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oder ein Mitglied des Familienraths gegen seinen Willen ent⸗ lassen wird;
läufige Vormundschaft gestellt wird;
Vormundschaft gestellt ist, von dem Beschwerdegericht aufgehoben, so
8 8b 8b
worden ist. wenn die Ehelichkeitserklärung erfolgt ist.
bis 57 entsprechende Anwendung.
schw st ausgeschlossen.
geschäft ertheilt oder verweigert wird, kann auch von dem Beschwerde⸗
☛ des Familienraths von dem Gericht, welches dem Vormund⸗ schaftsgericht im Instanzenzuge vorgeordnet ist, entschieden wird, findet
§ 48.
Eine Verfügung, durch welche auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines Anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder dem Ehemanne die im § 1358 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Ermöͤchthgen nn Kündigung ertheilt oder durch welche
eschränkung der nach § 1357 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs der Frau zustehenden Rechte aufgehoben wird, tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der
die Ausschließung oder
Mutter zur Ehelichkeitserklärung ihres Kindes ersetzt wird.
Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die sofortige Wirk⸗
samkeit der Verfügung anordnen. Die Verfügung tritt mit der Be⸗ kanntmachung an den Antragsteller in Wirksamkeit.
§ 49. Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Vor⸗
aussetzungen vor, unter denen der Vormund, der Pfleger oder der Beistand zur Sicherbeitsleistung angehalten werden kann, so ist das
Gericht befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungs⸗ hypothek an Grundstücken des Vormundes, des Pflegers oder des Bei⸗ tandes zu ersuchen. Der Vormund, der Pfleger oder der Beistand oll soweit thunlich vorher gehört werden. Die Hypothek entsteht mit der Eintragung.
Diese Vorschriften finden auf die Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe entsprechende An⸗ wendung.
2 z
8
Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechts⸗ geschäft ertheilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschafts⸗ gericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam ge⸗ worden ist.
§ 51. 8 Die Volljährigkeitserklärung soll nur auf Antrag des Minder⸗ jährigen oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen erfolgen, welchem die Sorge für die Person zusteht. 8 Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig erklärt wird, tritt erst mit der in Wirksamkeit.
Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des § 17, zu:
1) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Vor⸗ mundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft ke-- . Ns wird, Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Aenderung der Verfügung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels, es sei denn, daß die Verfügung eine vorläufige Vormund⸗ schaft betrifft;
. 2) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer vor⸗ läufigen Vormundschaft abgelehnt oder eine solche Vormundschaft auf⸗ seheben wird, denjenigen, welche den Antrag auf Entmündigung zu
ellen berechtigt sind;
3) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Aenderung der Verfügung hat, in den Fällen der §§ 1909, 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten sowie den Berwandten und Verschwägerten des Pflege⸗ befohlenen; diese Vorschrift gilt jedoch im Falle des § 1910 nur dann, wenn eine Verständigung mit dem Pflegebefohlenen nicht möglich ist;
4) gegen eine Verfüzung, durch welche die Einsetzung eines Familienraths abgelehnt oder der Familienrath aufgehoben wird, jedem Verwandten oder Verschwägerten des Mündels;
5) gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvor⸗ mundes oder Beistandes zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter des Kindes oder des Mündels wegen pflichtwidrigen Ver⸗
altens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im § 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Gründe zu entlassen, dem Antragsteller;
8) gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder dem
fleger eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund;
7) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in den §§ 1665 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßregeln abgelehnt oder eine solche Maßregel aufgehoben wird, der Mutter sowie den Verwandten und Verschwägerten des Kindes;
8 8) gegen die Verfügung, durch welche in den Fällen des § 1687 Nr. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bestellung eines Beistandes er Mutter abgelehnt oder die Bestellung aufgehoben wird, dem Ehe⸗ atten sowie den Verwandten und Verschwägerten des Kindes. Führen mehrere Vormünder oder Pfleger die Vormundschaft oder ie Pflesschaft gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel das Beschwerderecht selbständig ausüben. „Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 1629, 1798 des ürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 54.
Ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind oder ein unter Vor⸗ mundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in Angelegenheiten, in denen der Mündel vor einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
ehört werden soll. 88 G Diese Vorschriften finden auf Geschäftsunfähige keine Anwendung. § 55.
Dis scfertet Beschwene findet statt: gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, eger, Gegenvormund, Beistand oder Mitglied des Familienraths Le⸗ “ wird; —
2) gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vor⸗ undschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beiftendschaft zu 1 zurückgewiesen wird;
gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen A. 9 4) gegen eine Verfügung, durch die der Familienrath aufgehoben
5) gegen eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vor⸗
- gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit dem Ab⸗ aufe des Tages, an welchem der Beschwerdeführer von seiner Ueber⸗ ehung Kenntniß erlangt. 56.
Wird eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige ann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Volljährigen vor⸗
ommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund der aufgehobenen Ver⸗ gung in Frage gestellt werden.
⸗
8 8 § 27. Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechts⸗
gericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung der deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam ge⸗
Eine Verfügung, durch welche die Zustimmung zu einer Ehe⸗ ichkeitserklärung ersetzt worden ist, kann nicht mehr geändert werden, 1 8 § 58. Auf die weitere Beschwerde sinden die Vorschriften der
§ 59. Gegen eine Verfügung, durch die über die Entlassung eines Mit⸗
frist bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Beschwerde für jeden Nachlaßgläubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem
ist, welcher den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist ge⸗ hut deh g f g Inventarfrist ge
gerichte festgestellt, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vor⸗
ausgegangenen Ermittelungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. g
im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungs⸗ eides, so kann die Bestimmung des Termins zur Leistung des Eides sewohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termine sind beide Theile zu laden. Die Anwesen⸗ heit des Gläubigers ist nicht erforderlich.
8 Dritter Abschnitt. “ 8 Annahme an Kindesstatt.
statt angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt be⸗ gründete Rechtsverhältniß wieder aufgehoben wird, gehört zur Zu⸗ ständigkeit der Amtsgerichte. 8
61.
Für die Bestätigung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende zu der Zeit, zu welcher der Antrag auf Bestätigung eingereicht oder nach Maßgabe des § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht oder der Notar mit der Einreichung betraut ist, seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohn⸗ sitzes seinen Aufenthalt hat.
Ist der Annehmende ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz nach Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht für Angehörige eines Bundesstaats von der Landes⸗Justizverwaltung, für andere Deutsche von dem “ bestimmt.
Der Beschluß, durch welchen die Bestätigung ertheilt wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Annehmenden in Wirksamkeit.
Ist die Bestätigung noch nach dem Tode des Annehmenden zu⸗ lässig, so tritt der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des § 1753 Abs. 3 und des § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekannt⸗ machung an das Kind in Wirksamkeit. Wird nach dem Tode des Annehmenden und des Kindes das zwischen den übrigen Betheiligten bestehende Rechtsverhältniß durch Vertrag aufgehoben, so tritt der Beschluß, durch welchen die Aufhebung bestätigt wird, mit der Bekannt⸗ machung an die übrigen Betheiligten in Wirksamkeit.
Das Gericht ist zu einer “ des Beschlusses nicht befugt.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung ertheilt wird, findet kein Rechtsmittel statt.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung versagt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem der Vertragschließenden zu, auch wenn der Antrag auf Be⸗ stätigung von ihm nicht gestellt war. Die Vorschriften des § 19 Abs. 2, des § 21 Abs. 3 und des § 23 Satz 2 finden keine An⸗ wendung.
Vierter Abschnitt. Personenstand. . 6 64.
