In d Sinne sind auch diese Bahnhofsumbauten dring erforderlich, und wir freuen uns über die Vorlegung des Nachtrags⸗ Etats und begrüßen es mit Dank, daß die Bahnhofszustände in Aachen, Dortmund und Bochum verbessert werden sollen. Erfreulich ist es auch, daß die Kosten dafür aus anderen Ersparnissen gedeckt werden können.
Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:
Die letzte Bemerkung des Herrn Dr. Sattler trifft nun doch gegen diesen Nachtrags⸗Etat am allerwenigsten zu; denn es handelt sich nicht um Erhöhung von Einnahmen, wie sie ursprünglich im Etat veranschlagt waren, sondern es handelt sich lediglich um durch spätere Umstände nicht nothwendig gewordene Ausgaben.
Meine Herren, ich wollte vorhin — das möchte ich bei der Ge⸗ legenheit nachholen — darauf hinweisen, daß wir die auf 4 Millionen veranschlagten Ausgaben für die Ablösung der Landstraßenbaupflicht in den östlichen Provinzen hier auf 3 ½ Millionen haben herabsetzen können, weil nach den bisherigen Verhandlungen mit den betreffenden Provinzen und Kreisen nicht anzunehmen ist, daß wir die ganzen 4 Millionen gebrauchen. Damit sind sie aber garnicht für die Dauer er⸗ spart. Das wird Herr Dr. Sattler doch als Kenner des preußischen Etats ja sofort übersehen können. Die 4 Mil⸗ lionen reichen längst nicht aus für den fraglichen Zweck. Ob wir in diesem Jahre ½ Million mehr ausgeben oder in dem nächsten Jahre, das kommt auf dasselbe hinaus; eine wirkliche Aenderung materiell in der Finanzlage des Staats wird dadurch überhaupt nicht bewirkt. Wenn man mit den 3 500 000 ℳ, die jetzt übrig bleiben, nicht ausreichen würde, so würde gar kein Bedenken sein, diese Position zu überschreiten, und ich bin überzeugt, der Landtag würde dabei nicht das geringste Bedenken haben. Ich glaube also, im allgemeinen kann man nicht sagen, daß in diesem Nachtrags⸗Etat der Beweis liege, daß die Positionen im Haupt⸗Etat etwas zu reichlich veranschlagt waren.
Abg. Broemel (fr. Vgg.) beantragt die Ueberweisung des Nach⸗ trags⸗Etats an die Budgetkommission, spricht seine Freude über die Vornahme von Bahnhofsbauten aus, bemängelt aber, daß von den für solche Zwecke bereits bewilligten Summen bisher so wenig ver⸗ wendet worden sei. In manchen Fällen sei in 6—9 Jahren von den bewilligten Summen nur † verwendet worden, die Ausführung der Bauten gehe also viel zu langsam vor sich, und das gelte selbst für Bauten, die bei der Bewilligung von der Eisenbahnverwaltung als dringend nothwendig bezeichnet worden seien. Die Budget⸗ kommission müsse bei Gelegenheit der Vorlage auch mit dieser Frage der Bauausführungen sich einmal beschäftigen. Bei Wasserbauten theile die Regierung immer mit, in welcher Zeit die Bauausführung beendet sein werde, aber bei Bahnhofsbauten werde die Sache immer verzögert. In Stettin sei das Bedürfniß eines Bahnhofsumbaues schon vor 6 Jahren anerkannt worden, es sei aber noch immer nichts geschehen.
Ministerial⸗Direktor Schroeder erwidert, daß die Bauaus⸗ führungen nach Möglichkeit beschleunigt würden und daß sich in jedem einzelnen Falle triftige Verzögerungsgründe nachweisen ließen. Das sei auch für Stettin der Fall.
Abg. Kirsch (Zentr.) schließt sich dem Wunsche des Abg. Broemel auf möglichste Beschleunigung an, meint aber, daß der Verwaltung bei Eisenbahnbauten bestimmte Fristen nicht gesetzt werden können, weil sich die Abwickelung der Grunderwerbsangelegenheiten nicht voraussehen lasse.
Abg. Schmieding (nl.) weist ebenfalls darauf hin, daß für die Beiträge der Interessenten in der Regel langwierige Verhandlungen nöthig seien, und spricht seine Freude darüber aus, daß die Bahnhöfe Aachen, Dortmund und Bochum, die man als reine Karambolage⸗ bahnhöfe bezeichnen könne, endlich umgebaut werden sollen. Die Regierung möge es aber nicht bei diesen Bauten bewenden lassen, sondern auch noch andere Bahnhöfe umbauen.
Abg. Broemel tritt nochmals für den Bahnhofsumbau in Stettin ein; die Stettiner Bevölkerung glaube schon, daß erst ein großes Unglück passieren müsse, ehe die Eisenbahnverwaltung etwas thue.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Mieine Herren! Ich muß es entschieden zurückweisen, wenn der Herr Abg. Broemel die Behauptung aufstellt, die Staatsregierung sei lässig gewesen in der Ausführung des Personen⸗Bahnhofs Stettin. Die Staatseisenbahnverwaltung hat im vollsten Maße ihre Pflicht gethan; aber sie ist nicht Herr gewesen über eine ganze Reihe von Hindernissen, die dem Herrn Abg. Broemel sehr gut bekannt sind und die er auch selbst hier angeführt hat. Meine Herren, die Staatseisenbahnverwaltung hat ein vollkommen gutes Gewissen in dieser Frage und kann sich auch durch das Schreckbild, welches der Herr Abg. Broemel am Schlusse seiner Ausführungen dem hohen Hause und der Staatsregierung vorzuhalten beliebt hat, nicht getroffen fühlen.
Abg. von Brockhausen (kons.) stimmt dem Minister darin bei, daß E- nicht lässig gewesen sei.
Die Vorlage wird der Budgetkommission überwiesen.
Es folgt die zweite Berathung der Kreditvorlage (Eisenbahnbauten und Kornhäuser).
Bei § 1, welcher die einzelnen neu zu bauenden Linien sowie die Höhe der Fonds für die Förderung der Kleinbahnen und für die Errichtung von Getreidelagerhäusern festsetzt, bean⸗ tragen die Abgg. von Brockhausen (kons.) und Genossen: der Regierung gegenüber die Erwartung auszusprechen, daß bei dem Bau der in diesem Gesetze näher bezeichneten Eisen⸗ bahnen thunlichst inländisches Material zur Verwendung gelangen wird.
