Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen: Meine Herren! Der Herr Abg. Jaeckel hat den historischen Verlauf der Eindeichungsfrage für Posen im allgemeinen richtig ge⸗ schildert, und auch ich kann nur meinem Bedauern Ausdruck geben und dem Bedauern der Staatsregierung, daß das Projekt, welches auch der Herr Abg. Jaeckel von allen Projekten als das beste aner⸗ kannt hat, nicht zur Ausführung gekommen ist. Die Staatsregierung hielt sich aber weder für verpflichtet, ihrerseits die Eindeichung und die damit unumgänglich verbundene Kanalisierung von Posen vorzunehmen, hielt auch eine derartige Ausführung seitens der Staatsregierung für absolut unzweckmäßig, und zwar im wesentlichen aus den Grünben, die der Herr Abg. Jacckel bereits angedeutet hat. Hätte die Staats⸗ regierung die Ausführung des von ihr ausgearbeiteten Projekts in die Hand genommen, so wäre unzweifelhaft ein ganzer Berg von An⸗ sprüchen an sie herangetreten, der sich jedenfalls auf einen ganz
geringen Hügel reduziert haben würde, wenn die Stadt Posen die Sache⸗
selbst in die Hand genommen hätte. Die Staatsregierung hat sich daher von vornherein auf den Standpunkt gestellt: eine reichliche Unterstützung zur Ausführung des Projekts, die Ausführung und das Risiko der⸗ selben zu Lasten der Stadt Posen! Und sie ist auch heute noch der Auffassung, daß ihr Standpunkt richtig gewesen ist, auch abgesehen von den Berufungen, die ohne Zweifel von einer ganzen Reihe anderer Städte an sie herangetreten wären, wenn sie sich in diesem Falle aus⸗ nahmsweise mit der Ausführung selbst befaßt haben würde. Das Projekt war von allen Seiten als richtig und zweckmäßig anerkannt, der Staat hatte sich bereit erklärt, 1 ½ Millionen und unter gewissen Verhältnissen auch zwei Millionen Zuschuß dazu zu geben, und auch seinerseits behilflich zu sein, daß die nöthigen technischen Kräfte der Stadt Posen zur Verfügung gestellt worden wären, und die Sache hätte sofort in Angriff genommen werden können. Die Stadt Posen hat aber beschlossen, davon Abstand zu nehmen, und infolgedessen ist das Projekt einstweilen zur Ruhe verwiesen. Das Bedürfniß der Hochwassergesahr, die sich alljährlich in der Provinz Posen zu wiederholen pflegt, thunlichst zu beseitigen, wird von der Staatsregierung durchaus anerkannt. Die Stadt Posen oder soll ich etwa sagen: der Ober⸗Bürgermeister der Stadt Posen? — hat nun ein Projekt aufgestellt, welches mit geringeren Kosten nach der Auffassung des Herrn Ober⸗Bürgermeisters noch einen ausreichenden Schutz gegen die Hochwassergefahr herbei⸗ führen wird, wenn auch nicht in dem Umfange, wie das bei dem früheren Projekt seitens der Staatsregierung der Fall gewesen sein würde. Dieses Projekt ist der Staatsregierung vorgelegt worden, und die Staatsregierung hat erklärt, daß sie im wesentlichen Anstände gegen die Ausführung dieses Projekts zu erheben nicht in der Lage sein würde, und hat anheim gegeben, nun darauf hin die weiteren Schritte zu thun. Dieses Projekt ist finanziell so gestaltet, daß die Stadt Posen aus ihren eigenen Kräften es ausführen könnte. Eine direkte Unterstützung ist auch bisher