1897 / 287 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Charakter eines unbesoldeten Ehrenamts thunlichst zu erhalten ist, nur in dem Falle empfehlen, wenn der Umfang der Gemeindeverwaltung ein derartig gesteigerter ist, daß er die Kräfte einer chrenamtlichen Verwaltung übersteigt und die Anstellung eines Berufsbeamten un⸗ entbehrlich erscheinen läßt. Liegt jedoch ein solcher Fall vor, so ist es auch die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, diese Einrichtung in An⸗ regung zu bringen, falls die Gemeinde sich nicht aus eigenem Antriebe dafür entscheidet. 8

Den besoldeten Bürgermeistern steht ein gesetzlicher Anspruch auf Pension und Versorgung ihrer Hinterbliebenen noch Maß

§§ 84, 86 und 87 zu. 7) Gemeinderechner. 1

Zur Führung des Gemeinderechnungs⸗ und Kassenwesens ist in jeder Gemeinde, ohne daß die Errichtung der Stelle erst von der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung) beschlossen zu werden braucht 59 Abs. 5), ein besoldeter, der Bestätigeng bedürfender Gemeinde⸗ rechner anzustellen 90), welcher als Gemeindebeamter in erster Linie der Aussicht des Bürgermeisters untersteht. Nur ausnahmsweise kann in Gemeinden, deren einfache Verhältnisse dies unbedenklich er⸗ scheinen lassen, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Anstellung eines Gemeinderechners unterbleiben, in welchem Falle dessen Geschäfte von dem Bürgermeister mitversehen werden. Der Gemeinderechner erhält eine feste, mit seiner Amtsthätigkeit in billigem Verhältniß stehende Besoldung; eine Vergüturg durch bestimmte Prozente der Gemeindeeinnahmen ist also ausgeschlossen. Vor der Anstellung des Gemeindercchners ist die Höhe der ihm zu gewährenden Besoldung von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzen, falls hierüber ortsstatutarische Bestiwmungen nicht erlassen sind 81 Absatz 2). Diese Festsetzang sowie diejenige der Höhe und der Form der Sicherheitsleistung, insofern eine solche verlangt wird, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Verlangen auf Stellung einer geeigneten Sicherheit seitens des Rechners kann von der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung), von dem Bürgermeister (Gemeinderath) oder von der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

Der Gemeinderechner wird von dem Bürgermeister (Gemeinderath) ernannt und ist auf Grund eines schriftlichen Dienstvertrages anzustellen, welchen der Bürgermeister (Gemeinderath) mit ihm unter dem Vor⸗ behalt, daß die Ernennung von dem Landrath bestätigt wird, abzu⸗ schließen und bei Einholung der Bestätigung mit vorzulegen hat. Die Anstellung des Gemeinderechners kann auf bestimmte Zeit, Kündigurg oder Lebenszeit erfolgen. Zu seiner lebenslänglichen Anstellung bedarf es jedoch der Zustimmung der Gemeindeversammlung (Gemeindever⸗ tretung), da der Beamte in diesem Falle einen gesetzlichen Anspruch auf Pension und Versorgung seiner Hinterbliebenen hat (§§ 85 und 87).

Die am 1. April 1898 im Amte befindlichen Gemeinderechner bleiben nach Maßgabe ihrer Anstellungsbedingungen bis zum Ablaufe

ihrer Dienstzeit im Amte 112 Absatz 2), was indessen eine frühere

Auflösung dieses Dienstverhältnisses durch Uebereinkommen nicht ausschließt.

8) Andere besoldete Gemeindebeamte.

8 Für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen kann nach § 81

überall die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeindeschreiber, Gemeindediener u. s. w.) von der Gemeinde beschlossen werden. Die Anstellung des einzelnen Gemeindebeamten hat durch den Bürgermeister (Gemeinderath) zu erfolgen. Inwieweit diese Beamten ftaatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sich nach den besonderen Gesetzen. Wegen ihrer Gehalts, und Pensionsverhältnisse enthalten die §§ 81 Abs. 2, 83 und 85—88 die näheren Vorschriften. Einen gesetzlichen Anspruch auf Pension und Versorgung ihrer Hinterbliebenen haben die besoldeten Gemeindebeamten nur dann, wenn sie auf Lebenszeit, bezw. mit Pensionsberechtigung angestellt sind.

Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.

) Gemeindevermögen im engeren Sinne (Ortsvermögen) und Gemeinde⸗ gliedervermögen.

Der Abschnitt 5 des Titels II der Landgemeindeordnung mit der Ueberschrift „Gemeindevermögen“ handelt namentlich von dem Unter⸗ sschied zwischen „Gemeindevermögen im engeren Sinne, Ortsvermögen“, dessen Nutzung der Gemeinde zusteht, und „Gemeindegliedervermögen“, dessen Nutzung den Gemeindeangehörigen zusteht. Das letztere Ver⸗ hältniß wird nicht vermuthet, sondern muß erforderlichenfalls nach⸗ gewiesen werden; es regelt sich nach den in den Verleihungsurkunden oder vertragsmäßigen Festsetzungen enthaltenen Bestimmungen und nach dem bisherigen Rechte, welches durch die Landgemeindeordnung nur insofern berührt wird, als da, wo bisher zur Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens die Gemeindebürger be⸗ rechtigt waren, an deren Stelle nunmehr die Gemeindeangehörigen treten 40). Denn aus der Bezeichnung „Gemeindegliedervermögen“ darf nicht geschlossen werden, daß dessen Nutzung grundsätzlich auf die Gemeindeglieder (die stimm⸗ und wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) beschränkt sei; es sind vielmehr an sich alle Gemeindeangehörigen zu dieser Nutzung berufen; ihr Theilnahmsverhältniß bestimmt sich, wenn das bisherige Recht und namentlich die oben angegebenen besonderen Rechts quellen hierfür keinen Anhalt bieten, nach der Theilnahme an den Gemeindelasten.

Ueber Beschwerden, betreffend den Mitgebrauch ron öffentlichen Gemeindeanstalten und die Theilnahme an den Nutzungen des Ge⸗ meindegliedervermögens, beschließt der Bürgermeister, wo ein Gemeinde⸗ rath besteht, dieser. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitrerfahren beim Kreisausschuß zulässig (§§ 8, 41 und 45 Absatz 1).

Wohl zu unterscheiden vom Gemeindegliedervermögen ist das so⸗ genannte Interessentenvermögen. Hierzu gehören namentlich die den Grundbesitzern in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zustehenden Jagd⸗ nutzungsrechte, hinsichtlich deren die bisherigen Vorschriften in ihrem Inhalte durch die Landgemeindeordnung nicht verändert werden, sowie das Vermögen, welches einer Klasse von Gemeindeangehörigen auf Grund einer privatrechtlichen Gemeinschaft zusteht.

