Qualität
mittel
Gezahlte
r Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster ℳ⸗8
höchster ℳ
niedrigster ℳ
höchster ℳ
niedrigster ℳ
Verkaufte Menge
Doppelzentner
Durchschnitts⸗ preis für 1 Doppel⸗ zentner
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
enveteae
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft
Doppelzentner (Preis unbekannt)
ͤͤͤͤͤͤͤͤZͤͤͤͤͤͤZͤZͤSCͤͤIZͤZͤZZͤͤͤZͤZͤZͤͤZͤZCͤͤCͤIͤͤͤͤͤͤͤͤͤq;b
Bautzen. Heidenheim. Ravensburg. Saulgau 8“ Offenburg. Bruchsal. Braunschweig Altenburg ... Arnstadt i. Th. Diedenhofen Breslau.. . Striegau.. “
Tilsit. “ Güibiingg .. Brandenburg a. Frankfurt a O. Stettin. Greifenhagen. be116“ targard. Kolberg Köslin Stolp. Trebnitz .. 166* 116 Habelschwerdt. Sagan . Bunzlau. Goldberg Leobschütz Neisse.. Salzwedel Überstadt ilenburg Erfurt. “ Goslar. Duderstadt. Lüneburg 1“ oppard.. II“ Straubing. Regensburg. “ Meißen 8 D“ lauen i. V. Reutlingen. Rottweil.. Heidenheim. Ravensburg. 1
g . Arnstadt i. Th. Diedenhofen. Breslan..
Striegau.
IIIZ Insterburg. W““ Luckenwalde... Potsdamm.. Brandenburg a. H.
Frankfurt a. O.. Peummm. Anklam.. Stettin Greifenhagen Pyritz.. Stargard Naugard. Schivelbein. Dramburg Neustettin Kolberg ... Köslin. Schlawe. . Rummelsburg i Stolp.... Bütow .. Bromberg Namslau. Trebnitz .. Ohlau. “ belschwerdt Neusalz.. Sagan.. B Bunzlau. Goldberg Hehehperde eobschütz Reisse. Salzwedel. lberstadt. ilenburg . Erfurt .. “ Goslar . . Duderstadt. Lüneburg Fulda.. Boppard ZZBEI1I11““ w“ St. Johann München.. Straubing. Regensburg.
Großenhain.
Fürstenwalde, Spree
16,60 15,70
16,80 16,00 16,00 17,00 15,80 14,00 14,00 15,00 14,60 13,90 13,80 13,00
13,10 11,43 12,80 14,40 14,60
12,50
14,20 13,50 14,60 14,00 13,73
15,00 15,73 13,15 16,25 17,50 15,00 17,00
15,10 14,50 11,00
18,00 12,00 15,12
15,00
14,40 13,50 17,32 15,00 18,98 18,00 18,80 18,60 18,50 16,00
15,80 13,70
14,00
13,10
11,60 14,30
14,30 14,50 13,50
13,70 13,90
13,00 13,20 12,80 13,20 12,80 12,00
14,00 12,40 13,80 14,00
13,30 13,40 13,20 12,80 12,20 14,00
13,00 15,25 13,20
14,25 15,00 15,50 15,00
15,10 13,33 14,00 13,80 14,00 13,40 14,00 14,50 14,00 14,84 14,19
Noch: Roggen.
