1897 / 284 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

erlassen wird, die Anklage zu verfügen oder die Sache an den zu⸗ ständigen Gerichtsherrn arr

der Beschuldigte einer strafbaren des Einführungsgesetzes zum ziplinarwege geahndet werden kann, zu befinden, ob eine solche Ahndun reichend zu erachten ist. herr nicht zug Meinungsversch gebend 150 Absatz Ist der Gerichts

VI. Beschlagnahme und Durchsuchung.

221.

eweismittel für die Untersuchung von Einziehung unterliegen, der in anderer Weise sicher zu stellen.

rsam einer Person

Gegenstände, welche als Bedeutung sein könne zu nehmen d en sich die Gegenstände in dem Gewa eiwillig herausgegeben, so bedarf es der

ndlung überführt, die rstrafgesetzbuch im Dis⸗ so hat der Gerichtsherr darüber nach Lage der Sache für aus⸗ eziehung ist, wenn der Gerichts⸗ sziplinarvorgesetzter des Beschuldi iedenheit die Ansicht des Disziplinarvorge

herr zugleich der Diszi entweder die Disziplinarstrafe selbst zu verh derselben einem ihm unterstellten Diszipl digten zu überlassen.

in oder der sind in Ver⸗

und werden dieselben nicht fr Beschlagnahme.

Wer einen Gegenstand der vorbezei wahrsam hat, ist verpflichtet, denselben au

im Falle der Weigerung nach Maßgabe der Bestim⸗ 194 bis 196 hierzu angehalten werden. g che zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden Zwangmittel nicht .

ten ist, bei

eeten Art in seinem Ge⸗ etzten maß⸗

d 1 Erfordern vorzulegen un sercboehefette it hat er ngen oder die

inarvorgesetzten des Beschul⸗

auszuliefern.

mungen in de Personen, wel

wegen einer der im § 151 bezeichneten gegen den Kaiser oder das Reich in anderen Fällen an die oberste

Vor der Anklageverfügung strafbaren Handlungen ist, wenn sie gerichtet ist, an den Reichskanzler, 1“ 1-e. zu erstatten.

allen dem Beschuldigten nach dem Ergebnisse des Er andlungen zur Last, und er ng des einen oder des anderen Straf⸗ Gerichtsherr in Ansehung eines solchen über die anderen Fälle von einer

oder Auslieferung von Akten oder anderen in dlichen Schriftstücken und Gegenständen Beamte oder Personen des den, wenn deren oberste Dienstbehörde des Inhalts dieser Akten oder Schrift⸗ Nachtheil be⸗

Die Vorlegung dienstlicher Verwahrung befin durch Behörden, öffentliche standes darf nicht gefordert wer erklärt, daß das Bekanntwerden stücke dem Wohle d reiten würde.

Schriftliche Mittheilung jenigen Personen, die wegen i 180 zur Verweigerung des Zeugn nahme nicht, falls sie si efinden und diese nicht einer Theilnahme, Hehlerei verdächtig sind.

Zulässig ist richteten Briefe un richteten Telegramme auf lässig an den bezeichneten Or Sendungen und aus welchen zu schließen ist, daß sie v oder für ihn bestimmt sind, und daß Bedeutung habe.

verfahrens mehrere strafbare die Strafzumessung die Festste falls unwesentlich, so kann der bis zur rechtskräftigen Entscheidung Anklage absehen.

es Reichs oder eines Bundesstaats

§ en zwischen dem Beschuldigten und den⸗ hres Verhältnisses zu ihm nach §§ 179, t sind, unterliegen der ch in den Händen der letzteren Per⸗ Begünstigung oder

isses berechti 1 d an Bord soll regelmäßig in dieser Weise ver⸗ fahren werden.

Die Verfügung ist

zu den Akten zu bringen.

Erachtet der Gerichtsherr nachträ

geboten, so kann diese nur innerhalb e

des Urtheils erhoben werden.

§ g des Gerichtsherrn 237) hat die dem legte That unter Hervorhebung ihrer gesetz⸗ denden Strafgesetzes zu bezeichnen, ob die Aburtheilung der Sache durch

von dem Gerichtsherrn allein zu erlassen und

lich die weitere Anklage für

die Beschlagnahme der an den Beschuldigten ge⸗ nes Monats nach Rechtskraft

d Sendungen auf der Post, sowie der an ihn ge⸗ den Telegraphenanstalten; desgleichen ist zu⸗ ten die Beschlagnahme solcher Briefe, in Betreff derer Thatsachen vorliegen, on dem Beschuldigten herrühren ihr Inhalt für die Untersuchung

Die Anklageverfügun Beschuldigten zur Last ge Merkmale und des anzuwen sowie die Angabe zu entbalten, ein Standgericht oder durch ein erfolgt.

ist dem Beschuldigten gleichzeitig mit tel und die wesentlichen Ergebnisse

Telegramme,

Die Anklageverfügung einer die Angabe der Beweismit der stattgehabten Ermittelungen enthaltenden Anklageschri

chen.

ie Anklageschrift ist dem Gerichtsoffizier, in S Kriegsgerichts⸗Rathe welchen der Anklage vor dem erkennenden Gerichte beauf unterzeichnen.

elde und an Bord bedarf nklageschrift nicht.

