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übernimmt:
Lebensversicherung Art, auch mit Betheiligung der Versicherten am Geschäftsgewinn im Verhältniß der Summe der bezahlten Prämien, wodurch eine fortwährende Verminderung der Prämienzahlung bewirkt wird. — Liberalste Versicherungs⸗ bedingungen im Sinne der Unanfechtbarkeit und Unverfallbarkeit der Versicherungen. — Prãämienfreie Kriegsversicherung
für Alle, welche lediglich in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht Militärdienst leisten, ohne Unterschied der Charge. Nur Berufs⸗
“ combattanten haben mäßige Extraprämien zu zahlen. 8
Militärdienstkosten-, Studienkosten-, Aussteuer-Versicherungen mit Prämien⸗ rückvergütung, welche Gelegenheit bieten, die für den Unterhalt der Söhne während der Militär⸗ oder Studienzeit oder für die
Töchter nöthigen Kapitalien in leichter Weise anzusammeln. Zu Pathen⸗ und Weihnachts⸗Geschenken be⸗
sonders geeignet.
Kautionsversicherungen zur Bestellung von Dienstkautionen. Leibrentenversicherungen aller Art auf das Leben einer oder mehrerer Personen, sofort beginnende und aufgeschobene
Leibrenten (Pensionsversicherung) — letztere mit einmaliger Kapitalseinzahlung oder gegen jährliche Prämien mit oder ohne Rück⸗ Tode wird eine Sterberentenzahlung geleisset. mit äußerst niedrigen Prämiensützen und coulanten Bedingungen: Allgemeine Eisenbahn⸗Unfallversicherung, deren Polizen⸗Billeten an den Schaltern der k. b. und der pfälzischen Eisenbahnen zu erhalten sind. und Grundbesitzer. Allgemeine Einzelhaftpflichtversicherungen, Betriebshaftpflicht⸗
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Die Haftpfli htversicherung füͤr Hausbesitzer findet noch lange nicht die gebührende allgemeine Beachtung und Benützung. Der HRausbesitzer ist bekanntlich für die Folgen aller Unfälle haftbar, von denen Personen, seien es eigene An⸗ gestellte oder Diensthoten, Miether oder auch fremde Personen im Bereiche seines Besitzthums betroffen werden, wenn die Unfälle durch die Nichtbeachtung oder Vernachlässigung einer der so vielen dem Hausbesitzer oder seinen Dienstboten obliegenden Verpflichtungen, wie gute Instandhaltung der Gebäude, besonders auch der Bedachung, Beleuchtung
der Treppen, Besandung der Trottoirs, Schnee⸗Räumung etc., verursacht oder ermöglicht worden sind. 8
“ Für die aus solchen Unfällen entstehenden Entschädigungs⸗Ansprüche dem Hausbesitzer gegen eine geringe Jahres⸗
prämie von wenigen Mark Ersatz zu leisten, ist die Aufgabe unserer Haftpflichtversicherung, heres Unentbehrlichkeit für den
Hausbesitzer durch die Erfahrung des alltäglichen Lebens vor Augen geführt wird. v“
euerversicherungen mit Einschluß der Außenversicherung, der Blitz⸗ und Explosionsgefahr, der Nüumumgss“ fonds der Lebensversicherungs⸗ und Leibrenten⸗Anstalt ult. 1896: Mark 38,465,058. Versicherungsbestand ult. 1896: 104 Millionen Mark Versicherungssumme und Mark 1/664,847 Leibrente aus einem Ein von Mark 17,788,000. b vI“ Versicherungssummen bis ult. 1896: Mark 17,000,000. 8 Deckungsmittel der Fenerversicherungs⸗Anstalt: Baar eingezahltes Garantie⸗Kapital der Bank: Mark 5/142,857, Reservefonds ꝛc. ult. 1896: Mark 3/458,9 ‧1. 8 8 Versicherungsbestand ult. 1896: 2,357 Millionen Mark. 8 8 1 8 Heeleistete Brandschadenzahlungen bis ult. 1896: Mark 34˙599,065. “ Garantiefonds der mit 1. Januar 1897 eröffneten Unfallversicherungs⸗Anstalt: Mark 3˙000,000. 16 Nähere Auskünfte werden direkt von der Bank in München, sämmtlichen General⸗Agenten und Agenten der Ba Ebenso werden die Grundbestimmungen, Tarife und Prospekte gratis abgegeben. 8
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flichtversicherungen
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Löschungs⸗ und
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Tüchtige Agenten und Inspektoren sinden lohnendes Engagement
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Aer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post⸗-⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
fuͤr Berlin außer den Post⸗-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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eiger.
