sttattgehabten Brande mitverbrannt.
Ueberbotstermin auf Sonnabend, den 20. No⸗ vember 1897, Vormittags 11 Uhr, anberaumt. Fürstenberg, den 12. August 1897. Großherzogl. Meckl. Amtsgericht. * Giehrke.
[31997]1 In Sachen, betreffend die — des
der Ackerbürgerwittwe Bertha Blohm, geb. Taegtow, bisher gehörigen Wohnhauses c. p. Nr. 22 an der Stietzstraße zu Plau, hat das Großherzogliche Amts⸗ gericht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Freitag, den 20. August 1897, Mittags 12 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan und die Rechnung des Sequesters werden vom 10. d. M. an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt sein. “ Plau i. Meckl., den 6. August 1897. Brüning, Akt.⸗Geh., “ Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
[32020] Aufgebot. 1 Die Kaiserliche Ober⸗Postdirektion zu Danzig hat das Aufgebot der 3 ½ prozentigen Neuen Westpreußi⸗ schen Pfandbriefe II. Serie Litt. B. Nr. 6 882 über 2000 ℳ e161 Tö68698— 10 403 „ 900 h““
6 11“ beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf⸗ efordert, spätestens in dem auf den 14. Mai 1898, ormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 7, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Marienwerder, den 11. August 1897. Königliches Amtsgericht.
[21255] Aufgebot. 8 .
Die zu den Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde Lübeck vom Jahre 1887 Litt. A. Nr. 267, 268 und 396 über je 1000 ℳ gehörigen Talons zur Ab⸗ hebung der Zinsscheine vom 1. Juli 1897 bis zum 2. Januar 1907 (Nr. 21 bis 40) sind abhanden ge⸗ kommen. 8
Auf Antrag des Handlungsgehilfen Johann Her⸗ mann Bielefeldt in Lübeck als Besitzer der Haupt⸗ urkunden ergeht hierdurch die Aufforderung an die unbekannten Inhaber der Talons, spätestens in dem Aufgebotstermine vom 5. März 1898, Vormittags 11 Uhr, ihre Rechte bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte anzumelden und die Talons vor⸗ zulegen, widrigenfalls dieselben für kraftlos erklärt werden sollen. Lübeck, den 11. Juni 1897. 1
Das Amtsgericht. Abth. IV.
[66620] Aufgebot. 1““
Die Police Nr. 91 053 der Deutschen Lebens⸗ versicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck, am 12. April 1887 auf das Leben des Schmiedemeisters Peter Spira in Tarnowitz ausgestellt, ist abhanden gekommen. Auf Antrag des Versicherten ergeht hier⸗ durch an den unbekannten Inhaber der Police die Aufforderung, seine Ansprüche auf dieselbe spätestens in dem Aufgebotstermine vom 13. Oktober 1897, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Lübeck, den 20. Januar 1897.
Das Amtsgericht. Abtheilung IV.
[5534] Aufgebot. 3
Es haben: 1) der Kaufmann Carl Heimann zu Ratibor⸗Bosatz; 2) die Fümn Albertine Dreßler, geb. Henne, zu Liegnitz, früher zu Alt⸗Beckern, 3) der Tischlermeister Joseph Mikulski zu Posen, sämmt⸗ lich vertreten durch den Rechtsanwalt Averdunk hier, das Aufgebot der nachstehend bezeichneten, angeblich verlorenen Policen der Deutschen Lebens⸗, Pensions⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗Gesellschaft auf Gegen⸗ seitigkeit in Potsdam, nunmehr Deutsche Lebens⸗ Versicherung Potsdam, beantragt, nämlich: zu 1 Nr. 79 292 vom 30. April 1891 über 3000 ℳͤ, zahl⸗ bar nach dem Tode des Versicherten an den Inhaber, zu 2 Nr. 6652 vom 1. Juni 1870 über 50 Thaler, zahlbar nach dem Tode der versicherten Person, zu 3 Nr. 80 633 vom 4. November 1891 über 1000 ℳ, zahlbar nach dem Tode des Versicherten an seine Ehefrau. Die Inhaber der vorbezeichneten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. November 1897, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Lindenstraße 54/55, Zimmer 10, anberaumten Termine ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls dieselben werden für kraftlos erklärt werden.
Potsdam, den 12. April 1897.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung
[298200 Aufgebot.
Es bat der Altentheiler Claus Muß aus Bokel das Aufgebot des ihm gehörigen Sparkassenbuchs der Spar⸗ und Leihkasse zu Rendsburg Nr. 17 554 über 1500 ℳ zum Zwecke der Kraftloserklärung desselben beantragt. Es werden daher die etwaigen Inhaber des vorbezeichneten Sparkassenbuchs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am Freitag, den 18. Februar 1898, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte ihre Rechte anzu⸗
und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Rendsburg, den 29. Juli 1897.
Königliches Amtsgericht. I. Veröffentlicht: Sperling, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
143772 Aufgebot.
Das Sparkassenbuch der Niederlaufitzer Neben⸗ sparkasse zu Sorau F. Nr. 39 620 über 916 ℳ 5 ₰, auf die Wittwe Johanne Warch zu Schönwalde lautend, ist angeblich bei einem am 10. Oktober 1896 1 Auf Antrag des Bahnhofsarbeiters Hermann Warch zu Schönwalde wird ein Jeder, der an diesem Sparkassenbuche irgend ein Anrecht zu haben vermeint, aufgefordert, seine Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine den 26. Oktober 1897, Vormittags 11 ½ Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Terminszimmer
Nr. III anzumelden, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung des Sparkassenbuchs erfolgen wird. Sorau, den 7. April 1897. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.
[32018] Aufgebot.
