1897 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.

VI.

Allle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats⸗ regierung Gültigkeit.

Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Setsteihmen der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht beizufügen.

Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gesell⸗ schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung.

„Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗ AX“ v111““

Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: 8 die Feststellung der Babhnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.

Dem Staat bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Masabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor⸗

ehalten.

2) Die Bahn von Kremmen nach Wittstock muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personenzügen mit 110 Achsen mittels schwerer Maschinen in zweistündiger Zugfolge nach beiden Richtungen möglich ist.

.3) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen poli⸗ zeilicher Beaussichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.

4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb der im Staatsvertrage (vergl. Art. I der Konzessions⸗ Urkunde) bestimmten Frist erfolgen.

Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Jabetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. 5) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗, und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 % des auf 3 900 000 festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 195 000 ℳ, in Worten: „Einhundertfünfundneunzigtausend Mark“, baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat gewährleisteten Werthpapieren oder in in⸗ ländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerthe nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung oder Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Straf⸗ beträge einzuziehen. Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach seinem allein maß⸗ gebenden Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Aus⸗ rüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.

6) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen, und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen. 8

- . 8 Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Die und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Ver⸗ mittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus⸗ fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars überlassen.

2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der bae sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr überlassen.

ür die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des ifs der Genehmigung der staaklichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes 5 jährigen Zeit⸗ raums, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Er⸗ messen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von 5 zu 5 Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maß⸗ gabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarif⸗ klassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staats⸗ bahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsäte zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für Ferforderlich erachtet wird.

zeichnenden Dritten abzutreten. 1 XIV.

Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an das eingangs bezeichnete Gründungs⸗Comité, sowie ihre Ver⸗

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriehes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem in den Artikeln 239 b und 185b des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, vom 18. Juli 1884 (R.⸗G.⸗Bl. S. 123 ff.) vor⸗ geschriebenen Reservefonds (Bilanz⸗Reservefonds) einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.

Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl v als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel. v11*

In den Erneuerungsfonds fließen: 1““]

a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;

b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗ lage, deren Foöhe durch das Regulativ festgesetzt wird;

c. die Zinsen des Erneuerungsfonds.

Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle ber⸗ vorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Be⸗ förderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unter⸗ nehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.

In den Spezial⸗Reservefonds fließen:

a. der Betrag der nach dem Gesellschaftsvertrage verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen;

b. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage;

c. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonds.

Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 60 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.

Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reserbefonds vor.

IX.

Der Konzessionar ist verpflichtet

a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs⸗ abschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;

b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;

c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen fest⸗ gesetzten Fristen einzureichen.

X.

Der Konzessienar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staats⸗Eisenbahnverwaltung in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten hat der Konzessionar für die Beamten des Bahnunternehmens nach Maß⸗ gabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staats beamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staatseisenbahnen bestanden haben, und für die Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

9.9 Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn

mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vor⸗ behalten. 1“

XII.

Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar

rung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Ver⸗ kehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese An⸗ forderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maß⸗ gebende Bestimmungen (vergl. Artikel I) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.

XIII.

Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen weg⸗ fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die An⸗ wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist, so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Er⸗ fordern des bezeichneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Be⸗ trieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Be⸗ stimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend um⸗ zuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Eisenbahn⸗ gesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlage⸗ kapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu be⸗

öffentlichung in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 (G.⸗S. S. 357) erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des gesammten Aktien⸗ kapitals durch Vorlegung beglaubigter Zeichnungsscheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen, und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die Hinterlegung der unter Artikel VII, 5 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ urkunde stattgefunden hat, und nachdem endlich die Gesellschaft recht⸗ zeitig und rechtsgültig errichtet ist.