nicht beantragt worden. Das Projekt würde allerdings wesentliche Verbesserungen gegen den gegenwärtigen Zuͤstand herbeiführen. Die Staatsregierung kann nur wünschen, daß der von dem Ober⸗Bürgermeister von Posen betretene Weg zum Ziele führen möge, lund was sie dabei helfend und fördernd thun kann, wird gewiß sehr gern geschehen. b Der zweite Theil der Ausführungen des Herrn Abg. Jäeckel betrifft die Warthe. Ja, meine Herren, für die Wartheregulierung unterhalb und oberhalb Posens ist jährlich regelmäßig ein gewisser Betrag aufgewendet worden, und zwar ein Betrag, der immer⸗ hin im Verhältniß! zur Schiffahrt, welche auf der Warthe statt⸗ findet, als ein nicht unerheblicher zu bezeichnen ist. Die Wasser⸗ verhältnisse auf der Warthe sind durch diese Regulierungen auch so wesentlich verbessert worden, daß es möglich ist, die Tragfähigkeit der Schiffe zu erhöhen. Die Staatsregierung hat auch darauf hingewiesen: man möchte nun seitens der Schiffahrtsinter⸗ essenten die besseren Verhältnisse ausnutzen und Schiffe von größter Tragfähigkeit in Betrieb setzen. Nach den von uns gemachten Beob⸗ achtungen ist das aber leider nicht oder nur in ganz unbedeutendem Maße der Fall gewesen. Unter diesen Umständen in Posen einen Sicherheitshafen einzu⸗ richten, würde kaum von Bedeutung sein; denn es würden nur sehr wenige Schiffe diesen Sicherheitshafen aufsuchen. Indessen ist die Staatsregierung garnicht abgeneigt, auch diese Frage wieder in die Hand zu nehmen; wenn das Projekt, von dem ich eben ge⸗ sprochen habe, und das auch einen Ladequai an der Warthe vorsieht, wirklich zur Ausführung gelangt, dann wird es wohl möglich sein, neben den Umschlagsplätzen dort einen Sicherheitshafen, wenn auch vorerst in kleineren Dimensionen, wie sie dem Umfang der Schiffahrt entsprechen, herzustellen.
Ich kann mich daher dahin resumieren: die Staatsregierung hat auch heute noch den dringenden Wunsch, daß die Verhältnisse in Posen in Bezug auf die Wassergefahr und die Verbesserung der Schiffahrts⸗ verhältnisse gefördert werden, und wird ihrerseits nichts versäumen, was dazu beiträgt. (Bravo!)
Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) bittet um Anlage eines Sicher⸗ heitshafens in Höxter an der Weser, eventuell auch in Nienburg. Höxter könne den Zuschuß von 65 000 ℳ, den die Regierung fordere, nicht leisten.
Geheimer Ober,Regierungs⸗Rath Schweckendieck erkennt die Nothwendigkeit von Sicherheitehäfen an der Weser an. Die Sicherheits⸗ häfen müsse der Staat anlegen, für die Umschlags häfen indessen hätten die Interessenten zu sorgen. Wenn Höxter den Hafen zum Umschlags⸗ hafen aptieren wolle, dann wolle die Regierung den Sicherheitshafen bauen. Die Regierung habe nur dann ein Interesse an der Anlage des Hafens gerade in Höxter, wenn dieses die Kosten der Aptierung zu einem Umschlagshafen übernehme. Diese beliefen sich allerdings auf etwa
60 000 ℳ, nach neueren Erörterungen ließen sie sich vielleicht noch etwas ermäßigen.
Gegen 4 ½ Uhr vertagt das Haus die weitere Berathung auf Freitag 11 Uhr. (Außerdem steht der Etat der Forst⸗ verwaltung auf der Tagesordnung.) 6
1.“ sEgiteratur.
Säͤchsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß, herausgegeben von S. Hoffmann, Reichsgerichts⸗Rath, K. von Sommerlatt, Ober⸗Landesgerichts⸗Rath in Dresden, und Dr. „Wulfert, Landgerichts⸗Direktor daselbst. VII. Band, Heft 11/12. Leipzig, Verlag der Roßberg'schen Hofbuchhandlung. Preis 14 ℳ für den Jahrgang. — Mit dem Doppelheft 11/12 liegt der siebente Band dieser der Wissenschaft und der Praxis in gleicher Weise dienenden, ihrem Zwecke wie ihrem Inkalte nach keineswegs nur für sächsische Leser bestimmten, vielmehr
18
unter den Juristen ganz Deutschlands Beachtung findenden Zeitschrift abgeschlossen vor. Wie dieselbe von vornherein der Entstehung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs eingehende Be⸗ rücksichtigung zugewandt hat, so ist auch das letzte Heft vorzugsweise dem neuen deutschen Zivilrecht gewidmet: Landrichter Dr. Anger in Leipzig veröffentlicht darin eine Abhandlung über die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 bis 822 des deutschen Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs) und Justiz⸗Rath Dr. Grützmann in Dresden die Fortsetzung des ausführlichen Berichts über die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (§§ 1106 bis 1144, 1051 bis 1061). In Zukunft soll, wie die Redaktion mittbheilt, dieser Charakter der Zeitschrift noch mehr hervortreten und im „Sächsischen Archip“ bis zum 1. Januar 1900 in Einzelabhandlungen hervorragender Mitarbeiter das gesammte Rechtsgebiet des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs zur Besprechung gelangen, sodaß die Jahrgänge 1897 bis 1899 in ihrer Gesammtheit einen vollständigen Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuchs darbieten würden. Daneben soll das Gebiet des Zivil⸗ und des Konkursprozesses, auf dem ja gleichfalls erhebliche Veränderungen bevorstehen, nicht vernachlässigt werden; diesem wollen in der Zeitschrift insbesondere der sächsische Geheime Rath, Professor Dr. Wach, die Reichsgerichts⸗ Räthe Dr. Petersen Wund Dr. Bolze Arbeiten widmen. Außer den Abhandlungen enthält das „Sächsische Archiv“ schon in den bisher erschienenen Jahrgängen als ständige Rubriken Reichsgerichts⸗Entscheidungen mit ausführlicher Wiedergabe der Urtheilsgründe, auszugsweise Mittheilungen aus neueren Reichsgerichts⸗ Entscheidungen, Erkenntnisse sächsischer Gerichte, Mittheilungen aus der Rechtsprechung anderer deutscher Gerichte, Besprechungen neu er⸗ schienener juristischer Werke und jährliche Berichte über die das zivilrechtliche und das zivilprozessuale Gebiet betreffenden neuen Ge⸗ setze der einzelnen Bundesstaaten.
Zur Geschichte des Deutschthums im Elsaß und im Vogesengebiet. Von Dr. Hans Witte. Stuttgart, Engel⸗ horn. 1897. — Der Verfasser unterscheidet auf Grund eingehender historisch⸗philologischer Untersuchungen drei Phasen der deutschen Kolonisation im Elsaß. Die erste begann in der letzten Zeit der Römerherrschaft, als die Alemannen, in dichten Schaaren im Elsaß einbrechend, sich in den Ehbenen festsetzten und die Romanen in das Gebirge verdrängten. Durch neuen Zuzug aus der Heimath verstärkt, dehnten sie in der ersten Hälfte des Mittelalters ihre Ansiede⸗ lungen auch im Gebirge aus; hier nahmen sie hauptsächlich den Norden der Vogesen in Besitz, während im Süden und Westen sich die Romanen auf der westlichen Ge⸗ birgshälfte hielten. In späteren Jahrhunderten zog endlich die Ent⸗ wickelung des Bergbaues viele Einwanderer aus Sachsen und anderen Bergbaudistrikten nach dem Elsaß, doch beschränkte sich dies auf wenige Punkte. Seit den Zeiten der sächsischen und fränkischen Kaiser steht, dem Verfasser zufolge, die deutsch⸗französische Sprachgrenze fest, und daran hat auch die politische Herrschaft der Franzosen seit Ludwig XIV. nichts geändert, da mit geringen Ausnahmen eine fran⸗ zösische Einwanderung nicht stattgefunden hat. Die Folgen der Fremdherrschaft zeigten sich allein auf geistigem Gebiet: in der Ab⸗ wendung der führenden Kreise von der deutschen und der Hinneigung zur französischen Bildung.