Die im § 242 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt an Be⸗ welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an⸗ mündlich durch einen Gerichts⸗ er Beschuldigte ist dabei auf⸗ d welche Anträge er in Bezug aus

§ Bei strafbaren Handlungen, deren Verfol ntritt, ist die Beschlagn Sie ist jedoch von cht binnen einer Woche gestellt ist.

ung nur auf Antrag ung des Antrags zu⸗

ahme auch vor Ste Amtswegen wieder aufzuheben, wenn der

ft bekannt

in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit von achen der höheren Gerichtsbarkeit von dem Gerichtsherr mit der Vertretung der tragt, anzufertigen und zu

urchsuchungen bei wenn Gefahr im as Gleiche gilt für die ldigte zu den aktiven Militär⸗

§ Die Anordnung von Beschlagnahmen und D aktiven Militärpersonen steht dem Gerichtsh Verzug, auch dem Untersuchungsführ Fälle des § 225, sofern der Beschu

bei den im Abs. 1 bezeichneten Personen unter⸗ Verlangen ist ihnen ein Ver⸗ schlag genommenen Gegenstände

im § 1 Nr. 3, 5, 6, 7, be⸗ sie der Militärstrafgerichts⸗

personen gehört. es der Anfertigung einer be⸗

Durchsuchungen bei liegen keinerlei Beschränkung. A zeichniß der in Verwahrung oder auszuhändigen.

Diese Bestimmungen finden auf die zeichneten Personen Anwendung, so lange barkeit unterstellt sind.

Beschlagnahmen u 227 bezeichneten

suchen durch das Amtsgericht ahr im Verzuge nigen Polizei⸗ sbeamte der Staatsanwalts selben Folge zu leisten haben. ie Anordnung de binnen drei Tagen vom Vollzug an die an das Reichs⸗Militärgericht statt.

Auf das Verfahren der ersuchten Behörden der bürgerlichen Strasprozeßordnung daß die Anordnung des Gerichtsherrn richterliche Anordnung zu gelten hat. behörde auf Verlangen zuzuziehen. nd an Bord bleiben die

gehören oder sich in Haft befinden, offizier oder Kriegsgerichts⸗Rath. zufordern, sich zu erklären, ob un ung zu stellen habe. sche Bekanntmachung und ters herbeigeführt werden.

und die Aufforderung, sowie über egebene Erklärung ist ein Protokoll

seine Vertheidi Die mündl Ersuchen eines Amtsrich Ueber die Bekanntmachun die von dem Beschuldigten a

eschuldigten ist auf Verlangen eine Abschrift der Anklage⸗ schrift mitzutheilen.

Gehört der Be zeichneten Personen, an ihn mündlich 243)

nd Durchsuchungen in anderen, als den im Aufforderung kann auch durch n vom Gerichtsherrn, bei Gefahr im

ntersuchungsführer angeordnet und auf deren Er⸗

ällen werde

kann das Ersuchen an die Staatsanwalt⸗ aufzunehmen.

oder Sicherheitsbeamten gerichtet werden,

schaft oder d chaft den Anordnungen der⸗

welche als Hil §

schuldigte nicht zu den im § 243 Absatz 1 be⸗ so erfolgt die Bekanntmachung und Aufforderung oder 1s Zustellung (§§ 132, 135ff.).

Mit der Bekanntmachung der Anklageverfügung an den Be⸗ schuldigten (§§ 243, 244) gilt für erhoben.

s Gerichtsherrn und des Untersuchungs⸗ Rechtsbeschwerde

nden die Vorschriften kaßgabe Anwendung,

oder Untersuchungsführers als In allen Fällen ist die Militär⸗

führers findet

Anklage oder der Zustellung der der persönlichen Dienststellung des Beförderung oder in den Zurücknahme der Ueberweisung stattgefunden, unter die Gerichtsbarkeit eines anderen che an diesen abzugeben. Die § 31, 32 finden entsprechende Anwendung.

Veränderungen ziehen eine Aenderung der sich, wenn der Angeklagte deren Gerichtsbarkeit entzogen wird.

Haben vor der Erhebung der Strafverfügung Veränderungen in Beschuldigten, insbesonde Fällen des § 26 durch infolge deren der Beschuldigte Gerichtsherrn getreten ist, so ist die Sa Bestimmungen der §

Später eingetretene gerichtlichen Zuständigkeit durch Beförderung der nie

Nach der Erhebun mung des § 260, die

Der Aburtheilung muß eine mündliche erkennenden Gerichte (Hauptverhandlung) vorangehen.

Vierter Abschnitt. Vorbereitung der Hauptverhandlung.

vorstehenden Bestimmungen ür die Beschlagnahmen und Durchsuchungen orschriften des § 227.

