1898 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines

gering

mittel

gut Berkaufte

preis

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

für

niedrigster

höchster

niedrigster

höͤchster

niedrigster

1 Doppel⸗ zentner

Durchschnitts⸗

Am vorigen Markttage

Durch⸗ schnitts⸗

8

-———

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1)

b Gesetzes, betreffend die anderweite Festsetzung des Ge⸗ sammtkontingents der Brennereien, zugegangen:

Artikel I.

b An die Stelle von Absatz 2 und 3 im § 1 des Gesetzes, be⸗ nach überschläglicher treffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni Schätzung verkauft 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. 1895 S. 276) treten folgende Bestimmungen: Doppelzentner dor 8— etnan ehecb⸗ ee einer (Eoch Mahhab⸗ 2 8 folgenden Absatzes festzusetzenden Jahresmenge (Gesammtkontingen (Preis unbekannt) 0,50 für 8 Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus her⸗

4“

Die verkaufte Wenge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende

Allenstein

Thorn .

Sorau . . osen

Krotoschin ... X“ Strehlen i. S Hildesheim. Emden. Mayen Krefeld. Geldern. Landshut Augsburg Döbeln. Bopfingen Mainz . St. Avold Bruchsal Arnstadt i.

Allenstein Thorn. Sorau osfen E111“” Rawitsch. Krotoschin Filehne . . Czarnikau .. Schneidemühl ... Kolmar i. P.. . “” Strehlen i. Schl.. ildesheim. . ayen. Krefeld. Geldern. Landshut. Augsburg Döbeln .. Bopfingen. Emmendingen Mainz . 8 St. Avold. Saarlouis ... Bruchsal. Arnstadt i. Th..

Krotoschin

Filehne

Czarnikau . Schneidemühl... Kolmar i. P.. . eö111““ Strehlen i. Schl. Hildesheim... e111“ 11656* Gelderrnr.. Landshut. . Augsburg

Döbeln . Bopfingen Mainz. Bruchsal.. Arnstadt i.

Allenstein Thorn

Sorau . Posen 8 issa. Rawitsch Krotoschin Sb. zarnikau. Schneidemühl Kolmar i. P.. 1““ Strehlen ildeshein mden . Mayen. Krefeld. Geldern. Frie.. Landshut Augsburg Döbeln . Bopfingen Mainz. St. Avold . Saarlouis.. Bruchsal.

Arnstadt i. Th. 1

18,00

17,50 15,50 16,00 16,00 18,00

14,30 19,20 15,33 19,20 19,40

13,50 13,00 13,30 13,00 13,90

12,80 13,00

14,30

14,30 16,43 14,60 16,10 15,10 15,40

11,50

14,50 12,00 13,50 13,00 13,20

12,50 13,45 13,00

11,70 14,62 15,00

16,00 13,60

17,40

13,20

13,50 13,60 12,30 12,40 12,80

12,60 12,65

12,40 12,50 13,40

10,75 13,20

11,60 14,20 11,00 13,80

18,00

17,50 16,00 16,50 16,50 18,00

19,50 1700 20,60

19,40

13,50 13,20 13,50 13,50 13,90

12,80 13,05

14,30

14,60 16,43 15,80

16,10 15,10 15,60

11,50

14,50 12,80 13,75 13,50 13,50

12,50 13,70

13,00

12,00 15,77 17,00

16,00 13,60

17,40

13,20

13,50 13,80 12,50 12,80 12,80

12,60 12,70

12,40

13,00 13,60 12,37 14,00

11,60 14,20 12,50 14,00

13,50 13,60 14,00 13,40 13,70 13,50 14,10

12,75 13,15 13,10 12,60 14,60 14,60

14,60 16,79 16,00 12,80 16,50 16,00 15,60 14,60 15,60 15,80 15,00

12,42

15,00 13,20 14,00 13,50 14,00 12,75 13,00 13,50 13,00 14,10

12,00 16,15 1720

18,20 15,00 18,70 18,40

13,85 13,40 14,00

14,00 12,70 12,80 13,00 13,20 12,40 13,10 12,75 13,50 12,80 15,00 12,50

13,00 13,80 12,90 14,20

13,20 15,00 13,50 14,00 14,80

14,60

18,30 17,50 18,00 17,00 17,25 17,50 18,60 16,20 16,20 18,20

19,75 19,33 21,80 17,90 19,60 20,65 20,40 20,50

Weizen.

