Zweiter Titel. “ Eim Gerichtsschreiker muß zugezogen werden bei der Vernehmung] namentlich zur Sicherun int erfahren in erster Instanz. des Beschuldigten, der n und der Sachverständigen sowie 2 Vengaslih 9 ebe
Erst 8 8 der Einnahme des Augenscheins. oder vorbereitet 8 8 “ 1
er Abschnitt. b Im Falle drin ürfniss ür ei orbereitet hat. Bei der Hauptverhandlung foll er unge⸗ — 8 8 5 3 11“ genden Bedürfnisses kann fü Ine Unter⸗ fe E 8
Ermittelungsverfahren. 8 suchungshandlungen jede geeignete Pelson als Gerichteschreiber zu⸗ h “ 8 8 3 w E I t E B e i 1 0 98 2
§ 144. gezogen werden. Dieselbe ist in Gemäßbeit des § 104 durch den die Die Untersuchungshaft ist aufzu denn „ “ ü Anzeigen strafbarer Handlungen, sowie Anträge auf Straf⸗ Untersuchungshandlung vernehmenden Beamten oder Offizier zu ver⸗ wesggefallen ist, v2 2 1. öö 8 — An e d C.ä1,2à12 2 5 “ EEEE“ L1 pflichten. § 157 Behelgung Feset 12 N Gleiche gilt, wenn die Verurtheilung 8 z iger un onig — reu 1 en ia 3 nstan es aktiven Heeres un 7. auf Geldstrafe lautet oder, sofern besondere Umstände nicht entgegen⸗ 1 1“ 2 der aktiven Marine auf dem Dienstwege, von Militärbeamten bei der Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung, sowie die ehen, wenn die erkann ihei 8 W. . 8 1 8 vorgesetzten Dienstbehörde des Beschuldigten anzubringen. Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen und er⸗ licht übersteigt. wemnze Hretbesostrate die ee. G — “ 8 Verlin, Donnerstag, den 2 Dezember
Füͤr die Anbringung solcher Anzeigen und Anträge durch andere sehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens Die Einlegung der Revision gegen ein freisprechendes Urtheil ; als die im Absatz 1 bezeichneten Personen sind die Vorschriften des beobachtet sind. 8 rechtfertigt nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft. 9 8 bürgerlichen Rechis maßgebend. Es genügt jedoch auch das Anbringen Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, 172 2
bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Beschuldigten. soweit es 5— 18 behufs der Genehn igung vorzulesen oder Die Befugniß zur vorläufigen Festnahme steht zu: § 145. zur eigenen Durchlesung vorzulegen. Die erfelgte Genehmigung ist den militärischen Vorgesetzten, den militärischen Wachen und Die Bestimmungen des §178 Absatz 3 und 4 finden entsprechende des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
Bei strasbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf zu vermerken und das Protokoll von den Betheiligten zu unter⸗ dem Untersuchungsführer, Deffentliche Beamte und Personen des Soldatenstandes, auch Anwendung. 1 eintritt, muß der Antrag aktenkundig gemacht werden. b 8 shrebenn Sn. die Unterschrift, so ist der Grund dafür in dem wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen; wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf Sind die Maßregeln gegen den Zeugen erschöpft, so können sie in nese. heasten ver chafft mershn stattet werden, die A § 146. 8 rotokoll zu vermerten. § 158 8 8 den Polizei⸗ und Sicherheitsbeamten in den Fällen des § 168 welche sich ihre Pflicht zur Dienstverschwiegenheit bezieht, als Zeugen demselben oder in einem anderen Faseh en welches dieselbe That zusehen, der Vernehmung von S 8 bves Beschuni 3 bnr Die Behörden und Beamten des Polizei⸗ vnd Sicherheitsdienstes Findet die Einnah ines Augꝛ⸗ ““ 6 Nr. 1, 2, 4, wenn nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zum Gegenstande hat, nicht wiederholt werden. zuwohnen und an dieselben unmittelbar F stell 11.““ indet die Einnahme eines Augenscheins statt, so ist dem Be⸗ EGFefahr im Verzug und ein militärischer Vorgesetzter des zuletzt ren gewesenen Dienstbebörde vernommen werden. Für § 196 Die Vorschrift des § 184 findet a9 Gachverständige keine An