Abg. Gamp (fr. kons.) stimmt dieser Resolution zu und zieht zu deren Gunsten einen von ihm eingebrachten Antrag zurück, wonach für die Kleinbahnen „ausschließlich“ inländisches Holz verwendet werden sollte. Er erkennt an, daß unter Umständen Ausnahmen gemacht werden müssen. Immerhin müsse die Eisenbahnverwaltung bestrebt sein, im Interesse der einheimischen Holzindustrie inländische Schwellen zu verwenden und ausländische nur dann zu nehmen, wenn das In⸗ land außer stande sei, geeignetes Material zu liefern. Redner bean⸗ tragt ferner, in der Bestimmung des § 1, „daß der für die Bahn⸗ linien erforderliche Grund und Boden der Regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei zu überweisen ist“, hinter dem Wort „unterworfen“ einzufügen: „und bei der landes⸗ polizeilichen Abnahme für nothwendig erklärt“.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. Gamp be⸗ ziehen sich auf drei Punkte. Zunächst hat er eine Resolution beantragt in Uebereinstimmung mit dem Zusatzantrage des Herrn von Brockhausen, welche dahin geht: der Königlichen Staatsregierung gegenüber die Erwartung auszusprechen, daß an den Bau der im Gesetz näher bezeichneten Eisenbahnen sowie an den Bau von Klein⸗ bahnen, welche aus dem Fonds II eine Beihilfe erhalten, die Be⸗ dingung geknüpft werde, daß ausschließlich, soweit es angängig ist, inländisches Material zur Verwendung gelangt. Meine Herren, die Staatsregierung hätte an und für sich gegen eine derartige Resolution wenig einzuwenden, da sie nur den gegenwärtigen Zustand gewisser⸗ maßen nochmals zu Papier bringt, aber ganz ohne Bedenken ist
namentlich die Hereinziehung der Kleinbahnen in diese Beschränkung
meines
Disposition über die Beschaffung ihres Materials wesentlich be⸗ schränkt, und ob das unter allen Umständen zweckmäßig und billig ist, das scheint mir einigermaßen zweifelhaft. Und weiter: wer soll die Kontrole darüber ausüben, daß die betreffenden Kleinbahnen nicht doch ausländisches Material irgend welcher Art beschaffen? Diese Kontrole von seiten der Staatsaufsichtsbehörde zu überneh men, ist wohl kaum ausführbar, es würde dabei ein Eindringen in die ge⸗ sammte Verwaltung der Kleinbahnen nothwendig sein, die, glaube ich, als eine bureaukratische Maßregel bitter empfunden werden wird. Ich möchte daher glauben, daß erstens angesichts der Erklärung, welche die Königliche Staatsregierung bezüglich ihres eigenen Verhaltens in Bezug auf die Beschaffung von inländischem Material, welches ja auch durch die Erfahrungen vollständig bestätigt worden ist, gegeben hat, und zweitens angesichts der Schwierigkeiten, welche Sie den Klein⸗ bahnen und den Aufsichtsbehörden durch eine derartige Resolution auferlegen, es nicht zweckmäßig ist, diese Erwartung der Königlichen Staatsregierung gegenüber auszusprechen.
Der zweite Punkt der Ausführungen des Herrn Abg. Gamp bezieht sich auf eine ganz spezielle Frage. Der Herr Abg. Gamp hat vor 2 Jahren, und zwar in der Sitzung vom 27. April 1895 gesagt:
Es scheint mir ferner nothwendig, daß die Lieferungen von Schwellen auf eine längere Reihe von Jahren ausgeschrieben werden. Es ist sowohl für den Waldbesitzer wie für den Lieferanten von einheimischem Holz durchaus nothwendig, daß er mit Sicherheit weiß, welche Quantitäten er in dem nächsten Jahre los wird. Namentlich der Holzhändler kann sich auf kein großes Geschäft ein⸗ lassen, wenn er diese Sicherheit nicht hat. Jeder Forstbesitzer kann mit absoluter Sicherheit fagen: ich befinde mich in der Lage, in den nächsten Jahren der Eisenbahnverwaltung 2000 oder 5000 Schwellen zu liefern.
Angesichts dieser Ausführung, die die Staats⸗Eisenbahnver⸗ waltung ihrerseits als durchaus richtig erkennt, ist sie nun in diesem Jahre vorgegangen mit der Beschaffung eines Theiles ihres jährlichen Schwellenbedarfs schon 2 Jahre im voraus. Sie setzt damit, wie Herr Abg. Gamp richtig sagt, sowohl die Händler wie die Forstbesitzer in die Lage, rechtzeitig sich auf die Schwellen⸗ lieferung einrichten zu können, sie kommt aber zweitens in die Lage, kein nasses Holz für Schwellen verwenden zu können, sondern ihr Holz genügend zu trocknen und in aller Ruhe zu imprägnieren. Die Staatseisenbahnverwaltung bedarf jährlich 3 „Millionen Holzschwellen. Von diesen 3 Millionen hat die Staatsregierung neuerdings 1 Million vergeben. Diese Vergebung an ein Konsortium von 10 Händlern bildet den Gegenstand der Erörterung des Herrn Abg⸗ Gamp. Es geht aus den von mir mitgetheilten Bedarfs⸗ ziffern hervor, daß der Herr Abg. Gamp im Irrthum sich befindet,
wenn er meint, das wäre ungefähr der ganze Bedarf der Staats⸗
Eisenbahnverwaltung, es ist, wie gesagt, nur ein Drittel; es bleiben also für den inländischen Forstbesitzer noch zwei Drittel des Bedarfs übrig, an deren Deckung er sich betheiligen kann. Auch die Ziffern, die der Herr Abg. Gamp bezüglich des Verhältnisses der inländischen zu den ausländischen Schwellen angeführt hat, bedürfen einer Richtig⸗ stellung. Ich weiß nicht, woher Herr Gamp diese Zahlen entnommen hat. Es sind in dem Kalenderjahr 1896 beschafft worden an Schwellen: eichene 621 000, davon inländisch 26 %, kieferne 3 583 000, davon inländische 20 %, buchene 80 000 Stück, sind vollständig inländisch. Wenn man den Durch⸗ schnitt zieht, so beträgt also die Betheiligung des Inlandes im Jahre 1896 an den beschafften kiefernen und eichenen Schwellen zusammen 21 %, und wenn man die buchenen mit berücksichtigt, 22,5 %.