18,60 18,00 18,50

17,50 17,50

1770 18,40

18,00 20,00 18,70 19,75 19,67 22,00 18,00 20,00

21,30

18,80

Roggen.

13,50 13,60 14,00 13,60 13,90 14,00 14,30

12,75 13,15 13,15 12,60 14,60 14,80

14,90 16,79 16,40 13,15 16,50 16,00 15,60 15,30 15,80 15,80 15,00

G

12,42

15,00 13,80 14,25 14,50 14,50

12,75 13,00 13,75 13,00 14,10

12,30 1731 18,60

18,20 20,00 18,70 18,40

13,85 13,70 14,00 14,20 12,90 13,20 13,20 13,20 12,40 13,10 12,80 13,50 12,80 15,00 13,10

13,50 14,00 15,05 14 80

13,20 15,00 14,50 14,20 14,80

14,00 13,80 14,50 13,80 14,10 14,00

13,15 13,13 13,50 13,20 13,50 14,90

14,50 13,00 14,90 17,14 16,60

16,90

15,50 15,80 16,30 15,20

er ste. 13,33 13,60 15,50 14,00 14,50 14,50

13,75 13,13 13,50 13,60 14,00 15,70 16,00 17,00 10,50 12,30 17,69 19,20 15,00 19,20

19,50 18,80

Hafer. 14,50 14,50 14,50

13,10 13,20

13,00 13,60 12,90 14,50 13,20

13,20 13,50 13,20 13,50

15,59 15,00 13,80 14,40

1470 14,20 15,770

14,60

14,80

31. 12. 31. 12. 30. 12. 31. 12. 31. 12.

31. 12.

31.·12. 31. 12.

31. 1 2.

Bemerkungen.

reis nicht vorgekommen ist;

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

gestellten Menge 0,70 für das Liter reinen Alkohols. Das Gesammtkontingent wird zuerst im Brennereibetriebsjahre 1897/98 und demnächst in jedem fünften Jahre für die folgenden fünf Betriebsjahre (Kontingentsperiode) nach dem Durchschnitt der⸗ jenigen Branntweinmengen festgesetzt, welche innerhalb der vorher⸗ gegangenen fünf Jahre in den verbrauchsabgabepflichtigen Inlands⸗ verbrauch übergegangen sind. Uebersteigt in einem Betriebsjahre die Menge des in Anrechnung auf das Kontingent zur ö

gelangten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der Ver⸗

brauchsabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so ist das Gesammtkontingent für das nächstfolgende Betriebsjahr auf die zuletzt bezeichnete Branntweinmenge herabzusetzen.

Der niedrigere Abgabesatz soll alle fünf Jahre einer Revision

unterliegen. Artikel II.

Der erste Satz des zweiten Absatzes im § 47 des Branntwein⸗ stteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 wird aufgehoben. Von der nach Artikel I zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen Jahresmenge Branntweins (Gesammtkontingent) wird der Antheil, welcher im Königreich Bayern, im Königreich Württemberg, im Großherzogthum Baden und in den Hohenzollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem der bezeichneten Staaten und Landestheile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Litermenge reinen Alkohols zugetheilt werden, welche sich auf den Kopf der Gesammtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft eerxgiebt, wenn das Gesammtkontingent nach der Kopfzahl der letzteren pertheilt wird. Bei den hiernach erforderlichen Berechnungen sind die bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerungs⸗ ziffern zu Grunde zu legen. Die vorstehenden Bestimmungen können egenüber den Könsgreichen Bayern und Württemberg und dem Groß⸗ Baden nur mit Zustimmung des betreffenden Staats abgeändert werden. Artikel III. Die Neubemessung des Gesammtkontingents nach Maßgabe der Artikel I und II dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oltober 1898 in Kraft, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß bis dahin die Zu⸗ stimmung der Königlich bayerischen, der Königlich württembergischen und der Großherzoglich badischen Regierung zu der im Artikel II ent⸗ haltenen Gesetzesänderung erfolgt ist. Eintretendenfalls wird durch den X“ im Reichsgesetzblatt eine bezügliche Bekanntma chung erlassen. Die dem Entwurf beigegebene Begründung lautet:

m § 1 Absatz 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 ist bestimmt worden, daß die Verbrauchsabgabe von einer Ge⸗ sammt⸗Jahresmenge Branntwein, die 4,5 1 reinen Aikohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Be⸗ völkerung gleichkommt, 0,50 ℳ, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 für das Liter reinen Alkohols beträgt. Die zum nie⸗ drigen Abgabesatze zugelassene Alkoholmenge, das Gesammtkontingent der Brennereien, sollte hiermit so bemessen se daß es hinter dem abgabepflichtigen Branntweinverbrauch zurückbleiben mußte. Man be⸗ absichtigte, mittels einer solchen Regelung eine überwiegende Nach⸗ frage nach dem niedriger belasteten Kontingentsbranntwein zu schaffen, welche für diesen Theil der heimischen Branntweinerzeugung eine lohnendere Verwerthung ermöglichen sollte, und knüpfte hieran die Erwartung, daß es gelingen würde, auf dem eingeschlagenen Wege sür das unter dem andauernden Sinken der Spirituspreise schwer bedrohte landwirthschaftliche Brennereigewerbe erträglichere Zustände herbei⸗ zuführen. Die Absichten des Gesetzes haben sich insoweit verwirklicht, als die im Jahre 1887 vorhandenen Brennereien mit Hilfe des ihnen zugewiesenen Antheils am Gesammtkontingent fast ausnahmslos in der Lage gewesen sind, ihren Betrieb in den letzten zehn Jahren weiter fortzuführen, während andernfalls bei dem niedrigen Stand der Spirituspreise wohl der größere Theil von ihnen zur Betriebseinstellung gezwungen gewesen wäre. Das Brennereigewerbe hat sich infolge dessen in seiner hergebrachten Verbindung mit dem Landwirthschaftsbetrieb erhalten können, und heute noch beruht auf ihm die Kultur großer Flächen unserer ärmeren Böden, die ohne den Anbau von Brennkartoffeln und Anwendung von Schlempedüngung der Aufforstung oder der Verödung preisgegeben sein würden. Um diese Wirkung des Kontingentierungssystems in noch höherem Maße sicherzustellen, ist man im Jahre 1895 dazu übergegangen, das Gesetz vom 24. Juni 1887 in der Richtung des Schutzes der landwirth⸗ schaftlichen Brennereien, insbesondere der kleineren und mittleren Be⸗ trsebe, weiter auszubauen. Die zu diesem Zwecke in der Novelle vom 16. Juni 1895 getroffenen Bestimmungen sind nicht ohne Erfolg ge⸗ blieben; haben dazu beigetragen, daß gegenwärtig die Kartoffeln in den Brennereien wieder eine angemessene Verwerthung finden. Immerhin hildet auch jetzt noch die mit der Kontingentierung ver⸗ dundene Abstufung der Verbrauchsabgabensätze die wesentliche Grund⸗

lage aller Maßnahmen zur Erhaltung des landwirthschaftlichen Brrennereibetriebes. Die Voraussetzungen, auf welchen die Wirksam⸗ keit der Kontingentierung beruht, müssen daher erhalten bleiben, wenn nicht auf den bezeichneten Zweck verzichtet werden soll. Diese Voraus⸗ setzungen würden wegfallen, wenn die Gesammtmenge des Kontingent⸗ branntweins ebenso groß oder größer werden sollte, als der steuerpflichtige Verbrauch an Branntwein.

Die nothwendige Folge einer solchen Gestaltnng des Verhält⸗ nisses zwischen Gesammtkontingent und Trinkkonsum würde zunächst die Aufhebung der sogenannten Berechtigungsscheine sein. Bekanntlich stellte sich das angestrebte Verhältniß zwischen den Preisen des 70 er und 50 er Branntweins nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 1887 nicht sofort ein. Da die Brenner, wie es in der

