1898 / 9 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

1898.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem K. K. österreichischen Sektions⸗Chef im Handels⸗ Ministerium und General⸗Direktor der Posten und Telegrophen Dr. Neubauer zu Wien den Königlichen Kronen⸗Orben erster Klasse, dem Königlich ungarischen Präsident⸗Direktor der Posten und Telegraphen Peter von Szalay zu Budapest den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, sowie dem Bildhauer und Professor an der Großherzoglich badischen Kunstgewerbeschule in Karlsruhe Adolf Heer und dem Ober⸗Bürgermeister Schnetzler daselbst den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klesse zu verleihen.

Deutsches Reich.

vßaoaoanntmachung, 8 betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 11. Januar 1898.

Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: ür den Königlich bayerischen Regierungsbezirk der Pfalz wird vom 20. Januar d. J. ab bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des 89 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Beerlin, den 11. Januar 1898. öce“] IIu Vertretung: Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung.

Am 15. d. M. wird im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion Hannover der an der Strecke Schieder Blomberg neu hergestellte Haltepunkt Noltehof für den Personenverkehr eröffnet werden. 8 Berlin, den 11. Januar 1898. Der Präsident des Reichs⸗Eisen Eö1““

““ 1“

Landespolizeiliche Anordnung, u betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera. Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung ven Geflügel⸗

ordne ich hiermit auf Grund der §§ 19 bis 28 des

eichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894

(R.⸗G.B. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbindung

mit § 56 b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des

Gesetzes vom 6. August 1896 (R.⸗G.⸗Bl. S. 685) ens

mächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen

und Forsten für den hiesigen Regierungsbezirk bis auf weiteres Folgendes an:

§ 1. Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus oder kommen auf einem Gehöft Todcsfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Dris⸗Polizer behörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem Geflügel ferngehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in min⸗ destens ½ m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.

§ 2. Die Orts⸗Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige K 1) oder wenn sie 85 irgend einem anderen Wege von dem

usbruch der Seuche oder dem Verdacht eines Seuchen⸗ ausbruches Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thier⸗ arzt bguss sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruches zuzuziehen.

Ist der Ausbruch der Geflügelcholera durch das Gut⸗ achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so hat die Polizeibehörde, falls innerhalb acht Tagen neue Seuchen⸗ ausbrüche in dem Seuchenort angezeigt werden, sofort die er⸗ forderlichen Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.

3 3. Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im § 2 angegebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt hat, ist letzterer von der Orts⸗Polizeibehörde sofort auf orts⸗ übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche

ublikationen bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffentlichen venntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der

Seuche Folgendes anzuordnen:

1) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Wehe mit einer Inschrift „Geflügel⸗ cholera“ zu versehen 88

111“

2.

Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Be⸗ streuung mit Aetzkalk in mindestens ½ m tiefen Gruben zu vergraben. Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in be⸗ 1 Räumen unterzubringen. Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchengehöft berühren, fern zu halten. Die Ausführung der während der Seuchendauer geschlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu verbieten. § 4. Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder ist nach dem letzten Er⸗ krankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der ““ die Desinfektion des Seuchengehöftes an⸗ zuordnen.

Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen:

1) Der S die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen und bncch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk dur Vergraben unschädlich zu 1

Der Boden, die Thüren und Wände der Räume sowie die Sitzstangen, Futter⸗ und Främtgeschirte sind mit heißer Sodalauge 6 kg käufliche Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalk⸗ milch zu e Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 cm tief aus⸗ zuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver⸗ 1 graben unschädlich zu beseitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus⸗ führung durch die Orts⸗Polizeibehörde zu überwachen ist, hat letztere die angeordneten Sperr⸗ und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, F den Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu ringen.

§ 5. Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrund⸗ stücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten.

6. Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsort oder unterwegs durch Ver⸗ brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver⸗ in mindestens ½ m tiefen Gruben unschädlich zu be⸗ eitigen.

Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera bcfürchten, so hat der Händler der Orts⸗Polizeibehörde am hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem CPegel wirksam verhindert wird. 1

7. ird bei solchen Transporten die Geflügelcholera festgestellt, so hat die Orts⸗Polizeibehörde des Bestimmungs⸗ ortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den 88 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhr⸗ werks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Waschsoda und 100 1 Wasser) gründlich ab⸗ gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall ver⸗ strichen ist. 1 8

§ 8. Die Amtsvorsteher haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze an⸗ uweisen. de. Die e ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte ha die Vefalgung, der genannten Vorschriften zu überwachen; den betreffenden Beamten ist daher der Nefeec zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be⸗ stimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des 8 8899

Ziffer 8. L-. Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1. Mai 1

§ 11. Die Anordnung tritt am 10. Januar 1898 in Kraft. Liegnitz, den 28. Dezember 1897.

Der Regierungs⸗Präsident. 8— von Heyer.

E668

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1. des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2438 die Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der Schutzgebiete, vom 13. Dezember 1897; und unter Nr. 2439 die Bekanntmachung, betreffend die Anzeige⸗ pflicht für die Geflügelcholera, vom 11. Januar 1898. Berlin W., den 12. Januar 1898. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

8 E1.“

In der Dritten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ werden Uebersichten über die Rüben⸗Verarbeitung und den Inlandsverkehr mit Zucker sowie über die Ein⸗ und Ausfuhr von er im Dezember 1897 und eine Zusammenstellung der Betriebs⸗ ergebnisse der Zuckerfabriken des deutschen Zoll⸗ gebiets im Dezember 1897 und in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1897 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Superintendentur⸗ Verweser, Pfarrer Guthke in Kuhbier zum Superintendenten der Diözese Pritz⸗ walk, Regierungsbezirk Potsdam, und b den bisherigen Superintendentur⸗Verweser, Oberpfarrer Meltzer in Fürstenwalde zum Superintendenten der Diözese Fürstenwalde, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., zu ernennen.

. 8 8. 1 Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 6. Januar. Herwarth v. Bittenfeld, Sec. Lt. vom Gren. Regt. zu Pferde Freiherr von Derfflinger (Neumärk.) 85 8 in das 2. Großherzogl. Mecklenburg. Drag. Regt. Nr. 18 verse

Fteues Palais, 8. Januar. v. Bock u. Polach, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, in das Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55. berses Hofrichter, Pr. Lt. vom Inf. Regt. von Courbière (2. Posen.) Nr. 19, dessen Kommando zur Dienstleistung bei der Schloßgarde⸗Komp. um sechs Monate verlängert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 8. Januar. Müller, Oberst a. D., zuletzt Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Staboffizier des Inf. Regts. Prinz Lonis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, mit seiner Pension zur Disp. gestellt.

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Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Januar.

Seine vege der Kaiser und König empfingen

im Neuen Palais heute Vormittag den Chef des Zivil⸗

kabinets, Wirklichen Geheimen Nach . von Lucanus zum

Anschließend daran legte Professor Ewald die Ent⸗

würfe zu Glasmalereien für Fenster des Kunst⸗Gewerbe⸗

Museums vor. Später nahmen Seine Majestät die Meldungen

des General⸗Adjutanten, General⸗Lieutenants von Plessen und

des Obersten und Flügel⸗Adjutanten Grafen von Hülsen⸗ Haeseler anläßlich deren Rückkehr aus Wien entgegen.

Vortrage.

In verschiedenen Zeitungen wird die Nachricht verbreitet, daß in Indien ein gewisser Marquardt mit Hinterlassun von Millionen gestorben und daß das Auswärtige Amt mit der Ermittelung der Erben befaßt sei, um den Nachlaß an sie auszuschütten.

Die Nachricht ist vollständig aus der Luft gegriffen. Dem Auswärtigen Amt ist weder ein Marquardt' dan Nachlaß noch irgend welche Mittheilung über das Vorhandensein eines solchen zugegangen. Die zahlreichen, in dieser Beziehung an das Auswärtige Amt gelangten Anfragen und Anträge sind so unbestimmt, daß auch zur Anstellung von Ermittelungen darüber, ob dem Gerücht irgend welcher Thatbestand zu Grunde liegt, keine Möglichkeit geboten ist. 1 1