1897 / 30 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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iu bringen.

Werken anzugliedern. De

Daß Uebersetzungen zu so billigem Preise, wie sie jetzt vielfach feilgeboten werden, in Zukunft während der Schutzdauer des Urheber⸗ rechts dem Verkehr vorenthalten bleiben, ist allerdings nicht aus⸗ geschlossen. Der Gefahr, daß die Preise zu hoch gespannt werden, wird indessen hier, ganz wie bei deutschen Originalwerken, durch den Wettbewerb gesteuert. Im übrigen kann der geringe Preis auf dem Gebiete der Literatur gewiß nicht als Vortheil betrachtet werden, wenn das, was dafür geboten wird, geringwerthig ist. Im Interesse der Allgemeinheit ist es gerade zu wünschen, daß ungenügende Uebersetzungen ausländischer, oft schon an sich werthloser Erzeugnisse nicht in solchem Uebermaß, wie es jetzt der Fall ist, bei der lesenden Bevölkerung Eingang finden. Nicht minder muß es vom Standpunkt der deutschen Schriftsteller und des reellen inländischen Verlagsbuchhandels willkkommen geheißen werden, wenn einer Ueberschwemmung des Büchermarktes durch werthlose Ueber⸗ setzungen Einhalt gethan wird. 8

Es darf hiernach darin, daß deutscherseits den ausländischen Ur⸗ hebern das ausschließliche Uebersetzungsrecht in erweitertem Umfange gewährt wird, auch vom deutschen Standpunkt ein Fortschritt erblickt werden, insofern dadurch einer guten inländischen Uebersetzungsliteratur der Weg geebnet wird. Was auf, der anderen Seite die rechtliche Behandlung der deutschen Schriftsteller in den anderen Verbands⸗ ländern betrifft, so spricht ihr völlig berechtigter Wunsch, ihre Werke nicht durch Unberufene übersetzt zu sehen, und, bei der zunehmenden Verbreitung der deutschen Literatur im Auslande, auch ein erhebliches Vermögensinteresse für thunlichste Fnen des Schutzes.

Das ausschließliche Uebersetzungsrecht ist davon abhängig, daß das einzelne Werk überhaupt die Vortheile der Uebereinkunft genießt, daß also die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sind, welche die des Ursprungslandes für einen Schutz gegen die Wieder⸗ gabe in der Originalsprache vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 der Uebereinkunft). Dagegen ist es nicht erforderlich, daß auch den etwaigen besonderen Vor⸗ aussetzungen genügt ist, welche die Gesetze des Ursprungslandes, wie z. B. das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 § 6, bezüglich des Ueber⸗ setzungsrechts enthalten. Die Verlängerung des Schutzes über die bef von 10 Jahren ist ferner davon abhängig gemacht, daß inner⸗ halb dieses Zeitraums der Urheber in einem Verbandslande eine Ueber⸗ setzung in der oder den Sprachen veröffentlicht hat, für die der weitere Schutz in Anspruch genommen wird. Nach Ablauf dieser Frist wird das Uebersetzungsrecht für alle diejenigen Sprachen, in denen Ueber⸗ setzungen des Werkes nicht erschienen sind, Gemeingut. Der Lauf der Frist beginnt erst mit der Veröffentlichung des Originalwerkes. Daraus ergiebt sich im Hinblick auf die Ziffer 2 der „Deklaration“, daß dramatische und dramatisch⸗musikalische Werke, die nicht im Druck erschienen sind und deshalb trotz erfolgter Aufführung nicht als ver⸗ öffentlicht gelten, geoen Uebersetzung ebenso lange geschützt werden, wie gegen Abdruck überhaupt. Uebrigens ist nach der gewählten Fässung der Berechtigte, auch wenn er durch Ablauf der Frist sein Recht für die Zukunft vollständig oder für die eine oder andere Sprache verwirkt hat, nicht gehindert, gegenüber einer Uebersetzung, die schon vorher unerlaubter Weise erschienen ist, sich der gesetzlichen Rechtsbehelfe zu bedienen.

Inwieweit die Vortheile des Artikels 5 auch Urhebern zu gute kommen, die dem Verbande nicht angehören, ergiebt der Artikel 3. Sie genießen hiernach den Schutz, der den Verbandsangehörigen zu⸗ gesichert ist, mit der schon bei Artikel 3 erwähnten Beschränkung, daß das Werk veröffentlicht, und die erste Veröffentlichung innerhalb des Verbandes bewirkt sein muß. Dramatische und dramatisch⸗musikalische Werke verbandsfremder Autoren genießen daher, soweit sie überhaupt nicht oder außerhalb des Verbandes im Drucke erschienen sind (und deshalb nicht als „veröffentlicht“ gelten), innerhalb der Berner Union auch gegen Uebersetzung keinen Sbeg

„Zu 1V: Auch bezüglich des Schutzes von Artikeln, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften erscheinen, sind auf der Kon⸗ im wesentlichen die von der deutschen Delegation gemachten

orschläge zur Annahme gelangt.

Es werden von nun an geschützt:

1) unbedingt: die Feuilletonromane und ⸗Novellen. Unter Novellen sind, wie in Paris des näheren klargestellt worden ist, kleinere Romane und Erzählungen sowie unter Umständen auch Auf⸗ säte zu verstehen, die nicht bloß Thatsachen enthalten, sondern auch mit Zuthaten der Phantasie des Autors ausgeschmückt sind.

2,) bedingt nämlich unter der Voraussetzung, daß bei Zeitungsartikeln oder auf der betreffenden Nummer einer periodischen geitschrift das Verbot des Abdrucks ausdrücklich ausgesprochen ist die sämmtlichen übrigen Zeitungsartikel. Fehlt der Vorbehalt, so können diese Artikel abgedruckt werden, wenn die Quelle angegeben wird. Man ging übrigens in Paris von der Auffassung aus, daß die Quellenangabe sich nicht bloß auf die Angabe des Namens der Zeitung oder periodischen Zeitschrift, in welcher der betreffende Artikel er⸗ schienen ist, sondern, falls der Artikel gezeichnet war, auch auf die Benennung des Urhebers zu erstrecken habe.

Die Unterscheidung von größeren und kleineren Artikeln nach Analogie des deutschen Urheberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870 ist, wie schon bei der bisherigen Berner Konvention, als zu unbestimmt weggeblieben.

3) uneingeschränkt nämlich auch gegen ein ausdrücklich ausgesprochenes Verbot des Autors und ohne Angabe der Quelle dürfen wie bisher im Original und in Uebersetzung abgedruckt werden: G politischen Inhalts, Tagesneuigkeiten und „Vermischte Nach⸗ richten“.

