üE
Die Dispache ist von dem Dispacheur oder, wenn sie nach dem
Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen⸗ schiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht worden ist, von diesem den sämmtlichen Betheiligten unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzutheilen.
§ 143.
Jeder Betheiligte ist befugt, eine gerichtliche Verhandlung über die von dem Dispacheur oder dem Schiffer aufgemachte Dispache bei dem Gerichte zu beantragen.
Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur oder dem Schiffer einzuziehen und, wenn es die Voraussetzungen der großen Haverei als vorhanden betrachtet, die Betheiligten, welche ihm aus den Schiffs⸗ oder Ladepapieren oder anderweit bekannt geworden sind, z einem Termine zu laden. —
Für einen Betheiligten, dessen Person oder Aufenthalt unbekannt ist, hat das Gericht einen Vertreter zu bestellen und diesen zu dem Termine zu laden. Das Gleiche kann in Ansehung eines Betheiligten
eschehen, der sich im Ausland aufhält, sofern seine Ladung mit be⸗ onderem Zeitverluste verbunden sein würde.
Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmelde, sein Einverständniß mit
der Dispache angenommen werden würde. In der Ladung ist zu bemerken, daß die Dispache und deren Unterlagen auf der Gerichts⸗ schreiberei eingesehen werden können.
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei Wochen betragen. Firs
44.
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für nothwendig, so hat es die Beibringung der erforder⸗ lichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des § 141 finden ent⸗ sprechende Anwendung.
§ 145
22
In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu
verhandeln. Rechnungsfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten in der Dispache sind von Amtswegen zu berichtigen.
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache zu bestätigen.
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Wider⸗ spruch als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu stande, so ist die Dispache demgemäß zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird.
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht erschienenen Betheiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Widerspruch nicht als “ anerkenne.
8
Der Widersprechende hat seinen Widerspruch durch Erhebung der Klage gegen diejenigen Betheiligten, deren Rechte durch den Wider⸗ spruch betroffen werden, zu verfolgen. Die das Vertheilungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 764, 765 der Zivilprozeßordnung finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Ausführung des Vertheilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.
Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urtheil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforder⸗ lichen Falles von dem Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.
§ 147.
Gegen die Verfügung, durch welche ein nach § 143 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Be⸗ stätigung der Dispache entschieden wird, findet die sofortige Be⸗ schwerde statt.
Einwendungen gegen die Dispache, welche mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
§ 148.
Aus der bestätigten Dispache findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilxrozeßordnung statt. Der § 704 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung kommt zur entsprechenden Anwendung. Achter Abschnitt. Vereinssachen und Güterrechtsregister. § 149.
Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vor⸗ schriften der §§ 117 bis 120, 132, 133, auf das Verfahren bei der Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereias die Vorschriften der §§ 117, 123 bis 129 entsprechende Anwendung.
§ 150.
Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitglieder⸗ versammlung zu berufen, entschieden wird, soweit thunlich den Vorstand des Vereins hören. Gegen die Verfügung findet die sofortige Be⸗ schwerde statt.
§ 151.
Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vor⸗ schriften der §§ 117 bis 120, 132, 133 entsprechende Anwendung.
Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden.
§ 152.
Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertbeilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins⸗ oder Güterrechtsregister nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht er⸗
folgt ist. Neunter Abschnitt. Offenbarungseid. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf. Ist in den Fällen der §§ 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen
8 ien Beglaubigung eines Handzeichens sind die Amtsgerichte zuständig. Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sowie für die Aufnahme der nach dem § 1718 und dem § 1720 Abs. 2 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sind außer den Notaren die Amtsgerichte zuständig.
§ 158.
Für die gerichtliche und die notarielle Beurkundung eines Rechts⸗ geschäfts gelten, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, die §§ 159 bis 172.
§ 159.
Ist derjenige, dessen Erklärung beurkundet werden soll (Betheiligter), nach der Ueberzengung des Richters oder des Notars taub, blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert, so muß der Richter einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
§ 160. 8*
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken:
1) wer selbst Betheiligter ist sowie derjenige, für welchen ein Be⸗ theiligter als Vertreter handelt;
2) wer Ehegatte eines Betheiligten ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) wer mit einem Betheiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
4) wer zu demjenigen, für welchen ein Betheiligter als Vertreter handelt, in einem Verhältnisse der unter Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht.
