1898 / 14 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

werden, können bis auf Höbe der für die einzelne Stelle verfügbaren

vährung von Remunerationen für die unmittelbare oder mittelbare

dürfen Remunerationen nicht gewährt werden.

8

selben Behörde nicht erfolgen.

betreffenden Besoldungsfonds oder zur Remunerierung von Hilfsarbeitern die Einnahmen der richtlich mitzutheilen.

arbeitern dürfen, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas Anderes

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungs⸗ verpflichtungen, bei welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen durch allgemeine Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassen oder

im Geschäftsverkehr gebräuchlich sind. 1 Auch ktspacbe die für einzelne Verwaltungszweige bestehenden

besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Stundung von Zahlungs⸗ ;pflichtungen unberührt.

§ 18. . Von der Einziehung dem Staat zustehender Einnahmen darf nur im einzelnen Fall und, abgesehen von der Unmöglichkeit der Ein⸗ ziehung, nur auf Grund einer durch gesetzliche oder durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden Nur unter gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse vereinnahmte Be⸗ träge zurückerstattet werden. 8 B Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Beträge sind in der dem Landtage gemäß § 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staatseinnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Mit Zu⸗ stimmung des Landtages kann von dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter oder zurückerstatteter Beträge abgesehen werden. 9 19

Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, so lange die betreffenden Fonds noch offen sind, von der Eirnnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als Aus⸗ gabe zu verrechnen.

Zurückerstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte Steuern können immer von der Einnahme abgesetzt werden.

Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Einnahmen aus dem Personen⸗, Gepäck⸗ und Güterverkehr, welche in der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum Jahresabschlusse stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel rerrechnet sind, von den Einnahmen des folgenden Etatsjahres abgesetzt werden.

§ 20.

Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der Be⸗ stimmung im § 36 dieses Gesetzes, nur auf Grund besonderer Er⸗ mächtigung durch den Etat zugeführt werden.

Mei Bauausführungen dürfen jedoch die Erlöse aus der Wieder⸗ veräußerung von Grundstücken und beweglichen Gegenständen, welche über den dauernden Bedarf hinaus aus den betreffenden Baufonds er⸗ worben sind, den letzteren, so lange dieselben noch offen sind, wieder zugeführt werden.

Bei Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vorgelegten Bauanschlags ausgeführt werden, dürfen auch sonstige bei der Bau⸗ ausführung sich ergebende Einnahmen zu den Kosten des Baues mit⸗ verwendet werden, wenn diese Einnahmen in dem Bauanschlage ver⸗ anschlagt und von dem gesammten Kostenbedarf in Abzug gebracht sind.

§ 21.

Besoldungen und andere bei der Pensionierung in Anrechnung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund einer durch die Spezial⸗Etats oder durch besondere Gesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden. § 22

Die Gnadenbezüge von den Diensteinkünften verstorbener Be⸗ amten sind bei denselben Fonds zu verausgaben, aus welchen die be⸗ treffenden Diensteinkünfte zu zahlen waren.

Diese Bestimmung kommt auch bei den Fonds zu Pensionen und zu Unterstützungen entsprechend zur Anwendung.

§ 23.

Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen

Beträge, wenn und soweit sie nicht zur Bestreitung der Kosten einer kommissarischen Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur Ge⸗

Betheiligung an der Wahrnehmurg der Geschäfte der betreffenden Stelle verwendet werden.

Aus Ersparnissen, welche dadurch entstehen, daß die Besoldungs⸗ fonds nicht vollständig unter die Stelleninhaber vertheilt worden sind, sowie aus Ersparnissen bei den Fonds zu Wohnungsgeldzuschüssen

Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verwen⸗ durg von Ersparnissen kann in den Spezial⸗Etats festgesetzt werden. Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen an den Fonds zur Remunerierung von Hilfsarbeitern entsprechend zur Anwendung. 9 § 24.

16 übrigen dürfen außerordentliche Remunerationen und Unter⸗ stützungen für Beamte nur aus denjenigen Fonds gewährt werden, welche in den Etats dazu bestimmt sind. Aus den Fonds einer Behörde zur Remunerierung von Hilfs⸗

bestimmt ist, Bewilligungen an etatsmäßig angestellte Beamte der⸗

In den dem Landtage vorzulegenden Spezial⸗Etats sind bei den

eamten aus Nebenämtern nach⸗ § 27. Gebühren für die Erhebung von Staatseinnahmen und für die

Leistung von Staatsausgaben sind nur von denjenigen Beträgen zu erechnen, welche für das betreffende Etatsjahr als wirklich ein⸗

Werden bewegliche Gegenstände für die 88 eines anderen Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Werth dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle ins⸗ gesammt mehr als 3000 beträgt, aäus dem ersteren Fonds zu ver⸗ güten, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas Anderes bestimmt ist.

Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fonds, aus welchem die Beschaffung erfolgt ist, zur Beschaffung von Gegenständen der be⸗ treffenden Art auch für die Zwecke desjenigen Fonds bestimmt ist, welchem die Werthe der abgegebenen Eegenstände zu gute ge⸗ kommen sind.

Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Sammlung an eine andere ohne Vergütung des Werthes abgegeben werden.

Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt an⸗ gebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind, dürfen, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas Anderes bestimmt ist, keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen anderen Etatstitel fallen. 9 33

ree⸗ze e über welche seitens der Verwaltung beim Ein⸗ tritt bestimmter Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeitpunktes nicht weiter verfügt werden darf, sind, sofern sich diese Beschränkung nicht set aus der Bezeichnung der Ausgabezwecke in den Etats er⸗ giebt, in den letzteren als künftig wegfallend zu bezeichnen.

§ 34. Alusgabebeträge der im § 33 bezeichneten Art sind von dem Zeit⸗ punkte ab, mit welchem die Befugniß der Verwaltung zur Verfügung über dieselben aufhört, in den Rechnungen als Minderausgabe nach⸗ zuweisen.

