalform gleichgestellt, ein Grundsatz, der in der inneren Gesetzgebung einer Anzahl von Ländern (so z. B. in Belgien, Frankreich, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, nach der herrschenden Meinung auch in Grsßbritannien) bereits an⸗ erkannt ist und auch in den Kreisen der deutschen Schriftsteller dringende Befürwortung findet. b

Deutscherseits ist kein Bedenken getragen worden, dieser Abände⸗ rung zuzustimmen. Die Auffassung, daß der Schutz gegen Uebersetzung der Natur der Sache widerstreite, insofern dem Schriftsteller ein Recht nur an dem Werke in seiner besonderen Sprachform zukomme, darf als nahezu überwunden gelten. Inwieweit es erforderlich erscheint, das ausschließliche Uebersetzungsrecht zeitlich zu beschränken, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Bei Abschluß der Berner lebereinkunft gab für die kurze Befristung lediglich die Hoffnung den Ausschlag, daß die Länder, die sich dem Verbande ferngehalten hatten, bei einer solchen Regelung ihre Bedenken leichter schwinden lassen würden. Diese Rücksicht kann jetzt nicht mehr in Frage kommen. Die sachlichen Bedenken, die gegen eine weitere Einschränkung der Uebersetzungs⸗ freiheit vom Standpunkt der deutschen Interessen ins Feld geführt werden, gehen im wesentlichen dahin, daß dadurch die Uebersetzung der ausländischen Schriften in das Deutsche erschwert und vertheuert werde. Wenn hierbei auf die Möglichkeit hingewiesen wird, daß der Verfasser sein Werk der Uebersetzung gänzlich entziehe, so ist diese Gefahr schon an sich sehr fernliegend; im übrigen ist für diesen Fall durch die Beschränkung, die in dem Artikel 5 Aufnahme gefunden hat, Vorsorge getragen. Es wird ferner die Besorgniß ge⸗ äußert, daß bei der Ausdehnung des Schutzes man sich mehr als bisher mit unzulänglichen Uebersetzungen werde begnügen müssen, wenn sie die allein vom Urheber genehmigten sind. Allein gerade bei der jetzigen Rechtslage werden häuft die guten Uebersetzungen infolge des starken Wettbewerbes g schlechtere, aber billigere Uebersetzungen verdrängt, und dieser Umstand muß auf die Veranstaltung guter Uebersetzungen lähmend einwirken. An sich wird an der guten Uebertragung des Werkes dem Urheber selbst am meisten gelegen sein; ö hat auch niemand in höherem Grade als er oder der Verleger, dem er die Veranstaltung der Uebersetzung überlassen hat, den Beruf, durch Auswahl des Ueber⸗ setzers und Ueberwachung der Arbeit auf ein befriedigendes Ergebniß hinzuwirken. Schriftsteller und Verleger werden aber zu solchen Unternehmungen größere Neigung empfinden, wenn nicht mehr zu besorgen steht, daß nach kurzer Zeit ein Anderer eine Uebersetzung herausgiebt, die durch größere Wohlfeilheit ungeachtet ihrer ent⸗ sprechenden Minderwerthigkeit den Absatz an sich zieht.

11.“ 1 11“