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dingung n kann zu Gunsten inzelner nicht abgesehen werden.
statut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, am
Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter zu ernennen.
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung
icht agt werden. 1 8 — — Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Be⸗
§ 87a.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungs⸗ Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. Eine Anzeige über 855 Metis kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden. 1 1
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errich⸗ teten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Aus⸗ tritt nicht berührt. 5
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Ge⸗ werbe für Rechnung deren Wittwe oder minderjähriger Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Wittwe während des Wittwenstandes beziehungsweise auf die minder⸗ jährigen Erben für die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der Wittwe oder dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden.
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Hand⸗ lungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden.
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver⸗ mögen der Innung erfolgen. .“
Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von
ihnen getroffenen Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen, Gebühren zu erheben. § 89. Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellenausschusses (§ 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats.
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten um⸗ gelegten Beiträge sowie die für die Benutzung der Innungs⸗ einrichtungen zu entrichtenden Gebühren (§ 88 Absatz 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Das Gleiche gilt für die Ein⸗ ziehung von Ordnungsstrafen (§ 92 c).
Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Ge⸗ bühren entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Ents eidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Ver⸗ waltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet endgültig.
“ 4 8
§ 89 a.
Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
Die Bestände müssen in der durch die §S§ 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassenen Weise erfolgen.
Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch in anderer als der durch die 88 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. ““
Ueber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Aufsichtsbehörde Bestimmung. § 89 b. 8
Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichts⸗
ehörde bei: “
1) dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum;
2) Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorüber⸗
ehenden Aushilfe dient und aus den Ueberschüssen der kaufenden Einnahmen über die Ausgaben einer Voranschlags⸗ periode zurückerstattet werden kann: 3) der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben.
Auf Innungs⸗Krankenkassen finden außer den Vorschriften des § 73 des Krankenversicherungsgesetzes auch die §§ 34 bis 38, 45 Absatz 5, 47 Absatz 3 bis 6 des letzteren ent⸗
prechende Anwendung. Jedoch kann die Kassenverwaltung ausschließlich den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassenbeiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, be⸗ Falste werden, daß der Vorsitzende, sowie die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung von der Innurg zu bestellen sind.
§ 91.
Die auf Grund des § 81b Ziffer 4 errichteten Innungs⸗ schiedsgerichte müssen mindestens aus einem orsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. 1 B
Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen be⸗ schäftigten Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen.
Die ersteren sind von der Innungsversammlung, die letzteren von den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahlrecht finden die Vorschriften der §§ 10, 13 Absatz 1,
14 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes Anwendung.
Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie bei⸗ gewohnt haben, Vergütung der baaren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß; die Hshe der letzteren und der . der dem Vorsitzenden zu gewährenden Vergütung sind im Nebenstatute festzusetzen.
Sind Wahlen nicht zu stande gekommen, oder verweigern die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder,
“ 1u“ Die Anberaumung des ersten Termins soll innerhalb acht Tagen nach Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigt werden. Wird die achttägige Frist nicht innegehalten, so kann der Kläger verlangen, daß statt des Innungsschiedsgerichts an den Orten, wo Gewerbe⸗ erichte bestehen, diese und, wo solche nicht bestehen, die ordent⸗ ichen Gerichte entscheiden. Dies Verlangen ist dem darnach zuständigen Gewerbegericht oder ordentlichen Gericht und dem Innungsschiedsgerichte schriftlich mitzutheilen. § 91 a. . “ 8 8
Erfolgt durch das Innungsschiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so ist der Beklagte zuglei auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen wird, zur Fahlung einer nach dem Ermessen des erichts festzusetzenden
ntschädigung zu verurtheilen. In diesem Falle ist die Zwangs⸗ vollstreckung gemäß §§ 773 und 774 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen. u“
Die Entscheidungen 8 Innung (§ 81a Ziffer 4) und der Innungsschiedsgerichte (§ 81b Ziffer 4) sind schriftlich abzufassen; sie gehen in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von einem Monat eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.
Aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor der Innung oder dem Innungsschiedsgericht geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 1 8 Die Entscheidungen können von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn sie die im § 3 Ziffer 1 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten betreffen, oder der Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder Geldes⸗ werth die Summe von einhundert Mark nicht übersteigt.“
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht nnes,eehe
wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheitsleistung ab⸗ hängig gemacht werden. Die Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen der Innung oder des Innungsschiedsgerichts durch die Polizeibehörde nach Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvoll⸗ streckung in buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des § 127 d. zulässig. “ 8
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der § 647 der
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 8 § 92.
Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungsversammlung und dem Vorstande wahrgenommen.
üur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. 8 Die Innungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus allen Innungsmitgliedern oder aus Ver⸗ tretern, welche von jenen aus ihrer Mitte gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Ierae e eenralanc ei bestimmte Zeit mittels geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht.
Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahl⸗ handlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 92a.
Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung zu führen. 1 6
Er hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
§ 92b.
Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mit⸗ gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen öübertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechts⸗ geschaften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
Die Mitglieder des Vorstandes haften für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Muͤndeln. 3 92 c.
Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwansig Mark zu verhängen. Ueber Beschwerden entscheidet die Aufsichts⸗ behörde. Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse.
Die Innungsversammlung beschließt über, alle Angelegen⸗ heiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
1) die Feststellung des Haushaltsplans;
2) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3) die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushalts⸗ plane nicht vorgesehen sind;
4) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
5) der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingsw 18. 8
6) die Beschlußfassung über:
a. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Be⸗ lastung von Grundeigenthum; b. die G“ von Gegenständen, welche einen
geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth aben;
c. die Aufnahme von Anleihen; )]) die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im § 81 a Ziffer 4 und § 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder
8) die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, so⸗ weit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131 a);
9) die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und 7124 1 Nebenstatuten;
10) die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. 8 § 93a.
Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversamm⸗ lung und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen “ mit Ausnahme der⸗ jenigen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen E renrechte befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Aus⸗ schüsse sowie zu Mitgliedern des im § 83 Absatz 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur solche wahlberechtigte Innungs⸗ mitglie er, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind (8§ 31, 32 8 Gerichtsverfassungsgesetzes).
urch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungs⸗ mitg eder, welche mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im uckstande geblieben sind, weder wahlberechtigt noch wähl⸗ bar nd von der Theilnahme an den Geschäften der Innung für wisse Zeit ausgeschlossen sind.
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungs⸗ mitglieder, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren⸗ rechte befinden, oder durch gerichtliche Anordnung in der Ver⸗ fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind.
§ 94. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde entgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären. § 94 a.
Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im § 81 a Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz baarer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß gewährt werden.
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen ver⸗ weigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des Gewerbegerichtsgesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgruüͤnde des Gewählten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntniß gssetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag ent⸗ scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese Bestimmungen finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende Anwendung.
§ 94b.
Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, der Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Ent⸗ scheidung der in §§ 81a Ziffer 4 und 81 b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder be⸗ kannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte 81,“ Im Falle der Wei frung erfolgt die Enthebung des Betheiligten vom Amte durch die Aufsichts⸗ behörde nach Anhörung des Betheiligten und der Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aufsichts⸗ behörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
94c.
Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Be⸗ folgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehoͤrigen Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen.
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimierten Be⸗ auftragten der betheiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unter⸗ kunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auf⸗ trags von Bedeutung sind; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden.
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innnung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im § 139 be⸗ zeichneten Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungs⸗ thätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen.
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung bdes Betriebs durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen, so kann er die Be⸗ sichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstande der e sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mit⸗ theilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeich⸗ nen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebs⸗ unternehmer und dem Vorstand entscheidet auf Ansuchen des letzteren die Aufsichtsbehörde.
Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrikmäßiger Betriebe sind, finden die vorstehenden Be⸗ stimmungen keine Anwendung.
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Lreigaben der Innung und an ihrer Verwaltung theil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß.
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlings⸗ wesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei 88 Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu betheiligen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß
1) bei der Berathung und Beschlußfassung des Innungs⸗ vorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem 1 zuzulassen ist;
2) bei der Berathung und Beschlußfassung der Innungs⸗ versammlung seine sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimm⸗
8 6““
zu entnehmen sind; 1 “ 11“ 8 b“
rechte zuzulassen sind;
3) bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Aufwendungen zu machen haben, ab⸗ von der Person des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom ellenausschusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu be⸗ theiligen sind wie die Innungsmitglieder. Die vüsfehrhe von Beschlüssen der eeee lung in den im satze 2 bezeichneten Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellenausschusses erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die Aufsichtsbehörde ergänzt werden.
W1“ Zur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitgliede beschäftigten volljährigen Gesellen (Gehilfen) berechtigt, welche sich im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befinden. 8 Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher zum Amte eines Schöffen fähig ist (88 31, 32 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes). . “ Die Wahl zum Gesellenausschusse leitet ein Mitglied des Innungsvorstandes, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ein
Vertreter der Aufsichtsbehörde. § 95b.
Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatz⸗ männer zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. Wird dessen⸗ ungeachtet der Gesellenausschuß nicht vollzählig, so hat er sich für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen.
§ 95 .
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt aus der Beschäftigung
bei Innungsmitgliedern. 1
9
Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben.
Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann sie
urch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungs⸗ strafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die
Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an
en Geschäften der Innung theilnehmen, erzwingen. Die
Geldstrafen fließen in die Innungskasse.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit zu bestellen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und
Ausschließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den
Innungsämtern, sowie unbeschadet der Rechte Dritter über die
Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter.
Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe zu berufen sich weigert. Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Neben⸗ statuten und über die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden.
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichts⸗ behörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
§ 97. 1
Die Schließung einer Innung kann erfolgen: 1) wenn sich ergiebt, daß nach § 84 die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 2) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Auf⸗ sichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch § 81 a gesetzten Aufgaben vernachlässigt;
3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt;
14) wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, 8. die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint.
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen.
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht landes⸗ gesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen platz⸗ greift.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung hat die Schließung kraft⸗Gesetzes zur Folge.
98.
Bei der Auflösung eind Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Innungsversammlung nicht ander⸗ weitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der Auf⸗ sichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Ver⸗ pflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte die Aufsichts⸗ behörde oder Beauftragte derselben.
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen verpflichtet sind.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung verbunden gewesenen, nicht unter § 73 des Krankenversicherungsgesetzes fallenden Unterstützungskassen nach der Auflösung oder Schließung der Innung Korporationsrechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bis⸗ herigen Bestände.
§ 98 a.
Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Ver⸗ mögen ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der sonstigen Feictungen der Innung zu verwenden.
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Rein⸗ vermögens unter die Mitglieder kann die Innung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder ent⸗ standen ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt verden.
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landesgesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die Innung ihren Sitz hatte, zur
zwischen der Gemeinde und der Innung, welche bei der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen
entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 99
Die Statuten und Nebenstatuten der Innungen, die Be⸗ scheinigung über die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung der Vollmachten der Beauftragten sind kosten⸗ und stempelfrei.
b. Zwangsinnungen. 8
§ 100.
Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Betheiligter (§ 100 f. Absatz 1) anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Zezirkes sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk vder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzugehören haben, wenn
ꝑ1) die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreibenden der
Einführung des Beitrittszwanges zustimmt,
2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein
Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben theilzu⸗ nehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen, und
3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen betheiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung
ausreicht. 8 8 .