16,80 16,10 16,00 17,20
15,80 14,00 14,00 15,20 14,80 14,30 14,00 13,50 G 13,20 14,43 13,20 14,40 14 60
13,00
14,40 14,00 14,60 14,20 13,86
15,00 16,00 13,87 16,50 18,00 15,00 17,00
17,00 15,00 13,50
18,50 12,00 16,42
15,00
16,00 13,50 17,32 15,00 18,98 18,30 18,80 19,00 18,50 16,00
16,00 14,00
12,76 17,00 16,20
17,80 16,50 16,40 14,30 15,20 15,40 14,80 14,70 14,90 13,50
er ste. 15,00
14,60 14,80 14,70 14,40 1400 13,50 13,60 14,40 14,50 15,00 14,60 14,00 14,13 15.,50 16,00 16,40 14,59 16,50 18,20 15,75 19,00 13,00 17,10 15,00 13,50 17,00
12,25 17,54
16,00 15,00 16,25 17,70 18,00 15,60 19,40 18,50 19,20 19,20 19,30 17,00 18,00 16,00 14,60
14,40
13,20
12,00 14,30
14,60 14,60 13,50
13,70 14,00
13,20 13,20 12,80 13,20 13,00 12,50 14,00 13,60 14,00 14,00
13,30 13,90 13,20 13,00 12,40 14,00
13,00 15,25 13,40
15,00 15,50 15,50 15,00
15,50 14,00 14,60 13,80 14,50 13,50 14,00 14,50 15,60 15,96 15,16
15,60
Hafer. 15,00 14,70 12,40 14,60 14,80 14,70
15,00 14,40 14,00 14,10 13,60 12,80 13,40 13,60 13,20
13,20 13,00 13,60
14,00
14,30 13,80 14,00 14,00 13,20 12,60
14,40 13,00 14,00 14,00
13,60 12,20 14,50 15,50 16,00 16,00 14,00 15,60 14,00 14,60 14,00
13,65 14,50
15,80 17,01 15,59
15,00
SS 5k
—
—
Sboe 88858E
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8 8
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8888
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99 90 9090 90 H0 9090
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— — eege=eee=
90 90 90 90
— —
Marktort
—
Qualität
mittel gut
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
höchster ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ
höchster niedrigster höchster
niedrigster
— Außerdem wurden Durchschnitts⸗ am Markttage preis (Spalte 1) füͤr nach überschläglicher 1 Dotpel⸗ 1 oppelzentner zentner (Preis unbekannt) ℳ
Weizen Red Winter Nr. 2.
we““ lauen i. V. autzen .. Reutlingen. Rottweil.. 11“ Heidenheim. Ravensburg Saulgau.. enburg. Bruchsal... Braunschweig. Altenburg. Arnstadt i. Th. Diedenhofen.. Breslau.. Striegau .. E“]
8à * 2 8 4. 2à * * 2 . 8 2
13,00 14,00
Noch: Hafer. 14,20 14,30 14,00 14,10 15,00 16,20
— 14,20 12,96 13,60 13,48 13,60 13,40
13,42 14,60 14,50 15,00 13,50 14,80 14,20 14,40
— 16,50 14,80
15,80 15,40 15,70 15,80 16,40 14,80
15,00 14,20 14,20 13,60
13,70 13,80 14,20
12,60
14,00 13,10 15,00
12,96 13,48 12,40 13,42 13,50 13,50 14,00
14,80 15,40 15,80 14,60 13,80 13,40 13 40
14,80 15,00 16,20 15,00 13,60 13,60
14,60 15,30 14,80 15,00 16,50 15,80 15,70 16 40 15,20 14,60 14,00 14,60 13,60
Bemerkungen.
reis nicht vorgekommen ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs
palten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Die verkaufte Veenge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark e mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten berechnet.
Ein liegender Stri
(—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende
(Preise für prompte [Loko⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
1 Königsberg.
Roggen, guter, gesunder, 714 g per Weizen, guter, bunter, 749 bis 754 fer, guter, gesunder, 447 g per 1 erste, Brenn⸗, 647 bis 652 g per
Breslau. Roggen, Mittelquali ttk.. Weizen, 8 i 8 111“ er e, 82 EE“ 9 5 Mannheim.
Roggen, pfälzer, russischer, bulgarischer, mittel..
Weizen, pfälzer, russischer, amerik., rumän., mittel
Hafer, badischer, württembergischer, mittel...