§ 161.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken:
1) derjenige, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung getroffen wird;
2) wer zu demjenigen, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Ver⸗ fügung getroffen wird, in einem Verhältnisse der im § 160 Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht. s
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person hat nur zur Folge, daß die Beurkundung der getroffenen Verfügung nichtig ist.
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beur⸗ kundenden Notar in einem Verhältnisse der im § 160 Nr. 2, 3 be⸗ zeichneten Art steht.
§ 163.
Als Zeuge soll bei der Beurkundung nicht mitwirken: 1) ein Minberjähriger; “ 2) wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist; 3) wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden; 4) wer als Gesinde oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars steht. § 164. Die bei der Beurkundung mitwirkenden Personen müssen bei der Vorlesung, Genehmigung und FPrzce der Urkunde zugegen sein. 5. Ueber die Verhandlung muß ein Protokoll in deutscher Sprache aufgenommen werden.
Das Protokoll muß enthalten:
1) Ort und Tag der Verhandlun;
2) die Bezeichnung der Betheiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen;
3) die Erklärung der Betheiligten.
Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob der Richter oder der Notar die Betheiligten kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit ver⸗ schafft hat.
§ 167.
Das Protokoll muß vorgelesen, von den Bethbeiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokoll muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Das Protokoll soll den Betheiligten auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
Erklärt ein Betheiligter, daß er nicht schreiben könne, so muß diese Erklärung im Protokoll festgestellt werden. Bei der Vorlesung und der Genebmigung muß der Richter oder der Notar einen Zeugen zuziehen. In den Fällen des § 159 bedarf es dieser Zuziehung nicht; das Gleiche gilt, wenn in anderen Fällen ein Gerichtsschreiber oder ein zweiter Notar zugezogen wird.
Das Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden. § 168.
Ist nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars ein Betheiligter stumm oder sonst am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden.
Im Protokoll muß festgestellt werden, daß der Richter oder der Notar die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Betheiligte am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Das Protokoll muß von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden. 2
Der Zuziehung eines Zeugen, eines Gerichtsschreibers oder eines zweiten Notars bedarf es in nicht.
Ifl ein Betheiligter nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars der deutschen Sprache nicht mächtig, so muß bei der Beur⸗ kundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden. Der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter oder der Notar der Sprache, in der sich der Betheiligte erklärt, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn der Betheiligte darauf verzichtet.
Das Protokoll muß dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betheiligten durch den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch den Richter oder den Notar in der fremden Sprache vorgetragen werden und die Feststellung enthalten, daß dies
ür die nach § 157 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen
sind 1 Ansehung due⸗ onen, die zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören oder die in anderer
Eigenschaft an Bord eines solchen Schiffes sind, auch die Geschwader⸗
Auditeure zuständig, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen
1—5 befindet. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der aiserlichen Marine gleich.
Die Ausfertigung der Protokolle über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts ist von dem Auditeur zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Die Vorschriften des Artikels 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben unberührt.
Elfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
“ § 175. 1 1— Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in raft.
Die Artikel 2 bis 5, 32 des Einführungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuche finden h. Anwendung.
Die Vorschriften der §§ 11, 66 des Gesetzes über die Beurkun⸗ dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) werden insoweit aufgehoben, als sie der Landesgesetzgebung die Befugniß gewähren, das gerichtliche Verfahren abweichend zu reg
§ 177. Der § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) wird dabin geändert: Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaß⸗ gericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im In⸗ lande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erb⸗ lasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen ge⸗ wöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Koansul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Be⸗
scheinigungen ertheilt 8
78. Spoweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind; den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Ein⸗ führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Hausverfassungen
gleich. § 179.
Uaberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß nach Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuche die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Ver⸗ richtungen durch Landesgesetz anderen Behörden als den Amtsgerichten übertragen sind, über den Vorsitz im Familienrathe Bestimmung treffen.
