1897 / 176 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Jul 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰.

Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung au;

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

für Berlin anßer den Post-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

¹

des Dentschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

8 .

176.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreis⸗Wundarzt a. D., Sanitäts⸗Rath Dr. Semon zu Danzig den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Hegemeister Koennecke zu Forsthaus Spitze im Kreise Wittenberg den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Förster a. D. Eßlinger zu Blodelsheim im Kreise Gebweiler das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Privatdozenten an der Universität zu Bonn, Professor

Dr. Julius Bredt zum etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule zu Aachen zu ernennen.

Auf den Bericht vom 14. Juni d. J. will Ich der Stadtgemeinde Erfurt auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, das der Gemeinde Hochheim im Landkreise Erfurt gehörige Grundstück Artikel 292 Kartenblatt 4 Parzelle 657/628 b der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Ferpeim zum Zwecke der Legung und Unterhaltung der

ruckrohrleitung für das neue städtische Wasserwerk mit der für diese Anlage nothwendigen dauernden Beschränkung zu be⸗ lasten. Der eingereichte Plan folgt zurück.

An Bord M. N. „Hohenzollern“, Kaiser Wilhelm⸗Kanal, den 26. Juni 1897.

Wilhelm R

1 Zugleich für den MMiinister der öffentlichen Arbeiten: Bosse. Freiherr von der Recke.

An die Minister der öffentlichen Arbeiten, der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten und des Innern.

P Eium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt⸗ Anleihescheine der Stadt Schmalkalden im Betrage von 550 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem der Stadtrath zu Schmalkalden am 7. Dezember 1896 unter an demselben Tage hinzugetretener Zustimmung des Bürger⸗ ausschusses beschlossen hat, die zur Tilgung älterer Schulden, sowie zur Ausführung gemeinnütziger Anlagen erforderlichen Mittel im Wege Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Stadt⸗ raths:

zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 550 000 in zwei Abtheilungen und zwar die erste zu 270 000, die zweite zu 280 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 und der Verordnung vom 17. September 1867 (Gesetz⸗Sammlung von 1833 Seite 75 und von 1867 Seite 1518) zur Ausstellung von Anleihescheinen im Betrage von 550 000 ℳ, in Buchstaben: „Fünfhundert fünfzig Tausend Mark“, welche in zwei Abtheilungen, und zwar die erste zu 270 000, die zweite zu 280 000 ℳ, in folgenden Abschnitten: . 100 Stück à 2000 = 200 000 (1. Abtheilung 50 Stück, 2. Abtheilung 50 Stück), 90 28à 1000 = 190 (00 (1. Abtheilung 90 Stück, 2. Abtheilung 100 Stück), 0 35 500 = 100 000 (1. Abtheilung 100 Stück, 2. Abtheilung 100 Stück), öECC11 60 000 (1. Abtheilung 150 Stück, 2. Abtheilung 150 Stück),

zusammen 550 000 .

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 3 ½ % jährlich zu ver⸗ zinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung oder freihändigen Ankauf mit jährlich wenigstens Einem Prozent des ursprünglichen Kapitalbetrags jeder Abtheilung unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen dergestalt zu tilgen sind, daß die erstmalige Ausloosung sowie die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke bezüglich der ersten Abtheilung im Jahre 1899, bezüglich der zweiten Abtheilung im Jahre 1901 zu erfolgen hat, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigun ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, da ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. 8 Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ ommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8

Gegeben Gothenburg, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den

7. Juli 1897. Heesi h I. S. elm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Berlin, Donnerstag, den 29. Juli, Abends.

Provinz Hessen⸗Nassau. Regierungsbezirk Cassel. Anleiheschein der Stadt Schmalkalden Abtheiluug Bluchstabe „Nr. über . Mark Reichswährung. Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums vom. 1897 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel voowm 1991 N und Gesetz⸗Sammlung für 1897 27z.

Auf Grund des Beschlusses des Stadtraths vom 7. Dezember 1896 und der zu demselben unter dem gleichen Tage erfolgten Zu⸗ stimmung des Bürgerausschusses wegen Aufnahme einer Schuld von 550 000 ℳ, in zwei Abtheilungen und zwar die erste zu 270 009, die zweite zu 280 000 Mark bekennt sich der Stadtrath zu Schmalkalden, namens der Stadt, durch diese für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ..Mark, welche an die Stadtkasse baar gezahlt worden und mit 3 ½ Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 550 000 Mark erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloosung oder freihändigen Ankaufs der Anleihescheine der 1. Abtheilung von 270 000 Mark in den Jahren 1899 bis spätestens 1940 einschl., der 2. Abtheilung von 280 000 Mark in den Jahren 1901 bis spätestens 1943 einschl. aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Einem Prozent des ursprünglichen Kapitalbetrags jeder Abtheilung jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat Juli jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch vom Jahre 1906 an das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. 3

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu. 1

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Abtheilung, Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“, oder dem an dessen Stelle tretenden Blatt, dem „Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel“, oder dem an dessen Stelle tretenden Blatt, sowie in einem der in Schmalkalden erscheinenden Blätter, welche der Stadt⸗ rath wählt und durch den „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“ gleich wie jede darin etwa eintretende Veränderung zur öffentlichen Kenntniß bringt.

In denjenigen Fällen, in welchen die Tilgung durch Ankauf von Anleihescheinen bewirkt worden ist, wird dieser unter Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach erfolgtem An⸗ kauf in den vorstehend bezeichneten Blättern bekannt gemacht.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Juni und am 1. De⸗ zember, mit dreieinhalb Prozent jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, bezw. dieses Anleihescheins bei der Stadtkasse zu Schmalkalden sowie bei) . ..

.““ .. und zwar auch in der nach dem Ein⸗ tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

An dem bei der Ausloosung bezw. Kündigung bestimmten Kapital⸗ Rückzahlungstage hört die Verzinsung der betreffenden Anleihescheine auf, insofern nicht durch anderweitige verzinsliche Anlegung des nicht erhobenen Kapitals die Stadtverwaltung in den Stand gesetzt ist, zu gewähren, deren Bekrag die Stadtverwaltung allein

estimmt.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapital⸗ beträge, welche innerhalb Jahren nach dem Rückzahlungs⸗ termine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Schmal⸗ alden.

Die ee ceg derjenigen ausgeloosten oder gekündigten An⸗ leihescheine, die nicht binnen drei Monaten nach dem E1“ zur Einlösung vorgezeigt werden, werden bis zur Einlösung resp. bis zur vorerwähnten Verfallzeit entweder bei der städtischen Sparkasse 8 verzinslich angelegt oder derselben als zinsfreies Depositum über⸗ wiesen.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 u. ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 83) bezw. nach § 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust an Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Stadtrath zu Schmalkalden anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus⸗ gezahlt werden.

Mit gegenwärtigem Anleihescheine sind halbjährliche Fhüsebe⸗ bis zum 1. Dezember 1906 ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Schmalkalden, sowie bei den oben genannten weiteren Zahlstellen gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten An⸗ weisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

*) Anmerkung. In der Ausfertigung der Schuldverschreibungen sind zwei weitere Zahl⸗ bezw. Empfangsstellen anzugeben.

1897.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Schmalkalden mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuer⸗ kraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

bbbböb“];

Der Stadtrath.

(Stadtsiegel.) (Unterschriften.) Eingetragen im Kontrolbuch Seite....

Der Kontrolbeamte.

. (Unterschrift.) Anmerkung. Die Unterschriften des Stadtraths können mit

Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, während die Unter⸗

schrift des Kontrolbeamten eigenhändig zu vollziehen ist.

Provinz Hessen⸗Nassau. Regierungsbezirk Cassel. Zinsschein

CCC1ö“

u dem Anleihescheine der Stadt Schmalkalden vom Jahre Abtheilung ..„ Buchstabe. Nr. über Mark zu 3 ½ % Zinsen über.. Mark. Pfennig.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe am . .ddie Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom. b 11X“ —.. Pf. bei der Stadtkasse dahier oder bei (folgen die Namen der zwei weiteren Zahlstellen).

Schmalkalden, am.

Der Stadtrath.

(Unterschriften.) (Stadtsiegel.) (Unterschrift.)

Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht Keperbat 85 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Provinz Hessen⸗Nassau. Regierungsbezirk Cassel. Anweisung

zum Anleihescheine der Stadt Schmalkalden

.. Abtheilung WbeR über Mark.

vom Jahre Nr...

81

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die .. Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre bis bei der Stadtkasse dahier oder bei (folgen die Namen der zwei weiteren Empfangsstellen), sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

Schmalkalden, am

Der Stadtrath. 8 Der Kontrolbeamte.

(Unterschriften.) (Stadtsiegel.) (Unterschrift.)

Anmerkung. Die Unterschriften des Stadtraths können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein bezw. jede Anweisung mit der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen sein.

Die Anweisung ist ferner zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon ab⸗ weichenden Lettern in nachfolgender Art abzudrucken:

1.. .ter Zinsschein. .. .ter Zinsschein.

Anweisung.

nach welchem die Abgaben für das Befahren der kanalisierten Saar zwischen 11 und der Schleuse bei Bous zu entrichten sind. 3

81 Es ist zu zahlen von beladenen Schiffsfahrzeugen mit 50 und mehr Tonnen Ladefähigkeit für jede volle Tonne des Gewichts ihrer Ladung und jede auch nur angefangenen 5 km des von ihnen zurück⸗ gelegten Weges 1 ₰.

8 Das Gewicht der Ladung wird auf Grund des Aichscheins durch Ablesen der Einsenkung des Fahrzeuges an der Aichskala festgestellt. Bruchtheile von Tonnen bleiben unberücksichtigt. Die der Abgabenberechnung zu Grunde zu legende Weg⸗ länge ergiebt der bei den Hebestellen ausliegende Kilometer⸗

zeiger. 85 § 4.

Abgabenfrei sinde:

a. leere Schiffsfahrzeuge

b. beladene Cch ftosaheheuge, deren Ladefähigkeit weniger als 50 t beträgt,

c. Schiffsfahrzeuge, welche dem König, dem preußischen Staat, der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen oder dem Reich gehören oder ausschließlich für Rechnung des Königs, des preußischen Staats, der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen oder des Reichs befördert werden,

d. Flöße.

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1898 in Kraft.

Berlin, den 13. Juli 1897. b Der Finanz⸗Minister.

In Vertretung: Meinecke.

Der Minister

er öffentlichen Arbeiten. Im Auftrage: von Kügelgen