— „Herrenmoral“, Roman von Ernst Wichert. Dresden und Leipzig, Verlag von Karl Reißner. — Der Verfasser ist durch zahlreiche dramatische und novellistische Arbeiten als feinsinniger Schriftsteller bekannt. In dem Mittelpunkt seines Romans „Herren⸗ moral“ steht eine vornehme Frau von auserlesenen Gaben des Geistes und Herzens, die trotzdem im Kampfe mit ihrer Liebe unterliegt und einem zwar gesellschaftlich hochstehenden, aber sittlich minderwerthigen Manne zum Opfer fällt. In der Zeichnung des Charakters und der seelischen Entwicklung dieser Frau liegt der Hauptreiz des Buchs, während die Charaktere des Kavaliers und aller übrigen Personen des Romans mehr skizzenhaft erscheinen; nichtsdestoweniger ist das Buch eine unterhaltende und anregende Lektüre, wenn auch nur für
gereifte Leser. 8
— „Ich will“. Roman von Marie Stahl. Berlin W. Deutsches Verlagshaus Bong u. Co. Pr. 4. ℳ — Die Verfasserin erweist sich in diesem wie in ihren früheren Romanen als Realistin; aber ihr Realismus ist frei von allen Auswüchsen und Uebertreibungen. Ihrem Helden, der aus seiner Sphäre herausgeschleudert wurde, giebt sie für seinen Lebensweg einen Stab in die Hand, der ihn sicher vorwärts bringt: die eigene Willenskraft, und so oft sich ihm auch andere willensstarke Elemente feindlich entgegenstellen, siegt er doch dadurch, daß sein Wollen nur auf das Erreichbare gerichtet ist. Auch die Tendenz ist sonach eine gesunde und praktische. 8
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Deutscher Landwirthschaftsrath. II.
In der gestrigen Sitzung wurde zunächst die am Tage zuvor ab⸗ gebrochene Debatte über „Viehversicherung und Schlachtviehversiche⸗ rung“ zu Ende geführt und der bereits mitgetheilte Antrag der Referenten von Langsdorff und von Mendel⸗Steinfels einstimmig an⸗ genommen. 1 1 b
Den folgenden Gegenstand bildete „die Errichtung von Vieh⸗ marktskassen, Einführung von Schlußscheinen im Viehhandel, Schlacht⸗ viehtransport, Fleischlieferungen für Armee, Errichtung von land⸗ wirthschaftlichen Geschäftsstellen an Viehhöfen, Handel und Notierung nach Lebendgewicht“. Die Referenten, Landes⸗Oekonomie⸗Rath von Mendel⸗Steinfels (Halle a. S.) und Professor May (München), stellten folgenden Antrag: „1) Die Errichtung von amtlichen oder privilegierten Viehmarktskassen erscheint zur Zeit nicht erstrebenswerth. Wo ein Bedürfniß vorliegt, kann der Zweck derselben durch auf freier Vereinbarung beruhende Einrichtungen erreicht werden. 2) Die Schaffung von landwirthschaftlichen Geschäftsstellen an den Viehhöfen ist nach den bisherigen Erfahrungen als nützlich und wirksam zu bezeichnen; diese sind geeignet, manche Uebelstände des H zu beseitigen und den direkten Verkauf anzubahnen. 3) Die
usfertigung von Schlußscheinen wäre im Interesse der Gewinnung von sicheren Unterlagen für die öffentlichen Preisnotizen wünschens⸗ werth, dürfte aber bei großen Schlachtviehmärkten nicht unbedeutenden Schwierigkeiten in der Ausführung begegnen. 4) Der Viehtransport muß unter allen Umständen möglichst so geordnet werden, daß die Thiere an Leben und Gesundheit keine Einbuße erleiden. Auf den Eisenbahnen ist noch mehr wie bisher für schnelle Beförderung in ge⸗ eigneten Wagen, sowie insbesondere für schleuniges Ein⸗ und Ausladen des Schlachtviehes Vorsorge zu treffen. 5) Die Versorgung der Armee mit Fleisch durch die Viehbesitzer oder auch durch Eenefenschasten begegnet nach der Lage der gegenwärtigen Verhältnisse großen Schwierigkeiten; dieselben können nur behoben werden, wenn eine andere Art des Fleischbezuges und der Fleischverwendung in der Armee Platz greift. Fleisch und Fleischkonserven ausländischer Pro⸗ venienz sollten von der Heeresverwaltung nicht verbraucht werden. 6) Hinsichtlich des Handels und der Notierung nach Lebendgewicht wird auf die einschlägigen Beschlüsse der 25. Plenarversammlung 1897 hingewiesen.“ — Dieser Antrag gelangte nach kurzer Debatte un⸗ verändert zu einstimmiger Annahme.