5 . Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die Aufnahme der nach dem § 1718 und dem § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie für die Beglaubigung einer Unterschrift außer den Amtsgerichten und Notaren auch andere Behörden oder Beamte zuständig sind. „Durch “ kann die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ausgeschlossen werden.
§ 181.
Unberührt bleiben die 18 esetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die Auseinanderseßung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinander⸗ setzung von Amtswegen zu vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§ 79 bis 88 Anwendung.
§ 182. „ Mnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 89 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetz⸗ lichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §§ 78, 89 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinander⸗ setzung zu vermitteln haben.
§ 183.
Sind für die im § 1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landes⸗ gesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitte für die Gerichte gegebenen Vorschriften auch für die anderen Behörden.
„Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§ 5, 41 gilt dasjenige Gericht, welches das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirke die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt werden, daß, wenn die Be⸗ hörden in dem Bezirke desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig ist.
Die Vorschriften des § 7 über die Sitzungspolizei und über die Berathung und Abstimmung sowie die Vorschriften der §§ 8, 9, 28 finden keine Anwendung.
Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen Behörden, gemäß § 2 S zu leisten, nicht berührt.
8
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Ver⸗ richtungen andere Behörden als die Amtegerichte zuständig sind, kan bestimmt werden, daß die Abänderung einer Entscheidung einer so Behörde bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen Bezirke die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 17 bis 22 entsprechende Anwendung.
gint Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts att.
§ 185.
Ifst für die Volljährigkeitserklärung nach Landesgesetz die Zentral⸗ stelle eines Bundesstaats zuständig, so finden die in dem ersten Ab⸗ schnitte für die Gerichte müsas S. vhch h keine Anwendung.
eutschen Reichs⸗A
ite Beilage nzeiger und Königlich Preußisch
Berlin, Dienstag, den 19. Oktoder
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
Qualität
mittel
gut
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
₰ℳ
niedrigster
höchster
ℳ
niedrigster
ℳ
höchster
2ℳ48
niedrigster höchster
Verkaufte Menge
Doppelzentner
Außerdem wurden Am vorigen Auß
urchschn Markttage am Markttage
preis für 1 Doppel⸗ zentner
nach überschläglichen Schätzung verkantt Doppelzentner (Preis unbekannt;
— 90
2. .
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Stallupönen v1“ Ostrowo..
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Striegau . Löwenberg. Neuß.. Engen. Goldap. Breslau. Grünberg
Stallupönen Lyck.. Ostrowo.
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Striegau Löwenberg Aalen. Riedlingen Endingen Goldap. Breslau. Grünberg.
Stallupönen I1““ Posen.. Ostrowo. Strehlen i. Striegau. Löwenberg Aalen.. Riedlingen Endingen Engen. Goldap. Breslau.
Stallupönen 11ö1ö1.“ Posen . Ostrowo. Strehlen i. Striegau Löwenberg Aalen. Riedlingen Engen. Goldap. Breslau. Grünberg
Die verkaufte Menge wird Ein liegender Strich (—) Bericht fehlt.
16,94 15,50 17,80 14,30 15,80 17,80 17,80 20,50 17,00 13,50 15,40
11,50 13,80 14,10 12,70 13,40
16,50 12,40 12,70 10,60
11,50
12,50 13,00 12,00 12,50 15,20 18,00 17,00 17,30 13,20 11,90
13,20 11,25
12,00 12,00 12,50 11,20 11,20 12,30 12,00 13,20 11,70
13,60
auf volle Doppelzentner und der Ve in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,
16,9
8888 8
9OSnSg 00 22902
88 8888288
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13,00 12,40 12,50 17,60 18,00 17,00 17,30 13,20 12,40
13,20 11,25
12,10 12,00 13,00
11,20
12,70 12,30 12,00 13,20 12,20 13,60
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13,40
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88888888
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13,20
14,20 12,40 12,40 13,80 11,80 13,30 13,00 12,50
12,70
Weizen.
17,18 16,50 18,00 16,50 17,80 18,20 18,80 21,00 17,50 16,80
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12,53 12,75 14,50 13,20 14,10 14,00 13,50 18,60 18,28
17,50 13,40 13,80
14,00 12,25 14 20 12,50 12,40 14,00 11,80 13,70 13,00 12,50 13,40 13,00
S 72 rt 0‿ 828
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17,00 18,00 18,60 18,40 18,60 18,80 22,00 18,00 17,40
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12,80 14,50
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Hafer.