Der Kötter Bernard Zumbült zu Kspls. Lette, als Vormund des minderjährigen Joseph Maas zu Kspls. Lette, hat das Aufgebot des angeblich verloren ge⸗ gangenen Svparkassenbuchs Nr. 9544 der Sparkasse der Stadt Coesfeld, ausgestellt über ein Guthaben von 94,86 ℳ für den minderjährigen Joseph Maas beantragt. Der Inhaber des Sparkassenbuchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. März 1898, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gerichte, Zimmer 11, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und das Sparkassen⸗ buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Coesfeld, den 12. August 1897. 8
Königliches Amtsgericht.
[3780] Aufgebot. 8
1. Auf dem Grundbesitz des Söldners Alois Dachs in Weißenregen ist im Hyp.⸗Buch f. Weißen⸗ regen Bd. I S. 91 für Anna Raab seit 11. März 1826 auf Grund Uebergabsbriefs vom 21. Juli 1812 ein Elterngut von 18 Fl. 45 Kr. eingetragen,
II. auf dem Segaöbesiß der Bauers⸗Eheleute Michael und Anna Maria Fischer in Ponholz Gd. Ansdorf ist im Hyp.⸗Buch f. Ansdorf Bd. I S. 113 für Wolfgang Winter seit 13. Oktober 1840 ein mit drei Prozent verzinslicher Elterngutsrest von 30 Fl. eingetragen,
III. auf dem Grundbesitz der Söldners⸗Eheleute Alois und Katharina Brandl in Simpering sind im Hyp.⸗Buch f. Ansdorf Bd. I S. 202 für Andreas Schwarz ein zu 3 % verzinsliches Vatergut von 213 Fl. 51 Kr. und ein zu 2 % verzinsliches Muttergut von 30 Fl. 33 Kr. 2 ₰ seit 12. April 1825 auf Grund Vertragsbriefs vom 26. April 1803 bezw. vom 29. Sep⸗ tember 1817 eingetragen.
Da die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern vorgenannter eingetragener Forderungen fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf diese Forderungen sich beziehenden Handlungen an gerechnet dreißig Jahre verstrichen sind, so werden auf Antrag der Betheiligten diejenigen, welche auf die fraglichen Forderungen ein Recht zu haben
lauben, zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten, ängstens aber im Aufgebotstermine am Dienstag, den 26. Oktober 1897, Vormittags 9 ½ Uhr, im Sitzungssaale des unterfertigten K. Amtsgerichts unter dem Rechtsnachtheil aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die For⸗ derungen für erloschen erklärt und im Hyp.⸗Buch ge⸗ löscht würden.
Kötzting, den 6. April 1897.
Königliches Amtsgericht (gez.) Leipold. Zur Beglaubigung:
Kötzting, am 10. April 18927. 8
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Kötzting.
(L. S.) Sternbauer, K. Sekretär.
8 8
8. 88
[32017] Aufgebot.
Auf dem zu Neuwallmoden sub No. ass. 19 be⸗ legenen Brinksitzerwesen des verstorbenen Schneider⸗ meisters Wilhelm Nicolai stehen für die Geschwister Rudolf, Heinrich, Sophie und Karl Nicolai Ab⸗ findungen in Höhe von je 90 ℳ und für die Ge⸗ schwister Wilhelm und Auguste Nicolai solche in Höhe von je 105 ℳ aus dem Zessionskontrakte vom 26. Oktober 1857 eingetragen.
Nachdem die Zahlung dieser Abfindungen, deren jetzige Berechtigte unbekannt sind, glaubhaft gemacht ist, ist von der Wittwe des ꝛc. Nicolai der Erlaß des Aufgebotsverfahrens hinsichtlich dieser Ab⸗ findungen beantragt.
Demgemäß werden alle diejenigen, welche auf die erwähnten Abfindungen Ansprüche zu haben glauben, aufgefordert, solche Ansprüche spätestens in dem auf den 28. September c., Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichten Gerichte anberaumten Termine an⸗ zumelden, widrigenfalls die Löschung dieser Abfindungen im Grundbuche erfolgen wird. —
Lutter a. Bbg., den 6. August 1897
Herzogliches Amtsgericht. G W. Huch.
[32019] Aufgebot. Die vom unterzeichneten Gerichte durch Aus⸗ fertigung des Kaufvertrages vom 6./12. Dezember 1872 am 9. September 1886 gebildete Forderungs⸗ urkunde, ursprünglich über 7500 ℳ, jetzt ausweislich der nachgefügten Vermerke vom 13. November 1886, 15. Januar 1887 und 11. Juni 1892 nur noch über 3503 ℳ 88 ₰ lautend, welche für den Böttcher⸗ meister Carl Meißner in Zerbst, die geschiedene Therese Schulze, geb. Meißner, jetzt in Amerika, die verehelichte Emilie Schauseil, geb. Meißner, in Eisleben und die verehelichte Antonie Wunderlich, . Meißner, in Altenburg als Kapitalforderungs⸗
erechtigte und für die Wittwe Therese Meißner, geb. Luttin, in Sondershausen als Nießbräucherin im Grundbuch von Cöthen Band XXV Blatt 1546 eingetragen stehen, ist angeblich verloren gegangen. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung dieser For⸗ derungsurkunde ist beantragt worden seitens der ver⸗ ehelichten Postassistent Brauer, Frieda, geb. Wunder⸗ lich, in Burgstädt, vertreten durch den Gerichtsdiener Leopold Rolle in Cöthen, welche sich als Miterbin der verstorbenen Mitgläubigerin Antonie Wunderlich, geb. Meißner, legitimiert und das Ableben der Nieß⸗ bräucherin Therese Meißner, geb. Luttin, nachgewiesen hat. Demzufolge wird der unbekannte Inhaber der oben beschriebenen Urkunde hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 15, anberaumten Termine seine etwaigen
kechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren er⸗ folgen wird.
Cöthen, 12. August 1897.
Herzogl. Anhalt. Amtsgericht II. J. V.: Joachimi.
