Durch Statut kann bestimmt werden,
und Wirthschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55 ff.) umgewandelt, so geht der für sie ausgesonderte Theil des Innungsvermögens auf die Genossenschaften mit Rechten und Pfli ten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Er⸗ haltung im öffentlichen Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde beibehalten werden. Im übrigen sind solche Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde aufzulösen; mit dem Vermögen ist nach Maßgabe der statutarischen Vor⸗
schriften zu verfahren. schriften z 8 1000.
Die Innung hat über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand all⸗ jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dasselbe gilt von Be⸗
in Erwerbs⸗
schlüssen über Aufwendungen für solche Zwecke, welche im
Haushaltsplane nicht vorgesehen sind. Wird dem Haushalts⸗ plan oder den bezeichneten Beschlüssen von einem Viertel der Innungsmitglieder widersprochen, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Die Jahresrechnungen sind der
eichen. § 100.
Die von der Innung gemäß § 93 Absatz 2 Ziffer 5 er⸗ assenen Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlings⸗ vesens bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde. Diese hat vor der Beschlußfassung die Handwerks⸗ ammer zu hören.
§ 100 .
Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waaren oder Leistuüngen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. vAAX“
Entgegenstehende Beschlüsse sind ungültig.
§ 100 r.
Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse
sen mindestens zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gesellen (Gehilfen) oder Lehrlinge beschäftigen. Die Mitglieder derjenigen Aus⸗ schüsse, welchen die Fürsorge für die Durchführung der auf ie Regelung des Lehrlingswesens bezüglichen Bestimmungen “ müssen sämmtlich diesen Anforderungen genügen.
Aufsichtsbehörde einzu⸗
Zur Theilnahme an den Geschäften der Innung, welche die Regelung des Lehrlingswesens und die Durchführung der hierüber erlassenen Bestimmungen zum Gegenstande haben,
unen nur solche Gesellen (Gehilfen) herangezogen werden, welche den Anforderungen des § 129 entsprechen, jedoch auch dann, wenn sie das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht ollendet haben. Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen können auch Gesellen (Ge⸗ hilfen), welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben.
zurückgelegt habe 8109
Für die Aufbringung der aus der Errichtung und Thätig⸗ eit der Innung und des Gesellenausschusses erwachsenden Kosten (§ 89) ist der Beitragsfuß in der Weise im Statute estzusetzen, daß die Heranziehung der einzelnen Betriebe unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Wo eine Gewerbesteuer erhoben wird, kann die Landes⸗Zentral⸗ ehörde genehmigen, daß die Beiträge durch Zuschläge zu dieser Steuer erhoben werden. daß Innungs⸗ nach weder Gesellen noch Lehr⸗ zur Zahlung von eiträgen, und Per⸗ festen
mitglieder, welche der Regel we inge beschäftigen, von der Verpfllchtunf Beiträgen befreit oder mit geringeren B sonen, welche der Innung freiwillig beitreten, nach Sätzen zu Beiträgen heranzuziehen sind. 8 1
Gewerbetreibende, welche neben dem Handwerke, hin⸗
sichtlich dessen sie der Innung angehören, noch ein anderes
Handwerk oder ein Handelsgeschäft betreiben, sind zu den Bei⸗ trägen an die Innung nur nach dem Verhältnisse der Ein⸗ nahmen aus dem zu der Innung gehörenden Handwerksbetrieb, und soweit die Beiträge durch Zuschlage zu der Gewerbesteuer erhoben werden, nur nach dem Verhältnisse der auf diesen Handwerksbetrieb treffenden Steuer heranzuziehen. Den Gewerbesteuern im Sinne der Absätze 1 und 3 siehen die Steuern auf das Einkommen aus Gewerben gleich. Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von
der Innung getroffenen Einrichtungen (§ 88 Absatz 3) unter⸗ liegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. G § 100t. 8 Die im § 100 Absatz 1 bezeichnete Anordnung ist von der höheren Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn dies auf Grund eines Beschlusses der Innungsversammlung be⸗ antragt wird. Zur Gültigkeit dieses Beschlusses ist erforderlich: 1) daß er von einem Viertel derjenigen Innungsmitglieder, welche der Innung anzugehören verzflichtet sind, bei dem Vor⸗ stande beantragt worden ist, 1 1 2) daß die Einladung zu der Innungsversammlung, in der die Abstimmung über den Antrag erfolgen soll, mindestens vier Wochen vorher ordnungsmäßig ergangen ist, 3) daß drei Viertel der in Ziffer 1 bezeichneten Innungs⸗ mitglieder dem Antrage zustimmen. 3 1 Waren in der Innungsversammlung, in welcher die Ab⸗ stimmung über den Antrag erfolgen soll, weniger als drei Viertel der im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Innungsmitglieder erschienen, so ist zur Abstimmung über den Antrag binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher die Zurüͤcknahme von drei Viertel der im Absaf 1 Ziffer 1 bezeichneten und erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung hin⸗ zuweisen. Wird die Zurücknahme der Anordnung auf Grund eines ültigen Beschlusses beantragt, so ist die Innung spätestens mit 8. Ablaufe des Rechnungsljahrs von der höheren Verwaltungs⸗ behörde zu schließen. 8 1b 8 8 Auf die Schließung finden die Bestimmungen der §8§ 98
und 98a mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
eine Vertheilung von Reinvermögen unter die bisherigen Mit⸗
lieder unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde entweder den bei der Innung bisher vorhandenen Unterstützungskassen oder einer freien Innung, welche für die an der bisherigen Zwangsinnung be⸗ theiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder der Handwerks⸗ kammer zu überweisen ist. Die Handwerkskammer hat über das Vermögen in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu verfügen. Die Verfügung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
zu bestimmen ist. 2 für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbegruppen
—
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Landes⸗Zentral⸗ behörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. 1
Wird die Innung aus einem der im § 97 bezeichneten Gründe geschlossen, so tritt GG außer Kraft.
u.
Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf andere, als die bereits einbezogenen, ver⸗ wandte Gewerbszweige oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von der höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungsversammlung sie beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden Gewerbetreibenden zustimmt und die im § 100 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle dieser Ausdehnung noch zutrifft. Hierbei finden die §§ 100 a, 100 b, 100 d, 100 e, 100 k bis 100 n entsprechende Anwendung. .
Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines in diese einbezogenen Gewerbs⸗ zweiges kann durch die höhere “ verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Auszuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungsmitglieder es beantragt. In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die Innungs⸗ versammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögens⸗ rechtlichen Wirkungen die §S 100k Absatz 2 und 100m entsprechende Anwendung. b Auf die nach Absatz 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde finden die Bestimmungen des § 100 b entsprechende Anwendung. Die erforderlichen Ab⸗ änderungen des Statuts können von der höheren Verwaltungs⸗ behörde angeordnet werden. In diesem Falle findet § 100 d Absatz 3 Anwendung.
II. Innungsausschüsse.
§ 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unter⸗ stehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen übertragen werden.
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches von den Innungsversammlungen der bethei⸗ ligten Innungen zu beschließen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzu⸗ eben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Be⸗ schwerde an die Landes⸗Zentralbehörde eingelegt werden. Ab⸗ änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Durch die Landes⸗Zentralbehörde kann dem Innungsaus⸗ schusse die Fähigkeit beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsaus⸗ schusses nur das Vermögen desselben. 1“ 1 Auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse finden die Bestimmungen des § 96 entsprechende Anwendung.
§ 102.
Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. 1 Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 8 Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 97 Absatz 3. ¹Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver⸗ mögen eines Innungsausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. “] 1
Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungsausschusse verpflichtet sind. 1 8
Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vor⸗ schriften des § 98 Absatz 1 und § 98a entsprechende An⸗ wendung. 8
Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Aus⸗ tritt aus dem Innungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahres gestattet, sofern die Anzeige des Austritts
mindestens drei Monate vorher erfolgt.
4
III. Handwerkskammern.
§ 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes⸗ Zentralbehörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer Dabei kann die Bildung von Abtheilungen
angeordnet werden. 8
Durch Verfügung der Landes⸗Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensauseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des § 100 k Absatz 2 zu erfolgen. 1
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemein⸗ samer Handwerkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats L“ in welchem die Handwerkskammer ihren Sitz hat.
1 § 103a.
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch das Statut bestimmt.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des Aus⸗ scheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben.
Die Mitglieder werden gewählt:
1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, 1 “
2) von 8- Gewerbevereinen und sonstigen Ver⸗ einigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen
des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mit⸗
858
lieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der andwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, dürfen an der Wahl nicht betheiligt werden.
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper, sowie das Wahlverfahren werden durch die von der Landes⸗Zentralbehörde zu Ees Wahlordnung geregelt.
§ 103 b.
Wählbar sind nur solche Personen, welche
1) zum Amte eines Schöffen fähig sind (§S§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes);
2) das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben;
3) im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk min⸗ destens seit drei Jahren selbständig betreiben;
4) die Befugniß zur “ von Lehrlingen besitzen.
103 c.
Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Or⸗ ganen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestimmungen der §S§ 94 bis 94b finden ent⸗ sprechende Anwendung.
§ 103 d.
Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestim⸗ mung des Statuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen.
Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit be⸗ rathender Stimme zuziehen.
§ 103e. .
Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens
Vorschriften zu überwachen;
3) die Staats⸗ und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mittheilungen und Er⸗ stattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;
4) Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren, zu berathen und den Behörden vorzu⸗ legen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten;
5) die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 131 Absatz 2);
6) die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Ge⸗ sammtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden.
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der ge⸗ werblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.
§ 103f. 1 8
Die Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den von der Handwerkskammer⸗—innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.
Soweit die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der Innungsausschüsse oder die von der Innungsversammlung zur näheren Regelung des Lehrlingswesens erlassenen Vor⸗ schriften (§ 93 Absatz 2 Ziffer 5) mit den Anordnungen, welche von der Handwerkskammer in Ausübung ihrer gesetzlichen Be⸗ fugnisse getroffen werden, in Widerspruch treten, sind sie unverbindlich.
§ 103;.
Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vor⸗ stand zu wählen, welchem nach näherer Bestimmung des Sta⸗ tuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt.
Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der 8§ 92a Absatz 2 und 92b entsprechende Anwendung.
Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerks⸗ kammer bleibt mindestens vorbehalten: 8
1) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse;
2) die Feststellung des Haushaltsplanes, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht 1ö sind, sowie die Aufnahme von Anleihen;
3) die Abgabe von Gutachten und Anbringung von An⸗ trägen bei den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks, be⸗ treffen;
4) der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings⸗ wesens; 8 8
5) die Wahl des Sekretärs. Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 1
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens be⸗ dürfen der Genehmigung der Landes⸗Zentralbehörde und sind zu veröffentlichen.
§ 103h.
Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde (§ 1030) ein Kommissar zu bestellen. Derselbe ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstandes und der Aus⸗ schuüͤsse einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe, welche deren Befugnisse uͤberschreiten oder die Gesetze verletzen, mit aufschiedender Wirkung beanstanden; über die Beanstandung entscheidet nach Anhörung der Hand⸗ werkskammer oder ihrer Organe die Aufsichtsbehörde.
2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden
zum Deutschen Reich
85
(S
1
Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu
n.
Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer bestimmt.
Für die Iö“ sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in; ehinderungsfällen und im Falle des Aus⸗ scheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittels schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen gewählt.
Durch die 1edes e ehe zche kann angeordnet werden, daß und in welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören sollen, welche von den nach § 103a Absatz 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern der ort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden. In diesem Falle ist von der Landes⸗ IS“ auch die Wahl dieser Vertreter zu regeln.
Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften der §§ 952 Absatz 1 und 2 und 95c ent⸗ sprechende Anwendung. v“X“
§ 103 k.
Der Gesellenausschuß muß mitwirken:
1) beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben;
2) bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Be⸗ richten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Ge⸗ sellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren;
3) bei der Entscheidung über Beanstandungen von Be⸗ schlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzu⸗ geben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
§ 1031.
Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerks⸗ kammern erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht ander⸗ weit Deckung finden, von den Gemeinden des Handwerks⸗ kammerbezirkes nach näherer Bestimmung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde getragen. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Antheile nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Vertheilungsmaßstab auf die einzelnen Handwerksbetriebe umzulegen. Werden Ver⸗ anstaltungen der im § 103 e Absatz 3 bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so können die hieraus ent⸗ stehenden Kostenantheile von den Gemeinden nur auf solche Betriebe umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen an⸗ gehören.
Die Landes⸗Zentralbehörde kann bestimmen, daß die Kosten der Handwerkskammer von weiteren Kommunalverbänden statt von den Gemeinden aufgebracht werden. Die Kommunal⸗ verbände sind ermächtigt, die Kosten der auf Grund des § 103 e Absatz 3 für einzelne Gewerbszweige getroffenen Veranstaltungen nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu be⸗ stimmenden Vertheilungsmaßstab auf die diesen Gewerbszweigen angehörenden Handwerksbetriebe umzulegen. 8
Bei der Umlegung der Kosten kann bestimmt werden, daß Personen, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehr⸗ linge halten, von der Verpflichtung zur Zahlung von Bei⸗ trägen befreit sind.
§ 103m.
Für die Handwerkskammer ist von der Landes⸗Zentral⸗ behörde ein Statut zu erlassen. Ueber Abänderungen des Statuts beschließt die Handwerkskammer. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes⸗Zentralbehörde. 8
Das Statut muß Bestimmung treffen über:
1) Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer
2) die gahl der Mitglieder der Handwerkskammer;
3) die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl;
4) die Form der Beschlußfassung;
5) die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;
6) die Form und die Voraussetzungen für die Zusammen⸗
berufung der Handwerkskammer und ihrer Organe;
7) die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes; 8 8) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans; 9) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; 10) die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung
des Statuts;
11) die Bildung von Prüfungsausschüssen;
12) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekannt⸗ machungen der Handwerkskammer zu erfolgen haben.
„Die Vorschriften des § 83 Absatz 3 und des § 100d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der 1““ erstreckt.
§ 103y.
Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der § 86, 88, 89 Absatz 3 und 4, 89 a, 89 b, 94 c, 99 entsprechende nwendung.
FZ’inI Cöö1 ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen ie von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 ℳ zu bedrohen. Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§ 94 c) der Handwerkskammer von der unteren verecerngebehürde. Gegen die Festsetzung steht dem Ver⸗ urtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittel⸗ bar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.
Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer er⸗ wachsenden Kosten sind von der Landes⸗Zentralbehörde vor⸗ zuschießen.
seAln
Berlin, Sonnabend, den 7 August
§ 1030.
Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, so⸗ weit nicht im Falle der Ausdehnung des Handwerkskammer⸗ Bezirkes uͤber die Bezirke mehrerer höheren Verwaltungsbehörden durch die Landes⸗Zentralbehörde eine abweichende Bestimmung getroffen wird.
Die Vorschriften des § 96 Absatz 2 bis 7 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes⸗Zentralbehörde entscheidet.
Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unter⸗ lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge⸗ fährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neu⸗ wahlen anordnen. Von den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde eingelegt werden, welche endgültig entscheidet.
8 1 8 103 p. 8 8 Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit ver⸗ pflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern und ihrer Organe zu ent⸗ sprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Handwerkskammern unter einander ob. Die höhere Ver⸗ waltungsbehörde kann bestimmen, inwieweit die durch die Er⸗ füllung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten von der Hand⸗ werkskammer als eigene 1u“.“] zu erstatten sind. § 103 .
Die Laabes Zen tulbepreirn “ Bundesstaaten, in welchen andere be Einrichtungen (Handels⸗ und Gewerbe⸗ kammern, Gewerbekammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vorhanden sind, können diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammer übertragen, wenn ihre Mitglieder, soweit sie mit der Ver⸗ tretung der Interessen des Handwerks betraut sind, aus Wahlen von Handwerkern des Kammerbezirks hervorgehen und eine gesonderte Abstimmung der dem Handwerk angehörenden Mit⸗ glieder gesichert ist.
V. Innungsverbände § 104.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unter⸗ stehen, können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die Innungsversammlung zu beschließen.
Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahr⸗ nehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen; sie sind be⸗ fugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.
§ 104 a.
Für den Innungsverband ist ein welches Bestimmungen enthalten muß:
a. über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes;
b. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben;
c. über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes:
d. über die Vertretung des Verbandes und ihre Be⸗ fugnisse;
e. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungs⸗ verbandes;
f. über die Voraussetzungen und die Formen einer Ab⸗ änderung des Statuts;
*. . — . „
g. über die Voraussetzungen und die Formen einer Auf⸗ lösung des Verbandes.
Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Ge⸗ werbetreibende dem Innungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder der ihm angehörenden Innungen beizutreten berechtigt sind.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 8
§ 104 b.
Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
a. für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
b. für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes⸗Zentralbehörde:
c. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler.
Die Genehmigung ist zu versagen:
1) wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den ge⸗ gesetzlichen Grenzen halten;
2) wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. 1
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verband beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. 3 8 1
Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor⸗ schriften.
1 § 104c.
Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß derjenigen Innungen, welche dem Verband angehören, der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen.
Die Lüfrnmmerseh des Vorstandes und Veränderungen in derselben sind dieser Behörde eeesse e Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes an einen anderen
Statut zu errichten,
Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirke der
vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu richten.
1
Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Ver⸗ tretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbands⸗ bezirks abgehalten werden.
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zu,
a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tages⸗ ordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den Zwecken des Ver⸗ bandes nicht in Beziehung stehen;
b. in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Ver⸗ handlungen auf Gegenstände sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Auf⸗ forderung oder Anreizung g “ Handlungen enthalten.
§ 104 e.
Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Ver⸗ hältnisse der in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten.
Scie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben.
§ 104 f.
Die Innungsverbände können geschlossen werden:
1) wenn sich ergiebt, daß nach § 104b Ziffer 1 und 2 die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;
2) wenn den auf Grund des § 104d erlassenen Ver⸗ fügungen nicht Folge geleistet ist;
3) wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen.
Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Ge nehmigung des Verbandsstatuts zuständigen Stelle.
Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.
§ 104g. Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. In solchem Falle haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Innungsverbandes nur das Vermögen desselben.
Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichs⸗ Anzeiger zu veröffentlichen. Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt ist, finden die Be⸗ stimmungen der §S 104 h 18 104 n Anwendung.
§ 104 h.
Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außer⸗ gerichtlichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung des Innungsverbandes nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation der Vertreter des Innungsverbandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten Personen zur Vertretung des Ver⸗
bandes befugt sind. § 104 i.
Der Innungsverband ist befugt, für die Mitglieder der ihm angeschlossenen Innungen und deren Angehörige zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbe lis⸗ unfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten. Die dafuüͤr erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen; diese, sowie Abänderungen derfelhen be⸗ dürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.
Auf die von dem Innungsverband errichteten Unter⸗ stützungskassen finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche r gleichartige von einer Zwangsinnung errichtete Kassen gelten. . 1.
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vor⸗ schrift des § 1041 d, der Aufsicht der höheren Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetz⸗ lichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungs⸗ strafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes er⸗ zwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Verbandsmitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, die Wahlen zu den Pecbandse⸗ ämtern, sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Inhaber derselben.
Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögensausweis vorzulegen.
1b Pe- v1
Ddie Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungsverbandes hat die Schließung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die 8v des Konkursverfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen.
§ 104m. Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungs⸗ verbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, ie Verbandsvertretung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im § 104 k bezeichneten Behörde
vollzogen. Genügt zder Vorstand seiner Verpflichtung nicht
8