1897 / 191 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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lauf von drei Tagen, bei Gefahr im Verzuge auch schon vorher

Gegenstände muß auch dann verfügt werden, wenn nach⸗ wird, daß die Transportmittel und Sachen Eigenthum einer bei der Zuwiderhandlung nicht betheiligten, auch nicht vertretungspflichtigen Person sind.

15.

In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und Unterhaltung einen unverhältnißmäßigen Kosten⸗ aufwand erfordert, oder welche dem Verderben ausgesetzt sind, können auf Anordnung des zuständigen Hauptamts nach Ab⸗

veräußert werden. 8 Von dem Zeitpunkte und dem Orte der Veräußerung, welche nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren erfolgt, soll der Beschuldigte und, wenn dieser nicht der Eigenthümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit vorher benachrichtigt werden. 1e“ § 16.

Sind die in Beschlag genommenen, der Einziehung unter⸗ liegenden Gegenstände von einem Unbekannten, welcher auf der Zuwiderhandlung betroffen, aber entkommen ist, zurück⸗ elassen worden, so verfallen sie oder ihre Erlöse ohne weiteren Kus pruch der Staatskasse, wenn sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlagnahme der Betroffene oder der Eigenthümer nicht gemeldet hat. Die Veräußerung der Gegenstände kann von dem Hauptamte nach Ablauf einer Woche, von der Beschlagnahme an gerechnet, auch dann angeordnet werden, wenn der Fall des § 15 nicht vorliegt.

Die Voraussetzungen fuͤr die Zulässigkeit von Durch⸗ suchungen im Verwaltungswege bestimmen sich nach den hierauf bezüglichen Vorschriften der Zoll⸗ und Steuergesetze. Soweit in diesen Gesetzen Durchsuchungen im Verwaltungs⸗ wege nicht vorgesehen sind, können die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und Beamten um Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen ersucht werden, welche b nach den Vorschriften der Straf⸗

rozeßordnung zu erfolgen hat.

. Zoll⸗ und Steuergesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist, steht die Anordnung und die Leitung von Durch⸗ suchungen im Verwaltungswege dem Bezirks⸗Ober⸗Kontroleur, dem Bezirks⸗Ober⸗Inspektor oder dem untersuchenden Haupt⸗ amte zu. Die Ausführung erfolgt durch die damit beauf⸗ tragten Zoll⸗ und Steuerbeamten, welche sich bei derselben, wenn nicht reichsgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu richten und sich durch einen schriftlichen Auftrag des anordnenden Beamten oder der anordnenden Behörde auszuweisen haben.

Eine Durchsicht der Papiere und Handelsbücher des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu.

Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen

hapiere und Handelsbücher nur dann befugt, wenn der In⸗ haber derselben die Durchsicht genehmigt. 2 nderenfalls haben sie die Papiere und Handelsbuücher, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers oder dessen Vertreters mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern. Derselbde hat die zu einer Zuwiderhandlung in Beziehung stehenden Papiere und Handelsbücher der Verwaltungsbehörde mitzutheilen.

1 Fuür Beschlagnahmen und Durchsuchungen in Landes⸗ stempelsachen verbleibt es bei der Bestimmung des § 31 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Gesetz⸗Samml. S. 413).

G. Vorläufige Festnahme.

In Betreff der vorläufigen Festnahme wegen einer Zuwi er⸗ handlung greifen die §§ 127 bis 129 der Strafprozeßordnung platz. Die Zoll⸗ und Steuerbeamten haben die im § 122 Abs. 2 daselbst vorgesehene Befugniß.

Der Beschuldigte kann zuerst der nächsten Zoll⸗ oder Steuerbehörde behufs seiner Vernehmung zugeführt werden. Diese hat denselben sofort in Freiheit zu setzen, wenn er sich der Strafe unter Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages unterwirft 20) oder für Abgabe, Strafe und Kosten volle Sicherheit bestellt oder sich über seine Person ausweist und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich erscheint.

Auf Verlangen ist der Beschuldigte unmittelbar dem zu⸗ ständigen Amtsrichter vorzuführen.