[32016] Aufgebot.
Die Eheleute Ackerer Heinrich Lodde und Anna, geb. Krach, zu Münster, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Nottarp daselbst, haben das Aufgebot des an der Goldstraße zu Münster unter der Kataster⸗ bezeichuung Flur 5 M. Nr. 109/1 der Katastral⸗ gemeinde Münster belegenen Grundstückes, groß 1 a
55 qm, eingetragen auf den Namen des im Jahre 1866 zu Köln verstorbenen Kanzlers Joseph von Groote, zum Zwecke der Berichtigung des Besitz⸗ titels beantragt. Die unbekanten Eigenthums⸗ prätendenten werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 23. November 1897, Vormittags 11⁄¾ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 40, anberaumten Aufgebotstermine ihre An⸗ sprüche und Rechte auf das Grundstück anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden und die Berichtigung des Besitztitels für die Antragsteller erfolgen wird. F. 29/97. 8 Münster, den 7. August 1897. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.
[32011] Aufgebot. Es werden aufgeboten: 8
A. ꝛc.
C. folgendes Grundstück:
Das Grundstück Nr. 51 Psvchod, welches aus Acker und Wiese besteht und 1 ha 29 a 80 qm groß ist. Als Eigenthümer desselben ist der am 15. Oktober 1853 verstorbene Jacob Hollek ein⸗ etragen, von welchem es die Häusler Josef und
arianna, geb. Luda, Kulpa'schen Eheleute zu Pspchod ihrer Angabe nach gekauft haben. Letztere haben das Aufgebot beantragt. Sie besitzen das Grundstück ausweislich einer Bescheinigung des Ge⸗ meindevorstandes Psychod bereits seit der Zeit vor dem 1. Oktober 1872 eigenthümlich.
Es werden daher:
zu A. ꝛc.,
zu C. alle diejenigen, welche das Eigenthum an dem bezeichneten Grundstücke beanspruchen, auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermine, am 28. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, ihre Ansprüche und Rechte bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigenfalls
zu A. ꝛc., zu C. der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Besitztitels für die Antrag⸗ steller erfolgen wird. Friedland O.⸗S., den 22. Juni 1897. Königliches Amtsgericht.
[17576] Aufgebot.
Nachdem Antrag auf Todeserklärung folgender seit länger als zehn Jahren verschollener Personen:
1) Schwert, Johannes, geboren am 5. August 1818 in Otzbach, Sohn des verstorbenen Kaspar Schwert und dessen verstorbenen Ehefrau Anna Katharina, geb. Kircher,
2) Klee, Marie Elisabeth, geboren am 7. De⸗ zember 1804 in Geisa, Tochter des verstorbenen Schlossermeisters Franz Klee und dessen verstorbenen Ehefrau Marie Magdalene Theresie, geb. Bonda, vor langen Jahren nach Amerika ausgewandert,
3) Gottschlich, Marie Eva, geb. Kött, geboren am 17. Mai 1823 in Geesen, Tochter des verstorbenen Philipp Kött und dessen verstorbenen Ehefrau Eva, geb. Göllmann, gegen 1847 nach Rußland ausge⸗ wandert,
4) Kohn (oder Kahn), Dina, geb. Grünbaum, Tochter des verstorbenen Meier Grünbaum und dessen verstorbenen Ehefrau Güdel, geb. Stern, gegen 1858 nach Amerika ausgewandert,
5) Farnung, Margarethe, geboren am 27. Sep⸗ tember 1836 in Geisa, Tochter des verstorbenen Gerbers Heinrich Joseph Farnung und dessen ver⸗ storbenen Ehefrau Katharine, geb. Günther, gegen 1858 nach Amerika ausgewandert,
seitens deren erbberechtigten Verwandten gestellt worden ist, werden die genannten verschollenen Per⸗ sonen aufgefordert, persoͤnlich oder durch einen ge⸗ richtlich oder notariell beglaubigten Bevollmächtigten oder auf unzweifelhafte Weise schriftlich sich zu melden bis zu oder in dem auf Montag, den 20. September ds. Is., Vormittags 9 Uhr, vor unterzeichnetem Amtsgericht anberaumten Auf⸗ gebotstermin, um über ihr bei unterzeichneter Be⸗ hörde verwaltetes Vermögen selbst verfügen zu können, widrigenfalls sie in gedachtem Termine für todt erklärt und ihr Nachlaß semaß dem ergehenden Ausschlußurtheil ohne Sicherheitsleistung an ihre Vertrags⸗, Testaments⸗ oder Intestaterben, oder an die sonst dazu befugten Personen ausgeantwortet werden wird. Die Erbberechtigten zum Nachlasse der genannten Personen werden aufgefordert, in dem gedachten Termine sich gehörig zu legitimieren und ihre Erbansprüche auf den Nachlaß der Verschollenen anzugeben, widrigenfalls ohne Rücksicht auf die Aus⸗ gebliebenen der Nachlaß der Verschollenen in Ge⸗ mäßheit des ergehenden Ausschlußurtheils denen, die ein Erbrecht oder sonst einen rechtlich begründeten Anspruch angemeldet und bescheinigt haben, ausge⸗ antwortet werden wird.
Geisa, den 18. Mai 1897.
Großherzoglich Sächs. Amtsgericht.
Ausfertigung. Aufgebot.
Johann Tronsberg, geboren am 1. Januar 1843 in Ettensberg, Gemeinde Niedersonthofen, be⸗ heimathet in der Gemeinde Weitnau, zuletzt Tag⸗ löhner in Lindenberg, und seit mehr als zehn Jahren verschollen, soll auf Antrag seiner Ehefrau Rosina Tronsberg in Haslen, Kanton Glarus für todt er⸗ klärt werden.
