1897 / 295 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

iin Betracht kommen, sind

““ erhoffen je getiebener und gefährlicher führung sein bisheriges Treiben fortzusetzen.

2) Bestrafung ordnungswidriger Verwendung der Baugelder.

Strafvorschriften für den Fall, daß Baugelder nicht bestimmungs⸗ ür Herstellung des Bauwerks verwendet werden, schlagen u. a. vor der Schutzverein der Berliner Bauinteressenten und der Senn⸗. und Grundbesitzerverein in Schöneberg in ihren in

33 Z. 3 erwähnten Eingaben, Haberland in seiner Broschüre „Die Verluste der Bauhandwerker“. Als strafbar werden theils die Bauunter⸗ nehmer, welche die Baugelder zu ihren persönlichen Zwecken verwenden, theils die Baugeldgeber, welche nicht für eine ordnungsmäßige Verwendung sorgen, angesehen. Strafandrohungen gegen die Baugeldgeber würden auf eine Beseitigung des Instituts der Baugeldgeber hinauslaufen, was nicht erwünscht wäre. Eine Bestrafung des Bauunternehmers ist ebenfalls bedenklich; es würde namentlich kaum möglich sein, der Strafvorschrift eine praktisch brauchbare Gestalt zu geben. Man müßte doch z. B. dem Bauunternehmer das Recht geben, in gewissem Umfange die Baugelder für sich zu verwenden, da er seine eigene Arbeit ja auch zum Besten des Baues verwendet, die Vorschrift würde ferner auch den soliden Bauunternehmer bedrohen, der nicht ängstlich bedacht gewesen ist, sich den Nachweis ordnungsmäßiger Verwendung zu sichern, weil er darauf vertrauen durfte, allen seinen Verpflichtungen nach⸗ kommen zu können, der aber durch unvorhergesehene Ereignisse in Ver⸗ mögensverfall geräth. Vor allem kommt aber in Betracht, daß den Baubandwerkern damit, daß alle Baugelder für sie verwendet werden, noch nicht geholfen wäre. Denn die Unsolidität der Bauunternehmer, welche die Baugelder ordnungswidrig verwenden, ist nur die eine der Ursachen der bestehenden Mißstände; die andere, die Belastung der Baustelle mit übertriebenen Kaufpreishypotheken, würde durch die in Frage stehende Strafvorschrift nicht berührt werden. v“

8 3) Erweiterung des Betrugsbegriffes.

In verschiedener Weise wird versucht, mit Strafvorschriften zu helfen, welche den Bauschwindel der Strafe des Betrugs unterwerfen. Der Schutzverein Berliner Bauinteressenten in seiner mehrerwähnten Petition will die „in betrügerischer Absicht und zur Schädigung der Bauhandwerker erfolgende Konstituierung angeblicher Kaufgeld⸗ und Baugeldhypotheken“ mit Strafe belegen; es bedarf keiner Ausführung, daß hiermit ein greifbarer Thatbestand für eine Strafbestimmung nicht gegeben wäre. Die Maurer⸗ und Steinhauerinnung in Bielefeld schlägt in einer Eingabe vom 6. Februar 1896 vor:

8 „Wer seine Grundbesitzung durch Bauausführungen um mehr als 2000 verbessert, dieselbe vor oder nach dieser Ver⸗ besserung derart belastet, daß sie für letztere keine Sicherheit mehr bietet, oder Beihilfe dazu leistet, ist, wenn er dem

Gläͤubiger die Gefahr nicht vorher mitgetheilt hat oder die Be⸗

zahlung nicht erfolgt, wegen Betruges zu bestrafen.“

Wenn der Bauunternehmer falsche Angaben über die Belastung des Grundstückes gemacht hat, kann er schon jetzt wegen Betruges be⸗ straft werden. Weiter zu gehen, kann um so weniger empfohlen werden, als erfahrungsgemäß die Bauhandwerker auch dann kreditieren, wenn sie wissen, daß das Grundstück hoch belastet ist.

Der Zentralverband der städtischen Haus⸗ und Grund⸗ besitzervereine Deutschlands hat in einer an den Reichstag ge⸗ richteten Petition Strafvorschriften vorgeschlagen, wonach wegen Bau⸗ schwindels bestraft werden soll „wer mit Entleihung von Baugeldern einen Bau unternimmt oder ausführt, bei welchem Handwerker, Lieferanten oder Arbeiter dadurch an ihrem Vermögen beschädigt werden, daß sie für ihre geleisteten Dienste, Lieferungen oder Arbeiten nicht die vereinbarte oder angemessene Zahlung erhalten⸗ und wegen Beihilfe zum Bauschwindel „wer Baugelder ratenweise darleiht, ohne sich die Ueberzeugung verschafft zu haben, daß die Raten ganz zur Be⸗ friedigung der Bauhandwerker, Lieferanten oder Arbeiter verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, ingleichen wer die Dar⸗ leihung, Besorgung oder Vermittelung von Baugeldern an Bau⸗ schwindler oder gewohnheitsmäßig betreibt, ingleichen wer durch Verfolgung von erdichteten oder nicht völlig zu Recht bestehenden die Befriedigung von Bauhandwerkern, Lieferanten oder

rbeitern ganz oder theilweise vereitelt.“ Straffreiheit soll eintreten, wenn infolge außergewöhnlicher, erst nach Beginn des Baues ein⸗ getretener Umstände nicht gezahlt worden ist. Nach dem Vorschlage würde auch der Bauunternehmer, welcher bona fide eine Bauspekula⸗ tion unternommen hat, bestraft werden, wenn die Bauspekulation fehl schlägt. Soweit dem Bangeldgeber die Pflicht zur Kontrole über die Verwendung der Baugelder auferlegt wird, gilt das zu 2 Gesagte. Die gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßige Unterstützung von „Bau⸗ schwindlern“ wird unter Strafe gestellt, ohne daß gesagt wäre, wer im Sinne dieser Vorschrift als Bauschwindler anzbseben ist; bei einem Versuche, eine Begriffsbestimmung zu geben, würde sich allerdings ergeben haben, daß auf diesem Wege ein geeigneter Thatbestand für eine Strafvorschrift nicht zu finden ist. 8

Maßregeln auf dem Gebiete des Gewerberechts.