Im Felde u außer Anwendung. gelten allgemein die

re durch Versetzung,

8 t einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, hung zu der Untersuchung stehen, aber auf iner anderen strafbaren Handlung hindeuten, Der Militär⸗

Werden bei Gelegenhei welche zwar in keiner B die erfolgte Verübung e so sind dieselben einstw behörde oder der zustän

eilen in Beschlag zu nehmen. nur dann nach digen Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß 3 5 An e n. 1ee ag 8 Bestim⸗ ache zur Aburtheilung gebracht werden. Beschlag genommenen Gegenstände 8

zur Verhütung von Verwechselungen Verhandlung vor dem se kennntlich zu

Die in Verwahrung oder in zu verzeichnen und

sind genau 1 gel oder in sonst geeigneter Wei

durch amtliche Sie

§ 231.

ie strafbare Handlung dem Verletzten cht Ansprüche Dritter entgegenstehen, und geeigneten Falles schon vorher ohne daß es eines Urtheils

theiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im

Zivilverfahren vorbehalten. Dritter Abschnitt.

Abschluß des E E“

Gegenstände, welche durch d sind, falls nit r Untersuchung Verletzten zurückzugeben,

mentritt des erkennenden Standgerichts oder Kriegs⸗ e Anklage erhoben ist, auf Befehl des

en. Ist der Angeklagte erufung nach Maßgabe

entzogen wurden, nach Beendigung de von Amtswegen dem hierüber bedarf

Der Zusam gerichts erfolgt, nachdem di Gerichtsherrn.

Die Richter werden im Dienstwege beru ein General oder Admiral, so erfolgt die B des § 15 Abs. 4.

§

Insoweit der Gerichtsherr wegen Mang licher Verhinderung (§§ 116 ff. 1 des Gerichts erforderlichen Personen inner zur Berufung des erkennenden anderen Gerichtsherrn ersuchen, zuzuweisen oder selbst die Abur

Das Letztere kann auch geschehen Angeklagten oder der Zeugen Berufung des erkennenden G herrn entgegenstehen.

Ist in den Fällen beiführung der Aburtheilung er suchenden Gerichtsherrn das Rech und der Strafvollstreckung.

Derselbe ist befugt, mit der Vertret kennenden Grricht einen seiner Gerichtsoffiziere ode zugeordneten Kriegsgerichts

Im übrigen werden ersuchten Befehlshaber ne8g

Ort und Zeit der Hauptverhandlung werden von dem Gerichts⸗ herrn festgesetzt.

Die zur Hauptverhandlu schaffung der als Beweismitte herr zu veranlassen.

Die Gestellung o regelt sich nach Vorschrift der 88

Angeklagte, welche zu den aktiven Heeres oder der aktiven beraumten Termine zu gestellen.

Der Termin ist denselben,

els oder wegen gesetz⸗ schriftsmäßigen Bildung halb seines Befehlsbereichs er stande ist, kann er einen entweder ihm einzelne fehlende Richter theilung der Sache herbeizuführen.

,„falls große Entfernung des stige besondere Umstände der erichts durch den zuständigen Gerichts⸗

Erhebung der

—) der zur vor

§ 232. 1 tet der Untersuchungsführer das Ermittelungsverfahren für Gefichss g Vorlegung der Akten dem schriftlich Vortrag suchungsführer gestellte Antrag ist

abgeschlossen 1 Gerichtsherrn über das Ergebniß Der von dem Unter

61), so hat er unter mündlich oder zu erstatten. zu den Akten zu bringen.

23 Der Gerichtsherr kann eine Ve verfahrens anordnen.

8 Auf Grund der Ergebnisse des Gerichtsherr darüber zu befinde zu setzen od Die Versügung

3.

rvollständigung des Ermittelungs⸗ des § 249 ein anderer Gerichtsherr um Her⸗ Ermittelungsverfahrens hat der 5. nghs 18 b Frhlhe vene 5. 5 ob der Beschuldigte außer Ver⸗ der Emlegung von Rechtswmitteln ihn einzuschreiten sei.

d vor dem er⸗ ist vom Gerichtsherrn allein zu erlassen. ung der Auklage vor dem er

er ob gegen r einen der ihm 235. „Räthe zu beauftragen.

ellt, so ist der Beschuldigte die gerichtsherrlichen Befugnisse von dem m Laufe des Ermittelungsverfahrens

bestimmten strafbaren Handlung ver⸗

8

Wird die Verfolgung eingest

in Kenntniß zu setzen, sofern er unter der Anschuldigung einer antwortlich vernommen worden 84

In allen F verfahrens abgele welcher die Strafverfolgung

Antragsteller zugleich der Verle diesen Bescheid innerhalb einer Woche na Rechtsbeschwerde an den .“ zu.