Dasselbe hat stattzufinden:

1) bei Dienstbezügen überzähliger Beamten mit dem Eintritt des Beamten in eine andere Stelle des Staatsdienstes bis auf Höhe der mit derselben verbundenen Besoldung oder sonstigen der Besoldung gleichstehenden Dienstbezüge,

2) bei persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die Person eknüpften Dienstbezügen in dem Maße als der Beamte, welcher die⸗ elben bezieht, erhöhte normalmäßtge Dienstbezüge erhält, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas Anderes bestimmt ist.

In beiden Fällen bleibt der Mehrbetrag an Wohnungsgeldzuschuß, welcher einem Beamten infolge der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist, bei der Einziehung oder Kürzung als künftig wegfallend bezeichneter Dienstbezüge außer Betracht.

§ 35. Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine oder mehrere Stellen nach dem Abgange der zeitigen Inhaber oder bei den nächsten innerhalb dieser Kategorie eintretenden Erledigungs⸗ fällen eingezogen werden, so ist für jede der einzuziehenden Stellen, 1) wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie nach einem Duvrchschnittssatz für jede Stelle ausgebracht sind, der Betrag dieses Durchschnittssatzes, 2) wenn die Besoldungen vach Dienstaltersstufen geregelt sind, der Betrag der Mindestbesoldungen dieser Kategorie in den Etats als Feet wegfallend zu bezeichnen.

Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer demnächst eintretenden Stellen⸗ erledigung die dadurch frei werdende Besoldung hinter dem Durch⸗ schnittssatze zurück, so ist der an dem letzteren fehlende Betrag ein⸗ zuziehen, sobald und insoweit später über die Mindestbesoldung hin⸗ ausgehende Beträge zur Erledigung kommen.

In dem Falle zu 2 ist bei einer demnächst eintretenden Stellen⸗ erledigung der Betrag der thatsächlich frei werdenden Besoldung ein⸗ zuziehen.

§ 36.

Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückerstattet werden, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, so lange die betreffen⸗ den Fonds noch offen sind, von der Ausgabe bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als Einnahmen zu ver⸗

rechnen. § 37

Alle Verträge für Rechnung des Staats müssen auf vorauf⸗ gegangene öffentliche Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Aus⸗ nahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt oder durch den zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte Arten von Verträgen zugelassen werden.

Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an der⸗ selben betheiligt sind, dürfen in Bezug auf diese Verwaltung Verträge nicht abgeschlossen werden. Ausnahmen dürfen nur durch den zu⸗ ständigen Minister zugelassen werden.

„Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge dürfen zum Nachtheil des Staats nachträglich weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der abgeschlossene Vertrag der Ge⸗ nehmigung des Landtages unterlegen hat, auch der Zustimmung des letzteren. 8.

§

Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Er⸗ mächtigung niedergeschlagen werden. (Vergl. auch § 17 des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober⸗Rechnungskammer, G.⸗S. S. 278.)

Die nicht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der dem Landtoge gemäß § 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staatseinnabmen und Ausgaben bei den betreffenden ECtatstiteln summarisch zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Mit Zustimmung des Landtages kann von dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht

Die im es können die am Jahresschluß verbleibenven Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen werden:

1) bei denjenigen Ausgabefonds, bei welchen dies durch eine entsprechende Bestimmung in dem Spezial⸗Etat zugelassen ist,

2) bei allen Baufonds.

§ 45.

Die auf Grund der Bestimmungen in den §§ 43 und 44 in das folgende Etatsjahr zu übernehmenden Beträge sind für das ab⸗ geschlossene Etatsjahr als zu Restausgaben bestimmt, beziehungsweise als in das folgende Etatsjahr übergehender Bestand nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in E“ zu stellen.

Bei den übertragbaren Ausgabefonds 44) können die aus dem Vorjahre übernommenen Mittel 43 Abs. 1 und § 44) auch zu den Ausgaben des laufenden 1eS. und ebenso die Fonds des laufenden Etatsjahres auch zur Bestreitung solcher Ausgaben ver⸗ wendet werden, welche nach Maßzave der Bestimmungen im § 14 früheren Etatsjahren angehören.

Bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen die zu Restausgaben reservierten Beträge nur zur Bestreitung der Restausgaben, für welche sie bestimmt sind, und nur bis zum Jahresabschluß für das folgende Etatsjahr verwendet werden. Insoweit sie bis dahin nicht zur Ver⸗ wendung gelangt sind, sind sie in der Rechnung als erspart nachzu⸗ weisen; die etwa später noch erforderlich werdenden Zahlungen sind aus den Mitteln für das laufende Etatsjahr zu leisten. Letzteres gilt auch bezüglich solcher Ausgaben, welche nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen im § 14 früheren Etatsjahren angehören, zu deren Deckung aber Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße reserviert worden sind.

5 47.

8 §

Eine Uebersicht von den Staats⸗Einnahmen und Ausgaben eines seges Etatsjahres ist dem Landtage im folgende Etatsjahre vor⸗ zulegen.

Dieser Uebersicht sind beizufügen:

1) die gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober⸗Rechnungs⸗ kammer (G.⸗S. S. 278) dem Landtage vorzulegenden Nachweisungen der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben.

2) Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Zentralfonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonsttgen all⸗ gemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind. Ausgenommen hiervon sind solche Fonds, deren Rechnungen der Revision durch die Ober⸗ Rechnungskammer nicht unterliegen. Mit Zustimmung des Landtages kann auch bezüglich anderer Fonds von der Vorlegung der vorbezeich⸗ neten Nachweisungen abgesehen werden.

3) Eine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschen⸗ der durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten

kredite. Eine nachträgliche Verwendung der nach der Nachweisung zu 3 zu löschenden Beträge darf nicht egolsge⸗ 8 48.

In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die Ein⸗ nahmen und Ausgaben in derselben Anordnung nachzuweisen, in welcher sie in den Kassen⸗Etats 8.,10) aufgeführt sind.