Für die nach § 11 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) dem Gericht erster Fastanz obliegenden Verrichtungen sind die Landgerichte, für die im § 14 daselbst vorgesehene Aufbewahrung des Nebenregisters die Amts⸗ gerichte zuständig. § 65
Meber die Beschwerde gegen Verfügungen der Landgerichte ent⸗ scheiden die Ober⸗Landesgerichte; die weitere Beschwerde ist aus⸗ geschlossen. Gegen eine Verfügung, durch welche angeordnet wird, daß eine Eintragung in dem Standesregifter zu berichtigen ist, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Verfügung tritt erst mit der Rechts⸗
kraft in Wirksamkeit. § 66.
Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Betheiligten in dem Standesregister zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Betheiligten, dessen Er⸗ klärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standes⸗ register zu beantragen.
8 Fünfter Abschnitt. Nachlaß⸗ 111“ 1
.
Für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte.
IFIst der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit des Erb⸗ falls im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amts⸗ gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inlän⸗ dischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Amtsgericht, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls einem Bundesstaat angehörte, von der Landes⸗Justizverwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt.
IFIist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erb⸗ falls im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes Amts⸗ gericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, in Ansehung aller im Inlande befindlichen Nachlaßgegenstände zuständig. Die Vorschriften des § 2369 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
§ 68.
— S. die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt. Das Amts⸗ gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 67 zu⸗ ständigen Nachlaßgerichte X machen. 60 Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; das Nachlaßgericht kann jedoch die Pflegschaft nach Maßgabe des § 41 an ein anderes Nachlaßgericht abgeben. 5 § 70. Gegen eine Verfügung, durch welche dem Antrage des Erben, die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist die Be⸗ schwerde unzulässig. „Gegen eine Verfügung, durch welche dem Antrag eines Nachlaß⸗ gläubigers, die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des e9. berechtigt ist. § 71
Gegen eine Verfügung, durch welche dem Erben eine Inventar⸗ 8 Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch welche über die 1 einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden wird.
In den Fällen der Abs. 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der die Verfügung demjenigen Nachlaßgläubiger bekannt gemacht worden
1 8 35 72.
Ist nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Nachlaß⸗ handen ist, so hat das Gericht die Einsicht der dieser Feststellung vor⸗
. § 73. Verlangt ein Rachlaßgläubiger von dem Erben die Leistung des
*
2 § 14. Gegen eine Verfügung, durch die nach den §§ 2151, 2153 bis
ie Beschwerde an das Ober⸗Landesgericht statt. Die weitere Be⸗
2155, 2192, 2193 und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur Erklärung i bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt
8 60. 8 8 Die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindes⸗
. § 7
Gegen eine Verfügung, durch die von dem Nacklaßgericht ein Testamentsvollstrecker ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Amtes hbestimmt wird, findet die Fs Beschwerde statt.
Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die ein Testaments⸗ vollstrecker gegen seinen Willen 2 1* wird.
Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, so steht gegen eine Verfügung, durch die das Nachlaßgericht Anord⸗ nungen des Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Testawents⸗ vollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde selbständig zu. 3
Auf eine Verfügung, durch die bei einer Meinungsverschiedenheit wischen den Testamentsvpollstreckern über die Vornahme eines Rechts⸗ geschäfts das Nachlaßgericht entscheidet, finden die Vorschriften des § 48 entsprechende Anwendung. 6 1
11.
Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die Beschwerde nicht statt. Das Gleiche gilt von einem Beschluß, durch welchen eines der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen “ kraftlos erklärt wird.
Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaß⸗ gericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Betheiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
Ahntragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbtheils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbtheile zusteht. 8— S 79. In dem Antrag sollen die Betheiligten und die Theilungsmasse bezeichnet werden.
„Hält das Nachlaßgericht vor der Verhandlung mit den Be⸗ theiligten eine weitere Aufklärung für angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags, insbesondere zur Angabe der den einzelnen Betbeiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Be⸗ schaffung der Unterlagen aufgeben.
S . Das Nachlaßgericht hat den Antragsteller und die übrigen Be⸗ theiligten, diese unter Mittheilung des Antrags, zu einem Verhand⸗ lungstermin zu laden. Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, daß un⸗ geachtet des Ausbleibens eines Betheiligten über die Auseinander⸗ setzung verhandelt werden würde. Sind Unterlagen für die Aus⸗ einandersetzung vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, daß die Unterlagen auf der bhieis den eingesehen werden können.