Natur der Sache lag, zuerst fast ausschließlich Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatz herstellten und dieser Branntwein seines böheren Preises wegen für steuerfreie Zwecke und für die Ausfuhr nicht verwendet werden konnte, so war 50 er im Ueberfluß vorhanden, während 70 er überall fehlte. Es notierte in⸗ folge dessen Ende Oktober 1887 der mit 50 steuerpflichtige Branntwein nur um 10 bis 14 höher als der mit 70 steuer⸗ pflichtige. Unter diesen Verhältnissen litten nicht nur die Brenner, die ihr Kontingent nicht zu den erwarteten Preisen verwerthen konnten, sondern ebenso sehr auch der Branntweinhandel, der be⸗ hindert war, über den hauptsächlich am Marke befindlichen 50er frei zu verfügen. Behufs Beseitigung der laut gewordenen Beschwerden entschloß sich der Bundesrath, die „Branntweinsteuer⸗Be⸗ rechtigungsscheine’ einzuführen (Beschlüsse vom. .3. No⸗ vember 1887 „Centralbl. für das Deutsche Reich S. 527

und vom 12. Juli 1888 „Ventralbl.’ S. 456 —).*)

*) Die durch den Beschluß vom 3. November 1887 eingeführten und demnächst durch den Beschluß vom 12. Juli 1888 wieder be⸗ seitigten Berechtigungsscheine beschränkten sich darauf, ihren Inhaber zu ermächtigen, an Stelle der unter Anrechnung auf das Kontingent zum höheren Verbrauchsabgabesatz abgefertigten Branntweinmenge ein beliebiges gleich großes, mit 70 belastetes Branntweinquantum gegen Erlegung des 5 von 50 in den freien Verkehr zu nehmen. Die Scheine dieser Art beseitigten zwar die Schwierig⸗ keiten bezüglich der Verwendung des Kontingentbranntweins und

2

——

Hiernach kann jeder Brenner beantragen, daß ihm bei der Abferti⸗ gung von Branntwein aus seiner Brennerei die abgefertigte Alkohol⸗ menge zwar auf das Kontingent angerechnet, aber gleichwohl mit 70 Verbrauchsabgabe für das Hektoliter belastet wird. Er empfängt dann einen „Berechtigungsschein“, der von jedem In⸗ haber bei den Steuerkassen für den Betrag, um den der abgefertigte Branntwein zufolge Anwendung des Abgabesatzes von 70 (statt 50 ℳ) höher belastet worden ist, auf Branntweinsteuer in Zahlung gegeben werden kann, und durch die Verwerthung dieses Scheins erhält er für den auf die bezeichnete Weise ab⸗ gefertigten Branntwein neben dem Preise des 70er Brannt⸗ weins in der That noch weitere 20 Die Steuerkasse, welche sich die Berechtigungsscheine anrechnen läßt, wird dadurch schadlos gehalten, daß die zum Verbrauchsabgabesatze von 50 versteuerbare Alkohol⸗ menge sich um das g Quantum verringert und daß an ihrer Stelle eine gleich große Alkoholmenge zum Satze von 70 versteuert wird. Eine solche Versteuerung tritt nur ein, wenn der steuerpflichtige Branntweinverbrauch mindestens ebenso groß ist als die hergestellte Menge von Kontingentsbranntwein. Bleibt der Verbrauch hiergegen zurück, so wird weniger Branntwein zum Satze von 70 versteuert, als auf Berechtigungsschein abgefertigt ist; die Reichskasse findet dann für die bei ihr in Zahlung gegebenen und bei der Einnahme an Verbrauchsabgabe abgesetzten Berechtigungs⸗ scheine, in der Einnahmeerhöhung, die ihr daraus erwächst, daß für eine gewisse Branntweinmenge 70 Verbrauchsabgabe anstatt 50 erhoben wird, keine volle Deckung und vereinnahmt durchschnittlich für jedes versteuerte Hektoliter Alkohol weniger als 50 Ver⸗ brauchsabgabe. Dies würde dem Gesetze widersprechen. Es könnte daher die Einrichtung der jetzigen Berechtigungsscheine nicht länger beibehalten werden. Diese Auffassung ist schon im Jahre 1889 von dem Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts in der Reichstags⸗ Kommission als zutreffend anerkannt und demgemäß die Erklärung abgegeben worden, daß der Bundesrath bei dem obigen Beschlusse davon ausgegangen sei, daß im Falle des Zurückbleibens des Brannt⸗ weinverbrauchs die getroffene Bestimmung sofort zu ändern sein würde (Stenographische Berichte von 1888/89 Band I Seite 648 und Band II Seiten 688 bis 691).