haben die bei ibnen angebrachten Anzeigen und Anträge sofort an die schuldigten di it bei 1 8 irztörif b f ür di schuldigten die Anwesenheit bei der Verhandlung zu gestatten. Beschuldigten oder eine militärische Wache nicht erreich⸗ EE Se Renth nicuag den ügesh. . 22 . Se. die Verbänger, de in den §§ 178 und 195 gedachten eii . ’ wangsmaßregeln vom Gerichtsherrn verfügt ist, findet die Rechts⸗ 8 kann angeordnet werden, daß der Sachverständige sein Gut⸗
vorgesetzte Dienstbehörde des Beschuldigten abzugeben. Dasselbe gilt in Z⸗ Sc zd. “ — Der militärische Vorgesetzte hat üͤber die ihm angezeigten oder soll, ““ Zeuge oder Sachverständiger verommenn . bar ist. 1 eee b „ we ssichtlich om Erscheinen in der Haupt⸗ Wird ilitärstrafgeri Senate d e- ; y 31 . ernung besonders erschwer ein wird. . troffen oder v ;, 2 zcti 3 des Zeugni dem W d 4 8 . 1— ; . 1““ genauen, die Verdachtégründe und Beweismittel umfassenden That⸗ Von den Terminen ist der Beschuldigte vorher zu benachrichtigen off.g, der gefe athe sofren feststelb eder Flucht verdächtig oder ohle des Reichs oder eines Bundesstaats N. Die Gebührenansprüche der auf Bestellung oder Ladung er⸗ Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines bericht aufzustellen und denselben an den Gerichtsherrn einzusenden. sowest dies ohne Aufenthalt für die Sache g schehen kann ¹durch Jedermann gescheh ellbar ist, die rorläufige Festnahme § 182 schienenen Zeugen, welche nicht zu den aktiven Militärpersonen ge⸗ Beschuldigten, gegen welchen die Anklage erhoben ist, kann der Gerichts⸗ Die Staatsanwaltschaften, die Amtsgerichte, die Behörden und Beschuldigte, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an⸗ Die Besti “ s. Ab ffizi Jeder Z k die Auskunft auf w hören, regeln sich nach der allgemeinen Gebührenordnung für Zeugen herr auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers 11 wS Fesbhen . saench der gg Fbören, oder welche sich nicht auf freiem Fuße befinden haben einen range S.Sea deedcesehstelate astese een deren E“ solche Frageh, vesne esne Gegen die Festsetzung der Gebühren findet die Rechtcbeschwerde an Sekdg . bü vn eeeh ee in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht V Einschreiten des Gerichtsherrn alle keinen nspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Termiven, welche an dem der bewaffneten Macht dann 3 bezeichneten Angehörigen die t icht! das Reichs⸗Militärgericht statt ind vat ver Angermose e idi s EEE1111— 8 “ Sen⸗ abgehalten werden, wo sie sich dienstlich aufhalten oder in Haft gebung Unes „Megchthang nücher ergen err “ 8* zusehen würde. v“ wi Hifsicensc star behe Fheaevanl en “ “ besecgene “ . 1 4 ’. ige 2 16 9½ 8 3 t ¹ II 5 “ ir m erwa ung wege e immung ge roffen. h richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich, so ist sie durch Er⸗ . ins wes “ „ Die im Absatz 1 bezeichnete Anordnung ist dem Angek suchen des nͤchst erreichbaren Kriegsgerichts⸗Raths E“ Bes anfide öö Termins wegen Verhinderung hat der Pen 1 8 173. 1 nisses e Fhatzache 8 vs ch; des Feugg die fwvfigerung hen Zeug⸗ ZEEEE“ d 8 188. h 8 dem Vertheidiger 8 e ux Bngh f ’ee n Rotbfalle durch einen Gerichsosfizier berbetzuführen. Die Ver⸗ . 