1897 / 59 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ% 50 ₰.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis sür den E Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

Raum einer Bruckzeile 30 ₰.

des Deutschen Reichs-Anzeigers

and Königlich Preußischen Stuats-Anzriger⸗

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Mazestät der König haben Allergnädigst geruht: dem katholischen Pfarrer und Landdechanten Wegerhoff Senden im Kreise Lüdinghausen, dem Ober⸗Postsekretär a. D. ichhaut zu Frankfurt a. M., dem Ober⸗Telegraphen⸗ Sekretär a. D. Brinkmann zu Goslar a. H., bisher zu Erfurt, und dem Postmeister a. D. Housselle zu Karls⸗ he i. B., bisher zu Münster i. E, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Postsekretär a. D. Hecht zu Hannover, den Ober⸗ Telegraphen⸗Assistenten a. D. Sander zu Cassel und Wolff zu Hamburg, dem Postverwalter a. D. Schochow zu Schwer⸗ fenz im Kreise Posen⸗Ost und dem Feuerwehr⸗Bureaubeamten a. D. Albert Redmann zu Berlin den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse, b dem Gefangnen⸗Aufseher a. D. Schaefer zu Ieerlohn das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie dem Gemeinde⸗Hegemeister Krug zu Masmünster im Kreise Thann, dem Postschaffner a. D. Dinse zu Krefeld, den Briefträgern a. D. Karl Richter zu Berlin, Georg Weber zu Northeim und Wilhelm Schneider zu Hattingen (Ruhr), und dem Landbriefträger a. D. Jacob Zorn zu Lützelstein im Kreise Zabern das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deintsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗ und Schurrath Dr. Schlemmer in Straßburg zum Kaiserlichen Ober⸗Schulrath, und

den Seminar⸗Direktor Dr. Stehle in Colmar zum Kaiserlichen Regierungs⸗ und Schulrath in der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen zu ernennen, sowie

die Wahl des ordentlichen Professors Dr. Wilhelm

Windelband zum Rektor der Kaiser Wilhelms Universität Straßburg für das Jahr vom 1. April 1897 bis 1. April 1898 zu bestätigen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: L1“ Kaiserlichen Oberförstern Fischbach zu Finstingen, 1v. Saarunion und Dr. Kahl zu Metz den Titel ter mit dem Range der Räthe vierter Klasse zu verleihen.

eeeönnng 1 der Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete. I. Abschnitt.

Geschäftsordnung für die Disziplinarkammer.

I1“ 8

Die Mitglieder werden von dem Vorsitzenden für die Er⸗ füllung der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet.

Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch Ein⸗ reichung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an den Reichskanzler.

Die Geschäfte werden vorbehaltlich der im § 8 bestimmten Ausnahmen durch Kollegialbeschluß erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sitzungen, welche nach Bedürfniß von dem Vor⸗

sitzenden bestimmt werden. Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.

ö § 3. Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

8 4

Ein zu einer Sitzung einberufenes Mitglied hat im Falle

der Verhinderung diese zeitig vor der Sitzung dem Vorsitzenden anzuzeigen.

1 die ordentlichen sowie die stellvertretenden Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorsitzenden von dem Urlaub Anzeige zu machen, welcher ihnen in Bezag auf die von ihnen be⸗ kleideten Reichs⸗ oder Staatsämter bewilligt wird. Eine Keiche Anzeige muß erfolgen, wenn ein Mitglied an der

ahrnehmung seines Amts dauernd behindert ist.

§ 5. „Im Falle der Behinderung eines ordentlichen Mitgliedes wirden die stellvertretenden Mitglieder einberufen. Ist ein Mit⸗ lied in richterlicher Stellung zu vertreten, so tritt der Stellvertreter ein, welcher sich in richterlicher Stellung be⸗ findet; ist ein anderes Mitglied zu vertreten, so tritt der nicht in richterlicher Stellung stehende Vertreter ein.

8 6. Der Vorsitzende leitet 89 Berathung, stellt die Fragen zn nelh die Stimmen. alle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung 5 Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung ent⸗ büh et das Kollegium. Die Entscheidungen erfolgen nach der abste uten Mehrheit der Stimmen. Bilden sich in einer Sache,

und

von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem An⸗ geschuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nachtheiligen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.

8 Die Abstimmung im Kollegium erfolgt in nachstehender Reihenfolge: 1

Zuerst stimmt der Berichterstatter, nach diesem der etwa

ernannte Korreferent. Im übrigen bestimmt sich die Reihen⸗ folge der Abstimmung nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt. Der Vorsitzende giebt seine Stimme zuletzt ab.

S

18972

Das Dienstalter der Mitglieder destimmt sich nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede der Disziplinarkammer. Bei gleichzeitiger Ernennung giebt das höhere Lebensalter den Ausschlag.

§ 8.

Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht ent⸗ halten, insbesondere diejenigen, welche nur die Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahrens betreffen, werden ohne Vortrag im Kollegium von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem

den gegen eine Verfügung erhobenen Widerspruch eines Be⸗ theiligten zu entscheiden ist, muß der Beschluß des Kollegiums eingehelt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende den Vortrag im Kollegium SlgeoeHän hat.

§ 9.

In schleunigen Fuüllen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mündliche Verhandlung erfordert, der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung in einer Sitzung erfolgen.

§ 10.

Zu jeder einen Kollegialbeschluß erfordernden Sache wird von dem Vorsitzenden ein Berichterstatter und nach Befinden ein zweiter Berichterstatter (Korreferent) ernannt.

Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Vorschrift⸗

des § 19 unter II mündlich 5 11

schüsse, Verfügungen ꝛc. unter dem Namen: „Kaiserliche Disziplinarkammer für die Schutzgebiete“. § 12. 8 In den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an der Entscheidung theilgenommen haben. Auch ist darin der r die Entscheidung erfolgt ist. Die Ausfertigung der End⸗ enfscheidung ist mit der Ueberschrift zu versehen: „Im Namen des Kaisers“. § 13. Die Disziplinarkammer schrisft. .“ „Kaiserliche Disziplinarkammer für die Schutzgebiete“. § 14 8 .

Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofreien

Beförderung als Reichs⸗Dienstangelegenheiten. 15.

Dem Vorsfitzenden liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsgangs ob. Er öoöffnet die eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die Geschaͤfte, ernennt die Dezernenten und Bericht⸗ erstatter (§8 8, 10), veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den Sitzungen, zeichnet die Konzepte aller Verfügungen ꝛc., vollzieht (unter Gegenzeichnung des Sekretärs) alle Rein⸗ schriften und trifft in Bezug auf die Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen. Er dekretiert ferner in allen bas Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten.

§ 16.

Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen von dem

ältesten Beisitzer in richterlicher Stellung vertreten. § 17.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse des Jahres überreicht der Vorsitzende dem Reichskanzler eine Zu⸗ sammenstellung der gesammten Geschäfte. Die Zusammen⸗ stellung muß insbesondere die Bahl der anhängig gewordenen Disziplinarsachen und die in den einzelnen Sachen erlassenen Fnt e dungen ergeben. 8 18

In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen Subaltern⸗ und Unterbeamten⸗Personals, sowie in Betreff der Bestreitung der Bureaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden die geeigneten Anordnungen treffen.

Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, insbesondere die Zeugen⸗ ebühren zu bestreiten sind, und über die Verwaltung dieser

onds, ferner über die Einziehung der in Disziplinarsachen

8

Vorsitzenden und dem gedachten Mitgliede, oder wenn über

Die Disziplinarkammer erläßt alle Entscheidungen, Be⸗

Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher

führt ein Siegel mit der Umn⸗

baaren Auslagen 124 Reichsgesetz vom 31. März 1873) das Erforderliche anordnen. 8 Für das mündliche Verfahren sind die nachstehenden Vor schriften zu befolgen: I. Zu S§§ 101, 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873. Ohne Zustimmung des Angeschuldigten kann nicht ver⸗ handelt werden, wenn demselben nicht vom Tage dersVor büree an gerechnet mindestens eine Woche freigeblieben ist. In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sach bestimmte Stunde anzugeben, sowie dem Angeschuldigte bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Rechts⸗ anwalts als Vertheidigers bedienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines Aus⸗ bleibens die Verhandlung der Sache und die Entscheidung er⸗ folgen werde. 8 1 Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten be⸗ schlossen, so muß die Vorladung unter der Verwarnung er⸗ folgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde. 8 Der Staatsanwalt wird von der Sitzung durch Vor⸗ seigung der Verfügung benachrichtigt, durch welche die Sitzung

estimmt ist. II. Zu § 103.

Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschrän⸗ kung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung, die Verkündung des desfallsigen Beschlusses in öffentlicher Sitzung. 8

dung. Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitzungs⸗ protokoll sich ergeben. III. Zu §§ 104 bis 107.

Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten Protokollführers.

Der Berichterstatter Sa⸗ von dem Vorsitzenden bei Be⸗ stimmung der Sitzung ernannt. 1

vung Zerichtebztalter hat eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts und ein schriftliches Gutachten abzufassen und die Schriftstücke dem Vorsitzenden vor der Sitzung vorzulegen.

In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Referenten mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser an der Berichterstattung bei der Ver⸗ handlung nicht theil. 1

Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des An⸗ geschuldigten, die etwaige Fe nabeme des Beweises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann jeden, welcher Störungen verursacht, aus der Sitzung entsernen lassen. Der Versitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die Beweisaufnahme einem anderen Mitgliede über⸗⸗

tragen. Für das Beweisverfahren sind im übrigen die Vorschriften

der Strafprozeßordnung maßgebend.

E“ Mitt der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu ver⸗ he; 8 1 8 genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesent⸗ lichen Inhalts der Gründe. Die Verzündung erfolgt bhens den 1““ Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden von dem Berichterstatter verfaßt und mittels Verlesung im Kollegium oder auf dem Wege des schriftlichen Umlaufs fest⸗ gestellt und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben. Das Sitzungs tokol Jn Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere 2 kündete Entscheidung enthalten. 8 6 Die en sind vor der Einsendung an den Disziplina mit einem Inhaltsverzeichniß (Rotulus) zu vereen rhof VII. Zu § 124. find e 8ee Angzschvidigte zu erstatten hat, . n thunlich, in der verurtheilenden Entschei ft dem Betrage nach festzustellen. sceeisbmc seldß.

Geschäftsordnung für den Disziplinarhof. Die Besti 9 8 1 immungen des ersten Abschnitts finden . folgenden Abweichungen auf den Geschäftsgang bei dü. Disziplinarhof entsprechende Anwendung. 1) Zu § 5. Die Reihenfolge, in welcher die in richterlicher S ge, in welchen her Stellung stehenden bezw. die nicht in richterlicher Stellung sehenden stellvertretenden Mitglieder einzuberufen sind, wird durch ihr Dienstalter bestimmt, und zwar in der Art, daß im ersten Fall der ältere, im folgenden der jüngere einzutreten hat. Der Disziplinark Aae seuna er Disziplinarhof erlaͤßt seine Entscheidunge er dem 8 seine Entscheidungen unter dem

dem Angeschuldigten zur Last gelegten Ordnungsstrafen und!

„Kaiserlicher Disziplinarhof für die Schutzgebiete“.