Gerste, badische, pfälzer, mittel..... München. Roggen, bayerischer, gut mittel... . . Weizen, 8 1““ Gerste, ungarische, mährische, mittel. „ bayerische, gut mittel... cfter B Wien. Roggen, Pester Boden.. Wecgten, Tbeiß. e“ fer, ungarischer, prima .. Eeb“] Budapest. Roggen, Mittelqualität .. Weizen, 8 fer, rste, Malz⸗ “ St. Petersburg. 1““ “ h1“*“ dessa.
Roggen.. Weizen, Ukka..
Paris. 218 We
diß erste (Halle au b0)) . .
Antwerpen. Donauau..
La Plaatg . .
1 2f Amsterdam. Roggen 1 St. Petersburger.. Weizen, Poln. Odessa„a .
London. a. Produktenbörse (Mark Lane). “
b. Gazette averages.
englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten
Liverpool. Eö1““ 6* Californier. Chicago Spring Northern Duluth (neu). Manitoba 5 (neu) jengl. weißer (neu 1 engl. gelber (neu) . . Californ. Brau-x .. . Gerste (Frerde E11“
Schwarze Meera . . hicago.
fer
Weizen erste
V
Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats
New⸗York.
8
Bemerkungen.
Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats
zen † lieferbare Waare des laufenden Mnass
.
Monat De⸗ zember 1897
134,40 184 20 133,60 123,85
140,70 170,00 129,50 138,50
156,10 217,30 148,70 191,20
175,00 206,50 153,50 200,00 206,00
156,01 225,73 115,40 177,67
144,76 221,50 109,73 130,29
98,43 154,89 103,26
93,05 146,71
148,28 241,35 149,25 156,35
170,10 175,66 182,43
114,29 108,75 150,63
164,76 160,99
159,36 121,33 148,49
161,89
187,22 173,11 174,05 181,81 120,53 108,06 131,35
95,85
92,08
151,82
Da⸗ gegen im Vor⸗ monat 132,25 182,60 134,00 117,75
143,60 168,60 129,50 138,50
157,50 217,80 149,70 188,10
175,00 212,00 153,50 200,00 204,00
156,99 227,42 117,11 175,66
144,47 223,05 110,70 127,29
98,51 154,62 99,61
90 98 142,75
145 02 240,92 147,44 152,69
172,03 176,71 185,26
111,37 105,85 156,50
162,71 159,46
157,64 118,12 147,13
162,56 165,36 188,25 186,26 172,94 170,44 183,78 119,95 106,58 128,87
93,67
88,65
145,95
151,70
149,38
1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer =
98,28 87 angenommen; an der Lo⸗ Gazette averages, d.
1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz
ndoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; für die 2 h. die aus den dn an 196 Marktorten
des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Ge⸗ treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste 1
= 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg.
Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“ ermittelten monatlichen Durchschnitts⸗Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chieago und New⸗York die Kurse auf New⸗York, für St. und Odessa die Kurse auf St. Petersburg, für Paris,
ntwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Staatshaus⸗ halt, zugegangen:
§ 1.
Der Staatshaushalts⸗Etat (Art. 99 der Verfassungs⸗Urkunde) enthält den Voranschlag für alle im Laufe jedes Etatsjahres vor⸗ aussichtlich einzehenden Einnahmen und erforderlich werdenden Ausgaben des Staats.
§ 2.
Zu den in den Staatshaushalts⸗Etat aufzunehmenden Einnahmen und Ausgaben gehören auch: . 8
1) Erlöse aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweg⸗ lichem Eigenthum des Staats. 1
2) Einnahmen, welche dem Staat durch Beiträge Dritter zu im Staatshaushalts⸗Etat vorgesehenen Ausgaben zufließen.
3) Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen, wenn und soweit in den letzteren die Aufnahme in den Staatshaus⸗ halts⸗Etat vorgesehen ist.
4) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu besonderen Zwecken bestimmten Fonds, über welche dem Staat allein die Ver⸗ zusteht, sofern diese Fonds nicht juriftische Persönlichker
esitzen.
siceß Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts⸗, ge schaftlichen, Kunst⸗ und ähnlichen Anstalten, welche vom Staat allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristische Persönlichkeit besitzen.