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12,60 12,80 14,60 12,40 13,80 13,82 13,70 13,60
Bemerkungen.
Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchsch daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist;
17,00 18,20 18,60 18,80 18,60 19,60 22,00 18,00
““
15. 10.
16. 10. 11. 10.
7. 10. 11.10.
13,46 V 14,20 15. 10. 12,33 15. 10.
13,30 13,29 11. 10. 13,13 13,31 11. 10. 12,50 13,48 12. 10. 13,40 13,40 7. 10.
13,60 13,80 V 11. 10.
nittspreis wird aus den abgerundeten Zahlen berechnet. “ ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender
Kolonie Neu⸗S
üd⸗Wales etwa 1 297 640 Einwohner.
Ernteergebniß, sowie Getreide⸗ ꝛc. Ein⸗ und Ausfuhr in Neu⸗Süd⸗Wales. AMAeber das Ergebniß der diesjährigen Ernte in Neu⸗Süd⸗Wales und die dortige Getreide“ ꝛc. Ein⸗ und Aus geht uns folgende Uebersicht zu:
——
8b “ fuhr im Jahre 1896
Ernteertrag
Mehreinfuhr Verfügbare
Auf den Kopf
in
Handel und Gewerbe. Niederlande.
1X“
Seitens der niederländischen Polizeibehörde wird vor der irma van Aken u. Co. (Inhaber W.silh.] van Aken Hzn.)
Rotterdam gewarnt.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 18. d. M. gestellt 14 088, nicht rechtzeitig
iu.
8
vrczaaäch
₰
Lirdabrhitad
8*
stellt 499 Wagen. 8 58 ber ckeflen sind am 18. d. M. gestellt 5927, nicht recht⸗
zeitig gestellt 47 Wagen.
Gesetzbuchs der Offenbarungseid nicht vor dem Prozeßgericht zu geschehen ist. 24 Uaberührt bleiben die allgemeinen Vorschriften der Landesgesetze
leisten, so sinden die Vorschriften des § 73 entsprechende Anwendung. Im Protokoll muß festgestellt werden, daß der Richter oder der 8“ Pllsger ehe 1
88 I “ Notar die lehen.,genc. wnven hat, daß der Betheiligte der deutschen über 2. Flne 8 ves M 2 1 . Ulichen 5* standi neht bv mUe⸗ auf 1 ha im Ganzen
In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Sprache nicht mächtig ist. fiaß auf Fos Gil latei angels 5 eeden Zuständigkeit, ohne Ein 1 bnd I1 ““ Gesetzbuchs jemand den Zustand oder den Werth einer Sache durch Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben. uß auf die Giltigkeit der Beurkundung. 1 Sr- 5 j Ausweis über den Verkehr f dem Berline Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die Ernennung, Be⸗ § 170. Unberührt bleiben die I I Vorschrift lchen Tausend ha — — Schlachtviehmarkt vom 16. Oktober. Zum Verkauf standen:
ändig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. g. Vorschrif de* “ einrue. e vn . g 7 1 2, 240 reise nach den Ermittelunge eisse 8 b
Bei dem Verfahren ist der Geaner soweit thunlich zuzusiehen. Zeugen geltenden v“ Anwendung begn. an S 12 Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine Maisg. . 1”“] 1899 1,46 Bezablt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark
§ 171. esonders dazu bestellte Urkundsperson zuziehen kann. Gerste.. 945,3 17,80 — (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): Für Rinder: Ochsen: 1) volfleischig,
In den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung von Ver⸗ Auf die Urkundsperson finden die Vorschriften der §§ 160 bis fer .. 1 8222 0,01 ausgemästet, böchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 60 bls 6; . 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere aus emästete 54 bis