Es ist indessen richtig, daß die Staats⸗Eisenbahnverwaltung großen Werth darauf legt, den Bezug von inländischen Hölzern möglichst zu begünstigen. Sie hat sich zu einem Schritt entschlossen, der an und für sich jedenfalls nicht ohne einiges Bedenken ist, nämlich für die inländischen Hölzer nach Umständen bis zu 10 % mehr zu zahlen. Sie hat in dem neuen Vertrage, den der Herr Abg. Gamp zum Gegenstand seiner Erörterungen gemacht hat, auch den Lieferanten vorgeschrieben, daß sie mindestens 10 % inländisches Material liefern müßten, und daß überhaupt für das inländische Material auch in diesem Fall 10 % am Preise zugelegt werden sollten. Nun sind diese 10 Firmen Holzhändler, die bisher inländisches Holz nicht geliefert haben, denen also hiere zum ersten Mal die Bedingung auferlegt worden ist, inländisches Holz zu mindestens 10 % zu liefern. Diese 10 % wachsen also un⸗ zweifelhaft dem bisher gelieferten inländischen Material zu, wenn man bedenkt, daß die gesammte Lieferung von einer Million nur ½ unseres jährlichen Bedarfs ist.
Das Geschäft, welches die Staatsbahnverwaltung mit dem Kon⸗ sortium der Händler abgeschlossen hat, ist finanziell ein günstiges. Die gezahlten Preise sind unter dem Marktpreise bei Abschluß des Vertrages und sind unter den Preisen, wie sie heutzutage gezahlt werden. Ich habe schon wiederholentlich Gelegenheit gehabt, hier im hohen Hause und auch im Herrenhause auszuführen, daß der Haupt⸗ grund, warum die Eisenbahnverwaltung verhältnißmäßig wenig in⸗ ländisches Holz für ihre Schwellen bisher bezogen hat, nicht darin liegt, daß etwa das Holz in Preußen oder in Deutschland nicht zu haben wäre, sondern darin, daß die Forstbesitzer diejenigen Stämme, welche zu Schwellen geeignet sind, bisher höher haben verwerthen können, und daß nur in einzelnen abgelegenen Bezirken es für die Forstbesitzer vortheilhafter ist, das Holz zu Schwellen zu verarbeiten, oder in solchen Bezirken, wo die Zopfenden noch zu irgend welchen industriellen Zwecken, sei es als Grubenholz, sei es zur Papierfabrikation, oder sonst angemessen verwerthet werden können. 8
Die Bestrebungen der Staatseisenbahnverwaltung konnten daher auch nur von Erfolg sein, wenn sie sich entschloß, einen höheren Preis für das Inlandsmaterial zu geben. Ob das auf die Dauer möglich sein wird, ist mir allerdings zweifelhaft; aber wir hoffen, wenigstens allmählich unsere Forstbesitzer, insbesondere auch den preußischen Forst⸗ fiskus, zu veranlassen, sich auf die Lieferung von Schwellenholz mehr einzurichten, als dies bisher der Fall gewesen ist.
Ich glaube also, daß das Vorgehen der Staatseisenbahnver⸗ waltung in Bezug auf die Deckung ihres Schwellenbedarfs durchaus gerechtfertigt war und keinen Tadel verdient.
Der dritte Punkt der Ausführungen des Herrn Abg. Gamp bezieht sich auf seinen Antrag,
in Absatz 3 A Zeile 7 hinter „der Enteignung unterworfen“ hinzu⸗ zufügen:
rachtens doch nicht. Den Kleinbahnen wird damit die freie
erklär t“.
Meine Herren, wie Herr Abg. Gamp ausgeführt hat, bezweckt dieser Antrag, einen festen Termin zu setzen für die Forderungen der Staatseisenbahnverwaltung gegenüber den Interessenten, welche verpflichten, den Grund und Boden zu liefern. Ich habe schon bei früherer Gelegenheit mir auszuführen gestattet, daß die Staatz⸗ eisenbahnverwaltung bereits Fürsorge dahin getroffen hat, daß thun⸗ lichst, soweit es irgend sich übersehen läßt, die Anforderung an Grund und Boden schon bei der Aufstellung des ursprünglichen Projeltg festgestellt werden möge. Es läßt sich aber, da bei der Feststellung der Zeitpunkt der Forderung des Grund und Bodens nothwendig vor der speziellen Voranschlagung und Projektierung der betreffenden Linie erfolgen muß, nach dem Gesetz nicht vermeiden, daß die spezielle Bearbeitung des Projektes Aenderungen erheischt, die auf die Gewährung des Grund und Bodens oft von sehr erheblichem Einfluß sind. Nun würde ja darin durch den Antrag des Herrn Abg. Gamp nichts geändert werden, da der Herr Abg. Gamp den Endtermin dieser Forderung ja zusammenfallen läßt mit der polizei⸗ lichen Abnahme der Linie, also mit der Fertigstellung und Betriebs⸗ eröffnung. Aber die Eröffnung der Bahn wird sehr häufig, und zwar mit vollem Recht, von den Interessenten verlangt, ehe die Bahn bis zu ihrem letzten Theile vollendet ist; und die Staatsbahnverwaltung hat auch kein Bedenken getragen, die Eröffnung zu gestatten, vorausgesetzt, daß die Landespolizei ebenfalls keine Bedenken trägt, dann, wenn der Betrieb ohne Gefährdung sich auf der Strecke vollzieht, auch wenn die sonstigen Nebenanlagen, die an und für sich nothwendig sind, noch nicht vollständig hergestellt sein sollten. Die Staatseisenbahnverwaltung müßte daher, wenn der Antrag Gamp angenommen werden sollte, schon vor der Eröffnung Fürsorge treffen, daß sie auf alle Fälle den⸗ jenigen Grund und Boden zugewiesen erhält, der möglicherweise im Laufe des Betriebes sich als nothwendig herausstellt. Ich glaube, daß materiell dabei die Kreise nicht gut fahren würden, sondern sich jetzt besser stehen, nachdem meinerseits durch verschiedene Erlasse ganz strengangeordnet worden ist, mit den Nachforderungen nicht über eine gewisse Grenze hinauszugehen, sowohl was die Zeit anbetrifft, als was den Umfang anbetrifft. Ich muß gestehen, daß ich diesen Antrag — ich kann das zwar nicht namens der Staatsregierung erklären, weil der Antrag ja erst heute eingegangen und daher im Staats⸗Ministerium noch nicht zur Erörterung gekommen ist, aber persönlich — für unannehmbar halte und dringend bitten muß, daß das hohe Haus demselben nicht zustimmt.
Abg. Broemel (fr. Vgg.) hält den Antrag von Brockhausen für unannehmbar; der Anspruch, daß nur inländisches Holz verwendet werde, sei nicht berechtigt, wenn dafür 10 % Preisaufschlag bezahlt werden müsse. Es sei nicht richtig, diese Frage immer an die große Glocke zu hängen. In jedem Lande kämen Bezüge aus dem Aa⸗⸗ lande vor. Da wir selbst Holz exportierten, dürften wir den Grund⸗ satz, nur inländisches Holz zu verwenden, nicht so weit treiben, daß schließlich das Ausland sich unserm Holze verschließe.