Die hierher gehörigen Vorschläge lassen sich in zwei Gruppen zerlegen. Entweder wird vorgeschlagen, daß eine behördliche Prüfung der Zuverlässigkeit der Bauunternehmer stattzufinden habe oder aber, 8 8 ö nur nach Sicherstellung der Baukosten zu ertheilen sei.

1) Prüfung der Zuverlässigkeit der Bauunternehmer.

„Die Einführung des Befähigungsnachweises für Bauunternehmer ist von mehreren Seiten empfohlen worden. Die Frage des Befähi⸗ gungsnachweises im allgemeinen ist hier nicht zu erörkern. Zur Be⸗ seitigung der in Frage stehenden Mißstände würde seine Einführung nicht dienen, da dieselben nicht auf der technisch mangelhaften Aus⸗ bildung der Bauunternehmer beruhen.

„Sieht man vom Befähigungsnachweis ab, so kommen noch die⸗ jenigen Vorschläge in Betracht, welche eine Prüfung der moralischen und finanziellen Zuverlässigkeit wollen und von dem Ergebniß dieser v entweder die Zulassung zum Gewerbebetrieb überhaupt ei es in der Weise, daß es einer Konzession zum Gewerbebetrieb be⸗ darf, sei es so, daß der Betrieb untersagt werden darf, wenn That⸗ sachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Bauunternehmers er⸗ geben —, oder die Ertheilung einer Bauerlaubniß im einzelnen Falle abhängig machen. Als Momente, welche die Ausschließung eines Bauunternehmers rechtfertigen, werden bezeichnet: Bestrafung wegen eines Vergehens gegen das Vermögen, Konkurs oder Bezug von Armenunterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder Vermögensbverfall und Leistung des Offenbarungseides, gänzliche Mittellosigkeit (ein Artikel der „Volkszeitung“ vom 26. Jull 1894). Von anderer Seite (Haus⸗ und Grundbesitzerverein in Schöneberg in den oben crwähnten Eingaben) wird verlangt Nachweis eines Ver⸗ mögens von 5000 ℳ, bei Personen, welche in Konkurs ge⸗ rathen sind, Nachweis der Befriedigung aller Gläubiger.

Die Gesichtspunkte, welche für die Beurtheilung dieser Vorschläge ereits bei Besprechung des Antrages Wallbrecht oben im § 1 erörtert; die Bedenken, welche dort gegen die der Zuverlässigkeit des Bauunternehmers aus Anlaß eines

zugesuchs und nur mit Wirkung für dieses geltend gemacht sind, treffen in nicht Maße zu, wenn von dieser Prüfung die Heeffuag zum Gewerbebetriebe allgemein abhängig gemacht werden oll. it einer nachträglichen Untersagung des Gewerbebetriebes würde aber ein erheblicher Erfolg nicht erzielt werden. Sie würde zwar zur Folge haben, daß in Zukunft nicht mehr Personen, die sich

5* 1 gegen die Jahr für Jahr Baugrundstücke zwan ist, um so besser wird er es verstehen, trotz ordnungsmäßiger Buch⸗ 1

werden, immer von neuem einen Bau anfangen ünd den am Ban Betheiligten die schwersten Verluste zufügen. Der Anreiz zur Vorschiebung unbemittelter Unternehmer wäre aber damit nicht be⸗ seitigt. Ein Einschreiten wäre immer erst möglich, wenn bereits Ver⸗ luste für Baugläubiger eingetreten sind, und für die vom Gewerbe⸗ betriebe ausgeschlossenen Personen würden sich andere, ebenfalls wenig Vertrauen erweckende Personen finden, um an ihre Stelle zu treten. Jedenfalls ist ein Anlaß, in dieser Richtung die Gewerbeordnung ab⸗ zuändern, nicht gegeben, wenn durch eine Aenderung des bürgerlichen Rechts sich die Quelle der Mißstände verstopfen läßt.

2) Sicherstellung der Baukosten. 8

vor Ertbeilung der Bauerlaubniß fordern, gehen in Bezug auf die Höhe der zu leistenden Sicherheit auseinander. Es werden vorge⸗ schlagen 10, 25 oder 50 % der Baukosten; von anderer Seite wird eine mäßige Kaution Fmnnsch. welche die Forderungen für den Roh⸗ bau deckt und demnächst auf die weiter auszuführenden Arbeiten aus⸗ zudehnen wäre; die Hinterlegung eines die gesammten voraussichtlichen Baukosten deckenden Betrages verlangt Reuling in mehreren Auf⸗ sätzen, welche zuerst in der Post erschienen sind und später in Broschürenform („Zur Frage des Rechtsschutzes der Bauhandwerker“) herausgegeben worden sind. Allen diesen Vorschlägen steht entgegen, daß dem Bauunternehmer nicht zugemuthet werden kann, neben den zum Bau erforderlichen Geldern noch weitere Summen zum Zweck der Kautionsbestellung aufzubringen; will man aber, wie dies nament⸗ lich Reuling vorschlägt, die binterlegte Summe unter obrigkeitlicher Aufsicht zur Bezahlung der Bauforderungen verwenden, so gelangt man zu einem System der obrigkeitlichen Bevormundung und einer Belastung der Behörden mit einer Thätigkeit, welche ihrer Aufgabe fern liegt. Läßt man Sicherstellung durch Bürgschaft zu, so ergeben sich hinsichtlich der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des Bürgen die⸗ selben ö wie beim Antrag Wallbrecht; vgl. ferner die Ausführungen oben § 1 unter c. 18

Anlage II.

Almnerikanische Gesetze 8 zum Schutze der Bauhandwerker und Bauarbeiter.

New⸗York.

Gesetz vom 27. Mai 1885 (Chap. 342); drei Novellen vom 23. März 1895 (Chap. 161), 14. I. e. 673) und 27. Mai 1896 hap. 8 8

Der wesentliche Inhalt dieser Gesetze ist folgender:

Wer zu einem Bauwerk (im weitesten Sinne des Wortes, um⸗ faßt auch: Errichtung von Theilen eines Gebäudes, von Brücken, Werften, Ausführung von Bewässerungs⸗, Entwässerungs⸗ und Be⸗ leuchtungsanlagen u. s. w.) auf Grund eines mit dem Eigenthümer oder mit demjenigen, der ein dingliches Recht an einem Grundstücke hat, oder mit einer von diesem angenommenen Zwischenperson ab⸗ geschlossenen Vertrages Arbeiten geleistet oder Materialien geliesert hat, kann durch Anmeldung seiner Forderung wegen dieser ein Pfand⸗ recht an dem Bauwerk und an dem Grundstück (soweit das Recht des Bauherrn an diesem reicht) erlangen. Die Haftung des Bau⸗ herrn beschränkt sich auf den von ihm bedungenen Preis der Arbeiten oder Materialien, und wenn ein Preis nicht bedungen ist, auf den Werth der Arbeiten oder Materialien, soweit nicht schon zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs Zahlung geleistet ist 1 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1895).

Hat der Eigenthümer u. s. w., in der Absicht das Gesetz zu um⸗ gehen, vor der Fälligkeit in Kollusion mit einem Gläubiger Ansprüche befriedigt oder ein Pfandrecht an dem Grundstücke u. s. w. eingeräumt, so haftet er, falls der von ihm einem derartigen Gläubiger nach der erwähnten Befriedigung noch geschuldete Betrag zur Deckung der auf Grund dieses Gesetzes geltend gemachten Ansprüche nicht ausreicht, ebenso als wenn die fraudulose Befriedigung bezw. Pfandbestellung 13) erfolgt wäre 2 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai

Bauhandwerker und Lieferanten, die nicht mit dem Eigenthümer selbst, sondern mit einer Zwischenperson kontrahirt haben, koͤnnen von dem Eigenthümer Vorlegung der von ihm geschlossenen Kontrakte und Auskunft über die auf Grund derselben von ihm noch geschuldeten Beträge verlangen. Verweigerung der Auskunft oder falsche Mit⸗ theilungen machen den Eigenthümer schadensersatzpflichtig 3 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1895).

Die Frist zur Anmeldung des Anspruchs beginnt mit der Leistung der Arbeit bezw. der Lieferung der Materialien und endigt mit dem Ablauf von 90 Tagen nach Leistung der letzten Arbeit oder Lieferung des letzten Materials 4).

Das Pfandrecht der Bauhandwerker gebt vor: den zur Zeit der Anmeldung nicht eingetragenen Ansprüchen; ferner voreingetragenen Hypotheken, soweit ihr Betrag erst nach Anmeldung des Pfandrechts der Bauhandwerker ausgezahlt ist; endlich den in den letzten 30 Tagen vor dieser Anmeldung eingeräumten Pfandrechten solcher Gläubiger, die nicht zu dem Bauwerk Arbeiten geleistet oder Materialien ge⸗ liefert haben 5 in der Fassung der Novelle vom 27. Mai 1896). Das Pfandrecht erlischt nach einem Jahr von der Anmeldung an gerechnet, falls nicht innerhalb dieser Zeit Klage erhoben oder die Fortdauer des Pfandrechts durch gerichtliche Anordnung ausgesprochen ist 6 in der Fassung der Novelle vom 23. März 1895). Die übrigen Paragraphen beziehen sich zum größten Theil auf die Geltendmachung bezw. Anfechtung des Pfandrechts im Prozeß. Bei dem Vorhandensein mehrerer Pfandgläubiger findet eine Art noth⸗ wendiger Streitgenossenschaft derselben statt (§§ 17, 18). Der ver⸗ klagte Eigenthümer kann durch Hinterlegung genügender Sicherheit eine gerichtliche Löschungsverfügung bezüglich des „lien“ erwirken; das an dem Grundstück begründete Pfandrecht geht auf den hinterlegten Betrag über. 8 Die Rangordnung der Gläubiger 20 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1895) ist sehr kompliziert. Arbeiter und Unter⸗ unternehmer sind vor dem Unternehmer zu befriedigen. Sind auf Grund eines Vertrages mehrere selbständige Bauwerke (im Sinne dieses Gesetzes, also im weitesten Sinne) hergestellt, verändert, aus⸗ gebessert u. s. w., so hat jeder Berechtigte ein Recht auf vorzugs⸗ weise Befriedigung aus demjenigen Bauwerke, an dem er gearbeitet oder für das er Materialien geliefert hat. Bei mehreren Mit⸗ arbeitern oder Mitlieferanten für einen Bau bestimmt sich der Rang nach dem Zeitpunkte der Anmeldung des Anspruchs, jedoch mit der Maßgabe daß Personen, die im Wochen⸗ oder Tagelohn arbeiten, ohne Rücksicht auf diesen Zeitpunkt vor Unternehmern und Zwischen⸗ unternehmern ein Vorrecht haben. Decken sich mehrere angemeldete Ansprüche (z. B. außer dem Maurermeister, der den ganzen Rohbau übernommen hat, melden auch die von ihm angenommenen Maurer an), so is im Urtheil über die Reihenfolge der Zahlungen zu be⸗ stimmen, sodaß Doppelzahlungen vermieden werden. Zahlungen, die der Eigenthümer an einen der Berechtigten freiwillig geleistet hat, dürfen das Psandrecht der übrigen nicht beeinträchtigen. Die Löschung des Pfandrechts 24) erfolgt: 1) auf Grund der Quittung und Löschungsbewilligung des Berechtigten; 2) auf Grund der Hinterlegung eines der Forderung nebst Zinsen gleichkommenden Betrages vor oder nach Beginn des Prozesses; 3) nach Verlauf eines Jahres seit der Anmeldung, falls nicht durch Erhebung der Klage oder Er⸗ laß einer gerichtlichen Anordnung Fristverlängerung eingetreten ist; 4) auf Grund gerichtlicher Anordnung, die auf Antrag des Eigenthümers erlassen wird, der nachweist, daß der Baugläubiger trotz Aufforderung nicht binnen 30 Tagen Klage erhoben hat; 5. ebenfalls auf Grund eae Anordnung, wenn der Eigenthümer nachweist, daß zahlungsfähige

im Konkurse befinden oder den Offenbarungseid geleistet haben, oder

8 Die Vorschläge, welche in jedem Falle eine Sicherheitsleistung

New⸗Jersey. Gesetz vom 27. März 1874; 5 Novellen, letzte vom 14. März 18959.

