1897 / 243 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Oct 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob jene Voraussetzung für die direkten Staatssteuern vorliegt, nicht selbst beschaffen kann, wird dies Sache der das Wahlrecht beanspruchenden Forensen sein.

Unter f. haben auf Grund des § 10 Abs. 2 juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Bergwerkschaften und eingetragene Genossenschaften Aufnahme zu finden, welche mehr als einer der drei höchstbesteuerten Ge⸗ meindeangehörigen seit einem Jahre in der Gemeinde einerseits an direkten Staatssteuern, andererseits an direkten Gemeindesteuern entrichtet haben. Es kommt bei ihnen also, anders wie bei den 82reIn zur Feststellung ihres Wahl⸗ rechts nur die in der Gemeinde, nicht aber die etwa an einem anderen Orte entrichtete Staatssteuer in Betracht, wobei jedoch der zufällige Sitz der Steuerkasse nicht maßgebend ist. Im übrigen vergleiche das zu e. Gesagte. Die in 8 10 Abs. 2 der Vollständigkeit wegen noch aufgeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind hier fortgelassen, weil sie als solche nicht steuerpflichtig sind und deshalb, solange eine Aenderung hierin nicht eintritt, der Voraussetzung des § 10 nicht zu ent⸗ sprechen vermögen.

Unter g. schließt gemäß § 10 Abs. 3 der Staatsfiskus die Reihe der Stimmberechtigten, wenn er von der Stadt seit einem Jahre zu den direkten Gemeindesteuern mit einem höheren Betrage herangezogen wird, als einer der drei höchst⸗ besteuerten Gemeindeangehörigen an direkten Staatssteuern (inerh wo dies geschie t) und an direkten Gemeindesteuern für 1 betreffende Stadt), beide zusammen gerechnet, ent⸗ richtet.

Hinter jeder Gruppe ist, sofern nicht etwa für jede Gruppe eine besondere Hilfsliste geführt wird, genügender Raum für Nachtragungen offen zu lassen. Werden später Streichungen oder Aenderungen dee. so ist der Grund in Spalte 11 zu vermerken.

Bei jedem Stimmberechtigten ist unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 5 Abs. 5 der von ihm im Jahre 1897/98 in der betreffenden Stadt zu zahlende Betrag der Staatseinkommen⸗ und Ergänzungssteuer ohne Rücksicht auf den zufälligen Sitz der Stenerkasfe in Spalte 5a und 5, der Gemeindesteuer in Spalte 6, der Provinzial⸗, Bezirks⸗ und Kreissteuer in Spalte 7 und die Gesammtsumme dieser Steuern in Spalte 8, sowie der Betrag, zu welchem er in dem Stadtbezirk für das genannte Jahr vom Staate zur Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer veranlagt ist, in Spalte 9 und 5 einzutragen. Zuvor ist jedoch bei denjenigen Bürgern, welche für das Jahr 1897/98 zur Staatseinkommen⸗ steuer nicht veranlagt sind, in Spalte 5 ein Betrag von 3 einzusetzen Abs. 4) und dann bei der Eintragung in die Spalte 8 mitzurechnen. Bezüglich der Hransen bleibt zu beachten, daß e2 die Feststellung ihres Wahlrechts nach § 10 Abs. 1 die gesammte von ihnen entrichtete Staatssteuer in Betracht zu ziehen ist, dagegen für ihre Einreihung in die Wählerliste, ebenso wie bei den übrigen Stimmberechtigten, nach § 15 Abs. 1 nur die in der betreffenden Stadt ent⸗ Staats⸗ und Kommunalsteuern berücksichtigt werden ürfen.

Werden in einer Stadt direkte Gemeindesteuern nicht er⸗ oben, so treten nach § 15 Abs. 3 an deren Stelle die vom Staate veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuern. In einem solchen e- ist in Spalte 10, die sonst ohne Ein⸗ tragungen bleibt, die Summe der in Spalte 8 und 9 ver⸗ merkten Setrh. anzuführen.

2) Auf Grund der Liste A. ist demnächst die in § 21 vorgeschriebene Liste der Stimmberechtigten nach Maßgabe des § 15 unter Benutzung eines Formulars nach dem ange⸗ schlossenen Muster B. aufzustellen.

Hierzu ist vorweg bezüglich der Ehrenbürger 6 Abs. 3) zu bemerken, daß unterschieden werden muß zwischen solchen mit einem Wohnsitze in der Gemeinde, deren Ehrenbürger sie sind, und solchen, die dort keinen Wohnsitz haben. Die ersteren finden sich in der Liste A. unter der Gruppe von Wahl⸗ berechtigten, zu der sie nach den in Betracht kommenden Merk⸗ malen gehören, und sind von dort nach denselben Grundsätzen wie die übrigen Wahlberechtigten in die Liste B. zu übertragen. Die Ehrenbürger der letzteren Art wählen nach § 15 letzter Absatz, ohne daß irgend welche weitere Merkmale 8 wären, in jedem Falle mit der ersten Wählerabtheilung. Sie brauchen deshalb erst in der Liste B. ohne vorherige Auf⸗ nahme in die Liste A. bei der ersten Abtheilung aufgeführt zu werden, was zweckmäßig in der Weise geschieht, daß die Eintragungen in die Liste B. mit ihrem Namen nur unter Bei⸗ fügung des Vermerks „Ehrenbürger“ begonnen werden. Abgesehen hiervon sind zuerst die unter a. bis e. (ein⸗ schließlich) der Liste A. angeführten Stimmberechtigten nach der sich durch ihre dort in Spalte 8, bei Städten ohne direkte Gemeindesteuern in Spalte 10, verzeichneten Gesammtsteuer⸗ beträge ergebenden Reihenfolge, beginnend mit dem Höchst⸗ besteuerten, in die Liste B. aufzunehmen. Zugleich ist der Ge⸗ sammtsteuerbetrag bei jedem Stimmberechtigten aus Spalte 8, bei Städten ohne direkte Gemeindesteuern aus Spalte 10, der Liste A. nach Spalte 5 der Liste B. zu übertragen.