1 der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in ällen der 9, 180, 182 stützt, ist auf Verlangen derbheven und vie geee. er landesherrlichen binnen der Frist von drei Tagen die Rechtsbeschwerde an de handlungen sind sofort an den Gerichtsherrn abzugeben 11“”“ 8229 wesenkeit kei der2 See gjebi wird, an die nächste Militärbehörde abzuliefern. Diese glaubhaft zu machen. Es * eidliche Versicherung des Zeugen. Füenne — “ 8 v 1 Hehernenen. sowie Gerichtsherrn statt Dieselbe hat vff — Wrdrang n höheren CS b hür vmuständi 8 Zuldigte kann von, der Anwesenheit bei der Verhandlung hat den Festgenommenen sofort zu vernehmen und, 2 1 8 e Mitslieder des vormaligen Hannoverschen Königsbauses, des vor⸗ die Ve . — f di . so hat er die Sache an die zuständige Stelle abzegeben. E1“ Eö Bei strafbaren Handlungen 1 Verfol F 8— 88 anderen Zeugen oder mit dem Be⸗ 8 hen Eid fäcnin hiee habnuncze1s Uinterschreibens der Eides⸗ ird ei .Zg 1 .§ 147. 16“ Der Gerichtsherr hat stets von dem Stande des Verfabrens durch eintritt, ist weder 8.enhen heeen e hch e Verbasun 1 schuldigten ist zulässig. formel. Begcacstund ateHefe an 88 beeng. seSenneee en. Sind Anhaltepunkte dafür vorhanden, daß eine aktive Militär⸗ Einsicht der Akten Kenntniß zu nehmen und die ihm zur Aufklärung der Stellung eines solchen Antrags abhärgig 9 1 185. Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen. Das Protokoll ordnet we dn en oder durch andere Sachverständige ange⸗ person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der der Sache geeignet scheinenden Verfügungen zu treffen. Er ist jedoch Ist die Verhaftung vor der Stell Ss Ant fol I Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen über ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu neA “ ie Leichnam einer unbekannten Militärperson gefunden, so sind die nicht befugt, an den Untersuchungshandlungen theilzunehmen. der Antragsberechtigte, “ F 8 “ und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und verlesen. öö. ständi .“ Ts Ise,s⸗ Peng. d⸗ E zur sofortigen Anzeige an die nächste . Vom Gerichtsherrn kann, falls dies aus besonderen dienstlichen Verhaftung in Kenntniß zu setzen. Die Freilassung muß erfolgen, Wohnort befragt wird. Erforderlichen Falls sind dem Zeugen Fragen § 199. Gutachtens mit Erfolg abgelehnt 5 Indiger ss. Fefft ung des i 3* 8 gur auf Grund einer schettlichen G Te ehn “ 1 Offizier bestimmt werden, welcher wenn nicht spätestens binnen einer Woche seit der Verhaftung ein ..“ 3 felche Uasönde. 8 seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaats, die Mit⸗ In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde ein⸗ nae Ahangar dehrde vncnf eüheathfalle seör enes 2 seht n 8 1. in5 * nügen 8 Nene vchansgeühhees oder des er⸗ Strafantrag eingegangen ist. 18 8 8 5 esen⸗ ns über seine Beziehungen zu dem Be⸗ Ee. der Senate der freien Pansestädte, die Vorstände der obersten geholt werden. m. . er 0 2 Steckbriefe 5 8 1 B . 1 nn sie a ihre † f Mß 3 8 148. heben, so sind sie von ihm unter demselben zu vermerken. die SHeeee aeg hgs.86 öö Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegen⸗ Aufenthalteorte zu väelcen. CCCEEöö“ papide Venahbares ePalet Vennseeet stn⸗ e n vea-see Bei Todesfällen anderer als der im § 147 bezeichneten Personen 161. haftende flichtig ist oder sich verborgen hält gg 3 1* tande seiner Pernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts welcher echte Mü der Papi ve ene s se entevfecgeihl eenene sind die Zivilbehörden zur Anzeige an die Militärbehörde verpflichtet, Das Ermittelungsverfahren ist nicht weiter auszudehnen, als er⸗ AçAndere Militärbehörden