Bei Bauten aller Art (Errichtung, Verän oder R eines Gebäudes, ferner bei Herbicht Fabriken, Senagedrhhdeath haftet das Gebäude nebst Grund und Boden für alle Bauarbeiten und Lieferungen von Materialien. Die Haftung besteht zu Gunsten des ersten Unternehmers, welcher mit dem Eigenthümer selbst kon⸗ trahiert hat, sowie der Unterunternehmer, Arbeiter u. s. w. Ist jedoch ein schriftlicher Vertrag errichtet und derselbe vor Leistung der Arbeiten oder Lieferung der Materialien gerichtlich hinterlegt, 2 besteht die

ftung nur zu Gunsten des d. Unternehmers; die übrigen Be⸗ theiligten können jedoch, wenn sie von ihrem Schuldner Zahlung nicht erhalten, ihre Ansprüche bei dem Bauherrn anmelden und es ist dieser alsdann berechtigt und verpflichtet, so weit er dem ersten Unternehmer noch Beträge schuldet, die Anmeldenden zu befriedigen; (werden die Ansprüche vom ersten Unternehmer bestritten, so hat der Bauherr den geforderten Betrag zurückzuhalten. Zahlungen an den ersten Unter⸗ nehmer befreien ihn nicht, wenn sie in der Absicht das Gesetz zu um⸗ gehen oder vor der vertragsmäßigen Zeit geleistet sind).

Die Ansprüche, zu deren Gunsten die Haftung besteht, müssen innerhalb bestimmter Frist gerichtlich angemeldet und durch Klage ver⸗ folgt werden.

Dem Rechte der Baugläubiger gehen Hypotheken, welche vor An⸗ meldung des Anspruchs eingetragen sind, vor, so weit die Valuta in das Bauwerk verwendet ist, im übrigen stehen Baugeldhypotheken, welche nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues ausgezahlt werden sollen, nach. Bevorrechtigt sind die Hypotheken für rückständiges Kauf⸗ geld, sowie für Darlehen, welche in gutem Glauben ausgezahlt sind. (Das gegenseitige Verhältniß der verschiedenen Bestimmungen über das Vorrecht der Hypotheken ist nicht ganz klar.)

Die Haftung eines Gebäudes tritt nur ein, wenn der Bau von Eigenthümer oder mit dessen schriftlicher Zustimmung errichtet ist; ist der Bauherr nur Nutzungsberechtigter, so haftet sein Nutzungsrecht. Für Bauten des Mannes haftet das Eigenthum der Ehefrau auch ohne schriftliche Zustim

II1“

Massachusetts. Gesetz vom Jahre 1882 (46 §5).

Das Pfandrecht besteht bei Bauten aller Art zu Gunsten der⸗ jenigen, welche mit dem Eigenthümer selbst oder auf Grund der Ge⸗ nehmigung desselben mit einem andern kontrahiert haben 1); der Eigenthümer muß aber, wenn er nicht selbst oder durch einen Ver⸗ treter den Arbeits⸗ oder Lieferungsvertrag abgeschlossen hat, denjenigen, welche Ansprüche wegen Leistung von Arbeiten oder Lieferung von Materialien haben, mittheilen, daß er hierfür nicht haften will 4). Ist der Bauherr nur Nutzungsberechtigter, so ist das Nutzungsrecht dem Pfandrecht unterworfen 36).

Die Ansprüche müssen binnen kurzer Frist angemeldet und ge⸗ richtlich verfolgt werden. Besonderes, sehr eingehend geregeltes Ver⸗ fahren, in welchem alle Betheiligten gewissermaßen Streitgenossen sind.

Das Pfandrecht steht nach allen vor Abschluß des Arbens. oder Lieferungsvertrages gehörig eingetragenen Hypotheken 5). Im Ver⸗ hältniß zu Arresten ent heidet die Priorität des Arrestes bezw. der Anmeldung; Arreste, welche vor der Anmeldung der Ansprüche der Baugläubiger erfolgt sind, gehen aber nur in Höhe des vom Gericht festzusetzenden Theiles des Erlöses vor, welcher dem Werth des Ge⸗ bäͤudes oder des Grundstücks bei Beginn der Arbeiten oder Lieferungen entspricht (§§ 31 35).

(Kodex von Jowa, 88 2129 2146; Meyer: Heimstätten und znde Wirthschaftsgesetze S. 88 fg.).

Das Pfandrecht besteht zu Gunsten aller Handwerker oder Liefe⸗ ranten, welche mit dem Bauherrn selbst oder mit einem der Unter⸗ nehmer kontrahiert haben.

Das Pfandrecht des Subkontrahenten besteht jedoch nur dann in vollem Umfange, wenn er vor Leistung der Arbeiten oder Lieferung der Materialien dem Bauherrn von seinen Ansprüchen Nachricht gegeben hat 2131); meldet er seine Ansprüche erst nach Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen (innerhalb 6 Monaten) an, so beschränkt sich sein Recht auf den zur Zeit der Anmeldung dem Hauptunter⸗ nehmer noch geschuldeten Betrag 2133).

Die Ansprüche der Pfandgläubiger sind binnen 90 Tagen nach Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen gerichtlich anzumelden, widrigenfalls sie gegen Käufer und Gläubiger, welche in der Zwischen⸗ zeit Rechte in gutem Glauben erworben haben, nicht geltend gemacht werden können 2137).

Das Pfandrecht der Bauglaubiger geht allen Pfandrechten und Belastungen vor, welche nach Beginn des Baues entstanden sind 2139;; in Ansehung des Gebäudes selbst geht es allen, auch den früheren Rechten mit der Wirkung vor, daß das Gebäude zum Zwed 2141).

5

Manitoba (Canada). 8 Gesetz von 1880 (Meyer S. 97 fg.) 8

Pfandrecht für alle Handwerker und Lieferanten an Gebäuden und Grund und Boden (bezw. dem Nutzungsrechte des Bauherrn daran), für Subkontrahenten mit der Einschränkung, daß der Betrag der Forderung des ersten Unternehmers nicht überschritten werden darf 4). Alle Zahlungen, welche der Eigenthümer seinen Kontrahenten, dieser seinen Subkontrahenten und so fort in gutem Glauben und ohne Absicht das Pfandrecht aus diesem Gesetze zu vereiteln vor erfolgter Benach⸗ richtigung von Ansprüchen von Subkontrahenten geleistet hat, tilgen allen Betheiligten gegenüber das Pfandrecht 18). Im Falle der Benachrichtigung von Ansprüchen von Subkontrahenten hat der Eigen⸗ thümer dieselben in Anrechnung auf die von ihm seinen Kontrahenten geschuldeten Beträge zu entrichten bezw. im Falle der Anspruch streitis ist, zurückzuhalten 14). 1 Das Pfandrecht ist wirksam gegenüber allen Personen, wel nach Beginn des Baues Rechte von dem Bauherrn erworben haben 2). Früͤbere Hypotheken gehen nur in Höhe des Werthes vos, welchen das Grundstück zur Zeit des Beginnes des Baues hatte 17). Das Pfandrecht ist zu löschen, wenn Sicherheit esecte wird 12). Fristen für Anmeldung des Pfandrechts und Verfolgung Pfandrechts (§§ 5, 7). Kein Pfandrecht, wenn die Schuld unter 20 Dollar ist ¹). Gelieferte Materialien, gleichviel ob sie schon in das Gebäude einge⸗ fügt sind oder nicht, unterliegen nicht der Vollstreckung für andere

4 1 anbe Gläubiger, als den Lieferanten 16).

(Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Gesetz, betreffend die Sicherung der Bauforderungen, folgt in der Dritten Beiage.)

Bürgschaft für die Befriedigung der dem „lien“ zu runde liegenden Ansprüche übernommen haben.

8

der Befriedigung des Baugläubigers auf Abbruch zu verkaufen ist

chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Sta

Entwurf

ines Ausführungsgesetzes zum Gesetze, be⸗ 88 der Bauforderungen.

von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Häuser des Landtages Unserer

treffend die

ir Wilhelm, 8 unter Zustimmung der beiden

Monarchie, was folgt: In denjenigen Gemeinden, in

des Baustellenwerths zu errichten. Die Das Statut bedarf

gemeinschaftlichen Bauschöffenamts vereinigen.

dessen Bezirk das Bauschöffenamt seinen Sitz haben Der

die 8

ie Errichtung auf dem in Abs. 1, 2 vor

2 das Bauschöffenamt zu errichten.

die Anordnung des Regterungfprüsidenten.

§ 3. Das Bauschöffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens rtreter, sowie der erforderlichen Anzahl von Bauschöffen. Heöö Abtheilungen bestehen, können

Bei Aemtern, die aus mehreren mehrere Vorsitzende bestellt

Als Bauschöffe soll nur berufen werden, wer Schöffen fähig ist (§§ 31, 32 des

in Ermangelung eines solchen oder wo

Bestätigung des Regierungspräsidenten. Staats⸗ oder Gemeindebeamte, nennung oder Bestätigung verwalten, dieses Amt bekleiden.

Sind Wahlen nicht zu stande gekommen, von dem Regierungspräsidenten zu ernennen.

versaßt worden ist.

d Wohnort der Mitglieder des Amtes werden nach Bestim b Statuts bekannt gemacht.

Auf die Annahme und Ablehnung der Wahl finden die Vor⸗ schriften der Gemeindegesetze über unbesoldete Gemeindeämter ent⸗

näherer Bestimmung des

sprechende Anwendung.

§ 7. b ie Mitglieder des Bauschöffenamtes können aus Gründen, nelch üfe eines Beamten aus seinem Amt rechtfertigen ( 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, G. S. S. 465), im Wege des Dis⸗

:

ziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Für das Disziplinarverfahren gelten

Gesetzes mit folgenden Maßgaben. bie Einleitung des Verfahrens

suchungskommissars erfolgt durch den Die entscheidende Behörde ist

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft

des Innern ernannt. 5 8.

ist ei amt. Das Amt eines Bauschöffen ist ein Ehren b

Entschädigung für Zeitversäumniß. Der Mindestbetrag ist von dem

Die Bauschöffen erhalten Ersatz der baaren

Bezirksausschuß festzusetzen.

Ueber die Festsetzung dieser Beträge entscheidet auf Anrufen der

Betheiligten der Bezirksausschuß. 8

§ 9.

er Vorsitzende des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter mtsantritte durch den von dem Regierungspräsidenten die übrigen Mitglieder vor der ersten 1— oder dessen Stellvertreter auf die Handschlags an Eidesstatt zu

sind vor ihrem beauftragten Beamten leistung durch den Vorsitzenden Erfüllung ihrer Amtspflichten mittels verpflichten.

88 zffenamts ist die Mitwirkung

aßfã 2 enamts i

8 Zur Beschlußfähigkeit des Bauschö 1n nügebr Es as Bauschöffenamt fa eine Beschlüsse

23 Bei Stimmengleichheit entscheidet die

orsitzenden oder seines Stellvertreters Bauschöffen erforderlich. nach Mehrheit der Stimmen. Stimme des Vorsitzenden.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse Fälle eine größere Zahl ““ zuzuziehen ist.

die Neubaubezirke einen dem durch⸗ Einheitssatz für das Quadratmeter zu machen. für alle an einer Straße

Das Bauschöffenamt hat für schnittlichen Werth entsprechenden Ein der Baustellen festzusetzen und öffentlich bekannt

In der Regel erfolgt die Festsetzung

belegenen Baustellen. Die Festsetzung kann für

- tttliche Werth der an ihnen emeinsam erfolgen, wenn der eegegen⸗ einander verschieden ist. Walten in Ansehung einzelner Straßentheile besondere Verhältnisse

b, blichem Maße beeinflussen, so ob, die den Baustellenwerth in erhebliche Pülaßheng Küafiuslece e

legenen Baustellen nicht wesentlich

kann für diese Straßentheile eine besondere satzes erfolgen.

Die Art der Bekanntmachung der festgesetzten Baustellenwerthe so⸗ wie die Zwischenräume, in denen die Fesisetzung und Bekanntmachung rtsstatut bestimmt.

zu wiederholen ist, werden durch das f § 12

8 G Höhe des Baustellenwerths 4 Abs.·1 De. Bescraigung gber dte höhe des Bearsrberungen) wird vom

des Gesetzes betreffend die Sicherung der Bauschöffenamt ertheilt.

legu

Ist dem Bauschöffenamt ein an einem d t durch den Berechtigten oder denjenigen, sesem Rechte zusteht, unter Beibringung einer des Grundbuchblatts schriftlich angezeigt worden, schöffmmamt dem Anzeigenden von einem Antrage auf Eriheilung der Bescheinigung über den

welchen eine Sicherung der Bau⸗ forderungen stattzufinden be. sind Bauschöffenämter zur Festsetzung e