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß mindestens zwei Wochen betragen.
Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung keine Anwendung. In diesen Fällen gilt die Verkündung des neuen Termins als Ladung für alle zu dem früheren Termine Geladenen.
§ 82. Treffen die erschienenen Betheiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung über vorbereitenre Maßregeln, insbesondere über die Art der Theilung, so hat das Gericht eine Urkunde darüber auf⸗ zunehmen. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Betheiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vorschläge. Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht ihm die Urkunde mitzutheilen. Die Mittheilung muß den Hinweis darauf ent⸗ halten, daß, wenn der Betheiligte nicht innerhalb einer von dem Ge⸗ richte zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termine nicht erscheine, sein Einverständniß mit dem Inhalt der Urkunde angenommen werden würde. Beantragt der Betheiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, so ist die Verhandlung fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu be⸗ stätigen. 8 § 83. War im Falle des § 82 der Betheiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu be⸗ antragen oder in dem neuen Termine zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von dem Nachlaßgerichte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und die Thatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht an⸗ gesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver⸗ säumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 8 § 843. Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das Nachlaßgericht einen Auseinandersetzun splan an⸗ zufertigen. Sind die erschienenen Betheiligten mit dem Inhalte des Planes einverstanden, so hat das Gericht eine Urkunde über die Aus⸗ einandersetzung aufzunehmen und, falls die Betheiligten sämmtlich er⸗ schienen sind, die Auseinandersetzung zu bestätigen. Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach § 82 Abs. 3 zu verfahren. Die Vorschriften des § 83 finden ent⸗ sprechende Anwendung.
5 Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit bezüglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausführbar ist, hat das Gericht nach den §§ 82, 84 zu verfahren. GSegen den Beschluß, durch welchen eine vorgängige Vereinbarung oder eine Auseinandersetzung bestätigt, sowie gegen den Beschluß, durch welchen über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß kann nur darauf gegründet werden, daß die Vorschriften über 22 Verfahren nicht beobachtet seien⸗ Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Betheiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
88.
Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinander⸗ setzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungs⸗ beschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der §§ 703, 705 der Zivilprozeßordnung finden Anwendung.
§ 89
§ 89. Nach der Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder
* eem. den unf die Auseinandersetzun n Ansehung de sammtguts die Vorschriften der §§ 78 bis entsprechende Anwendung 8
Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Antheil an dem Gesammt⸗
gute zu einem Nachlasse gehört, das Amtsgericht zuständig, welches für die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zuständig ist.
übrigen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehemann oder bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt batte.
Hatte der E
emann oder der Ehegatte zu der bezeichneten Zeit im
nlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften 67 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Sechster Abschnitt. Schiffspfandrecht. 1“ § 90. — . In Ansehung eines Pfandrechts an einem im S fffsregister ein⸗ enen Schiffe soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, ine Fintragung nur auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei der Registerbehörde eingeht, soll auf dem Antrag genau vermerkt werden. 2 . rerm, tragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung be⸗ offen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Vorschriften der §§ 14 bis 18 der Grundbuchordnung finden wtsprechende Anwendung. 1*
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
§ 92.
Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
§ 93. B
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vor⸗ schrift findet entsprechende Anwendung, wenn auf Grund eines vor⸗ läufig vollstreckbaren Urtheils nach den Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.
Soll die Uebertragung einer Forderung, für die ein Pfandrecht am Schiffe eingetragen ist oder für die ein solches Pfandrecht als Pfand haftet, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Fintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläu⸗ bigers vorgelegt wird.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Be⸗ lastung der Forderung eingetragen 1.2gg soll.
Ein Pfandrecht am Schiffe darf nur mit Zustimmung des ein⸗ getragenen Eigenthümers, ein das Pfandrecht belastendes Recht nur mit des eingetragenen Pfandgläubigers gelöscht werden.
ir eine Löschung, die zur Berichtigung des Schiffsregisters erfolgen bir ist die Zustimmung nicht erforderlich, wens die Unrichtigkeit des Registers nachgewiesen wird. 5 96
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht exforderlich ist, in dem Eintragungsantrage sind der Name und die Ordnungsnummer, unter welcher das Schiff im Schiffsregister ein⸗
getragen ist, sowie die einzutragenden Geldbeträge in Reichswährung anzugeben. § 97.
Eine Eintraguag soll nur erfolgen, wenn die Eintragungs⸗ bewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Er⸗ klärungen vor der Registerbehörde zu Protokoll gegeben oder durch iffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei der Registerbehörde offenkundig sind, des Nachweises durch öffent⸗ liche Urkunden. Die Verschriften der §§ 33 bis 38 der Grundbuch⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 98.
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 97 Abs. 1 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
§ 99.
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte ollmacht widerrufen wird, bedürfen der im 8½ Abs. 1 vorgeschriebenen Form.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde veucs id die beg terbeährde um eine Fickragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des “ der Behörde.
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. 1
Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollftreckbaren Titel begründet wird. Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Triels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Ecben wirksam ist.
8 12 Jorderung aus einer Schuld
Bei einem Pfandrechte für die Forderung aus einer Schuld⸗ 23 den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Ein⸗ tragung auf Grund der Bewilligung eines nach den §§ 1189, 1270 des Buͤrgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll. .
§ 103.
, de Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und 8 diraichrin des usczäbiger Beamten versehen werden.
2* 2 „ 8 „ - it⸗ Die Eintragungen erhalten diejenige Reihenfolge, welche der Zei i Se Fnesg entfpricht; sind die Anträge gleichzeitig. gestellt, so ist, wenn unter den Eintragungen ein Rangverhältniß en im Schiffsregister zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen ang haben. 8 “ 1 8 1u Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als Rangverbältniß den u“ abweichend bestimmt ist.
5
Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines
Maden mehrere Schiffe mit einem Pfandrecht belastet, so ist auf dem Pfate enes Schiffes die Mitbelastung der übrigen von Amts⸗ wegen erkennbar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem 8 einem Schiff bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes ba. belastet wird. Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Am ken. wegen zu vermerke § 197.
1 Eintragung eines Pfandrechts für Theilschuldverschrei⸗ e Irhaben peuug es, wenn der Gesammtbetrag der Forderungen unter Angabe der nzahl, des Betrags und der Bezeich⸗
1 Thei getragen wird. ung der Theile eingetrag 108
st ei stamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Ein⸗ Z des 8— des Gläubigers von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß das eingetragene Recht der Verwaltung des Testa⸗ mentsvollstreckers nicht unterliegt.
Ergiebt sich, daß die Registerbehörde unter Verletzung gesetlicher
2 —
8 2 1 8⸗ Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Schiff
1 88 geworden 9 so ist von Amtswegen ein Widerspruch
einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als un⸗ ulässig, so ist sie von Amtswegen zu löschen.
§ 110. Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. 1u Wird eine Urkunde über die Pfandforderung vorgelegt, so ist die Eintragung auch auf dieser Urkunde unter kurzer Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche dem Pfandrecht im Rang vorgehen oder gleichstehen, zu vermerten. Der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 88
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentbümer sowie im übrigen allen aus dem Schiffsregister ersicht⸗ li Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Ein⸗ tragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Auf
die Bekanntmachung kann vict E werden.
§ 112.
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß die Registerbehörde angewiesen wird, nach § 109 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
§ 113.
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine einst⸗ weilige Anordnung der Registerbehörde aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen.
Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen ge⸗ löscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
114
Bei der Einlegung der weiteren Beschwerde durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift bedarf es der Zuziehung eines Rechtsanwalts
nicht, wenn die Beschwerde von dem Notar eingelegt wird, der die zu
der Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt
und im Namen eines Antragsberechtigten den Eintragungsantrag ge⸗
stellt hat. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Siebenter Abschnitt.