Liegt gegen den Beschuldigten hinreichender baren und militärgerichtlich verfolgbaren Gerichtsherr, sofern nicht Disziplinarbestr führungsgesetzes zum Militärstrafge

leitung eines Ermittelungs⸗ gt wird, ist derjenige, gabe der Gründe

ällen, in denen die Ein hnt oder die Einstellung verfü beantragt hat, unter An

ng erforderlichen Ladungen und die Herbei⸗ I dienenden Gegenstände hat der Gerichts⸗

zu bescheiden. 6 der Ladung der Zeugen und Sachverständigen

77, 198, 199. 53

rsonen des Soldatenstandes des arine gehören, sind zu dem an⸗

te, so steht ihm gegen dessen Zustellung die

Verdacht einer straf⸗ ndlung vor, s § 3 des Ein⸗ trafverfügung

wenn die Hauptverhandlung vor dem Standgerichte stattfindet, spätestens am vorhergehenden Tage,

8. 1 7.

anderen Pülens mindestens drei Tage vorher dienstlich behinat zu machen. Die Meldung, daß und wann dies geschehen, ist zu den Atterye 8 vnags 2 bezeichneten Fristen Zusti d e im a ezeichneten Fristen können mit Zustimmung des Angeklagten bsee werden. 8 84 . 8 3

Seag. welche nicht zu den im § 253 bezeichneten Personen ehören, sind zu dem anberaumten Termine schriftlich zu laden. Die dung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten kann unter der Warnung geschehen, daß im Falle seines vnensschasvigten Ausbleibens seine Vorführung oder Verhaftung erfolgen werde. Bei der Ladun

eines nicht auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten findet der § 13% Anwendung.

Zwischen der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß die im § 253 Absatz 2 vorgeschriebene Frist liegen. Ist diese Frist nicht eingehalten, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Ver⸗ handlung verlangen, solange mit der Verlesung der Anklageverfügung nicht begonnen isstF.. 82

1 55.

Im Verfahren vor den Feldgerichten und Bordgerichten bedarf es einer Ladung des Angeklagten 18 254) nicht. Die Gestellung richtet sich nach den Umständen des Falles.

Die Bestimmungen des § 253 Absatz 2 bleiben außer Anwendung.

§ 256.

Der Termin 5 Hauptverhandlung ist den zur Zeit der An⸗ beraumung dieses Termins bereits bekannten Vertheidigern zugleich mit der Benachrichtigung 253) oder Vorladung 254) des An⸗ eklagten, den erst später bestellten Vertheidigern gleichzeitig mit der

estellung bekannt zu machen. § 257

Verlangt der Angeklagte vor dem Termine die Ladung Zeugen oder Sachverständigen oder die Hrbetot anderer Be⸗ weismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der That⸗ sachen, über welche der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge, soweit sie nicht bereits zu Protokoll erklärt sind 243 Abs. 3), an den Gerichtsherrn zu richten. Die Anträge sind von Mannschaften des aktiven Heeres und der aktiven Marine dem nächsten mit Dis⸗ ziplinarstrafgewalt versehenen I“ zu Protokoll zu erklären.

Ist der Angeklagte verhaftet, so findet die Bestimmung des § 123 Abs. 3 Anwendung.

Die Verfügung des Gerichteherrn ist dem Angeklagten bekannt zu machen.

§ 258.

Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krantheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse ent⸗ gegen, so kann der Gerichtsherr die Vernehmung desselben durch einen richterlichen Militär⸗Justizbeamten oder Gerichtsoffizier oder durch Ersuchen eines Amtsrichters herbeiführen. Die Vernehmung erfolgt,

soweit nicht gesetzliche Hindernisse oder erhebliche Bedenken dagegen

obwalten, eidlich.

Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen großer Entfernung besonders er⸗ schwert sein wird. § 259

Von den zum Zwecke dieser G“ anberaumten Terminen

sind der Gerichteherr, sofern dieser den Termin nicht selbst angeordnet

hat, der Angeklagte und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen, insoweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unthunlich ist. Einer Vertretung der Anklage oder des Angeklagten bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das aufgenommene Protokoll ist dem Gerichtsherrn und dem Angeklagten oder dem Vertheidiger vorzulegen. Die Be⸗ stimmungen des § 158 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

Das Gleiche gilt, wenn zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen ist.

§ 260. 1

Auf Grund neu hervorgetretener Umstände kann der Gerichtsherr vor der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten die Anklage⸗ verfügung abändern oder zurücknehmen. Auf eine solche Entschließung sinden die Bestimmungen der §§ 232 ff. entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt. 8 Hauptverhandlung § 261.

Die Hauptverhandlung 247) erfolgt vor dem vorschriftsmäßig besetzten Standgericht oder Kriegsgericht in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen, sowie des mit der Ver⸗ tretung der Anklage beauftragten Gerichtsoffiziers oder Kriegsgerichts⸗ Raths und eines Gerichtsschreibers.

Die Verhandlung findet in Abwesenheit des Gerichtsherrn statt.

§ 262.

Es können in der Hauptverhandlung mehrere Gerichtsschreiber, mehrere Vertreter der Anklage, sowie mehrere Vertheidiger mitwirken und sich in die ihnen obliegenden Verrichtungen theilen.

§ 263.

Wird in der Hauptverhandlung die Aussetzung derselben be⸗ antragt, so entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt nur in den Fällen der nothwendigen Vertheidigung (vgl. § 323) dem Angeklagten das Recht, die Ausse ung der Verhandlung zu verlangen.

Fst die Frist des § 253 Abs. 2 nicht eingehalten, so soll der

Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Ver⸗ handlung zu verlangen, bekannt . 64. Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens am vierten Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem Pe Hginnen ist.

Im Falle der Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung kann das Gericht die Festnahme des bis dahin auf freiem Fuße be⸗ findlichen Angeklagten anordnen. Dasselbe gilt im Falle der Ver⸗ urtheilung. Von der Anordnung der Festnahme ist der Gerichtsherr in Kenntniß zu setzen. Derselbe hat zu bestimmen, ob die Festnahme aufrecht zu erhalten ist. 81

266.

8 1 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptver⸗ handlung nicht statt. G Ist das Ausbleiben eines emäß § 254 Absatz 1 geladenen An⸗ geklagten nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung ange⸗ ordnet oder die Verhaftung b werden.

Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vosrsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen,

um die Entfernung desselben zu verhindern; auch kann er ihn während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fort⸗ setzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner SvSge. zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere An⸗ wesenheit nicht für erforderlich 1““ .“

Der Angeklagte kann mit seiner Zustimmung wegen großer Ent⸗ fernung seines Aufenthaltsorts von dem Erscheinen in der Feöa. handlung entbunden werden. Ueber einen darauf gerichteten Antrag des Angeklagten entscheidet, wenn er vor der Hauptverhandlung ein⸗

eht, der Gerichtsherr, anderenfalls das erkennende Gericht nach An⸗ 176c8. des Vertreters der Anklage.

Für die Hauptverhandlung vor einem Kriegsgerichte darf eine

Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen nur eintreten, wenn vor⸗

aussichtlich keine andere als eine innerhalb der Strafbefugnisse der

Standgerichte liegende Strafe zu erwarten steht. Das erkennende Gericht bleibt befugt, nachträglich das persönliche Erscheinen des Angeklagten zu beschließen. v

5 Die Hauptverhandlung h g-Ahchc 3 lichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einen Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, ffentlichen Ordnung, insbesondere der militärdienstlicher Interessen sorgen läßt.

Die Oeffent Theil derselben durch wenn sie eine Gefährdung der 5 Staatssicherheit, oder eine Gefährdun oder eine Gefährdung der Sittlichkeit

Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Form der Oeffentlichkeit aus Gründen der Disziplin zu erfolg

vgl. § 8 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874), bestimmt der

en der Aus⸗

15 11. Urtheils und der Urtheilsgründe erfolgt

onderen Beschluß des Gerichts kann für die Ver⸗ eines Theiles

Die Verkündung d

Durch einen bes kündung der Urtheilsgründe Oeffentlichkeit aus einem der im § 270 bezeichneten Gründe aus⸗ geschlossen werden.

§ b Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet Der Beschluß, welcher die muß öffentlich verkündet werden. aus welchem der im § 270 bezeichneten

derselben die

in nicht öffentlicher Sitzung Oeffentlichkeit ausschließt, Verkündung ist anzugeben, Gründe die Ausschließung erfolgt.

Ist die Oeffentlichkeit oder wegen Gefährdung mi so kann das Gericht den anwes Thatsachen, welche durch die Verhandlung, oder durch andere amtliche Schriftstücke des niß gelangen, zur Pflicht machen. Der Bese protokoll aufzunehmen.

Der Zutritt zu öffentlichen personen nur insoweit gestattet, a dem Angeklagten u tärischen Ranges an

estellten Mitangeklagten stehen.

§ 275.

Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. dlungen kann der Zutritt einzelnen

§ wegen Gefährdung der Staatssicherheit litärdienstlicher Interessen ausgeschlossen, enden Personen die Geheimhaltung von durch die Anklageschrift rozesses zu ihrer Kennt⸗ luß ist in das Sitzungs⸗

Verhandlungen ist aktiven Militär⸗ Range nicht unter Personen verschiedenen mili⸗ geklagt sind, nicht unter dem Range des höchst⸗

ls dieselben im nd, wenn mehrere

weiblichen, sowie versagt werden, im Besitze oder welche in einer der Würde

Zu nicht öffentlichen Verhan

Personen von dem Vorsitzenden gestattet werden.

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob.

8 Angeklagte, Zeugen, Sachver Personen, welche den zur Befehlen nicht gehorchen, könn der Gerichtsstelle entfernt werden. des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven sich in der Sitzung einer Ungebüh e Verfolgung eintritt, stimmung des § 194 Absatz 3 findet An⸗

Personen kann das Gericht strafrechtlichen Verfolgung, oder bis zu drei Tagen

ständige oder bei der Verhandlung Aufrechterhaltung der Otrd⸗

nicht betheiligte ltung en auf Beschluß des

nung erlassenen Gerichts von

Marine, welche d, sofern nicht gerichtlich rest zu bestrafen.

r schuldig machen, disziplinarisch mit

in einem solchen Falle, eine Ordnungsstrafe bis Haft festsetzen und sofort Die erforderlichen Anordnungen trifft der Vor⸗

Gegen andere vorbehaltlich der zu einhundert Mark vollstrecken lassen.

Gegen einen Rech einer Ungebühr sich disziplinaren oder bis zu einhundert Mark festsetzen.

Ist eine Ordnungsstrafe festgesetz einer Woche nach der B 2 an das Reichs⸗

tsanwalt, der als Vertheidiger in der Sitzung dig macht, kann das Gericht, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe

t, so findet binnen der Frist von der Entscheidung die Rechts⸗ Militärgericht statt. Dieselbe hat nur in Absatzes 4 aufschiebende Wirkung.

ekanntmachung den Fällen des

§ Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung begangen, das Gericht den Thatbestand festzustellen und der zustä das darüber aufgenommene Fällen ist die vorläufige Fe

Protokoll mitzutheilen. In geeigneten

stnahme des Thäters zu verfügen.

8 folgt die Vernehmung des Angeklagten 8 durch den die Verhandlung führenden

sitzende die Führung der

Bei dem Kriegsgericht er und die Aufnahme des Beweise gerichts⸗Rath 55). ei den Standgerichten kann der Vor Verhandlung einem Beisi

Wird eine auf die ulässig beanstandet, so Si das Ger

Jedem Mitgliede des Geri geklagten und dem Ve agen an die Zeugen un heidiger kann die Fragen nur

Ungeeignete oder nicht zur Sache gehöri dem Vorsitzenden nach Anhörung des die zurückgewiesen werden.

Zweifel über di

r überlassen.

achleitung bezügliche Anordnung als un⸗

chts, dem Vertreter der Anklage, dem ger ist auf Verlangen zu gestatten, d Sachverständigen zu stellen. durch den die Verhandlung Führenden

e Fragen können von kerhandlung Führenden

e Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

§ 281. lung beginnt mit dem Aufrufe des Angeklagten,

Hauptverhand Zeugen und der Sachverständigen.

des Vertheidigers, der

§ 282. gt ist, verliest der Vorsitzende die Namen

Nachdem der Aufruf erfol fenen Richter und weist den Angeklagten

werhandlung beru immung des § 119 Absatz 2 hin.

§ 283. er Richterliste schließt sich die Beeidigung Dieselbe erfolgt bei den Standgerichten richten durch den die Verhandlung

der zur Hau auf die Be

An die Verlesung d ändigen Richter. orsitzenden, bei den Kriegsge egsgerichts⸗Rath.

Eid Abnehmende richtet an

bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, Richters getreulich zu erfüllen und Ihre een und Gewissen abzugeben.“

sje die Worte

durch den?

führenden Kr 1 1. die zu Beeidigenden die

„Sie schwören die Pflichten eines Stimmen nach bestem Wi Die betreffenden Richter leisten den Eid, indem

chwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Die Schwörenden sollen bei der Eides

hen an demselben Tage mehrere Verhandl nal berufen ist, so genügt es, en auf den i leisteten Richtereid verweist.

(58 282, 283)

tüung die rechte Hand

dasselbe Richterperso in den späteren Verhandlung ge

§ 284. Bildung des Gerichts nde die Zeugen abtreten.

Dieselbe beginnt mit der seine persönlichen Verhältnisse. der Anklageverfügung und der Anklages eldgericht oder Bordger Anklageschrift nicht mitgetheilt war,

die weitere Vernehmung des Angeklagten nach

Verhandlung n einer vorhergegangenen

läßt der Vor⸗ Hierauf erfolgt die Verhandlung in der Vernehmung des Angeklagten über Hieran schließt si

den Vertreter der icht ist, sofern eine mündlich zu

Sodann erfolgt Maßgabe des § 16

§ 285. b Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisauf⸗ nahme.

Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein Beweisantrag ab⸗ gelehnt werden soll, oder wenn die Vornahme einer Beweishandlung eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich macht.

Das Gericht kann auf Antrag und von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.

Die Bestimmungen der §§ 258, 259 finden entsprechende An⸗ wendung.

§ 286.

Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

Die Bestimmungen der §§ 178 bis 207, § 208 Abs. 1, 2, 3, 88 210 bis 213 finden entsprechende Anwendung. Bezüglich der 1 me chliesang und Ablehnung von Sachverständigen gelten die

Die Beeidigung eines Zeugen darf unterlassen werden, wenn dessen Aussage nach der Ueberzeugung des Gerichts sich als offenbar unglaub⸗ würdig oder unerheblich darstellt.

§ 287.

Eine Beweiserhebung darf deshalb nicht abgelehnt werden, weil das öu“ oder die zu beweisende Thatsache zu spät vorgebracht worden sei.

Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Angeklagten so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende That⸗ sache so spät vorgebracht worden, daß es dem Angeklagten an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann derselbe bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung beantragen.

Ueber die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

§ 288.

Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegen⸗ wart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Der An⸗ geklagte ist jedoch, sobald er wieder vor elassen worden, von dem wesentlichen Vnhalt desjenigen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Ent⸗ fernung von der Gerichtsstelle angeordnet hat.

§ 289. Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Ge⸗ richtsstelle entfernen. Der Vertreter der Anklage und der Angeklagte

sind vorher zu hören. § 290.

Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Aus⸗ zügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.

§ 291.

Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist die letztere in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Er⸗ klärung ersetzt werden.

§ 292.

Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere durch einen Gerichtsoffizier, einen Kriegsgerichts⸗Rath oder einen anderen richterlichen Beamten erfolgte Vernehmung verlesen werden. Das⸗ selbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen.

Unter den Voraussetzungen des § 158 Absatz 2, § 258 ist die Verlefung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn die Vernehmung unter Beobachtung der für dieselbe gegebenen Vorschriften 158 Absatz 3 und 4, §§ 258, 259) erfolgt ist.

Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß der Grund derselben verkündet und bemerkt werden, ob die Be⸗ eidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. An den Be⸗ stimmungen über die Beeidigung wird hierdurch für diejenigen Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert.

§ 293.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

§ 294. Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer That⸗

sache nicht mehr erinnert, so kann der hierauf bezügliche Theil des

Peetoan⸗ über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines edächtnisses verlesen werden. 1

Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervor⸗ tretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder ge⸗ hoben werden kann. 9 295

Erklärungen des Angeklagten, welche in einem Protokoll ent⸗ halten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Ge⸗ ständniß verlesen werden. e“

Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervor⸗ tretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder ge⸗ hoben werden kann.

§ 296. In den Fällen der §§ 294, 295 ist die Verlesung und der Grund derselben auf Antrag des Angeklagten oder des Vertreters der Anklage im Protokolle zu ermwähnen.

§ 297. 8 Die ein Zeugniß oder ein Gutachte nthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden oder militärischer Vorgesetzten, sowie ärztliche Atteste über Köperverletzungen, welche nicht zu den schweren gehören, können verlesen werden.

Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptver andlung zu beauf⸗ tragen und dem Gerichte zu bezeichnen. 8 8

§ 298.

Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten, sowie nach Verlesung eines jeden Schriftstücks soll der Angeklagte gefragt werden, ob er etwas zu erklären habe.

§ 299.

Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten der Vertreter der Anklage und sodann der Angeklagte oder dessen Vertheidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Dem Vertreter der eg⸗ steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung an⸗ zuführen habe.

§ 300. Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Vertreters der Anklage und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt ge⸗

macht werden. Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine

schriftliche Verständigung erfolgt. 6

mit der Erlassung des Urtheils.

Hauptverhandlung c prechung, Verurtheilung oder Ein⸗

Das Urtheil kann nur auf Frei stellung des Verfahre Die Einstellung

3 des Verfahrens ist insbesondere auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antra

zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergiebt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen 8

Ueber das Ergebniß der nach seiner freien, aus dem Ueberzeugung.

Hängt die eines bürgerlichen gericht auch über

Beweisaufnahme entscheidet das Gericht Inbegriffe der Verhandlung geschöpften

Strafbarkeit einer Handlung von der Beurtheilung Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Straf⸗ 1 dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

Das Gericht ist jed der Betheiligten zur Er oder das Urtheil des Zivilgerichts

Gegenstand der bezeichnete That, wie sich handlung darstellt.

Das Gericht ist an diejenige Anklageverfügung zu Grunde liegt, nicht gebunden.

och befugt, das Urtheil auszus

1t etzen und einem hebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen

Urtheilsfindung ist die in der Anklageverfügung dieselbe nach dem Ergebnisse der

Beurtheilung der That, welche der

Eine Verurtheilung des Angeklagten auf Grund eines anderen als des in der Anklageverfügung angeführten Strafgesetzes darf nicht er⸗ klagte zuvor auf die Veränderung des recht⸗

folgen, ohne das der Ange ders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur

lichen Gesichtspunkts beson Vertheidigung gegeben worden ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, solche vom Strafgesetze besonders vorgeseh welche die Strafbarkeit erhöhen. richt hat auf Antrag oder von Amtswegen die Haupt⸗ falls dies infolge der veränderten Sachlage ung der Anklage oder der Vertheidigung an⸗

wenn erst in der Verhandlung ene Umstände behauptet

verhandlung auszusetzen, zur genügenden Vorbereit gemessen erscheint.

Wird der Angekl anderen That beschuldigt, als wegen w gegen ihn erlassen ist, jene That mit seiner urtheilung gemacht werden.

Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, ürgerliches oder militäri Aburtheilung derselben die Zustän

306. agte im Laufe der Hauptverhandlung noch einer elcher die Anklageverfügung Antrag des Vertreters der erselben A

wenn die That sich darstellt, oder die

so kann auf Zustimmung zum Gegenstande d

sches Verbrechen digkeit des Gerichts überschreitet.

8 Die Leitung der Urtheilsberathung und das Sammeln der Stimmen r die Verhandlungen geführt hat. nd einzeln vor der Pauptfrage, die Fest⸗ st nach beschlossener Anwendung des Festsetung der Einzelstrafen nach der Bemessung der

erfolat durch denjenigen, de Etwaige Vorfragen sir Strafmaßes ist er s, die Gesammtstrafe erst nach erhängung einer Nebenstrafe Hauptstrafe zur Abstimmung zu Meinungsversch die Reihenfolge der entscheidet das Gericht.