Vor Uebernahme jedes in der Lihe A. Verzeichneten in die Liste B. ist wiederholt zu prüfen, ob er die in § 5 Abs. 2 Nr. 1. bis 5 bezw. in § 8 oder 8 10 angeführten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere, falls sich bei ihm in Spalte 11 ein Vermerk über ruhendes Bürgerrecht findet, festzustellen, ob der diesen Vermerk veranlassende Grund etwa inzwischen weg⸗ gefallen ist, z. B. rückständige Gemeindeabgaben inzwischen ent⸗ richtet worden sind oder die durch § 9 Nr. 5 gewährte Frist etwa noch nicht abgelaufen ist. Nur in diesem Falle hat das erste Mal die Uebertragung in die Liste B. zu erfolgen. Später sind dagegen, was hier gleich bemerkt sein mag, diejenigen, welche das Bürgerrecht einmal erworben haben, auch wenn sie z. B. mit den F Gemeindeabgaben rückständig sind, ö, in die Liste B. aufzunehmen, jedoch bleiben sie von

er e an der Wahl ausgeschlossen, was in Jutunft dadur⸗ bemerklich 9 machen ist, daß bei ihnen, falls sie ihre Schuld innerhalb der durch § 9 Nr. 5 vorgesehenen Frist nicht entrichtet haben, der Vermerk „ruht nach § 9 Nr. 5 nach Spalte 7 der Liste B. mit⸗ übernommen wird. Demgemäß ist indessen auch schon das erste Mal bei rückständigem Bürgerrechtsgeld 58 Abs. 4) und im Falle des § 9 Nr. 1 zu verfahren, da beide Fälle wohl der Ausübung, nicht aber dem erstmaligen Erwerbe des Bürgerrechts entgegenstehen, während letzteres in den übrigen Fällen des § 9 zutrifft und deshalb bei ihnen erst in Zukunft, nachdem das Bürgerrecht einmal erworben worden ist, ebenso verfahren werden kann.

Nach Erledigung dieser Eintragungen sind die in Spalte 5 der Liste B. vermerkten Steuerbeträge zu einer Gesammtsun

1. April 1898 oder einen de

zusammenzuziehen und die drei Wählerabtheilungen nach § 15 in der Art abzugrenzen, daß ein Drittel der Gesammtsumme auf jede S. fällt. Dabei sind jedoch die Bestimmun⸗ gen in § 15 Abs. 5 und 6 zu beachten, wonach die vom Staate bn. einer Steuer nicht veranlagten Wähler stets der dritten

theilung zugewiesen werden müssen und derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel der Gesammtsumme fällt, noch in die erste oder zweite Ab⸗ theilung gehört. Da in dem letzteren Falle bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittel der Gesammtsumme über⸗ schritten wird, so kann bei der Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur der verbleibende Rest der Gesammtsumme zu Grunde gelegt werden, was in der Weise zu geschehen hat, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes tragen, die zweite und die Uebrigen die dritte Abtheilung bilden. Die auf 85 Abtheilung fallende Steuersumme ist in Spalte 6 hinter

en Steuerbetrag des letzten Stimmberechtigten der bezüglichen

Abtheilung einzutragen.

„Erst, nachdem 8 diese Weise die drei gebildet sind, werden die in der Liste A. unter f. und g. auf⸗ geführten WWI1““ in die Liste B. mit der Ueber⸗ schrift „nach § 10 Abs. 2 und 3 Stimmberechtigte“ hinter dem letzten der dritten Abtheilung übernommen. Hierauf ist bei diesen Stimmberechtigten in Spalte 7 zu vermerken, mit welcher der drei Wählerabtheilungen sie nach der Höhe ihres in Spalte 5 zuvor eingetragenen Gesammtsteuerbetrages zu wählen haben 15 Abs. 1).

Insoweit in einer Stadt nach § 16 Wahlbezirke gebildet werden, ist dies bei Aufstellung der Liste B. zu berücksichtigen.

Die Regierungs⸗Präsidenten haben sich über den Fortgang der unterrichtet zu halten und auf deren sorg⸗ fältige, vorschriftsmäßige Ausführung durch Belehrung und durch Prüfung der Eintragungen hinzuwirken. VI. Demnächst haben die Regierungs⸗Präsidenten gemäß § 97 Abs. 2 für dieses erste Mal nach Lage der Vorarbeiten den fünfzehntägigen Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste B. in einem oder mehreren vorher zu öffentlicher Kenntniß gebrachten Räumen der Stadt erfolgt, sowie den Fhcptünte zu bestimmen, bis zu welchem auf die gegen die

ichtigkeit der Liste von Stimmberechtigten bei dem Gemeinde⸗ vorstand erhobenen Einsprüche noch von der seitherigen Ge⸗ meindevertretung 96 Abs. 2, § 22 Abs. 4) zu beschließen 88 Dieser Zeitpunkt ist nicht nach dem 1. März 1898 festzu⸗ etzen.

Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche den Einspruch erhoben haben, gegen Empfangsbescheini⸗ gung zuzustellen. Soll der Name eines einmal in die aus⸗ gelegte Liste B. aufgenommenen Stimmberechtigten wieder ge⸗ löscht werden, so ist dem Stimmberechtigten dies acht Tage vorher von dem Gemeindevorstand unter Angabe der Gründe mittels einer Verfügung gegen Empfangsbescheinigung mitzu⸗ theilen. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß statt. Da die Klage keine auf⸗ schiebende Wirkung hat, so können die Wahlen ohne Rücksicht auf sie vorgenommen werden.

VII. Die Wahlen zur Stadtverordneten⸗Versammlung haben spätestens in der ersten Hälfe des Monat März 1898 an einem von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden Tage nach Maßgabe der §§ 18, 23 Abs. 2, 25, 26, 27 und 28 statt⸗ zufinden. Das Ergebniß der vollendeten Wahlen ist von dem Gemeindevorstand e bekannt zu machen.

Gegen das stattgehabte ö kann von jedem Stimmberechtigten innerhalb T. Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevorstand Einspruch erhoben werden. Auf diesen, wie über die Gültigkeit der Wahlen über⸗ haupt, beschließt bis zum Zusammentritt der neuen Stastver⸗ ordneten⸗Versammlung noch die seitherige Gemeindevertretung. Gegen den Beschuß findet die Klage im Verwaltungs⸗Streit⸗ verfahren nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 statt.

VIII. Der Bürgermeister hat die gewählten Stadtverord⸗ neten auf den 1. April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage durch eine ihnen wenigstens zwei Tage (48 Stunden) vorher zugestellte Einladung unter Angabe der Gegenstände der zur in ihr Amt und zu ihrer Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt, sowie zur Wahl des Vorsitzenden (Stadtverordneten⸗Vorstehers) und des Schrift⸗ führers, sowie je eines Stellvertreters für sie zusammenzube⸗ rufen. Diese Wahlen haben nach Maßgabe des § 35 und zwar mit Hinzuziehung eines vorläufigen Schriftführers die⸗ fenige des Stadtverordneten⸗Vorstehers dieses erste Mal unter

eitung des Bürgermeisters, die anderen bereits unter Leitung des neugewählten Stadtverordneten⸗Vorstehers stattzufinden. Die Wahlperiode der Gewählten ist, wie die der neugewählten Stadtverordneten 97 Abs. 3), so zu berechnen, als wenn sie mit dem Anfange des Jahres 1898 begonnen hätte.

IX. Der Stadtverordneten⸗Vorsteher hat so bald wie mög⸗ lich, erforderlichen Falles auf Verlangen des Gemeindevor⸗ standes 42), die Stadtverordneten zur Wahl der nach § 32 oder einem etwa auf Grund des § 98 erlassenen Ortsstatut erforderlichen Zahl von Schöffen unter Beachtung der Vor⸗ schrift des § 43 Abs 2 von neuem wobei es unbenommen bleibt, auf die Tagesordnung dieser Sitzung auch noch andere Gegenstände zu 8 Die Wahlen sind Bz der Vorschriften in den §§ 34 und 35 vorzu⸗ nehmen.

Die gewählten Schöffen werden vor ihrem Amtsantritt nach Maßgabe des § 1 der Verordnung vom 6. Mai 1867 (G.⸗S. S. 715), sofern sie nicht schon früher den Diensteid geleistet haben, von dem Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten⸗Versammlung vereidigt; bezüglich etwa gewählter besoldeter Magistratsmitglieder darf dies jedoch 8 beschehen, wenn ihre nach § 36 erforderliche Bestätigung erfolgt ist.

Demnächst haben die Stadtverordneten und die Schöffen in gemeinsamer Sitzung in der durch die §§ 34 und 35 vor⸗ geschriebenen Weise einen oder mehrere Beigeordnete zu wählen, wenn nicht etwa in dem Falle, daß nur ein Beigeordneter gewählt werden soll, auf den seitherigen besoldeten Stellvertreter des Bürgermeisters § 99 Abs. 1 Anwendung findet. Sobald die gewählten Beigeordneten die Bestätigung nach § 36 er⸗ halten haben, sind sie, ebenso wie die Schöffen, von dem Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten⸗ zu vereidigen.

X. In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen auf Grund des § 98 die silbtische Verfassung ohne Magistrat nach Maß⸗

abe des § 83 alsbald eingeführt wird, hat ebenfalls der ürgermeister, jedoch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Versammlung, die neu gewählten Stadtverordneten auf den nächstfolgenden Tage zur Ein⸗

ührung in ihr Amt und zu ihrer Verpflichtung dur fühan an Eidesstatt, sowie zur Vornahme * Waht dand⸗ Schriftführers und eines Stellvertreters für ihn, der Wahl eines Beigeordneten und der Wahl von zwei oder drei Schöffen, welche in diesem Falle zugleich Stadtverordnete sein können 84 Abs. 3), unter Beachtung der Vorschrift in § 43 Abs. 2 zusammenzuberufen. Die Wahlen, bei denen a dem Bürgermeister als Vorsitzenden eine Stimme zuste 83), sind unter dessen Leitung nach Maßgabe des § 35 vorzunehmen. Für die Beeidigung des Se und der Schöffen gilt das hierüber oben bei IX. Gesagte.

