1897 / 190 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

bekannt sind, dürfen bei den Räumungsarbeiten nicht

beschäftigt werden. § 8. Die Betriebsunternehmer

diese Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle durch Anschlag in den Betriebsräumen bekannt zu

machen. Außerdem müssen die Ausführung der Ausräumungsarbe beauftragten Arbeitern besonders diese auf die mit der aufmercsam gemacht werden.

Arbeiter erfolgenden Entleerens bel größerer e sofort zu verlassen und nachrichtigen.

§ 10. Lungen⸗

einen Vo

oder herzleidende

zur Reinigung von gesundheitsschädliche Gase ent⸗ Thürmen verwendet werden sollen, verpflichtet, von ihrem Zustande ihren Vorgesetzten

haltenden Mittheilung zu machen.

Arbeit verbundenen Gefahren

Vorschriften für die Arbeiter. § 9. Treten während des durch Einsteigen der

Menze auf, so hat der Arbeiter den Thurm

sind verpflichtet,

Vorschriften vor iten den damit eingeschärft und

ästigende Gase in rgesetzten zu be⸗ Arbeiter, welche sind

C. Strafbestimmungen.

§ 11. Genossenschaftsmitglieder, welche Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt oder, falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge bdeleat werden. 78 Abs. 1 Ziffer 1 U.⸗V.⸗G.)

Versicherte Personen, welche den vorstehenden Un⸗ fallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geld⸗ strafe bis zu 6 ℳ, welche der betreffenden Kranken⸗ kasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach eventuell zu verhängenden Geldstrafe erfolgt durch den Vor⸗ stand der Betriebs⸗(Fabrik⸗) Krankenkasse oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist durch die Orts⸗Polizeibehörde. Die betreffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. 78 Abs. 1 Ziffer 2 U.⸗-V.⸗G.)

diesen

Dieselben müssen täglich wiederholt veeee;

werden, jedoch erst, nachdem sie vom Pressenraum aus entleert worden sind. § 28. Ueberall, wo die g hälter des zum Einfüllen fertigen Aufbewahrung hingestellt werden, mit Sägemehl bedeckt werden. 1“ § 29. Bei Sprengzündhütchen oder Zündhütchen mit gleicher Explosionsgefahr ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeiter gegen die Einwirkung einer Explosion in der Presse geschützt sind, ebenso sind geeignete Vorrichtungen zu treffen, daß eine Explosion in der Presse sich nicht auf die fertig gewordenen Sprengzündhütchen übertragen kann. Auch müssen letztere so aufgehoben und so aufbewahrt werden, daß eine Explosion derselben die Arbeiter im Preß⸗ raum nicht gefährdet. b2 1u“

Der Sammelkasten der Sprengzündhütchen muß außerhalb des Arbeitsraumes hinter einer solide be⸗ festigten und genügend starken Panzerplatte stehen.

Verpackung. 8 § 30. In dem Raum, in welchem Sprengzünd⸗

die gefüllten Transportbe⸗ Sprengstoffes zur muß die Unterlage

Verpackung von gew. Zündhütchen und Flobert⸗Zündhütchen.

§ 39. Das Verpacken von gew. Zündhütchen und Flobertzündhütchen in Schachteln, Packete, Beutel oder dergleichen darf nicht mit denjenigen von Spreng⸗ zündhütchen in demselben Raume vorgenommen werden. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 findet hierauf keine Anwendung.

B. Vorschriften für die Arbeiter. I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 40. Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriensleitern an. ewiesenen Räumen geschehen, woselbst sich auch eine

elegenheit zur Aufbewahrung der Rauchgerätk vorfindet.

§ 41. Andere Rauchgeräthe, als die dort aufzu⸗ bewahrenden, sowie Feuerzeug darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebracht werden.

§ 42. Nach Beendigung der Arbeit müssen di Arbeiter ihre Kleider, an denen Sprengstoffstaub haftet, an gesicherter Stelle im Freien reinigen und

ber 1897, Vormittags 11 Uhr,

5 e Vorstehers hierselbst anberaumt.

eder Submittent muß in der bis zum Beginn een Offerte ausdrücklich er⸗ sich den Lieferungsbedingungen unter⸗ .

Termins einzureichenden

er

widrigenfalls die Offerte ungültig ist.

verge stände sind Proben beizufügen.

Die Gebote sind abzugeben: Bei Gewichtsmengen bei Flüssigkeiten für 1 1, bei Heringen

r 1 Tonne, bei Zwiebeln für 1 Scheffel = 50

fh 100 kg, bei Lampenzylindern

und Lieferanten,

rücksichti Die seitigen auch an ve.; 8 50 Schreibgebühren unfrankiert versandt. Rhein, den 10. August 1897. Königliche Strafanstalt.

Offerten auf die unter a. genannten Gegen⸗

für Stück. Diejenigen welche Selbsterzeugnisse liefern, sind von er Beibringung eines Kontraktstempels befreit und wollen dieselben dies bei Stellung ihrer Preise be⸗

en.

gieferungsbedingungen liegen in der dies⸗ Registratur zur Einsicht aus, werden aber 2 Auswärtige gegen vorberige Einsendung von

[29980]

tragsabschluß vergeben werden:

38 000 kg Packtüteapapier, 14 600 43 000 55 000 Schwefelsäure

b extrin,

c.

d.

. 70 Hanfzwirn, g

Soda,

1883“] . 161 000 Stück Schnallen, —. 14 300 kg grüne Seife, i. 105 000 Stück Treibschnüre, wozu ein Termin auf Donnerstag, den 26. August 1897, Vormittags 11 Uhr, II. k. 30 000 kg weiße Seife, 40 Piassavafasern, m. 23 000 m Kallikot. Nessel, n. 2 308 000 graues Band, 262 300 Gurtband, 24 000 Bogen Kartonpappe,

1

8

Nachstehende Materialien sollen in 2 öffentlichen Verdingungen an den Mindestfordernden unter Ver⸗

8

881807] Aetiengesellschaft für Montanindustrie.

1 Treppe, stattfindenden Geueralversammlung eingeladen. Tagesordnung:

2) Wahl zum Aufsichtsrath.

Generalversammlung, diesen Tag nicht gerechnet, hinterlegen und zwar bei der Kasse der Gesell⸗ schaft in Berlin, oder bei dem Bankhause Jacob Landau in Berlin, bei dem Bankhause von der Heydt & Co. in Berlin, bei der Breslauer

31908]

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit gemäß § 21 des Gesellschaftsstatuts zu der am Dienstag, den 7. September 1897, Nach⸗ mittags 3 Uhr, im Geschäftslokale Wilhelmstr. 70 b., außerordentlichen

1) Abänderung der §§ 14 und 18 des Statuts.

Diejenigen Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung theilnehmen wollen, haben nach § 22 des Statuts spätestens sieben Tage vor der mit⸗ . ihre Aktien oder die Depotscheine der Reichsbank mit doppeltem Nummernverzeichniß zu

Zu der am 17. September cr., Mittags 12 Uhr, in unserem Bureau stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung erlauben wir uns die Herren Aktionäre hiermit ergebenst einzuladen.

Tagesordnung:

1) Vorlage des Geschäftsberichts pro 1896/97 nebst Bilanz, sowie Gewinn⸗ und Verlust⸗ Konto.

2) Beschlußfassung über Verwendung des Rein⸗ und Festsetzung der Dividende. 4

3) Aenderung der §§ 3, 4, 5, 13, 21, 24, 26,

9 he

eerufung bezw. Neuwahl eines Aufsichts⸗ raths⸗Mitgliedes. b sfch

Berlin, 14. August 1897.

Der Vorstand der

Berliner Börsen-Courier Artiengesellschaft. Ulrich Levysohn.

[31902] Leipziger Pianofortefabrik

0. P. q.

Gebr. Zimmermann Act.⸗Ges. zu Mölkau b. Leipzig. Unsere zweite Generalversammlung haben wir auf Mittwoch, den 15. September d. J., Nachmittags 4 Uhr, im Lokale der Fabrik zu Mölkau anberaumt und laden wir unsere Herren Aktionäre zu derselben hierdurch freundlichst ein. Tagesordnung:

1) Jahresbericht, Bilanz, Gewinn⸗ und Verluft⸗ Konto und die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrathes.

2) Beschlußfassung über die Vertheilung de Reingewinnes. 1.“

Mölkan b. Leipzig, den 15. August 1897. Der Aufsichtsrath

na 8 [31904] Bekanntmachung. der Leipziger Pianofortefabrik 1 Generalversammlung der Gebr. Zimmermann Act. Ges.

Kleinbahn Gesellschaft Greifswald-Jarmen Gustav Krieg. am 10 September 1897, Nachmittags 2 ½ Uhr, [31909] 8

im Greishaus Greifswald. 8 8 öööu teishouse nrragegord Weseler Actien⸗Gesellschaft

Tagesordnung: 1) Heschluhfafiang über den mit der Gesellschaft für Gasbeleuchtung Generalversammlung.

8 Lenz & Co. abzuschließenden Betriebsvertrag. 3 Am Montag, den 30. August cr., Nach⸗

Feststellung der Tarife. 3) Uebereignung des Hafenanschlußgeleises in

mittags 4 Uhr, findet die ordentliche General⸗ 4) versammlung in der I. älteren Bürger⸗Sezietät

Jarmen an die Demminer Kleinbahnen. Anlage eines Bahngrundbuches und ev. Ein⸗ statt, wozu die Herren Aktionäre nach § 18 der Statuten hierdurch eingeladen werden.

tragung des Staatsdarlehns behufs Be⸗ ) Tagesordnung:

schaffung weiterer Betriebsmittel in das Bericht über den Betrieb und Lage der Ge⸗ 2)

Bahngrundbuch. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind sellschaft 22). Vorlage und Beschluß über die Genehmigung 3) 4)

5 000 kg Mineralöl für unter Damp gehende Theile, 10 500 Mineralöl für nicht unter Dampf gehende Theile, 12 200 Baumöl. 600 Knochenol, 10 900 900

Die vorstehenden „Besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für das Auspacken von Rieselthürmen, welche gesundheitsschädliche Gase enthalten (z. B. Gay⸗ Lussacthürme, Gloverthürme, Absorptionsthürme für Salzsäure, Salpetersäure, Chlor u. dergl.)“ werden gemäß § 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 genehmigt.

Berlin, den 5 August 1897. 8 . L. S. Das Reichs⸗Versicherungsamt.

EI““ 68 Sr 008. In Bertretung: Gaebel.

Besondere Unfallverhütungsvorschriften 3 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für Sprengzünd⸗ hütchen⸗ und Zündhütchen⸗Fabriken.

An die Stelle der Abtheilung II der unter dem 16. September 8

Unfallverhütungsvorschriften für Sprengstoff⸗Fabriken treten mit dem Tage der „Reichs⸗Anzeiger“ nachstehende Bestimmungen: 8 Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Be⸗ rufsgenossenschaft der chemischen Industrie gelten für Sprengzündhütchen⸗ und Zündhütchen⸗Fabriken fol⸗ gende Bestimmungen: . A. Vorschriften für die Arbeitgeber. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 S1. Bei Herstellung der Sprengstoffe dürfen jugendliche Arbeiter nicht angestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu beschäftigen. § 2. Fremden Personen soll der utritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Begleitung gestattet sein. Bauanlagen und Gebäude. § 3. Das Fabrikgrundstück, auf welchem die Sprengstoffe hergestellt werden, muß mit einer ge⸗ eigneten Umzäunung umgeben sein, welche das unbe⸗ absichtigte Betreten möglichst verhindert. Das unbefugte Betreten ist auch durch Warnungstafeln an den Zugängen zu verbieten. § 4. Die Gebäude, in denen aufbewahrt und verarbeitet wird, zündhütchen verpackt und letztere, oder solche Zünd⸗ hütchen, welche gleiche Explosionsgefahr haben, gelagert werden. müssen einzeln mit sicheren Erd⸗ wällen (vergl. § 37) oder Mauern umgeben sein. Der Anbau der Lademaschine ist nach der Ausblase⸗ seite durch Erdwall zu sichern. 1

Die Wälle müssen die Dachtraufe der ein⸗ geschlossenen Gebäude um mindestens 1,0 m über⸗ ragen.

Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Schußlinie nach Verkehrswegen oder nahen Gebäuden anaelegt sein.

§ 5. Die Vorplätze der von den Schutzwällen eingeschlosenen Gebäude und die Gänge durch die H Wälle müssen so hergestellt sein, daß sie sich leicht reinhalten lassen 1

Fußwege und Treppen innerhalb der Fabrik, auf denen Sprengstoffe transportiert werden, sind im Winter schneefrei zu halten und bei Glatteis zu bestreuen.

8 6 Mie

Gesicht und Hände waschen.

Die vorgenannten Kleidungsstücke sind beim Ver⸗ 8 818 lassen der Arbeit in der Fabrik zurückzulassen. [278035 Submission.

§ 43. Die Arbeiter dürfen Räume mit Explosion Die Lieferung der für den Zeitraum vom 1. No⸗ gefahr, in denen sie nicht zu arbeiten haben, oh vember 1897 bis 31. Oktober 1898 für die unter⸗ besondere Erlaubniß durchaus nicht betreten. zeichnete Anstalt erforderlichen Wirthschafts⸗ und

§ 44. Die Räume, in denen Sprengstoff gemischt, Bureaubedürfnisse soll im Wege der schriftlichen etrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, dürfen nur auf Ausbietung vergeben werden. r Fützschuben oder Socken betreten werden. Termin hierzu ist auf Donnerstag, den 9. Sep⸗

§ 45. Die Räume, in welchen an Sprengstoffen tember d. J.. Vormittags 10 Uhr, im Ver⸗ gearbeitet wird, sind stets sorgfältig rein zu halten.

waltungsgebäude der Anstalt anberaumt. Namentlich sind auch die Heizkörper stets frei von Portofreie Lieferungs⸗Angebote werden bis zu Staub zu halten.

dies m Termine von der unterfertigten Direktion § 46. Zur Herstellung und zum Transport von

entgegengenommen. Die Angebote müssen verschlossen

Sprengstoffen dürfen mangelhafte oder unganze Ge⸗ und mit der Aufschrift: 11q fäße, Geräthe und Apparate nicht benutzt werden. I. Angebot auf Wirthschaftsbedürfnisse,

Es ist strenge vorgeschrieben, daß Gefäße, in denen II. Angebot auf Bureaubedürfnisse

sich Sprengstoff besunden oder niedergeschlagen hat versehen sein. Die Lieferungsbedingungen mit den

nach dem Gebrauch stets sorgfältig gereinigt oder im Angaben über den ungefähr nöthigen Mengen an

Innern feucht erhalten werden.

Materialien können im Geschäftszimmer der Anstalt § 47. Während eines Gewittes, welches sich über dem Betriebsort entladet, darf sich niemand in den

eingesehen oder auf Ersuchen gegen Einsendung von 50 übersandt werden.

Räumen, in denen Sprengstoff verarbeitet wird

aufhalten.

Lingen, den 1. Juli 1897. Königliche Direktion II. Besondere Bestimmungen für einzelne der Strafanstalt und des Gefängnisses. Abtheilungen. Mischen, Körnen, Trocknen, Sieben.

§ 48. Die Räume, in denen das Körnen Sieben von halbtrockenem oder trockenem Sprengstofr auf maschinellem Wege geschieht, dürfen nur bein Stillstande der maschinellen Vorrichtung betrete werden, ebenso deren Zugänge.

Lademaschine.

§ 49. Die Lademaschinen sollen täglich wiede holt gereinigt werden, jedoch erst, nachdem sie von Preßraum aus entleert worden sind.

C. Ausführungs⸗ und Strafbestimmungen. § 50. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs⸗Anzeiger gewährt.

Wenn es sich herausstellen sollte, daß die Vor⸗ schriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierig⸗ keiten und unzuträgliche Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Genossenschaftsvorstandes auf Antrag des Betriebsunternehmers und nach Arn⸗ hörung des Beauftragten unterliegen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Unfallver⸗ hütungsvorschriften durch Anschlag an geeignete Stelle in den Betriebsräumen bekannt zu machen, sowie die Ausfübrung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.

51. Genossenschaftsmitglieder, welche den Unfallverhütungs⸗Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höher⸗ Gefahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei⸗ träge belegt werden. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und § 80 des U.⸗V.⸗G.)

§ 52. Versicherte Personen, welche den Unfal⸗ verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geld⸗ strafe bis zu 6 ℳ, welche der betreffenden Kranken⸗ kasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach event. zn verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs⸗(Fabrik⸗)Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung

hütchen in die Schachteln gefüllt, sowie in dem Ver⸗ packungsraum, in dem die Schachteln mit Etiquetten, Klebestreifen und Umschlag versehen und zu Packeten verpackt werden, dürfen höchstens je drei Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden.

Diese Räume sind von einander durch Schutzwall zu trennen.

Laden von gew. Zündhütchen und Flobert⸗

Zündhütchen.

A. Maschinelle Laderei. § 31. Die Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, daß sie keine größere Menge als 500 Gramm Sprengstoff fassen.

Besondere Anbauten für die Lademaschinen sind hier nicht erforderlich, falls die in der Lademaschine enthaltene Zündsatzmenge 50 Gramm nicht übersteigt und durch eine Explosion diesfer Menge eine für die Gesundheit gefährliche Verunreinigung der Luft des Arbeitsraumes aus⸗ geschlossen erscheint. Die Lademaschinen sind von dem Füll⸗ und Preßraume und von einander durch genügend starke und hobe eiserne Blechschirme oder Mauern zu trennen, sodaß die in dem Raume befind⸗ lichen Personen gegen Explosionen geschützt sind. Der § 6 findet, soweit er das Ladehaus betrifft, für das maschinelle und Handladen keine Anwendung. § 32. Die für das Laden verwendeten Löffel dürfen auch aus Eisen oder Stahl hergestellt sein. § 33. Das Reinigen der Lademaschinen hat täg⸗ lich wiederholt zu erfolgen, nachdem sie vorher ent⸗ leert sind. Das Entleeren hat in der Weise zu ge⸗ schehen, daß während desselben keine Person hinter der Schutzwand sich befindet. 1 § 34. Die Bedienung der Lademaschinen, ins⸗ besondere das Einsetzen, Füllen und Herausnehmen derselben darf nur von erwachsenen, zuverlässigen Arbeitern ausgeführt werden. § 35. Die fertig gepreßten Hütchen sind in ein besonderes Sammelgefäß zu entleeren. Ehe die⸗ selben in dieses Sammelgefäß gelangen, müssen sie über ein Messingsieb oder dergl. rollen, damit sie von anhaftendem Zündstaube möglichst befreit werden. Der Zündstaub ist in einem besonderen Kasten so aufzufangen, daß eine Gefährdung der Arbeiter durch denselben ausgeschlossen erscheint.

§ 36. Die Pressen sind nach Möglichkeit mit Schutzblechen zu versehen, so daß bei Explosionen der Ladelöffel die Arbeiter gegen umherfliegende Der lose Sprenastoff aus den Sprengzündhütchen Kupfern ückchen ꝛc. möglichst geschützt sind. und den Zündhütchen ist im Wasser oder in sonstiger 8 B. Handladerei. Weise ungefährlich zu machen. § 37. Das Laden der Zündhütchen und Flobert⸗ Verschiedene Vorschriften. zündhütchen auf Handapparaten ist gestattet. Hier⸗ 18. Bei der Herstellung von Knallquecksilber bei genügt für die Umfassungswände des Gebäudes i der Verarbeitung von dessen Neben⸗ und und die Trennungswand des Laderaums vom Preß⸗

und bei Ae n8 Abfallprodukten müssen die Arbeiter durch geeignete und Füllraum eine einen Stein starke Mauer. Erdschutz⸗ wälle sind hier, ebenso wie bei der im Vorhergehenden

Vorrichtungen möglichst gegen das Einathmen der ben 6 sich dabei entwickelnden schädlichen Gase geschützt sein. behandelten maschinellen Ladeweise abweichend Diese Vorrichtungen müssen auch dort angebracht von der Vorschrift des § 4 nicht erforderlich. sein, wo sich Quecksilberdämpfe in größerer Menge Bei Neuanlagen ist dafür Sorge zu tragen, daß die G Gebäude zur Aufbewahrung von entwickeln. einzelnen Ladestellen in geeigneter Weise gegen einander trockenem Sprengstoff, das Trocken⸗, Korn⸗ und § 19. Ueberall, wo Sprengstoffe zur Verarbeitung gesichert sindd. Siebhaus, sowie Vorderwand und Dach des Anbaues kommen, ist strenge darüber zu wachen, daß der sich § 38. Bei Handfüllung darf die an einer Lade⸗ des Ladehauses müssen in leichtem Material aus⸗ entwickelnde Staub sich nicht gefahrbringend irgend stelle vorhandene Zündsatzmenge 50 Gramm nicht über⸗ geführt sein. wo anhäufen kann. steigen. Bei Verwendung wesentlich geringerer § 7. Das Holzwerk der Gebäude mit Explosiv · II. Bestimmungen für besondere Quantitäten Zündsatz an einer Ladestelle genügt es, gefahr muß thunlichst mit Wasserglas oder sonstigen Abtheilungen. daß Sicherungen der Arbeiter gegen Verbrennungen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer Knallquecksilber. 1 getroffen werden, ohne obligatorische Trennung der möglichst widerstandsfähig gemacht sein. § 2). Knallquecksilber ist bis zu dessen Ver⸗ Räume. 8 zi § 8. Die der Sonnenscheibe zu belegenen Fenster⸗ mischung in dichten glatten Gefäßen in feuchtem Zu- Die Verbindungsöffnungen zischen Lade⸗ und scheiben der Gebäude mit Explosivgefahr müssen stande zu bewahren und zu erbalten. Preßraum müssen möglichst klein gehalten werden geblendet sein. 1 Körnen, Trockuen, Sieben und Mischen. und mit einer helbstthätigen Abschlußvorrichtung ver⸗ § 9. Die Thüren der Gebäude mit Explosvgefahr § 21. Das Körnen und das Sieben von balb⸗ sehen sein. Die Arbeiter an den Ladestellen sind ollen nach außen aufschlagen. trockenem und trockenem Sprengstoff muß möglichst durch Glasplatten gegen Verbrennungen zu schützen. § 10. Die Fußböden der Räume, in denen auf maschinellem Wege erfolgen, unter Anwendung Die Fülltasten müssen vor Bewegung des Füll⸗ Sprengstoff in losem trockenem Zustande aufbewahrt, geeigneter Schutzvorrichtungen. schiebers hinter einen Blechschirm gestellt werden. Sprengstoff getrocknet, gekörnt, gesiebt, sowie in die Si Arbeiter be⸗ Das Abstreichen des Zündsatzes darf nur mit einem Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung ss Abstreicher aus weichem Material wie Gummi oder angehörte. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und § 80 des dergl. erfolgen. U.-V.⸗G Die vorstehenden „Besonderen Unfallverhütungsvorschriften für Sprengzündhütchen⸗ und Zünd⸗

26. Juni hütchenfabriken“ werden als Abtheilung II der unter dem 16. 6. Sunce 1891 erlassenen „Besonderen

Unfallverhütungsvorschriften für Sprengstofffabriken“ gemäß § 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 genehmigt. 1 G Berlin, den 5. August 1897.

(L. S.) R. V. X. I. 19 008.

Disconto⸗Bank in Berlin, bei dem Bankhause Jacob Landau Nachfolger in Breslau, bei der Breslauer Disconto⸗Bank in Breslau, bei der Aachener Disconts⸗Gesellschaft in Aachen, bei der Westdeutschen Bank, vorm. Jonas Cahn in Bonn, bei dem Bankhause von der Heydt⸗ Kersten & Söhne in Elberfeld, bei der Bank für Rheinland und Westfalen in Köln und bei der Rheinischen Bank vorm. Gust. Hanau in Mülheim a. d. R. b 6 Berlin, den 13. August 1897. Der Aufsichtsrath.

Eugen Landau, Vorsitzender.

einen ““ Terpentinöl,

8 G konsistentes Maschinenfett, wozu ein Termin auf

Montag, den 30. August 1897,

yVpormittags 11 Uhr, im diesseitigen Geschäftszimmer anberaumt wird.

Die Lieferungsbedingungen für die voraufgeführten Materialien liegen dier zur Einsicht aus, können auch gegen Einsendung von je 1 für die unter a. bis r. aufgeführten Materialien abschriftlich be⸗ zogen werden.

Proben von den unter f. bis r. genannten Ma⸗ terialien sind bis zum 18. August hierher einzu⸗ reichen.

Für die abzugebenden Angebote dienen die jedem Ferühlr Bedingungen beigefügten Schemas als Muster.

Spandau, den 31. Juli 1897. 1 Königliche Direktion der Munitionsfabrik.

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5) Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

[23981] Gotthardbahn⸗Gesellschaft. III. Ausloosung von 3 ½ % Obligationen, rückzahlbar am 30. September 1897 „Bei der nach Maßgabe der Bedingungen für das 3 ½ % Anleihen vom 1. April 1895 am 23. Juni abhin in Gegenwart eines beeidigten Beamten vorgenommenen dritten Ausloosung sind folgende Obligationen⸗Nummern gezogen worden: 260 Obligationen Litt. A. von Fr. 500.—. 8 Nr. 3741 3760 8801 8820 25521 25540 43421 43440 47521 47540 54661 54680 57341 57360 59441 59460 61401 61420 63141 63160 63741 63760 72941 72960 87401 87420. 200 Obligationen Litt. B. von Fr. 1000.—. Nr. 881—890 2051 2060 5981 5990 6661 6670 6841 6850 9681 9690 10201 10210 2 31 25940 26851 26860 34041 34050 34961 34970 37641 37650 38131 38140 38431 38440 38971 38980 39221 39230 42101 42110 55021 55030 57031 57040 66131 66140. Die Rückzahlung dieser Obligationen erfolgt zum Nennwerthe kostenfrei gegen Einlieferung der Titel und der nicht verfallenen Zinskupons Nr. 6 24 sammt Talon vom 30. September 1897 ab: In der Schweiz, außer bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Luzern, in Zürich: bei der Schweiz. Kreditanstalt, in Basel: beim Schweiz. Bankverein, bei der Basler Handelsbank und bei den Bankhäusern von Speyr 4A Cie. und Zahn & Cie., in Aarau: bei der Aargauischen Bank, in Bern: bei der Kantonalbank von Bern, in Bellinzona: bei der Tessiuer Kantonal⸗ bank, in Lugano: bei der Bank der ital. Schweiz, in Genf: bei der Union ünancieère de Genève und Lombard Odier & Cie. In Deutschland, in Mark zum Tageskurse der Schweizerwährung, in Berlin: kei der Directi on der Disconto⸗Gesellschaft, bei dem Bankhause S. Bleichröder und bei der Bank für Handel und Industrie, in Frankfurt a. M.: bei dem Bankhause M. A. von Rothschild & Söhne, der Filiale der Bauk für Handel und Industrie und bei der Deutschen Effekten⸗ und Wechselbank, in Köln: bei dem Bankhause Sal. Oppenheim junr. & Cie. und bei dem A. Schaaffhausen’'schen Bankverein. Die Verzinsung dieser Obligationen hört mit dem 30. September 1897 auf.

Luzern, den 2. Juli 1897. Die Direktion der Gotthardbahn.

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6) Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

(31603] A. Wilhelmj Arctien⸗Gesellschaft

zu Hattenheim i/Rheingaue. Montag, am 19. Juli d. J., fand die vorschrists⸗ mäßige notarielle Ziehung der am 1. Oktober dieses Jahres rückzahlbaren zwölf Obligationen vom 16. No⸗ vember 1893 statt. Ausgeloost wurden die Nummern: 825 114 293 975 213 716 435 376 4 633 1030 777. Hattenheim i. Rheingaue, den 31. Juli 1897. d. A. Wilhelmj, Actien⸗Gesellschaft zu Hattenheim im Rheingaue. Der Vorstand. Dr. juris A. Wilhelmj. Nett. [30859] 8 In der am 26. Juni a. c. stattgehabten General⸗ versammlung ist die Auflösung und Liquidation unserer Gesellschaft zu dem Zwecke beschlossen nag dieselbe in eine solche mit beschränkter Haf⸗ ung umzuwandeln. 3 n gesetzlichen Vorschriften gemäß machen wir ies hiermit bekannt und fordern die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, sich bei uns zu melden. Schramberg, den 5. August 1897.

Schramberger Uhrfedernfabrik vormals Carl Weber in Liquid. H. Schulz. 130168]

Die Aktionäre der Zuckerfabrik Schwetz werden sheiner am Montag, den 30. August 1897, nüttags 12 Uhr, in Schwetz Wildt’s Hotel egenttichen Gener eeFerüscnafe er Hinweis auf es Gesellschafts⸗ statuts ergebenst eingeladen. Erledi Tagesordnung: 8 rledigung der in § 36 des Gesellschaftsstatuts ngeführten Punkte. Schwetz, den 2. August 1897. Der Vorsitzende des Aufsichtsraths

der Zuckerfabrik Schwetz.

K. v. Leipziger.

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erlassenen besonderen Veröffentlichung im

Heizung. . 1 § 15. Die Beheizung der Räume muß durch Dampf oder Wasserheizung bewirkt werden. Die Heizkörper sind gegen das Auflagern von Sprengstoff⸗Staub möglichst zu schützen. Trausportgefäße. § 16. Zum Transport und zur Herstellung von Sprengstoff dürfen mangelhafte oder unganze Gefäße nicht benutzt werden. Die Transportbehälter für den zum Einfüllen fertigen Sprengstoff müssen aus leichten unzerbrech⸗ lichen Gefäßen mit glatten innern und äußern Wandungen bestehen, welche mit leichten, keine Reibung verursachenden Deckeln verschlossen sind. Diese Gefäße müssen leicht zu handhaben sein. Die sämmtlichen anderen Gefäße für halbtrockene und trockene Explosivstoffe müssen aus Guttapercha, Oelpappe oder ähnlichen glatten nicht metallischen Stoffen bestehen. Bewegliche Henkel dürfen an den vorgenannten Gefäßen nicht angebracht sein. 8 Es ist strenge darüber zu wachen, daß die Gefäße, in denen sich Sprengstoff defunden oder nieder⸗ geschlagen hat, nach dem Gebrauch stets sorgfältig gereinigt oder im Innern feucht erhalten werden. Abfallstoffe. § 17. Unbrauchbare Abfälle von Explosivstoffen sind unter Wasser aufzubewahren, und ist denselben die Explosionsfähigkeit nach den besten bekannten Methoden möglichst bald zu entziehen.

8

nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche vor der der Bilanz pro 1896/1897 22).

Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschafts⸗ kasse z. Hd. des Rendanten Vogel in Greifswald wochentäglich während der Vormittagsstunden depo⸗ Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungs⸗ nieren. Die Stelle von wirklichen Depositionen raths 11). vertreten auch amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ Wahl dreier Rechnungsrevisoren und zweier und Kommunalbehörden oder ihrer Kassen über die Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden bei denselben als Depositum befindlichen Aktien. Aktionäre 22 b). Hinsichtlich des bei der Deponierung der Aktien 5) Abänderung des § 15 der Statuten. weiter zu beachtenden Verfahrens wird auf § 17 6) Ausloosung von 48 Aktien (§§ 29 und 30). Wesel, den 12. August 1897. Der Verwaltungsrath.

Zuckerfabrik Altfelde.

v. Behr. Die Herren Aktionäre der Zuckerfabrik Altfelde werden hiermit zu

ordentlichen Generalversammlung

Dienstag, den 31. August er., Nachmittags 4 Uhr,

ngszimmer der Fabrik eingeladen. Tagesordnung: Bericht des Aufsichtsraths. 1“ der Direktion über den Gang und die Lage des Geschäfts unter Vorlegung der ilanz. Wahl eines Aufsichtsraths⸗Mitgliedes an Stelle

Herrn R. Pohlmann, Schlablau. Bericht der Revisions⸗Kommission und Decharge⸗Ertheilung pro 1896/97 und Neuwahl Gasthofe zum Deutschen Hause statt. 5) Aktionärs auf Abänderung des Zusatzes zu § 32, 1.

derselben. Antrag eines Tagesordnung: 6) Beschluß über die Verwendung des Betriebsgewinnes. a. Bericht des Vorstandes und Aufsichtsraths Alttfelde, den 11. August 1897.

über den Vermögensstand und die Verhältni 8 fabrik 2 bbergBen hegen,vnezst der Büens Sbern „Die Tirektion der Zuckerfabrit Altfelde.

ö Feftsten .Genehmigung der Bilanz und ellung des 8 .

Mannheimer Aetiendruckerei A.⸗G.

Bilanz⸗Konto pro 36. April 1897.

trockner Sprengstoff sowie Spreng⸗

[31700]

[31903] Die ordentliche Generalversammlung der Neuhaldensleber Eisenbahn⸗Gesellschaft findet am Freitag, den 17. September d. Js., Nachmittags 3 Uhr, zu Neuhaldensleben im

des nach dem Turnus ausscheidenden

R. Wunderlich.

[31892] Soll.

Reingewinns und der Dividende.

Ertheilung der Entlastung an den Vorstand und Aufsichtsrath.

Vornahme der statutarischen Neuwahlen für den Aufsichtsrath.

Rach § 24 der Statuten sind die Aktien behufs Ertheilung der Stimmzettel spätestens 2 Stun⸗ den vor der Versammlung bei der Gesellschafts⸗ kasse oder spätestens am zweiten Tage vor dem Tage der Versammlung bei der Privat⸗ bank in Magdeburg zu hinterlegen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths der

Neuhaldensleber Eisenbahn⸗Gesellschaft. J. von Nathusius.

Im Siebhause darf nur ein einziger Transvortbehälter gefüllt wird, müssen aus Asphalt schäftigt werden. 8 oder Zement oder aus Brettern durchaus glatt und § 22. Die Arbeitstische der Räume, in denen dicht hergestellt sein. Im letzteren Falle sind die Sprengstoff gemischt, getrocknet, gekörnt oder gesiebt metallischen Befestigungsmittel zu versenken und zu wird, sind, wo es die Arbeitsweise gestattet, mit verkitten. Weich⸗

8 dickem Wollgewebe oder Teppich, und diese wieder Diese Fußböden müssen einen Belag aus

mit Wachstuch allein so zu belegen, daß der Belag blei, Kautschuk, Linoleum oder einem ähnlichen dichten nicht abrutscht. Es ist aber auch die Verwendung weichen Stoff erhalten. Darüber ist an den Ver⸗ von Platten aus Hartgummi oder ähnlichem Material kehrsstellen noch ein Teppich⸗ oder Wachstuch⸗Läufer allein gestattet. b zu legen. § 23. Die Rahmen, auf denen die Sprengstoffe Die Fußböden der Räume, in denen Zündhütchen zum Trocknen ausgelegt werden, müssen aus leichtem gepreßt werden, müssen ebenfalls aus Asphalt oder

Zement, oder aus Brettern glatt und dicht hergestellt sein. sodaß sich der Sprengstoffstaub leicht entfernen äßt. Die Fusböden aller Räume zur Gewinnung des Knallquecksilbers sind aus Asphalt oder Zement oder sonstigem festen Material glatt und ohne Fugen herzustellen. Füllen, Laden, 1 Die Innenseite der Wände der Räume, in denen § 24. Das Einbringen der leeren Sprengzünd⸗ Sprengstoff verarbeitet wird, müssen dicht und glatt] hütchen⸗Hülsen in die Ladelöffel soll in einem Raum und so gearbeitet sein, daß sie nicht abbröckeln. vorgenommen werden, der von dem Raume zur § 11. Vorhandene Blitzableiter müssen stets in Bedienung der Lademaschinen und Pressen abgetrennt gutem Zustande gehalten und jährlich mindestens und mit demselben nur durch eine Oeffnung zum einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die Durchreichen der Ladelöffel verbunden ist. Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdische, wie § 25. Das Obertheil der Ladelöffel soll aus auf die Erdleitung zu erstrecken. einem durch die Luftfeuchtigkeit nicht beeinflußten § 12. In Sprengzündhütchen und Zündhütchen⸗ Material, wie z. B. Hartgummi, hergestellt sein, fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkeit und die Hütchen in den Löchern einen möglichst herrschen. geringen Spielraum haben. § 13. § 26. Gegen die Wirkung von Explosionen in Erde oder Sand in der Lademaschine sind die Arbeiter in den Lade⸗ gefahr ist möglichst

häusern durch Ponzerplatten an diesen Maschinen gängen müssen geeignete Vorrichtungen zum

Reinigen und Sn Einrichtungen zu —115 1 des Schuhzeuges angebracht sein. 27. ie Lademaschinen müssen so eingerichtet [3187959 Bekanntmachung. 2 § 14. Fremden Personen darf das Betreten Die Königliche Strafanstalt in Rbein bedarf für

sein, daß sie keine größere Menge als 500 Gramm . Rb. olcher Räume nur mit Filzschuhen gestattet werden. Sprengstoff fassen. die Zeit vom 1. November 1897 bis 31. Oktober

128 303 30]% Hypotheken⸗Konto 20 350 38 - 5 626 30 2 343/78 1 430/57 3 438 /83 621 35 32 590 90 194 705/ 41 Verlust⸗ und

2 256 95 882 95 413 60 1 250/01 10 935— 13 211 53 2 000

Aktien⸗Kapital⸗Konto .. Reservefond⸗Konto 4e*““ Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto pro 1895/6. . 12 932.35 Gewinn⸗u. Verlust⸗Kto. pro 1896/97 .

Gee.e u“ Kaschinen⸗Konto.. Schriften⸗Konto.. Mobilien⸗Konto o111“; Waaren⸗Konto laut Aufnahme.. Materialien⸗Konto laut Aufnahme Debitores.

ö“

Das Reichs⸗Versicherungsamt. In Vertretung: Gaebel.

——jj—nn—

11 811.27 24 743 62

194 705 71

glattem Holz und einem zwischengespannten Geflecht aus Bindfaden, Seide, Eaze oder einem ähnlichen Stoff hergestellt sein.

Wenn diese Rabmen in den Trockenhäusern auf die Latten lose aufgelegt werden, so müssen letztere mit Wollstost und dieser wieder mit glattem Wachs⸗ tuch dicht umhüllt sein.

Pressen.

Gewinn⸗Konto..

———Yꝛꝛj] 1898 folgende im Wege der öffentlichen Submission zu vergebenden Gegenstände: 1 a. etwa 1000 kg Hafergrütze, 500 kg ungebrannten Kaffee, 500 kg Zichorie I. Sorte, 2000 kg Reis 1400 kg mageren Käse, 8 b. 3500 kg weiße Erbsen, 2000 kg weiße Bohnen⸗ 2000 kg graue Erbsen, 75 000 kg Kartoffeln 100 kg Hirsengrütze, 2500 kg Salz, 120 kg. Butta⸗ 1100 kg Schweineschmalz, 1800 kg geräucherte Speck, 1800 kg Rindfleisch, 1400 kg Schweng fleisch, 500 kg Hammelfleisch, 50 kg Kal fleis 900 kg Semmel, 1600 kg Weißkohl, 14 Tonns Heringe, 3000 1 Braunbier, 6000 1 volle Milch 36 000 1 magere Milch, bezw. weitere 8. volle Milch, 50 Scheffel Zwiebeln, 700 kg Cog nierten

[31891] 1 Vereinsbauk in Hamburg.

In Gemäßheit § 5 der Statuten hat der Ver⸗ waltungsrath beschlossen, eine fernere Einzahlung von 10 % auf die Interimsscheine einzufordern. Demgemäß werden die Herren Aktionäre hierdurch aufgefordert, eine fernere Einzahlung von 10 % mit 30,— per Aktie in der Zeit zwischen dem 20. und 30. November 1897 bei Ver⸗ meidung der in § 6 der Statuten angedrohten Nach⸗ theile an die Vereinsbank zu leisten. Bei der Einzahlung sind die Interimsscheine, auf welche die Einzahlung geleistet wird, unter arithmetisch geordneten Verzeichnisses derselben in zwei Exemplaren, von denen eins quittiert zurück⸗ geliefert wird, einzureichen, um gegen dasselbe vom 10. Dezember 1897 an die eingelieferten Interimsscheine mit der Quittung über die geleistete Einzahlung in Empfang zu nehmen. mburg, 12. Auguft 1897.

S Der Vorstand.

12 932 35 1 189 746 09

Maschinen⸗Konto Schriften⸗Konto. Mobilien⸗Konto. Materialien⸗Konto Salair⸗Konto.. Unkosten⸗Konto u 114“*“ aus⸗Unkosten⸗Konto.. b.*“ 5 % de 20 000 Dividend

6e* Spezial⸗Reservefond .. Vortrag auf neue Rechnung

Verlust, und Gewinn⸗Konto per 1895/96 Haus⸗Mieth⸗Konto. Waaren⸗Konto..

4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. [31890]

Oeffentliche Verdingung der Lieferung von rund 150 000 Stück kiefernen und eichenen Bahn⸗ und Weichenschwellen, eingetheilt in 92 Loose.

Termin 4. September 1897, Vormittags 10 Uhr, in unserem Dienstgebäude, Zimmer 97.

Die vorgeschriebenen Verdingungsheste können bei dem Vorstand des Zentralbureaus eingesehen, auch von demselben gegen kostenfreie Einsendung von 90 in baar portofrei bezogen werden.

Zuschlagsfrist bis zum 25. September 1897.

Bromberg, den 13. August 1897.

Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

24 743 62 30. April 1897. Mannheimer Actiendruckerei A.⸗G. Aug. Dreesbach. A. Kapp.

Die unterzeichneten Revisoren haben die vorstehende Bilanz gepr Ordnung befundde. C. Bärenklau.

Seife I. Sorte, 350 kg harte Talgseife 1 550 kg krystallisierten Soda, 450 kg raffini 5 Rüböl, 7000 kg doppelt raffiniertes amerikanis Petroleum, 600 Stück 10 Linie⸗Lampenzylinder 14 000 kg Roggenstroh. Zur Eröffnung der von den Submitten frankiert, versiegelt und mit der Aufschrift: S mission auf Wirthschaftsbedürfnisse“ einzureichende Offerten ist ein Termin auf Mittwoch,

Das Hineintragen oder Hineinwehen von die Räume mit Explosions⸗ zu verhindern. Vor den Ein⸗

Mannheim,

Aug. Sattler.