Durch die neuen Bestimmungen des Artikels 7 wird der Betrieb der größeren und der ernsthaften kleinen deutschen Presse im inter⸗ nationalen Verkehr eine Regelung erhalten, welche allen betheiligten Interessen gerecht wird, während andererseits nach wie vor die Mög⸗ lichkeit bestehen bleibt, gerade bei den hauptsächlich in Betracht kom⸗ menden Zeitungsprodukten, den eigentlichen Artikeln, einem mißbräuch⸗ lichen Nachdruck entgegenzutreten. In dieser Beziehung dürfte sich vor allem die Thatsache, daß man zur Beseitigung der dieserhalb be⸗ stehenden Zweifel sich entschlossen hat, die Feuilletonromane und ⸗Novellen den in Buchform erscheinenden Romanen und Novellen gleichzustellen, als wirksam erweisen.

Zu V: Der bisherige Artikel 12 der Berner Uebereinkunft hatte es zweifelhaft gelassen, ob die Beschlagnahme unerlaubter Nach⸗ bildungen von Werken der Literatur und Kunst nur bei der Einfuhr und nicht auch nach der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, wo die betreffenden Originalwerke auf vertragsmäßigen Schutz Anspruch haben, erfolgen kann. G

Durch die nunmehr in Paris zur Annahme gelangte, ihrem Wortlaut nach dem Vorschlage der deutschen Delegation entsprechend formulierte des bisherigen Artikels, wonach die zuständigen Behörden desjenigen Landes, das die Originalwerke schützt, kurzweg als zur Beschlagnahme der unerlaubten, von außen eingehenden Nach⸗ bildungen berufen und befugt bezeichnet werden, dürften alle Zweifel 228 ven zulässigen Moment der Beschlagnahme jetzt endgültig be⸗ Hoben sein.

Zu VI: Die Ersetzung der Worte: „Diese Kündigung soll an die mit der Entgegennahme der Beitrittserklärungen beauftragte Regierung gerichtet werden“ in dem Absatz 2 von Artikel 20 der bis⸗ herigen Berner Uebereinkunft durch eine Wendung, der zufolge diese Kündigung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden soll, hat den Zweck, die Fassung dieses Artikels mit derjenigen des Artikels 18 der Berner Konvention in Uebereinstimmung

b b. Zu Artikel 2 der Zusatzakte. (Abänderungen des Schlußprotokolls zur Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886.) Zu I. (Zu Nummer 1 des Schlußprotokolls.)

In den oben erwähnten „Propositions“ der französischen Regierung und des Berner Bureaus war vorgeschlagen worden, unter Abänderung der bisherigen Nummer 1 des Schluß⸗ protokolls die Werke der Architektur und die Photographien den im Artikel 4 der Berner Uebereinkunft aufgezählten, den Werken der Kunst im Sinne dieser Uebereinkunft zuzurechnenden Annahme dieses Vorschlags stand

1b05 der Umstand entgegen, daß die innere Gesetzgebung verschiedener bandsstaaten „Werke der Architektur“ als Schutzobjekte überhaupt

nicht kennt, und daß in mehreren Ländern den Photographien unter Absprechung des künstlerischen Charakters entweder gar kein Schutz oder doch nur ein minderer als den eigentlichen Kunstwerken zugebilligt wird. Es mußte daher bei dem bisherigen Wortlaut von Artikel 4 sein Bewenden behalten. Zu A. Hingegen erschien es angängig, den Werken der Architektur in denjenigen Staaten, welche sie als Kunstwerke ansehen und schützen, auch für den internationalen Verkehr die Gleichstellung mit den übrigen, im Artikel 4 benannten Werken der Literatur und Kunst zu gewähren. Diese neue Bestimmung ist für Deutschland, das zu den⸗ jenigen Ländern gehört, welche die architektonischen Werke als solche nicht schützen, unbedenklich.

3u B. Hinsichtlich der Photographien erschien es erwünscht, die

bisherige Fassung von Nummer 1 des Schlußprotokolls, wonach die⸗ jenigen Verbandsländer, welche den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung übernehmen, denselben die Vortheile der Berner Konvention zu theil werden zu lassen, durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche auch die⸗ jenigen der Union angehörigen Staaten umfaßt, deren Gesetzgebung den Photographien zwar den künstlerischen Charakter abspricht, ihnen aber doch einen, wenn auch geringeren Schutz gewährt.

Es ist deshalb in dem neuen Abschnitt der fraglichen Schluß⸗ protokollbestimmung nicht mehr zwischen diesen beiden Kategorien von Ländern unterschieden, sondern es wird allgemein die Regel aufgestellt, daß die photographischen Erzeugnisse der Vortheile, welche die Berner Uebereinkunft und die Zusatzakte gewähren, insofern und insoweit theilhaftig werden sollen, als die innere Gesepgebung den einheimischen Produkten einen Schutz gewährt. Dadurch fällt in einigen Verbands⸗ ländern, wie beispielsweise in Deutschland, für die aus den anderen Verbandsstaaten stammenden Photographien die durch die innere Gesetzgebung (deutsches Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876 Reichs⸗Gesetzbl. S. 8. —) als Voraussetzung des Schutzes der einheimischen Photo⸗ graphien verlangte Erfüllung gewisser Formalitäten fort. Es kann nicht geleugnet werden, daß hierdurch seitens dieser Länder ein Opfer gebracht worden ist, das jedoch nicht so bedeutend sein dürfte, als daß es nicht im Interesse der Sache hätte gebracht werden können. Ebenso läßt sich nicht in Abrede stellen, daß durch diese Neuregelung des Photographienschutzes insofern eine Unbilligkeit in der Schuß⸗ gewährung eintreten wird, als die Länder, welche photographische Er⸗ zeugnisse überhaupt nicht schützen, bezüglich ihrer Erzeugnisse in den anderen Verbandsländern den vollen Schutz der dortigen Gesetzgebung ohne Gegenleistung beanspruchen können. Die Konferenz hat indessen geglaubt, auch diese Konsequenz der neuen Fassung der Bestimmung angesichts des Fortschritts, den dieselbe an sich bedeutet, mit in Kauf nehmen zu sollen, hat aber zugleich in dem ersten der von ihr pro⸗ klamierten „voeux“ der Erwartung Ausdruck verliehen, daß die Gesetzgebungen sämmtlicher Verbandsländer den photographischen Er⸗ zeugnissen Schotz gewähren möchten, und daß die Dauer dieses Schutzes überall zum mindesten fünfzehn Jahre betragen werde, wodurch auch den neuerdings in Deutschland zu Tage getretenen, auf Erstreckung des vHE hinzielenden Bestrebungen Rechnung getragen sein dürfte.

Den Photographien sind auf Wunsch der französischen Delegirten die „durch ein ähnliches Verfahren“ hergestellten Erzeugnisse zugesellt worden, was unbedenklich erscheint.

„Zu II. (Zu Nummer 4 des Schlußprotokolls.)