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰.
Inserate nimmt au: die Königliche Expedition
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Landgerichts⸗Rath Röstell zu Frankfurt a. O. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher zweiter lasse a. D. Malig zu Oels i. Schl. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem Gymnasial⸗Direktor a. D. Dr. Schmieder zu Schleusingen den Adler der Ritter des Königlichen Haus⸗ Ordens von Hohenzollern,
dem Ersten Lehrer, Küster und Organisten Knoche zu Groß⸗Heere im Kreise Marienburg, und den emeʒritierten Lehrern Terborg zu Uttum im Landkreise Emden und Biesemeyer zu Punitz im Kreise Gostyn den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,
dem Gemeinde⸗Vorsteher Johann Klünder zu Prondy im Landkreise Bromberg, dem Fabrik⸗Uhrmacher Heinrich Krieg zu Silberberg im Kreise Fäntehieh, dem Deichwärter
Scholz zu Groß⸗Tschansch im Kreise Breslau und dem Knecht Abels zu Rödingen im Kreise Jülich das Allgemeine e. sowie
dem Matrosen⸗Artillerisen Bruno Schmidt von der 2 Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem “ General⸗Adjutanten, General der Infanterie von Hahnke, Chef des Militärkabinets, sowie Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Obersten Grafen von Hülsen⸗Haeseler, kommandiert bei der Botschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Oester⸗ reich, Königs von Ungarn Majestät ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des St. Stephans⸗Ordens, letzterem: des Komthurkreuzes mit dem Stern des Franz Joseph⸗Ordens.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Bei dem Kaiserlichen Postamt in Nieder⸗Schönhausen ist heute eine öffentliche Fernsprechstelle in Wirksamkeit
getreten. Für die Benutzung der Sprechstelle kommen die allgemein gültigen Bedingungen in Anwendung. Berlin C., den 10. Mai 1897. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Griesbach.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.
Rachdem die Maul⸗ und Klauenseuche in Tirol und Vorarlberg nach amtlichen Ausweisen nunmehr gänzlich er⸗ loschen ist, wird die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1896 — Ges.⸗ u. V.⸗O.⸗Bl. S. 639 — hiermit außer Kraft gesetzt und die Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Tirol und Vorarlberg unter den gleichen Bedingungen, unter welchen dieselbe vor 1 des erwähnten Einfuhrverbots zulässig war, wieder gestattet.
München, den 10. Mai 1897. Königliches Staats⸗Ministerium des Innern. Freiherr von Feilitzsch.
11“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2384 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ein⸗ richtung einer Ober⸗Postdirektion in Chemnitz, vom 2. No⸗ vember 1896; und unter
Nr. 2385 die Bekanntmachung, betreffend die dem inter⸗ nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 7. Mai 1897. 8
Berlin, den 11. Mai 1897.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.
der Ersten Beil tigen N des ‚Relchs⸗ 85 sten Beilage zur heu igen ummer de eich
wird eine Uebersicht über die in den deutschen ünzstätten bis Ende April 1897 vor⸗ genommenen Ausprägungen von Reichsmünzen ver⸗ koöffentlicht.
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen SKtaats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Privilegium v
wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Brieg im Betrage von 3 655 000 ℳ
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem der Magistrat der Stadt Brieg im Einverständniß mit der Stadtverordneten⸗Versammlung am 28./29. Oktober 1896 be⸗ schlossen hat, die für den Bau von an den Reichs Militärfiskus zu vermiethenden Infanterie⸗Kasernements und für die Kanalisation der Stadt erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Behörden,
zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im
Betrage von 3 655 000 ℳ ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemä heit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von 2 nleihescheinen zum Betrage von 3 655 000 ℳ, in Buchstaben: Drei Millionen Sechs⸗ hundert fünf und fünfzig Tausend Mark, durch gegenwärtiges Pri⸗ vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten:
1 000 000 ℳ zu 2000 ℳ 168000 0. 800 000 „ zu 500 „
255 000 „zu 200 .
zusammen 3 655 000 ℳ nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 3 ½ % jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine und zwar hinsichtlich der Summe von 2 655 000 ℳ vom 1. Oktober 1898 und hinsichtlich der Summe von 1 000 000 ℳ vom 1. April 1902 ab jährlich mit wenigstens 1 ½ % des unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen.