sind 5 1 ff ines Steckbriefs bek-.. or seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Unter⸗ am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, und die Mit lieder ei Das Gut diese Seneshe enn e ihe “ vorliegt, daß der Tod durch eine strafbare forderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu begründen, ob Anklage fugt, wenn der Beschuldigte aus 888 Gefängnt entwescht 2 . suchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vor⸗ deutschen gesetzgebenden Versammlung becne der Sitzungsperiode sowie E nüe üsthans Herfämnchnn 6 8 7 wenn L 2 2 2. 8 2 2 8 8 8 . e. 8 4 er en. 4 88 . 2 legin, daß eine solche Person in strafbarer Weise an dem Tode be⸗ Im Felde und an Bord kann von einem schriftlichen Ermittelungs⸗ zu ..11.“ 1325 zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen 1 Die kommandirenden Generale (Admirale), sowie die im Range an ema. rrereemeee Lbüee 8 u“ Fällen der ersteren Art ist die Feststellung des That Fehhen Falle Füne hestannüsh nhüta Zechae 4 “ ö“ 1“ Ablicferung 11““ hrlabs fash 1 . vqqqqa,, 5 — 3 81 1 ig des That⸗ Ue ist d schr. n eschleunigen. zu erfolgen hat. 1 8 47. 1 1 rem Aufenthaltsorte zu vernehmen. § 212. Beageee Leichenschau und Leichenöffnung, 8 Zweiter Abschnitt. lcch 1“ de 12 üse durch öffentt. ZE““ Zeugen bleibt der Regel nach bis zur Haupt⸗ b Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen be⸗ Zur Ermüttelung der Sctben oder Uncchtheit eines Schriftstücks, r 89 8 1“ 8 iche ätter au urch öffentlichen Anschlag im Heimathsorte, 8 8 : 1 owie zur Ermittelung des Urhebers desselben k ift⸗ n den⸗ Art haben zunächst die bürgerlichen Einzelne Untersuchungsmaßregeln 8 8 Wohnorte oder gewöhnlichen Aufenthaltsorte des zu Hermathaaüte Sie hat jedoch schon in dem Ermittelungsverfahren zu erfolgen, in Betreff des Reichskanzlers und der im dritten Absatz be⸗ vergleichung unter von Sochberstandigen Behseden gch dfs Feftsenrg des, ettestwaäfcnt abeenehenidl⸗ 1. Vernehmung des Beschuldigter. ecolgen. vemn de Beigag dh hüüd ur. Hebesebenag n nebeci. wa hänef, ddrimsesn däbhäznhmachseen,öe g zörde ist jed hunlichst Ge . eil⸗ .“ 176. 1 6 „von der die Erhebung. n⸗ in Betreff der im dritten atz bezeichneten Generale der § 213. nahme an der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Ortsbesichtigung ; 2 § 163. 1“ t jemand i 1 z age abhängig ist, erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt für den Genehmigung des zuständigen Konti ts i 5 G einen KriegsgerichtsRath abzuordnen... L11““ ni den Peilonen des Soldatenstandes des Steadfieft (8 v.ehe e b . au h gs 1 Fall, daß der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Haupt⸗ in Vnehm anc nes za 8 der Püingnte⸗ des Bundesraths “ wennseie den r. e B.S. dahn 83 11““ v e 5 er aktiven Marine gehören, sind zu ihrer Ver⸗ 8 Tag⸗ “ Erzeeieng Sesieea ee eAlcsert werden 1ehee. TEC“ graßfer Enüseran g8 Srnebmican 8 8 6 Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über . od Me on eine unter der bürger⸗ — 2 o ist sein Be — itärbebz H1u“ onders erschwert sein wird, sofern seine Aussage nicht für die Fest⸗ in Betreff Mitglieder der Senate der freien sestädte d bewei . lichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise be⸗ Verhaftete Beschuldigte sind vorzuführen. schlcgres 8 en “ Se stellung des Lheant sendes bedeutungslos erscheint. der Genehmigung des Senats, I1I11“ Srar ““ 1 § 188. in Betreff der üͤbrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmi⸗ V. Einnahme des Au Sasne Leichenschau, Lei nung.