Abg. Freiherr von Erffa (kons.): Bei einem solchen Manchester⸗ mann wie Herrn Broemel könnte es mich nicht wundern, wenn er verlangte, daß der Staat nur ausländisches Holz verwende, wenn er es um einen billiger bekomme. Unsere Forstbesitzer können sich nur auf Schwellenhölzer einrichten, wenn sie einen gesicherta Absatz haben.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Ich bitte mir zu gestatten, den Ausführungen des Herrn Frei⸗ herrn von Erffa eine kurze Bemerkung folgen zu lassen. Meine Herren, die Bemühungen der Staatseisenbahnverwaltung, das in⸗ ländische Holz zu dem Schwellenbedarf heranzuziehen, haben Erfolg gehabt, der mich selbst überraschte; wir haben in wenigen Jahren den Prozentsatz des inländischen Holzes mehr wie verdoppelt. Es sind im Jahre 1894/95 die Prozentsätze gewesen 12 und 10 %; demgegen⸗ über sind wir jetzt mit unseren 21 bezw. 26 % ja sehr erheblich fort⸗ geschritten. Ich möchte ferner mir die Bemerkung gestatten, daß wir alles inländische Holz nehmen, was irgendwie brauchbar ist und uns angeboten wird. Wir scheuen in der Beziehung auch keine Unbe⸗ quemlichkeit, wir nehmen von kleinen Händlern und kleinen Besitzern kleine Quantitäten. Aber das schafft nicht; für unseren großen Bedarf haben wir große Quantitäten nöthig, und die 10 Händler, mit denen wir jetzt abgeschlosseen haben, haben uns auch bisher einen großen Theil unseres Bedarfs geliefert, aber ausschließlich in ausländischem Holz. Jetzt haben wir die Firmen interessiert, sich mit den inländischen Waldbesitzern in Verbindung zu setzen, indem wir ihnen vorschrieben: 10 % müßt ihr mindestens inländisches liefern, und zweitens ihnen Avance geboten haben im Preise.
Ich kann nur wiederholen, daß ich glaube, daß diese Maßregel durchaus im Interesse der Forstbesitzer ist, und daß der Schrecken, den der Herr Abg. Gamp prima vista angesichts dieser Verträge erhalten hat, nicht berechtigt ist. Es ist nur ein Drittel des Bedarfs, und wir hoffen, von den übrigen noch einen sehr erheblichen Theil durch inländisches Holz decken zu können. Was die Firmen an inländischem Holz uns liefern, mit denen wir jetzt abgeschlossen haben, ist jedenfalls Zuwachs.
Abg. Möller (nl.): Mit der Ansicht, daß der Staat bis zu einem bestimmten Prozentsatz mehr geben könne für inländisches Holz, ist es nicht abgemacht; die Frage muß in jedem einzelnen Fall ent⸗ schieden werden. Es sollten sich Waldgenossenschaften zusammenthun, mit denen der Staat unter Umgehung der Händler die Lieferungen abschließen könnte. Die Fassung der Resolution ist noch nicht genügend, wir sollten die Abstimmung darüber bis zur dritten Lesung aufschieben.
Abg. Broemel erwidert dem Abg. Freiherrn von Erffa⸗ daß in England nicht der Grundsatz herrsche, daß nur englisches Material verwendet werden dürfe; wenn der Cobdenklub sich auf den Stand⸗ punkt der Herren Gamp und von Erffa stellen würde, würde er der erste sein, der auf die Ehrenmitgliedschaft dieses Klubs verzichtete. 1
Die Abstimmung über die Resolution des Abg. von Brock⸗ hausen wird bis zur dritten Lesung ausgesetzt. Die Besprechung wendet sich sodann den einzelnen Linien der Vorlage zu.
Bei der Linie von Grätz i. P. nach Kosten i. P. oder Czempin oder einem zwischen diesen Orten gelegenen anderen Punkte der Linie Lissa —Posen wird die von der Budget⸗ kommission beantragte Resolution angenommen: die Regierung zu Fächeg. bei der Feststellung dieser Linie an erster Stelle den Endpunkt Kosten in Erwägung zu nehmen.
Die in der Vorlage geforderten 19 Sekundärbahn⸗ linien werden ohne Debatte bewilligt.
Zur Förderung des Baues von Kleinbahnen werden r88 Esve 8 Millionen Mark gleichfalls ohne Debatte ewilligt.
Bei der Forderung von 2 Millionen Mark zur Er⸗ richtung von landwirthschaftlichen Getreidelager⸗
landespolizeilichen Abnahr
für nothwendig
häusern widerräth
verwendet seien,
haaben, wird diese gegen die Stimme des allein von sinnigen anwesenden Abg. Broemel genehmigt.
8— freien Verkehr zugelassen, sobald den in Absatz 1 d
1“ 82 öe——
Abg. Broemel in ser Sach on 4 da Exrfahrungen über die günstige Wirkung der Lagerhäuser noch nicht vorlägen, wenn auch die Denkschrist der Regierung sie behaupte. Daß die Getreidepreise sich durch die Lagerhäuser 587 hätten, fönne man nicht behaupten. Solchen Einrichtungen seitens Privater oder Genossenschaften würde er sympatisch gegenübersteben. Diese Lagerhäuser müßten nur mit steigenden Getreidepreisen rechnen, der private Händler aber rechne auch mit einem Fallen der Preise. Der Staat unterstütze hier Genossenschaften mit seinen Mitteln zu einem
insfuß, wie ihn der Privatmann nicht erreichen könne, und so stelle sich diese Einrichtung als eine Gegnerschaft gegen den privaten Ge⸗ treidehandel dar. Wenn die Getreidelagerhäuser, die immer à la hausse spekulieren müßten, nicht rentierten und ihre Verpflichtungen gegen den Staat nicht mehr erfüllen könnten, dann treffe der Schaden die Allgemeinheit, und deshalb stimme seine Partei gegen diese Forderung.