§ 308.

Kein Richter darf die Abstimmung

weil er bei der Abstimmung über eine Minderheit geblieben ist.

§ 3 Zu einer jeden Entscheidung des Gerichts ist Stimmenmehrheit

sich bei einer Abstimmung meh von denen keine die Mehrheit für sich hat, geklagten nachtheiligsten so lange hinzugerechnet, eine Entsch

setzung des

assung und

ber den Gegenstand, die 1 lbstimmung

iedenheiten über 1 Fragen oder über das Ergebniß der

über eine Frage verweigern, vorhergegangene Frage in der

erforderlich.

r als zwei Meinungen, o werden die dem An⸗ chst minder nachtheiligen bis sich nach Vorschrift des ersten Absatzes zweifelhaft, igere ist, so muß hierüber besonders ab⸗

Stimmen den zunä

eidung herausstellt. Meinungen die nachtheil gestimmt werden.

§ Bei den Standgerichten richtet stimmenden nach dem Dienstrange; der Jüngste im

chten stimmt der die Verbandl zuerst; die übrigen Richter schriebenen Reihenfolge.

chneten Kriegsgerichts⸗Rath noch andere mit, so stimmen diese vor den Offizieren.

sich die Reihenfolge der Ab⸗ Range stimtmt

ungen führende stimmen in d Wirken außer dem be⸗ ilitärbeamte als Richter

Bei den Kriegsgeri Kriegsgerichts⸗Rath Standgerichte vorge

en die Urtheilsgründe in welchen die gesetz⸗ efunden werden, e Thatsachen für erwiesen

Wird der Angeklagte verurtheilt, so müss rwiesen erachteten Thatsachen angeben, erkmale der strafbaren Handlung g enthalten, weshalb die

dlung solche vom Strafgesetze besonders t worden, welche die Strafbarkeit aus⸗ so müssen die Urtheilsgründe sich stellt oder für nicht

nähere Darlegun erachtet worden si 1 Waren in der Verhan vorgesehene Umstände behaupte vermindern oder erhöhen, darüber aussprechen, ob diese Umstände für festge festgestellt erachtet werden. Die Gründe des Stra gebrachte Strafgesetz beze welche für die Zume das Strafgesetz die n mildernder so müssen die Urtheilsgründe die scheidung und die dafür maßgebend sofern das Vorhandensein mi chweren Falles angenommen 0 ntrag entgegen verneint wird. Wird der Angeklagte freigespro ergeben, ob der Angeklagte f welchen Gründen die für erwie strafbar erachtet worden ist.

§ 31 Die Verkündung des Urtheil und Eröffnung der

furtheils müssen ferner das zur Anwendung ollen die Umstände anführen, der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht ingeren Strafe von dem Vor⸗ Umstände oder eines minder schweren Falles hierüber getroffene Ent⸗ Erwägungen ergeben, der Umstände oder eines minder der einem in der Verhandlung gestellten

chen, so müssen die Urtheilsgründe cht überführt, oder ob und aus sen angenommene That für nicht

ichnen vnd s

nwendung einer ger

erfolgt durch Verlesung der Urtheilsgründe S innerhalb dreier Vorsitzenden, bei den Kriegs⸗ erhandlung führenden Kriegs⸗

Urtheilsformel am Schlusse der Verhandlung dem Schlusse der Verhandlung durch den gerichten durch diesen oder durch den die V gerichts⸗Rath.

Die Eröffnung der Urtheilsgründe durch mündliche Mittheilung ihres wese

Der Angeklagte ist zu be Verneinenden Falls Berufung einzuhaltende Frist (vgl. § 364), Weg (vgl. § 354) zu belehren.

Die Verkündung eines k Absatz 3 vorgeschriebenen Belehrung kann a ch welcher eine Verhandlun stellung des Urthei ustellung zu verbinden.

geschieht durch Verlesung oder⸗ ntlichen Inhalts.

ob er sich bei dem Urtheile derselbe über die bei Einlegung der sowie den einzuschlagenden

riegsgerichtlichen Urtheils nebst der im durch einen Gerichts⸗ darüber aufzunehmen

offizier geschehen, 130 Absatz 2) ist die

Im Falle der Belehrung mit der

,„ daß der Angeklagte

§ 313. indet das Gericht im Laufe der Verhandlun o hat es durch Be⸗

Militärstrafgerichtsbarkeit steht, keit auszusprechen.

steht sowohl dem Gerichtsherrn wie dem oche nach der Verkündung des Beschlusses das Reichs⸗Militärgericht zu. Hat die V lagten stattgefunden, so läuft für

nicht unter der schluß seine Unzuständi

Gegen diesen Beschlu Angeklagten binnen einer die Rechtsbeschwerde an kündung in Abwesenheit des Angek diesen die Frist vom Tage der Zust