Berlin, den 4. Oktober 1897. 8 Der Minister des Innernrr. Freiherr von der Recke.

Anweisung zur Ausführung der Landgemeinde⸗ ordnung sa⸗ die E1““ vom 4. August 1897 (G.⸗S. S. 301), betreffend die erst⸗ malige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände. *)

Die Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen⸗Nassau vom 4. August 1897 tritt am 1. April 1898 in allen Ge⸗ meinden der Provinz in Kraft, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. und derjenigen Orte, in welchen die Städte⸗ ordnung vom 4. August 1897 (G.⸗S. S. 254) zur Anwen⸗ dung gelangt (vergl. Anweisung zur Städteordnung unter 1.).

Mit dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung hört die gesetzliche Befugniß der bisherigen Gemeindeversammlungen zur Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten auf, und es erlischt die Vollmacht der Mitglieder der bestehenden Gemeinde⸗ vertretungen und Gemeindevorstände des Zuständig⸗ keitsgesetzes vom 1. August 1883). Die am 26. August 1898 dem Tage der Veröffentlichung der Landgemeindeordnung, im Amte befindlichen Mitglieder der seitherigen Gemeinde⸗ vertretungen und Gemeindevorstände bleiben jedoch, abgesehen von den Bürgermeistern, Schultheißen und Gemeindevorstehern, bis zur Einführung der nach Maßgabe der Landgemeinde⸗ ordnung gewählten Gemeindeverordneten und bis zum Amts antritt der neu gewählten Schöffen in Thätigkeit und nehmen deren Obliegenheiten wahr 122). Bis 18 diesem Zeit⸗ punkte werden hierdurch also zugleich die nach Verkündigung der Landgemeindeordnung ablaufenden Wahlperioden der Mit⸗ glieder der seitherigen Gemeindevertretungen und Gemeinde⸗ vorstände verlängert, sodaß für sie auf Grund der seit⸗ herigen Gemeinde⸗Verfassungsgesetze Neuwahlen nicht mehr vorzunehmen sind.

Die gegenwärtigen Bürgermeister, Schultheiße (in den vormals Frankfurter Landorten) und Gemeindevorsteher (in den vormals bayerischen bleiben dagegen, auch wenn sie als Einzelbeamte ohne Kollegium den Ge⸗ meindevorstand bilden, nach 122 Ach 2 bis zum Ablaufe ihrer Amtsperiode im Amte. Läuft diese vor dem 1. April 1898 ab, so ist die Neuwahl des Bürger⸗ meisters u. s. w. bis zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe des seitherigen Gemeinde⸗Verfassungsgesetzes (also auch für die dort 11“ Amtsdauer) vorzunehmen. Die am 1. April 1898 im Amte befindlichen Bürgermeister u. s. w. treten mit diesem Tage ohne weiteres in die dem Bürger⸗ Feen durch die Landgemeindeordnung angewiesene Stel⸗ ung ein.

In allen Landgemeinden der Provinz ist die Bildung der neuen Gemeindeversammlungen oder Gemeindevertretungen so zeitig herbeizuführen, daß diese ihre Wirksamkeit am 1. April 1898 beginnen können.

Hierzu wird auf Grund des § 123 Folgendes bestimmt:

I. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.

1) Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten.

Die Aufstellung der im § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten 16) ist bis zum 15. Januar k. J. zu bewirken.

Die Liste, welche die nach § 11 erforderlichen Eigen⸗ schaften der Gemeindeglieder und die im § 16 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, sowie Personen⸗Gesammt⸗ heiten E hat, ist unter Benutzung der Personen⸗ stands⸗Aufnahme für die Veranlagung der Staatseinkommen⸗ steuer nach dem anliegenden Formular A. von dem Gemeinde⸗ vorstand 38 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883) alsbald aufzustellen.

Vor jeder Aufnahme in die Liste hat sich der Gemeinde⸗ vorstand die Ueberzeugung gr verschaffen, daß der Fefe. nehmende die nach dem Gesetz erforderlichen Eigenschaften eines Stimmberechtigten besitzt.

Würde in einem Falle nach dem Erwerbe des Gemeinde⸗ rechtes dessen Ausübung ruhen 15), so ist die betreffende Person immerhin in die Liste einzutragen, jedoch in Spalte 8 der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf die einschlagende Nummer des § 15 ersichtlich zu machen (z. B. „ruht nach § 15 Nr. 2“). b

In den Spalten 5 und 6 haben bei jedem Stimmberech⸗ tigten diejenigen Eintragungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. In der Spalte 7 ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welche jeder Stimm⸗ berechtigte nach Maßgabe der Vorschriften des § 19 unter Nr. 1, Nr. 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Nr. 3 in der Gemeindeversammlung zu führen hat.

Die Landräthe haben bei jeder sich darbietenden Gelegen⸗ heit, insbesondere bei persönlicher Anwesenheit in den Ge⸗ meinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorstände und durch Prüfung der erfolgten Eintragungen hingunirdes

Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste A. ist Folgendes zu bemerken: 1

Unter a. weist die Liste diejenigen männlichen und weib⸗ lichen Stimmberechtigten nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besitzen. Steht ein Wohnhaus im Miteigenthum Mehrerer, 2 hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß bi zum Ende des Monats Dezember 1897 nach Maßgabe der Vorschrift im § 11 Abs. 2 festgestelt werde, welcher der Mit⸗ eigenthümer auf Grund des Wohnhausbesißes das Gemeinderecht auszuüben hat; danach ist dann die Ein⸗ tragung zu bewirken.

*) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Pa agraphen sind gemeindeordnung vom 4. August 1897.

kommen von mehr als 660 haben.

Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach § 19 unter Nr. 2 Abs. 1 mehrere Stimmen zu⸗ stehen, ist in Spalte 5 bei jedem der auf ihn entfallende Jahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer anzugeben.

Nach der Bestimmung des § 19 unter Nr. 2 Abs. 3 sind den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse zwei Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbesteuer⸗ klasse drei Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuerklasse vier Stimmen in der Gemeindeversammlung beizulegen. Wenn danach Wohnhausbesitzer zugleich ein Ge⸗ werbe betreiben, so ist, falls sie einer dieser Gewerbesteuer⸗ klassen angehören, in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbe⸗ steuerklasse einzutragen.

Bei der Eintragung der Zahl der Stimmen in Spalte 7 ist zu beachten, daß für dieses erste Mal nur die Bestimmungen des § 19 unter Nr. 2 Abs. 1 und 3 zur Anwendung kommen können, und daß, wenn einem Wohnhausbesitzer auf Grund der veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuern und zugleich in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, diese Stimmen nicht zusammenzurechnen sind, vielmehr nur die rößere Zäüh zum Unsee kommt. Es entfallen also beispiels⸗ weise auf einen I welcher von seinem ge⸗ sammten, im Gemeindebezirk belegenen Grundeigenthum mit einem Jahresbetrag von 30 zur Grund⸗ und Gebäudesteuer und in der zweiten Gewerbesteuerklasse veranlagt ist, drei Stimmen, nicht fünf.

Unter b. sind diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten aufzuführen, welche ein Wohnhaus eigen⸗ thümlich nicht besitzen oder als Feciches eines solchen zur Ausübung des Gemeinderechts nicht befugt sind (vergl. a.), aber von ihrem gesammten, innerhalb des Gemeindebezirts be⸗ legenen Grundbesitz mit einem Jahresbetrag von mindestens 3 zur Grund⸗ und Gebäudesteuer vom Staate veranlagt sind. Demgemäß ist in der Spalte 5 der veranlagte Jahres⸗ betrag dieser Steuer Bei gesigins ezaüheden Grundbesitz wird jedem Mitbesitzer der seinem Antheile ent⸗ sprechende Betrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer angerechnet, und alsdann werden diejenigen, auf welche ein Betrag von mindestens 3 entfällt, hier eingetragen.

Im übrigen kommen auch bei dieser Klasse der Ge⸗ meindeglieder die vorher erörterten Bestimmungen des § 19 unter Nr. 2 Abs. 1 und 3 nach Maßgabe des letzten Absatzes unter a. dieser Anweisun jur Anwendung, wonach die Spalten 5 bis 7 der Liste cuszuft en sind.

Dabei ist zu beachten, daß unter a. und b. gemäß der Be⸗

stimmung im § 16 Abs. 4 auch Frauen (verheirathete, ledige

id verwittwete) sowie bevormundete und andere nicht selbst⸗ 8 Personen 11 Abs. 5), welche auf Grund des ihnen m Gemeindebezirk gehörigen Grundbesitzes stimmberechtigt ind, aufgeführt werden müssen, sofern bei ihnen die sonstigen 8 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen orliegen. urch § 16 Abs. 4 erleidet also die Vorschrift des § 11 Abs. 4, wonach Steuerzahlungen, Einkommen und Grund⸗ esitz der Ehefrau oder der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder dem Ehemann oder dem Vater anzurechnen sind, eine Einschränkung, indem diese Anrechnung dann nicht stattfindet, wenn der Grundbesitz der Ehefrau oder der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder für sich zum Stimmrechte befähigt, r also entweder in einem Wohnhause besteht oder der auf ihn entfallende Jahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund⸗ nd Gebäudesteuer mindestens 3 beträgt. In einem solchen Falle steht der Ehefrau und den unter väterlicher Gewalt tehenden Kindern selbst das Stimmrecht zu, sie müssen sich aber bei dessen Ausübung nach Maßgabe des § 17 vertreten assen, was in Spalte 8 mit dem Vermerke „vertreten durch N. N.“ hervorzuheben ist. 1 Unter c. weist die Liste diejenigen 8v über 24 Jahre alten Gemeindeangehörigen nach, welche, ohne unter oder b. zu gehören, für 1897/98 zur Staatseinkommen⸗ teuer oder zu einem fingierten von mindestens 4 veranlagt sind, oder auch nur emn jährliches Ein⸗ Der Besitz des echts ist also hiernach nicht von der Ent⸗ eines bestimmten Steuerbetrages, sondern in etzter Linie von dem Besitze eines bestimmten Mindest⸗ einkommens abhängig, und es steht unter dieser und den onstigen Voraussetzungen somit das Gemeinderecht auch solchen , welche Staats⸗ und Gemeindesteuern überhaupt nicht zu och zu ihnen veranlagt sind. Dagegen ruht bei denjenigen, welche zu entrichten haben, mit diesen aber rückständig sind, das einmal erworbene Gemeinderecht von dem in § 15 Nr. 5 bezeichneten Zeitpunkte

an bis zur Entrichtung, was in einem solchen Falle in Spalte 8. zu vermerken ist (vergl. oben).

