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raaäͤͤͤͤͤͤZ8ͤZͤZͤZ8Z8sͤͤͤͤͤͤZͤZZͤZͤZͤZͤZZͤͤZCCCCCLVNACN46464644.“
cd. Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischten, d. h. aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort ezählt. Vom etwaigen Ueberscauß wird jede Reihe bis zu 10 Buch⸗ e für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Tele⸗ gramm außerdem einen chiffrierten Text enthält, so werden die chiffrierten Stellen nach den Bestimmungen unter h gezählt. 8 Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in chiffrierter Sprache enthält, so werden die in offener Spvrache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrierter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften unter h ent⸗ sprechend gezählt. 1 e. Als je ein Wort werden gezählt: v“ 1) in der Aufschrift: 7141. der Name der Bestimmungsanstalt, 8 b. der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des Gebiets, ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Ver⸗ zeichnissen erscheinen, —
2) jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer),
3) das Unterstreichungszeichen, 8
4) die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung
dienen), 5) die Djabruapehechen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer einzelnen Stelleh, 11““ 1
6) die nach § 3 IV zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der Telegrammaufschrift (einschließlich der zu⸗ gehörigen Klammern). 1
f. Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Binde⸗ strich verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der englischen und französischen Sprache ror⸗ kommenden zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend taxiert werden. 8 8
g. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von Städten und Ländern, die Geschlechts⸗ namen einer und derselben Person, die Namen von Ortschaften, Plätzen, Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. Die Taxierung geschieht in diesem Falle nach den Be⸗ stimmungen unter c.
h. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben⸗Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche ent⸗ weder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. §§ 2v und 161).
i. Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte, Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welcher den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen.
k. Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzulässige Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner der zulässigen Sprachen angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunftsanstalt das Vorhandensein solcher Gruppen oder Wörter der Abgengsarnstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt zwecks Be⸗ rechnung der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen oder Wörter gemäß den Bestimmungen unter h des gegen⸗ wärtigen Paragraphen.
1. Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebühren⸗ berechnung dem Aufgeber gegenüber entscheidend.
§ 8. Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 ₰ für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 ₰ erhoben.
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegrapbenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 ₰ für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 ₰ erhoben.
III. Für jedes bei einer Eisenbahn⸗Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 ₰ vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn⸗ Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 ₰ zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 ₰ gestattet.
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maß⸗ gebenden Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, dur nicht theilbarer Pfennigbetrag ist bis zu ei solchen aufwärts ab⸗ zurunden. 1 “
§ 9. Dringende Telegramme.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ sder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 ₰, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 ₰ für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 ℳ% 50 ₰ bezw. von 90 ₰ erhoben (vergl. § 8). Der im § 8 unter III angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 8 h
§ 10. Bezahlte Antwort.
I1I1. Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der Urschrift, und zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintretenden Falles unter Angabe der voraus⸗ bezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu I gezogenen Grenze zu ent⸗ richten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu er⸗ gänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankuaftsanstalt dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der voraus⸗ bezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmun innerbalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars a gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. 1
1V. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Ge⸗ bühr den für dasselbe vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der
Mehrbetrag baar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige Ge⸗ bühr der Telegraphenverwaltung. 8 3
V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im § 191 erwähnten Falle nicht statt. 2
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt das Antwortsformular während einer Frist von 6 Wochen dem 188 angeheftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis da⸗ hin nicht abgefordert ist, vernichtet. 88
VII. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Kenntni
§ 11. Telegramme mit Vergleichung.
I. Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Ver⸗ gleichung desselben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „(TC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
§ 12.
Empfangsanzeigen.
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Aus⸗ führung telegraphisch oder brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so giebt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Post an. 2 8
II. Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Auf⸗ geber vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(C)- zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder „(PCP)“ niederzuschreiben. M 1
III. Für telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Wörtern, für Empfangs⸗ anzeige mittels Post sind 20 ₰ zu entrichten. b
IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 21 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung soglei erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 3
V. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungs⸗ telegramms übermittelt werde, insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
§ 13. Telegraphische Postanweisungen.
I. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts⸗Pest⸗ anstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn⸗Telegrophenstationen findet diese Bestimmung keine An⸗ wendung.
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn⸗Telegraphenstationen, ermächtigt, wenn bei ihnen Post⸗ anweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts⸗Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts⸗Postanstalt zu bewirken: 1
a. im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den
Wunsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ aus⸗ zudrücken ist; 8
Him Falle der Geldempfänger, indem er die telegrapbische Post⸗
aanweisung erwartet, der Telegrapbenanstalt den Wunsch aus⸗
gedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der voll⸗ ständige Arsweis des Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die telegraphische Post⸗ anweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem (vor⸗ zuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
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§ 14.
8— Nachsendung von Telegrammen.
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Auf⸗ schrift den Vermerk „nachzusenden“ oder „(sS)“ niederschreibt, ver⸗ langen, daß dasselbe sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt wird.
II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert.
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wortzahl einkegriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Emplänger erhoben.
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge sind schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 20 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, welche von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können.
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphiert, auch ohne daß dies ausdrücklich ver⸗ langt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der Reichs⸗ Telegraphenverwaltung bezw. der Staats⸗Telegraphenverwaltung Bayerns oder Württembergs befinden.
VI. Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es frei, die Nachsendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesept, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle sogar verlangen, daß die Nach⸗ sendung als „drirgend“ erfolge; sie ist je⸗doch dann gehalten, die drei⸗ fache Gebühr selbst zu entrichten.
Vervielfältigung von Telegramme
I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in dem Be⸗ stellbezirk einer und derselben Telegrapbenanstalt fallenden Oertlich⸗ keiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen
Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder
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ohne Weiterbeför durch Post oder Eilboten. derung
Vor die Aufschrift ist der gebührenpflichtige Vermerk „x Auf⸗ schriften“ oder „(TMX)“ zu setzen. 1
II. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. § 3 IV) niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Auf⸗ schrift voransteht.
III. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei denn, daß der Auf⸗ geber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Aufschriften mitzuvtheilen“ ausgedrückt werden.
IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt die Vervielfältigungsgebühr 80 Pfennig für jede Reihe von 100 Wör⸗ tern. In der Berechnung der Vervielfältigungsgehühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Auf⸗ schrift und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders fest⸗
estellt. „ V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach § 22 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu erstattende Betrag für jede Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr durch die Zahl der Ver⸗ vielfältigungen, wobei das Telegramm selbst gleichfalls als eine solche zählt. § 16. Seetelegramme.
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an
der Küste gelegenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskoder bgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrierte Tele⸗ gramme behandelt.
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes ent⸗
alten.
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht angekommen, so giert die See⸗Telegraphen⸗ anstalt dem Aufgeber biervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See⸗Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeit⸗ raums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See⸗ Telegraphenanstalt am 30. Tage (den Tag der Aufgabe nicht mit⸗ gerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See⸗Telegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 ₰ für das Telegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Tele⸗ gramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
§ 17. Weiterbeförderung. “
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphen⸗ linien hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten oder durch Post und Eilboten.
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiter⸗ beförderung in einem gebührenpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift an⸗ zugeben (vergl. § 3 IV). 1
III. Die Ankunfts⸗Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:
a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist,
b. wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiter⸗ beförderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher ge⸗ weigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.
1 IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a. wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter I) oder vom Empfänger (vergl. § 14 IV) verlangt worden ist,
b. 833 dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Be⸗ stimmung gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöbnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind iedoch folgende Fälle:
1) Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unter⸗
liegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 ₰. Diese Einschreibgebühr von 20 ₰ kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd nieder⸗ gelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 1 8 Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deatschen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine Gebühr von 40 ₰ für die Weiterbesöederung er⸗ oben.