Errichtung des Bauschöffenamts erfolgt durch ein Ortsstatut. der Genehmigung des Bezirksausschusses. Mehrere Gemeinden, welche Bauschöffenämter zu errichten haben, können sich durch übereinstimmende Ortsstatute zur Errichtung eines Für die Genehmigung der übereinstimmenden Statute ist der zuständig, in oll. Regierungspräsident hat, wenn ungeachtet einer von ihm an 1 rgangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist Seeeen ee- b eesehenen Wege nicht 125 t lle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem Ortsstatute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch

Gerichtsverfasungsgesedeg,

ßigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Amte

mindestens fünf Jahren gewohnt hat oder thätig gewesen ist. 2

itglieder des Bauschö enamtes werden durch den Magistrat, S das SIkatnt es durch ; indevertretung auf mindestens drei Jahre gewählt. 8 5 Eewemahk der Vorsitzenden und der Stellvertreter bedarf der Diese Vorschrift findet auf die ihr Amt kraft staatlicher Er⸗ keine Anwendung, so lange sie

so sind die Mitglieder Dasselbe gilt, wenn der Wahl der Vorfitzenden und der Stellvertreter wiederholt die Bestätigung

die Vorschriften des genannten

sowie die Ernennung des Unter⸗ Regierungspräsidenten. in Faftanh. der schuß, i stanz das Oberverwaltungsgericht. ZZö1“ wird für die erste Instanz vom Regierungspräsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister

Der Bauftellenwerth ist 98 dem Zugrunde⸗ der bekannt gemachten Einheitssätze zu berechnen. der Elgenthünter . bei dem Bauschöffenamt eine besondere

. Ab 8 8 schätzung des Werthes der Baustelle beantra eundstücke bestehendes

welchem ein Recht an beglaubigten Abschrift

zum Amt eines

Bezirks⸗

Dienst⸗

mehrere Straßen

so hat das Bau⸗

Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember

theilung zu machen. Dieser Mittheilung bedarf es nicht, wenn der Aufenthalt des Anzeigenden dem Bauschöffenamt unbekannt oder im Ausland ist. Der Anzeigende ist berechtigt, innerhalb zweier Wochen nach dem Empfange der Mittheilung eine besondere Abschätzung des Werthes der Baustelle zu verlangen. Hat der Eigenthümer die Ab⸗ schätung beantragt, so ist der Anzeigende in dem Abschätzungsverfahren zuzuziehen. 8 Ergiebt eine gemäß Abs. 2, 3 vorgenommene besondere Abschätzung einen höheren Werth als den Durchschnittswerth, so ist der höhere Werth in der Bescheinigung 12) als Baustellenwerth anzugeben.

§ 14. 1 Die Festsetzung des Baustellenwerths durch das Bauschöffenamt ist endgültig. n § 15.

Für die Bescheinigung des Baustellenwerths 12), sowie für die in § 13 Abs. 2, 3 vorgesehene besondere Abschätzung sind Ge⸗ bühren zu entrichten, deren Höhe durch das Statut bestimmt wird. Die Gebühr für die auf Antrag eines Anzeigenden erfolgende Ab⸗ schätzung trägt der Anzeigende; im übrigen fallen die Gebühren dem Eigenthümer zur Last. . Die Gebühren bilden Einnahmen des Bauschöffenamts; ihre Einziehung erfolgt nach den für die Einziehung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 8

§ 16. Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Bau⸗ schöffenamts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde zu tragen. Wird das Bauschöffenamt nicht ausschließlich für eine Gemeinde errichtet, so ist in dem Statute zu bestimmen, zu welchen Antheilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen. z

Für die Eintragung des B-uvermerks hat der Eigenthümer eine Gebühr von 10 zu entrichten. Die Löschung des Bauvermerks erfolgt gebührenfrei.

§ 18. Für die Stadt Berlin werden die durch dieses Gesetz dem Bezirks⸗ Ausschusse oder dem Regierungspräsidenten übertragenen Geschäfte, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 vorgesehenen Entscheidung des Bezirks⸗ Ausschusses, durch den E“ wahrgenommen.

it der Ausführung dieses Gesetzes werden die Minister für Hane und 2ee des Innern sowie der öffentlichen Arbeiten beauftragt. 8 Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Begründung

zu dem Entwurfe eines Ausführungsgesetzes zum Gesetze, betreffend die Sicherung der Bauforderungen.

n dem Entwurf eines Reichsgesetzes, betreffend die Sicherung der E ist im § 3 bestimmt, daß die Grundsätze für die Bemessung des Baustellenwerths, sowie das Verfahren, in welchem die Feststellung des Werthes erfolgt, durch Landesgesetz oder landes⸗ herrliche Verordnung zu regeln sind. Es ist in dieser Hinsicht von einer reichsgesetzlichen Regelung abgesehen worden, weil davon ausge⸗ gangen worden ist, daß je nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Einrichtungen eine verschiedenartige Lösung der Aufgabe möglich sei. 3 8

n Preußen ist des Taxwesen nicht in einer Weise geordnet, daß es n8shef 8 bei der Regelung des Verfahrens zur Fest⸗ stellung des Haustellenwertbs an bereits E“ an⸗ zuknüpfen. In Fena⸗ kommen könnten höchstens die in Theilen der Provinz Hessen⸗Nassau bestehenden Feld⸗ und Ortsgerichte, welchen nach der zur Zeit geltenden Immobiliargesetzgebung in weitem Um⸗ fange die Abschätzung von Grundstückswerthen obliegt; einer Berück⸗ sichtigung der besonderen Einrichtungen dieser Landestheile steht in⸗ dessen der Umstand entgegen, daß sie mit der Einführung des Grund⸗ buchs allmählich ihre bisherige Bedeutung verlieren werden, auch wird voraussichtlich in diesen Landestheilen kaum Anlaß gegeben sein, eine Sicherung der Bauforderungen vorzuschreiben. Der vorliegende Ent⸗ wurf eines Ausführungsgesetzes nimmt daher für den ganzen Umfang der Monarchie die Schaffung neuer Organe für die Schätzung der Baustellenwerthe in Aussicht. Seitens des Abgeordnetenhauses ist in seinem Beschluß über den Antrag Wallbrecht (Sitzung v. 18. Mai 1896 Sten. Ber. S. 2237) empfohlen worden, Bauschö enämter ein⸗ zurichten, welchen die Aufgabe übertragen werden sollte, über die Zahlungsfähigkeit des eine Vankonzefsiom nachsuchenden Bauherrn oder über die Zulänglichkeit einer angebotenen Sicherheit zu entscheiden. Das Bauschöffenamt sollte aus einem von der Aufsichtsbehörde be⸗ stätigten besoldeten Gemeindebeamten und mehreren von der öenc. vertretung gewählten unbesoldeten Mitgliedern, den Bauschöffen, e⸗ stehen. In der Anlage I zur Begründung des Reichsgesetzes sind in § 1 die Bedenken dargelegt, welche dem Vorschlage der Errichtung von Bauschöffenämtern mit den bezeichneten Aufgaben entgegenstehen. Dem Vorschlage liegt aber insofern ein gesunder Gedanke zu Grunde als es sich empfiehlt, bei den Maßnahmen zur Sicherung der Bau⸗ gläubiger die Mitwirkung einer Selbstverwaltungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Der Entwurf hat daher aus jenem Vorschlage die Bau⸗ schöffenämter allerdings unter Zuweisung einer anderen . übernommen. Er erwartet, daß eine Behörde, welcher ortskundige, im Ehrenamt thätige Gemeindemitglieder angehören, zur Vornahme sachgemäßer Schätzungen geeignet sein und sich des Vertrauens der