Ueber die Voraussetzungen, unter denen Gemeindegliedervermögen in Ortsvermögen (Gemeindevermögen im engeren Sinne) umgewandelt werden kann, bestimmt § 39 Absatz 1. Die Umwandlung von Orts⸗ vermögen in eindegliedervermögen ist nicht zulässig; auch darf weder das Ortsvermögen noch das Gemeindegliedervermögen durch eine Gemeinheitstheilung in Privatvermögen der Gemeindeangehörigen umgewandelt werden.

2) Grundvermögen (Grundstockvermögen) der Gemeinden; Lagerbuch

Unter Grundvermögen (Grundstockvermögen) ist nicht etwa nur der Grundbesitz, sondern das gesammte Gemeindevermögen, also z. B. auch Kapitalbesitz zu verstehen. Auf seine ungeschmälerte Erhaltung ist strengster s, auch von der Aussichtsbehörde, zu achten. Sollte trotz⸗ dem eine Verminderung des Grundvermögens stattgefunden haben, so hat die Gemeinde alsbald für dessen Ergänzung auf den alten Bestand Sorge zu tragen und ist erforderlichen Falles hierzu von der Aufsichts⸗ behörde anzuhalten. Zu einer Veräußerung von Grundstücken oder Gerechtigkeiten der Gemeinde bedarf es außerdem der Genehmigung des Kreikausschsses nach § 78, welche auch dann erforderlich ist, wenn der Erlös dem Kapitalbesitz der Gemeinde zugeführt werden und somit keine Verringerung, sondern nur eine Veräußerung des Grundvermögens in seiner Zusammensetzung stattfinden soll. Dagegen bedarf es einer Genehmigung nicht, wenn eine Gemeinde aus ihrem Kapitalbesitz Grundstücke erwerben will.

In jerer Gemeinde ist ein Lagerbrch anzulegen und fortzuführen, in welches alle Theile des Grundvermögens (Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten, Kapitalien) sowie das sonstige Eigenthum der Ge⸗ meinde (Bücher, Feuerlöschgeräthschaften, Viehwagen u. s. w.) einzu⸗ tragen sind. Die Form des Lagerbuchs, die Art seiner Einrichtung und Fortführung hat die Aufsichtsbehörde vorzuschreiben. In kleineren Gemeinden mit unbedeutendem Vermögen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Anlage eines Lagerbuchs unterbleiben.

3) Verwaltung des Gemeindevermögens. Die Beschlußfassung über die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens unbeschadet der Nutzungsrechte der Gemeinde⸗

angehörigen bezüglich des Gemeindegliedervermögens steht der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung) zu 77). Die Fälle, in welchen solche Beschlüsse der Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten oder des Kreisousschusses bedürfen, sind in § 78 vorgesehen. Außer⸗ dem schreiben die §§ 79 und 80 für die Veräußerung und Verpachtung von Grundstücken und Gerechtigkeiten als Regel den Weg des öffent⸗ lichen Meistgebots vor, lassen jedoch die daselbst näher bezeichneten Ausnahmen zu. Auf die Verpachtung der Jagdnutzung findet § 80 keine Anwendung. .

Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Ge⸗ meindevertretung), betreffend die Verwaltung und Benutzung des Ge⸗ meindevermögens, liegt dem Bürgermeister ob; hinsichtlich der Be⸗ nutzung des Gemeindevermögens ist ihm, abweichend von der allge⸗ meinen Regel, die zuvorige Berathung mit den Schöffen vorgeschrieben. Demgemäß hat der Bürgermeister die laufende des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeinde⸗ anstalten, für welche keine besondere Verwaltung besteht, zu führen und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaussichtigen 59 Abs. 4 Nr. 3). Wo ein Ge⸗ meinderath besteht, fallen diesem die in diesem Absatze erwähnten Be⸗ fugnisse und Pflichten des Bürgermeisters zu 60 Abs. 1).

4) Einnahmen.

Zur Ergänzung der Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und desjenigen, was sonst von den Gemeinden durch privatrechtlichen Titel erworben wird, dienen die ihnen vom Staate oder von weiteren Kom⸗ munalverhänden überwiesenen Mittel sowie die auf dem öffentlich⸗ rechtlichen Titel des Besteuerungsrechts der Gemeinden beruhenden, ihnen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) zu Gebote stehenden Einnahmen (Gebühren, Bei⸗ träge, indirekte und direkte Steuern, Naturaldienste). Alle Ge⸗ meindeeinnahmen müssen zur Gemeindekasse erden 89 5) Ausgaben. 8 v“

Den Einnahmen stehen die Ausgaben gegenüber, welche der Ge⸗ meinde aus ihren privatrechtlichen Verpflichtungen und 8 Erfüllung ihrer öffentlich⸗rechtlichen Aufgaben erwachsen. Hierbei sind zu be⸗ achten die Vorschriften in § 78 Abs. 2, wonach Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstand belastet oder der vorhandene vergrößert wird, und neue Belastungen der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung der Genehmigung des Kreisausschusses be⸗ dürfen, sowie die Vorschriften in § 59 Abs. 4 Nr. 7 über die Form der die Gemeinde verpflichtenden Urkunden.

6) Gemeindehaushalt, Voranschlag. 5

Einnahmen und Ausgaben bilden den Gemeindehaushalt. Dieser ist unter Zugrundelegung eines Voranschlages zu führen, der für das Rechnungsjahr oder ausnahmsweise auch für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungs⸗ periode, welche die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, nach einem von dem Regierungs⸗Präsidenten vorzuschreibenden Formular aufgestellt wird und alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich macht, welche sich im voraus veranschlagen lassen 89 Absatz 1).

Der Voroanschlag ist von dem Bürgermeister oder dem Gemeinde⸗ rath, wo ein solcher besteht, unter Hinzuziehung des Gemeinderechners zu entwerfen, zwei Wochen lang in einem von der Gemeinde⸗ versammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen, demnächst rechtzeitig und zwar in der Regel mindestens 4 Wochen vor Beginn der Rechnungsperiode durch die Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) festzustellen und dem Vorsitzenden des Kreisausschusses abschriftlich mitzutheilen 89 Absatz 2 bis 4).

„Der Voranschlag ist dergestalt für die Haushaltsführung der Ge⸗ meinde maßgebend, daß Ausgaben, welche darin nicht oder nur vorbe⸗ haltlich besonderer Beschlußfaffung vorgesehen sind, sowie Ueberschrei⸗ tungen der vorgesehenen Ausgabebeträge der Genebmigung der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung) bedürfen 89 Abs. 5).

Nach § 89 Abs. 6 kann durch Beschluß des Kreisausschusses einzel⸗ nen Gemeinden die Ausfstellung eines Voranschlages erlassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen. Von dieser Befugniß wird indessen nur in beschränktem Umfange Gebrauch zu machen sein, da die Einrichtung eines Voranschlags im allgemeinen nicht nur für große, sondern auch für kleinere Landgemeinden sich empfiehlt und auch schon seither in der H beinahe ausnahmslos üblich war. Der Regierungs⸗Präsident kann jedoch für kleinere Gemeinden ohne größere Vermögensverwaltung ein einfacheres Formular zur Benutzung bei der Aufstellung des Voranschlags vorschreiben, in welcher Be⸗ ziehung die im Gesetze mit 500 Einwohnern zwischen größeren und llelnegen I““ gezogene Grenze 45 Abs. 5) einen An⸗

alt bietet.

7) Kassen⸗ und Rechnungswesen.

Der Bürgermeister hat das Rechnungs⸗ und Kassenwesen zu beauf⸗ sichtigen und die auf dem Voranschlage oder auf Beschlüssen der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen 59 Abs. 4 Nr. 4). Wo ein Gemeinde⸗ rath besteht, liegt ihm diese Verpflichtung ob. Es genügt in diesem Falle jedoch auch in größeren Gemeinden die Unterschrift von zwei Schöffen neben derjenigen des Bürgermeisters auf den Einnahme⸗ und Ausgabeanweisungen an den Gemeinderechner (vgl. § 60 Abs. 2). In dringenden Fällen kann der Bürgermeister auch in Gemeinden mit einem Gemeinderath eine Anweisung allein ertheilen, es ist dann jedoch die Dringlichkeit auf der Anweisung ausdrücklich zu vermerken und demnächst die Unterschrift von zwei Schöffen nachzuholen 61 Abs. 2). Ohne eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anweisung darf der Gemeinderechner für die Gemeinde weder Ein⸗ nahmen erheben noch Ausgaben leisten.

Das Rechnungs⸗ und Kassenwesen ist im übrigen von dem Ge⸗ meinderechner nach einer von dem Regierungs⸗Präsidenten für die Ge⸗ meinderechner zu erlassenden Dienstanweisung zu verwalten. In dieser Anweisung ist namentlich gemäß § 91 Abs. 2 vorzuschreiben, welche Bücher hierbei von dem Rechner zu führen sind. In jeder Gemeinde muß ein Gemeinderechnungsbuch geführt werden, in welches alle Ein⸗ nahmen und Ausgaben sofort nach der Vereinnahmung und Veraus⸗ gabung einzutragen sind. Neben dem Rechnungsbuche muß wenigstens für größere Gemeinden die Anlegung eines nach den Einnahme⸗ und Ausgabetiteln des Voranschlags geordneten Handbuches und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindegefälle vorgeschrieben werden.

8) Kassenprüfungen.

Zur Ueberwachung der Kassenführung dienen regelmäßige und außerordentliche Kassenprüfungen, welche von dem Bürgermeister, in Gemeinden mit einem Gemeinderath unter Hinzuziehung von zwei Schöffen, und zwar die regelmäßigen alle drei Monate, die außer⸗ ordentlichen mindestens einmal im Jahre vorzunehmen sind, aber außerdem jeder Zeit von Aufsichtswegen veranlaßt werden können. Daneben hat der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses all⸗ jährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises selbst oder durch einen Beaustragten eine unvermuthete Kassenprüfung vorzunehmen. Er hat dies in Gemeinden, in denen ein Gemeinderechner nicht bestellt ist 90 Abs. 5) und der Bürgermeister die Kasse führt, mindestens einmal im Jahre zu thun.

Bei allen ve. sind die Eintragungen im Gemeinde⸗ rech nungsbuch, vom letzten Abschlusse ab, mit den Belägen zu ver⸗ gleichen und zusammenzurechnen; sodann ist der Kassenbestand, welcher danach vorhanden sein muß, cen und der wirkliche Bestand nachzuzählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll auffunehmen.

9) Rechnungslegung.

Nach § 91 Abs. 2 ist die Gemeinderechnung von dem Gemeinde⸗ rechner binnen sechs Wochen nach dem lusse des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen, welcher sie binnen weiteren sechs Wochen unter Hinzuziehung der Schöffen einer Vorprüfung zu unterwerfen und alsdann mit seinen Erinnerungen versehen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Prü ung. Feststellung und Entlastung vorzu⸗ legen hat. Wo ein Gemeinderath besteht, nimmt dieser die Vorprüfung

vor und reicht die Rechnung mit seinen Erinnerungen versehben, der Ge⸗

meindevertretung ein. Die Feststellung der Rechnung muß spätestens

innerhalb sechs Monaten, nachdem sie der Gemeinderechner vorgelegt hat, bewirkt sein. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist befugt, eine Kommission zur Prüfung der Rechnung einzusetzen. Die oben erwähnten sechswöchentlichen Fristen können von der Aufsichts⸗ behörde verlängert werden, nicht aber die sechsmonatliche, innerhalb deren die Feststellung der Rechnung erfolgen muß. Hierfür wird viel⸗ mehr durch die letztere Frist der äußerste Termin bestimmt. Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung von dem Bürgermeister während eines Zeitraumes von zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu be⸗ stimmenden Raume zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Fest⸗ stellungsbeschlusses von dem Bürgermeister sofort einzureichen.

10) Nachprüfung der Gemeinderechnungen durch den Kreisausschuß.

Nach beendeter Auslegung der Rechnung ist diese alsbald nebst

8

den zugehörigen Anlagen und Belägen und den etwa von Gemeinde⸗

angehörigen erhobenen Einwendungen dem Kreisausschuß zur Nach⸗ prüfung 92) vorzulegen. Letztere ist in eingehender Weise vorzu⸗ nehmen. Sind Erinnerungen gegen die Rechnung zu ziehen, so sind diese dem Bürgermeister zur Beantwortung zuzufertigen und die sonst zu ihrer Erledigung erforderlichen Verfügungen an die betreffenden Ge⸗ meindebehörden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu erlassen. Nach dem Abschlusse der Nachprüfung ist die Rechnung mit einem entsprechenden Vermerke zurückzugeben. Die Nachprüfungen der Ge⸗ meinderechnungen sind so zu fördern, daß leßtere sich bei der Auf⸗ stellung des nächstjährigen Voranschlags möglichst wieder im Besitze der Gemeindebehörden befinden. Um dies unbeschadet der Gründ⸗ lichkeit der Nachprüfung zu erreichen, werden von den Kreis⸗ ausschüssen geeignete Einrichtungen zur Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe getroffen werden müssen. v11“

11) Defekte. 1“

Ergiebt sich bei Kassenprüfungen, bei Prüfung oder Nachprüfung der Gemeinderechnungen ein Defekt, so ist gemäß § 93 Nr. 1 die Be⸗ schlußfassung des Kreisausschusses wegen dessen Feststellung und 9— nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (G.⸗S. S. 52 zu veranlassen.

Die Gemeinderechnungen für das Rechnungsjahr 1897/98 sind noch in der bisherigen Weise aufzustellen und zu erledigen. Soweit hierbei jedoch die Gemeindebehörden nach den seitherigen Bestimmungen mit⸗ zuwirken haben, geschieht dies durch die entsprechenden Organe der Gemeindeverwaltung nach der Landgemeindeordnung. Dagegen ist zur Aufstellung des Voranschlags der Gemeinden für das Jahr 1898,99 bereits das nach B. 6 dieser Anweisung von dem Regierungs⸗Präsidenten vorzuschreibende Formular zu benutzen. ö

Berlin, den 30. November 1897.

Der Minister des Freiherr von der

Literatur. .“ Gudrun. Ein Schauspiel in fünf Aufzügen von Georg Ruseler. Oldenburg, Schulze'sche Hof⸗Buchhandlung (A. Schwartz). Pr. 2 Mit Geschick hat der Verfasser die Aufgabe gelöst, die altgermanische Heldensage in dramatische Aktion umzusetzen. Die Sprache ist schlicht und markig und, soweit der epische Stoff dies zuläßt, auch die Handlung wirkungsvoll gesteigert. herzoglichen ““ zu Oldenburg ist das Drama im vergangenen Frühjahr mit Erfolg aufgeführt worden. Italienische Landschaftsbilder. Von Emil Roland Emmi Lewald). Oldenburg, Schulze'sche Hof⸗Buchhandlung (A. schwartz). Pr. 3 Die Verfasserin, deren Gedichte, Erzäh⸗

lungen und Romane bereits eine freundliche Aufnahme gefunden haben, bietet in diesem Bändchen eine Anzahl lebendig und farbenreich

abgefaßter Skizzen, welche das sonnige Italien in seiner Schönheit widerspiegeln. Das eigenartig und reizvoll geschriebene Buch führt den Leser nicht immer auf der breiten Straße der modernen Touristen⸗ welt; auch weniger besuchte und bekannte Gegenden und Orte, wie den Lago d'Orta, Ravenna, Assisi, Subiaco ꝛc., die mit ihren land⸗ schaftlichen Reizen zum theil den Zauber einer großen geschichtlichen Vergangenheit vereinigen, lernt er kennen. Freunde Italiens werden der anregenden Führung der Verfasserin gern bis zum Schluß der Wanderung folgen.

chs. „Um das Glück.“ Roman in zwei Bänden von Sophie Junghans. Berlin, Köln, Leipzig, Verlag von Albert Ahn. Preis geh. 8 Eine in Holland spielende Geschichte, die von der besonderen Begabung der Schriftstellerin Zeugniß ablegt. Nur geht die an sich sehr angenehme Erzählung hin und wieder etwas ins Breite. Es läßt sich aber nicht leugnen, daß man an den auf⸗ tretenden Persönlichkeiten volles Interesse gewinnt. Freilich pflegt es im Leben mit dem Glücklichwerden und Glücklichmachen nicht so schnell zu gehen, wie der Roman es schildert, aber die Verfasserin versteht es, den ihr willig folgenden Leser in diese e einzuwiegen.

„Selbstbiographien unbedeutender Leute, Skizzen aus dem russischen Volksleben und Porträts“ ist der Titel eines kleinen Büchleins von Wassily Wereschtschagin, dessen Uebersetzung von Dr. Alexis Markow herrührt und das im Ver⸗ lage von Karl Siegismund in Berlin erschienen ist. Das Büchlein enthält in schlichter Darstellung Lebensläufe von Leuten aus den

unteren Volksschichten, die der berühmte Maler durch charakteristische

Porträtzeichnungen dem vollen Verständniß näher gebracht hat. Man findet da die Lebensgeschichten eines Handwerkers, einer Bettlerin, eines frommen Pilgers, eines dene. h⸗ meisters,

Städterin und eines Mönchspriest

und in ihrer Gesammtheit ein interessantes Bild von dem zussischen Volksleben geben, wie es wohl die Absicht des Verfassers war.

Hans Parlow: „Das Kattegat“, Seeroman. Dresden und Leipzig. Verlag von Carl Reißner. 432 S. In frischen etwas breit, aber auf Grund genauer Kenntniß schildert Hans

arlow in diesem Roman das See⸗ und Rhederleben. Der Vorwurf ist anmuthig erfunden und würde dem Motiv nach den Untertitel „Der Widerspänstigen Zähmung auf dem Wasser’ statthaft erscheinen lassen. Die Handlung ist auch da, wo sie etwa dem Leser nicht gefällt, durchaus wirklichkeitsgetreu, und die Personen zeigen warmes Leben.

Unter dem Titel „Der Wegweifer oder der immer⸗ währende gregorianische Kalender von 1583 an“ hat W. Heese in A. Stein's Verlag in Potsdam ein Büchlein erscheinen 18 dessen Inhalt der Titel hinreichend kennzeichnet. Der Verfasser hat darin eine Reihe von Kalendertabellen zu⸗ sammengestellt, aus welchen man mit Hilfe eines übersichtlichen Registers leicht Gedenk⸗, Namens⸗ und Festtage vergangener und zukünftiger Jahre genau bestimmen kann. Der Fall, daß man schnell wissen möchte, auf welchen Wochentag ein bestimmter Jahrestag früher einmal gefallen ist oder zukünftig fallen wird, kommt sehr häufig vor; in allen solchen Fällen wird sich das Heese'sche Tabellenwerk als ein nützliches Hilfs⸗ und Nachschlagebuch erweisen.

Weihnachtsbücher.

chs. Dietrich von Gadenstedt. Ein Zeitbild aus dem 16. Jahrhundert von Lina Walther. Mit zwei Bildnissen. Hamburg, Agentur des Rauhen Hauses. In 18 Kapiteln entrollt sich dem Leser in leb

thums. Schon als Jüngling kämpft der Held der Geschichte, Dietrich von Gad enstedt, gegen die Empörer, die Bilderstürmer, und folgt in feinem 882 der lauteren Wahrheit des durch Martin Luther frei gemachten

vangeliums. Treu zur Seite fteht ihm sein Weib Ottilie von Bülzingsleben. Die Geschichte selbst spielt sich zu Wernigerode im Harz ab. Der Leser wird bis zur schließlichen ees. in großer Spannung erhalten. Dieses gute Buch empfiehlt sich besonders als

Geschenk für die reifere männliche Jugend.

Fein gebunden Pr. 3 hafter Schilderung die eit der Bauernkriege und der letzten vper.n, des alten deutschen Ritter⸗

eines Soldaten, einer ers, die alle lebendig erzählt werden

chs. Das Weidenhäuschen von Madame E. de Pressensé. Autorisierte Uebersetzung von E. v. Feilitzsch. Hamburg, Agentur des Rauhen Hauses. Fein gebunden Pr. 3 Ein sehr an⸗ sprechendes Buch für junge Mädchen, namentlich solche, die nach großem Wirken verlangen, dabei aber allzuleicht vergessen, daß für die Frau, trotz aller gegentheiligen Bestrebungen, der eigentliche Wirkungskreis das Haus ist und bleiben wird. Wer in diesem Kreise Liebe übt, der wird auch Liebe ernten. Die Fabel der Geschichte ist dem frischen Leben entnommen; sie stammt aus der Feder einer reich begabten franzssischen Schriftstellerin und ist in der korrekt wieder⸗ gegeben. Das Buch stellt sich der bei uns schon bekannten Geschichte derselben Verfasserin „Mutterseelenallein“ würdig zur Seite.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregell.

11114““

über den Stand der Thierseuchen im Deutschen Reich am 30. November 1897.

(Nach den Berichten der beamteten Thierärzte zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.)

dar I r sind die Namen derjenigen Kreise (Amts⸗ ꝛc. Bezirke)

verzeichnet, welchen Rotz, Maul⸗ und Klauenseuche oder Lungen⸗

seuche am 30. November herrschten. Die Zahlen der betroffenen Ge⸗

meinden und Gehöfte sind letztere in Klammern bei jedem

Kreise vermerkt. 116“

Preußen. Reg.⸗Bez. Danzig: Marienburg i. Westpr. 1 (1). Stadtkreis Berlin: 1 (2). Reg⸗Bez. Posen: Schrimm 1 (1), Lissa 1 (1), Kempen i. Pos. 1 (1). eg.⸗Bez. Bromberg: Inowrazlaw 1 (1). Reg.⸗Bez. Breslau: Landkreis Breslau 1 (1), Frankenstein 1 (1). ö Liegnitz: Bunzlau 1 (1), Schönau 1 (1). 8. Oppeln: Oppeln 1 (1), (1), Tarnowitz 1 (1), Leobschütz 1 (1). Reg.⸗Bez. Hildesheim: Landkreis Hildes⸗ heim 1 (1), Landkreis Göttingen 2 (2). Reg.⸗Bez. Münster: Recklinghausen 1 (1). Reg.⸗Bez. Arnsberg: Hamm 1 (1). Reg.⸗ Bez. Trier: Saarburg 1 (1). Bayern. Reg.⸗Bez. Oberbayern: Landbezirk Landsberg 1 (1), Landbezirk München I 1 (1). Reg.⸗Bez. Niederbayern: Landbezirk Deggendorf 1 (1), Wolfstein 1 (1). Reg.⸗ Bez. Schwaben: Landbezirk Dillingen 1 (1). Sachsen. Kreis⸗ hauptm. Zwickau: Auerbach 1 (1). Württemberg. Jagstkreis: Gmünd 1 (1), Neresheim 1 (1). Sachseu. Weimar. Eisenach 1 (1). F““ Herzogth. Gotha: Landbezirk Gotha

3). Zusammen 31 Gemeinden und 33 Gehöfte.

B. Maul⸗ und Klauenseuche.

Preußen. Reg.⸗Bez. Königsberg: Neidenburg 2 (24). Reg.⸗ Bez. FPerig. Berent 1 (1). Reg.⸗Bez. Marienwerder: Marienwerder 1 (1), Strasburg i. Westpr. 2 (3), Briesen 3 (3), Thorn

22 (39), Kulm 21 (32), Schwetz 8 (9), Tuchel 9 (19), Konitz 4 (6)0)

Schlochau 7 (13), Flatow 11 (16). Reg.⸗Bez. Potsdam: Angermünde 1 (1), Oberbarnim 6 (15), Niederbarnim 4 (7), Teltow 1 (3), Stadt⸗ kreis Potsdam 1 (1), Ruppin 1 (1). Ostprignitz 1 (1). Reg.⸗Bez. Frankfurt: Königsberg i. Nm. 2 (2), Soldin 5 (5), Arnswalde 6 (15), Friedeberg 1 gh Landkreis Landsberg 7 (13), Lebus 6 (6), sternberg 1 (7), Oststernberg 2 (4), Züllichan⸗Schwiebus 27 89 Landkreis Kottbus 1 (1). Reg.⸗Bez. Stettin: Greifenhagen 1 (1), Pyritz 9 (15), Saatzig 5 (12). Reg.⸗Bez. Köslin: Neustettin 3 (5), Belgard 1 (1). Reg.⸗Bez. Stralsund: Greifswald 2 (2). Reg.⸗Bez. pose; Wreschen 13 (20), Jarotschin 3 (3), Schroda 8 (9), Schrimm 14 (14), Posen Ost 2 (2), Posen West 4 (4), Obornik 7 (8), Samter 11 (16), Birnbaum 6 (18), Beeee 12 (17), Erätz 13 (32), Bomst 3 92 raustadt 2 (4), Schmiegel 4 (4), Kosten 7 (7), Gostyn 3 0% Koschmn 2 (14. Reg.⸗Bez. Bromberg: Filehne 2 (2), Czarnikau 3 (17), Kolmar i. Pos. 10 (25), Wirsitz 37 (78), Landkreis Bromberg 39 (91), Schubin 34 ,9) Inowrazlaw 15 (21), Strelno 23 (25), ogilns 5 (5), Znin 7 ( z. Wongrowitz 4 G 1 Gnesen 1 (2), Witkowo 10 (10). 1 Breslau: Oels 1 (2), Guhrau 11 (18), Wohlau 1 (1) Neumarkt 7 (8), Landkreis Breslau 1 (1), Ohlau 2 (2), Strehlen 9 82 Nimptsch 1 (1), Münsterberg 1 (1), rankenstehn2 (h), Reichenbach (1), Schweidnitz 3(3), Striegau 23 (54), latz 4 (5), Neurode 1 (3). Reg.⸗Bez. Liegnitz: Grünberg 1 (1), Freistadt 2 (2), Sprottau 1 (1), Glogau 3 (4), Lüben 1 (1), Gold⸗ berg⸗Hainau 1 (1), Landkreis Liegnitz 7 (8), Jauer 8 (14), Bolkenhain 1 (2). Reg.⸗Bez. Oppeln: Lublinitz 1 (1), Tost⸗Gleiwitz 1 (1), Ratibor 14 (17), Leobschütz 2 (23), Neisse 3 (3), Grottkau 2 (3). Reg.⸗Bez. Magdeburg: Gardelegen 2 (3), Jerichow I 1 (2), Kalbe 3 (26), Wanzleben 2 (11), Wolmirstedt 2 (5), Neuhaldensleben 8 (51), Oschers⸗ leben 21 (114), Aschersleben 2 (7), Stadtkreis Halberstadt 1 (1), Landkreis Halberstadt 7 (42). Reg.⸗Bez. Merseburg: Torgau 1 (1), Bitterfeld 7 (11), Saalkreis 6 (12), Delitzsch 1 (1), Mansfelder See⸗ kreis 2 (4), Sangerhausen 1 (1), Eckartsberga 2 (2), Querfurt 2 (2). Reg.⸗Bez. Erfurt: Schleusingen 5 (18). Reg.⸗Bez. Schleswig: Schleswin 1 (1), Eiderstedt 1 (2), Tondern 2 (4), Norderdithmarschen 3 (8), Süderdithmarschen 2 (2), Steinburg 4 (33), Pinneberg 1 (1), Stadtkreis Altona 1 (2). Reg.⸗Bez. Hannover: Syke 1 (), Springe 1 (1). Reg⸗Bez. Hildesheim: Marienburg i. Hann. 2 (4), Goslar 4 (4), Landkreis Göttingen 1 (2). Reg. Bez. Lüne⸗ burg: Gifhorn 1 (1), Burgdorf 1 (1), Soltau 1 (1), Landkreis Harburg 1 (1). Reg.⸗Bez. Stade: Lehe 1 (5), Verden 1 (1). Reg.⸗ Bez. Osnabrück: Aschendorf 2 (6), Hümmling 1 (1), Grafschaft Bentheim 1 (4). Reg.⸗Bez. Aurich: Norden 10 (26), Landkreis Emden 1 (1), Wittmund 6 (15), Leer 3 (5), Weener 5 (7). Reg.⸗ Bez. Münster: Beckum 4 (11), Landkreis Münster 2 (2), Coesfeld 1 (1), Ahaus 1 (1), Recklinghausen 3 (3). Reg.⸗Bez. Minden: Halle i. W. 4 (24), Wiedenbrück 4 (8). Reg.⸗Bez. Arnsberg: Hamm 1 (1), Landkreis Dortmund 2 (5), Hörde 2 (2), Landkreis Bochum 1 (1), Siegen 1 (1). Reg.⸗Bez. Cassel: Eschwege 2 (3), Gelnhausen 4 (43), Landkreis Hanau 5 (7), Hersfeld 1 (1), Kirch⸗ hain 1 (4), Schmalkalden 6 (8). Reg.⸗Bez. Wiesbaden: Landkreis Wiesbaden 1 (1), Obertaunuskreis 2 (3), Höchst 1 (1), Stadtkreis Wiesbaden 1 (1). v., Koblenz: Stadtkreis Koblenz 1 (1), Landkreis Koblenz 2 (7), Adenau 1 (3). Reg.⸗Bez. Düsseldorf: Kleve 1 (1), Landkreis Krefeld 2 (2), Mörs 3 (3), Geldern 3 (4), Kempen 4 (16), Stadtkreis Düsseldorf 1 (2), Landkreis Düsseldorf 1 (1), Stadtkreis Elberfeld 1 (1), Neuß 7 (12), Grevenbroich 2 09 Landkreis Gladbach 2 (2). Reg.Bez. Köln: Stadtkreis Köln 1 (1), Landkreis Köln 2 (3). Reg.⸗Bez. Trier: Prüm 3 (3), Bit⸗ burg 4 (15), Ottweiler 1 (1). Reg.⸗Bez. Aachen: Geilenkirchen 2 (2), Stadtkreis Aachen 1 (1), Eupen 1 (1). Reg.⸗Bez. Sigmaringen: Sigmaringen 1 (3). Bayern. Reg.⸗Bez. Oberbavern: Stadtbezirk Freising 1 (4), Stadtbezirk Landsberg 1 (1), Stadtbezirk München 1 (8), Aichach 10 (118), Berchtesgaden 5 (9), Bruck 6 (23), Dachau 9 (41), Ebersberg 4 (8), Friedberg 12 (86), Landbezirk Ingolstadt 2 (2), Landbezirk Landsberg 7 (28), Miesbach 9 (21), Landbezirk München 1 9 (17), Landbezirk München II 3 (29), Pfaffenhofen 9 (141), Landbezirk Rosenheim 5 (17), Schongau 2 (5), Tölz 1 (2), Landbezirk Traunstein 1 (1). Reg.⸗Bez. Niederbayern: Stadtbezirk Landshut 1 (3), Kelheim 6 (49), Landbezirk Landshut 4 (6), Mallers⸗ dorf 1 (3), Rottenburg 2 (5). Reg.⸗Bez. Pfalz: Bergzabern 6 (11), Frankenthal 3 (11), Germersheim 1 (2), Homburg 1 (1), Kaisers⸗ lautern 6 (12), Kirchheimbolanden 3 (8), Kusel 1 (1), Landau 1 (3), Neustadt a. H. 4 (12), Speyer 1 (1). Reg.⸗Bez. Oberpfalz: Stadtbezirk Regensburg 1 (1), Beilngries 4 (105), Eschenbach 6 (18), Neumarkt 12 (152), Parsberg 1 (14), Landbezirk 1 7* Stadtamhof 1 (1), Sulzbach G), Tirschenreuth 4 82 Reg.⸗Bez. Sberfranken: Stadtbezirk Bamberg 1 (3), Stadtbezirk Forchheim 1 (3), Stadtbezirk Kulmbach 1 (5), Landbezirk Bamberg I 1 (3), Landbezirk Bamberg II 4 (6), Berneck 2 (2), Ebermannstadt 1 1), Landbezirk Forchheim 6 (18), Höchstadt a. A. 6 (33), Landbezirk Hof 3 (12), Kronach 2 (5), Landbezirk Kulmbach 2 (3), Lichtenfels 1 (2), Münchberg 3 (6), Nalla 1 (1), Staffelstein 4 (49), Teuschnitz 2 (2), Wunsiedel 5 (10). Reg.⸗Bez. Mittelfranken:

Stadtbezirk

Ansbach 1 (3), Stadtbezirk Dinkelsbühl 1 (3), Stadthezirk Nürnberg 2 (2), Stadtbezirk Rothenburg a. T. 1 (1), Landbezirk Ansbach 18 (83), Landbezirk Dinkelsbühl 17 (81), Landbezirk Eichstätt 5 (60) Landbezirk Erlangen 6 (18), Feuchtwangen 15 (70), Landbezirk Fürth 11 (28, darunter 1 Schafherde), Gunzenhausen 15 (60), Hersbruck 8 (49), Hilpoltstein 30 (431), Neustadt a. A. 3 (4), Landbezirk Nürnberg 5 (10), Landbezirk Rothenburg a. T. 9 (26), Scheinfeld 2 (3), Landbezirk Schwabach 15 (67), Uffenheim 10 (24), Landbezirk Weißenburg 15 (132). Reg.⸗Bez. Unterfranken: Stadtbezirk Aschaffenburg 1 (2), Alzenau 1 (5), Landbezirk Aschaffenburg 12 (98), Ebern 7 (18), Gerolzhofen 7 (10), Hammelburg 4 (4), Haßfurt 10 (27), Karlstadt 6 (17), Kissingen 9 (16), Landbezirk Kitzingen 1 (1), Lohr 4 (4), Marktheidenfeld 2 (2), Obernburg 12 (67), Ochsenfurt 5 (10), Landbezirk Schweinfurt 9 (13), Landbezirk Würzburg 3 (5). Reg.⸗Bez. Schwaben: Stadtbezirk Augsburg 1 (2), Stadtbezirk Dillingen 1 (1), Stadtbezirk Kaufbeuren 1 (3), Stadtbezirk Mem⸗ mingen 1 (1), Stadtbezirk Nördlingen 1 (11), Landbezirk Augsburg 12 (75), Landbezirk Dillingen 9 (43), Landbezirk Donauwörth 14 (219), Landbezirk Günzburg 6 c81) Landbezirk Kaufbeuren 7 (35), Landbezirk Kempten 8 (35), Krumbach 5 (17), Landbezirk Lindau 3 (4), Land⸗ bezirk Memmingen 8 (16), Mindelheim 4 (9), Landbezirk Neuburg a. D. 2 (6), Landbezirk Neu⸗Ulm 1 (2), Landbezirk Nördlingen 26 (132), Oberdorf 5 (29), Sonthofen 1 (2), Wertingen 8 (61), Zus⸗ marsbausen 1 (1). Sachsen. Kreishauptm. Bautzen: Zittau 1 (2), Löbau 1 (1), Bautzen 2 (2). Kreishauptm. Dresden: Stadt⸗ bezirk Dresden 1 (2, darunter der Schlachthof), Dresden⸗Altstadt 1 (2), Dresden⸗Neustadt 3 (5), Pirna 2 (4), Freiberg 9 (11). Kreis⸗ hauptm. Leipzig: Döbeln 1 (2). Kreishauptm. Zwickau: Land⸗ bezirk Chemnitz 1 (1), Annaberg 1 (4), Schwarzenberg 2 (2), Zwickau 2 (2), Plauen 2 (2), Auerbach 1 (4), Glauchau 4 (5). Württemberg. Neckarkreis: Backnang 16 (96), Besigheim 5 (10), Böblingen 1 (2), Brackenheim 4 (39), Cannstatt 5 (35), Eßliaßen 3 (9), Heil⸗ bronn 1 (3), (9), Ludwigsburg 6 (50), Marbach 10 (55), Maulbronn 6 (44), Neckarsulm 4 (7), Stadtbezirk Stuttgart 1 (2), Vaihingen 3 (34), Waiblingen 14 (73), Weinsberg 2 (12). Schwarzwaldkreis: Neuenbürg 4 (6). Jagstkreis: Aalen 6 (19), Crailsheim 5 (9), Ellwangen 9 (11), Gaildorf 8 (16), Gera⸗ bronn 8 (26), Gmünd 1 (4), Hall 5 (21), Heidenheim 1 (1), Künzelsau 4 (23), Mergentheim 4 (9), Neresheim 9 (34), Oehringen 6 (8), Schorndorf 10 (31), Welzheim 4 (48). Donaukreis: Biberach 4 (5), Blaubeuren 6 (19), Ehingen 3 (4), Göppingen 1 (1), Kirchheim 5 (9), Laupheim 3 (3), Leutkirch 3 (9), Riedlingen 4 (16), Saulgau 1 (1), Ulm 6 (7), Wangen 3 (4). Baden. Landeskommiss. Konstanz: Ueberlingen 1 (2). Landes⸗

freiburg: Emmendingen 1 (1), Ettenheim 3 (4), Freiburg 1 (3), Schopfheim 1 (2), Kehl 1 (1), Wolfach 1 (3). Landeskommiss. Karlsruhe: Achern 1 (1), Baden 1 (5), Rastatt 4 (40), Bretten 11 (132), Bruchsal 5 (35), Durlach 1 (3), Ettlingen 4 (19), Karls⸗ rube 1 (1). Landeskommiss. Mannheim: Mannheim 4 (6), Schwetzingen 8 (42), Weinheim 2 (26), Eppingen 4 (12), Heidelberg 7 (25), Sinsheim 2 (19), Wiesloch 3 (8), Adelsheim 5 (44), Buchen 1 (1), Eberbach 1 (1), Tauberbischofsheim 4 (33), Wertheim 1 (1). Hessen. Provinz Starkenburg: Darmstadt 1 (3), Bensheim 10 (27), Dieburg 5 (19), Groß⸗Gerau 1 (1), Heppenheim 7 (27), Offen⸗ bach 2 (2). Oberhessen: Gießen 1 (1), Alsfeld 1 (4), Büdingen 6 (36), Friedberg 1 (1). Provinz Rheinhessen: Mainz 5 (60), Alzey 3 (14), Bingen 1 (2), Oppenheim 4 (24). Mecklen⸗ burg⸗Schwerin. Ludwigslust 1 (1), Parchim 1 (1), Güstrow 4 (5), Rostock 1 (1), Malchin 1 (1). Sachsen⸗Weimar. Weimar 3 (5), Apolda 2 (2), Eisenach 4 (5), Dermbach 1 (1). Mecklenburg⸗ Strelitz. Neubrandenburg 1 (1). Oldenburg. Herzogthum Oldenburg: Landbezirk Varel 2 (3), Stadtbezirk Jever 1 (2), Landbezirk Käver 13 (29), Butjadingen 10 (62), Brake 2 (6). Braunschweig: Braunschweig 5 (14), Wolfenbüttel 9 (24), Helmstedt 1 (7), Blankenburg 1 (6). Sachsen⸗Meiningen. Meiningen 2 (4), Hildburghausen 4 (11), Sonneberg 5 (9), Saalfeld 6 (10). Sachsen⸗Altenburg. Roda 1 (1). Sachsen⸗Cobur Gotha. Herzogthum Koburg: Stadtbezirk Coburg 1 (2), Land⸗ bezirk Coburg 5 (10). Gotha: Landbezirk Gotha 1 (2), Landbezirk Ohrdruf 1 (1), Landbezirk Waltershausen 3 (29). Auhalt. Dessau 2 (7), Cöthen 6 (13), Zerbst 2. (5), Bern⸗ burg 4 (14). Schwarzburg⸗Sondershausen. Gehren 1 (2). Schwarzburg⸗Rudolstadt. Rudolstadt 6 (23), Königsee 2 (29). Waldeck. Kreis der Eder 2 (8), Kreis der 1 fI], Reuß j. L.: Schleiz 1 (5). Hamburg. Stadtbezirk Hamburg 1 (1), Geestlande 2 (2). Iüeeen. Bezirk Unter⸗Elsaß: Stadtkreis Straßburg 1 (1), Landkreis Straßburg 1 (5). Bezirk Ober⸗Elsaß: Altkirch 11 (103), Colmar 5 (7), Gebweiler 6 (17), Mülhausen 23 (202), Rappoltsweiler 1 (2). Bezirk Lothringen: Stadtkreis Metz 1 (1). Zusammen 1979 Gemeinden und 7358 Gehöfte ꝛc.

C. Lungenseuche.

Preußen. Reg.⸗Bez. Stettin: Randow 1 (1). Reg.⸗Bez. Magdeburg: Wanzleben 1 2 Wolmirstedt 3 (3), Neuhaldens⸗ leben 2 (2). Reg.⸗Bez. Düsseldorf: Kempen 1 (1). Sachsen. Kreishauptm. Zwickau: Oelsnitz 1 (1).

Zusammen 9 Gemeinden und 9 Gehöfte.

kommiss.

Nachrichten über die Verbreitung von Thierkrankheiten im Auslande.

Oesterreich.

Orte: 30

-

Maul⸗ und Klauenseuche. Rothlauf der Schweine.. Schweinepest (Schweineseuche) Rothlauf der e Schweinepest (Schweineseuche) Maul⸗ und Klauenseuche... Rothlauf der Schweine ... Schweinepest (Schweineseuche) Maul⸗ und Klauenseuche. Schweinepest (Schweineseuche) Rothlauf der Schweine.. Schweinepest (Schweineseuche) Rothlauf der Schweine... Schweinepest (Schweineseuche) Klauenseuche..

I 1

Nieder⸗Oesterreich 1 .

92 do

Ober⸗Oesterreich. Salzburg Steiermark.

Krain Küstenland.. Tirol⸗Vorarlberg

—9 o

Böhmen Gb“

Schweinepest (Schweineseuche) Maul⸗ und Klauenseuche... Rothlauf der Schweine .. Schweinepest ö. Maul⸗ und Klauenseuche.. Rothlauf der Schweine... Schweinepest (Schweineseuche) 36 Maul⸗ und Klauenseuche. 546 Rothlauf der Schweine . . 17 Schweinepest T 209 Maul⸗ und Klauenseuche. 36 Rothlauf der Schweine.

bo Sboᷣ o⸗

Mähren Schlesien

Galizien

Bukowina .

8. Oktober.

Komitate: Orte: Höfe: Maul⸗ und Klauenseuche. 28 166 1863 26 -—22 5 5 3 7 Rothlauf der Schweine . . 36. 149 829 33 Schweineseuche. .60 1734 60 1681

Schweiz. 1.— 15. Oktober. 16.—31. Oktober. Maul⸗ und Frensn senghe Zahl der verseuchten und verd Se HOrite: Ställe: 9. Orte: vn

Neuenburg uF11A“ Rothlauf der Schweine und Schweineseuche.*) Zahl der verseuchten Kantone: Orte: Kantone: Orte: 11 57 1I1“ stärksten verseucht war der Kanton Waadt.

Belgien. 1.— 15. Oktober. 16.— 31. Oktober. Zahl der verseuchten Provinzen: Gemeinden: Provinzen: Gemeinden: 9 65 9 39.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen u d Koks 8 8 der Ruhr und in Oberschlesien. b An r 9n sind am 5. d. M. gestellt 14 468, nicht recht⸗ eitig gestellt 204 Wagen. zeitiggaesg⸗ gerschighien sind am 4. d. M. gestellt 1751, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine agen.

88 6“ Zwangs⸗Versteigerungen. 8 Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des Grundstücks Oudenarder⸗ straße 44, dem Maurermeister Ernst Wendt zu Deutsch⸗ Wilmersdorf gehörig, aufgehoben. Die Termine am 13. Dezember d. J. allen fort. Bühr⸗ Königlichen Amtsgericht II Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Grundstück zu Schöneberg, angeblich Gothenstraße 36 belegen, dem Ar itekten Earl Otto Mertens zu Charlottenburg gehörig; Fläche 7,54 8 Nutzungswerth 10 200 ℳ; mit dem Gebot von 157 000 blie⸗

139 7

Kom.: Orte: Höfe: 154 1747

7 42

wickelte jüngere

18 16 1 215 .“ 32

29. Oktober.

Kom.: Orte: Höfe: 32 121 1583 2 4 10 27 104 526 1446

15. Oktober. 22. Oktober. Zahl der verseuchten Kom.: Orte: Höfe: Kom.: Orte: Höͤfe: 28 127 81 91 124 16293 5 27

2 . 2 5 1 28 129 664 28 127 619 60 1614 bs 60 1542 ö

die Aktiengesellschaft in Firma: Immobilien⸗Verkehrsbank zu Berlin, Markgrafenstraße 51, Meistbietende. Grundstück zu Steglitz, angeblich an der Ahornstraße 162. 5eFehg. dem Schlossermeister Max Lee zu Berlin gehörig; Fläche 8,76 a; mit dem Gebot von 91 000 blieb Frau Wittwe Caecilie Peiser, geb. Ehrlich, zu Neustadt a. W. Meistbietende. Grundstück zu Groß⸗Lichterfelde, ange

straße 10 belegen, dem Baumeister Arthur P

Berlin gehörig, Fläche 12,76 a, Nu unggmwerth 8100 ℳ; mit dem Gebot von 125 351 blieb Fräulein Anna Schön, Burggrafenstraße 11, Meistbietende. Grundstück zu Schöne⸗ berg, an der Cranachstraße belegen dem immerpolier Johann Pawlowski zu Schöneberg wohnhaft, gehörig; Fläche 10,39 a; Nutzungswerth 8350 ℳ; mit dem Gebot von 125 000 blieb die Aktiengesellschaft in Firma: Hcbntterg. Nattteng Terrain⸗Gesellschaft zu Schöneberg, Menzelstraße 34, Meist⸗ bietende. Grundstück zu Schöneberg, angebli in der H belegen, dem Architekten Alfred Colell zu Berlin wohnhaft, gehörig; Fläche 11,43 a; mit dem Gebot von 170 000 blieb Zimmermeister Carl Mais zu Schöneberg, Kaiser Friedrichstraße 10, Meistbietender. Aufgehoben wurde das Verfahren wegen der Fmoengspessteigeen der nachbenannten Grundstücke: Grundstücke zu Lübars, dem Büdner August Kühne zu Lübars gehörig. Grundstück zu Schöneberg, 8n Haupt⸗ straße 134 belegen, dem Schlächtermeister Chr. Dan. Aus. Hacker und den Geschw. Hacker gehörig.

Ausweis über den Verkehr Schlachtviehmarkt vom 4. Dezember. zdum Verkauf standen: 3271 Rinder, 877 Kälber, 7234 Schafe, 7832 Schweine. Markt⸗ preise nach den Ermittelungen der Preis estsetzungs⸗Kommission: Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg lachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): Für Rinder: Ochsen: 1) volffleischig, ausgemästet, höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 60 bis 65; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere aus emästete 56 bis 59; 39 mäßig genährte junge und gut genährte ältere 53 bis 55; 4) gering genährte jedes Alters 48 bis 52. Bullen: 1) voll⸗ eischige, höchsten Schlachtwerths 57 bis 60; 2) mäßig genährte üngere und gut genährte ältere 52 bis 56; 3) Frins genährte 44 is 50. Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerths bis —; b. vollfleischige, aus⸗ gemästete Kühe höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 53 bis 54; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ 70 bis 52; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe

auf dem Berliner