H. Freiwillige Unterwerfung. Wenn der Beschuldigte die Zuwiderhandlung und deren Thatbestand an Amtsstelle vorbehaltlos einräumt, so kann er sich der in dem Protokolle festzusetzenden gesetzlichen Strafe unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheides sofort unter⸗ werfen. ird in diesem Falle die Geldstrafe und der etwa an die Stelle der Einziehung tretende Werthbetrag mit den Abgaben und den Kosten des Verfahrens nicht sogleich zur Amtskasse eingezahlt, so ist dem Beschuldigten eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er dies bei Vermeidung der Un⸗ wirksamkeit der Unterwerfung zu bewerkstelligen hat. Ver⸗ längerung der Frist ist zulässig. 8 Ist der Beschuldigte noch nicht 18 Jahre alt, so ist zur Gültigkeit der Unterwerfung, insoweit es sich nicht um Per⸗ sonen handelt, welche außerhalb des Deutschen Reichs wohnen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 1 Die Unterwerfung kann bis zur Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde 21) widerrufen werden. Der Widerruf muß schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden. § 2Al. Die Unterwerfung bedarf der Genehmigung durch die zur Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde. Die Unter⸗ werfungsverhandlung erlangt mit dieser Genehmigung die Wirkung eines vollstreckvaren Strafbescheides und unterliegt alsdann der für einen solchen vorgeschriebenen Stempelabgabe. Die Genehmigung kann mit der Maßgabe erfolgen, daß, wo dies nach den bestehenden Vorschriften geboten oder zu⸗ lössig ist, die festgesetzte Strafe herabgesetzt wird. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Unterwerfungs⸗ verhandlung unwirksam. 8 II. Verfahren. A. Erster Angriff. Die Zoll⸗ und Steuerbeamten haben die Zuwiderhand lungen zu erforschen und innerhalb ihrer Zuständigkeit alle keinen Aufschub gestattenden Maßregeln zu treffen, um die

Ueber jede dahin gehörende Ermittelungshandlung ist ohne Verzug ein Protokoll aufzunehmen oder eine schriftliche An⸗ zeige zu erstatten. Das Protokoll oder die Anzeige ist der zuständigen Untersuchungsbehörde ( 4) einzureichen.

Letztere ist verpflichtet, bei Beschlagnahmen dem Be⸗ troffenen auf Verlangen eine Abschrift des Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen Gegenstände auszuhändigen.

B. Weitere Untersuchung im Verwaltungswege.

§ 24. 1 Die Hauptämter haben die bei ihnen eingehenden Anzeigen und Protokolle in der Richtung zu prüfen, ob Anlaß zu straf⸗ rechtlichem Einschreiten wegen einer Zuwiderhandlung vorliegt. Ergiebt sich dabei, daß der Thatbestand hinreichend auf⸗ geklärt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, so ist letztere ohne weiteres zu erlassen oder herbeizuführen. 1 Anderenfalls ist, wenn nicht die Sache zum gerichtlichen Verfahren abgegeben wird, der Sachverhalt in kürzester Form weiter festzustellen. Zu diesem Zwecke können die Hauptämter von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und, vor⸗ behaltlich der aus den Gesetzen sich ergebenden Beschränkungen, Ermittelungen jeder Art vornehmen oder durch die im § 4 erwähnten Behörden und Beamten vornehmen lassen. uch können sie die Hilfe der Ortspolizeibehörden in Anspruch nehmen. G 8 Der § 23 findet auch hier Anwendung Der Beschuldigte ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden. . Wenn der Beschuldigte auf die Ladung nicht erscheint, so wird nach dem Ermessen des Hauptamtes oder der Provinzial⸗ Steuerbehörde entweder die Sache zur gerichtlichen Entscheidung abgegeben, oder die Untersuchung im Verwaltungswege fort⸗ gesetzt. Ist in letzterem Falle die Vernehmung zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt, so ist sie auf Antrag des Haupt⸗ amtes durch das Amtsgericht des Wohn⸗ oder Aufenthalts⸗ ortes zu bewirken, welches nöthigenfalls die Vorführung an⸗ zuordnen hat.

§ 26

Der Einziehungsbetheiligte ist zu dem Verfahren zuzu⸗ iehen, wenn es zur Ausführung der Einziehung einer Voll⸗ streckungshandlung gegen ihn bedarf oder wenn er sich meldet. Das Gleiche gilt, soweit es ausführbar erscheint, für die Fälle, in denen auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Einziehung selbständig verfügt werden soll. 1 Die Zuziehung hat durch Aufforderung zur Erklärung zu geschehen, wenn nicht die Ladung zur Vernehmung geboten erscheint. Leistet der Einziehungsbetheiligte der Aufforderung oder der Ladung keine Folge, so ist gleichwohl das Verfahren gegen ihn mit demjenigen gegen den Beschuldigten fortzusetzen. Sooweit nicht reichsgesetzlich die Zuständigkeit der Gerichte eintritt, ist auch die Zuzlehung des Vertretungspflichtigen erforderlich, für welche § 26 Absatz 2 gleichfalls maßgebend ist.