In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen Ausschlußfrist die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden muß, zu welchem Zwecke dem Handelsgericht eine beglaubigte Abschrift der Konzessions⸗Urkunde und die Erklärung der Staatsregierung ö Uebereinstimmung vom Gründungs⸗Comité vorzu⸗ egen 1

Wird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht

. 8

erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurüöckgegeben werden soll. Urkundlich u öchstei beigedrucktem Hsnsafcen . Unterschest und Gegeben Helgoland, den 25. Juni 1897. 1 (L. S.) Wilhelm R. 5 zu Hohenlohe. von Boetticher. von Miquel. Thielen

Bosse. Freiherr von Hammerstein. Freiherr p Brefeld. von g pFre⸗ on der Recke.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ u Medizinal⸗Angelegenheiten. 8

„Der bisherige außerordentliche Professor in der 8 zinischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Berge. Geheime Medizinal⸗Rath Dr. Bernhard Fränkel ist auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs zum ordentlichen Honorar⸗Professor in derselben Fakultät er⸗ morber; 8 b dizinis „Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultä Universität zu Breslau Dr. Rirh ardicgischen 885 Füt der dozenten in der philosophischen Fakultät der Universität zu Breslau und Bibliothekar an der dortigen Königlichen und Universitäts⸗Bibliothek Dr. Leopold Cohn sowie dem ordent⸗ lichen Lehrer an der Kunst⸗ und Kunstgewerbeschule zu Breslau Maler Eduard Kaempffer ist das Prädikat „Professor“, und dem Dirigenten des Zwölf⸗Apostel⸗Kirchenchors Karl Mengewein in Berlin das Prädikat „Königlicher Musik⸗ Direktor“ beigelegt worden. 1“

*

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Die bisherigen Landmesser Nebelung zu Naumbur Steinhauer zu Hildburghausen, Kroll zu Brilon un Harbert zu Meschede sind zu Königlichen Ober⸗Landmessern ernannt worden.

Dem Domänenpächter Burmeister zu Grammentin, Regierungsbezirk Stettin, ist der Charakter als Königlicher

u“ beigelegt worden.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht: I (Eeler -

1) der Allerhöchste Erlaß vom 7. Juli 1897, durch welchen ge⸗ nehmigt worden ist, daß das der Pommerschen Hvpotheken⸗Aktien⸗Bank zu Berlin unterm 1. Oktober 1866/6. Oktober 1893 ertheilte Allerböchste

rivilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken⸗ fandbriefe und Kommunal⸗Obligationen auch unter den beschlossenen enderungen des Gesellschaftsstatuts fortbestehen bleibt, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 41 S. 396, ausgegeben am 8. Oktober 1897;

2) das durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. September 1897 landesherrlich genehmigte, an Stelle des in der Gesetz⸗Samml. von 1840 S. 188 publizierten Statuts vom 19. Mai 1840 getretene „Revidierte Statut der Rother⸗Stiftung zur Unterstützung unver⸗ heiratheter Töchter von Beamten und Offizieren“ vom 19. Juni 1897 in Nr. 268 des „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers“ vom 13. November 1897 und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 47 S. 443, ausgegeben am 19. November 1897;

3) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chausseegelderhebung ꝛc. an den Kreis Briesen für die von ihm zu bauende Kreis⸗Chaussee von Landen nach Königlich Neudorf, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 46 S. 375, ausgegeben am 19. November 1897; 4) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts ꝛc. an den Kreis Strasburg für die von ihm erbaute Kreis⸗Chaussee von Lautenburg nach Wompiersk, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 46 S. 375, ausgegeben am 19. November 1897;

.5) das am 4. Oktober 1897 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent⸗ und Bewässerungsgenossenschaft zu Waldweiler im Landkreise Trier durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 45 S. 451, ausgegeben am 12. November 1897;

56) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Berlin zum Erwerbe einer zur Freilegung des Bürgersteiges in der Winter⸗ feldtstraße erforderlichen Grundstücksfläche, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 48 S. 455, ausgegeben am 26. November 1897;

7) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Breslau⸗Trebnitz⸗Prausnitzer Kleinbahn⸗Aktiengesellschaft zu Berlin zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des zum Bau und Betvrieb einer Kleinbahn von Breslau nach Prausnitz in Anspruch zu nehmenden Grundeigen⸗ thums, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 47 S. 517, ausgegeben am 20. November 1897;

8) das am 1. November 1897 Allerhöchst vollzogene Statut

für die Drainagegenossenschaft Dietrichsdorf im Kreise Gerdauen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 48 S. 425, ausgegeben am 2. Dezember 1897; 9) das am 10. November 1897 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft Samitten⸗Quedenau im Kreise Königsberg Land durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 49 S. 435, ausgegeben am 9. Dezember 1897.

ANRicchtamtliches. Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 28. Dezember.

Ddiijenigen Personen, welche Ihrer Majestaäͤt der

Kaiserin und Königin ihre Glückwünsche zum Neu⸗ jahrstage darzubringen beabsichtigen, werden Peen⸗ ihre Karten im Laufe des 31. Dezember bei Ihrer Excellenz der Frau Ober⸗Hofmeisterin Grͤfin von Brockdorff im Einschreibe⸗ zimmer unter Portal IV des Königlichen Schlosses hierselbst, vom Lustgarten aus links, abzugebben.

. F 16“ 8 .“ Laut telegraphischer S an das Ober⸗Kommando der Marine 88 S. M. S. „Oldenburg“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Wahrendorff, am 27. Dezember in angekommen und beabsichtigt, am 2. Januar nach reta in See zu gehen.

*

herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres

an welchem Seine Königliche Hoheit der Großherzog t

gestern, wie

sandten in Luxemburg ernannt worden.

Wohlfahrt des 1 L11“

8 * 8* 8 1

Der Neichskanzler Fürst zu Hohenlohe ist in der ver⸗ gangenen Nacht veake Fün sac nach Berlin abgereist.

8 Baden. Wie die „Karlsruher Ztg.“ meldet, hatte sich der Katarrh,

a 8 t, unter mäßigen Fiebererscheinungen wieder weiter aus⸗ g. 8 sodaß Seine Königliche Hoheit während der letzten age das Bett hüten mußte. Inzwischen sind Fieber und fatarrhalische Erscheinungen zurückgegangen, und der Groß⸗ erzog konnte daher schon am Sonntag einige Stunden außer⸗ halb des Bettes zubringen. 8

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Ferdinand

von e. ist gestern Nachmittag zum Besuch des

Großherzoglichen Hofes in Darmstadt eingetroffen. 1 8

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser ist am 25. d. M. Abends von Wallsee wieder in Wien eingetroffen. Heute empfing Allerhöchstderselbe den ungarischen Minister⸗Präsidenten Baron Banffy in längerer Audienz.

Dem „Vaterland“ zufolge hat der Abg. Graf Huyn, Mitglied der katholischen Volkspartei, sein Mandat nieder⸗ gelegt.

Großbritannien und Irland.

Die deutschen Kriegsschiffe „Deutschland“ und „Gefion“ sind, wie das „Reuter'sche Bureau“ berichtet, gestern früh in Gibraltar eingetroffen. Der Prinz Heinrich von Preußen ging gestern Nachmittag an Land und stattete dem Gouverneur Sir Robert Biddulph einen Be⸗ such ab, wobei eine Ehrenwache der Garde⸗Grenadiere die militärischen Ehren erwies. Abends fand zu Ehren Seiner Königlichen Hoheit bei dem Gouverneur ein Diner statt

3 Frankreich. 8 Unter starker Betheiligung der Einwohnerschaft wurde W. T. B.“ meldet, in Relecg Kerhmon Bretagne) eine feierliche Todtenmesse für die verstorbene Fürstin zu Hohenlohe zelebriert; eine zweite Messe wird ebendaselbst am nächsten Sonntag gelesen werden.

Rußland. 8

Der russische Gesandte in Brüssel von Giers ist, wie T. B.“ aus St. Petersburg meldet, auch zum Ge⸗

Der Führer der cubanischen Aufständischen Rivara, der Nachfolger Maceo’'s, ist als Gefangener in Cadix ein⸗ getroffen. Einem Berichterstatter gegenüber äußerte derselbe: die Aufständischen seien entschlossen, den Kampf solange fortzusetzen, bis sie die Unabhängigkeit Cubas durchgesetzt haben würden. 8 8