Handelssachen.
1 1 182 8 115. E1I1.“ 8 u“
Für die Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zu⸗ ständig.
Durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht über⸗ tragen werden. 1
§ 116
Die Organe des Handelsstandes sind verpflichtet, die Register⸗ gerichte behufs der Verhütung unrichtiger Eintragungen sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen; sie sind berechtigt, Anträge zu diesem Zweck bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen, durch die über lace Anträge entschieden wird, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
Die näheren Bestimmungen werden von den Landesregierungen
getroffen.
§ 117. 8
Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Ver⸗
fügung von der Beurtheilung eines streitigen Rechtsverhältnisses ab⸗ hängig ist, die Verfügung aussetzen, bis über das Verbältniß im Wege des Rochtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Betheiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
§ 118.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften können zum e Gerichtsschreibers erfolgen.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubig „so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines zur Anmeldung Verpflichteten die Anmeldung zu bean⸗ tragen. Die Vorschriften des “ entsprechende Anwendung.
8 84 1u“
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, an⸗ geben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. 1 “ 8
Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekannt gemwacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
§ 121.
Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist von Amtswegen dem Registergericht der Hauptniederlassung mitzutheilen und in dessen Register zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn die Zweigniederlassung aufgehoben wird. 22
Die Landes⸗Justizverwaltungen sind befugt, den Registergerichten Anweisungen bezüglich der für die Bekanntmachung der Eintragungen zu bestimmenden Blätter zu ertheilen.
Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den §§ 14, 319 und dem § 325 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen⸗ den Sachverhalte glaubhafte Kenntniß erhält, hat es dem Bethei⸗ ligten unter .l einer angemessenen Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nach⸗ zukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Ver⸗ fügung zu rechtfertigen. 1 1
8 Bis Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig. 8 12 * 8 . 8 . ird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Ver⸗ vasere genügt noch Einspruch erhoben, so ist die angedrohte Strafe festzusetzen und zugleich die Ie unter Androhung einer erneuten Ordnungsstrafe zu wiederholen. b 1 8 In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Ver⸗ pflichtung genügt oder Einspruch Ss wird.
§ 125. ird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich I. Sen nicht ohne weiteres als begründet ergiebt, zur Erörterung der Sache den Betheiligten zu einem Termine zu laden. Das Gericht kann, auch wenn der Betheiligte nicht erscheint, nach
Lage der Sache entscheiden.
26.
Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene Verfüg aufzuheben. b üe - hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und die angedrohte Strafe festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der estjehuns eimner Strafe absehen oder eine
ingere als die angedrohte Strafe festsetzen.
.“ Falle der Verwerfung des Uirspraͤchs hat das Gericht zu⸗ gleich eine erneute Verfügung nach § 123 zu erlassen. Die in dieser Verfügung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des dseeshhes 127
en die Versäumung der Einspruchsfrift ist auf Antrag nach Maßein des § 19 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen.
EEI“ 1 Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Versahrens zu 8.ö
g n Beschluß, durch welchen die Ordnungsstrafe festgesetzt
oder -e. S. wird, findet die sofortige Beschwerde 1g Ist die Strafe nach Maßgabe des § 124 festgesetzt, so . 8 Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Verfügung, 8 welche die Strafe angedroht worden 89 nicht gerechtfertigt gewesen sei.
1 . 8
Soll nach § 37 Abs. 1 des ndelsgese buchs gegen eine Person eüngescrüten die eine ihr nicht zu tehende Firma Führeen. so finden die Vorschriften der §§ 123 bis 129 mir der Maßgabe
Anwendung, daß
1) in der nach § 123 zu erlassenden Verfügung dem Betheiligten
aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen;
2) die Ordnungsstrafe festgesetzt wird, falls kein Einspruch er⸗ hoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Betheiligte nach der Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwider⸗ gehandelt hat.
§ 131.
Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amtswegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger oder gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine an⸗ emessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
ie Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht be⸗ kannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekannt⸗ machungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird. 1 1
Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das Registergericht sie von Amtswegen löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks. 1
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltend⸗ machung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 131 Abs. 3, 4 Anwendung.