Es 8 die Aufforderung: an Johann Trons⸗ berg, pätestens in dem auf Mittwoch, den 8. Juni 1898, Vormittags 9 Uhr, im dies⸗ gerichtlichen Sitzungssaale anberaumten Aufgebots⸗ termine sich persönlich oder schriftlich bei Gericht anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt würde, an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf⸗ gebotstermine wahrzunehmen und an alle die⸗ jenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Ge⸗ richt zu machen.
Kempten, den 10. August 1897.
Königliches Amtsgericht.
(L. S.) Eer) Ibbeaee Für den Gleichlaut mit der Urschrift. Kempten, den 12. August 1897.
Der Kgl. Sekretär: (L. S.) Bäuerlein.
[32013] Bekanntmachung.
Auf Antrag der Wittwe des Ackermanns Josef Griethe, Margaretha, geborene Müller, aus Günte⸗ rode, und der Ehefrau Schulze Ludwig Rhode, geborene Griethe, in Westhausen, wird der Sattler Ferdinand Griethe, geboren am 1. Mai 1821 in Günterode, der vor dem Jahre 1870 in Nord⸗
[32012]
Amerika angeblich gestorben ist, aufgefordert, sich
spätestens im Aufgebotstermin am 30. Juni 1898,
2.
1 widrigenfalls Josef
Vormittags 11 Uhr, gen Zimmer Nr. 14, zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt wird. . Heiligenstadt, den 6. August 1897. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 4.
[32014] Bekanntmachung. 8 Auf Antrag des Klempnermeisters Emil Buchwald zu Patschkau wird dessen Bruder, der am 17. Märn 1858 zu Srwvß geborene Josef Joachim Buch⸗ wald, welcher seit dem Jahre 1882 verschollen ist und sich zuletzt in Odessa aufgehalten hat, aufgefor⸗
sdert, sich spätestens im Aufgebotstermin am 9. Juli 1898, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter⸗
zeichneten Gericht schriftlich oder persönlich zu melden, Buchwald für todt erklärt werden wird.
Krappitz, den 7. August 1897. Königliches Amtsgericht. 8
[32015] Aufgebot.
Auf den Antrag der Häuslerfrau Marianna Su⸗ cholinska (Sucholina), geb. Dalibor, aus Zolednice wird deren Ehemann, Häusler Valentin Sucho⸗ liuski (Sucholina), welcher seit 30 Jahren ver⸗ schollen ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufge⸗ botstermin, den 9. Juli 1898, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls seine Todeserklärung erfolgen wird.
Rawitsch, den 9. August 1897.
8 Königliches Amtsgericht.
[32069] Oeffentliche Zustellung. Der Steinmetzmeister Richard Beese in Dresden, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Mittasch ebenda, klagt im Wechselprozesse gegen den Bau⸗ gewerken Moritz Friedrich, früher in Dresden, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus den Wechseln vom 6. Juni und vom 5., 12. und 29. Juli 1896 über bezw. 1500 ℳ, 800 ℳ, nechmals 1500 ℳ und 2000 ℳ, sowie aus den dazu gehörigen Protest⸗ urkunden und Rückrechnungen, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von a. 5861,90 ℳ sammt 6 % Zinsen von 1516 ℳ seit dem 8. August 1896, 812,40 ℳ seit dem 7. Oktober 1896, 1516 ℳ seit dem 14. Oktober 1896 und von 2017,50 ℳ seit dem 30. September 1896, sowie b. 23,10 ℳ Wechselunkosten sammt 6 % Zinsen vom Tage der Klagezustellung ab. Er ladet den Beklagten zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die
I. Kammer für Handelssachen des Königlichen Land⸗ gerichts zu Dresden auf den 12. Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der Bfgentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Dresden, am 11. August 1897.
1 „Sekretär Claus, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts
[32070]% Oeffentliche Zustellung.
„In Sachen des Fabrikbesitzers Oswald Grützner in Pirna, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. A. Lehmann in Dresden, Klägers, gegen die Räthin Ida, verw. Frosch, früher in Dresden, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, Beklagte, wegen Wechsel⸗ forderung von 500 ℳ s. Anh., ladet der Kläger die Beklagte anderweit zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Kammer für Handels⸗ sachen des Königlichen Landgerichts zu Dresden auf den 1. Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Unter Bezugnahme auf die unter dem 9. Juni 1897 öffentlich zugestellte Klage wird dieser Auszug der Ladungsschrift zum Zwecke der öffentlichen Zustellung bekannt gemacht.
Dresden, am 11. August 1897. . Sekretär Claus, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[31994] Oeffentliche Zustellung.
Der Bauer Johann Pilawa zu Ponoschau — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ziemann zu Lublinitz — klagt gegen die unverehelichte großjäh⸗ rige Mar ianna Pilawa, früher zu Ponoschau, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß er der Beklagten die für sie auf seinem Grund⸗ stück Blatt 3 Ponoschau in Abtheilung III Nr. 2d. eingetragenen, im Klageantrage näher bezeichneten Beträge von zusammen 98 Thalern bereits im Jahre 1868 gezahlt, daß sie sich jedoch geweigert habe, in die Löschung vorgenannter Post zu willigen, mit dem Antrage, die Beklagte zu verurtheilen, in die Löschung der Post Abtheilung III Nr. 2d. per 52 Thalern, 2 Kühen oder deren Werths von 20 Thalern, 2 Kalben oder deren Werths von 16 Thalern, der Hochzeitsausstattung oder deren Werths von 10 Thalern, haftend auf dem Bauern⸗ gute Blatt 3 Ponoschau, zu willigen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und das Urtheil für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Lublinitz auf den 21. Oktober 1897, Vor⸗ mittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. C. 626/97.
Lublinitz, den 6. August 1897.
iegsa, Gerichtsschreiber des Kgl. Amtögerichts. Abth. 3.
[31995] Oeffentliche Zustellung.