Soweit einzelne der hier einzutragenden Personen zur

Gewerbesteuer in der dritten, zweiten oder ersten Klasse ver⸗

anlagt sind, ist dies in der Spalte 6 zu bemerken.

Unter d. folgen diejenigen Gemeindeangehörigen, welche ohne zu a., b. oder c. zu gehören, in der Gemeinde nach dem seitherigen Gemeinde⸗Verfassungsgesetz das Gemeinderecht (Orts⸗ Bürgerrecht u. s. w.) besitzen 8 14), insoweit sie den sonstigen auf der ersten Seite der Liste Fngess deben Voraussetzungen

ũ Sie müssen also insbesondere auch bereits seit min⸗ destens zwei Jahren einen Wohnsitz in der Gemeinde am Tage der Fertigstellung der Liste, dem 15. Januar k. J. (siehe oben), haben. 1 1

In Zukunft sind unter d. hier auch die nach § 13 Abs. 1 stimmberechtigt bleibenden Auszügler einzutragen welche in⸗ folge der Abgabe ihres Grundbesitzes nicht mehr zu a., b. oder c. gehören. 1““

Unter e. sind in die Liste diejenigen Personen auf⸗ unehmen, welche im Gemeindebezirke, ohne dort einen Wohn⸗ s zu haben, seit mindestens zwei Jahren ein landwirthschaft⸗ lich (nicht forstwirthschaftlich) genutztes Grundstück, welches eine elbständige Ackernahrung bildet oder einer solchen gleich zu achten ist, oder ein anderes (auch forstwirthschaftlich genutztes) Grundstück besitzen oder am 15. Januar k. J. (siehe bei d. am Schlusse) besessen haben werden, auf welchem sich ein Wohn⸗ haus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage be⸗ findet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen. Die landwirthschaftlich genutzten Grundstücke der erwähnten Art sind einer selbständigen Ackernahrung

zu achten, wenn sie mit einem ahresbetrag

mindestens secsbehn Mark zur Grundsteuer vom Staate veranlagt sind. Bei gemeins aftlichem Grundbesitz ist nach dem hierüber unter b. Gesagten zu verfahren.

Handelt es sich um die Frage, ob ein Wohnhaus, eine Fabrik

8 5 oder eine andere gewerbliche Anlage dem Werthe einer solchen selbständigen leichkommt, so ist zunächst von dem Gemeindevorstand der Werth eines landwirthschaftlich ge⸗ nutzten, zu sechzehn Mark Grundsteuer veranlagten Grundstücks in dem Gemeindebezirk zu schätzen und danach dann die Frage zu entscheiden. Die in §16 Abs. 2 gewährte Möglichkeit einer Erhöhung des Grundsteuerbetrages kommt für dieses erste Mal noch nicht in Betracht.

Auch hier sind Frauen (verheirathete, ledige und ver⸗ wittwete) sowie bevormundete und andere nicht selbständige Personen 11 Abs. 5), bei welchen die im § 16 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraus⸗ setzungen zutreffen, mitaufzuführen (vergl. das hierzu bei b. im letzten Absaße Gesagte).

Unter f. schließen sich die juristischen Personen, die Aktien⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk⸗ schatben⸗ eingetragene Genossenschaften, Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung und der Staatsfiskus an, sofern sie Grund⸗ stücke von dem bei e. bezeichneten Umfange im Gemeindebezirke seit mindestens zwei Jahren besitzen, oder am 15. Januar k. J. (siehe unter d. am Schlusse) besessen haben werden.

In der Spalte 5 sind die Beträge, mit welchen die unter e. eingetragenen Personen und die unter f. eingetrage⸗ nen Personen⸗Gesammtheluen für die bezüglichen Grundstücke zur Grund⸗ und Gebäudesteuer veranlagt sind, sowie in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbesteuerklasse, welcher sie angehören, und in Spalte 7 die Zahl der hiernach auf sie ent⸗ fallenden Stimmen zu vermerken.

Ergiebt sich nach Vollziehung dieser Ein⸗ tragungen eine Anzahl von mehr als vierzig Stimmberechtigten, so ist eine Gemeindevertretung nach den unter II. folgenden Bestimmungen zu wählen.

In dem anderen Falle ist nunmehr zu prüfen, ob etwa ein Stimmberechtigter mehr als ein Drittel sämmtlicher Stimmen auf sich vereinigt; trifft dies zu, so ist dessen Stimmenzahl gemäß der Vorschrift im § 19 unter Nr. 3 auf ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen zu ermäßigen. Die hiernach sich ergebende geringere Stimmenzahl ist unter Ein⸗ schließung der ursprünglichen Stimmenzahl in Klammer () in

palte 7 einzutragen.

Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung der Liste erforderlich werdenden Nach⸗ tragungen offen zu lassen. Werden bei dieser Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 8 kurz anzugeben.

2) Offenlegung der Listen, Einspruchsverfahren, Wahl von Abgeordneten der nicht angesessenen Gemeindeglieder.