Abg. Freiherr von Erffa (kons.): Der Zweck der Silos ist garnicht der, sich auf Spekulation einzulassen. Gegenüber dem Schaden der Handelsverträge müssen der Landwirthschaft andere Hilfsmittel gegeben werden. Herr Broemel hat den Zweck der Silos überhaupt noch nicht verstanden. Der Zweck ist, dem kleinen Landwirth die Möglichkeit zu geben, seine Vorräthe aufzuspeichern und zu lombar⸗ dieren, also Geld darauf zu erhalten zu einer Zeit, wo er sonst sein Getreide an den Zwische andel unter dem Preis verkaufen müßte.
err Broemel hat mit Unrecht wieder einen Gegensatz zwischen der Hervirbschaft und dem von uns gern anerkannten legitimen Handel konstruiert. Die Erfolge der Silos werden gute sein, und ich bitte Sie, die Forderung anzunehmen. 8
Geheimer Regierungs⸗Rath Conrad entschuldigt die Abwesenheit des Landwirthschafts⸗Ministers und weist auf die Debatten des vorigen Jahres hin, welche die Stellung der Regierung zur Sache klargestellt hätten. In Hessen seien durch die vortrefflichen Einrichtungen des dortigen Silos den kleinen Landwirthen große Vortheile erwachsen. In “ seien ähnliche Erfahrungen gemacht worden.
Abg. Möller (nl.) erklärt, daß seine Partei der Forderung gern zustimme im Interesse der Landwirthschaft; wenn aber diese 2 Millionen müsse man erst mehr Erfahrungen mit diesem Experiment abwarten, ehe man weitere Mittel bewillige. Die
rderung von Genossenschaften falle auch unter das Programm des See Broemel. Die Genossenschaften müßten aber nicht nur den Verkauf der landwirthschaftlichen Produkte, sondern auch den Verkauf der Bedürfnisse der Landwirthschaft an diese, wie Futterstoffe, Dünge⸗ mittel ꝛc., in die Hand nehmen.
Abg. Broemel erwidert, daß seine Freunde immer Freunde der Genossenschaften gewesen seien, und kann einen Nutzen der Silos für den kleinen Landwirth nicht anerkennen.
Abg. von Arnim (kons.) hebt hervor, daß in den Silos mehrere kleine Landwirthe ihr Getreide zu einem gemeinsamen großen Stück vereinigen und besser verwerthen könnten. Der Stand der Getreide⸗ preise in den Monaten Dezember bis Februar gegenüber den Herbst⸗ preisen habe einen Erfolg der Silos erwiesen. Zur Zeit der Speku⸗ lation von Cohn und Rosenberg seien gar keine Lagerhäuser zu haben gewesen, weil diese Firma damals alle Speicher mit Beschlag belegt habe. Solche unerfreulichen Zustände dürfe man nicht wieder zulassen; deshalb sei das Vorgehen der Regierung berechtigt; es handle sich hier um ein kleines Mittel für die Landwirthschaft.
Nachdem noch die Abgg. Knebel (nl.) und Leppel⸗ mann (Zentr.) für die Bewilligung der Forderung “
en Frei⸗
8 Ein Antrag Gamp bezüglich des Grunderwerbs und der
danach veränderte § 1 sowie der Rest der Vorlage werden ebenfalls angenommen.
Schluß 4 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Montag 11 Uhr. (Dritte Berathung der Sekundärbahnvorlage; Anträge aus dem Hause.)
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
— Italien. 8 1“ „Gazzetta Ufficiale“ vom 10. d. M. veröffentlicht zwei seesanitätspolizeiliche Verordnungen, durch welche die bisher zur Verhütung der Einschleppung der Beulenpest ange⸗ ordneten Maßnahmen, wie folgt, abgeändert werden. 8 Seesanitäts⸗Polizei⸗Verordnung Nr. 3. (Auf Grund der vorhandenen Gesetze und internationalen Sa⸗ nitäts⸗Konvention vom 18. März 1897 ꝛc., und nach Anhörung des Ober⸗Gesundheits⸗Raths wird verordnet:) Artikel 1.
Auf allen Schiffen, welche aus Häfen kommen, die von der Beulenpest infiziert sind oder die zu Bezirken, in deren Ortschaften diese Krankheit herrscht, gehören, müssen vor Zulassung der Schiffe zum freien Verkehr, die an Bord befindlichen Personen ärztlich unter⸗ sucht und die persönlichen wie die für den häuslichen Gebrauch be⸗ stimmten Gegenstände — sofern sie nicht in tadellos sauberem Zu⸗ stande sind — desinfiziert werden.
Die Tanks der Schiffe sind ebenfalls zu entleeren und muß nach vorhergegangener Desinfizierung derselben das an Bord aufbewahrte Wasser durch frisches gutes Trinkwasser ersetzt werden.
Ferner sind folgende Bestimmungen zu beachten:
I. Schiffe, die Arzt und Desinfektionsapparat an Bord haben,
werden zum freien Verkehr zugelassen, wenn der Schiffsarzt an Eides⸗ statt bescheinigt: 8
a. daß zum persönlichen oder häuslichen Gebrauche bestimmte Gegenstände oder Gepäckstücke nicht ohne vorherige Desinfektion ge⸗ laden, oder daß diese Gegenstände auf das sorgfältigste an Bord des⸗ infiziert wurden; w
b. daß weder bei Ab⸗ noch Seefahrt ein verdächtiger oder er⸗ wiesener Fall von Beulenpest festgestellt wurde.
II. Schiffe, welche einen Arzt an Bord, aber keinen Desinfektions⸗ apparat haben, werden zum freien Verkehr zugelassen, sobald aus der an Eidesstatt abgegebenen ärztlichen Bescheinigung erhellt: 1
a. daß zum 5 oder häuslichen Gebrauch bestimmte Gegenstände oder Gepäckstücke nicht ohne vorhergegangene Desinfektion
geladen wurden.
b. daß weder bei Ab⸗ noch Seefahrt ein verdächtiger oder erwiesener Fall ven Beulenpest festgestellt wurde.
III. chiffe, die weder Arzt noch Desinfektionsapparat an Bord
haben, die Seefahrt aber ohne Krankheitsfall zurücklegen, werden zum
ieses Artikels
erlassenen Vorschriften genügt ist und auch allen anderen, die die
Sanitätsbehörde in besonderen Fällen zur Feststellung der vollständigen
Immunität des Schiffs für angemessen erachtet. Artikel 2.
Schiffe, auf denen bei Ab⸗ und Seefahrt verdächtige oder er⸗ wiesene Fälle von Beulenpest festgestellt wurden, können zum freien Verkehr zugelassen werden, sobald die in Abschnitt 1 Art. 1 erlassenen Vorschriften und nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
I. Schiffe, welche Arzt und Desinfektionsapparat an Bord haben, werden zum freien Verkehr zugelassen, sobald der Arzt an Eidesstatt bescheinigt, daß wenigstens 12 Tage seit dem letzten Todesfall und
der vollständigen Heilung der Kranken verstrichen, Gepäck und Gebrauchs⸗ gegenstände der Kranken, ihrer Pfleger, ferner derjenigen Personen, die mit dem Kranken in Berührung kamen und auch die zur Behand⸗ lung benutzten Räume einer Desinfektion unterzogen worden sind;
II. Schiffe, welche einen Arzt aber keinen Desinfektionsapparat 8. Bord haben, werden nur dann zum freien Verkehr zugelassen, wenn aus der vom Arzte an Eidesstatt abgegebenen Bescheinigung er⸗
hellt, daß wenigstens 14 Tage seit dem Tode oder der vollständigen SKeilung der Kranken verstrichen sind und die Desinfektion alles dessen,
4 111211“ 1111“” etzt we zu gehen, was unter Nr. I.