6 jst für di H uar steigerungen gelten Bieter nicht als Betheiligte; ausgenommen sind 162 Anwendung. oggen. SüKsbuc , destn Zaan — das Amtgericht. solche Bieter, die an ihr Gebot gehunden bleiben. 1“ § 188. ise.. 8 53,8 60; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 51 bis 53; Ueber eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet . 6,b 172. Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere artoffeln “ 82— 1,51 “ 9) gering enährte jedes Alters 48 bis 50. — Bullen: 1) voll⸗ das Amtsgericht. Die Ausfertigung der Protokolle über die gerichtliche Beurkundung Ober⸗Landesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über v eee“ 12 567,2 “ fleischige, höchsten Schlachtwerths 59 bis 61; 2) mäͤßig genährte Vor der Bestellung des Venwabrers und vor der Entscheidung eines Rechtsgeschäfts ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Ober⸗Landes⸗ Zuckerrohr geschnittene Fläche. 44 212,1 8 1e . gut genährte ältere 52 bis 58; 3) gering genährte 42 über die Vergütung sind die Betheiligten soweit thunlich zu hören.“ und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. erichte oder an Stelle eines solchen Ober⸗Landesgerichts dem obersten nicht geschnittene Fläche g bis 50. — Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemästete § 156. Heu: 2 Färsen höchsten Schlachtwerths — bis —; b. vellhkengig. aus⸗ re
173. andesgerichte zugewiesen werden. 1 8 14 9 gaaraeel büihs Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift Das Gericht, dem nach Absatz 1 die Entscheidung zugewiesen wird, beqqq111ö1““ 5 dü zchs stens 7 2 alt, fũr Aen;, e. EEEEE“ darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift Lin Gegenwart des Richters tritt zugleich für die Beschwerde gegen eine Verfügung des Landgerichts ö1öö1ö1““ 8 . e. ep; EEE 8 8 ent⸗ an welchem das Pfand aufbewahrt wird. b „oder des Notars vollzogen oder anerkannt wird. 1 8 an die Stelle des nach den §§ 59, 65 und dem § 133 Absatz 2 zu⸗ . 1 wickelte füngere 48 bis 50; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe Vor der Entscheidung sind die Betheiligten soweit thunlich zu Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu ständigen Ober⸗Landesgerichts. Auch gilt es im Sinne der 5, 41 I 45 bis 48; 4) gering enährte Färsen und Kühe 40 bis 44. Kälber: höten. 8 setzenden Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, als gemeinschaftliches oberes Gericht für alle Gerichte des Bundesstaats. 1) feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 69 bis 73; Ist das Pfand verkauft, so kann die Entscheidung nicht mehr welcher die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und die Angabe § 189. 8 ünbec wechen. 8 ge⸗ enthalten, daß die Vollziehung gder die Anerkennung in Gegenwart Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Aus⸗ 3 Zehnter Abschnitt. 22 . ge r des . 24 öE muß außer⸗ führung dieses Gesetzes, mit Einschluß der ecforderlichen llebergangs⸗ Seeisttt v eeirlie rtanhen. em mit dem e und dem Tage der stellung sowie mit Unter⸗ vorschriften, auch insoweit erlassen werden, als dieses Gesetz Vor⸗ . § 157. Für die gerichtliche Beurkundung! eines Rechtsgeschäfts
Anbaufläche
. + V Einfuhr Ausfuhr ün Gesammt⸗ ber 8 b. Bevölkerung
— — — 5 b
e;vohSS
SEe ⅔SGSS
—
luzerne und künstliche Gräser ͤ111ö1“4“ bst und Gemüäse..
Saugkälber 56 bis 61; 4) ältere gering genährte Kälber ( resser)
36 bis 42. Schafe: 1) Mastlämmer und jüngere Masthammel
56 bis 60; 2) ältere Masthammel 48 bis 54; 3) mäßig genährte
mel und Schafe den gole 40 bis 46; 4) Holsteiner Niederungs⸗
chafe — bis —, auch pro 100 Pfund I1“ 25 bis 30 Mark.
Schweine: Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit “
2 mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 64 bis 68 3) ehe
ͤ11“”“ Andere Feld⸗ und Gartenfrüchte.
schrift und Siegel versehen sein. behalte für die Landesgesetzgebung nicht enthält. veen Diese Vorschriften in auf die gerichtliche oder notarielle Be⸗ 8 hg. “ sowie für glaubigung eines Handz entsprechende Anwendung. vW
“