theiligt ist oder betheiligt . 9. 8 die nicht zu den im § 163 bezeichneten Personen ö 89 deß enznach E111 sehoder daß 55 1 Die Zeugen sind nach der Vernehmung und einzeln zu beeidigen. gung ihres unmittelbaren Vorgesetzten Sobald der Gerichtsherr durch eine Anzeige oder auf anderem gehören, sind zu ihrer Vernehmun deente zu laden. hat die Militärbehörde seine Freilassung zu verfü En g8g os set o.. Sie sind von der Leistung des Eides in angemessener Weise auf die in Betreff der Mitglieder einer --A Versammlung 214 . Wege von dem Verdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden straf⸗ Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle 1“ Bedeutung desselben hinzuweisen der Genehmigung der letzteren indet die Einnahme ei 2 ischei baren Handlung Kenntniß erhält, hat er durch ein von ihm anzuord⸗ 89 - Sebenggdi⸗ Vesübrnna 2 III. Vernehmung von Zeugen. § 189. “ der benoee eines gügesschens ghett, gast a Mena nn nendes Ermittelungsverfahren den Sachverhalt erforschen zu lassen. e Vorführung ohne vorgängige adung kann verfügt werden, 1 § 177 Der von dem Zeugen unter Erhebung der rechten Hand zu leistende V. Zuziehung von Sachverständigen. geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der Mü der 8 Ermittelungen wird vom Gerichtsherrn der 1u“ vorliegen, welche die Untersvchungshaft rechthertigen Die Gestellung von Zeugen, welche Personen des Soldatenstandes Eid lautet: G § 200. 8 besonderen Beschaffenheit des Falles vermuthet werden konnte, gefehlt einfach liegenden Sachen genügt die Feststellung durch den Disziplinar⸗ ven Verführung strafbare Handlung, sowie der Grund “ Per onen in. sojern nich dn sorstiger Weg swekdienlich 8 eNleehtegen und nichts hinzugesetzt habe. So wahr mir Gott 5 82 7 Paragraphen abweichende Bestimmungen ge⸗ vuast der 5 Eirer Telitärherson nicht vuf ngtöcnichem dehesge⸗ , eine Ladung zuzustellen. i . 8 8 1 1 8 „ , e r . n der Ladung ist auf die gesetz. Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eides⸗ roff en Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen Besehlshaber, welcher die Anzeige oder Meldung von dem Todesfall
vorgesetzten. 8 8 Pebten atbestand muß festgestelt werden, auch wenn der Beschul⸗ verneher Vorgeführte ist sofort durch den Untersuchungsführer zu] lichen Folgen des Ausdleibens hi vernehmen. Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu seiner Ver⸗ chen Folgen des Ausbleisens hinzuweisen. norm enthaltenden Eidesformel geleistet. gehörenden Sachverständigen regeln 88 nach der allgemeinen Ge⸗ nneält⸗ 8 Lfichenshan ö “ An beccte⸗ m übrigen sindet der § 197 mangelung eines solchen dur den zunächst erreichbaren Amtsrichter
digte ein Geständniß abgelegt hat. 1 4 8 G 8 1⸗ e „jedoch n b sifolg hi ist· 8 § 178. 1 1l ““ § 150. 1 “ “ nicht über den naͤchsifolgenden Tag hinaus, fest Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge (§ 177 Absatz 2) ist, weun Ftnmmf. wasche schreiden können, leisten den Eid mittels Ab⸗ bührenordnung für Sachverständige. 8 8— 88 F en een des Einführungsgesetzes zum Militär⸗ § 165. er nicht erscheint, in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, serh. und “ vgs “ 1 Anwendung. zu veranlassen. be von 8 Se ghübe fehens seeanollchen dn Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu sfogie an 8 1 e. bis zu dreihundert Mark, und für den Fall, eines Fenn apen d ach cgchen b1,u“] § 201. cänd “ käcrven H b Dieziblinarwege geahndet worden sst s 5 8 im eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. fechs 8 18. Reigeeieanfve en, g 8 ene vr Haft dhs 16 5190. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Be⸗ Lüee Verschulden eines Anderen mobeigefühet ist, so eg Fe In denfelben Fällen kann der Gerichtsherr, sofern er nicht zu⸗ seiti Die Vernehmung soll dem 2e Suldigten Gelegenbeit zur Be⸗ des Zeugen zulässig. Im Falle micderholten Ausbleibens W Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer stimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den erichtsherrn, in dringlichen Zuziehung eines Arztes zur Leichenschau nicht. gleich der höhere Disziplinarvorgesetzte ist, die gerichtliche Strasver⸗ seeelhens 8 aefe — n Sh üeende⸗ Perbecs egasach und 3 Geltend⸗ einmal auf Strafe erkannt werden. — “ Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Be⸗ Fäg. boch hen Unersachgas ae⸗ nch Dir asgabl 8* auch einer Die Umstände, unter denen die Leiche gefunden und der Tod erfolgt folgung nicht des halb ablehnen, weil er abweichend von dem Disziplinar⸗ mßß 29 See we ben hcas en chandigten is vebis ü Hr Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn .“ theuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter 8 Sind für Feige Adgen 8e Gukachten Srchberständige zffentlich ist, sind sorgfältig zu untersuchen und zu Protokoll zu verzeichnen. In vorgesetzten die Disziplinarbestrafung für ausreichend erachtet. die Ermittelung seiner perfönlichen Verbältnisse Bedacht zuanehmen. Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt nachträglich der Betbeuerungsformel dieser Religtonsgesellschaft abgiebt. bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn allen Fällen des Selbstmordes sind die Beweggründe thunlichst auf⸗ § 151 § 191. besondere Umstände es erfordern. zuklären. § 216 Ergiebt sich der Verdacht, daß der Tod durch die strafbare
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) 89 sder Instanz, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, und bei § 208. 8 § 181. Uebertretungen nicht über die Zeit von sechs Wochen hinaus. Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitun
212
genügende “ die gegen den Zeugen getroffenen Nicht zu beeidigen 1 b .