8 Artikels noch Agentien stattgefunden hat. 1 III. Schiffe endlich, welche weder Arzt noch Desinfektionsapparat haben, auf denen aber Fälle von verdächtiger und erwiesener Beulen⸗ pest, auch vor Ablauf von 14 Tagen vorkommen, werden zum freien Verkehr zugelassen, wenn ihre Beorderung nach einer Sanitätsstation erfolgte und sie dort während der zur Desinfektion erforderlichen Zeit und bis zur Feststellung ihrer Immunität verblieben.
2
Schiffe, welche beim Einlaufen verdächtige oder erwiesene Fälle von Beulenpest an Bord haben und solche vor weniger denn 12 Tagen hatten, werden alle ohne Ausnahme nach einer Sanitätsstation be⸗ ordert, um dort den vom Ministerium des Innern Fall für Fall vor⸗ geschriebenen Maßnahmen nse. zu werden.
rtikel 4.
Die Einfuhr folgender, direkt oder indirekt aus von der Beulenpest verseuchten Gegenden kommender Waaren ist verboten: b
a. Persönliche oder zum häuslichen Gebrauch bestimmte, nicht neue Gegenstände, die als Frachtgut befördert werden;
b. Lumpen, auch wenn sie hydraulisch gepreßt sind und in Ballen befördert werden;
c. Rohe, frische und getrocknete Häute:
d. Frische thierische Bestandtheile:
. Hufe, Pferdehaare, Borsten, Rohwolle;
e. Haare.
Das Verbot dieses Artikels erstreckt sich auch auf Waaren Natur aber anderweitiger Herkunft, wenn sie auf Schiffen, welche ver⸗ seuchte Häfen anliefen, verladen wurden, ausgenommen den Fall, daß diese Waaren in geeigneten Räumen untergebracht und von Waaren getrennt gehalten werden, deren Einschiffung in den verseuchten Häfen erfolgt, die aber zur Einfuhr Pücht ipgelafsen werden. S
rtikel 5.
Jede Art der in Art. 4 bezeichneten Waarensendungen, die aus Häfen kommen, welche selbst nicht infiziert aber in Staatsgebieten, deren Ortschaften von der Beulenpest befallen sind, liegen, müssen mit einem Sanitäts⸗ und Ursprungszeugniß versehen sein, das von den zuständigen Ortsbehörden auszustellen und den Königlichen Konsuln und Konsularagenten, die am Versandplatze Gerichtsbarkeit ausüben,
zu beglaubigen ist. Artikel 6.
Die sanitätspolizeilichen Ge finden am Tage statt. rtikel 7.
Die in dieser 88 erlassenen sanitären Vorschriften greifen — mit Ausnahme von besonderen Fällen — bei der ersten Ausschiffung am Landeort platz. Bei den späteren Ausschiffungen werden, wenn nach der ersten Landung nichts Außergewöhnliches während der Seefahrt vorgefallen ist, die sanitären Maßnahmen auf eine allgemeine ärztliche Untersuchung der an Bord befindlichen Per⸗ sonen und auf eine Desinfektion der zur jeweiligen Ausschiffung bestimmten Gepäckstücke beschränkt.
Wenn die Beorderung der Schiffe nach der Sanitätsstation nöthig werden sollte, haben sie für jetzt „Asinara“ anzulaufen, bis bei sich darbietender Gelegenheit Lö Station bestimmt wird.
rtikel 8.
Die Verordnungen vom 29. Dezember 1896 Nr. 4 und vom 14. Januar 1897 Nr. 1 werden aufgehoben.
Die Präfekten der Seeprovinzen, die Hafenkapitanate und die
Königlichen Hafenbehörden sind mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt. Rom, den 8. Mai 1897. Der Minister. Rudini.
Sanitätspolizei⸗Verordnung Nr. 4. (Auf Grund der See⸗Sanitätspolizei⸗Verordnung Nr. 3 wird
verordnet:) Artikel 1.
Auf Grund des Artikel 1 vorangezogener Verordnung werden durch die Beulenpest für verseucht erklärt, die von Hindostan bis Belutschistan an der Küste “ und das potugiesische Goa.
ikel 2.
Das Einfuhrverbot der in Artikel 4 vorangezogener Verordnung bezeichneten Waaren erstreckt sich auf die in vorhergehendem Artikel fenannten Häfen, wie auch auf sämmtliche Orte und Bezirke der Präͤsidentschaft Bombay. 1
Die Präfekten der Seeprovinzen, die Hafenkapitanate und die Königlichen Hafenbehörden sind mit der Ausführun diese Verordnung beauftragt. 2
Rom, den 8. Mai 1897.
Der Minister. Rudini.
(Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 10 vom 13. und Nr. 19 vom 22. Ja⸗
nuar d. J.)
8 Schweiz
Durch Bundesrathsbeschluß vom 11. d. M. sind die bezüglich der Einfuhr von Waaren aus pest verseuchten Gegenden geltenden Bestimmungen, wie folgt, abgeändert worden:
Art. 1. Es ist bis auf weiteres verboten, nachfolgende Waaren und Gegenstände, sofern dieselben mittelbar oder unmittelbar aus einem pestverseuchten Bezirk stammen, nach der Schweiz einzuführen:
a. Gebrauchte Leibwäsche, getragene Kleidungsstücke (persönliche Effekten), benutztes Bettzeug. .
Wenn diese Gegenstände indessen als Reisegepäck oder infolge eines Wohnungswechsels als Uebersiedlungseffekten (Umzugsgut) trans⸗ portiert werden, so unterliegen sie den in Art. 3 und 4 angegebenen Bestimmungen.
b. Lumpen und Hadern aller Art. .“
c. Benutzte Säcke, alte Teppiche, gebrauchte Stickereien, gebrauchte Bettfedern. 1“
d. Rohe Häute und Felle, mit Ausnahme der vollständig ge⸗ trockneten (mit Arsenik präparierten) Häute. 48 e. fe sch scobs, thierische Abfälle, Blasen und Gedärme, Klauen, Hufe, rohe Hörner, Thierhaare, Borsten und rohe Wolle.
f. Menschenhaare.