Der Antrag kann auch darauf gerichtet werden, die im Absatz 1 bezeichnete Anordnung nur für diejenigen daselbst bezeichneten Gewerbetreibenden zu erlassen, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten. 8 Der Antrag kann von einer für das betreffende Handwerk bestehenden Innung oder von Handwerkern gestellt werden, welche zu einer neuen Innung zusammentreten wollen.
Ohne Herbeiführung einer Abstimmung (§ 100 a) kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Antragsteller einen verhältnißmäßig nur kleinen Bruchtheil der betheiligten Hand⸗ werker bilden, oder ein gleicher Antrag bei einer innerhalb der letzten drei Jahre stattgefundenen Abstimmung von der Mehr⸗ heit der Betheiligten abgelehnt worden ist, oder durch andere Einrichtungen als diejenige einer Innung für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der betheiligten Hand⸗ werke ausreichende Fürsorge getroffen ist. 8
8 § 100 .
Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Absatz 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekannt⸗ machung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
Die Verfügung, durch welche die im § 100 Absatz 1 be⸗
zeichnete Anordnung getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit bezeichnen und den Namen und den Sitz der Innung, die Abgrenzung ihres Bezirkes und die Bezeichnung derjenigen Gewerbe enthalten, für welche sie er⸗ richtet wird. Ddie höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. * .
Gegen den Erlaß der Anordnung oder deren Versagung steht den betheiligten Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde zu, welche end⸗ ültig entscheidet. Die Frist läuft im Falle des Erlasses der Anordnung vom Tage der Veröffentlichung, im Falle der Ver⸗ sagung vom Tage der Eröffnung des Bescheids ab.
Nach Erlaß der Anordnung sind die für die gleichen Gewerbszweige bestehenden Innungen, deren Sitz sich im Be⸗ zirke der Zwangsinnung befindet, zu schließen. Innungen, welche außer diesen noch andere Gewerbszweige umfassen, bleiben bestehen. Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören haben, scheiden kraft Gesetzes aus der bisherigen Innung aus. § 100 .
Auf Innungen, für welche die im § 100 bezeich ordnung getroffen ist, finden die Vorschriften der §S 99 mit den aus den §§ 100 bis 100u sich Aenderungen Anwendung.
§ 100 .
Gegen die Versagung der Genehmigung des Innung statuts und seiner Abänderungen ist binnen vier Wochen di Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde zulässig; diese ent⸗ scheidet endgültig. Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechts⸗ verbindlicher Kraft zu erlassen. 8 Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzu⸗ ordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden. Unter⸗ läßt die Innung, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung an⸗ zuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amts⸗ wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.
8 § 100 e. Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Be⸗ theiligten zu bringen.
§ 100 f.
Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. Ausgenommen sind: 1) diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 2) im Falle die im § 100 Absatz 1 bezeichnete Anordnung nur für solche Gewerbetreibende getroffen worden ist, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, diejenigen, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
Inwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder ewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind und der egel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, sowie Hausgewerbe⸗ treibende der Innung anzugehören haben, wird mit Ge⸗ nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut bestimmt. Vor der Genehmigung ist den bezeichneten Personen Gelegenheit zur “ zu geben.
Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, ge⸗
enutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen.
8
wendungen aus Füüten Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden.
schaftliche Geschäftsbetriebe einer nach § 100 b Ab schlossenen Innung binnen sechs Monaten nach der Ver⸗
Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung der Innung das Gewerbe betreiben, mit diesem Se für diejenigen, welche den Betrieb des Gewerbes päter beginnen, mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes.
§ 100g.
Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind:
1) die im § 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Per⸗ sonen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten:
2) mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen,
welche das Gewerbe ee betreiben; 3) in dem Falle des § 100 f Absatz 1 Ziffer 2 diejenigen
Lehrlinge halten.
Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.
Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahres gestattet. Eine vorherige An⸗ feige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte ver angt werden. 8 8
§ 100 h.