§ 28. Beschuldigte, Einziehungsbetheiligee und Vertretungs⸗ pflichtige können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch befugt, das persönliche Erscheinen des Beschuldigten anzuordnen. 3 29

8—

Zeugen sind verpflichtet, den an sie von den Zoll⸗ und Steuerstellen ergehenden ordnungsmäßigen Ladungen Folge zu leisten und sich, sofern ihnen nicht gesetzliche Gründe zur Verweigerung des Zeugnisses zur Seite stehen, von diesen Stellen über ihre Wissenschaft zur Sache zu Protokoll ver⸗ nehmen zu lassen. 8 .

Wenn ein Zeuge seiner Pflicht nicht nachkommt, so gelangen die Bestimmungen der §§ 50 und 69 der Straf⸗ prozeßordnung mit der Einschränkung zur Anwendung, daß eine zwangsweise Vorführung des Zeugen und die in § 69 Absatz 2 daselbst vorgesehene Erzwingung des Zeugnisses durch Haft nicht statfindet. 1 8 b

Zur Festsetzung und Vollstreckung der Strafe gegen eine

ivilperson ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der wohnt oder sich ifh.,

Die Berechtigung zur Verweigerung des Zeugnisses richtet sich nach den §§ 51 bis 55 1uu““

8 .

Für Sachverständige, deren Auswahl und Ernennung vurch das untersuchende Hauptamt erfolgt, sind die Vorschriften der §§ 75 bis 77 der Strafprozeßordnung maßgebend. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher sich vor der Verwaltungsbehörde zu derselben bereit erklärt hat. Der § 29 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar Eine Beeidigung der Zeugen und der Sachverständigen findet bei ihrer Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde nicht statt. 1 Erachtet die Verwaltungsbehörde die Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für erforderlich, so ist gemäß § 8 des Reichsgesetzes über den Beistand bei Ein⸗ ziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 256) das Amtsgericht des Wohn⸗ oder Aufenthaltsortes des Zeugen oder des Sach⸗ verständigen um dessen eidliche W“ zu ersuchen.

Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 70 und 84 der Straf⸗ prozeßordnung. 1

Die Festsetzung der zu gewährenden Beträge erfolgt durch die Verwaltungsbehörde, vor der die Verhandlun stattge⸗ funden hat. Gegen die Festsefung ist nur Beschwerde Provinzial⸗Steuerbehörde zulässig.

C. Entscheidung.

8 Abschluß der Untersuchung im Verwaltungswege sind in den zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen oder diesen zur Entscheidung zu überlassenden Strafsachen die Ver⸗ handlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.

Anderenfalls erfolgt die Seehe deng im Verwaltungswege.

Findet die zuständige Verwaltungsbehörde die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Einstellung des

Der Strafbescheid muß außer der Festsetzung der Strafe und den im § 459 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Er⸗ fordernissen die Entscheidungsgründe und die Belehrunglüber das Rechtsmittel im Verwaltungswege enthalten.

Im 8 des § 26 ist in dem Strafbescheid zugleich über die Verpflichtung des Einziehungsbetheiligten, die von dem Beschuldigten verwirkte Einziehung gegen sich gelten zu lassen, u befinden. 1 8 1 Ebenso hat sich der Strafbescheid in den zulässigen Fällen über die Vertretungsverbind lichkeit auszusprechen.

Ist die Zuziehung des Einziehungsbetheiligten oder des Vertretungspflichtigen im Verwaltungs⸗ oder gerichtlichen Ver⸗ fahren unterblieben, so kann die Entscheidung gegen sie, soweit nicht reichsgesetzlich die Zuständigkeit der Gerichte platzgreift, nachträglich, nöthigenfalls nach weiterer Erörterung der Sach⸗ lage, durch besonderen Strafbesch eid getroffen werden.

§ 37. Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten, in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 des § 36 auch den sonstigen bei der Ent⸗ scheidung betheiligten Personen durch Zustellung oder durch Verkündung (Eröffnung zu Protokoll) bekannt zu machen. In den Fällen des § 20 Absatz 2 hat die Bekanntmachung außer an den Beschuldigten an den gesetzlichen Vertreter des⸗ selben zu erfolgen. Bei Einziehungsbetheiligten und Ver⸗ tretungspflichtigen kommen die in § 157 der Zivilprozeß⸗ ordnung für die Zustellung gegebenen Vorschriften auch fur die Verkündung zur Anwendung. 8

D. Rechtsmittel. § 38. Der Beschuldigte, der Einziehungsbetheiligte und der Ver⸗ tretungspflichtige sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können gegen den Strafbescheid, wenn sie nicht auf gerichtliche antragen, die Beschwerde im Verwaltungswege ergreifen. 8 Hat der gesetzliche Vertreter die Beschwerde und der von ihm Vertretene den Antrag auf gerichtliche Entscheidung recht⸗ zeitig und formgerecht angebracht oder ist das Umgekehrte der Fall, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen wird. § 39. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach der Bekannt⸗ machung des Strafbescheides bei der Behörde, welche den Strafbescheid erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, schriftlich oder zu Protokoll ne engen Die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung da Frist. 1 26 8 40. . Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unter da in § 44 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzunge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. 3 Dieselbe ist bei einer der in § 39 bezeichneten Behörden nachzusuchen. Im übrigen findet § 45 der Strafprozeßord⸗ nung Anwendung.

Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet die

schwerdebehörde. 8 E. Verfahren bei Beschwerden.

Die Beschwerde kann bsner einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei 8 der in § 39 bezeichneten Behörden schriftlich oder zu Protoklll gerechtfertigt werden. 842

Die Verhandlungen werden nach Eingang der Recht⸗ fertigungsschrift oder Ablauf der Rechtfertigungsfrist der zur Entscheidung zuständigen Behörde vorgelegt.

Vor der Ennscheidung können neue Ermittelungen an⸗ gestellt werden. In Betreff des Verfahrens finden die §§8 24 bis 33 entsprechende Anwendung.

§ 43.

Der Beschwerdebescheid den Strafbescheid aufrecht⸗ erhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beschwerdeführers abändern. 8

Eine Verschärfung der Strafe ist nicht zulässig. Jedoch kann die Sache, wenn sich die sachliche Unzuständigkeit der vorentscheidenden Behörde zur Straffestsetzung ergiebt, unter Aufhebung des Strafbescheides an die zuständige Behörde zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen werden. Ist die Beschwerdebehörde selbst zur Entscheidung zuständig, so hat sie letztere, nöthigenfalls nach weiterer Untersuchung, besonders zu erlassen.

Der Beschwerdebescheid ist mit Gründen zu . und dem Beschwerdeführer durch Zustellung oder Verkündung bekannt zu machen. 8

III. Kosten des Verfahrens. § 45. 1 Für das Verfahren im Verwaltungswege kommen außer den Stempelabgaben nur baare Auslagen nach Maßgabe der §§ 108, 109 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (Gesetz⸗Samml. S. 203) zum Ansatz. 1

Jeder Strafbescheid und jeder Beschwerdebescheid muß darüber Bestimmung G von wem die Kosten des Ver⸗ ahrens zu tragen sind. b b g. Wenn 1 die Höhe oder die Nothwendigkeit der Aus⸗ lagen Streit entsteht, so erfolgt hierüber besondere Entscheidung durch das untersuchende Hauptamt, gegen welche nur Beschwerde an die Provinzial⸗Steuerbehörde zulässig ist.

8 47. 1

Die Kosten des Verfahrens, mit Einschluß der durch di Strafvollstreckung entstehenden, hat der Beschuldigte zu tragern, wenn er im Verwaltungswege in Strafe genommen wird. 8

Mehrere Beschuldigte haften als Gesammtschuldner. Di gilt indessen nicht von den Stempelbeträgen und den dur die Strafvollstreckung entstehenden Kosten. 8

Handelt es sich bei einem Verwaltungsstrafverfahren 88 mehrere Zuwiderhandlungen, während nur in Ansehung ei Im Theils Straffestsetzung erfolgt, so ist der Beschuldigte, bev- durch die Straffälle bo Auslagen entstanden ind, von deren Tragung zu entbinden. Einem nicht bestraften Beschuldigten sind nur solche venh aufzuerlegen, welche er durch sein grobes Verschulden ve ve. Die Auferlegung erfolgt durch Verfügung des u 5 uchenden Hauptamts, gegen welche die Beschwerde an

Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniß,

Verdunkelung der Sache zu verhüten. 8 3

wenn er als solcher vernommen ist.

Provinzial⸗Steuerbehörde zulässig ist, wenn nicht auf germe⸗ 1 behe Eötscheidung angetragen wird. Auf die gerichtliche Er

8

scheidung finden die Bestimmungen im § 501 Absatz 2, 3 der Brahebzehordnung entsprechende Anwendung.

Der Einziehungsbetheiligte als solcher hat Kosten nicht zu zahlen, soweit nicht § 49 anwendbar wird.

Die Verpflichtung zur Kostentragung für den Vertretungs⸗ pflichtigen richtet sich nach den Zoll⸗ und Steuergesetzen. Sind durch das Verfahren gegen einen Vertretungspflich⸗ tigen besondere Kosten erwachsen, so fallen diese ihm bei Fest⸗ setzung seiner Verbindlichkeit zur Last.

3 49.

Die Kosten einer zurückgenommenen oder erfolglos ein⸗ gelegten Beschwerde treffen den Beschwerdeführer. Hatte die Beschwerde theilweisen Erfolg, so kann die entscheidende Be⸗ hörde die Kosten angemessen vertheilen.

§ 50.

Der Beschuldigte oder der Vertretungspflichtige, gegen welchen eine Strafe oder die Vertretungspflicht gerichtlich rechtskräftig festgesetzt wird, hat die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten nach Maßgabe der 47, 48 ebenfalls zu tragen.

*Die Festsetzung der letzteren erfolgt gemäß § 46 Absatz 2. § 51.

Stirbt ein Kostenpflichtiger vor eingetretener Vollstreckbar⸗ 2 der Entscheidung, so haftet sein Nachlaß nicht für die

IV. Strafvollstreckung.

8 § 52.

Strafbescheide werden, wenn auf die Einlegung der zu⸗ lässigen Rechtsmittel verzichtet oder die formgerechte Einlegung innerhalb der gesetzlichen Frist unterlassen oder das angebrachte Rechtsmittel zurückgenommen ist, vollstreckbar. Beschwerdebescheide sind ohne weiteres vollstreckbar.

§ 53.

Ein vollstreckbarer Strafbescheid oder Beschwerdebescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils, insbesondere findet wegen derselben That eine fernere Anschuldigung nicht statt, wenn nicht die That eine strafbare Handlung darstellt, u deren Bestrafung die Verwaltungsbehörden nicht zu⸗ saändig sind.

In letzterem Fall ist die Vollstreckung des Straf⸗ oder des Beschwerdebescheides während des gerichtlichen Verfahrens ein⸗ zustellen. Nimmt in diesem Verfahren das Gericht rechts⸗ käftig seine Zuständigkeit an, so tritt der Straf⸗ oder der Zeschwerdebescheid außer Kraft. ,

Die Vollstreckung der Straf⸗ und der Beschwerdebescheide sowie der Kostenentscheidungen liegt den Hauptämtern ob, welche dabei nach Maßgabe der Bestimmungen über das Ver⸗ waltungszwangsverfahren zu verfahren haben.

Her Beitreibung von Geldstrafen darf ohne des Bestraften, bsssern dieser ein Deutscher ist, kein Grund⸗ stück versteigert werden. Die zwangsweise Eintragung der Geldstrafen im Grund⸗ oder Hypothekenbuche ist jedoch zulässig.

55.

Die Veräußerung der Einziehungsgegenstände wird ohne Unterschied, ob die Entscheidung im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, von den Haupt⸗ ämtern nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren bewirkt.

§ 56.

Beigetriebene oder eingezahlte Beträge werden zunächst auf die verwirkte Strafe, alsdann auf die Kosten des Ver⸗ fahrens verrechnet.

57.

Kann die in einem vollstreckbaren Straf⸗ oder Beschwerde⸗ bescheide festgesetzte Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beigetrieben werden, so hat das Hauptamt die Umwandlung der Strafe gemäß § 463 der Strafprozeßordnung herbei⸗ zuführen, wenn diese Umwandlung nach den gesetzlichen Be⸗ stimmungen statthaft und gegebenenfalls auf die Geltend⸗ machung der Vertretungsverbindlichkeit verzichtet ist.

Außerhalb des Deutschen Reichs wohnende Personen, von welchen eine Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, duͤrfen, wenn nicht die Umwandlung in Freiheitsstrafe unzulässig ist, beim Betreffen im Inlande von den Zoll⸗ oder Steuerbeamten festgenommen, müssen aber ohne Verzug der Fsc. iöen Straf⸗ vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung der an die Stelle tretenden Freiheitsstrafe vorgeführt werden. Die gerichtliche Strafvoll⸗ streckungsbehörde kann den Festgenommenen, sofern die Um⸗ wandlung der Geldstrafe noch nicht stattgefunden hat, bis zur Rechtskraft der alsdann sofort herbeizuführenden Entscheidung über dieselbe in Haft behalten, welche letztere auf die festzu⸗ setzende Freiheitsstrafe unverkürzt anzurechnen ist.

V. Schlußbestimmungen.

§ 58. Die vessge bhan dieses Gesetzes sind gleichmäßig anwendbar auf Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Schlachtsteuer, welche nach Maßgabe des Gesetzes über die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 222) als Gemeindesteuer fort⸗ erhoben wird, und über die Wildpretsteuer in schlacht⸗ steuerpflichtigen Städten, insoweit nicht die Verwal⸗ tung dieser Steuern von den Gemeinden selbst über⸗ nommen ist. In letzterem Falle finden, insofern nicht § 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗ Samml. S. 152) Platz greift, bezüglich des Verfahrens sowie der Zuständigkeit zur Straffestsetzung und Anordnung von Einziehung die Vorschriften in § 81 Abs. 2 und 3 daselbst Anwendung. 8 § 59.

Das Verfahren in den Fällen der §§ 17 und 22 des Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 441) richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Die auf die Festsetzung der Landesstempelstrafen gegen Beamte und Notare durch die ihnen vorgesetzte Aufsichts⸗ behörde bezüglichen Bestimmungen, insbesondere die Vor⸗ schriften des § 19 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Gesetz⸗Samml. S. 413), bleiben mit folgenden Maß⸗ gaben in Kraft:

a. Die Untersuchung und Festsetzung der Strafe erfolgt egen Gerichtsbeamte und Notare durch den Präsidenten des n erichts, gegen sonstige unmittelbare Staatsbeamte durch en Vorsteher der für den Verwaltungszweig bestellten Pro⸗ vinzialbehörde und gegen mittelbare Staatsbeamte durch den

sidenten, insoweit nicht eine den hiernach zur Entscheidung be⸗ rufenen Beamten vorgesetzte Behörde nach diesen Bestimmungen zuständig ist.

b. Gegen unmittelbare Staatsbeamte eines Verwaltungs⸗ weiges, für welchen eine Provinzialbehörde nicht besteht, er⸗ folgt die Untersuchung und Festsetzung durch den Vorsteher der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde.

Ueber die Beschwerde entscheidet derjenige Minister, welcher der straffestsetzenden Behörde für den 12v dem der Beamte angehört, vorgesetzt ist.

Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.

§ 61.

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehenen Erzwingungs⸗ und Vertragsstrafen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Die Millitärgerichtsbarkeit wird nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsverfahren in Verkehrsabgaben⸗ strafsachen. 9 62

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1897 in Kraft.

Dasselbe findet auf alle an diesem Tage anhängigen, hierher gehörigen Verwaltungsstrafsachen Anwendung, 8 der Strafbescheid noch nicht bekannt gemacht ist.

63.

Vom 1. Oktober 1897 s alle auf das Verwaltungs⸗ strafverfahren bei den betroffenen Zuwiderhandlungen bezüg⸗ lichen landesgesetzlichen Vorschriften aufgehoben, sowelt sie nicht in diesem Gesetz aufrechterhalten sind.

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle.

§ 64.

Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt und zum Erlaß von Ausfuͤhrungsvorschriften ermächtigt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1897.

(L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlo von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter Nr. 9932 das Gesetz, betreffend das Verwaltungsstraf⸗ verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs⸗ und Landes⸗ abgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht⸗ und die Wildpretsteuer, vom 26. Juli 1897. Berlin W., den 16. August 19890.f Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. 8 8 In Vertretung: Bath.

Angekommen:

Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen,

Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Freiherr von Hammerstein, und

Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister des Innern Freiherr von der Recke von der Horst,

aus dem Ueberschwemmungsgebiet in Schlesien; der Vorsitzende der Verwaltung des Reichs⸗Invaliden⸗ fonds, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Dr. Rösing, vom Urlaub.

Abgereist: Sdeeine Excellenz der General⸗Auditeur der Armee, Wirk⸗ liche Geheime Rath Ittenbach, mit Urlaub;

der Ober⸗Rechnungskammer⸗Direktor, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath von Nostitz, nach Berchtesgaden.

Nichtamtliches.

Deutsches Rei

Preußen. Berlin, 16. August.

Ihre Kaiserlichen und Königlichen Majestäten sind, von Kiel kommend, am Sonnabend Nachmittag um 5 ½ Uhr auf dem Bahnhof in Wilhelmshöhe eingetroffen und haben im Schlosse daselbst Wohnung genommen.

Gestern Vormittag wohnten Ihre Majestäten dem Gottes⸗ dienst in der Schloßkapelle bei.

Heute Nachmittag um 1 ½ Uhr empfingen Seine Majestät der Kaiser und König den Grafen Leopold zur Lippe⸗ Biesterfeld, ältesten Sohn Seiner Erlaucht des Regenten des Fürstenthums Lippe, behufs Entgegennahme der Notifikation des Antritts der Regentschaft. leich darauf wurde der Graf Leopold von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin empfangen. . 8 8

S

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben der Oberin des Deutschen Alexander⸗Hospitals in St. Peters⸗ burg, Fräulein Moritz, die silberne Frauen⸗Verdienstbrosche Allergnädigst zu verleihen geruht.

Zur Untersuchung des bei Celle vorgekommenen schweren Eisendahnunfalles hat fih der vortragende Rath im Reichs⸗ Eisenbahnamt, Geheime Regierungs⸗Rath von Misani an N c

räsidenten der Regierung, in Berlin durch den Polizei⸗Prä⸗

8*

Laut telegraphischer Meldungen an das Ober⸗Kommando der Marine ist S. M. S. „Zieten“, Kommandant Korrvetten⸗ Kapitän Neitzke, am 13. August in Leith angekommen und beabsichtigt, am 17. August von dort wieder in See zu gehen; S. M. S. „Hyäne“, Kommandant Kapitän⸗Lieutenant Becker, ist am 14. August in Sierra Leone angekommen und wird am 17. d. M. die Heimreise fortsetzen; S. M. S. „Cormoran“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Brussatis, ist am 14. August in Niutschwang angekommen und beabsichtigt, am 19. d. M. nach Port Arthur in See zu gehen; S. M. S. „Irene“, Kommandant Kapitän zur See du Bois, ist heute von Hakodate nach Wladimirbay in See gegangen.

Danzig, 14. August. Der kommandierende Admiral, Admiral von Knorr, traf heute hier ein und begab sich als⸗ bald an Bord des Schulschiffes „Blücher“.

Württemberg. Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Herzogin Albrecht ist gestern früh in Gmunden iner Prinzessin glücklich entbunden worden.

Frankreich.

1 von Vaucresson bei Paris fand gestern früh, aus Anlaß der von dem Prinzen Heinrich von Orléans im „Figaro“ veröffentlichten abfälligen Urtheile über das Ver⸗ halten der italienischen Offiziere in Abessynien, ein Säbel⸗ duell zwischen dem Grafen von Turin und dem Prinzen statt. Der Prinz von Orléans erbhielt zwei Wunden, eine an der rechten Schulter, die andere schwerere an der rechten Seite des Unterleibes. Der Graf von Turin wurde an der rechten Hand verwundet. Der Prinz von Orléans wurde in das Palais des Herzogs von Chartres überführt, wo er das Bett hütet.

Der Torpedojäger „Faucon“ ist vorgestern von Toulon nach Kanea abgegangen.

Rußland.

Für den Aufenthalt des Präsidenten der Französischen Republik Faure in Rußland ist, dem „W. T. B.“ zufolge, nachstehendes Programm offtziell veröffentlicht worden:

Der Präsident trifft am 23. Augvst, Vormittags 10 Uhr, in Kron⸗ stadt ein und wird daselbst von dem Groß⸗Admiral Großfürsten Alexis, dem Leiter des Marine⸗Ministeriums Tyrtow, dem Chef des General⸗ stabs der Marine, Vize⸗Admiral Allelan u. A. empfangen. Der Groß⸗ fürst wird dem Präsidenten die Offiziere der Kaiserlichen Marine vor⸗ stellen. Gegen 11 Uhr trifft der Kaiser Nikolaus mit allen Großfürsten, dem Gefolge, den Behörden von Peterhofund der Ehrengarde auf dem Quat in Peterhof ein. Nach dem Empfange begeben sich der Kaiser und der Präsident in offenem Wagen nach dem Großen Palais in Peter⸗ hof, wo der Präsident durch den Verweser des Hof⸗Ministeriums, den Ober⸗Hof⸗Marschall, den Ober⸗Zeremonienmeister, den Hof⸗Marschall und das Stadthaupt von Peterhof begrüßt wird. Mittags stattet der Präsident der Kaiserin einen Besuch ab. Um 1 Uhr findet im Weißen Saale des Großen Palais in Pete of statt, an welchem der Kaiser, der Präsident alle Großfürsten, der französische Minister des Auswärti Hanotaux, der russische Minister des Auswärtigen Graf Murawj der französische Botschafter Graf Montebello und eine eng begrenzte Anzahl von Personen aus dem Gefolge des Kaisers und des Präsidenten theilnehmen. Nach dem Dejeuner stattet der Präsident den Mi gliedern der Kaiserlichen Familie Besuche ab. Um 7 Uhr Abends ist Galadiner im Saale Peter's des Großen im Palais zu Peterhof, u 9 ½ Uhr Abends Galavorstellung im Theater in Peterhof, wo da Ballet zum „Sommernachtstraum“ zur Aufführung kommt. Außerde findet Illumination der Gärten vor dem Palais statt. Am zweiten Tag dem 24. August, begiebt sich der Präsident Faure um 10 ½ Uhr Vo nsehe an Bord der Kaiserlichen VachtAlexandria“ nach St.Petersburg woselbst an Bord der Yacht das Dejeuner eingenommen wird. Bei der Ausschiffang wird der Präsident durch die städtischen Behörde mit dem Stadthaupt an der Spitze feierlich empfangen. De Präsident besucht sodann die Peter Pauls⸗Kathedrale. Nach eine Rundfahrt durch die Stadt findet die Grundsteinlegung für das neu französische Krankenhaus und die neue Newa⸗Brücke, welche von de Werken in Batignolles erbaut wird, statt. Später empfängt der Präsident Faure im Winterpalais die Munizipalität in corpor Um 5 ½ Uhr erfolgt im Winterpalais die Vorstellung des diplomatische Korps, später findet im Hotel der französischen Botschaft ein Dine zu Ehren des Präsidenten statt. Nach dem Diner empfängt de Präsident die Deputationen der französischen Kolonien aus de größeren russischen Städten und kehrt sodann nach Peterhof zurück Am dritten Tage, dem 25. August, begiebt sich der Präsident Morgens mit den Kaiserlich russischen Majestäten von Peterhof nach Krasnoje⸗Sselo zur Truppenrevue. Dafelbst wird in dem Kaiserliche Zelt das Frühstück eingenommen. Nach dem Frühstück werden di sämmtlichen Offiziere des französischen Geschwaders, welche zu der Revue eingeladen sind, den Mafestäten vorgestellt. Um 4 Uhr erfolgt die Rückkehr nach Peterhof. Um 7 Uhr findet zu Ehren des französischen Geschwaders im Saale Peter's des Großen im Palais zu Peterhof ein Diner statt. Für den Abend ist große Illumination der Gärten in Peterhof, Spazierfahrt, Thee in Monplaisir und Kunstfeuerwerk in Aussicht genommen. Am vierten Tage, dem 26. August, begiebt sich der Präsident mit dem Kaiser, in Begleitung des Groß Admirals und des Gefolges, nach Kronstadt; daselbst besichtigt der Kaiser das französische Geschwader, sodann wird das Frühstück an Bord der Kaiserlich russischen YPacht „Standard“ eingenommen. Hierauf erfolgt der Abschied des Präsidentten.

Italien. 8 Der Justiz⸗Minister Costa ist, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern Abend 5 ¾ Uhr in Ovada verstorben. Kurz vor dem Tode schrieb derselbe noch eine Depesche und sandte sie an den König ab. Dieselbe lautet: „Sterbend sende ich Eurer Majestät meinen letzten Gruß und den Ausdruck meiner Ergebenheit, ie n meinem Leben erlischt.“

Die amtliche „Gaceta de Madrid“ veröffentlicht einen Erlaß, welcher den Gerichten anempfiehlt, alle diejenigen Zeitungen zu verfolgen, welche in irgend welcher Art und Weise die Anarchie in Schutz zu nehmen suchen.

Das in Vergara versammelte Kriegsgericht hat, wie „W. T. B.“ meldet, Angiolillo zur Todesstrafe ver⸗ urtheilt. Angiolillo versuchte vor dem Gericht die Anarchie zu vertheidigen, wurde aber vom Präsidenten daran vö. Der Präsident des Kriegsgerichts begab sich nach San Sebastian, um das Urtheil der Genehmigung des General⸗Kapitäns zu unterbreiten. 8

Schweiz. Die Kommission des Nationalraths hat am Sonn⸗ abend Vormittag die erste Berathung der Vorlage, betreffend

den Rückkauf der Eisenbahnen, beendet. Ein Antrag