Art. 2. Auch die Durchfuhr der in Art. 1 aufgeführten Waaren und Gegenstände durch die Schweiz ist verboten, mit Ausnahme der Fälle, wo diese Objekte derart verpackt und eingehüllt sind, daß sie unterwegs nicht angefaßt oder berührt werden können.
Art. 3. Die in Art. 1, Litt. a, genannten aus pestverseuchten Bezirken stammenden Gegenstände, welche als Reisegepäck (Handgepäck und Passagiergut) befördert werden, unterliegen an der Eingangs⸗ station oder am Ankunftsort einer sanitärischen Revision seitens der Ortgesundheitsbehörde und, soweit letztere es für nöthig erachtet, der Desinfektion.
Art. 4. Als Eilgut oder als Frachtgut spedierte persönliche Effekten oder Uebersiedlungsgegenstände (Umzugsgut) aus pestver⸗ seuchten Bezirken, seien dieselben zur Einfuhr oder zur Durchfuhr be⸗ stimmt, dürfen nur bei folgenden Grenzzollämtern eingehen: Chiasso Bahnhof), Genf (Bahnhof Cornavin), Vallorbes, Verridres, Locle,
runtrut, Basel (Zentral⸗Bahnhof und badischer Bahnhof), Schaff⸗ ausen, Romanshorn, Rorschach und Buchs. 8
Sobald eine derartige, aus einem verseucht erklärten Bezirk stammende Sendung anlangt, hat die Zollbehörde dem Gemeinde⸗ Vorstand des betreffenden Ortes zu Händen der Gesundheitsbehörde davon Mittheilung zu machen, worauf die letztere ungesmt die sanitärische Revision und, soweit nöthig, auch die Desinfektion an⸗ ordnen wird.
Art. 5. Für die Desinfektion gelten die in der Anleitung zur „Desinfektion bei Cholera“, vom 28. Juli 1893, enthaltenen Regeln.
Art. 6. Als pestverseucht sind bis auf weiteres anzusehen die S Bombay und Sindh von Britisch⸗Indien, die e.
esitzung Goa in Vorder⸗Indien und der Südosten von China. Die vorstehenden Bestimmungen, betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von Waaren und Gegenständen (Art. 1 bis 4), treten mithin in Kraft
gegenüber den
leicher
1 * “ α 22 1“ dees Se aus den Häfen von Bombay, Karatschi und Goa (Vorder⸗Indien), sowie von Macao, Hongkong, Kanton, Swatau, Amoy und der Insel Formosa (China).
Da indessen die in der Nachbarschaft der verseuchten Bezirke ge⸗
legenen Provinzen und Länder in gewisser Hinsicht als pestverdächtig angesehen werden müssen, so sind die genannten Vorschriften Art. 1 bis 4) auch gegenüber den Herkünften aus dem übrigen heil von Vorder⸗Indien, aus Belutschistan, aus den Häfen des persischen Meerbusens und aus China anzuwenden, sofern nicht für jede diesbezügliche Sendung der unzweifelhafte Nachweis saen die Bescheinigang eines Konsulats oder diejenige der zu⸗ ständigen Behörde des Herkunftsorts und des Abgangshafens) er⸗ bracht wird, daß dieselbe aus einem pestfreien Bezirk stammt und daß ben Abgangshafen, wenigstens zur Zeit der Abfahrt des Schiffs, pest⸗ rei war.
Art. 7. Für sämmtliche aus europäischen Seehäfen stammende Sendungen, welche Gegenstände der in Art. 1 bezeichneten Art ent⸗ halten, ist der Zollbehörde die Provenienz durch ein auf Grund der Schiffspapiere von der zuständigen Hafenbehörde ausgestelltes Ursprungszeugniß nachzuweisen. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 28 vom 2. Februar d. J.)
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 22. d. M. gestellt 13 833, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 22. d. M. gestellt 3131, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. “
Zwangs⸗Versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Gothenstraße 20/21 zu Schöneberg, dem Zimmermeister Christoph Siebert zu Berlin gehörig; Fläche 8,23 a, bezw. 8,23 a; mit dem Meistgebot von 132 800 ℳ bezw. 132 900 ℳ blieb die Immobilien⸗ Verkehrsbank, Aktiengesellschaft, zu Berlin, Französische⸗ straße 24, Meistbietende. — Grundstück zu Deutsch⸗Wilmersdorf belegen, dem Restaurateur Heinrich Wendt zu Wilmersdorf ge⸗ hörig; Fläche 6,71 a; Nutzungswerth 7960 ℳ; mit dem Gebot von 10 000 ℳ blieb Kaufmann Max Schiffer zu Berlin, Bär⸗ waldstraße 13, Meistbietender. — Grundstück, zu Deutsch⸗ Wilmersdorf belegen, dem Zimmermeister Carl Leisen⸗ berg gehörig; Fläche 6,89 a; Meistbietender blieb Kauf⸗ mann Gustav Lefeber zu Berlin, Friedrichstraße 252, mit dem Gebot von 167 000 ℳ — Grundstück, zu Füreb isis⸗ felde belegen, dem Zimmermann Rudolf Bungsch gehörig; Fläche 9,61 a; Nutzungswerth 1512 ℳ; Meistbietender blieb Zimmermeister Otto Dittner zu Friedrichsberg, Frankfurter Chaussee 147, mit dem Gebot von 38 510 ℳ — Grundstück zu Seeö Luisenstraße 5, dem Zimmermeister Rudolf Bungsch gehörig; Fläche 9,54 a; Nutzungswerth 1620 ℳ; mit dem Gebot von 42 660 ℳ blieb Sattlermeister Julius Frehland zu Friedrichsfelde, Luisenstr. 5, Meistbietender. — Aufgehoben wurde das Verfahren wegen des Grundstücks Pistoriusstr. 97 zu Weißensee, dem Konditor J. Siegmund und dem Zimmermeister N. Kauf⸗ hold gehörig. — In Sachen des Grundstücks Charlottenburger⸗ straße 80 zu Weißensee, dem Handelsmann Ed. Jaensch gehörig, wurde ein Gebot nicht abgegeben.