„Streitigkeiten darüber, ob jemand der Innung als Mit glied angehört, sowie darüber, ob jemand der Innung bei⸗ nen berechtigt ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese ent⸗ scheidet endgültig.
§ 100 i.
Die durch Errichtung der Innung erwachsenden Kosten sind auf Antrag der Betheiligten von der Landes⸗Zentral⸗ behörde vorzuschießen.
§ 100 k.
Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (§ 100 b Absatz 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der Bestimmungen der §S 1001 bis 100 n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen ZB“
Scheidet infolge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung ein Theil der Mitglieder aus (§ 100 b Absatz 5), so ist der Zwangsinnung ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter den Innungen nicht zu stande, so ent⸗ scheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die bestehende Innung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den Be⸗ theiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗ Zentralbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.
Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (§ 100 b Absatz 4), mit welcher eine Innungs⸗Krankenkasse (§ 73 des Krankenversicherungsgesetzes) verbunden ist, so geht die letztere mit ihren Rechten und Ver⸗ bindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. Die Innungs⸗Krankenkasse kann jedoch von der höheren Verwaltungsbehörde geschlossen werden, wenn die Zwangs⸗ innung einen anderen Bezirk oder andere Gewerbszweige um⸗ faßt als diejenige Innung, für welche die Innungs⸗Kranken⸗ kasse errichtet war, oder infolge der Errichtung der Zwangs⸗ innung mehrere Innungen geschlossen werden, mit welchen Innungs⸗Krankenkassen verbunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kasse geschlossen wird, ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Wenn die Innungs⸗Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist, so werden die erforderlichen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur anderweiten Beschlußfassung der Innungsversammlung von der höheren Verwaltungsbehörde mit rechtsverbindlicher Kraft vollzogen. Solange diese Ab⸗ änderungen nicht vollzogen sind, haben die bisherigen Kassen⸗ organe die Verwaltung fortzuführen. Sind mit der Innung, welche infolge der Errichtung einer Zwangsinnung geschlossen wird, sonstige Unterstützungs⸗ kassen verbunden, so finden die §§ 98 und 98a Anwendung. Sofern nicht statutarische oder landesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der Vertretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlichkeiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder dieser Kasse berechtigt, ihnen anzu⸗ gehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht angehören. v 00m. Scheidet infolge der Errichtung einer Zwangsinnun aus einer bestehenden Innung, mit welcher eine Innungs Krankenkasse (§ 73 des Krankenversicherungsgesetzes) verbunde ist, ein Theil der Mitglieder aus (§ 100 5 Absatz 5), so kann wenn eine anderweite Einigung unter den Betheiligten nich zu stande kommt, derjenigen Krankenkasse oder Gemeinde Krankenversicherung, welcher die bei den Ausscheidende beschäftigten Personen künftig anzugehören haben, ein ent sprechender Theil des Vermögens durch die höhere Verwaltungs behörde überwiesen werden; dabei ist das Verhältniß der Zah der Ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung ver⸗ bleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde zu; diese entscheidet endgültig. Sonstigen Unterstützungskassen können die aus der Innung ausscheidenden Mitglieder auch angehören.
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— Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vorschriften des § 73 des Krankenversicherungsgesetzes keine Anwendung finden, dürfen Innungsmitglieder gegen ihrer Willen nicht verpflichtet werden. . Gemeinsame Geschäftsbetriebe (§ 81 b Ziffer 5) dürfen von der Innung nicht errichtet werden; dagegen ist dieselb befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, ge werblichen und wirthschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein⸗ und Verkaufsgeschäften und dergleichen, anzuregen und durch Auf dem angesammelten Vermögen zu unter
Werden bei der Errichtung einer Zwan Fhnagg gemein atz 4 ge
hören derjenigen Innung als Mitglieder an, welche für d hauptsächlich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist.
öffentlichung der im § 100 Absatz 1 bezeichneten Anordnung
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Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch
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