1 1 8 Aus Athen erfährt „W. T. B.“: die Pforte habe dem griechischen Gesandten Fürsten Mavrocordato mitgetheilt, daß der Vorfall in Preveza die Folge eines Miß⸗ verständnisses sei. Den griechischen Kanonenbooten werde es nunmehr freistehen, den Meerbusen von Ambrakia zu ver⸗ lassen. 8 8 Rumänien. 11“ Der König empfing gestern, wie dem „W. T. B.“ aus Bukarest gemeldet wird, eine Abordnung der Deputtrten⸗ kammer und nahm die von der Kammer beschlossene Adresse entgegen, in welcher auf das Mitgefühl des rumä⸗ nischen Volkes während der Krankheit des Prinzen Ferdinand hin⸗ gewiesen und die aufrichtige Liebe und unbegrenzte Ergebenheit der Bevölkerung für den Thron betont wird. Die Adresse be⸗ zeichnet den durch die gemeinsame Aktion der Großmächte ge⸗ sicherten Frieden und die herzlichen Beziehungen zu allen Mächten als ein Glück für Rumänien. Schließlich wird mit Freude des glänzenden Empfanges gedacht, welcher dem König und der Königin in Budapest bereitet worden sei. Der König dankte bei Entgegennahme der Adresse für den erneuten Ausdruck der Treue und Ergebenheit, welcher für ihn ein neuer Ansporn sein werde, stets auf die Befestigung der nationalen Institutionen bedacht zu sein und alle seine Kräfte dem Glück und der Landes zu widmen. 8 Bulgarien. ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern in feierlicher Weise geschlossen worden. Der Fürst Ferdinand dankte der Nationalvertretung für ihren bei der Berathung der Gesetzesvorlagen bethätigten Eifer on ihr bekundeten Patriotismus.

1

Die Zehran

Amerika. 8

Der Marschall Blanco veranstaltete, wie „W. T. B.“ aus Havanna erfährt, zu Ehren der Offiziere des im dor⸗ tigen Hafen liegenden deutschen Schulschiffes „Stein“ ein Banket. Die deutschen Offfziere wurden sehr herzlich begrüßt.

Einer Depesche des „New York Herald“ aus Caräcas zufolge hat der Präsident Crespo nach einer Rücksprache mit Andrade das neue Kabinet unter Hinzuziehung mehrerer Anhänger Andrade’s gebildet. Dr. Rojas behalte das Ministerium des Aeußern, Mattos Saul übernehme das Finanzportefeuille. MNach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ aus Kalkutta vom heutigen Tage ist der General Hammond in Lundi⸗Kotal auf der Höhe des Khyber⸗Passes angekommen, ohne auf Widerstand gestoßen zu sein. 1

Aus Manila wird berichtet, daß Aguinaldo und mehrere andere ehemalige Insurgentenführer in Begleitung des Oberst⸗Lieutenants Primo Rivera gestern nach Bagupan abgereist seien, von wo sie sich nach Hongkong einschiffen würden. Aguinaldo habe erklärt, daß er sich bedingungslos unterworfen habe und niemals wieder die Waffen gegen Spanien er⸗

8 Afrika. Der Präsident der Südafrikanischen Republik Krüger

wohnte gestern einer großen öffentlichen Versammlung in Pretoria bei und wurde mit vielem Beifall begrüßt.

Nr. 51 des „Centralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 24. Dezember, hat folgenden Inbalt: 1) Konsulat⸗Wesen: Ernennung; Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten; Entlassung; Exequatur⸗ Ertheilung. 2) Finanz⸗Wesen: Nachtrag zur Nachweisung über Einahmen des Reichs vom 1. April 1897 bis Ende November 1897. 3) Zoll⸗ und Steuer⸗Wesen: Abänderung des Post⸗Zollregulativs; Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien; Zusammen⸗ stellung von Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum olltarif. 4) Handels⸗ und Gewerbe⸗Wesen: Aenderungen des tatistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massen⸗ güter. Polizei⸗Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem

Reichsgebiete.

Sttatistik und Volkswirthschaft. Auswärtiger Handel des deutschen Zollgebiets u6“ 5 November 1897. (Nach dem vom Kaiserlichen Statistischen Amt herausgegebenen November⸗Heft der ZE68“*¹ über den Auswärtigen andel“.