Berlin, 22. Mai. (Wochenbericht für Stärke, Stärke⸗ fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin W. 8.) Ia. Kartoffelstärke 16 ½ — 17 ℳ, Ia. Kartoffelmehl 16 ¼ — 17 ¼ ℳ, IIa. Kartoffelmehl 13 ½ — 15 ½ ℳ, Feuchte Kartoffelstärke, Frachtparität Berlin —,—, gelber Syrup 20 — 20 ½ ℳ, Kap.⸗Syrup 21 — 21 ½ ℳ, Export 22 — 22 ½ ℳ, Kartoffelzucker gelb 20 — 20 ½ ℳ, Kartoffelzucker kap. 21 — 22 ℳ, Rum⸗Kuleur 32 — 33 ℳ, Bier⸗Kuleur 32 — 33 ℳ, Dextrin gelb und weiß Ia. 22 — 23 ℳ, do. sekunda 20 ½ — 21 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 34 — 35 ℳ, do. (großst.) 36 — 37 ℳ, Hallesche und Schlesische 36 — 37 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 49 — 50 ℳ, do. (Stücken) 48 —- 49 ℳ, Maisstärke 33 — 34 ℳ, Schabestärke 34 — 35 ℳ, Viktoria⸗Erbsfen 15 — 18 ℳ, Kocherbsen 13 ½ — 17 ½ ℳ, grüne Erbsen 14 — 17 ½ ℳ, Futtererbsen 11 ½ — 12 ½ ℳ, inl. weiße Bohnen 23 — 25 ℳ, Flachbohnen 24 — 26 ℳ, Ungar. Bohnen 20 — 22 ℳ, Galiz.⸗russ. Bohnen 18 — 20 ℳ, große Linsen 34 — 48 ℳ, mittel do. 28 — 34 ℳ, kleine do. 20 — 26 ℳ, weiße Hirse 16 —18 ℳ, gelber Senf 22 — 30 ℳ, Hanfkörner 17 ½ — 18 ℳ, Winterrübsen 23 — 23 x½ ℳ, Winterraps 23 ½ — 24 ℳ, blauer Mohn 24 — 28 ℳ, weißer do. 40 — 48 ℳ, Buchweizen 15 — 17 ℳ, Wicken 13 ½ — 15 ℳ, Pferde⸗ bohnen 13 — 13 ½ ℳ, Leinsaat 19 — 20 ℳ, Mais loko 8 ¾ — 9 ¾ ℳ, Kümmel 44 — 50 ℳ, prima inl. Leinkuchen 13 — 14 ℳ, do. russ. do. 11 ½ — 13 ℳ, Rapskuchen 11 — 12 ℳ, pa. Marseill. Erdnußkuchen 12 ¾⅞ —- 15 ℳ, pa. doppelt gesiebtes Baumwollen⸗Saatmehl 58 — 62 % 11 ½⅞ — 13 ℳ, helle getr. Biertreber 28 — 34 % 9 ½ — 10 ½ ℳ, getr. Ge⸗ treideschlempe 32 — 36 % 11 ½ — 12 ¼ ℳ, getr. Mais⸗Weizenschlempe 36 — 39 % 12 ½ — 13 ½ ℳ, Maisschlempe 40 — 44 % 12 — 13 ℳ, Malzkeime 8 ½ — 9 ½¼ ℳ, Roggenkleie 8,60 — 9 ¼ ℳ, Weizenkleie 8,60 — 9 ¼ ℳ (Alles br., 100 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.
— Die Einnahmen der Königlich bayerischen Staats⸗ bahnen betrugen im April d. J. 10 473 454 (+ 520 095) ℳ und vom 1. Januar bis Ende April 37 400 284 (+ 1 545 578) ℳ
Stettin, 22. Mai. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurde im freien Verkehr notiert: Weizen loko 159 — 160, 61. loko 116, Hafer loko 125 — 131. Rüböl pr. Mai 54,00. Spiritus loko 39,40. Petroleum loko —.
Breslau, 22. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Schl. 3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100,35, Breslauer Diskontobank 116,25,
reslauer Wechslerbank 104,00, Schlesischer Bankverein 131,60, Breslauer Spritfabrik 141,75, Donnersmarck 154,50, Kattow 5 160,40, Oberschl. Eis. 100,90, Caro Hegenscheidt Akt. 128,25, Obersch. P. Z. 147,00, Opp. Zement 154,25, Giesel Zem. 143,50, L.⸗Ind. Kramsta 146,50, 2 Zement 195,00, Schles. Zinkh.⸗A. —,—, Laurahütte 161,50, Bresl. Oelfbr. 106,70.
— Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100 % exkl. 50 ℳ Verbrauchsabgaben pr. Mai 59,60 Gd., do. do. 70 ℳ Verbrauchs⸗ abgaben pr. Mai 39,70 bez. -
Magdeburg, 22. Mai. (W. T. B.) Kornzucker exkl. von 92 % —,—, Kornzucker exkl. 88 % Rendement 9,55 — 9,67 ½. Nachprodukte exkl. 75 % Rendem. 7,00 — 7,70. Ruhig. Brotraffinade I 23,00. Brotraffinade II 22,75. Gem. Brotraffinade mit Faß 22,50 — 23,25. Gem. Melis I mit Faß 22,25. Ruhig. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Mai 8,72 ½ Gd., 8,75 Br., pr. Juni 8,77 ½ Gd., 8,82 ½¼ Br., pr. Juli 8,85 Gd., 8,90 Br., pr. August 8,92 ½ bez. und Br., pr. Oktober⸗
Dezember 8,90 bez. und Br. Stetig.
Frankfurt a. M., 22. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Lond. Wechs. 20,385, Pariser do. 81,166, Wiener do. 170,50, 3 % Reichs⸗A. 97,80, Unif. Egypter 108,50, Italiener 92,90, 3 % port. Anleihe 23,70, 5 % amort. Rum. 100,70, 4 % russische Kon 103,00, 4 % Russ. 1894 66,60, 4 % Spanier 61,50, Mittel⸗ meerb. 96,40, Darmstädter 156,20, Diskonto⸗Kommandit 201,00, Mitteld. Kredit 113,00, Oesterr. Kreditakt. 309 ¼, Oest.⸗Ung. Bank 820,00, Reichsbank 159,70, Laurahütte 161,60, Westeregeln 192,00, Höchster Farbwerke 442,00, Privatdiskont 2 ½.
Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 309. Gotthardbahn 157,80, Diskonto⸗Kommandit 201,40, Laurahütte —,—, Portugiesen —,—, Ital. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Nordostbahn 115,00, Ital. Méridionauxr —,—, 6 % Mexikane —,—, Italiener 92,80. 8 Köln, 22. Mai. (W. T. B.) Rüböl loko 58,50, pr. Mai
56,80. 1 Dresden, 22. Mai. (W. T. B.) 3 % Sächs. Rente 97,35
3 ½ % do. Staatsanl. 101,40, Dresd. Stadtanl. v. 93 101,70, Allg