Vertragsmäßige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden durch die Vorschriften unter 4 und 5 nicht berührt.
§ 3.
Mit den Spezlal⸗Etats der betreffenden Staatsverwaltungen sind dem Landtage Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben derjenigen der alleinigen Verfügung des Staats unter⸗ liegenden besonderen Fonds zur Kenntnißnahme mitzutheilen, welche jurislische Persönlichkeit besitzen und welche ganz oder zum theil zu solchen Zwecken bestimmt sind, für welche auch allgemeine Staats⸗ mittel verwendet werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben.
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben dersenigen Unterrichts⸗, wissenschaftlichen, Kunst⸗ und ähnlichen Anstalten,
1) welche vom Staat allein oder mit Hilfe von “ Dritter zu unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen,
2) welche vom Staat und von Dritten gemeinschaftlich zu unter⸗ halten sind,
3) welche von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staat mit
Zuschüssen, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, unterstützt werden. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die ausschließ⸗ lich für den Elementar⸗ oder Fortbildungs⸗Unterricht bestimmten Anstalten, sowie auf solche Anstalten, welche mit Zuschüssen aus den dazu im Etat bereitgestellten “ unterstützt werden.
Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staats unter⸗ liegenden besonderen Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen im § 2 Nr. 4 oder im § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen, sind dem Land⸗ tage mit den Spezal⸗Etats der betreffenden Staatsverwaltungen Nachweisungen unter Angabe der Jahresbeträge der einzelnen Fonds
zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 5.
it Zustimmung des Landtages kann von der Mittheilung der in 8— § und 18 bezeichneten Nachweisungen bezüglich einzelner Fonds oder Anstalten oder bezüglich gewisser Kategorien derselben ab⸗ gesehen werden. 85
Bei dem Seehandlungs⸗Institut sind sowohl in dem Spezial⸗ Etat als in dem Staatshaushalts⸗Etat als Einnahme der Geschafts⸗ gewinn und die Verwaltungseinnahmen des Instituts und als Aus⸗ gabe die Verwaltungskosten desselben zu vedieselagenn 1
Mit dem Sppezial⸗Etat des Stehandlungs⸗ nstituts ist dem Landtage der Verwaltungsbericht und der Hauptabschluß des Iefettute für das letzte abgelaufene Etate jahr zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
i solchen Verwaltungen, welche nicht ausschließlich für Rech⸗ nun 8 S geführt 8 ist sowohl in den Spezial⸗Etat der petreffenden Staatsverwaltung als in den Staatshaushalts⸗Etat der Antheil des Fücets L. dfnn für die Gemeinschaft veranschlagten
der Zuschuß einzustellen. 1 1 Uebersche hee e und Ausgaben solcher gemeinschaftlichen Ver⸗ waltungen sind in einer dem Speztal⸗Etat der betreffenden Staats⸗
verwaltung beizufügenden Nachweisung dem Landtage zur Kenntniß⸗ nahme mitzutheilen.
§ 8. Durch die Etats werden Privatrechte oder Privatpflichten weder begründet noch aufgehoben.
§ 9. Nach gesetzlicher Feststellung des Staatshaushalts⸗Etats ist der⸗ selbe nebst den zugehörigen Spezial⸗Etats durch die Staatsregierung der Ober⸗Rechnungskammer mitzutheilen.
10.
In den Kassen⸗Etats, welche für die ausführenden Behörden und Kassen auf Grund des Staatshaushalts⸗Etats und der mit demselben festgestellten Spezial⸗Etats auszufertigen sind, sind die Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen der durch diese Etats festgestellten Kapitel und Titel in Ansatz zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Kassen⸗ Etats und Theile von für die Hauptkassen und die General⸗Staatskasse, in welchen die in anderen Kassen⸗Etats nach Kapiteln und Titeln ausgebrachten Einnahmen und Ausgaben nur summarisch nach Verwaltungsbezirken oder Verwaltungszweigen auf⸗ geführt werden. 11
§ Die Kassen⸗Etats können für einen mehrjährigen Zeitraum fest⸗ gestellt werden.