Die nach den vorstehenden Bestimmungen aufgestellte Ge⸗ meindegliederliste ist in dem Zeitraume vom 15. bis zum 30. Ja⸗ nuar k. J. in einem vorher auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Raume auszulegen. Gegen die Richtig⸗ keit der Liste kann jeder Stimmberechtigte bei dem Gemeinde⸗ vorstand Einspruch erheben, über welchen dieser und zwar auch dann, wenn in der Gemeinde bisher eine Gemeindevertretung bestand, zu beschließen hat. Gegen den Beschluß findet inner⸗ halb zwei Wochen Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisausschuß statt. Die Gemeindevorstände sind dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie über die erhobenen Ein⸗ sprüche mit thunlichster Beschleunigung unbeschadet der er⸗ forderlichen Gründlichkeit der Prüfung beschließen. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche diese Einsprüche erhoben haben, ge en Empfangsbescheinigung zuzu⸗ stellen. Klagen gegen diese? gchtüsse haben keine aufschiebende Wirkung. Soll der Name eines einmal in die Liste auf⸗

enommenen Stimmberechtigten wieder gelöscht werden, so ist 1 n 8 auf die einschlagende Nummer des § 15 ersichtlich zu mache

dies dem Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe min⸗ destens acht Tage vorher durch den Gemeindevorstand mittels einer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellenden Verfügung mitzutheilen. b 1 Bis zum 1. März 1898 haben die Gemeindevorstände mit Beziehung auf die Vorschrift in § 19 Nr. 1 die Gemeinde⸗ gliederlisten darauf zu prüfen, ob die Zahl der nicht angesesse⸗ nen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglie der der Gemeindeversammlung (d. h. also die Hälfte der den Angesessenen zustehenden Stimmen) über⸗ steigt. Ist dies der Fall, so sind die nicht angesessenen Stimm⸗ berechtigten von dem Bürgermeister auf einen der nächsten Tage zur Vornahme der Wahl einer entsprechenden Anzahl von Ab⸗ eordneten gemäß der Vorschrift a. a. O. einzuladen. Die Namen der von diesen Personen gewählten Abgeordneten sind in der Gemeindegliederliste unter c. in Spalte 8 einzu⸗ tragen. Zugleich ist nunmehr nochmals zu prüfen, ob durch diese Ermäßigung der Anzahl der Stimmen der Nichtangesessenen etwa herbeigeführt wird, daß ein Stimmberechtigter im Wider⸗ soruch mit § 19 Nr. 3 mehr als ein Drittel der Gesammtzahl er Stimmen auf sich vereinigt. Falles ist ge⸗ mäß der Vorschrift im vorletzten Absatze unter I. 1 dieser An⸗ weisung zu verfahren.

3) Wahl der Schöffen.

Die Gemeindeversammlung 10) ist von dem Bürger⸗ meister unter Ausschluß derjenigen Stimmberechtigten, deren Stimmrecht ruht 15), auf den 1. April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage unter Beachtung der Vorschriften des § 30 in Verbindung mit § 47 eine Woche vorher mittels ortsüblicher Bekanntmachung unter Bezeichnung des Raumes, Tages und der Stunden, in welchen die Stimmen abzugeben ind, zur Wahl von zwei Schöffen und eines Stellvertreters für fe sammenzuberufen.

Die Wahl, welcher die 8eg. Gemeindegliederliste zu

Grunde zu legen ist, hat nach Maßgabe der §§ 48 bis 54 zu erfolgen. Bei der Abgabe der Stimmzettel ist zu beachten, daß ein Stimmberechtigter bei jeder Wahl so viele Stimm⸗ zettel in die Mahtudae u legen berechtigt ist, Stimmen zustehen 51 Abs. 3). 1 Nach § 70 ist die Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der (in die Gemeindegliederliste eingetragenen) Stimmberechtigten anwesend ist. 8 1. sammenberufung eine beschlußfähige Gemeindeversammlung nicht zu stande, so sind die Stimmberechtigten durch den Burgermeister unter Brobachtung der Vorschriften des § 30 u einer anderweiten Versammlung mit dem Hinweise zu⸗ sümmenzuberufen⸗ daß die Erscheinenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig sind. Nach dem Abschlusse der Wahlen hat der See die Wahlverhandlungen nebst der von den Gewählten ab⸗ gegebenen Annahmeerklärung (8 54) dem Landrathe ein⸗ zureichen, damit dieser über die Bestätigung 55) befindet,

als ihm

Kommt auf die erste Zu⸗

nach deren Ertheilung die Schöffen und deren Stellvertreter vereidigt 56) und die Reihenfolge bestimmt, nach welcher die Schöffen den Bürgermeister in Behinderungsfällen zu ver⸗ treten habven 45 Abs. 2).

Da Gemeindeversammlungen nur nicht mehr als 40 Stimmberechtigten, kollegialische Ge⸗ meindevorstände aber nach 45 Abs. 5 erst in Ge⸗ meinden mit mehr als 500 Einwohnern gebildet werden, so wird neben einer Gemeindeversammlung ein kolle⸗ gialischer Gemeindevorstand, wenn er nicht etwa später nach dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung auf Grund des § 45 Abs. 6 durch Ortsstatut eingeführt werden sollte, nicht vorkommen.

II. In Gemeinden mit gewählten Gemeinde⸗ vertretungen.

1) Zusammensetzung der Gemeindevertretungen, Aufstellung der Wählerlisten, Einspruchs⸗ und Wahlverfahren.

In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Lah der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt nach § 20 an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Das Gleiche ist in Gemeinden mit einer geringeren Anzahi von Stimmberechtigten der Fall, wenn die Einführung einer solchen im Wege einer statutarischen Anordnung von der Gemeindeversammlung beschlossen oder von dem Kreisausschuß auf Antrag 12 oder im öffentlichen Interesse vor⸗ eschrieben wird. ies kann jedoch erst später nach dem

krafttreten der Landgemeindeordnung geschehen.