A. Einfuhr im November in Tonnen zu 1000 kg netto 3 574 105 gegen 3 424 442 und 3 079 718 im November der beiden Vorjahre, daher mehr 149 663 und 494 387. Hierunter Edelmetalle 90, übrige Artikel 3 574 015. An der Mehreinfuhr sind hauptsächlich betheiligt: Erden, Erze ꝛc. (mit 63 537), Holz und andere Schnitz⸗ stoffe sowie Waaren daraus (131 790), Erdöl (15 729), Kohlen (117 972), während die Einfuhr von Getreide und anderen Erzeug⸗ nissen des Landbaues auch im November wieder erheblich (um 198 197) zurückgegangen ist. Die Gesammt⸗Einfuhr in den 11 Monaten des Jahres betrug 36 760 736 gegen 33 425 786 und 29 744 470 in den beiden Vorjahren. Besonders stark hat die Einfuhr von Kohlen (830 700), Holz (738 100), Erden, Erzen ꝛc. (732 008), Material⸗, Spezerei⸗ ꝛc. Waaren (377 820), Abfällen (130 444), Eisen und Eisen⸗ waaren (123 416), Oel ꝛc. (104 656) zugenommen.

B. Ausfuhr im November in Tonnen zu 1000 kg netto: 2 677 676 gegen 2 370 305 und 2 217 136 im November der beiden Vorjahre, daher mehr 307 371 und 460 540. ierunter Edel⸗ metalle 23, übrige Artikel 2 677 653. An der Mehrausfuhr sind hauptsächlich betheiligt: Erden, Erze ꝛc. (mit 76 457), Getreide ꝛc. (38 832), Material⸗ ꝛc. Waaren (16 648), Kohlen (160 376). Die Gesammtausfuhr in den 11 Monaten des Jahres betrug 25 404 445 gegen 23 446 612 und 21 569 572 in den beiden Vorjahren. An der Mehrausfuhr sind hauptsächlich betheiligt: Erden, Erze ec. (mit 1 078 398), Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues (117 380), Material⸗ ꝛc. Waaren (286 857), Kohlen (619 959), während die Ausfuhr in einer Reihe von Waarengruppen, insbesondere von Eisen und Eisenwaaren (155 041), Steinen und Steinwaaren (72 628), Thonwaaren (37 784) und, wenn auch unerbeblicher, von Erzeugnissen der Textilindustrie zurückgegangen ist.

Das November⸗Hest enthält auch den vom Bundesrath am 22. Dezember 1897 beschlossenen, vom 1. Januar 1898 an gültigen 2. Nachtrag zum statistischen Waarenverzeichniß und zum Massengüter⸗ verzeichniß, der sich auf Fahrräder und Fahrradtheile, Uhrwerke, Stroh und Häcksel, Dachglas, Borsten, Schmuckfedern, Muschel⸗ schalen, chirurgische und andere Instrumente, Haarfilzhüte, Reisstärke, Alabaster und Marmor, Edel⸗, Halbedelsteine und Korallen, Steine, Steinwaaren und Thonwaaren bezieht.

Die Nationalität der im Küstenverkehr in den preußischen Häfen angekommenen Schiffe im Jahre 1896.

Im Anschluß an frühere Mittheilungen über die während des vorigen Jahres an der preußischen Küste betriebene Schiffahrt*) folgt nachstehend ein Ueberblick über die Betheiligung fremder Flaggen an derselben. Zu ihr sind im Deutschen Reich zugelassen die Schiffe Schwedens, Norwegens, Dänemarks, Großbritanniens, der Nieder⸗ lande, Belgiens, Italiens und Brasiliens, von denen jedoch die der drei letztgenannten Staaten 1896 nicht vertreten waren. Unter den Küstenfahrern waren, wie wir der „Stat. Korr.“ entnehmen, vom

undert 9 bei den Registertons der

Schiffe Dam⸗ Se

. 2* gel⸗ S pfer schiffe 89,20 89,83 86,34

0,86 0,67 1,76

0,52 0,51 0,54 1u“ 2,39 1,85 4,60 britische. 0,49 0,01 1,75 2,11 0,05 niederländische 0,88 2,57 5,28 5,03 6,41 Demnach erweist sich der Wettbewerb der fremden Fahrzeuge, welche es im Mittel bei den Schiffen auf noch nicht ein Zwanzigstel, bei der Tragfähigkeit aber auf kaum ein Neuntel der Gesammtzahl brachten, im allgemeinen als durchaus kein scharfer, selbst wenn man berück⸗ sichtigt, daß derselbe bei den Seglern lebhafter war als bei den Dampfern. Unter den auswärtigen Flaggen traten die nieder⸗ ländische und die dänische hervor. Ferner kamen Hunderttheile auf die

Schiffe überhaupt Registertean⸗ überhaupt

in n Ladung Ballast Ladung Ballast 84,32 15,08 90,04 9,96 50,21 49,79 48.11 51,89 56,72 43,28 32,93 67,07 ... 68,56 31,460 76,40 23,60 britischer CEE“— 11,75 88,25 niederländischer.,. .83,73 16,27 94,01 5,99

Von den deutschen Schiffen langten also über fünf Sechstel sowie dem Raumgehalt nach sogar über neun Zehntel in Ladung an: ein gewiß sehr günstiges Verhältniß, welches lediglich von den nieder⸗ ländischen bei der Tragfähigkeit noch etwas übertroffen wurde. Auf sie folgten die dänischen Schiffe, unter denen mehr als doppelt so viel leere vorhanden waren, wogegen alle übrigen Flaggen in der Befrachtung noch weit mehr zürückblieben, am meisten die britischen.

Unter den Schiffen befanden sich der Größe nach in Hundertsteln

solche mit einem Nettoraumgehalt

bis einschl. von mehr als von mehr als von mehr als

50 50 bis 100 100 bis 150 150 Flagge: Registertons Registertons Registertons Registertons An⸗ Regi⸗ An. Regi⸗ An⸗ Regi⸗ An⸗ Regi⸗ zahl stertons zahl stertons zahl stertons zahl stertons sche. 59,93 18,12 19,89 19,12 7,17 12,42 13,91 50,34 schwedische 24,69 6,88 30,96 19,27 11,72 11,92 32,63 61,93 norwegische. 2,98 0,54 14,93 4,09 16,42 6,72 65,67 86,65 dänische.. 69,98 22,45 11,96 8,79 3,95 5,29 14,11 63,47 britische 4,35 0,23 2,17 0,33 1,09 0,23 92,39 99,21 niederländische 8,77 1,32 63,22 17,99 2,69 1,29 25,32 78,40

Geht man von den Schiffen aus, so zeigten die höchsten Sätze in der ersten, d. h. niedrigsten, Größenklasse die 115 und die deutschen, in der zweiten die niederländischen, in der dritten die norwegischen,

bei den

Dam⸗ pfern 97,33

0,44 0,24 0,65

Schiffen

nach ihrer Flage:

deutsche. schwedische. norwegische dänische.

Segel⸗ schiffen

93,18 0,73 0,10 3,41

deutscher Flagge.. schwedischer ECE“ norwegischer

dänischer 8

greifen werde. 2 8

in der vierten die britischen und norwegischen. Bei Zugrundelegung

des Tonnengehalts standen in der ersten Gruppe wiederum die dänische und die deutsche, in der zweiten die schwedische und die deutsche, in der dritten die deutsche und die schwedische, in der vierten ebenfalls die britische und die norwegische Flagge obenan. Außerdem muß hervor⸗ gehoben werden, daß für die drei ersten Größenklassen bis 150 Register⸗ ktons zusammengenommen, welche die eigentlichen Küstenfahrer umfassen, die deutschen Schiffe die beiden größten Verhältnißsätze aufzuweisen haben; die vierte enthält ja die in der Regel sich nur gelegentlich mit der Küstenfrachtfahrt befassenden Schiffe. Wie gestaltet sich nun der Küstenverkehr in unseren beiden Hauptmeeren? Von der Gesammtzahl bezw. dem ganzen Raum⸗ gehalte der aus Plätzen des Deutschen Reiches eingelaufenen Fahrzeuge 8 in preußischen Häfen der