Werden in den Ansätzen eines für mehrere Jahre festgestellten Kassen⸗Etats durch den Staatshaushalts⸗Etat für eines der folgenden Jahre Aenderungen berbeigeführt, so sind darüber, sofern die Ueber⸗ einstimmung der Kassen⸗Etats mit dem Staatshaushalts⸗Etat nicht durch einen jährlich festzustellenden Gesammt⸗Kassen⸗Etat für den be⸗ treffenden Verwaltungszweig herbeigeführt wird, besondere, diese Ueber⸗ einstimmung herstellende auszufertigen.
Die Kassen⸗Etats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu legenden Rechnungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der —— (G.⸗S. S. 278), der Revision durch die Ober⸗Rechnungskammer unterliegen, alsbald nach ihrer Ausfertigung mit einer Uebersicht der Zu⸗ und Abgänge gegen den vorhergehenden sbtat in beglaubigter Abschrift der Ober⸗Rechnungskammer mitzu⸗
eilen.
Eine gleiche Mittheilung hat hinsichtlich der nach § 11 zu erlassenden Deklarationen deh.
Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung unter den⸗ jenigen Kapiteln und Titeln, unter welchen sie im Etat vorgesehen sind, oder wenn nur ein entsprechendes Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war (§§ 42 und 45), an der betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen.
Mehreinnahmen und Mehrausgaben gegen die Ansätze der Etats und das Soll nach der vorigen Rechnung sind in der Rechnung als Zugang nachzuweisen.
Einnahmen und Ausgaben, welche weder unter einen Etatstitel fallen, noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu ver⸗ rechnen sind, sind in der Rechnung, getrennt von den etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, als außeretatsmäßige Einnahmen und Aus⸗ gaben nachzuweisen. 814
Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den
88 42 bis 46 dieses Gesetzes hinsichtlich der Einnahme⸗ und Ausgabe⸗ Keste getroffenen Bestimmungen, in der Rechnung desjenigen Etats⸗ jahres nachzuweisen, in welchem sie fällig geworden sind.
Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und Ausgaben, sowie diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeitstermin, deren Rechts⸗ und Entstehungsgrund in dem vorher⸗ gehenden Etatsjahre khegt und deren Fälligkeit noch in der darauf folgenden Zeit bis zum Jahresabschluß für das letztere (8. 39) herbei⸗ zuführen ist, sind in der Rechnung des vorhergehenden Jahres nach⸗ zuweisen.
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Ver⸗ rechnung der Einnahmen oder Ausgaben kann in den Spezial⸗Etats festgesetzt werden. 8
8 Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der Rechnung nachzuweisen, und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben in Abzug gebracht, noch auf Ausgaben vorweg Ein⸗ nahmen in Anrechnung gebracht werden. Tantidmen und sonstige Gebühren für die Erhebung von Ein⸗ nahmen sind unter den Ausgaben “
Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staats⸗ Farasstemalseg als Deckungsmittel für den gesammten Ausgabe⸗ edarf des Staates erhoben, sofern nicht für einzelne Einnahmen durch die Spezial⸗Etats oder durch besondere Gesetze etwas Anderes bestimmt ist.
Die Einnahmen der im § 2 unter Nr. 4 bezeichneten Fonds sind nur für Zwecke der letzteren zu verwenden.
Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den Staat dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Um⸗ ständen bewilligt werden.
Stundungen über den Jahresahschlußtermin (§ 39) derjenigen Kasse hinaus, welcher der rechnungsmäßige Nachweis der betreffenden Einnahmen obliegt, dürfen von den Behörden nur auf Grund einer
. des zuständigen Ministers ertheilten Ermächtigung und unter ngabe der Gründe bewilligt werden.: