oder tritt die Schließung auf Grund des § 104f oder des § 1041 ein, so Hürcha 88* Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde.
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Verbandsmitglieder auch für h Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Aus⸗ scheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der 8. “ zu.
n.
Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungs⸗ verbandes muß sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Verbind⸗ lichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nach Be⸗ richtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im § 104 b Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen. 8 18
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten Unterrichtsanstalten oder Unterstützungskassen als selbständiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem die fernere Ver⸗ waltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen.
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungs⸗ verbandes wird, soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung oder Schließung angehört haben, nach dem Verhältnisse der von ihnen an den Verband in dem der Auf⸗ lösung oder Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im § 104 k bezeichneten Stelle endgültig entschieden.
Artikel 2.
Die §§ 126 bis 133 (Titel VII Abschnitt III) der Ge⸗ werbeordnung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: III. Lehrlingsverhältnisse. A. Allgemeine Bestimmungen. § 126.
Die Befugniß zum Haltken oder zur Anleitung von Lehr⸗ lingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.
§ 126a. , Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehr⸗ lingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet
erscheinen lassen. . .
Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehr⸗ linges nicht geeignet sind. 8
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nach Ablauf eines Sahe wieder eingeräumt werden.
Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten:
1) die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2) die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
3) die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4) die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vor⸗ munde des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Er⸗ fordern den Lehrvertrag einzureichen. 1
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Der Lehrvertrag ist s und stempelfrei.
S§ 127.
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei
seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des hewerbes dem
wecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum
esuche der Fortbildungs⸗ oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu uͤberwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlinges leiten, den Lehrling zur Arbeit⸗ samkeit 88 zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen
bewahren, er hat ihn gegen Mibheudiungän seitens der Arbeits⸗
und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind.
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn⸗ und Festtagen erforder⸗ liche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehr⸗ herrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an
telle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folg⸗ amkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen ver⸗ pflichtet. 1“ 8 Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind
verboten. § 127b.
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn
er Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.
“ Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Be⸗ endigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im § 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im § 127 8à auferlegten Pflichten
wiederholt vkeci dder den Besuch der Fortbildungs⸗ oder Fachschule vernachlässigt. 8 8 chschun seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden, wenn:
1) einer der im § 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorge⸗ sehenen Fälle vorkiegt; S
2) der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Aus⸗ bildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen un⸗ fähig wird. 8 88
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings auf⸗ gehoben. Durch den Tod des 8e gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen v Wochen geltend gemacht wird. 8
§ 127 c.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig⸗ keiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen ist. 1 8
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe.
§ 127 d. 1 Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vor⸗ gesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur eltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. ie Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antra des Lehr⸗ herrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu ver⸗ bleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist, oder dem Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern zu bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlings gestellt ist. Im Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurückführen zu lassen oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fuünfzig Mark od Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr “ 1 27 e.
Wird von dem Vater. oder Vormunde für den Lehrling oder, sofern der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehr⸗ herrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als auf⸗ gelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. 1
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehr⸗ ling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden. § 127 f.
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 127 b Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur eltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist.
Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.
3 § 127S. h“
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem eee beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag aus⸗ bedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen orts⸗ üblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 11“
Fur die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet der Vater des Lehrlinges sowie derjenige Arbeit⸗ geber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhäkktnisses noch verpflichtet war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeit⸗ gebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen at⸗ Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungs⸗ anspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend Geraach ist.
Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Um⸗ fang oder der Art seines Gewerbebetriebs stehende doh von Lehrlingen hält und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles der Lehrlinge auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus untersagt werden. Die Bestimmungen des § 1262a Absatz 3 finden hierbei ent⸗ sprechende Anwendung. 8 3
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vor⸗ schriften über die höchste Zahl der Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der Landes⸗Zentralbehörde erlassen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker.
8 Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vier⸗ undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, 1u
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder solange die Handwerkskammer eine Vor⸗ schrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, 1 oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbst⸗
8
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, die Befugniß zur An⸗ leitung von Lehrlingen verleihen. Gehört die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Ge⸗ werbszweig, welchem sie angehört, eine Fnnung, so ist die letztere vor der Entscheidung von der höheren Verwaltungs⸗ behörde zu hören. . G 8 Die Unterweisung des Lehrlinges in einzelnen technischen Handgriffen und Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer I“ oder sonstigen gewerblichen Unter⸗ richtsanstalt ersetzt werden. Die Landes⸗Zentralbehörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerb⸗ lichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im Absatz 1 bezeichneten Befugniß für bestimmte Gewerbszweige beilegen.
Der Bundesrath ist befugt, für einzelne Gewerbe A nahmen von den Bestimmungen im Absatz 1 zuzulassen.
§ 129a.
Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten 81ö anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den vehsässe enhen des § 129 entspricht. Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraussetzungen des § 1229 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten. Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den diesem verwandten Ge⸗ werben Lehrlinge anzuleiten. Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer. 3 Das gemäß § 131 Absatz 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehrzeugniß darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der Lehrherr oder sein Vertreter
Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er ver⸗ pflichtet, eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden.
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.
130.
Soweit durch den ““ oder die Landes⸗Zentral⸗ behörde auf Grund des § 128 Absatz 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehrlingen nicht erlassen sind, ist die Hand⸗ werkskammer die Innung zum Er lcher Vorschriften befugt. “
§ 130a.
Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf
den von vier Jahren nicht übersteigen.
on der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbszweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im § 103a Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden.
Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Innehaltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden.
§ 131.
Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (§ 129 Absatz 1) zu unter⸗ ziehen.
g Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsaus⸗ schüsse. Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen Innungen nur dann, wenn ihnen die Frmächtigung zur Abnahme der Prüfungen von der Handwerks⸗ kammer ertheilt ist. Soweit für die Abnahme der für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und die im § 129 Absatz 4 bezeichneten Lehrwerk⸗ stätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden esorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforderlichen Prüfungsauss üsse zu errichten.
§ 131 a.
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisißern⸗ u“ .
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche eine Gesellen⸗ prüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei den von der Handwerkskammer errichteten Prüfungs⸗ ausschüssen werden auch die Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus Gesellen bestehen.
Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel auf drei Jahre. .
Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt haben, gewaht werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurück⸗ gelegt haben.
§ 131b.
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbrin daß der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kenn⸗ zeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.
Im übrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungs⸗ ausschusse, der Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungs⸗
ebühren durch eine Prüfungsordnung geregelt, welche von der zöheren Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Hand⸗ werkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zu stande, so entscheidet die Landes⸗Zentralbehörde. 8
Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung auch in der Buch⸗ und Rechnungsführung zu er⸗ folgen hat. In diesem Falle ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrechte theilnimmt. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Stimme des Vorf 8 den Ausschlag.
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß einer Innung abgehalten wird, von letzterer,
ständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in dhnliche Stellung thätig gewesen sre.
im übrigen von der Handwerkskammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren uz.
Der Unternehmer eines Betriebes, in welchem mehrere Gegenstände der
(§ 127 Absatz 1) zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist.
mungen können von der Landes⸗Zentralbehörde die von ihr
131 c. Die Innung und der sollen den an⸗ halten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (§ 129 Absatz 1) zu unterziehen. 8 1 3 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß ( § 127 c) und, sofern der Prüfling während der zum Besuch einer Fortbildungs⸗ oder Fachschule ver⸗ pflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. Der Prafungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfun Lehrzeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wir
auf dem nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß
die Prüfung
Zeitraum 1
Die Prüfungszeugnisse und stempelfrei. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungs⸗ ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die Handwerkskammer (§ 103e Ziff 8 § 132a. 8
Die Landes⸗Zentralbehörden sind befugt, die Bestellung der Prüfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die s “ sowie die Prüfungsgebühren ab⸗ weichend von den Vorschriften der §§ 131 bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellenden Anforderungen nicht unter das im § 131 b Absatz 1 bestimmte Maß herabgegangen werden.
IIIa. Meistertitel.
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines andwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben § 129) und die Meisterprüfung bestanden haben. Zu letzterer ind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Hrüfungs⸗ kommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Bei⸗ sitzern bestehen. 6 8
Die “ der ee erfolgt nach Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbst⸗ ständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie der zu dem selbständigen Be⸗ triebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch⸗ und Rechnungsführung, zu erbringen.
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gan der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Landes⸗ Zentralbehörde zu erlassende Prüfungsordnung geregelt.
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Hand⸗ zur Last, welcher die Prüfungsgebühren zu⸗
jeßen.
Die Prüfungszeugnisse sind kosten⸗ und stempelfrei.
Der Meisterpruͤfung im Sinne der vorstehenden Bestim⸗
8
5
angeordneten Prüfungen bei Anstalten und Einrichtungen der
im § 129 Absatz 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden, sofern
bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt
werden wie bei den im Absatz 1 vorgesehenen Artikel 3.
1) Der bisherige Abschnitt IIIa des Titels VII der Ge⸗ werbeordnung erhält die Bezeichnung IIIb.
2) Der 8 134 Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält fol⸗ gende Fassung:
zuf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der
88 88 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als ehrlinge anzusehen sind, die ZE“ der
§§ 126 bis 128 Anwendung.
3) Hinter § 144 der Gewerbeordnung wird folgender § 144 a eingeschoben: .
Personen, welche den Bestimmungen der §§ 126, 126a und 129 entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden.
8 gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den auf Grund der §§ 81 a Ziffer 3, 128 Absatz 2 und 130 erlassenen Vorschriften ent⸗ gegen angenommen sind, verfügt werden.
Artikel 4. 1) Im § 148 der Gewerbeordnung werden folgende Ziffern 9a, b und C eingeschoben:
9a. wer den §§ 126 und 126a zuwider Lehrlinge hält,
anleitet oder anleiten läßt,
9 b. wer dem § 129 oder den auf Grund der §S 128 und 130 erlassenen Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt,
9c. wer unbefugt den Meistertitel führt.
2) Die Ziffer 10 des § 148 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: wer wissentlich der Bestimmung im § 127 e Absatz 2 einen Lehrling beschäftigt.
3) Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 2 des § 149 der Ge⸗ werbeordnung werden aufgehoben.
14) Im § 150 der Gewerbeordnung wird folgende Ziffer 4a eingeschoben:
8 der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungs⸗ mäßiß abschließt (§§ 103e Absatz 1 Ziffer 1 und
126 b Artikel 5.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bis⸗ herigen Titel VI und VII der Gewerbeordnung Bezug e⸗ nommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses esetes an deren Stelle.
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Cees werden im § 126 b 22] 2 Satz 1 des Artikels 2 die Worte „Vater
* Vormunde“ durch die Worte „gesetzlichen Stellvertreter“ etzt.
8
Uebergangsbestimmungen.
Artikel 6.
1) Auf bestehende Innungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung; sie haben innerhalb eines Jahres nach dem dSeSeeee; der in den §§ 81 bis 99 des Artikels 1 vorgesehenen Bestimmungen ihre⸗ erfassung diesen Vorschriften
zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung
wirkt, Abänderung anzuordnen und, falls dieser Anordnung nicht Folge gegeben wird, entweder die Aenderung mit rechtsverbind⸗ licher Kraft zu verfügen oder die Innung zu schließen. 2) Die von der höheren Verwaltungsbehör e auf Grund der bisherigen §§ 100 e und 100f der Gewerbeordnung ge⸗ troffenen Bestimmungen werden mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der §§ 81 bis 99 des Ar⸗ tikels 1 aufgehoben. Wiird innerhalb dieser Frist der Antrag auf Erlaß der im § 100 Absatz 1 des Artikels 1 bezeichneten Anordnun von einer Innung gestellt, für welche Bestimmungen au Grund der bisherigen 88 100 e oder 100 f ergangen sind, so kann demselben stattgegeben werden, ohne daß die Voraus⸗ setzungen des § 100 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 zutreffen.
.3) Die Innungs⸗Krankenkassen haben ihre Statuten ge⸗ mäß den Vorschriften des § 90 dieses Gesetzes zu ändern. Falls dies binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen⸗ den Frist nicht geschieht, so können sie, soweit nicht die Be⸗ stimmungen des § 1001 Anwendung finden, geschlossen werden. 2* Tritt an Stelle einer beim Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes einem Innungsausschuß oder Innungsverband angehörigen Innung eine Zwangsinnung, so wird sie bis zur anderweiten Beschlußfassung der Innungsversammlung mit allen Rechten und Verbindlichkeiten Mitglied des Innungsausschusses oder Innungsverbandes.
Artikel 7.
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, sind berechtigt, diese Lehrlinge auszulehren. 6 Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Be⸗ stimmungen das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, findet § 129 Absatz 1 des Artikels 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zuruͤckgelegt haben.
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen.
Die Landes⸗Zentralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes bestimmen, daß den im Absatze 2 bezeichneten Personen die Befugniß zur Anleitung von Lehr⸗ lingen auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben. 8
Artikel 8.
Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel (Artikel 2 § 133) zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.
. Artikel 9. „Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durch⸗ führung erforderlichen Maßnahmen handelt, sofort in Kraft.
Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz im übrigen ganz oder theilweise in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde an Bord M. N.
d den 26. Juli 1897.
„Hohenzollern“,
Wilhelm. Graf von Posadowsky.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 6. d. M. gestellt 13 160, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 5. d. M. gestellt 4814, nicht recht⸗ jeitig gestellt keine Wagen; am 6. d. M. sind gestellt 4443, nicht recht⸗ zeitig gestellt 179 Wagen.
1 Zwangs⸗Versteigerungen. 1u“ Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin sta am 6. August das Grundstück in der Straße 42 Abth. 14 Nr. 11 be⸗ legen, dem Staaker Ernst Schmidt gehörig, zur Versteigerung; Fläche 3,54 a; Nutzungswerth 4820 ℳ; mit dem Gebot von 66 200 ℳ blieb Kaufmann Otto Fritz Reymer zu Charlottenburg, Joachimsthalerstraße 28, Meistbietender.
Berlin, 6. August. (Bericht über Speisefette von Gebr. Gause.) Butter: Die Qualitäten waren diese Woche durchweg wenig befriedigend; die meiste Butter hatte gelitten, als sie ankam und zeigte eine sehr geringe Haltbarkeit. Die wenigen guten Marken konnten zu unveränderten Preisen schlank geräumt werden. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbutter ILa. Qualität 96 ℳ, do. IIa. Qualität 92 ℳ, Landbutter 75 — 85 ℳ — Schmalz: Die Preise stiegen in Amerika infolge flotter Nachfrage ziemlich lebhaft; auch hier am Plabe war zu erhöhten Preisen Begehr. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 30 — 30,50 ℳ, Hamburger Stadtschmalz 32 ℳ, amerikanisches Tafelschmalz 32 bis 33 ℳ, Berliner Bratenschmalz 34 — 35 ℳ
— Mehlbörse der Bäcker⸗Innung zu Berlin vom 6. August. Ungarische Mehle höher, hiesige etwas matter. Man notierte: Ungar. Auszug 38,50 — 41,00 ℳ, ff. Weizemehl 26,90 ℳ, f. Schrippenmehl 25,50 — 25,25 ℳ, Schrippenmehl 24,00 ℳ, Roggen⸗ mehl f. Marken 20,25 ℳ, Lieferungsmehl 19,50 ℳ, Auswärtige Meble 19,20 ℳ, Obergräditzer Auszug 33,90 ℳ Lissa⸗Weizenmehl 00 25,50 ℳ, Greifenhagener 20,30 ℳ
Stettin, 6. August. (W. T. B.) Spiritus loko 41,00 nom.
Breslau, 6. August. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schl. 3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100,35, Breslauer Diskontobank 120,30, Breslauer Wechslerbank 108,60, Schlesischer Bankverein 143,10, Breslauer Spritfabrik 144,00, Donnersmarck 156,50, Kattow 164,10, Oberschl. Eis. 109,65, Caro Hegenscheidt Akt. 134,80, Oberschles. P.⸗Z. 149,50, Opp. Zement 157,25, Giesel Zem. 148,50, L2.⸗Ind. Kramsta 150,75, Schles. Zement 198,75, Schles. Zinkh.⸗A. 205,75, Laurahütte 172,00, Bresl. Oelfbr. 105,60, Koks⸗Oblig. 102,50, Oberschl. Koks 174,75.I
Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100 % exkl. 50 ℳ Verbrauchsabgaben pr. August 60,680 Br., do. do. 70 ℳ Verbrauchs⸗ abgaben pr. August 40,60 Br.
(W. T. B.) Zuckerbericht.
Magdeburg, 6. August. Kornzucker exkl. von 92 % —,—, Kornzucker exkl. 88 % Rendement 9,60 — 9,90. Nachprodukte exkl. 75 % Rendem. 6,80 — 7,35. Fest. Brotraffinade I 23,50 — 23,75. Brotraffinade II —,—. Gem. Brot⸗ raffinade mit Faß 23,25. Gem. Melis I mit Faß 22,50. Ruhig. — Rolzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Auguft 8,42 ½ Gd., 8,47 ½ Br., pr. September 8,52 ½ Gd., 8,57 ½ Br., pr. Oktober 8,57 ½ Gd., 8,60 Br., pr. November⸗Dezember 8,62 ½ Gd., 8,65 Br., pr. Januar⸗März 8,80 Gd., 8,85 Br. Ruhig. — Wochen⸗ umsatz im Rohzuckergeschäft 164 000 Ztr.
Frankfurt a. M., 6. August. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse.
isprechend umzugestalter Wird die Umgestaltung nicht be⸗
so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche
Anleihe 22,90, 5 % amort. Rum. 101,30, 4 % russische Kons. 103,40, 4 % Russ. 1894 67,00, 4 % Spanier 61,90,
meerb. 102,00, Darmstädter 158,80, Diskonto⸗Kommandit 208,20. Mitteld. Kredit 115,40, Oesterr. Kreditakt. 313 ⅛¾. Oest.⸗Ung. Bank 809,00, Reichsbank 161,10, Laurahütte 172,20, Westeregeln 196,00, Höchster Farbwerke 452,00, Privatdiskont 2 ½.
Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 313 ⅞, Gotthardbahn 153,50, Diskonto⸗Kommandit 208,00, Laurahütte 171,80, Portugiesen —,—, Ital. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Nordostbahn 111,70, Schweizer Union 82,60, Jtal. Méridionaux —,—, Schweizer Simplonb. 85,40, 6 % Mexikaner 95,30, Italiener 94,30.
Köln, 6. August. (W. T. B.) Rüböl loko 63,00, pr. Oktober —.
Dresden, 6. August. (W. T. B.) 3 % Sächs. Rente 97,35, 3 ½ % do. Staatsanl. 101,45, Dresd. Stadtanl. v. 93 101,50, Allg. deutsche Kredit 214,50, Dresd. Kreditanstalt 144,50, Dresdner Bank 164,00, Dresdner Bankverein 123,50, Leipziger Bank —,—, Sächs. Bank 127,75, Deutsche Straßenb. 195,00, Dresd. Straßenbahn 229,25, Sächs.⸗Böhm. Dampfschiffahrts⸗Ges. 296,00, Dresdner Bau⸗ gesellsch. 229,50. 4
„Leipzig, 6. August. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. 3 % Sächsische Rente 97,15, 3 ½ % do. Anleihe 101,45, Zeitzer Paraffin⸗ und Solaröl⸗Fabrik 107,50, Mansfelder Kuxe 1100,00, Leipziger Kreditanstalt⸗Aktien 214,00, Kredit⸗ und Sparbank zu Leipzig 119,25, Leipziger Bankaktien 185,65, Leipziger Hypothekenbank 151,00, Saͤchsische Bankaktien 128,00, Sächsische Boden⸗Kreditanstalt 131,50, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 175,00, Leipziger Kammgarn⸗ spinnerei⸗Aktien 180,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 188,00, Altenburger Aktienbrauerei 242,00, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktien 111,25, Große Leipziger Straßenbahn 258,00, Leipziger Elektrische Str enbahn 170,00, Thüringische Gasgesellschafts⸗Aktien 206,80, Deutsche Spitzen⸗ fabrik 212,00, Leipziger Elektrizitätswerke 130,50
Kammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Juli 3,12 ½ ℳ, pr. August 3,12 ½ ℳ, pr. September 3,12 ½ ℳ, pr. Oktober 3,12 ½ ℳ, pr. November 3,12 ½ ℳ, pr. Dezember 3,12 ½ ℳ, pr. Januar 3,12 ½ ℳ, pr. Februar 3,12 ½ ℳ, pr. März 3,12 ½ ℳ, pr. April 3,12 ½ ℳ, pr. Mai 3,12 ½ ℳ, pr. Juni 3,12 ½ ℳ Kein Umsatz.
Tendenz: Behauptet. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht.
Bremen, 6. August. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Matt. Loko 5,05 Br. — Schmalz. Niedriger. Wilcorx 24 ½ ₰, Armour shield 24 ½ ₰, Cudahy 25 ₰, Choice Grocery 25 ¼ ₰, White label 25 ½ͥ ₰4. Speck. Fest. Short clear middl. loko 30 ₰. Reis sehr fest. Kaffee —. Baumwolle. Ruhig. Upland middl. loko 41 ½¼ ₰. Taback. 306 Fässer Kentucky.
Kurse des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Aktien 161 ¾ Gd., 5 % Nordd. ““ 106 ¾ i 83 vees
amburg, 6. August. (W. T. B.) S rse. Hamb. Kommerzb. 139,50, Bras. Bk. 8 D. 167,00, Lübeck⸗Büchen 167,50, A.⸗C. Guano⸗W. 73,50, Privatdiskont 2 ½, Hamb. Packet 124,00, Nordd. Lloyd 107,25, Trust Dynam. 183,25, 3 % H. Staatsanl. 95,60, 3 ½ % do. Staatsr. 107,00, Vereinsb. 157,50, Hamburger Wechsler⸗ bank 136,75. Gold in Barren pr. Kilogr. 2788 Br., 2784 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. 75,75 Br., 75,25 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monate 20,30 ½ Br., 20,27 ½ Gd., 20,29 bez., London kurz 20,35 x½ Br., 20,31 ½ Gd., 20,34 bez., London Sicht 20,37 Br., 20,33 Gd., 20,36 bez., Amsterdam 3 Monate 167,70 Br., 167,40 Gd., 167,65 bez., Oest. u. Ungar. Bkpl. 3 Monat 168,75 Br., 168,35 Gd., 168,65 bez., Paris Sicht 81,15 Br., 80,95 Gd., 81,09 bez., St. Petersburg 3 Monat 214,00 Br., 213,50 Gd., 214,00 bez., New⸗Pork Sicht 4,18 ¼ Br., 4,16 ½ Gd., 4,18 ¼ bez., do. 60 Tage Sicht 4,17 ½ Br., 4,14 ½ Gd., 4,16 ½ bez. 4
Getreidemarkt. Weizen loko flau, holsteinischer loko 170 — 182. gen flau, mecklenburger loko 134 — 146, russischer loko ruhig, 96. Mais 90. Hafer behauptet. Gerste behauptet, Rüböl fest, loko 60 Br. Spiritus (unverzollt) fest, pr. August⸗Septbr. 19 ¼ Br., pr. Sept.⸗Oktober 19 ⅜ Br., pr. Oktober⸗ November 19 ½ Br., pr. November⸗Dezember 19 ½ Br. Kaffee ruhig, Umsatz 2000 Sack. Petroleum matt, Stand. white loko 4,85 Br.
Kaffee. (Nachmittagsbericht) Good average Santos pr. Septbr. 36, pr. Dezember 37, pr. März 37 ½, pr. Mai 38. Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I., Produkt Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. August 8,47 ½, pr. Septbr. 8,55, pr. Oktober 8,57 ½, pr. Dezember 8,60, pr. März 8,92 ½, pr. Mai 9,05. Ruhig.
Wien, 6. August. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Oesterr. 4 ⅛ % Papierrente 102,10, Oesterr. Silberrente 102,25, Oesterr. Goldrente 123,40, Oesterr. Kronenrente 101,35, Ungar. Goldrente 122,70, do. Kron.⸗A. 100,25, Oesterr. 60r. Loose 146,00, Länderbank 241,50, Oesterr. Kredit 369,50, Unionbank 303,00, Ungar. Kreditb. 404,00, Wiener Bankverein 260,00, Wiener Nordbahn 271,50, Buschtiehrader 555,50, Elbethalbahn 260,00, Ferd. Nordb. 3425,00, Oesterr. Staatsbahn 351,00, Lemb. Czern. 284,00, Lombarden 84,75, Nordwestbahn 255,00, Pardubitzer 211,00, Alp.⸗Montan 139,40, Amsterdam 99,00, Deutsche Plätze 58,70, Londoner Wechsel 119,50, ariser Wechsel 47,60, Napoleons 9,52, Marknoten 58,70, Russ. anknoten 1,26 ⅝, Brüxer 265,00, Tramway 469,00.
Getreidemarkt. Weizen pr. bst 10,99 Gd., 11,01 Br., pr. Frühiahr 10,98 Gd., 11,00 Br. gen pr. Herbst 8,48 Gd. 8,50 Br., pr. Frühjahr 8,60 Gd., 8,65 Br. Mais pr. Juli⸗Au ufl 5,04 Gd., 5,06 Br., pr. September⸗Oktober 5,13 Gd., 5,15 Br. Hafer pr. Herbst 6,36 Gd., 6,38 Br., pr. Frühjahr — Gd., — Br. — 7. August, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Ruhig. Ungarische Kredit⸗Aktien 402,50, Oesterreichische Kredit⸗ Aktien 369,40, Franzosen 351,25, Lombarden 84,75, Elbethalbahn 260,00, Oesterreichische Papierrente 102,15, 4 % Ungarische Goldrente 122,65, Oesterreichische Kronen⸗Anleihe —,—, Ungarische Kronen⸗Anl. 100,25, Marknoten 58,70, Bankverein 260,00, Länderbank 241,50, Buschtiehrader Litt. B.⸗Aktien 557,00, Türk. Loose 65,40, Brüxer —, Wiener Tramway 469, Alpine Montan 137,25.
Pest, 6. August. (W. T. B.) roduktenmarkt. Weizen loko flau, pr. Herdst 10,87 Gd., 10,89 Br., pr. Frühjahr 10,88 Gd., 10,90 Br. Roggen pr. Herbst 8,44 Gd., 8,46 Br. Hafer pr. Herbst — Gd., — Br. Mais pr. August⸗Septbr. 4,80 Gd., 4,82 Br., pr. September⸗ Oktober 4,89 Gd., 4,91 Br., pr. Mai⸗Juni 5,43 Gd., 5,44 Br. Kohlraps pr. EE 13,40 Gd., 13,50 Br.
London, 6. August. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Engl. 2 ¼ % Konsols 113 ¼, Preuß. 4 % Konsols —, Ital. 5 % Rente 93 ½, 4 % 89 er Russ. 2. S. 103 ½, Konv. Türken 22 ½⅛, 4 % Spanier 62 ½, 3 ½ % Egypter 103 ½, 4 % unif. do. 107 ½, 4 ¼ % Trib.⸗Anl. 109, 6 % kons. Mex. 96 ½., „Neue 93er Mex. 95, Ottomanbank 13 ⅛, De Beers neue 28 ¾k,E Rio Tinto neue 22 ⅞, 3 ½ % Rupees 63 ½, 6 % 8.en 8 848 5 % g. 1.-b z. En0 äuß. do. 59, 3 % eichs⸗Anl. 97 ¼, Brasil. 89 er Anl. 64, atzdiskont 3, Silber 25 ¾, 5 % Chinesen 101, Farcsler 90. 8 1 B
Getreidemarkt. (Schlußbericht.) Markt ruhig, abwartend.
96 % Javazucker 10 ¼ fest, Rüben⸗Rohzucker loko 8 ½ stetig. Centrifugal 10v½%6. — Chile⸗Kupfer 47 ¼, pr.
3 Monat 48 ½⅛. August. (W. T. B.) Baumwolle.
Liverpool, 6. Umsatz 12 000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B. Steigend. Brasilianer ⁄1 höher. Middl. amerikan. Lieferungen: Stetig. August⸗September 410 ⁄64 Verkäuferpreis, September⸗Oktober 4 64 — 4 % Käuferpreis, Oktober⸗Rovember 360⁄64—361 864᷑ Verkäufer⸗ preis, November⸗Dezember 35⁵7⁄834 do., Dezember⸗Januar 356/64 — 357⁄14 Käuferpreis, Januar⸗Februar 3 5664—3³7/64 do., Februar⸗März 357/64 do., März⸗April 359 13 Verkäuferpreis, April⸗Mai 352⁄4 do., Mai⸗ e. d. Ferfernpreis. icht. Woch aumwollen⸗Wochenbericht. ochenumsatz gegenwärtige Woche 47 000 Corige Woche 56 000), do. von esaethles 42 000 (51 000), do. für Spekulation 1000 (2000), do. für Export 3000 (3000), do. für wirklichen Konsum 38 000 (46 000), do. unmittelb. ex. Schi 45 000 (51 000), wirklicher Export 12 000 (11 000), Import der Woche
Lond. Wechs. 20,352, Pariser do. 81,025, Wiener do. 170,25, 3 % Reichs⸗A. 97,70, Unif. Egypter 108,30, Italiener 94,10, 3
11 000 (9000), davon amerikanische 7000 (5000), Vorrath 670 000 (721000), davon amerikan. 554000 (604 000), schwhan