iligten erfreuen wird. 1 P’ T.Fügran in welchem die Feststellung der Baustellenwerthe erfolgt, wird in den §§ 11, 13 geregelt. Um das Verfahren thunlichft zuverlässig, zugleich aber nicht zu umständlich und kostspielig zu ge⸗ stalten, soll in der Regel eine besondere Abschätzung des einzelnen Grundstücke nicht stattfinden, sondern es sollen Durchschnitts⸗ werthe zu Grunde gelegt werden, welche das Bauschöffenamt für die Neubaubezirke festzusetzen und bekannt zu machen hat. Sen der Eigenthümer oder ein dinglich Berechtigter, daß der Werth der Baustelle den festgesetzten Einheitssatz übersteige, so steht es auf seine Kosten eine besondere Abschätzung des Baustellenw ä86 zu verlangen. Die Erfahrung hat gelebrt, daß in Neubaubezirken vie fach bei nebeneinanderliegenden Baustellen im wesentlichen gleiche va. hältnisse obwalten, sodaß ihr Werth nach dem Flächenmaße aus fest⸗ stehenden Einbeitssätzen berechnet werden kann. Es wird voraussichtlich nicht zu häufig das Bedürfniß für eine beson 8 schätzung ergeben und daher durch die Zugrundelegung von schnittswerthen im allgemeinen eine Vereinfachung des Verfa ren erzielt werden. Die Fe tsetzung von Durchschnittswerthen bietet ferner den wesentlichen Vortbheil, daß alle Betheiligten von vornherein wissen, welche Höhe der Baustellenwerth mindestens erreichen wird, indem nach den Vorschlägen des Entwurfs das Ergebniß einer ee naenhung nur dann maßgebend ist, wenn es den Durchschnittswertl übersteigt. Eine durchaus erwünschte Nebenwirkung wird die beß 2

setzung und Bekanntmachung der Einheitssätze insofern der Verkehr mit Baustellen einen Anhalt für die Bemessung der Kauspreise erhält und hierdurch übertriebene Preisforderungen er⸗

des Eigenthümers stellenwerth Mit⸗

schwen wetden nen Vorschiften des Eatwurfs ist Folgendes ꝛn

2

Die Bauschöffenämter sind auch dann für den Bezirk einer Ge⸗ meinde, bezw. nach § 2 Abs. 2 für den Bezirk mehrerer Gemeinden zu errichten, wenn die Neubaubezirke nur einen Theil des Gemeinde⸗ bezirks ausmachen. Aendert sich die Abgrenzung der Neubaubezirke, so erstreckt sich die Zuständigkeit des Bauschöffenamts ohne weiteres au die neu hinzutretenden 1

11““ 1

Die Vorschriften über die Organisation des Bauschöffenamts schließen sich an die sonst für Selbstverwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften, zum theil auch an die Vorschriften über die Organisation der Gewerbegerichte (§§ 1, 8 11, 15— 22 des Gesetzes vom 29. Juli 1890, betrestend die Gewerbegerichte, R G. Bl. S. 141) an. Das Bau⸗ schöffenamt ist eine Einrichtung der Gemeinde und wird durch Orts⸗ statut errichtet. Von der Gemeinde geht die Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder aus, sie trägt auch die Kosten des Amts, soweit sie nicht aus den eigenen Einnahmen desselben bestritten werden können 16). Wie bei anderen Selbstverwaltungsbehörden hat der Vorsitzende, dessen Thätigkeit durch die Leitung der Geschäfte dauernd in Anspruch genommen wird, die Stellung eines Beamten; die Mit⸗ glieder, die Bauschöffen, verwalten ihr Amt als Ehrenamt. b Die einzelnen Bestimmungen der §§ 2—10 geben nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß. Während nach § 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1890 bei den Gewerbegerichten nur der Vorsitzende und dessen Stell⸗ vertreter durch den Magistrat oder die Gemeindevertretung gewählt werden, soll nach § 5 des Entwurfs auch die Wahl der Bauschöffen in dieser Weise erfolgen; eine Uebertragung der Vorschriften des Ge⸗ werbegerichtsgesetzes, wonach die Beisitzer in unmittelbarer und ge⸗ heimer Wahl von den Interessenten gewählt werden, erscheint bei der Verschiedenheit der Verhältnisse nicht angängig, da es sich bei der Auswahl der Bauschöffen nicht um die gleichmäßige Vertretung ent⸗ gegenstehender Interessen, sondern lediglich um die Gewinnung sac. kundiger und vertrauenswürdiger Männer handelt. Um eine gewiss Gewähr für die Sachkunde der Berufenen zu geben, ist in § 4 be⸗ stimmt, daß Bauschöffe nur werden soll, wer mindestens 5 Jahre im Bezirke des Amts gewohnt hat oder thätig gewesen ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese 5 Jahre unmittelbar vor der Wahl liegen oder in einen früheren Zeitpunkt fallen; von der Aufstellung weiterer Erfordernisse für die Wahl, insbesondere von einer Be⸗ zeichnung des Berufsstandes, aus welchem die Bauschöffen entnommen werden sollen, ist Abstand genommen, um nicht das Ermessen der zur Auswahl berufenen Körperschaft in lästiger Weise einzuschränken: nur das darf entscheidend sein, ob jemand nach seiner Persönlichkeit, seiner Lebensstellung und seinen Erfahrungen im stande ist, ein zutreffendes Urtheil über die Bemessung des Werthes der Baustellen zu fällen. Das Amt eines Bauschöffen soll nach § 8 ein Ehrenamt sein, nach Art der unbesoldeten Ehrenämter in der Gemeindeverwaltung. Wegen der Verpflichtung zur Annahme und des Rechts zur Ablehnung der Wahl, sowie hinsichtlich der Folgen, welche eine unbegründete Ver⸗ weigerung der Uebernahme des Amts nach sich zieht, sollen daher die ür unbeseldete Gemeindeämter nach den einzelnen Gemeindegesetzen he nßehn Vorschriften zur Anwendung kommen. Ein disziplinares Vorgehen gehen die Mitglieder des Bauschöffenamts soll in An⸗ betracht der besonderen Stellung dieses Organes der Selbstverwaltung nur unter denselben Bedingungen zulässig sein, wie gegen die gewählten Mitglieder des Kreis⸗Ausschusses; der § 7 des Entwurfs schließt si demgemäß eng an die Vorschriften in § 39 des Gesetzes vom 30. Jul 1883 über die allgemeine Landesverwaltung an. Von Vorschriften über die Enthebung vom Amte wegen Unfähigkeit 19 Abs. 1 des Gewerbegerichtsgesetzes) hat der Entwurf geglaubt absehen zu können und auch in § 4 die Voraussetzungen für die Berufung zum Amte eines Bauschöffen nur als Ordnungsvorschriften „follen“) hingestellt; es dürfte genügen, daß nach den Vorschriften des