Die Ertheilung der Genehmigang erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem be Insiegel. 8 8 b
Gegeben Schlitz, den 29. April 1897.
(L. S.) - 11*X*“; von Miquel. Freiherr von der Recke.
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anleiheschein ö11“
der Stadt Brieg... te Ausgabe Buchstabe . N 8 v“ über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 29. April 1897 (Amtsblatt der Köni lichen NI zu Breslau vom .ien. 1897 Nr. Seike .. und esetz⸗Samm⸗ lung für 1897 Seite . .. . laufende “
Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsbezirks Breslau genehmigten Beschlusses der städtischen Behörden vom 28./29. Oktober 1896 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 655 000 ℳ bekennt sich der Magistrat namens der Stadt Brieg durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 3 ½ % jährlich zu verzinsen ist.
Die Rüchzahlung der ganzen Schuld von 3 655 000 ℳ erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1898 bis spätestens 1937 einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens 1 ¼ Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, vom 1. Dezember 1903 ab jeder Zeit den Tilgungs⸗ stock zu verstärken oder auch säͤmmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anlabesceine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ienternüne in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsviaft der Königlichen Regierung zu Breslau, der „Berliner Börsen⸗Zeitung“ und im „Brieger Stadtblatte“. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Unleihescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weise bekannt venace Geht eines der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Statt von den städtischen Behörden mit Ge⸗ nehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. 8 1 —
Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, von heute an gerechnet, min 3 ½ % jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zinsah und des Kapitals erfolgt gegen Pb Rückgabe der fällig ge⸗ wordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadt⸗Hauprkasse zu Brieg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfang⸗ nahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu ehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine vatUckznilefern. Für die feblenden Zinsscheine wird der Betrag
vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche
innerhalb 8 Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht er⸗ hoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Brieg. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anlleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 83) bezw. nach § 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗Sammlung S. 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist beim Magistrat an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in g aubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf zehn Jahre ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt⸗Hauptkasse in Brieg gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Brieg mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Brieg, den. t 18ö
(Stadtsiegel.) 8 Der Magistrat. 1
(Eigenhändige Namensunterschriften des Magistrats⸗Diri
und eines zweiten Magistratsmitgliedes.)
Provinz Schlesien. Regierun ZBins chein Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Brieg Ausgabe Buchstabe.. Nr. über. Mark zu 3 ½ % Zinsen üb Mark . . Pfennige.
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April bezw. 1. Oktober 18.. ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom . . ten . . . bis.. ten. mit.. Mark Pfennige bei der Stadt⸗ Hauptkasse zu Brieg.
Brieg, den .. ten C6G 1
Der Magistrat. (Unterschriften.)
innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.
Anmerkung. Die Namenszunterschriften des Magistrats⸗ Dirigenten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit
der “ Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Regierungsbezirk Breslau. Anweisung rieg... te Ausgabe Buchstabe ... über Mark
Der Inhaber dieser Anweisung Fürsängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die... Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre voow . bis bei der Stadt⸗Hauptkasse zu Brieg, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird 14444*4*“ Der Magistrat. (Unterschriften.)
Provinz Schlesien.
Anmerkung. Die Ngmensunterschriften des Magistrats⸗
Dirigeaten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder
der W“ Namenzunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
in nachstehender Art abzudrucken:
.. ter Zinsschein. V ...ter Zinsschein.
Anweisung.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung.
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der Preußischen konsolidierten 4 prozentigen Staats⸗Anleihe und der dazu gehsrigen Iimuscheine und Zinsschein⸗Anweisungen findet bei den bstempelungsstellen ö Berlins nur noch bis zum 30. Juni LEII“
Die Inhaber solcher Effekten werden daher hierdurch auf⸗ gefordert, dieselben ungesäumt an die ihnen zunächst gelegene von den in unserer Bekanntmachung vom 3. Februar d. bezeichneten Abstempelungsstellen zum Zwecke der Abstempelung einzureichen. 8
Pieser Zunschein ist uüngülic; wemn dessen Geldbetrag nicht
aksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit
Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern
Die Abstempelung der Schuldverschreibungen
Be ceen dcsatbtitüttätkedüiirithüttntüeneüniüvüükäülit üütttüntlssücltitüeebein Küttütcabüöbttrtü un venniününüühk n
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