Bei Einleitung einer Strasverfolgung wegen Hochverraths oder II. Einstweilige Enthebung vom Dienste. Verhaftung nh wieder au b 1) Percsonen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte § 202 dung 1 1 1 . - eit be ie Hefugniß zu den im ersten Absat bezeichneten Maßregpela 8 Lebensjahr noch nicht vollendet, mangelnder Verstandes⸗ Auf die Ausschließung und Ablehnung von Sachverständigen Hesifang eines Anderen herbeigeführt sei, so ist zur Leichenschau ein
Landesverraths oder wegen eines als Verbrechen oder Vergehen sich und vorläufige Festnahme. 166 steht hinsichtlich der im § 1 bezeichneten Personen, soweit sie zu laden
varstenagen eee 82 der e Dem Gerichtsh steht die rf rarüb he bd Verstandesschwäch dem W unverzüglich der obersten Militär⸗Justizverwaltungsbehörde Ber t zu em Gerichtsherrn steht die Verfügung darüber zu, inwieweit sind (§ 177 Absatz 2), dem Gerichtsherrn zu. reife oder wegen Verstandesschwäche von dem We 1 ltäreg . erstatten. ] ein Beschuldigter, welcher zu den Personen des Soldatenstandes gehört, Grhtalb abdene Fer ger eahig. ne Festsetzung und die Volll. deutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; 1 120, 123 Absas ² bis 5, 88 124, 126, 127 entsprechende Anwendung. verftänviger. zn beeidigender anderer Arzt uzuziehen. Sind diese Handlungen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet, aus Anlaß des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens einstweilen des streckung der Strafe auf Ersuchen durch den Amtsrichter, in desen rc 2) Personen, welche nach den Bestimmungen der Strafgesetze un⸗ 8 203. Erscheint der Verdacht nach der Lei enschau in Verbindung mit so hat er üͤberdies in jedem Falle dem Reichskanzler sofort Anzeige militärischen Dienstes zu entheben sei. Die Verfügung ist vom Bezirke der Zeuge seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen fähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden; Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge den sonst ermittelten Fhatsachen nicht als beseitigt, so ist die Leichen⸗ zu erstatten. Gerichteherrn allein zu erlassen. seinen gewöhnl'chen Aufenthaltsort hat. Die Vorführung des Zeugen 8 3) Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand der Unter⸗ zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffnung im Beisein des Krie sgerichts⸗Raths oder Amtsrichters und des § 152. Die Befugniß der vorgesetzten Dienstbehörde zur vorläufigen An⸗ ist durch Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Pollzeibehörde zu suchung bildenden That als Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder Gerichtsschreibers von zwei? erzten, und zwar thunlichst Militärärzten, Der mit der Führung des Ermittelungsverfahrens beauftragte ordnung der Dienstenthebung wird durch Vorstehendes nicht berührt. bewirken. verdächtig oder bereits verurtheilt sind. das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Becacheaa ist, vorzunehmen. In allen Fällen soll einer der Aerzte ein Militärarzt bat 167 8 192 bffentlich zum Erwerb ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein.