„Die Kassenrechnungen 48) haben sowohl in ihren einzelnen An⸗ sätzen als im Ganzen das bei dem Jahresabichluß festgestellte Er⸗ gebniß der Kassenbücher 1“

Die Kassenrechnungen werden der Regel nach für ein volles Etats⸗ jahr gelegt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Ober⸗ Rechnungskammer zulässig. 88

Deie Kassenrechnungen sind vor der Einsendung an die Ober⸗ Rechnungskammer durch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unterziehen.

Bei der Abnahme sind die Rechnungen und, soweit dies noch nicht geschehen ist, auch die Beläge rechnerisch zu prüfen und zu be⸗ scheinigen, sowie in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, sowie den etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen.

Das über die Abnahme der Rechnung aufzunehmende Protokoll ist mit der Rechnung an die Ober.Rechnungskammer eizusenden.

Mit der gemäß der Bestimmung im Artikel 104 der Verfassungs⸗ Urkunde dem Landtage vorzulegenden allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt eines jeden Jahres ist für jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staatshaushalts⸗Etat ein Spezial⸗Etat festgestellt ist, eine Spezial⸗Rechnung vorzulegen.

Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen nach den Kapiteln und Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar in der allgemeinen Rechnung in derselben Weise, wie sie im Staatshaushalts⸗ Etat, in den Spezial⸗Rechnungen in derselben Weise, wie sie in den Spezial⸗Etats zum Ansatz gebracht sind.

Außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben 13 Abs. 3) sind unter zusätzlichen Abschnitten

Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Spezial⸗Rech⸗ nungen 52) sind bei den einzelnen Kapiteln und Titeln und bei den Schlußsummen je in einer besonderen Spalte nachzuweisen:

I. bei den Einnahmen: 1) die aus dem Vorjahre übernommenen Einnahme⸗Reste (Soll nach der vorigen Rechnung); 2) der Einnahme⸗Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat);

43 Abs. 2 findet keine Anwendung und

Berlin, Montag, den 17. Januar

Anzeiger. 1898.

Ferner ist dem Hause der Abgeordneten folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die H’ der Verpflichtung zur Bestellung von Amtskautionen,

ugegangen: gegang 81

Die Verpflichtung der Staatsbeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 125) wird vorbehaltlich der Bestimmung in § 2 des ö Gesetzes aufgehoben.

Unberührt bleibt die Verpflichtung der Gerichtsvollzieher und der Hypothekenbewahrer im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts zur Bestellung von Amtskautionen.

Durch Beschluß des Staats⸗Ministeriums kann für diese Be⸗ mten an Stelle der in den §§ 4 bis 12 des Gesetzes vom 25. März

873 (Gesetz⸗Samml. S. 125) vorgeschriebenen Art der Kautions⸗ estellung eine andere Form der Sicherheitsleistung, insbesondere die Uebernahme einer Gesammthaftung durch eine Vereinigung von Be⸗ mten zugelassen werden. 8 3

Die Amtskautionen der nach § 1 von der Kautionsleistung be⸗ reiten Beamten werden 1““ Die Rückgabe erfolgt nach äherer Bestimmung des Finanz⸗

Frist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche leiben die Kautionen verhaftet. Ihre Rückgabe bleibt in Höhe der rhobenen Ansprüche bis dahin ausgesetzt, daß über die Begründung der letzteren endgültige Feststellung getroffen ist.

Handel und Gewerbe.

88 IE“ ägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. 8

An der Ruhr sind am 15. d. M. gestellt 14 278, nicht recht⸗ eitig gestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 14. d. M. gestellt 5923, nicht recht⸗ eitig gestellt keine Wagen; am 15. d. M. sind gestellt 5656, nicht recht⸗ eitig gestellt keine Wagen.

Zwangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen am 14. Januar die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Wienerstraße 47, dem minorennen Paul Adolf Christian Schnurr gehörig; Fläche 6,24 a; Nutzungswerth 5230 ℳ; für das Meistgebot von 86 000 wurde die Bank für Immobilien⸗ verwaltung, G. m. b. H., Kaiser Wilhelmstraße 37, Ersteherin. Grünstraße 13, Ecke Friedrichsgracht, dem Restau⸗ rateur Alb. Th. Behrend gehörig; Nutzungswerth 4050 ℳ; Er⸗ steherin wurde die Braunschweigisch⸗Hannoversche Hypo⸗ thekenbank in Braunschw ü. Beim Königlichen mtsgericht zu Charlotten burg wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 162 Blatt Nr. 5661 auf den Namen des Zimmermeisters Ferdinand Lehmann eingetragenen, i der Augsburger⸗ und Ansbacherstraße zu Charlottenburg be⸗ legenen Grundstücks aufgehoben.

Berlin, 15. Januar. (Wochenbericht für Stärke, Stärke, abrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin W. 8.) Ia. Kartoffelstärke 19 ½ 20 ℳ, lIa. Kartoffelmehl 19 ½ 20 ℳ, IIla. Kartoffelmehl 17 19 ℳ, Feuchte Kartoffelstärke, Frachtparität Berlin 11,00 ℳ, gelber Syrup 24 24 ½ ℳ, Kap.⸗Syrup 24 ½ 25 ℳ, Erxport 25 ½ 26 ℳ, Kartoffelzucker gelb 24 24 ½ ℳ, Kartoffelzucker kap. 25 25 ½ ℳ, Rum⸗Kuleur 36 ½ 37 ℳ, Bier⸗Kuleur 35 36 ℳ, Dextrin gelb und weiß Ia. 25 25 ½ ℳ, do. sekunda 23 ½ 24 ½ ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 36 38 ℳ, do. (großst.) 40 41 ℳ, Hallesche und Schlesische 43 44 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 49 50 ℳ, do. (Stücken) 48 49 ℳ, Maisstärke 32 33 ℳ, Schabestärke

36 38 ℳ, Viktoria⸗Erbsen 18 22 ℳ, Kocherbsen 16 20 ℳ, grüne

Erbsen 17 20 ℳ, Futtererbsen 12 ½ 13 ½ ℳ, inl. weiße Bohnen 22 24 ℳ, Flachbohnen 24 26 ℳ, Ungar. Bohnen 21 22 ℳ, Galiz.russ. Bohnen 20 22 ℳ, große Linsen neue 40 54 ℳ, mittel do. 34 38 ℳ, kleine do. 26 34 ℳ, weiße Hirse 16 18 ℳ, gelber Senf 16 26 ℳ, Hanfkörner 17 ½ 18 ℳ, Winterrübsen 24 bis 24 ½ ℳ, Winterraps 24 ½ 25 ℳ, blauer Mohn 36 46 ℳ, weißer do. 46 52 ℳ, Buchweizen 14 15 ℳ, Wicken 14 15 ½ ℳ, Pferde⸗ bohnen 13 ½ 15 ℳ, 1— , Kümmel 34 40 ℳ, prima inl. Leinkuchen 14 ½ 15 ½ ℳ, do. russ. do. 13 ½ 15 ℳ, Rapskuchen 13 14 ℳ, Ia. Marseill. Erdnußkuchen

Ninisters innerhalb einer zweijährigen

Leinsaat 22 23 ℳ, Mais loko 10 10 ½ ℳ,

vorläufig 1 305 000, endgültig 1 358 597,14) Fr. Die Betriebsausgaben betrugen im Dezember 1897 1 000 000 (im Dezember 1896 vorläufig 960 000, endgültig 977 344) Fr. Demnach Ueberschuß im Dezember 1897 250 000 (im Dezember 1896 vorläufig 345 000, endgültig 381 253,14) Fr.

Stettin, 15. Januar. (W. T. B.) Spiritus loko 38,10 bez.

Breslau, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles. 3 ¼ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100,15, Breslauer Diskontobank 119,90, Breslauer Wechslerbank 108,50, Schlesischer Bankverein 139,00, Breslauer Spritfabrik 146,00, Donnersmarck 159,00, Kattowitzer 178,50, Oberschles. Eis. 107,50, Caro Hegenscheidt Akt. 128,00, Oberschles. Koks 173,50. Oberschl. P.⸗Z. 161,80, Opp. Zemen! 166,25, Giesel Zem. 157,25, L.⸗Ind. Kramsta 150,50, Schles. Zement

215,50, Schles. ench.⸗A. 208,50, Laurahütte 185,75, Bresl. Oelfabr.

101,40, Koks⸗Obligat. 102,40, Niederschles. elektr. und Kleinbahn⸗ gesellschaft 124,00.

Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100 % exkl. 50 E1 pr. Januar 56,70 Gd., do. 70 Verbrauchs⸗ abgaben pr. Januar 37,30 Gd.

Magdeburg, 15. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. 88 % Rendement 10,10 10,25. Nachprodukte exkl. 75 % Rendement 7,60 8,10. Ruhig. Brotraffinade I 23,50. Brotraffinade II 23,25. Gem. Raffinade mit Faß 23,37 ½ 23,75. Gem. Melis 1 mit 22,75. Still. Robzucker I. Pro⸗ dukt Transito f. a. B. Hamburg pr. Januar 9,22 ½ Gd., 9,25 Br., pr. Februar 9,20 bez. und Br., pr. März 9,35 bez. und Br., vr. April 9,40 Gd., 9,45 Br., pr. Mai 9,50 bez. und Br., pr. Oktober⸗Dezember 9,50 Gd., 9,52 ½ Br. Matt.

Frankfurt a. M., 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Lond. Wechs. 20,377, Pariser do. 80,866, Wiener do. 169,80, 3 % Reichs⸗A. 97,50, Unif. Egypter —,—, Italiener 94,40, 3 % port. Anleihe 21,50, 5 % amort. Rum. 101,30, 4 % russische Kons. 103,30, 4 % Rusfs. 1894 67,20, 4 % Spanier 61,20, Darm⸗ städter 159,40, Deutsche Genossenschafts⸗Bank 116,40, Diskonto⸗ Kommandit 202,40, Dresdner Bank 163,70, Mitteld. Kredit. 118,40, Nationalb. f. D. 155,00, Oesterr. Kreditakt. 302 ½, Oest.⸗Ung. Bank 796,00, Reichsbank 159,50, Allgem. Elektrizität 282,50, Schuckert 266,00, Bochum. Gußst. 202,00, Dortm. Union —,—, Harpener Bergw. 186,00, Hibernia 198,00, Laurahütte 185,90, We teregeln 197,00, Höchster Farbwerte 450,00, Privatdiskont 3 ½.

Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterreichische Kredit⸗Aktien 302 ¼, Franzosen 296 ⅜, Lombarden 72 ½, Gotthardb. 153,80, Deutsche Bank —,—, Diskonto⸗Komm. 202,50, Dresdner Bank 163,30, Berl. Handelsges. 174,70, Bochumer Gupst. 200,40, Gelsenkirchen 183,00, Harpener 183,40, Hibernia 195,30, Laurahütte 183,50, Ital. Mittel⸗ meerb. —,—, Schweiz. Zentralb. 141,70, do. Nordostbahn 109,30, do. Union 79,00, Ital. Méöridionaux —,—, Schweiz. Simplonb. 87,50, 6 % Mexikaner —,—, Italiener 94,55, Schuckert —,—, Helios 191,70, Allg. Elektr. —,—, Nationalbank 154,50.

Köln, 15. Januar. (W. T. B.) Rüböl loko 57,50.

Dresden, 15. Januar. (W. T. B.) 3 % Sächs. Rente 95,90, 3 ½ % do. Staatsanl. 100,95, Dresd. Stadtanl. v. 93 100,75, Allg. deutsche Kreditbk. 212,00, Dresd. Kreditanst. 137,75, Dresdner Bank 163,00, Dresdner Bankverein 128,00, Leipziger Bank —,—, 82 Bank 129,10, Deutsche Straßenb. 173,00, Dresd. Straßenbahn 223,50, Sächs.⸗Böhm. Dampfschiffahrts⸗Ges. 283,00, Dresdner Bau⸗ gesellsch. 232,00.

Leipzig, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. 3 % Sächsische Rente 95,90, 3 ½ % do. Anleihe 100,90, Zeitzer Paraffin⸗ und Solaröl⸗Fabrik 119,75, Mansfelder Kuxe 990, Leipziger Kredit⸗ anstalt⸗Aktien 211,60, Kredit⸗ und Sparbank zu’ Leipzig 119,75, Leipziger Bankaktien 187,60, Leipziger Hypothekenbank 152,50, Saͤchsische Bankaktien 129,10, Sächsische Boden⸗Kreditanstalt 129,00, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 172,00, Leipziger Kammgarn⸗ spinnerei⸗Aktien 180,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 185,00, Altenburger Aktienbrauerei 242,00, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktien 118,50,

157,00, Thüringische Gasgesellschafts⸗Aktien 212,50, Deutsche Spitzen⸗ fabrik 236,00, Leipziger Elektrizitätswerke 129,75. Kammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar 3,30 ℳ, pr. Februar 3,30 ℳ, pr. März 3,25 ℳ, pr. April 3,25 ℳ, pr. Mai 3,22 ½ ℳ, pr. Juni 3,20 ℳ, pr. Juli 3,20 ℳ, pr. August 3,20 ℳ, pr. September 3,20 ℳ, pr. Oktober 3,20 ℳ, pr. November 3,20, pr. Dezember 3,20 Umsatz: 40 000. Tendenz: Fest. 8 Bremen, 15. Januar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Lolo 4,95 Br. Schmalz. Ruhig. Wilcox 26 ½ ₰, Armour shield 27 ₰, Cudahy 28 ₰, Choice Grocery 28 ₰, White label 28 ₰. Speck. Ruhig. Short elear middl. loko 27 ₰. Reis stetig. Kaffee ruhig. Baumwolle. Ruhig. Upland middl. loko 30 ¼½ 4. Taback. 358 Seronen Carmen, 358 Kisten Seadleaf, 500 Packen St. Felix auf Lieferung. Kurse des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Aktien 156 ½ Gd., 5 % Nordd.

8,67 Br.

Große Leipziger Straßenbahn 241,00, Leipziger Elektrische Straßenbahn

Amsterdam 99,50, Deutsche Plätze 58,87 ½, Londoner Wechsel 120,10, Herser Wechsel 47,62 ½, Napoleons 9,54, Marknoten 58,87 ½, Russ. anknoten 1,27 ¼¾, Brüxer 280,00, Tramway 453,00. Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 11,67 Gd., 11,68 Br., vpr. Mai⸗Juni Gd., Br. Roggen pr. ge 8,77 Gd., 8,78 Br., pr. Mai⸗Juni Gd., Br. ais pr. Mai⸗Juni 5,53 Gd., 5,55 Br. Hafer pr. Frühjahr 6,64 Gd., 6,65 Br. Ausweis der österr.⸗ungar. Staatsbahn (österreichisches Netz) vom 1. bis 10. Januar 587 646 Fl., Mindereinnahme gegen den entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres 46 050 Fl. Einnahme der Südbahn vom 1. bis 10. Januar 986 954 Fl., Mindereinnahme 5136 Fl. 17. Januar, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Lustlos. Ung. Kredit⸗Aktien 383,00, Oest. Kredit⸗Aktien 355,75, Franzosen 343,10, Lombarden 81,50, Elbethalbahn 265,50, Oester⸗ reichische Papierrente 102,30, 4 % ungarische Goldrente 121,15, Oesterreichische Kronen⸗Anleihe —,—, Ungarische Kronen⸗Anl. 99,60, Marknoten 58,87 ½, Bankverein 259,00, Länderbank 218,00, Busch⸗ tiehrader Litt. B.-Akt. 575,00, Türk. Loose 60,90, Brüxer —,—, Wiener Tramway 455, Alpine Montan 142,75, Tabackaktien —,—.

Budapest, 15. Januar. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen loko schwächer, pr. Frühjahr 11,86 Gd., 11,88 Br., pr. September 9,40 Gd., 9,42 Br. Roggen pr. Frülgihr 8,65 Gd., afer pr. Frühjahr 6,63 Gd., 6,65 Br. Mais pr. Mai⸗ Juni 5,25 Gd., 5,27 Br. Kohlraps loko 13,00 Gd., 13,50 Br.

London, 15. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Engl. 2 ½ % Kons. 112¹5/16, Preuß. 3 ½ % Kons. —, Ital. 5 % Rente 93 ½, 4 % 89 er Russ. 2. S. 103 ⅛, Konvert. Türk. 22 ½, 4 % Spanier 60 ¼, 3 ½ % Egypter 102 ¼, 4 % unif. do. 106 ¾, 4 ¼ % Trib.⸗Anl. 108 ½, 6 % kons. ex. 97 ¾, Neue 93er Mex. 95 ½, Ottomanbank 12 ⅞, De Beers neue 29 ½, Rio Tinto neue 26 ¼, 3 ½ % Rupees 63, 6 % fund. Arg. A. 91 ¼ 5 % Arg. Goldanl. 94, 4 ½ % äuß. Arg. 68, 3 % Reichs⸗Anl. 96 ¼, Brasil. 89er Anl. 60 ¾, Platzdisk. 2 ⅜, Silber 26 ¾, 5 % Chinesen 100 †. An der Küste 4 Weizenladungen angeboten.

98 17 8 Javazucker 11 ¼ ruhig. Rüben⸗Rohzucker loko

matt.

Das „R. B.“ meldet aus Kalkutta von gestern: Bei der Be⸗ gründung der Vorlage über die Notenausgabe (vgl. Nr. 12 d. Bl.), wurde von der Regierung ferner ausgeführt, über die Einführung der Goldwährung in Indien könne sie keine endgültige Antwort geben; das Eine jedoch sei klar, daß ein großer Fortschritt nach der Richtung gemacht sei, in welcher nach den Ideen der Urheber der Politik von 1893 eine solche Einführung ermöglicht werden könnte.

Liverpool, 15. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 8000 B., davon für Spekulation und Export 500 B. Ruhig. Middl. amerikan. Lieferungen: Ruhig. Fe. 394 3¹0⁄164 Verkäuferpreis, Februar⸗März 324 310 64 do., März⸗ April 39864 310 %14 do., April⸗Mai 310 ½64 Käuferpreis, Mai⸗Juni 311⁄4 do., Juni⸗Juli 31 %4 Verkäuferpreis, Juli⸗August 3131⁄4 do., August⸗September 313⁄64— 311 64 do., September⸗Oktober 314⁄64 do., Oktobeér⸗November 314/⁄64 315⁄34 d. do.

Paris, 15. Januar. (W. T. B.) Die Tendenz der Börse war anfangs schwankend, später animiert. Die Kurse waren vielfach anziehend auf Deckungen und Meinungskäufe. Kupferwerthe besonders bevorzugt, Minenaktien gefragt bei starkem Prämienbegehr.

(Schluß⸗Kurse.) 30 % Französische Rente 103,17, 5 % Italienische Rente 94,35, 3 % Portugiesische Rente 20,50, Portugiesische Taback⸗ Obl. 477,00, 4 % Russ. 94 66,90, 3 % v 96 95,00, 4 % span. äußere Anl. 60,50, Konv. Türken 22,40, Türken⸗Loose 114,00, Oesterreichische Staatsbahn 736,00, Banque de France 3570, B. de Parts 907,00, B. Ottomane 563,00, Créd. Lyonn. 820,00, Debeers 764,00, Lagl. Estat. 100,00, Rio⸗Tinto⸗A. neue 678,00, Robinson⸗A. 216,50, Suezkanal⸗A. 3405, Privatdiskont —, c9. Amst. k. 206,87, Wchs. a. dtsch. Pl. 122 ½, Wchs. a. Italien 4 ¼, Wchs. London k. 25,19 ½, Choqu. a. London 25,21 ½, do. Madrid k. 370,00, do. Wien k. 207,87, Huanchaca 35,00.

Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen ruhig, pr. Januar 28,35, pr. Februar 28,15, pr. März⸗April 27,55, pr. März⸗Juni 27,45. Roggen ruhig, pr. Januar 17,35, pr. März⸗Juni 17,75. Mehl ruhig, pr. Januar 59,95, pr. Februar 59,55, pr. März⸗April 59,05, pr. März⸗Juni 58,65. Rüböl ruhig, pr. Januar 54 ¼, pr. Februar 54 ¼, pr. März⸗April. 54 ¼, pr. Mai⸗August 54 †. Spiritus ruhig, pr. Januar 42 ¼, pr. Februar 42 ¼, pr. März⸗ April 42 ¼, pr. Mai⸗August 42 ½.

Rohzucker. (Schluß.) Ruhig. 88 % loko 28 ¾ à 29 ¼. Weißer Zucker matt, Nr. 3, pro 100 kg, pr. Januar 31 ¼, pr. Februar 31 , pr. März⸗Juni 31 ¾, pr. Mai⸗August 32 ½.

St. Petersburg, 15. Januar. (W. T. B.) Wechsel auf Lond. 93,75, do. Amsterdam —, do. Berlin 45,82 ½, Choqu. auf Berlin 46,25, Wechsel a. Paris 37,20, 4 % Staatsrente von 1894 100, 4 % Gold⸗Anl. von 1894 6. Ser. 155 ½, 3 ½ % Gold⸗Anl. von 1894 148, 4 % kons. Eisenb.⸗Obl. von 1880 152, 4 ½ % Bodenkr.⸗Pfandbr. 157, St. Petersb. Diskontobank 656 ½, do. intern. Bank I. Em. 578, Russ. Bank für auswärt. Handel 394, Warsch. Kommerzbank 465.

16. Januar. (W. T. B.) Durch ein heute veröffentlichtes Gesetz wird die Zollbesteuerung der Kreditbillets auf⸗

gegangen bezw. verausgabt werden. zur Einziehung gelangter Beträge abgesehen werden.

15 ½ 16 ℳ, münh esheh 2ö.n. 1“ 88.s e wirklich ei Ist. Ei 8 12 13 ℳ, helle getr. Biertreber 28 0 94— „getr. Ge⸗ 3 bie vieslich, eing gansenen. Firmer⸗ treideschlempe 32 36 % 12 ¼ 13 ℳ, getr. Mais⸗Weizenschlempe 6) die nach Nr. 4 und 5 sich erzebende Summe; Pere % 318, 8 *₰ masclenbe⸗ E“ w- 8 ii 8 8 Malzkeime 8 ½ 8 Es Snhe. Fneh v111X“X“ RMlls 8 100 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 8. 10 000 kg.

Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Zinkmarkt berichtet die „Schl. Seg.a. Die befriedigende Geschäftslage hat in der ab⸗ gelaufenen oche weitere Fortschritte gemacht. Der Bedarf an Puddel⸗, Stahl⸗ und Gießerei⸗Roheisen konnte sich auf der bisherigen

öhe erhalten, da der flotte Betrieb in den Walzwerken, Stahlhütten nd Gießereien unverändert fortbesteht. Die Verladungen von Fertig⸗ abrikaten aller Art entsprechen dem umfangreichen Bestande von usführungsaufträgen, die durch Eingang von neuen Spezifikationen eine weitere Beschäftigung der Werke von 4 bis 6 Wochen gewähr⸗ leisten. Die Preise für Stabeisen haben sich nicht geändert und her eine Befestigung erfahren, nachdem die billigeren Angebote aus 8 em I 74 t mehr gewiß 82 ffin Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen: 8 eweis dafür angesehen werden darf, daß auch im esten 1) den nach der vori en Rechnung übernommenen und den in die Beschät gung 8g prherte füwtergr. bn. B“ f Poerc 5 . 8 1 8 felgc ch nicht geändert, während für Feinbleche neuerdings eine

. Betriebsf . 8 2) die Betriebsfonds § 55. estere Tendenz eingetreten ist. Das Drahtgeschäft verlaͤuft bei