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außerhalb des Octsbestellbezirks der Be⸗ stimmungs⸗Telegraphenanstalt können vom Aufgeber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 ₰ für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XP)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antworts⸗ telegramm nach dem Satze von 40 ₰ im voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Ver „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ zu versehen. 8
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, ⸗ werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom Auf⸗ geber einge ogen.
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Tele⸗ gramme durch denselben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig Anwendung. rden im übrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich⸗ zeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, 19 ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüslich der im voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleick 2 Abtragung gelangende Eilpostsendungen im voraus bezahlte
ellgebühr bleibt hierbei 5 Betracht. scriftliches
VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schrift! Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden Telegrammt
pertreten.
seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postfendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu
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der Gebühren.
1. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Tele⸗
gramms im voraus zu entrichten.
II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungs⸗ orte tritt jedoch in den Ausnahmefällen ein, welche
a. für die nachzusendenden Telegramme im § 14,
b. für die Seetelegramme im § 16,
c. für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17 vorgesehen sind.
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt.
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegrapben⸗ anstalten mittels Werthzeichen oder baar — bei den Eisenbahn⸗ Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Bescheinigung über
die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Ent⸗
richtung eines Zuschlags von 20 ₰ ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen.
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme auf geben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 ₰ für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 ₰ zu entrichten. Auf Eisenbahn⸗Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendunz.
§ 19. Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen.
18 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausreist, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebübren nach Abzug von 20 ₰ erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen ꝛc. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist.
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankierten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.
“. ““ Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte.
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung
nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vergl. unter VI).
II. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäftslokal ꝛc. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahn⸗ hoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels
ernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden.
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme ge⸗ schieht mit thunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VIII.)
IV. Staats⸗, sowie Dienst⸗ und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aus⸗ händigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben beizugeben⸗ den Empfangsscheines.
V. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Be⸗ hörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist,
nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesen⸗ heit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäfts⸗ gehilfen, die Dienerschaft, die Haus⸗ oder Wirthsleute oder den Thür⸗ hüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der Em⸗ pfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „[(MP)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zur Händen des Em⸗ pfängers selbst stattfinden soll.
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen
bestellt werde, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „Offen zu
bestellen“ oder „(RO)“ setzt. 1
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür ꝛc. der Wohnung des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten ꝛc. Pe werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig zu estellen“ oder „(MP)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder „(PG)“ bz. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung 9 or lagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stell⸗ vertreter abgegeben.
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme
werden, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth ꝛc. des Gasthofes mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem
Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen
oten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder ab⸗
geholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese nunmehr
die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im übrigen
wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme
behandelt. IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden,
der das Telegramm annimt, so hat der Bote, wenn es sich um ein
Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist,
oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangs⸗
chein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung ꝛc. des mpfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür eee. das
Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Tele⸗
grammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder
„(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
X. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger nicht selbst antrifft und das Tele⸗ gramm einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in dem Empfangs⸗ schein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen.
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
§ 21. 1 8 Unbestellbare Telegramme.
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung be⸗ seitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit ge⸗ nügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Auf⸗ schrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm in Form einer gebührenpflichtigen Dienstnotiz vervoll⸗ ständigen, berichtigen oder bestätigen.
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren auf⸗ zubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver⸗ nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen⸗“, „post⸗ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
§ 22. 1“ 8 1“ Erstattung und Nachzahlung von Gebühren.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb be⸗ stimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten.
II. Auf Antrag wird jedoch erstattet:
. die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld
.“ nicht an seine Bestimmung ge⸗ angt ist;
. die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post (als Eilbrief) an⸗ gekommen wäre;
c. die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches infolge von Irrthümern bei der Uebermittelung nach⸗ weislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vergl. § 23 II);
d. die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausgeführt worden ist (1. B. für Vergleichung);
e. die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren
Aobsendung durch einen Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist. Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweisstück ist beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des
Empfängers, wenn das Telegramm verzögert oder nicht an⸗ gekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung handelt.
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine Beschwerdegebühr von 20 ₰ erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als be⸗ gründet erweist.
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr ein⸗
schließlich der Nebengebühren der Telegramme selbst, welche verzögert,
entstellt, oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren der im § 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
VI. Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht auf⸗ gefunden worden war — hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. N’¹ zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurück⸗ gezahlt.
8 VII. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werth⸗ jeichen wird jedoch nur auf seinen Antrag erstattet. 8 “ Berichtigungstelegramme.
I. Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonntage nicht einbegriffen), welche entweder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Erläuterungen zu demselben geben. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs⸗ oder Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu binterlegen:
1) die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2) die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische
Antwort gewünscht wird.
II. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Lge - von bereits beförderten oder in der Beförderung be⸗ griffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, solche Tele⸗ gramme betreffenden Mittheilungen, dürfen, wenn sie für eine Tele⸗ graphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebühren⸗ pflichtige, vom Aufgeber oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden.
III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in dem Verlangen der Wiederholung und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms darf von den Telegraphen⸗ anstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
§ 24.
1“ Telesgrammabschriften.
1. Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevoll⸗ mächtigte, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vor⸗ handen sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Tele⸗ grammen bis zu 100 Wörtern 40 ₰, bei längeren Telegrammen 40 ₰ mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen Theil der⸗ selben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.
Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen. Fernsprecheinrichtungen.
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Tele⸗
Fean Hermegaden, sowie für die Fernsprecheinrichtungen werden vom eichs⸗Postamte festgesetzt. ““ 1 Geltungsbereich.
I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Ab⸗ weichungen ausdrücklich vorgeschrieben send, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen befördert werden.
II. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Aus⸗ lande kommen die Bestimmungen des internationalen Telegraphen⸗ vertrages und der etwaigen besonderen Telegraphenverträge zur An⸗ wendung.
Zeitpunkt der Einführung. 8
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft
Berlin, den 9. Juni 1897.
Her Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Handel und Gewerbe. Für die “ im Waäarenverkehr ist
mit Spanien ist an Stelle des im „Deutschen Handels⸗ Archiv“ von 1896, Theil I S. 750, erwähnten älteren Formulars nunmehr bis auf weiteres dasjenige Formular zu
“ 8 8 —
1X“
benutzen, welches dem vor kurzem der französischen Regierung zugestandenen entspricht.
Den französischen und spanischen Text des neuen For⸗ mulars theilen wir unter Beifügung einer wortgetreuen deut⸗ schen Uebersetzung des spanischen Textes nachstehend mit:
1“
Certificat D'origine.
Nous (autorité qui délivre le certiflcat [note 1]) certifions que
Producteur ou fabricant.
Négociant patenté.
domicilié àA. Z“
9 Ir.
Fondé de pouvoir du précédent (fondé de pouvoir de M.. vd661111161611
..a déclaré devant nous, sous sa responsabilité, que les marchan-
dises ci-dessous désignées sont d'origine et de fabrication françaises, conformément aux factures dignes de foi qui nous ont
6té présentées par l'expéditeur (note 3) et dont les marchandises sont envoyéées à..
. . (point de destination
en Espagne) à la consignation de MNM-.⁰.. commergant ou industrielllzlzl . (domicile en Espagne).
Nombre et Catégorie
des Colis. Marques.
Enumération.
Poids Brut en Kilogrammes.
Contenu. (Note 4.)
“ ““ Ainsi déclaré sous ma responsabilité (Signature du Sclarant.)
“
11“ 11“
Date et signature de l'autorité qui délivre le certiflcat-
Vu dans ce Consulat pour légaliser la précédente sig- nature. (Date, signature et sceau du Consulat.) —
1
notes explicatives.
(Hier weggelassen; s. die Uebersetzung.)
v“
“