Der Gutsbesitzer Otto Theuerkauf zu Giesenslage, vertreten durch den Rechtsanwalt Ascher zu Oster⸗ burg, klagt gegen den Viehhändler Louis Meyer zu Hindenburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Kaufgeld für 3 Morgen Klee, mit dem Antrage, den Beklagten unter Auferlegung der Kosten einschließlich derjenigen des Arrestverfahrens G. 13/97 zu ver⸗ urtheilen, an den Kläger 105 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juli 1897 zu zahlen und das Ürtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Osterburg auf den 19. Oktober 1897, Vor⸗ mittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Osterburg, den 11. August 1897.
Hoffmann, Assistent, 1 als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts⸗
m hiesigen Schloßgebäude, —
S
m
1. Untersuchungs⸗Sachen. 3. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
z. ÜUnfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Anzeiger und Königlich Preußisch
Berlin, Montag, den 16. August
6. —x 7. Erwerbs⸗ und
en auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanw
9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene
irthschafts⸗
ekanntmachungen.
2) Aufgebote, Zustellungen
Die Ehefrau des General⸗Agenten Wilhelm Risack, Maria, geb. Zander, in Bonn, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. Hellekessel in Bonn, klagt gegen ihren Ehemann auf Güter⸗ nrennung. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 25. Oktober 1897, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Landgerichte, I. Zivilkammer, hierselbst.
Bonn, den 12. August 1897.
turm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[32065] Oeffentliche Ladung. 8
In der Zusammenlegungssache von Schlierbach, Kreises Fritzlar — Litt. S. Nr. 162 — wird der mit unbekanntem Aufenthaltsorte abwesende Müller Johannes Glänzer, Nicolaus Sohn, für sich und seine Ehefrau Anna Katharine, geb. Worch, zur Er⸗ klärung auf den Auseinandersetzungsplan und die Ausführungsbestimmungen auf Mittwoch, den 6. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, in das Bureau der Königlichen Spezialkommission
Niederwildungen unter Hinweis auf die gesetz⸗
318961
lichen Folgen der Versäumniß und mit dem Be⸗ merken geladen, daß für Instruktion und Entscheidung von Streitigkeiten besondere, nach § 4 des Kosten⸗ gesetzes vom 24. Juni 1875 zu berechnende Kosten werden erhoben werden. (J.⸗Nr. III 4924.) Cassel, den 10. August 1897. Königliche General⸗Kommission. Pinder.
[32066] Oeffentliche Ladung. 1“
In der Zusammenlegungssache von Ungedanken, Kreifes Fritzlar, werden die mit unbekanntem Auf⸗ enthaltsorte abwesenden nachgenannten Interessenten:
1) Mannsbach, Lina, Seligmann's Tochter,
2) Born, Ferdinand, Christian's Sohn, zur Erklärung auf den Auseinandersetzungsplan und die Ausführungsbestimmungen auf Mittwoch, den 6. Oktober 1897, Vormittags 10 Uhr, in das Bureau der Königlichen Spezialkommission zu Niederwildungen unter Hinweis auf die gesetz⸗ lichen Folgen der Versäumniß und mit dem Be⸗ merken geladen, daß für Instruktion und Entscheidung von Streitigkeiten besondere, nach § 4 des Kosten⸗ gesetzes vom 24. Juni 1875 zu berechnende Kosten werden erhoben werden. (Litt. U. 27. J.⸗Nr. III
5048.) Cassel, den 11. August 1897. Königliche Generalkommission. Pinder.
B“
Rachtrag zu den besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Berufs⸗ genossenschaft der chemischen Industrie
für Betriebe zur Herstellung von
Die besonderen Unfallverhütungsvorschriften für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern (ver⸗ zffentlicht im „Reichs⸗Anzeiger“ vom 25. November 1893) werden von der Veröffentlichung im Reichs⸗ Anzeiger“ ab durch folgende Bestimmungen ergänzt:
§5a. Bei Neuanlagen müssen die für Her⸗ stellung von Feuerwerkskörpern bestimmten Räume mindestens eine Höhe von 3 m und eine Boden⸗ fläche von 16 qm für jede Arbeitsstelle haben.
§ 5 b. In Gebäuden, in denen außer einem zur Herstellung von Feuerwerkskörpern benutzten Raume
noch andere Räume zu dem gleichen Zwecke oder zur
Feuerwerkskörpern.
benutzt werden sollen, sind diese Räume durch massipe, weder durch Thüren, noch Fenster, noch son tige Oeffnungen durchbrochene Mauern vollständig von einander abzuschließen.
§ 5 c. Räume, in denen mehrere Arbeiter gleich⸗ zeitig mit der Herstellung von Feuerwerkskörpern be⸗ schäftigt werden, müssen mit mindestens zwei Aus⸗ gängen versehen sein.
§ 17 a. Mit der Herstellung von Feuerwerks⸗ körpern dürfen — sofern nicht für gewisse Arbeits⸗ “ besondere Vorschriften gegeben sind (§ 18) — nicht mehr als drei Personen gleichzeitig in dem⸗
Lagerung explosiver oder leicht entzündlicher Stoffe selben Raum beschäftigt werden. Der vorstehende Nachtrag zu den besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
der chemischen Industrie für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern wird gemäß § 78,
Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 genehmigt.
Berlin, den 5. August 1897. 8 (L. S.) äI960
Das Reichs⸗Versicherungsamt. In Vertretung: Gaebel.
31897]
1 der für das
Besondere Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaft der
Laden von Revolver⸗, Jagd-, Sport. und Militärpatronen mit Schwarz.
chemischen Industrie
pulver oder rauchschwachem Pulver und für das Entladen derselben.
Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Berufs⸗ genossenschaft der chemischen Industrie gelten vom Tage ihrer Veröffentlichung im „Reichs⸗Anzeiger“ für die Betriebsstätten, in denen Patronen der oben bezeichneten Art geladen und entladen werden, folgende Bestimmungen:
A. Vorschriften für die Arbeitgeber und
Betriebsleiter.