§ 133.
Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 132 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Re⸗ gistergericht vorgeordnet ist. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 1
Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Land⸗ gerichts findet die sofortige Beschwerde an das Ober⸗Landesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften des § 25 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
§ 134.
Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann gemäß den Vorschriften der §§ 132, 133 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §8 309, 310 des Handelsgesetzbuchs die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 8§ 75 a, 75 b des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der General⸗ versammlung oder Mitgliederversammlung einer der im Abs. 1 be⸗ zeichneten Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der §8 132, 133 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Iahalt svingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. 3 8
In den Fällen der Abs. 1, 2 soll die nach § 132 Abs. 2 zu be⸗ stimmende Frist mindestens drei Monate betragen.
§ 135.
Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach § 146 Abs. 2, § 147, § 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 192 Abs. 3, § 254 Abs. 3, 8§ 266 Abs. 2, § 268 Abs. 2, § 295 Abs. 2, 3, § 302 Abs. 2 bis 4, § 338 Abs. 3, § 524 Abs. 1, 2, § 530 Abs. 1, §§ 590, 685, S 729 Abs. 1, § 884 Nr. 8s Handelsgesetzbuchs von dem Gerichte zu erledigenden Angelegenheiten.
Fft die Fübrung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichts⸗ bezirke einem Amtsgericht übertra en worden, so gehören zur Zu⸗ ständigkeit dieses Amtsgerichts au die im Abs. 1 bezeichneten An⸗ gelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Geschäfte, welche den Gerichten nach § 524 Abs. 1, 2, § 530 Abs. 1, §§ 590, 685, § 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen.
§ 136.
Soweit in den im § 135 bezeichneten Angelegenheiten außer dem Antragsteller noch andere Betheiligte vorhanden sind, hat das Gericht ie wenn thunlich zu hören. 1 p 8 die “ durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 524 Abs. 1, 2, § 530 Abs. 1, § 685, § 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des
†
Handelsgesetzvuchs gestellten Antrage stattgegeben wird, ist aus⸗ geschlossen.
§ 137. 8 ie Vorschriften der §§ 117 bis 122, 132, 133 finden auf die C das Cer esn gaftsregtte entsprechende Anwendung. Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 132, 133 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 90 a, 90 b des Gesetzes, etreffend die Erwerbs⸗ und Wirthbschafts⸗ genossenschaften, die Richmgkeitsklage erhoben werden kann.
Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Bes Generalversammlung einer Genossenschaft kann gemäß den V der §§ 132, 133 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Sesches verletzt und sein Befeitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
8 nig. 2 finden auf die nach § 43 i schriften des § 136 . 1, 2 finden auf die nach ö’. 81 Abs. 3, 4, gco⸗ des Gesetzes, “
6, und Wirthschaftsgenossenschaften, und na 1b 8 8 “ betreffend die Gesellschaften mit beschränkte Haftung, von dem Registergerichte zu erledigenden Angelegenheiten 9 hee een die Verfügung, durch welche der im § 11 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im § 8 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, bezeichnete Antrag auf Beweisaufnahme oder der im § 87 Abs. 2 des ersteren Gesetzes bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Oepochene zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem olchen Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
lch 8.18 9 ichten i An der nach ür die Thätigkeit, welche den Gerichten in Ansehung dem Pir velggeseßbuch oder nach dem Gesetze, betreffend die privat⸗ rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Disvpache obliegt, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die Ver⸗ theilung der Havereischäden zu Ffalghn hat.
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Betheiligten zur Auf⸗ machung der Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, so entscheidet über die Verpflichtung des “ auf Antrag des Betheiligten das Gericht. Gegen die Verfügung findet die sofortige b ga statt.
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Betheiligten unter Ch.uthas, von Ordnungsstrafen aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitze befindlichen Schriftstücke, zu deren Mittheilung er
Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen. Die einzelne Strafe darf den 1
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