Würde hiernach die Ertheilung von Berechtigungsscheinen über⸗ haupt eingestellt, so würden voraussichtlich alle diejenigen Schwierig⸗ keiten von neuem sich erheben, welche im Anfange der Geltung des Gesetzes vom 24. Mai 1887 lebhafte Beschwerden hervorriefen: es würde an einzelnen Plätzen im Herbst und Winter wahrscheinlich ein Mangel an 70 er Branntwein für die steuerfreie Verwendung und den Export sich einstellen, während zu derselben Zeit an denselben Plätzen große Massen 50 er Branntweins sich anstauen würden, die erst im nächsten Sommer durch den Trinkkonsum beansprucht werden. Diesen Uebelständen ließe sich allerdings wohl durch Wieder⸗ einführung von Berechtigungsscheinen nach Maßgabe des Bundes⸗ rathsbeschlusses vom 3. November 1887 begegnen; eine solche Maßnahme würde indeß ebensowenig wie damals oder vielmehr wegen des Zuwachses am Kontingent noch viel weniger wie damals ausreichen, um den Brennern die bisherige Verwerthung ihres Kontingentsbranntweins mit 20 über den Preis des 70 er Brannt⸗ weins zu ermöglichen. Denn für den Preis der Berechtigungsscheine des alten Typus wäre einzig und allein die durch den steuerpflichtigen inländischen Branntweinverbrauch gebildete Nachfrage entscheidend, d. h. eine gewisse Menge von Berechtigungsscheinen würde über den Bedarf vorhanden sein und den Preis der Berechtigungsscheine herab⸗ drücken. Es würde infolge dessen bei uns in kurzer Zeit zu ähnlichen Verhältnissen kommen wie in Oessterreich⸗Ungarn, wo unter einer Gesetzgebung, die in den Grundlagen mit der unserigen übereinstimmt, der vom steuerpflichtigen Verbrauche nicht vollständig aufgenommene Kontingentsbranntwein trotz einer gesetzlichen Minderbelastung um 10 Gulden, in der Regel nur um einige Gulden höher bezahlt wird, als die mit dem höheren Verbrauchsabgabesatze belastete Waare.

Bleiben die jetzigen Bestimmungen über die Bemessung des Gesammtkontingents in Geltung, so ist schon für die nächste, mit dem 1. Oktober 1898 in Wirksamkeit tretende Neubemessung des Gesammt⸗ kontingents vorauszusehen, daß das Kontingent den steuerpflichtigen Verbrauch übersteigen wird.

Nach diesen Bestimmungen würde von dem angegebenen Zeitpunkt an für die nächsten fünf Jahre das Gesammtkontingent auf Grund der bei der Volkszählung vom 1. Dezember 1895 festgestellten Be⸗ völkerungsziffer auf 2 352 386 hl reinen Alkohol sich berechnen, mithin gegenüber seiner ersten Bemessung, welche nach Einbeziehung der ehe⸗ maligen Zollausschlüsse 2 108 391 hl ergeben hatte, eine Erhöhung um 243 995 hl eintreten. Mit dieser Vermehrung des Gesammt⸗ kontingents hat die Entwickelung des steuerpflichtigen Branntwein⸗ verbrauchs keineswegs Schritt gehalten. Die lährlich ver⸗ steuerten Branntweinmengen haben seit 1888, im Großen Wund Ganzen betrachtet, zwar eine Steigerung erfahren, sie lassen aber erkennen, daß der Verbrauch an Trinkbrannt⸗ wein, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, zurückgeht, und daß auch das Wachsthum des Gesamm tverbrauchs nur ein sehr allmähliches und vor zeitweisen Rückschlägen nicht gesichert ist. Der Jahresdurchschnitt des gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den Inlandsverbrauch übergegangenen Branntweins beträgt, wenn man das Uebergangsjahr 1887/88 außer Ansatz läßt, 2 205 882 hl, und es wird bei der angedeuteten Entwickelung für die nächste Zeit auf einen erheblich höheren Jahresverbrauch und namentlich auf einen solchen, der über die bisher höchste Jahresziffer von 2 260 349 hl hinausgeht, nicht gerechnet werden dürfen. Hieraus ergiebt sich, daß vom Oktober 1898 ab mehr Kontingentsbranntwein vorhanden sein wird, als der steuer⸗ pflichtige Verbrauch aufzunehmen vermag. Dies trifft selbst dann zu, wenn man in Berücksichtigung zieht, daß bisher alljährlich ein nicht unbeträchtlicher Theil des Gesammtkontingents unbenutzt geblieben ist; denn trotzdem würden künftig immer noch in edem Betriebsjahre mindesrens 2 300 000 hl Kontingentsbranntwein hergestellt werden, von denen voraussichtlich jährlich etwa 40 000 bis 50 000 hl nicht zur Versteuerung gelangen würden. Hiermit wäre das für die laufende Kontingentsperiode noch hinreichend gesicherte Verhältniß eines den steuerpflichtigen Verbrauch nicht deckenden Kontingents für die Füerft in das Gegentheil verkehrt. Einer solchen Entwickelung soll durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung vorgebeugt werden.

Zu Artikel I.

Um das Anwachsen des Gesammtkontingents über den steuer⸗ pflichtigen Verbrauch hinaus zu verhüten, bieten sich drei Wege. Entweder wird die Literzahl auf den Kopf der Bevölkerung herab⸗ esetzt, oder der Betrag des Gesammtkontingents in einer bestimmten sen gesetzlich festgelegt, welche hinter dem bisherigen Trink⸗ verbrauche zurückbleibt, oder man bestimmt ihn in der Weise, daß er dem wachsenden steuerpflichtigen Verbrauch folgt, ohne diesen jedoch übersteigen zu können. Dem letzteren Wege wird der Vorzug zu geben sein. Die Herabsetzung der behufs Ermittelung des Gesammt⸗ kontingents für den Kopf der Bevölkerung anzurechnenden Jahresmenge müßte bei dem schnellen Wachsthum der Bevölkerung eine sehr erhebliche sein, wenn sie auch nur für einige Zeit das urückbleiben des Gesammt⸗ kontingents hinter dem Trinkverbrauche sichern soll. Eine derartige v des Kontingents würde aber nach Ansicht der betheiligten Kreise zu 8” empfindlichen Beeinträchtigung des 1“X“ führen. Die Fixierung des Gesammtkontingents in einer bestimmten Summe hälte zur Folge, daß die infolge des allmählichen, wenn auch langsamen Wachsens des steuerpflichtigen Verbrauchs mögliche Er⸗ höhung des Kontingents nicht von selbst sich vollziehen, sondern stets eine Aenderung des Gesetzes nothwendig machen würde. Dies wird vermieden, wenn man die Bemessung des Gesammtkontingents, wie

seinen Kontingents⸗Branntwein einen um 20 höheren Erlös wie für den 70er Branntwein zu verschaffen, da sie nur sehr beschränkt verwerthbar und deshalb nur mit betraͤchtlichem Abschlag zu verkaufen waren. Ihr Preis erhob sich nicht uüͤber 18 ½ Um dem Brenner

die vollen 20 zu sichern, war es nothwendig, Rerechtignngeschene nrechnung

der Entwurf vorsieht, in der Weise an die Entwickelung des steuerpflichtigen Verbrauchs anknüpft, daß der Durchschnitt dieses Ver⸗ brauchs in den letzten fünf Jahren bei der jeweiligen Neubemessung als maßgebend angesehen wird. Auf diese Weise wird erreicht, daß das Kontingent einerseits mit der Zunahme des steuerpflichtigen Verbrauchs von selbst sich erhöht, und daß dasselbe andererseits unter normalen Verhältnissen immer etwas hinter dem jeweiligen Trink⸗ konsum zurückbleibt. Für die nächsten fünf Betriebsjahre würde es sich auf 2 221 749 hl berechnen. Die in Anrechnung hierauf zur steuerlichen Abfertigung gelangende Branntweinmenge würde, wenn man berücksichtigt, daß der Trinkoerbrauch schon im Durchschnitt der Jahre 1895/96 und 1896/97 auf 2 245 450 hl sich belaufen hat und voraussichtlich ein Theil des Gesammtkontingents nicht abgebrannt wird, sich so stellen, daß selbst bei einer ungünstigen Entwickelung des steuerpflichtigen Verbrauchs immer noch eine namhafte Menge des sogenannten 70 er Branntweins zu seiner Befriedigung herangezogen werden müßte. Das gleiche Verhältniß wird soweit man den Verlauf der Dinge voraussehen kann, au für die nach Ablauf von je fünf Jahren vorzunehmenden Neu⸗ bemessungen des Gesammtkontingents gewahrt bleiben, da hierbei eine Erhöhung des letzteren nur insoweit zugelassen wird, als der Trink⸗ verbrauch inzwischen gewachsen ist. Für den Fall, daß das Gesammt⸗ kontingent dennoch wider Erwarten in einem Jahre sich zu hoch er⸗ weisen sollte, ist außerdem eine zeitweise Herabsetzung vorgesehen. In⸗ folge derselben würde im darauffolgenden Jahre auch bei der un⸗ günstigsten Gestaltung des Trinkverbrauchs so viel Brannt⸗ wein über das Kontingent hinaus zur steuerpflichtigen Verwendung benöthigt werden, daß der gesammte vorjährige Ueberschuß an Kon⸗ tingentsbranntwein nachträglich zur Versteuerung gelangen müßte. Im zweiten Absatz ist die Vorschrift, daß das Gesammt⸗ kontingent alle fünf Jahre einer Revision unterliegen soll, weggefallen. Sie scheint entbehrlich, wenn die Neubemessung des Gesammt⸗ kontingents für je fünf Jahre nach Maßgabe des vorhergehenden Ab⸗ satzes angeordnet wird. Es versteht sich von selbst, daß hiermit jedes⸗ mal eine sachliche Prüfung der Angemessenheit der festzusetzenden Alkoholmenge zu verbinden und erforderlichenfalls eine anderweite ge⸗ setzliche Regelung herbeizuführen ist. Zu Artikel II.

Zur Zeit beträgt das Gesammtkontingent 4,5 1 reinen Alkohols auf den Kopf der Gesammtbevölkerung der Branntweinsteuer⸗ heaah Hiervon entfällt für jeden der drei süddeutschen

undesstaaten gemäß § 47 I 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 ein Antheil, der auf 1 reinen Alkohols für den Kopf ihrer Landesbevölkerung bemessen ist; die süddeutschen Staaten erhalten mithin auf den Kopf ihrer Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Alkoholmenge, welche auf den Kopf der Gesammt⸗ bevölkerung entfällt. Durch Artikel II wird Vorsorge getroffen, daß dieses Verhältniß bei der vorgeschlagenen Aenderung des Gesammt⸗ kontingents aufrecht erhalten bleibt. Auch sollen die aus Artikel 1. und II sich ergebenden Kontingente der süddeutschen Staaten, ebenso wie dies nach § 47 Absatz 2 des geltenden Gesetzes bezüglich der jetzigen E dieser Staaten der Fall ist, ohne Zu⸗ stimmung der betheiligten Regierungen nicht geändert werden können.

Fmr die Hohenzollernschen Lande war bisher schon zufolge einer auf Grund des § 49 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 erlassenen Kaiserlichen Verordnung ein Theil des Gesammtkontingents nach dem für die süddeutschen Staaten geltenden Maßstabe besonders aus⸗ geschieden worden. Der Entwurf schließt sich auch in dieser Be⸗ ziehung an den bestehenden Rechtszustand an.

Zu Artikel III.

Falls von einer der drei süddeutschen Regierungen die Zustimmung zu der vorgeschlagenen Aenderung des § 47 Absa 2 Satz 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 versagt werden sollte, so würde es bei den geltenden Vorschriften über die Kontingentierung auch fernerhin verbleiben müssen.

Handel und Gewerbe.

ägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 7. d. M. gestellt 13 292, nicht recht⸗ jeitig agestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 7. d. M. gestellt 5603, nicht recht⸗ jeitig gestellt keine Wagen.

Berlin, 7. Januar. (Bericht über Speisefette von Gebr. Gause.) Butter: Das Geschäft lag in dieser Woche sehr ungünstig. Die Zufuhren feiner Butter haben sich derartig vergrößert, daß alle Läger überfüllt sind und nur mit größerem Verlust für die Händler werden realisiert werden können. Der Verbrauch ist sehr schwach; nur unbedeutende Posten konnten abgesetzt werden, sodaß die Preise weiter stark weichen mußten. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbatter Ia. Qualität 90 ℳ, dito IIa. Qualität 87 ℳ, Landbutter 70 80 Schmalz: Die gesunde Lage des Artikels kennzeichnet sich am besten dadurch, daß die Weltvorräthe am 1. Januar 1898 um etwa 125 000 Faß kleiner waren, als am 1. Januar 1897, obgleich im Jahre 1897 die größte Anzahl Schweine geschlachtet worden ist, seit eine Kontrole darüber geführt wird. Schon seit Monaten über⸗ steigt der Verbrauch von Schweineprodukten die Schlachtungen. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western⸗Steam 32,50 ℳ, ameri⸗ kanisches Tafelschmalz 35 ℳ, Hamburger Stadtschmalz 34 ℳ, Ber⸗ liner Bratenschmalz 36 37 Speck: Die Preise in Amerika sind etwas gestiegen; am hiesigen Platz herrscht etwas bessere Nach⸗ frage zu unveränderten Preisen.

Die Einnahmen der Marienburg⸗Mlawkaer Eisen⸗ bahn betrugen im Monat Dezember 1897 nach vorläufiger Fest⸗ stellung 187 000 gegen 198 000 nach vorläufiger Feststellung im Dezember 1896, mithin weniger 11 000

Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Zinkmarkt berichtet die „Schl. Ztg.“: Für den Roheisenmarkt begann das neue Jahr unter den gleichen günstigen Verhältnissen, die während des verflossenen vorgeherrscht hatten. Nach kurzer Unterbrechung durch die Feiertage erhoben sich die Abforderungen an Puddelroheisen wieder auf die bisherige Höhe, auch wurden nunmehr größere Mengen Gießerei⸗ und Hämatitroheisen zu guten Preisen verkauft. Auch das Walzeisengeschäft setzte nach der Stille der Weih⸗ nachtswoche zu k.5r des neuen Jahres mit einer erfreulichen Leb⸗ haftigkeit ein. Die bisher noch beobachtete Zurückhaltung weicht immer mehr einer Kauflust, die sich nicht nur auf Eindeckung für das laufende Quartal beschränkt, sondern sich auch in weiter hinaus reichenden Abschlüssen zu bethätigen bestrebt ist. Schon jetzt werden belangreiche Ordres auf Eisen zur Fertigstellung für die Frühjahrsver⸗ schiffung ertheilt. In der Feeerc hat sich nichts geändert; einzelne

nterbietungen westlicher Werke in dem benachbarten und mitteldeutschen Absatzgebiet vermochten die feste Tendenz des oberschlesischen Eisen⸗ marktes nicht zu beeinträchtigen. Die einzelnen Walzeisenstrecken sind auf vier bis sechs Wochen mit spezifizierter Arbeit reichlich und ziemlich gleichmäßig versorgt. Für Grobbleche ist reger Begehr, und auch im Feinblechgeschäft haben sich die Verhältnisse etwas ebessert. Die Drahtwerke sind für Früh⸗ sehels rindnmen stark in Anspruch genommen. ußwaaren und Röhren gehen befriedigend. Das russische Geschäft be⸗ friedigte sowohl in Bezug auf die Vornahme neuer, wie die Abwickelung laufender Schlüsse. Auf dem Zinkmarkt hat die feste Londoner Tendenz angehalten. Gewöhnliche Marken wurden mit 18 Pfd. Sterl. bis 18 Pfd. Sterl. 2 sh. 6 d., besondere mit 18 Pfd. Sterl. 3 sh. 9 d. bis 18 Pfd. Sterl. 5 sh. gehandelt. In Zinkblechen sind Preise und Absatz unverändert geblieben. 86

Stettin, 7. Januar. (W. T. B.) Spiritus loko 36,30 bez. Breslau, 7. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles.

auf den entsprechenden Geldbetrag auszustellen und ihre

stellten dem Handel jeder Zeit eine ausreichende Menge 70er Brannt⸗ weins zur Verfügung, sie genügten dem B.

enner für !

bei der Steuerzahlun ꝛmum Nennwerth zuzulassen.

1 6u6

3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100,15, Breslauer Diskontobank 120,70,