Behörden unterliegen, ist Gegenstand Königlicher Anordnung. 1 3 1t b Mit den über die einzelnen SGeheerhre zu 1 Rech⸗ Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung desjenigen Die Bestimmungen im § 2 unter Nr. 4 und 5 und in den §§ 3 nverändert guten Preisen wie bisher E Ueber das rs Etatsjahres, in welchem sie eingehen. und 4 dieses Gesetzes sind spaͤtestens durch den Staatshaushalts⸗Etat, andsgeschäft ist Neues nicht zu berichten. Der Rohzinkmar

nungen sind der Ober⸗Rechnungskammer die erforderlichen bautechnischen 8 1 Beläge vorzulegen. § 43. beziebur gsweise die Spezial⸗Etats für das Jahr vom 1. April 1900/1901 enthehrte noch der Anregung, und die Umsätze hielten nic 28 1 Haben Ausgaben, welche nach Maßgabe der Bestimmungen im zur Ausführung zu brirgen. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem schränkten Grenzen, doch wurden die letzten Preise voll bewi ht. 9,52 ½, pr. Sttober 9,52 . Sietig § 14 dem abgelaufenen Etatsjahr angehören, bis zum Jahresabschluß 1. April 1899 in Kraft. ondon notierte 17 Pfd. 18 Sh. 9 P. bis 18 Pfd. 2 Sh. 6 9. ür 9, Ee. I Ja 8 T. B. Schluß⸗Kurse. Oesterr. nicht geleistet werden können, so werden die zur Bestreitung derselben 56. ewöhnliche und 18 Pfd. 3 Sh. 9 P. bis 18 Pfd. 5 Sh. für 18 15. 3 8 19835. Hesterr.

§ 8 8 erforderlichen Beträge, auch wenn dieselben unter Zusammenrechnung Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimn Im Zinkblechgeschäft trat gegen die Vorwoche keinerlei Ver⸗ 4 % Papierrente 102,40, Oesterr. Si

. Ungar. Goldrente ti de s .“ ü 1 8.c, . annderung ein. Goldrente 121,75, Oesterr. Kronenrente 102,75, Ungar. Go 5 öööX““ ergeben, Gesetze vnd Verorduungen kreten außer Kraft 8 2G,Die Betriebseinnahmen der Gotthard bahn betrugen im 121,15, do. Kron.⸗A. 99,65, Oesterr. 60 er Loose 145,00, Länderbank

. . Kredit 357,10, Unionbank 302,00, Ungar. Kreditb. Bestände, 1 25 5 Reftausgah der⸗ Dezember 1897 aus dem Personenverkehr 370 500 (im Dezember 1896 217,25, Oesterr. Kredit 357,10, b

spart nach sen. 8 e vorläu zendgültig 118) Fr. 294 1 v1I1“ 18 verscehem Eümnahmen 70 000 (im Dezember 1896 vorläufig 75000, Oesterr. Staatsbahn 345,00, Lenb.⸗Czern. 2290. ö“¹“ ndgültig 73 164,62) Fr., zusammen 1 250 000 (im De 1896 Nordwestbahn 251,50, Pardubitzer —,—, Alp.⸗Montan 710,

3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll⸗Ein⸗

nahme; Lloyd⸗Aktien 110 Gd., Bremer Wollkämmerei 275 Br.

Hamburg, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Kommerzb. 143,60, Bras. Bk. f. D. 162,50, Lübeck⸗Büchen 172,80, A.⸗C. Guano⸗W. 71,00, Privatdisk. 3 ⅞, Hamb. Packetf. 116,10, Nordd. Lloyd 111,25, Trust Dynam. 167,00, 3 % Hamb. Staatsanl. 95,40, 3 ½ % do. Staatsr. 107,00, Vereinsb. 161,60, Wechsler⸗ bank 135,10. Gold in Barren pr. Kilogr. 2788 Br., 2784 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. 78,75 Br., 78,25 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monate 20,27 ½ Br., 20,23 ½ Gd., 20,25 ½ bez., London kurz 20,40 Br., 20,36 Gd., 20,38 ¼ bez., London Sicht 20,41 ½ Br., 20,37 ½ Gd., 20,40 bez., Amsterdam 3 Monate 167,85 Br., 167,35 Gd., 167,72 bez., Oest. u. Ungar. Bkpl. 3 Monate 168,00 Br. 167,50 Gd., 167,90 bez., Paris Sicht 81,00 Br., 80,70 Gd., 80,90 bez., St. Petersburg 3 Monate 213,85 Br., 213,35 Gd., 213,65 bez., New⸗York Sicht 4,20 ½ Br., 4,18 ½ Gd., 4,20 bez., do. 60 Tage Sicht 4,17 ¾ Br., 4,14 ¾ Gd., 4,16 ¾ bez. .

Getreidemarkt. Weizen loko matt, holsteinischer loko 180 186. Roggen matt, mecklenburger loko 140 150, russischer loko ruhig, 108. Mais 94 ½. Hafer behauptet. Gerste ruhig. Rüböl ruhig, loko 55 Br. Sptiritus fester, per Jan.⸗Febr. 19 ¼ Br., pr. Februar⸗März 19 Br., pr. März⸗April 17 ½ Br., pr. April⸗Mai 17 ¾ Br. Kaffee behauptet. Umsatz 2000 Sack. Petroleum behauptet. Srandard white loko 4,80 Br.

Kaffee. (Nachmittagsbericht’)) Good average Santos pr. März 31, pr. Mai 31 ½, pr. Septbr. 32 ½, per Dezember 32 ½. Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rendement neue Usance frei an Bord Hamburg per Januar 9,25, pr. Februar 9,27 ½, pr. März 9,35, pr. Mai 9,50, pr. Juli

gehoben. Ein anderes heute veröffentlichtes Gesetz verlängert bis zum Jahre 1904 die Erlaubniß, aus den Häfen des Schwarzen und des Asowschen Meeres sowie der Ostsee auszuführendes Korn und Mehl in ausländischen Säcken zu verladen, für welche kein Zoll zu erheben ist. .

Mailand, 15. Januar. (W. T. B.) Italien. 5 % Rente 98,60, Mittelmeerbahn 513,00, Méridionaux 717,00, Wechsel auf Paris 104,90, Wechsel auf Berlin 129,65, Banca d'Italia 841.

Amsterdam, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗K Kurse. 94 er Russen (6. Em.) 99 ⅜, 4 % Russen v. 1894 63 ⅞, 3 % holl. Anl. 99 b, 5 % Transv.⸗Obl. —, 6 % konv. Transvaal 219, Marknoten 59,10, Russ. Zollkupons 191 ⅛. 1

Getreidemarkt. Weizen auf Termine ruhig, do. März 218, pr. Mai 208. Roggen loko —, do. auf Termine ruhig, pr. März 128,00, pr. Mai 124,00, pr. Juli —,—. Rüböl loko —, do. pr. Mai —, do. pr. Sept.⸗Dez. —.

Javpa⸗Kaffee good ordinary 38. Bancazinn 38.

Antwerpen, 15. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen ruhig. Roggen ruhig. Hafer behauptet. Gerste weichend.

Petroleum. (Schlußbericht. Raffiniertes Type weiß loko 14 ¼ bez. u. Br., pr. Januar 14 ½ Br., pr. Februar 14 ½ Br., pr. März⸗April 14 ¼½ Br. Ruhig. Schmalz per Januar 56.

New⸗York, 15. Januar. H2 T. B.) Die Börse eröffnete in schwacher Haltung und Vormittags gaben die Kurse nach. Im späteren Verlauf des Verkehrs trat theilweise eine Erholung ein, der Schluß war aber wieder schwach. Der Umsatz in Aktien betrug 277 000 Stück.

Weizen eröffnete auf günstige europäische Marktberichte in stetiger Haltung mit etwas höheren Preisen. Auch im weiteren Ver⸗ lauf konnten sich die Preise infolge ausländischer Käufe und Deckungen der Platzspekulanten gut behaupten. Später führten Realisierungen theilweise eine Reaktion herbei. Mais stieg nach Eröffnung auf umfangreiche Käufe und Deckungen sowie infolge fester ausländischer Märkte, schwächte sich aber dann auf Realisterungen leicht ab und

schloß stetig. Geld für Regierungsbonds: Prozentsatz 2, do.

(Schl Fusse⸗ für andere Sicherheiten 3, Wechsel auf London (60 Tage) 4,82 ½,

§ 39. Der Abschluß der Kassenbuücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei der General⸗Staatskasse spätestens im dritten Monat nach dem Ab⸗ laufe des Etatsjahres, bei den übrigen Kassen zu entsprechend früheren, . 2 zuständigen Minister und dem Finanz⸗Minister festzusetzenden erminen.

§ 40.

Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Jahresabschluß 39) noch Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen Etats⸗ jahres gebucht werden.

Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1882, betreffend die Ver⸗ wendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahn⸗An⸗ gelegenheiten, (Gesetz⸗Samml. S. 214).

§ 30. b ] Der Ausführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten auf Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluß 39) nicht baben Kesten des Staats sind Bauanschläge zu Grunde zu legen. Inwieweit abgewickelt werden können, sind in einem Anhange zu der Kassen⸗ jervon abgesehen werden darf, bestimmt der Minister der öffentlichen rechnung nachzuweisen. 642 g

Arbeiten und soweit es sich um Bauten handelt, welche ohne dessen 3 2. 8 Mitwirkung auszuführen sind, der zustaͤndige Pie cberc b 8 n welche nach Meaßggage 12 Bestimgehge Unter wel Voraussetzungen, insbesondere bei w Höhe d in em abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre angehören 8 ee Falcher Höhe der bis zum Jahresabschluß nicht eingezogen werden können, so sind die⸗

Bausumme, die Bauanschläge der technischen Revision und Fest⸗ 1 1 ellung durch die höchste Baubehörd uch di geordne selben für das abgelaufene Etatsjahr als Einnahme⸗Reste nachzuweisen eaer oder purch die nachgeordneten und für das folgende Etatsjahr in Soll⸗Einnahme zu stellen.

Die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt nach

Maßgabe des Etats. § 29.

Die Ueberlassung von Wohnungen und von anderen Nutzungen iu den zur Verfügung des Staats stehenden Gebäuden und Grund⸗ stücken, sowie von sonstigen Naturalbezügen an Beamte darf nur egen Entgelt stattfinden, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas

Anderes bestimmt ist. 8 Die für Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütungen sind, soweit sie nicht gemäß der Bestimmung im § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld⸗ zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G.⸗S. S. 209), segen den Wohnungsgeldzuschuß aufgerechnet werden, als Einnahmen achzuweisen. 3 5 30

II. bei den Ausgaben:

1) die auf Grund der Bestimmungen in den §§ 43 bis 45 aus denn übernommenen Beträge (Soll nach der vorigen

echnung); 2) der Ausgabe⸗Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat); 3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll⸗Ausgabe; 4) die wirklich geleisteten Ausgaben (Ist⸗Ausgabe); 5) die auf Grund der Bestimmungen in den §§ 43 bis 45 in das folgende Etatsjahr zu übertragenden Beträge; 6) die nach Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe; 7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe zu Nr. 3. 8 1“

3 § 31. „Alle für Rechnung des Staats angekauften beweglichen Gegen⸗ stände müssen bei der Rechnungslegung über die dafür verausgabten Geldbeträge entweder als vollständig verwendet oder in einer besonderen Naturalrechnung 10 des vom 27. März 1872, betreffend die Sizaschtang und die Befugnisse der Ober⸗Rechnungskammer, G.⸗S. S. 278) in Einnahme oder, insofern sie aus Utensilien oder Geräthschaften bestehen oder zu Sammlungen gehören, als inventarisiert nachgewiesen werden. 1

(Schluß in der Zweiten Beilage.)