§ 1. Das Fabrikgrundstück, auf welchem das Laden der Patronen mit Schießpulver vorgenommen wird, muß mit einer geeigneten Umzäunung umgeben sein, welche das unbeabsichtigte Betreten verhindert. Das unbefugte Betreten ist durch Warnungen an den Zugängen zu verbieten.
§ 2. Fußwege und Treppen, auf denen Pulver transportiert wird, sind schneefrei zu halten und bei Glatteis zu bestreuen. 8
§ 3. Größere Mengen von Schießpulver dürfen nur vorschriftsmäßig und in solchen Räumen ge⸗ lagert werden, deren Benutzung für diesen Zweck polizeilich genehmigt ist. b
§ 4. Das Holzwerk sämmtlicher nach Inkraft⸗ treten dieser Unfallverhütungsvors riften neu zu er⸗ richtender Gebäude, in denen Patronen geladen werden, muß mit Wasserglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfähig gemacht sein.
§ 5. Die der Sonnenseite zugelegenen Fenster⸗ scheiben der Räume, in welchen sich loses Pulver befindet, müssen geblendet sein.
§ 6. Die Thuͤren der Gebäude müssen nach außen aufschlagen.
§ 7. Die Fußböden in denjenigen Räumen, in denen Patronen geladen werden, müssen glatt und dicht gehalten und, wenn sie nicht aus Holz bestehen, mit einem weichen, dichten Belag bedeckt sein.
§ 8. Vorhandene Blitzableiter müssen stets in gutem Zustande gehalten, jährlich mindestens einmal durch Sachverständige geprüft, und der Revisions⸗
efund in ein Buch eingetragen werden. Die Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdische wie auf die Erdleitung zu erstrecken. 8
§ 9. In sämmtlichen Gebäuden und Räumen muß die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen. 8 as Hineintragen und Hineinwehen von Erde oder
and in dieselben ist möglichst zu verhindern. Vor ee Eingängen müssen zum Reinigen des Schuh⸗ jeuges geeignete Vorrichtungen angebracht sein.
as eten der Pulvermagazine, Laderäume und
stattet, welches nicht mit eisernen Nägeln oder solchen Beschlägen versehen ist.
§ 10. Die Arbeits⸗ und Lagerräume dürfen nur vermittels zuverlässig abgeschlossener Außenbeleuchtung oder durch elektrische, mit Ueberglocken versehene Glühlampen erhellt werden. — Jede Ablagerung von explosivem Staub an der Lichtquelle muß ver⸗ hütet werden. Bei elektrischer Beleuchtung muß eine Erhitzung der Leitungsdrähte und jede Funken⸗ erzeugung ausgeschlossen sein. Die elektrische Anlage ist halbjährlich mindestens einmal auf ihre Feuer⸗ sicherheit sachverständig zu untersuchen und hierüber ein Revisionsbuch zu führen.
In dringenden Fällen ist der Zutritt zu den Räumen mit Sicherheitslampen gestattet, die vor ihrer EF auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft sind. Das Betreten der Räume mit offenem Licht, sowie das Anzünden von Streichhölzern oder die Benutzung eines sonstigen Feuerzeuges ist unbe⸗ dingt verboten. 8
11. Die Heizung der Räume muß durch Dampf oder Wasser bewirkt werden. Die Heiz⸗ körper sind gegen das Auflagern von Pulverstaub möglichst zu ösge.
§ 12. Das Rauchen, sowie das Mitbringen von Fedpsbg Feuerzeugen oder Rauchgeräthen in die
rbeits⸗ oder Lagerräume ist zu verbieten.
§ 13. Die Ladeapparate, in denen das in die Patronenhülfen zu bringende Pulver enthalten ist und welche von Hand bedient und in Betrieb gesetzt werden, müssen von den Räumen, in welchen sich Personen aufhalten, durch eine Panzerwand oder Mauer getrennt sein. In diesen Scheidewänden dürfen nur Oeffnungen sein, durch welche die Formen mit den zu ladenden Hülsen unter den Ladeapparat gebracht werden. Diese Oeffnungen müssen thunlichst klein gehalten und durch eine selbstthätig wirkende Vorrichtung geschlossen werden, bevor die Lade⸗ apparate in Betrieb gesetzt werden. Die Ausblas⸗ feite des Raumes, in dem sich die Ladeapparate be⸗ finden, muß aus einer leichten Wand, Fenstern oder dergl. bestehen; die Umgebung ist gegen Explosions⸗ wirkung durch eine Mauer oder Erdwall in genügender Höhe zu sichern. 8 Vor dem Füllen der Apparate mit Pulver müssen dieselben still gestellt werden.
Auf Ladevorrichtungen, welche nicht mehr als 100 g Pulver enthalten, beziehen sich die Vor⸗ schriften dieses Paragraphen nicht. Doch müssen bei
Entladeräume ist nur in solchem Schuhwerk ge⸗
diesen Apparaten solche Vorkehrungen getroffen sein,
daß bei einer Entzündung des Pulvers eine Ver⸗ brennung der Arbeiter oder die Verbreitung einer Entzündung nach Möglichkeit vermieden wird.
Andere Pulvervorräthe, als jeweils zum Laden der Patronen nöthig sind, dürfen in dem Arbeitsraum unter keinen Umständen lagern. Ebensowenig darf das Absieben des Pulvers in diesem Raume geschehen.
§ 14. Bei den durch Elementarkraft betriebenen Lademaschinen müssen die Anordnungen, soweit dies möglich ist, den in § 13 für Handbetrieb angegebenen sinngemäß entsprechen. Auf jeden Fall müssen wenigstens die dieser Maschinen hinter genügend starken Panzerwänden oder dergl. angeordnet sein, falls man nicht die ganzen Maschinen in der Weise aufstellen kann, daß sie durch diese Scheidewände von dem Raume, in welchem sich die die Maschinen bedienenden Arbeiter befinden, ab⸗ geschlossen sind. In dem so abgetheilten Raume für die Pulverbehälter darf sich während des Ganges der Maschinen keine Person befinden. Im übrigen muß dieser Raum nach den im § 13 für die Lade⸗ apparate gegebenen Vorschriften hergestellt sein. Bei rauchschwachem Pulver können die Pulverbehälter auch über den Maschinen auf dem Dachboden der Gebäude angeordnet sein, und das Pulver den Maschinen vermittels eines Rohres durch die Decke zugeleitet werden. In diesem Falle ist das Dach über den Pulverbehältern möglichst leicht, die Decke über den Maschinen möglichst fest und solide zu konstruieren. b
Auf Maschinen mit Pulverbehältern von weniger als 100 g Inhalt beziehen sich die Vorschriften dieses Paragraphen nicht, doch muß der Pulver⸗ behälter durch Schutzbleche so gesichert sein, daß bei einer Entzündung des in demselben enthaltenen Pulvers die an der Maschine beschäftigten Arbeiter nicht verbrannt und die fertigen Patronen nicht ent⸗ zündet werden können. 1
Die Abführungsrohre an den Maschinen für die fertigen Patronen müssen abnehmbar und leicht zu⸗ gänglich sein und sind so zu konstruieren, daß ein Verstopfen derselben möglichst vermieden wird. Sollte ein Verstopfen eintreten, so sind die Abführungs⸗ rohre abzunehmen und in einem gesonderten Raume zu entleeren.
§ 15. Die fertigen Patronen müssen in einer solchen Weise von der Maschine zum Sammelkasten geführt werden, daß Stöße, die eine Entzündung herbeiführen könnten, vermieden werden.
Bei Lefaucheux⸗Patronen muß dieser Kasten durch eine Blechwand derartig gesichert sein, daß bei einer Entzündung von Patronen keine Person verletzt werden kann. 8
§ 16. Diejenigen Theile der Apparate und Maschinen, welche direkt mit dem Schwar:pulver in Berührung kommen, wie z. B. die Schieber zum Abmessen der Ladung ꝛc., sind aus Messing, Hart⸗ gummi oder anderem geeigneten Material herzustellen.
Die Herstellung dieser Theile aus Stahl oder Eisen ist bei Apparaten und Maschinen für das Verladen von rauchschwachem Pulver gestattet.
§ 17. Für die Werkzeuge, Formen ꝛc., welche beim Laden von Patronen angewendet werden, ü8 die Verwendung von Eisen und Stahl möglichst einzuschränken. Nur für solche Werkzeuge, welche eine gepisse Widerstandsfähigkeit haben müssen, wie z. B. Stempel und Matrizen zum Festkneifen der Geschosse auf den Patronenhülsen n. dergl., ist die Verwendung von Eisen und Stahl zulässig. Im übrigen ist an Stelle dieser Materialien Messing, Hartgummi, Holz ꝛc. ꝛc. zu verwenden.
§ 18. Zum Transport und zur Aufbewahrung des zur Verarbeitung kommenden Pulvers sind nur dichte und haltbare bedeckte Gefäße zu benutzen; die Verwendung von Eisen bei diesen Gefäßen ist verboten.
§ 19. In den Räumen, in denen mit Schwarz⸗ oder rauchschwachem Pulver gefüllte Patronenhülsen verarbeitet werden, ist jede, durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von nur erst mit Pulver ge⸗ ladenen Hülsen zu vermeiden.
§ 20. Das Entladen von Patronen hat in einem Raume zu geschehen, in welchem keinerlei andere Arbeiten zu gleicher Zeit vorgenommen werden dürfen. In ein und demselben Raume sind möglichst wenig ö zu beschäftigen. Die Einrichtungen sind o zu treffen, daß die einzelnen Personen möglichst gegen die Wirkungen von Explosionen geschützt sind, und daß ein Ueberschlagen der Flamme bei etwaiger Explosion möglichst ausgeschlossen ist.
Falls diese Arbeit im ausgeführt wird, muß dies an einer vom Verkehr nicht berührten Stelle geschehen.
§ 21. ie mit dem Entleeren von Patronen be⸗ schäftigten Personen dürfen nicht mehr als höchstens 50 g loses Pulver bei sich stehen haben. Ist diese Menge erreicht, so ist das Gefäß in ein größeres zu entleeren, welches hinter einer Panzerwand oder Mauer aufgestellt ist, damit im Falle einer Ent⸗ zündung des Pulvers die Arbeiter geschützt sind. Die Einrichtung kann auch so getroffen sein, daß das Pulver aus den Patronen direkt in das hinter der Schutzwand befindliche Gefäß entleert wird, wenn eine Beschädigung des Arbeiters bei einer even⸗ nellen Entzündung des Pulvers ausgeschlossen er⸗ scheint. 1
Hinter der Schutzwand dürfen sich nicht mehr wie 10 kg Pulver befinden. Ist diese Menge erreicht, so ist das Gefäß in das Pulvermagazin zu bringen und dort zu entleeren.
§ 22. Für das Entladen von Lefaucheux⸗Patronen wird vorgeschrieben, daß heasgh in einem geeigneten Apparat der Stift aus der Patrone entfernt wird, sodaß bei dem Losgehen der Patrone, welches bei Entfernung des Stiftes erfolgen könnte, der Arbeiter geschützt ist. 1 Erst nach Entfernung des Zündstiftes
Patrone zu entleeren. 8
Aus Zentralfeuer⸗Patronen ist stets zuerst die Ladung und dann erst aus der leeren Hülse eventuell das Zündhütchen zu entfernen.
§ 23. Die Werkzeuge, welche zu dem Entleeren von Patronen verwendet werden, sind aus Kupfer, Messing oder ähnlichen Materialien herzustellen. Unbedingt erforderlich ist dieses bei den Instrumenten, welche zur Lockerung und Entfernung des Pulvers resp. aus den Hülsen verwendet werden.
§ 24. Pulver, welches schon einmal in Patronen verladen gewesen ist, darf nur dann wieder zum Ver⸗ laden verwendet werden, wenn mit Sicherheit an⸗ genommen werden kann, daß in demselben keinerlei Zündsatz enthalten ist.
§ 25. Durch Zündsatz, Sand oder andere harte Körper verunreinigtes Pulver ist zu vernichten.
§ 26. Für das Füllen ven Geschützhülsen mit Schwarzpulver oder rauchschwachem Pulver finden die Vorschriften für die Pulverfabriken sinngemäße Anwendung mit folgender Maßgabe:
In dem Füll⸗ (Verpackungs⸗) Raum ist das jeweils vorhandene Pulverquantum auf das geringst mögliche zu beschränken.
Die zur Aufnahme des Pulvers verwendeten Hülsen dürfen keine Zündung (Zündkapfel) enthalten.
Ein etwa erforderlich werdendes Entladen von Geschützvatronen hat entweder im Freien in un⸗ “ Umgebung oder in einem getrennten sicheren Raum, in dem sich keine explosiven Gegen⸗ stände befinden, stattzufinden,
§ 27. Für das Laden und Entladen von Patrone dürfen nur nüchterne und zuverlässige Leute ver⸗ wendet werden. Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ist verboten. §₰ 28. Fremden Personen ist der Zutritt zu den Betriebsräumen nur auf besondere Erlaubniß und unter zuverlässiger Begleitung zu gestatten.
§ 29. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Unfallverhütungsvorschriften durch Aushang an ge⸗ eigneter Stelle in den Betriebsräumen bekannt zu machen.
B. Vorschriften für die Arbeitnehmer. § 30. Das Rauchen, das Mitbringen von Zünd⸗
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hölzern, Feuerzeugen oder Rauchgeräthen ist unter⸗
sagt.
§ 31. Arbeits⸗ oder Lagerräume, in denen sich loses Pulver befindet, dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.
Das Anzünden von Streichhölzern oder die Be⸗ nutzung eines sonstigen Feuerzeugs ist verboten. In dringenden Fällen ist der Zutritt zu solchen Arbeits⸗ und Lagerräumen mit einer Sicherheitslampe ge⸗ stattet, die vor ihrer Benutzung auf ihren ordnungs⸗ mäßigen Zustand geprüft worden ist.
§ 32. Als Fußbekleidung während der Arbeit in Pulvermagazinen, Laderäumen und Entladeräumen haben die Arbeiter solches Schuhwerk zu tragen, welches nicht mit eisernen Nägeln oder solchen Be⸗ schlägen versehen ist.
§ 33. Die Arbeiter dürfen Arbeitsräume und Magazine, in denen sie nicht zu arbeiten haben, ohne besondere Erlaubniß nicht betreten.
§ 34. Die Arbeitsräume sind durch die damit betrauten Personen stets sorgfältig rein und sauber, namentlich auch die Heizkörper stets rein vom Staube zu halten.
§ 35. Die etwa auf dem Boden liegenden Teppiche und Läufer sind mindestens täglich sorgfältig zu reinigen und wenn nöthig auszuklopfen. 1
§ 36. Der Gang der Lade⸗ oder sonstigen Ma⸗ schinen darf die normale Geschwindigkeit nicht über⸗ schreiten. Dieselben sind stets auf das sorgfältigste rein zu halten. Jedes Warmlaufen der Lager sst als besonders gefährlich zu vermeiden. Die Lager sind daher gut zu schmieren und häufig nachzusehen.
Lose gewordene Maschinentheile müssen sofort mit gehöriger Vorsicht und nur beim Stillstand wieder befestigt werden. Sollten Theile der Maschine nicht ordnungsmäßig funktionieren, so ist ebenfalls die Maschine anzuhalten und der Schaden vorsichtig zu beheben. Im allgemeinen wird es in diesem Falle angezeigt sein, den Pulverbehälter oder, falls derselbe sich in einem anderen Raume befindet, das von dem⸗ selben herführende Pulverzuleitungsrohr, sowie die geladenen Patronen von der Maschine zu entfernen, dieselbe sorgfältig von Pulver zu reinigen und die Reparatur vorzunehmen. Erst wenn die Maschine wieder tadellos funktioniert, darf dieselbe in Gang gesetzt werden.
Die Anhäufung gebrauchter Putzlappen ꝛc. inner⸗ halb der Räume ist untersagt.
§ 37. Zum Transport des Pulvers wie der ge⸗ ladenen Patronen dürfen mangelhafte oder unganze Gefäße, Geräthe und Apparate nicht benutzt werden.
Dieselben sind stets rein zu erhalten.
§ 38. Während eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsorte entladet, darf sich Niemand in den Räumen, in denen Pulver verarbeitet oder aufbewahrt wird, aufhalten.
Die Maschinen sind während dieser Zeit außer Betrieb zu setzen.
C. Ausführungs⸗ und Strafbestimmungen.
stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs⸗Anzeiger gewährt.
Wenn es sich herausstellen sollte, daß die Vor⸗ schriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierig⸗ keiten und unzuträgliche Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen auf Antrag des Betriebsunternehmers und nach Anhörung des Beauftragten der Senee n des Genossenschafts⸗ vorstandes unterliegen. ehördliche Vorschriften, welche den in den vorstehenden Bestimmungen ge⸗ gebenen widersprechen, sind dem Genostenschafts⸗ vorstande anzuzeigen.
§ 40. Genossenschaftsmitglieder, welche den Unfell⸗
§ 39. Für die in Gemaßheit vorstehender B-