Ostsee 2 Nordser:r

vertheilten sich Hundertstel auf die

tons tons 37,45 57,74 43,97 0,58 0,01 0,04 0,14 0,03 0,06 1,99 0,08 0,09 0,22 0,01 0,10 niederländischer. . . 0,37 1,38 4,72 überhaupt. 40,75 59,25 48,98 Mithin überwog überhaupt nach der Zahl der Schiffe der Verkehr der Nord.⸗, nach der der Registertons der der Ostsee, und zwar waren die Unterschiede in ersterer Beziehung viel erheblicher als in letzterer. Von den Dampfern trafen in preußischen Nordseehäfen 48,98, von den Seglern 68,91 v. H. ein; es entfielen von der gemeinsamen Trag⸗ fähigkeit bei den Dampfern auf die Nordsee 45,87, bei den Segel⸗ schiffen 63,38 Hunderttheile. Unter den fremden Flaggen haben für das Ostseegebiet die dänische und daneben die britische, für das Nordseegebiet die niederländische den Vorrang. Die durch⸗ schnittliche Größe eines Schiffes belief sich bei den deutschen Dampfern auf 123,96, den schwedischen auf 201,47, den uorwegischen auf 291,74, den dänischen auf 380,59, den britischen auf 623,56 und den niederländischen auf 768,91 Registertons. Sie erreichte für ein deutsches Segelschiff 25,27, ein schwedisches 65,61, norwegisches 144,76, dänisches 39,25, britisches 104,33 und ein niederländisches 67,99 t. Faßt man das Endergebniß zusammen, so bestätigt dasselbe die neuerdings aus den Küstenschiffahrt treibenden Kreisen und seitens der kleinen Rhederei geführte Klage, daß sie durch einen Wettkampf der zur Küstenfrachtfahrt im Deutschen Reiche zugelassenen Flaggen in ihrem Erwerbe schwer geschädigt würden, glücklicher Weise im allge⸗ meinen nicht. Zur Zeit beeinträchtigen die aus deutschen in preußi⸗ schen Häfen im Küstenverkehr angekommenen Fahrzeuge fremder Nationalität weder durch eine übermäßige Anzahl, noch durch eine be⸗ sonders starke Tragfähigkeit oder durch ein vortheilhafteres Be⸗ ladungsverhältniß die deutschen an der preußischen Ost⸗ oder Nordsee⸗ küste empfindlich. Von einer Verdrängung unserer Küstenfahrer in der eigenen Heimath kann hiernach noch weniger die Rede sein.

deutscher Flagge. schwedischer Sg norwegischer dänischer 8 britischer .

Zur Arbeiterbewegung.

In Erfurt fand an den beiden Weihnachtstagen eine Delegir konferenz der organisierten (sozialdemokratischen) Schuhmacher Thüringens statt. Zur Unterstützung bei Ausständen wurden, der „Geraer Ztg.“ zufolge, 1321 vereinnahmt. Es wurde beschlossen, mit der obligatorischen Einführung der Unterstützung Arbeitsloser noch ein Jahr zu warten. Die Uebernahme des Fachblatts in den Vereinsbesitz wurde befürwortet, sowie der Wiederanschluß des Verbandes an die General⸗Kommission der Gewerkschaften als wünschenswerth bezeichnet. In der an den Osterfeiertagen in Mainz stattfindenden General⸗ versammlung soll ein Antrag auf Erhöhung des Beitrages für den Verband gestellt werden.

Aus Garsitz in Schwarzburg⸗Sondershausen wird dem „Vor⸗ wärts“ gemeldet, daß den Arbeitern der dortigen Porzellanfabrik, die dem (sozialdemokratischen) Verbande angehören, mit der Maßgabe gekündigt worden sei, daß sie weiter arbeiten könnten, wenn sie aus dem Verbande austreten würden. Ein Theil der Arbeiter legte darauf die Arbeit nieder.

Kunst und Wissenschaft.

Das Königliche Kunstgewerbe⸗Museum (Prinz⸗Albrecht⸗ straße 7) veranstaltet in den Monaten Januar bis März 1898 die nachstehenden Vorträge: a. „Ziele und Wege des heutigen Kunst⸗ gewerbes“, Direktor Dr. P. Jessen (10 Vorträge, Montags, Abends 8 ½ 9 ½ Uhr; Beginn: Montag, den 10. Januanr); b. „Geschichte der Möbel“, d Richard Borrmann (10 Vorträge, Dienstags, Abends 8 ½ 9 ½ Uhr; Beginn: Dienstag, den 11. Januar); c. „Die dekorative Malerei des Mittelalters und der Renaissance“, Dr. Oscar Fischel (10 Vorträge, Donnerstags, Abends 8 ½ 9 ½ Uhr; Beginn: Donnerstag, den 13. Januar). ie Vorträge finden im Hörsaal des Museums statt und werden durch ausgestellte Gegenstände und Abbildungen sowie durch Lichtbilder mittels des elektrischen Bild⸗ werfers erläutert. Der Zutritt ist unentgeltlich.

Die seit dem 27. November im Lichthofe des Königlichen Kunstgewerbe⸗Museums ausgestellten Arbeiten der Frau Dernburg sowie der Herren Otto Eckmann, Otto Rieth, Otto Rohloff und Bernhard Schaede werden noch bis zum 8. Januar dort verbleiben.

†½% Der von der Verlagsanstalt F. Bruckmaan München herausgegebene „Klassische Bilderschatz“ hat seinen zehnten Jahrgang in vielversprechender Weise begonnen, indem er die ersten photomechanischen Reproduktionen des in Hauptwerks der Brüder van Eyck weiteren Kreisen zugänglich

. Die Altartafeln in der St. Bavon

Gent waren bisher noch niemals photographiert worden, und die Herausgeber erlangten erst nach Ueberwindung mannigfacher Schwierigkeiten die Erlaubniß dazu. Sie haben damit der Kunstwissenschaft einen wichtigen Dienst erwiesen; denn erst jetzt ist auf diese Weise das vergleichende Studium der Arbeiten Hubert's und Jan's van Eyck an von authentischen Nachbildungen möglich geworden.

Tafeln sind in den beiden ersten Lieferungen des Bilderschatzes“ die im Berliner Museum befindlichen Theile desselben Altarwerks bei⸗ gegeben, und ferner ist die Nachbildung einer Aquarellkopie, welche die ursprüngliche Anordnung und den Aufbau des Ganzen veranschaulicht, hinzugefügt. Aus dem reichen übrigen Inhalt der vier bisher erschienenen Hefte seien n. Ouwater's „Auferweckung des Lazarus“ (Berlin), Altdorfer's „Flucht nach Egypten“ (ebenda), das köstliche weibliche Profilbildniß Botticelli's aus der Frankfurter Galerie sowie charakteristische Proben der Kunst Amberger's, Claude Lorrain’'s, Ruben’s, Velazquez'’, Hobbema's und Anderer hervorgehoben. Das zur Wiedergabe angewandte zinkotypische Verfahren der Firma Angerer und Göschl in Wien ist unablässig verbessert worden, sodaß uuch zartere Farbenübergänge und die Wbv der Formen nicht verloren gehen. Der „klassische Bilderschatz“ ist allmählich zu einem unentbehrlichen wohlfeilen Hilfsmittel für alle Studierenden der Kunstgeschichte geworden; aber auch außerhalb dieses engeren Fach⸗ kreises hat er sich viele Freunde erworben, deren Zahl noch stetig weiter zunehmen dürfte, da das Unternehmen in mustergültiger Weise geleitet wird und eine Fülle von künstlerischer Anregung und Belehrung bietet.

Verkehrs⸗Anstalten.

Krefeld, 27. Dezember. (W. T. B.) Der Trajekt und der Betrieb zwischen Erx und Welle, Strecke Kleve —Zevenar, ist wegen Eisganges im Rheine von heute Morgen 11 Uhr ab bis auf Weiteres eingestellt worden.