1 18 Nummer 4 des Schlußprotokolls hat folgende Abänderungen erfahren:

.1) Im Absatz 2 wurden die Worte „in ihrem Ursprungslande“ eingefügt, um festzustellen, daß es sich hier nicht etwa um Werke handle, welche in dem Lande, das Schutz gewähren soll, noch nicht Gemeingut geworden sind, sondern, wie übrigens der Wortlaut von Artikel 14 der Berner Uebereinkuft, auf den sich diese Nummer des Schlußprotokolls bezieht, klar ergiebt, selbstverständlich nur um solche Werke, welche zur Zeit des Inkrafttretens der Berner Konvention beziehungsweise der Zusatzakte in ihrem Ursprungslande noch geschützt waren beziehungsweise sein werden. 8

2) Es ist ein weiterer, vierter Absatz hinzugefügt worden, in welchem gegenüber der in dem neuen Artikel 5 der Berner Ueber⸗ einkunft vorgesehenen Erweiterung des Uebersetzungsschutzes die Ueber⸗ gangsbestimmungen der Konvention und der Zusatzakte gleichfalls für anwendbar erklärt werden. Daraus folgt, daß, wenn im Augenblicke des Inkrafttretens dieses neuen Artikels 5 in einem Verbandslande seit dem Erscheinen eines Werkes noch nicht zehn Jahre verstrichen sein werden, der Schutz in Gemäßheit des gedachten Artikels für die⸗ jenige Sprache, in welcher bereits eine rechtmäßige Uebersetzung dieses Werkes erschienen ist, fortdauert, daß jedoch, wenn beim Inkrafttreten des mehrerwähnten Artikels die Frist von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Originalwerkes auch nur gerade verstrichen ist, ohne daß eine recht⸗ mäßige Uebersetzung des Werkes überhaupt erschienen sein sollte, das Uebersetzungsrecht desselben Gemeingut werden wird, und nicht etwa ein neuer Fristenlan beginnt. Es ist endlich noch der dritte Fall denkbar, daß die bisberige zehnjährige Frist des Uebersetzungsschutzes bereits verstrichen, innerhalb dieses Zeitraums aber eine vom Urheber veranstaltete Uebersetzung veröffentlicht ist. In diesem Falle würde das Werk einen neuen Schutz gegen Uebersetzung gemäß dem abgeänderten Artikel 5 erlangen, soweit nicht die im Absatz 2 der Nummer 4 er⸗ wähnten Abmachungen oder etwaige Vorschriften der inneren Gesetzgebung entgegenstehen. Für Deutschland findet in letzterer Hinsicht der Grund⸗ satz des § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 Meichs⸗ Gesetzbl. S. 225) Anwendung; danach werden die vorerwähnten Werke den Schutz des neuen Artikels 5 nicht genießen gegenüber solchen h welche bei dem Inkrafttreten der Zusatzakte erlaubterweise bereits ganz oder theilweise veröffentlicht waren.

3) Zu dem ebenfalls neuen Absatz 5, welcher die Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen für die neu beitretenden Staaten (vom Moment ihres Beitritts an gerechnet) festsetzt, ist zu bemerken, daß ursprünglich in Aussicht genommen war, bei denjenigen Ländern, die nicht innerhalb einer Frist von ein oder zwei Jahren Uebergangs⸗ bestimmungen getroffen haben würden, die volle Rückwirkung eintreten zu lassen; da jedoch seitens einzelner Delegirter Bedenken hiergegen erhoben wurden, begnügte man sich damit, den Sachverhalt klar⸗

zustellen. c. Zu Artikel 3 der Zusatzakte. (Beitritt anderer Staaten.)

Dieser Artikel der Zusatzakte entspricht dem Artikel 18 der Berner Uebereinkunft. Danach kann nach wie vor der Beitritt zur Berner Konvention allein, jedoch von nun an auch zur Konvention und zugleich zur Zusatzakte, und zwar in einem wie im anderen Falle, einschließlich oder ausschließlich der „Deklaration“ erfolgen.

f0xd. Zu Artikel 4 der Zusatzakte. (Gültigkeit und Dauer der Zusatzakte, Ratifikation.)

Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung, daß die Zusatzakte dieselbe Gültigkeit und Dauer haben soll wie die bisherige Ueberein⸗ kunft, bewirkt einerseits, daß erstere von keinem ihr beigetretenen Verbandsstaate für sich allein gekündigt werden kann, und zum anderen wird der Umstand, daß die beiden Akte gleichzeitig ablaufen, die Schaffung eines neuen einheitlichen Vertragsinstrumentes auf der nächsten Revisionskonferenz wesentlich erleichtern.

1“ „B. Zur „Deklaration“.

Die sämmtlichen, in die „Deklaration“ vom 4. Mai 1896 auf⸗ Ceonememfn Bestimmungen hätten in der Zusatzakte Aufnahme finden önnen, wenn nicht von seiten der Königlich großbritannischen Dele⸗ girten aus Gründen der inneren Feses ea ihres Landes gegen Annahme derselben für den internationalen Verkehr Bedenken erhoben worden wären.

Die Konferenz stand daher vor der Wahl, entweder vollständig auf die Betheiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie seiner ausgedehnten überseeischen Besitzungen an

britannien nicht theilnahm, zusammenzufassen. Sie hat das letztere und bezüglich dreier zweifelhafter Punkte Folgendes fest⸗ gesetzt:

1) Von seiten einiger Gerichtshöfe sind vor e niger Zeit Urtheile

erlassen worden, wonach der Schutz der in einem Verbandslande er⸗ schienenen Werke der Literatur und Kunst in den anderen Verbands⸗ ländern abhängen sollte von der Erfüllung nicht nur derjenigen Be⸗ und Förmlichkeiten, welche in dem Ursprungslande, sondern auch derjenigen, welche in dem Lande, wo der Schutz in Anspruch ge⸗ nommen wird, für die einheimischen Werke vorgeschrieben sind. W Rücksicht hierauf erschien es wünschenswerth, durch eine authentische Interpretation den Sinn von Artikel 2 Absatz 2 dahin ein für alle Mal klarzustellen, daß der durch die Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 und die Zusatzakte vom 4. Mai 1896 den Werken der Literatur und Kunst gewährleistete Schutz lediglich von der Erfüllung der im Ursprungslande der betreffenden Werke vorgeschrie⸗ benen Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig zu machen sei. Die Anwendbaͤrkeit des in Vorstehendem ausgesprochenen Grund⸗ satzes auf die photographischen und die durch ein ähnliches Verfahren H Erzeugnisse noch besonders zu konstatieren, erschien des⸗ halb erforderlich, weil eigentlich nur die im Art. 4 der Uebereinkunft aufgeführten Kategorien als Substrate des von ihr gewährten Schutzes anzusehen sind, und es demgemäß hinsichtlich derjenigen Länder, die, wie oben ausgeführt worden ist, den Photographien den künstlerischen Charakter absprechen oder ihnen überhaupt keinen Schutz gewähren, zweifelhaft erscheinen konnte, ob und inwieweit auch bei Photographien nur die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungs⸗ landes die Voraussetzung des zu gewährenden Schutzes bilden sollte.

Bei dieser Gelegenheit kann noch darauf hingewiesen werden, daß man auf der Konferenz bezüglich der Dauer des durch die Berner Konvention und die Zusatzakte gewährten Schutzes einstimmig der Ansicht war, die Bestimmung im Artikel 2 Absatz 2, wonach der Schutz in den übrigen Verbandsländern „die Dauer des in dem Ur⸗ sprungslande gewährten Schutzes nicht überschreiten“ könne, sei dahin zu verstehen, daß ein Anspruch auf eine längere Schutzdauer nicht be⸗ stehe, daß es jedoch einem Staate, der eine längere Schutzfrist ge⸗ währe als der Heimathsstaat des betreffenden Werkes, selbstverständ⸗ lich unbenommen bleibe, diese längere Frist auch den nichteinheimischen Erzeugnissen einzuräumen.

.2) Mit Rücksicht darauf, daß der Schutz, den die Berner Union gewährt, unter Umständen davon abhängig gemacht ist, daß das be⸗ treffende Werk in einem Verbandslande veröffentlicht sein muß, erschien es der großen Mehrzahl der Delegirten der in Paris vertretenen Staaten erforderlich, den Begriff der „Veröffentlichung“ genau zu umgrenzen. Nach der infolge dessen durch Ziffer 2 der „Deklaration“ gegebenen Definition dieses Begriffs ist „veroͤffentlichen“ gleichbedeutend mit „herausgeben“, worunter die erste Vervielfältigung behufs Ver⸗ triebes an die Oeffentlichkeit zu verstehen ist. Herausgeben ist also nicht vollkommen identisch mit „Verlegen“ im gebräuchlichen Sinne, da es den Selbstverlag mitumfaßt.

Als nicht veröffentlicht gelten nach dem Wortlaut der „Dekla⸗ ration“ dramatische, dramatisch musikalische und musikalische Werke, welche in einem Unionslande lediglich aufgeführt, sowie Kunst⸗ werke, die in einem solchen nur ausgestelkt worden sind. Dies hat zur Folge, daß, wie schon oben bemerkt, derartig in die Erscheinung getretene Werke verbandsfremder Autoren in der Union überhaupt keinen Schutz genießen. Die nicht veröffentlichten Werke der verbands⸗ angehörigen Urheber werden von dieser Konsequenz nicht betroffen, da sie in Gemäßheit der Artikel 2 und 9 der Uebereinkunft geschützt werden, sie seien veröffentlicht oder nicht. Eine ausführlichere Dar⸗ legung der Gründe, welche dazu geführt haben, den Begriff der Ver⸗ öffentlichung genau zu definieren, sowie der Konsequenzen, die sich aus dieser Definition im internationalen Verkehr ergeben, ist in den als besondere Anlage beigefügten „Erläuterungen der Ziffer 2 der Dekla⸗ ration“ enthalten.

3) Die Thatsache, daß die Verarbeitung besonders beliebter Ro⸗ mane in Theaterstücke und eventuell auch zugkräftiger Theaterstücke in Romanform neuerdings einen immer größeren Umfang angenommen hat, hatte den Wunsch nahe gelegt, diese Fälle ausdrücklich unter die im Artikel 10 der Berner Uebereinkunft vorgesehenen „Adaptationen“ zu subsumieren. Es mußte jedoch angesichts des Widerspruchs der britischen Delegirten darauf verzichtet werden, eine bezügliche Bestim⸗ mung dem genannten Artikel selbst einzuverleiben, beziehungsweise den⸗ selben in der Zusatzakte abzuändern. 8

„Für Deutschland ist die neue Bestimmung lediglich eine Er⸗ gänzung der im internen Verkehr längst durchgedrungenen Anschauung, daß derartige Umänderungen, wie die hier in Rede stehenden, sehr wohl unter den Begriff der „Adaptationen“ fallen können, und daß es lediglich Aufgabe des Richters ist, an der Hand der Sach⸗ verständigengutachten bei jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob eine „Adaptation“ vorliegt oder ein neues, selbständiges Werk ge⸗ schaffen worden ist. Die Annahme war für uns unbedenklich, da auch

im Artikel 10 der Berner Uebereinkunft diese Prüfung vorgesehen ist.

Der Beitritt zur „Deklaration“ ist den Verbandsstaaten, die sich an ihr nicht betheiligt haben, sowie denjenigen anderen Ländern offen gelassen, welche später der Berner Uebereinkunft oder dieser Ueberein⸗ kunft sowie der Pariser Befegafte beitreten werden. Bezüglich der Dauer und Gültigkeit der „Deklaration“ ist bestimmt, daß sie hierin der Berner Uebereinkunft und der Pariser Zusatzakte gleichzustellen sei. Es gilt in dieser Hinsicht dasselbe, was bei Artikel 4 der Zusatzakte ausgeführt worden ist.

Die Pariser Konferenz hat außer der Zusatzakte und der Deklaration noch die in der Anlage aufgeführten 5 „voeux“ be⸗ urkundet. Von dem ersten derselben, der sich auf den Schutz und die erstrebenswerthe Verlängerung der Schutzdauer für photographische Erzeugnisse bezieht, ist bereits bei der Besprechung von Artikel 2 der Zuse akte und von dem fünften, der das Wünschenswerthe einer späteren ereinheitlichung des ganzen Vertragswerkes ausspricht, in der Ein⸗ leitung zu dieser Denkschrift die Rede gewesen. Was den „voeu“ Nr. 2 anlangt, so ist derselbe darauf zurück⸗ zuführen, daß ursprünglich eine der mehrerwähnten, der Pariser Kon⸗ ferenz als Programm vorgelegten „Propositions“ der französischen Re⸗ gierung und des Berner Bureaus den Vorschlag enthielt, die musika⸗ lischen Werke den dramatischen und den dramatisch⸗musikalischen insoweit gleichzustellen, daß die Gewährung des Schutzes gegen unbefugte Aufführung veröffentlichter musikalischer Werke nicht mehr, wie bisher, von dem seitens des Urhebers zu machen⸗ den ausdrücklichen Vorbehalt abhängig sein sollte. Deutscherseits konnte dieser Proposition nicht beigestimmt werden, da man durch die vor Beschickung der Pariser Konferenz veranstaltete Enqubte in der bereits bei den diesseitigen Vorkonferenzen gewonnenen Ueberzeugung bestärkt worden ist, daß die Zeit zu einer internationalen Regelung dieser, in das deutsche Musikleben tief eingreifenden Frage noch nicht gekommen sei, daß es vielmehr wünschenswerth sein werde, in erster Linie die nothwendigen, für die verschiedenen Länder schwer einheitlich zu gestaltenden Ausnahmen von dem Schutz gegen Aufführungen vorbehaltslos veröffentlichter musikalischer Kompositionen, insbesondere im Interesse der verschiedenen Arten volksthümlichen Musiktreibens in Vereinen ꝛc. beziehungsweise auf den Gebieten der Schule, der Kirchen⸗ und Militärmusik in den einzelnen Ländern im Wege der inneren Gesetzgebung festzusetzen, sowie die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise in Frankreich für die Einziehung der Tantiémen aus der öffentlichen Aufführung von Musikwerken besteht, auch für Deutschland anzustreben. Anderer⸗ seits waren aber auch vom deutschen Standpunkt aus keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die einmal gegebene Anregung zum Gegen⸗ stande eines „voeu“ gemacht werde.

der Zusatzakte zu verzichten, oder die hier in Frage stehenden er⸗ läuternden Vorschriften in einer besonderen Urkunde, an der Groß⸗

utschen Re

ichs⸗Anz

Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

Beilage

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 1897.

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Der dritte, von der Konferenz proklamierte „voeu“ beschäftigt sich mit der Revision der Son erverträge, die über den Schutz von Werken der Literatur und Kurst zwischen den einzelnen Verbands⸗ staaten abgeschlossen worden sind. Es erschien aus praktischen Gründen wünschenswertb, nachdem der Article additionnel der Berner Ueber⸗ einkunft diese Verträge hatte bestehen lassen, darüber klar zu werden, inwieweit die in ihnen enthaltenen Abmachungen neben den Bestim⸗ Sesnges der Berner Uebereinkunft noch Anspruch auf Gültigkeit er⸗

n können. 1 Der im „voeu“ Nr. 4 gegebenen Anregung, es möchten in die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandestaaten Bestimmungen auf⸗ genommen werden, wonach die Usurpation des Namens oder der Signatur der Urheber bei Werken der Literatur und Kunst unter Srrafe gestellt werden, konnte deutscherseits um so unbedenklicher zugestimmt werden, als auch im deutschen inneren Verkehr sich bereits ein Bedürfniß nach einer derartigen Strafvorschrift her⸗ ausgestellt hat. Die Bestimmung im § 6 Ziffer 1 des Reichs⸗ gesetzes, betreffend das Urheberrcht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 4), welche lediglich die Anbringung des Namens oder Monogramms des Urhebers eines

Werkes der bildenden Künste auf einer Einzelkopie dieses Werkes verbietet, gewährt in fraglicher Hinsicht keinen hinreichenden Schutz.

Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß der durch Ver⸗ mittelung des Präsidenten der Pariser Konferenz, Herrn von Frlyeinet, in der dritten Sitzung derselben mitgetheilte Vorschlag, als Ort der nächsten Revisionskonferenz Berlin in Aussicht zu nehmen, einstimmige

Annahme gefunden hat.

Statistik und Volkswirthschaft.

Ueber die Ergebnisse der Volkszählung vom 2. Dezember 1895 im Königreich Sachsen

enthält das soeben erschienene Doppelheft 3/4 der „Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistischen Bureaus’ einen eingehenden Bericht, aus dem nachstehende Zahlen hier mitgetheilt werden mögen.

Im Königreich Sachsen fanden sich am 2. Dezember 1895 ins⸗ gesammt 3 787 688 Personen vor. Seit der Volkszählung vom 1. Dezember 1890. bei welcher 3 502 684 Personen gezählt wurden, hat somit eine Vermehrung von 285 004 Personen = 8,14 % stattgefunden. Diese war nicht ganz so hoch wie diejenige der Periode 1885,90 mit 10,08 %. übertrifft aber die relativen Ziffern der Perioden 1875/80 = 7,60 % und 1880,85 = 7,04 % doch recht wesentlich. 8

neg. den 3 787 688 Personen befanden sich 1 838 422 männ⸗

liche und 1 949 266 weibliche Personen, während man am 1. De⸗ zember 1890 nur 1 701 141 Männer und 1 801 543 Frauen zählte. Demnach fand im Laufe des letzten Jahrfünfts eine Vermehrung von 137 281 männlichen Personen = 8,07 % und 147 723 weiblichen Personen = 8,20 % statt; das weibliche Geschlecht hatte nicht nur absolut, sondern auch prozentual einen stärkeren Zuwachs als das männliche Geschlecht. Demnach muß sich arch im Laufe der letzten Volkszählungs⸗Periode das Verbältniß der Zahl der Männer zu der Zahl der Frauen zu Ungunsten der ersteren geändert haben, und in der That komen 1890 auf 1000 männliche Personen 1059, am 2. Dezember 1895 aber 1060 weibliche Personen, oder unter 100 orts⸗ anwesenden Personen waren am 1. Dezember 1890: 48,567 %, Männer, 51,433 % Frauen, am 2. Dezember 1895: 48,537 % Männer, 51,463 % Frauen. Es vermehrte sich sonach das Verbältniß der Angehörigen des weiblichen Geschlechts um 0,03 %. Wesenrlich höber als der angegebene Durchschnitt des Landes von 1000: 1060 gestaltete sich der Ueberschuß weiblicher Personen in den Amtshauptmannschaften Löbau (1119), Zittau (1097), Annaberg (1110), Plauen (1117) und Schwarzenberg (1124). Man darf wohl vermuthen, daß in diesen Verwaltungsbezirken die Textilindustrie einen großen Einfluß auf das Vorhandensein weiblicher Personen und das wesentliche Vor⸗ herrschen dieses Geschlechts gehabt hat. Dagegen waren in der Amts⸗ hauptmannschaft Döbeln die beiden Geschlechter fast gleichmäßig vertheilt (56 006 männlich, 56 173 weiblich, Verhältniß 1000 : 1003) und in den drei Verwaltungsbezirken Dresden⸗Altstadt, Großenhain und Leipzig überwogen sogar die Männer. Das Verhältniß der beiden Geschlechter war hierselbst so, daß auf 1000 männliche Personen kamen: Amtshauptmannschaft Dresden⸗Altstadt = 997 weib⸗ liche Personen, Amtshauptmannschaft Großenhain = 991 weibliche Persenen und Amtshauptmannschaft Leipzig = 999 weibliche Personen. Man wird wohl nicht irrig schließen, wenn man sich diesen Ueberschuß des männlichen Geschlechts in Dresden⸗Altstadt durch die großen technischen Betriebswerkstätten in der Montan⸗ und Eisen⸗ industrie, bei Großenhain durch die starke Belegung mit Garnison, bei Leipzig ebenfalls durch die Anwesenheit vieler männlicher aktiver Militärpersonen (Kaserne Möckern) erklärt. Im allgemeinen kann man sagen, daß die beiden Kreishauptmannschaften Dresden (1046) und Leipzig (1038) einen größeren Ausgleich der numerischen Stärke beider Geschlechter zeigen, während sich in den Kreishavptmannschaften Zwickau (1080) und Bautzen (1083) ein überdurchschnittlicher Frauen⸗ überschuß vorfindet. 4

Das Wachsthum der Bevölkerung gestaltete sich natürlich auch sehr verschieden in den einzelnen Verwaltungsbezirken des Landes. Die relativ stärkste Vermehrung ihrer Einwohnerzahl zeigten die Amtshauptmannschaften Dresden⸗Altstadt = 24,44 % und Dresden⸗ Neustadt = 24,98 %, während dem entgegengesetzt Dippoldiswalde (0,44 %), Freiberg (1,30 %) und Borna (1,10 %) nur in der Bevölkerungsziffer zunahmen. Wie schon erwähnt wurde, steht die letzte Periode 1890/95 mit 8,14 % Gesammtvermehrung gegen diejenige der Jahre 1885/90 mit 10,08 % um fast 20 % zurück, und es sind besonders noch, außer den eben erwähnten Amtshauptmannschaften, die Verwaltungsbezirke Dippoldiswalde, Pirna, Leipzig, Annaberg und Chemnitz, deren Vermehrung bedeutend geringer als diejenige der Volkszählungsperiode 1885/90 war. Feeilich muß man bei den beiden Amte hauptmannschaften Leipzig und Chemnitz berücksichtigen, daß in der Zeit vom 1. Dezember 1890 bis zum 2. Dezember 1895 einige sehr reich bevölkerte und durch ihre Lage nahe der Großstadt zu einer raschen Vermehrung befähigte Landgemeinden diesen beiden Ver⸗ waltungsbezirken entzogen und den Großstädten Leipzig und Chemnitz einverleibt worden sind. 1

Die Dichtigkeit der Bevölkerung auf je einen Quadrat⸗ kilometer betrug am letzten Volkszählungstage bei 14 992,94 qkm Gesammtfläche im Königreich Sachsen 252,6 Bewohner gegen 233,6 im Jahre 1890 und 97 im Reichsdurchschnitt. Sie schwankte in den einzelnen Amtshauptmannschaften zwischen 81,3 (Dippoldiswalde) und 527,3 (Dresden⸗Altstadt), während sie in den drei Greßstädten sich bis auf 8775,2 (Dresden) steigerte. Zwei Kreishauptmannschaften (Bautzen und Dresden) erreichten bezüglich ihrer Bevölkerungsdichtigkeit nicht das Landeemittel, und von den einzelnen Verwaltungsbezirken übertrafen letzteres nur sechs (Dresden⸗Altstadt, Dresden⸗Neustadt, Chemnitz, Glauchau, Plauen, Zwickau)h. Man sieht, daß dies ausschließlich Bezirke sind, in denen die größten Mittelstädte des Landes liegen oder welche die nächste Umgebung von Großstädten bilden. Die Amtshauptmann⸗ scheff Leipzig, früher einer der dichtbevölkertsten Bezirke des Landes,

at durch die Einverleibung von sieben 5 Vororten Leipzigs in

diese Großstadt selbst wesentlich an Dichtigkeit eingebüßt. Dafür ist

es Mal, entgegen früheren Beobachtungen, die Amtshauptmann⸗ pielen Dresden⸗Alistadt an die Spitze aller Verwaltungsbezirke gerückt und zählt auf 1 qkm 78 Personen mehr als der bisber am dichtesten bevölkerte Bezirk Glauchau. Auch die Amtshauptmannschaft Dresden⸗ Neustadt, die noch im Jahre 1890 etwa dieselbe Dichtigkeit wie die Amtshauptmannschaft Plauen zeigte, hat bei der letzten Volkszählung diesen Bezirk um 35 Personen überholt. Da am 1. Dezember 1890 insgesammt 299 600 bewohnte Hausgrundstücke, 1895 aber am Volkszählungstage 312 628 bewohnte Hausgrundstücke gezählt wurden, so fand demnach in dieser Hinsicht ein Zuwachs von 13 028 bewohnten Grundstücken = 4,35 % des Bestandes am 1. Dezember 1890 statt, also eine um fast 4 % niedrigere relative Vermehrung als die der Bewohner. Hieraus ergiebt sich, daß die Dichtigkeit der Bewohner eines Grund⸗ stücks im allgemeinen zugenommen haben muß: es entfielen in Sachsen 1890 auf ein bewohntes Hausgrundstück durchschnittlich 11,7, dagegen 1895 schon 12,1 Bewohner. In den einzelnen Amts⸗ hauptmannschaften schwankt diese Dichtigkeit für je ein bewohntes Grundstück zwischen 7,0 (Löbau) und 17,9 (Dresden⸗Altstadt), während sie in den drei Großstädten Dresden, Leipeig und Chemnitz sich auf 35,9 bez. 35,2 bez. 38,4 Bewohner steigert. Die Art und Weise, die Dichtigkeit eines Bezirks oder einer Stadt zu berechnen, kann, be⸗ sonders für das Königreich Sachsen, neben derjenigen für 1 akm nicht ganz außer Acht gelassen werden, da bei der großen Anzahl von Städten und stadtähnlichen Gemeinden auf einer doch verhältnißmäßig nicht allzu großen Fläche nicht nur die Ausdehnung der bewohnten Räumlichkeiten und Häuser in der Fläche, sondern auch nach der Höhe (im Raume) eine gewisse Rolle spiellt. 1

Es ist nicht uninteressant, die Dichtigkeit der Bewohner nach der Höhe, die gewissermassen durch die Ziffern der Dichtigkeit eines bewohnten Hausgrundstücks charakterisiert wird, etwas näher zu betrachten und auch die Verhältnisse in einzelnen Gemeinde⸗ kategorien zu untersuchen. Da zeigt sich, daß mit der Zahl der Ein⸗ wohner in den einzelnen Gruppen von Gemeinden die Dichtigkeit auf je einem Grundstück abnimmt; eine unwesentliche Ausnahme machen hier die Städte mit über 15 000 Einwohnern, deren Dichtigkeit diejenige der Städte mit über 20 000 Einwohnern infolge der niederen Ziffern von Glauchau und Meerane um 0,2 übertrifft. Die drei Großstädte üben einen derartigen Einfluß auf die durchschnittliche Dichtigkeit aller Stadtgemeinden aus, daß sich diese höher als diejenige aller anderen Städtegruppen stellt; die Dichtigkeit in den Landgemeinden steht insgesammt um mehr ais die Hälfte gegen die der Stadtgemeinden zurück. Dagegen läßt der Be⸗ richt eine Thatsache erkennen, welche man wohl kaum vorausgeseben hätte; es entfallen nämlich bei derselben Gruppe in den Land⸗ gemeinden mehr Einwohner auf je ein Grundstück als in den Städten; ja diese Beobachtung läßt sich nicht allein auf die größeren Landzemeinden, unter denen viele stadtähnliche große Vororte und industriereiche Dörfer enthalten sind, ausdehnen, sondern auch die Landgemeinden unter 2000 Einwohnern sind dichter be⸗ völkert als die Städte gleicher Größe. Freilich muß man hier be⸗ rücksichtigen, daß unter den Landgemeinden mit weniger als 2000 Ein⸗ wohnern Vororte größerer Städte und einzelne Gemeinden mit großen Anstalten (Hochweitzschen, Zschadraß ꝛc.) enthalten sind. Man sieht hieraus, daß der volksthümliche Begriff von Stadt und Dorf, der für die Städte eine konzentriertere Ansiedlung der Bewohner, für die Landgemeinden aber das Vorhandensein ausgedehnterer Strecken be⸗ bauten, unbewohnten „Landes“ voraussetzt, für das Königreich Sachsen ein recht illusorischer geworden ist und daß es sich in vielen Fällen in statistischer Beziehung nicht empfiehlt, die landesübliche Eintheilung der Gemeinden beizubehalten. 1“ 8

Von den 3 787 688 Bewohnern Sachsens wurden 65 660 = 1,73 % als einzeln lebende Personen, 3 644 447 = 96,23 % als Haushaltungs⸗ mitglieder, 8457 = 0,22 % als Gasthofsfremde und 69 124 = 1,82 % als Anstaltsbewohner registriert. Die Zahl der einzeln lebenden Per⸗ sonen umfaßt auch alle Personen, die nur zeitweise am Zählungstage als alleinige Vertreter des Hausbalts anwesend waren, also z. B. Ehe⸗ frauen, deren Männer in Berufsgeschäften oder aus anderen Gründen die Nacht pom 1. zum 2. Dezember anderwärts zubrachten. Die Anstaltsinsassen vertheilen sich in der Hauptsache auf zwei große Gruppen: die An⸗ gehörigen der aktiven Armee und die Insassen von Erziehungs⸗, Heil⸗, Versorgungs⸗ und Besserungsanstalten. Die Zahl der Haushaltungen von mehreren Personen betrug am 2. Dezem ber 1895 insgesammt 794 239, sodaß eiw; 4,8 Personen auf einen Familienhaushalt ent⸗ fielen. Da im Jahre 18500 die Zahl der mehrgliedrigen Hausbalte 729 965 war, so fand demnach eine Vermehrung von 64 274 Familienhaushaltungen = 8,81 % statt. Ganz besenders stieg die Züb. der Familienhaushalte von zwei und mehr Persocen in folgenden

zerwaltungsbezirken und Großstädten: Stadt Dresden um 15,5 %, Amtsh. Dresden⸗Altstadt um 25 2 %, Amtsh. Dresden⸗Neustadt um 24,3 %, Stadt Leipzig um 13,9 %, Amtsh. Leipzig um 18,6 %, Amtsh. Chemnitz um 13,1 %. 1

Bezüglich des konfessionellen Bekenntnisses der Ein⸗ wohner ist mitzutheilen, daß nur die Evangelisch⸗Lutherischen und die Römisch⸗Katholischen einen geringen Zuwachs im Königreich zeigen, wenngleich die ersteren Einbuße erlitten in der Kreishauptmannschaft Dresden, die letzteren in den Kreishauptmannschaften Bautzen und Zwickau. Dagegen nahmen die Angehörigen der anderen Religions⸗ bekenntnisse ab, zugleich im Königreich und auch in den meisten Kreis⸗ hauptmannschaften: nur die Israeliten vermehrten sich unbedeutend in der Kreishauptmannschaft Leipzig.

Nach dem alphabetischen der Stadt⸗ und Land⸗ gemeinden ꝛc. giebt es in Sachsen 921 Ritter⸗ und Kammer⸗ güter, von denen 896 einen selbständigen Gutsbezirk bilden. Außer⸗ dem zählte man noch 242 senstige exemte Grundstücke. Von den Rittergütern sind 28,5 % in der Kreishauptmannschaft Bautzen, 21,7 % in Dresden, 28,9 % in Leipzig und 20,9 % in Zwickau ge⸗ legen; man sieht hieraus, daß die weitaus kleinste Kreis⸗ hauptmannschaft vermöge des noch daselbst vorhandenen Vor⸗ herrschens rein landwirthschaftlicher Gemeinden der Kreishaupt⸗ mannschaft Leipzig mit den landwirthschaftlichen Bezirken Borna, Grimma und Oschatz sehr nahekommt, die beiden anderen Kreishaupt⸗ mannschaften Dresden und Zwickau aber um 7 bis 8 % übertrifft. Auch haben die Rittergüter der Oberlausitz am meisten ihren guts⸗ herrlichen Charakter bewahrt, indem von den 262 Rittergütern des Kreises 261 = 99,6 % noch selbständige Gutebezirke bildeten, während sich die dies bezüglichen Verhältnißziffern bei den drei anderen Regie⸗ rungsbezirken Dresden, Leipzig und Zwickau nur auf 98,5 % bez. 96,6 bez. 94,3 % stellten. ““

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 3. d. M. gestellt 12 685, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. 8 In Oberschlesien sind am 3. d. M gestellt 4745, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. ““] 82

Gestern trat hier in Berlin eine Delegi rtenversammlu ng des Zentralverbandes deutscher Industrieller unter dem

Vorsitz des Königlich bayerischen Reichsraths und Kommerzien⸗Raths

Theodor Haßler zu einer Sitzung zusammen, zu welcher auch der Staats⸗ sekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher, der Di⸗ rektor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke und der Präsident des Reichs⸗Versicherungsamts Dr. Bödiker erschienen waren. Der Generalsekretär des Verbandes Bueck erstattete den Geschäftsbericht und erörterte dabei das gesammte Wirthschaftsleben Deutschlands, im besonderen die Frage der Handelsverträge, die Handwerkerfrage, die Lage der Landwirthschaft u. s. w. Der Staatssekretär Dr. von Boetticher, welcher alsdann das Wort ergriff, um für die Einladung zu danken, drückte seine Freude darüber aus, daß in der Rede des Generalsekretärs das warme Gefühl, welches die deutsche Industrie für die Nothlage anderer Erwerbszweige, besonders der Landwirthschaft bisher gezeigt habe, aufs neue zum Ausdruck gekommen sei, und wandte sich dann den Gegenständen der Tages⸗ ordnung zu. Alsdann sprach auch der Präsident des Reichs⸗ Versicherungsamts Dr. Bödiker seinen Dank für die Einladung aus und wies darauf hin, in wie hohem Grade sich die Selbstverwaltung im berufsgenossenschaftlichen Versicherungswesen bewährt habe. Für die sich anschließende Berathung über die Novelle zum Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetz hatten der Geheime Finanz Rath a. D. Jencke und der Generalsekretär Bueck das Referat übernommen. Die Referenten schlugen eine Reihe von Anträgen zur Annahme vor. Die Er⸗ örterung der Referate und Resolutionen wurde gestern noch nicht be⸗ endigt und soll heute fortgesetzt werden; wir werden diese Anträge nach ihrer Genehmigung durch die Delegirtenversammlung mittheilen.

Dem Aufsichtsrath der „Nationalbank für Deutsch⸗ land“ in Berlin wurde von der Direktion das Bilanz⸗ und Ge⸗ winn⸗ und Verlust⸗Konto für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt, welches einen Bruttogewinn von 6 270 312,41 gleich 13,93 % des Aktienkapitals ergiebt, der sich folgendermaßen zusammensetzt: Ge⸗ winn auf Wechsel⸗ und Zinsen⸗Konto 2 959 054 (1895 2 574 035 ℳ), Gewinn auf Provisions⸗Konto 1 381 484 (1895 1 487 091 ℳ), auf Effekten⸗ und Konsortial⸗Konto 1 603 283 (1895 1 962 517 ℳ), auf Sorten⸗ und Koupons⸗Konto 25 270 (1895 57 502 ℳ), Gewinnvortrag aus dem Vorjahre 301 219 (1895 251 437 ℳ). Nach Abzug von Verwaltungskosten und Steuern von 1 168 868 ℳ, von Abschreibungen auf Konto⸗ Korrent⸗Konto 54 025 und auf Inventar⸗Konto 32 502 ver⸗ bleibt ein verfügbarer Reingewinn von 5 014 916 gleich 11,14 %. Auf Antrag der Direktion wurde beschlossen, der für den 11. März 1897 einzuberufenden Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 8 ½ % vorzuschlagen, dem Beamten⸗Pensions⸗ und Unterstützungsfonds 50 000 zuzuweisen und den nach Abzug der statuten⸗ und vertragsmäßigen Tantibmen und Gratifikationen ver⸗ bleibenden Rest von 364 363 auf neue Rechnung vorzutragen. Das Bilanz⸗Konto vom 31. Dezember 1896 stellt sich, wie folgt: Aktiva: Kassa⸗Konto 6 807 040 (1895 9 364 072 ℳ), Guthaben bei Banken und Banquiers 2 940 000 (1895 1 760 000 ℳ), Sorten⸗ und Kupons⸗Konto 1 278 637 (1895 220 702 ℳ), Wechsel⸗Konto 36 979 607 (1895 33 165 537 ℳ), Effekten⸗Konto (ceigene) 5 261 573 (1895 5 972 294 ℳ), in Prolongation genommen 26 851 716 (1895 38 177 439 ℳ), Konsortial⸗Konto 11 686 826 (1895 8 976 408 ℳ), Konto⸗Korrent⸗Konto 54 887 117 (58 651 427 ℳ), davon ungedeckt 8 900 000 ℳ, eigenes Bankgebäude 1 450 000 (1895 1 450 000 ℳ). Passiva. Aktienkapital 45 600 000 (1895 45 000 000 ℳ), gesetz⸗ licher Reservefonds 7 085 140 (1895 7 085 140 ℳ), allgemeiner Reservefonds 500 000 (1895 500 000 ℳ), Konto⸗Korrent⸗Reserve⸗ fonds 783 740 (1895 783 740 ℳ, Dividenden.Ergänzungefonds 600 000 ℳ, Beamten⸗Pensions⸗ und Unterstützungsfonds 294 227 1895 236 135 ℳ), Accepten⸗Konto 24 218 082 (1895 25 268 697 ℳ), konto⸗Korrent⸗Konto 64 643 068 (1895 73 624 984 ℳ), davon auf feste Termine 37 900 000 Die bilanzmäßigen Reserren be⸗ laufen sich auf 8 968 880 = 19,93 % des Aktienkapitals.

Die Betriebseinnahmen der Ostpreußischen Südbahn im Januar 1897 betrugen nach vorläufiger Feststellung im Personen⸗ verkehr 52 359 ℳ, im Güterverkehr 297 072 ℳ, an Egxtraordinarien 25 100 ℳ, zusammen 374 531 ℳ, darunter auf der Strecke Fischhausen Palmnicken 4871 ℳ, im Januar 1896 nach vorläufiger Feststellung 350 314 ℳ, mithin gegen den entsprechenden Monat des Vorjahres mehr 24 217 ℳ, gegen die endgüttige Einnahme mehr 17 311

Der Aufsichtsrath der Königsberger Walzmühle hat den Rechnungsabschluß für das verflossene Geschäftsjahr festgestellt. Es wurde beschlossen, der Generalversammlung für 1896 die Verthei⸗ lung von 10 % Dividende gegen 6 % für das Vorjahr vorzuschlagen.

In der Sitzung des Kuratoriums der Pommerschen

ypotheken⸗Aktien⸗Bank Berlin vom 2. d. M. wurde der

bschluß für 1896 vorgelegt und genehmigt. Der Netto⸗Gewinn be⸗ trägt 1 019 809 (1895: 1 001 056 ℳ). Der außerdem erzielte außerordentliche Geminn on Pfandbrief⸗Agio (abzüglich aller Stempel⸗, Anfertigungs⸗, Vertriebskoften ꝛc. 625 248 ℳ) ist sogleich vorweg tantibmefrei auf den außerordentlichen Reservefonds übertragen worden. Der auf den 2. März d. J. einberufenen Generalversammlung wird die Vertheilung einer Dividende von 7 % (im Vorjahre 6 ½ %), ferner die Dotierung des Beamten⸗ Pensions⸗ und Unterstützungsfonds um weitere 120 00D0 (1895: 110 000 ℳ) und die Uebertragung des Gewinnrestes von 63 447 auf den außerordentlichen Reservefonds vorgeschlagen werden. Da⸗ neben wird der Generalversammlung die Aenderung der §§ 6, 19 und 26 der Statuten (betreffend Unterschrift der Pfandbriefe ꝛc.), sowie Beschlußfassung gemäß Art. 196 a, 232 und 232a H.⸗G.⸗B. vor⸗ geschlagen werden. Die liquiden Mittel der Bank (Kassa, Essekten [Deutsche Staatspapiere ꝛc.]!, Wechsel und Bankguthaben) betragen 13 901 805 ℳ, die Anlage im Hypothekengeschäft 144 105 819 (1895: 127 338 740 ℳ), die gesammten Reserven nach den erwähnten Ueberweisungen 4 445 566 oder etwa 43,6 % (1895: 37,6 %) des Aktienkapitals von 10,2, Millionen Mark.

Die Aktionäre der Kölnischen Wechsler⸗ und Kom⸗ missions⸗Bank werden auf den 25. Februar zu einer außerordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen, in welcher über Erhöhung des Aktienkapitals um 1 500 000 durch Ausgabe von 1250 Aktien à 1200 Beschluß gefaßt werden soll. Jetzt beträgt das Kapital der Bank 6 Millionen Mark. 8 3

Der Kölnischen Hagelversicherungs⸗Gesellschaft hat das abgelaufene Jahr infolge der zahl⸗ und umfangreichen Hagel⸗ wetter, von welchen die einzelnen Gebiete Deutschlands heimgesucht wurden und unter welchen alle Hagelversicherungs⸗Gesellschaften zu leiden hatten, einen Verlust von 266 034 gebracht, der aus den Rücklagen gedeckt wird. Nach Deckung dieses Verlustes und nach Entnahme von 72 000 aus der Dividenden⸗Ergänzungsrücklage zur Vertheilung einer Dividende von 4 % an die Aktionäre verfügt die Gesellschaft insgesammt an Rücklagen noch über den Betrag von 1 922 891 oder fast 107 % des eingezahlten Aktienkapitals. Die Gesellschaft wurde im Berichtsjahre von 3463 (i. V. 2355) Schäden betroffen, welche eine Entschädigungssumme von 1 783 425 (i. V. 1 080 707 ℳ) einschließlich der Abschätzungskosten erforderten. Im Vorjahre betrug der Ueberschuß 409 381 ℳ, wovon 240 000 als 13 ½ % Dividende gezahlt wurden. 1 8

Der Bruttogewinn der Portland⸗Zementfabrik Hem⸗ moor sür das Geschäftsljahr 1896 beträgt 469 178 gegen 318 281 in 1895. Unter Berücksichtigung des Gewinnvortrages aus dem Vorjahre und nach Absetzung der Abschreibungen im Betrage von 159 600 gegen 148 575 in 1895 ergiebt sich ein Rein⸗

gewinn von 318 383 gegen 182 941 im Vorjahre. Die Ver⸗