Die Gemeindevertretung besteht in Gemeinden ohne kollegialischen Gemeindevorstand 45) aus dem Bürger meister und den Schöffen sowie den gewählten Gemeinde⸗ verordneten; die Zahl der Gemeindeverordneten beträgt nach § 20 Abs. 3 das Dreifache der zuerst Genannten (Bürger⸗ meister und Schöffen). Da in solchen Gemeinden nach § 45 Abs. 2 zwei Schöffen zu bestellen sind, die nach § 45 Abs. 3 und nach § 20 Abs. 3 zulässige Erhöhung der Zahl der Schöffen und Gemeindeverordneten durch Ortsstatut aber erst nach Bildung der einnendmungeine und nach dem Inkraft⸗

in Gemeinden mit

treten der Landgemeindeordnung in Frage kommen kann, so sind in allen Landgemeinden ohne kollegialischen Gemeinde⸗ vorstand, also zunächst in allen Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung 500 und weniger Einwohner haben, 9 Gemeindeverordnete zu wählen.

In den Gemeinden von 501 bis 2500 Einwohnern sind dagegen 12 und in Gemeinden mit mehr als 2500 Ei wohnern sind 18 Gemeindeverordnete zu wählen 20 Abs. 4 und § 45 Abs. 5).

Zum Zwecke dieser Wahl ist zunächst die Aufstellung der im 8§8 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindegliede und der sonstigen Stimmberechtigten 16) bis zum 15. Ja nuar k. J. zu bewirken.

Die Liste, welche die nach § 11 erforderlichen Eigen⸗ schaften der Gemeindeglieder und die im § 16 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort bezeichnete natürlichen und juristischen Personen sowie Personen⸗Gesamm Pege nachzuweisen hat, ist unter Benutzung der Personen tands⸗Aufnahme für die Veranlagung der Staatseinkommen steuer nach dem anliegenden Formular B. von dem Gemeinde⸗ vorstand alsbald aufzustellen.

Vor jeder Aufnahme in die Liste hat sich der Gemeind vorstand die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Aufzunehmende die nach dem Gesetze erforderlichen Eigenschaften eines Stimm⸗ berechtigten besitzt.

Wuͤrde in einem Falle nach dem Erwerbe des Gemeind rechts dessen Ausübung ruhen 15), so ist die betreffende Person immerhin in die Liste B. einzutragen, jedoch in Spalte 10 der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinwei

(6. B. „Luht nach 8 15 Nr. 2*). 8 Die Landräthe haben bei jeder sich darbietenden Gelegen⸗ heit, insbesondere bei persönlicher Anwesenheit in den Ge⸗ meinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und durch Prüfung der erfolgten Eintragungen hin uwirken. Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste B. ist Folgendes zu bemerken: 8 Unter a. weist die Liste diejenigen männlichen und weib⸗ lichen Stimmberechtigten nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besitzen. Steht ein Wohnhaus im Miteigen⸗ thum I“ so hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß bis zum Ende des Monats Dezember 1897 nach Maßgabe der Vorzchrift im § 11 Abs. 2 festgestellt werde, welcher der Mi

lügenehaner das Gemeinderecht auf Grund des gemeinschaf

lichen Wohnhausbesitzes auszuüben hat; danach ist dann d Eintragung zu bewirken.

Unter b. sind diejenigen männlichen und Stimmberechtigten aufzufuͤhren, welche ein Wohnhaus eige thümlich nicht besitzen oder als 2S eines solchen zu Ausübung des Gemeinderechts nicht be uegg sind (vergl. a aber von ihrem gesammten innerhalb des emeindebezirks b legenen Grundbesith mit einem Jahresbetrag von mindesten 3 zur Grund⸗ und Gebäudesteuer vom Staate ve anlagt sind. Demgemäß ist in Spalte 9 der veranlagte B trag dieser Steuer bei Jedem aufzunehmen. Bei genn s gc. lichem Grundbesitz wird jedem Mitbesitzer der seinem Antheil entsprechende Betrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer an erechne und alsdann werden diejenigen, auf welche mindestens ei Betrag von 3 entfällt, hier eingetragen.

Zu beachten ist, daß unter a. und b. gemäß der Be⸗ stimmung in § 16 Abs. 4 auch Frauen (gerg . ledige und verwittwete) sowie bevormundete und andere nicht selbst⸗ ständige Personen 11 Abs. 5), welche auf Grund des ihn im Gemeindebezirk gehörigen Grundbesitzes stimmberechtig sind, aufgeführt werden müssen, sofern bei ihnen die sonstigen im § 11 Ag 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Durch 16 Abs. 4 erleidet also die Vorschrift des 8 11 Abs. 4, wonach Steuerzahlungen, Einkommen und Grund⸗ esitz der Ehefrau oder der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder dem Ehemann oder dem Vater anzurechnen sind, ein Einschränkung, indem diese Anrechnung dann nicht stattfindet, wenn der Grundbesitz der Ehefrau oder der unter väterliche Gewalt stehenden Kinder für sich zum Stimmrechte befähigt, er also entweder in einem Wohnhause besteht oder der auf ihn entfallende Jahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuer mindestens 3 beträgt. In einem solchen steht der Ehefrau und den unter väterlicher G walt stehenden Kindern selbst das Stimmrecht zu; sie müsse sich aber bei dessen Ausübung nach Maßgabe des § 17 ver treten lassen, was in Spalte 11 mit dem Vermerk „vertreten durch N. N.“ hervorzuheben ist.

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