trafgesetzbuchs die Verurtheilung zu Zuchthausstrafe oder die Ab⸗ erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte von Rechtswegen den Verlust der öffentlichen Aemter, also auch des Amtes eines Bauschöffen, zur Folge hat. Die in § 10 Abs. 2 dem Statute überlassene Bestimmung, daß allgemein oder füͤr gewisse Fälle eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuziehen ist, ermöglicht die Einführung einer Art von Rechtsmittel⸗ zug innerhalb des Bauschöffenamts; insbesondere kann bestimmt werden, daß auf Verlangen eines an einer Abschätzung 13) Be⸗ theiligten eine Nachprüfung der Schätzung durch eine größere Zahl von Mitgliedern stattfindet. Auch wo das Gesetz nicht ausdrücklich auf das Statut hinweist, hat dasselbe die Aufgabe, die im Gesetze gegebenen Vorschriften über die Einrichtung des Bauschöffenamts zu ergänzen; so ist es Sache des Statuts, die näheren Bestimmungen über die den Bauschöffen zu gewährenden Vergütungen 6 Abs. 2) unter Be⸗ achtung des von dem Bezirks⸗Ausschusse festgesetzten Mindestbetrages zu treffen. Entstehen über die Höhe der zu gewährenden Vergütung im einzelnen Falle zwischen den Betheiligten Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet auf Anrufen der Eexxge

§

8 1. 2 2

Das Baruschöffenamt hat zuerst alsbald nach seiner Errichtung und demnächst 2 Zeit zu Zeit (s. Abs. 3) eine allgemeine Schätzung des Werthes der Baustellen in den Neubaubezirken in der Weise vor⸗ zunehmen, daß nach dem Durchschnittswerth ein Einheitssatz für das Quadratmeter festgesetzt wird. Nach diesem Einheitssatze wird alsdann der in das Grundbuch einzutragende Baustellenwerth berechnet, sofern nicht nach § 13 eine besondere Abschätzung stattfindet. Die Be⸗ stimmung der Flächen, in denen eine Berechnung des Werthes der Baustellen nach einem Einheitssatze den bei einer Einzelschätzung ge⸗ fundenen Werthen nahe kommt, bleibt dem Ermessen des Bauschöffen⸗ amts überlassen, der Entwurf giebt nur insofern einen Anhalt, als er die Festsetzung nach Straßen als das Regelmäßige bezeichnet. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann eine Zusammenfassung mehrerer Straßen ausführbar sein; es kann aber auch umgekehrt sich Veran⸗ lassung ergeben, einzelne Straßentheile auszusondern. Die Bestimmung von Einheitssätzen kann in der Weise erfolgen, daß dabei auf besondere, für den Werth erhebliche Umstände Rücksicht genommen wird; ins⸗ hehen können die Sätze je nach der Tiefe des Baugrundstücks ab⸗ werden.

8 tuft n festgesetzten Durchschnittswerthe sind bekannt zu machen, damit die Betheiligten beurtheilen können, inwieweit Beleihungen sich innerhalb des Durchschnittswerthes halten und ob sie Anlaß haben von dem Rechte, eine besondere Abschätzung zu verlangen, Gebrauch zu

n58 S.- 8. ist Voraussetzung der Ein

1 4 Abs. 1 des Reichsgese ist Vorausse . ““ eine ee- Ao der zuständigen Behörde über die Höhe des als Theil des Bauvermerks in das Grundbuch ein⸗ zutragenden Baustellenwerths. § 12 bezeichnet das Bauschöffenamt als die zuständige Behörde, während § 13 die Vorschriften ent ält, welche bei Ausstellung dieser Bescheinigung zu beachten sind. Im allgemeinen ist der Baustellenwerth aus dem lächenmaß der Baustelle und dem Einheitssatze für das Quadratmeter 11) zu berechnen. Diese Be⸗ rechnung ist auch in jedem Falle erforderlich, weil sie nach Abs. 4 das Mindestmaß des Baustellenwerths ergiebt. Nur zu dem Zweck, eine Erhöhung dieses Mindestmaßes herbeizuführen, kann eine besondere Abschätzung beantragt werden. Der Antrag kann von dem Eigenthümer (Abs. 2), sowie von jedem an dem Baugrundstück dinglich Berechtigten. der sich seine Zuziehung durch eine ihm jederzeit offen stehende Anzeige seines Rechts deim Bauschöffenamte gesichert hat, gestellt werden. Nähere Vorschriften über das Abschätzungsverfahren zu treffen, bleibt dem Orts-

statut überlassen. Das Recht, eine Abschätzung zu verlangen, wird im