erichtsoffizier oder Kriegsgerichts⸗Rath (Untersuchungsführer) . § 179. 8 bei Erfo des Sachverhalts nicht bloß di 8 b Darüber, ob ein Beschuldigter in Untersuchungs aft zu n 2 . Hat eine Vernehmung von Personen stattgefunden, welche nach entlich bestellt oder ermächtigt ist. Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode un⸗ ei Erforschung achverhalts nicht bloß die zur Belastung, sondern schuldigter ntersuchungshaft zu nehmen Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt ngt sind, so hängt es Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, mittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichen⸗
die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und die ist, entscheidet der Gerichtsherr. Der ftbefehl ist von ihm allein 1) der VBerlobte des Beschuldigten; 3 . § 179 zur Verweigerung des Zeugnisses berechte 1 g t Erhebung aller Berveise Frebehufübren, deren 1Perlust zu besorgen zu erlassen. 9a — 9 der Ehegatte des Veces acres, auch wenn die Ehe nicht 8 von dem richterlichen Ermessen ab, ob sie unbeeidigt zu lassen oder zu welcher sich dazu vor Gericht bereit erklärt hat. ffntang nicht zu übertragen. Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, stebt, oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung des § 168. mehr besteht; — ar; sind. § 204. der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Auf⸗ Beschuldigten erforderlich erscheint. Die Untersuchungshaft ist zulässig, wenn dringende Verdachts⸗ 3) diejenigen, welche mit dem Beschuldigten in gerader Linie ieselben können auch nach der Vernehmung die Beeidigung des Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugniß schlüsse zu geben. 1 1 1
§ 153. gründe gegen den Beschuldigten vorhanden sind und entweder verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden b Zeugnisses verweigern und sind über dieses Recht zu belehren. zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung Im Felde und an Bord genügt es, wenn die Leichenöffnung Zu dem im § 152 bezeichneten Zwecke kann der Untersuchungs⸗ 1) ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ober bis 8 “ 93. des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachver⸗ von einem Militärarzte vorgenommen wird. Die Ein⸗ führer Ermittelungen jeder Art, einschließlich richterlicher Unter⸗ 2) der Beschuldigte der Flucht verdächtig ist, oder zum zweiten Gtade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch Wird ein eidlich vernommener Zeuge in derselben Strafsache noch⸗ ständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens ent⸗ schränkungen des zweiten Absatzes finden keine Anwendung. suchungshandlungen, insbesondere eidliche Vernehmungen von Zeugen 3) die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin die Verhaf⸗ welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 3 mals vernommen, so ist es zulässig, statt der nochmaligen Beeidigung bunden werden. § 217. und Sachverständigen vornehmen. tung erfordert, oder — b 8 Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr den Zeugen die ichtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten oder einer Person Behufs der Besichtigung oder Oeffnung einer schon beerdigten u demselben Zwecke kann von allen öffentlichen Behörden Aus⸗ 4) Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Be⸗ Recht zur Verweigerung des eugnisses zu belehren. Sie koöͤnnen den früher geleisteten End versichern zu lassen. des Soldatenstandes als Sachverständigen findet nicht statt, wenn die Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. “ 8
schuldigte Spuren der That vernichten, oder daß er Zeugen oder Mit⸗ Verzicht auf dieses Re t auch während der Vernehmung widerrufen 194. 8 vorgefetzte Behörde erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen § 180 8 Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven Interessen Nachtheil bereiten würde. 8 8 8
kunft verlangt werden. Die Vornahme einzelner Untersuchurgshandlungen kann durch scchuldige zu einer falschen Ausfage, oder Zeugen dazu verleiten werde, 1 0 Ersuchen eines anderen Gerichtsherrn e des Amtsrichters des sich der Zeugnißpflicht zu entziehen, oder daß er seine Freiheit zur Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt: Marine, welche die Ablegung des Zeugnisses oder die Eidesleistung § 205. Bezirks, wo die Handlung vorzunehmen ist, berbeigeführt werden. Begehung neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde. Diese 1) Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ohne gesetzlichen Grund verweigern, sind disziplinarisch mit Arrest zu Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Er⸗ efragung von sonen, welche den Verstorbenen gekannt habe Der Ersuchte hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Thatsachen sind aktenkundig zu machen. der Seelsorge anvertraut ist; 8 begei. B b gverholt werden, jed icht über di stattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, welcher nicht fest usgelen Ist gr. Beschuldigter vorhanden sr ist m die Heiche⸗ Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. 8 „₰ 169. 8 2) Vertheidiger in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser Die Bestrafung kann wie erho brde en, jedoch nie 1 Prüb e zu den Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der sgsern dies ausfüͤhrbar, zu Anerke 116““ . Die Ersuchungsschreiben sind in der Regel von dem Gerichts⸗ Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Einlieferung ihrer E perschaft anvertraut ist; — Zeit der Beendigung des Verfahrens in der Instanz, auch n b ör- ürktiven Marine gehört, wird der Sachverständige zum Ersatze der es ausführbar, zur nnung vorzuzeigen. in das Gefängniß über den Gegenstand der Beschuldigung gehört 3) Rechtsanwalte und Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen 1 die Zeit von sechs Monaten, und bei Uebertretungen nicht über die Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. 52 8 Zeit von sechs Wochen hinaus. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal auf eine Geld⸗ Die Leichenöffnung muß sich,
herrn und dem Untersuchungsfübrer zu unterzeichnen. 2 1. 1 54 werden. bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist. icht leich d Die Bestrafung erfolgt, sofern nicht der Gerichtsherr zugle ch der strafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden. gestattet, stets auf die Oeffnung der Kopf⸗, 2
54. 8 9 2 . 2 2 2 2. 8 8 Die Behörden und Beamten des Polizei und Sicherheitsdienstes sind Die unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis . Disziplinarvorgesetzte ist, pesten Ersuchen durch den bekreffenden 891 Fühen
§ 170. verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsführers um Ausführung einzelner Der Verhaftete soll, soweir möglich, von Anderen gesondert und nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit 8 Disziplinarvorgesetzten. tlichen S 8 Bei Oeffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Unter⸗ Der mit der gerichtlichen Vernehmung des Srhe.g 8 suchung insbesondere auch darauf zu richten, ob dasselbe nach oder
Maßregeln oder um Vornahme von Ermittelungen zu genügen. nicht in demselben Raume mit Strafgefangenen verwahrt werden. d. 1 88 8 155. See Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt 8 Der ersuchten Stelle steht eine vs eev ob die Ver⸗ faßte Untersuchungsführer hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint
Der Untersuchungsführer hat alle die Untersuchung berührenden werden, welche zur Sicherung des Zweckes der Haft oder zur Auf “ weigerung des Zeugnisses ohne gesetzlichen Grund erfolgt ist, nicht zu. nab Thätigkeit d 8— chverständi leit „ während der Geburt gelebt habe und ob es reif oder wenigstens fähig Vorgänge und Thatfachen, insbesondere alle von ihm vorgenommenen rechthaltung der Oidnung im Gefängnisse nothwendig sind. 195. e Thätigkeit des Sachverständigen zu leiten gewesen sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. oder veranlaßten Ermittelungen aktenkundig zu machen. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die der Dienststellung oder - Ein Zeuge, welcher nicht zu den im § 194 bezeichneten Personen 1 § 207. en 3 56 dem Stande und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten ent⸗ I 3 Phöet, 8* wenn er geseblichen HPfrnd as Zeugniß hen⸗ 85 dn ve ve hat nach Erstattung des Gutachtens einen e de de eh ene v. cing der, jo Ei dh Wrha. . 2 1 8 b s “ 8 eslei verweigert, ie du erung verursachten ahin zu leisten: 3 1 8 er . neber jede Untersrchungehandlung lst en Peotokell aufhunehcwen. sprechen, darf er sich auf seine Kosten verschaffen, sowett sie mit dem Fhen e gng. 88 Naer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und für daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen
Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fach⸗
Bei minder wichtigen Sachen genügt ein Atktenvermerk. Das Pro⸗ Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnisse Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. 8 . Ffst der Sachverständige für Erstattung von Gutachten der be- behörde vorzunehmen
poekoll ist ven dem Untersuchungsführer und dem zugezogenen Gerichts⸗ stören, noch die Sicherheit gefährden. — 8 den 1
schreiber, der Altenvermerk von dem Untersuchungsführer zu unter⸗ Fesseln dürfen im Gegengnisse dem Verhafteten nur dann an. Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. £mbkehee WJw 8 8 — 88 “ b 1 Auch kann zur Erzwingung des Zeu nisses die Haft angeordnet treffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf Cesarae fte Fenes tat Ue
e 28 1 W . 8 1 18 Feer EHane Rüsage werden, jedoch nicht über die Zeit der Peendsgung beP ecfe b . 8 1 “ 8— .
sen und der Be⸗ finden die Bestimmungen des § 116 Nr. 1 bis 4, sowie der §§ 118, ilitärarzt oder, wenn ein solcher nicht erreichbar, ein als Sach⸗
§ 218. b 8 Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse ent⸗ egenstehen, die “ des Verstorbenen, insbesondere durch e
19. 1 soweit der Zefand der Leiche dies rust⸗ und Bauchhöhle
8 8—
1“
1