Es fohlzte das Thema: „Welche Mittel sind außerhalb gesetz⸗ Feshesher Maßnahmen zur Förderung der Zuckerindustrie nnd des Rübenbaues in Anwendung zu hringen 2“ Referent über diesen Gegen⸗ stand war der Geheime Regietungs⸗Rath, Professor Dr. Maercker (Halle a. S.), Korreferent der General Sekretär Steinmeyer (Danzig). Der Referent befürwortete nachstehende Resolution:
„Der Deutsche Landwirthschaftsrath erwartet von folgenden Mitteln außerhalb der in einer besonderen Resolution empfohlenen gefetzgeberischen Maßnahmen eine wesentliche Förderung der Zucker⸗ industrie und des Rübenbaues: 1) In Rücksicht auf die in der nachsten Zeit zu erwartende Mehrerzeugung von Zucker im Auslande (namennlich in den Vereinigten Staaten von Amerika, welche bestrebt sind, ihre Zuckerindustrie so zu fördern, daß sie bald den dortigen Bedarf decken foll) und den zu erwartenden Rückgang der Zuckerausfuhr erscheint eine Steigerung des Zackhervenehrs
111““]
n Deutschland in einem Maße daß die
Zuckerinduftris nicht mehr in solchem Umfange als bisher auf die Ausfuhr
angewiesen ist, als dringend nothwendig. Zu diesem Zweck ist: a. durch Wort und Schrift den weitesten Kreisen zur Ueberzeugung zu bringen, daß der Zucker nicht ein Luxusgegenstand, sondern ein sehr wichtiges, gesundes und billiges Nahrungs⸗ und Krafterzeu ungsmittel ist; b. dahin zu wirken, daß der Zucker nicht nur in die 1n.g eisernen, sondern auch in die Tagesrationen des deutschen Heeres ein⸗ geführt werde. Es wird empfohlen, dem Anerbieten des Vereins für die Zuckerindustrie, den Zucker für diesen Zweck zu Versuchen probe⸗ weise und kostenfrei der Heeresverwaltung zur Verfügung zu stellen, in möglichst großem Umfange zu entsprechen. Es dürfte in Erwägung zu ziehen sein, ob es zulässig erscheint, falls sich der Zucker für diesen Zweck bewährt, daß derselbe dem Heere, unter Nachlaß der Verzehrsteuer, geliefert werden könnte. Das an den Zuckergenuß gewöhnte Militär würde, zu seiner bürgerlichen Beschäftigung zurückgekehrt, voraussichtlich den Zuckergenuß beibehalten und so den Zuckerverzehr wesentlich steigern; c. die Herstellung zuckerhaltiger Fruchtkonserven mehr als bisher zu fördern. Hierdurch würde nicht allein der Zuckerindustrie, sondern ebenso sehr der deutschen Obsterzeugung wesentlich genützt werden; d. die bereits früher mit gutem Erfolg ausgeführten Ver⸗ suche zur Verwerthung der billigen Nachprodukte der Zuckerindustrie durch die Verfütterung an geeignete Thierarten von neuem in größerer Ausdehnung aufzunehmen; die Steuerverwaltung zu ersuchen, ein geeignetes Denaturierungsverfahren zu ermitteln, da das jetzige (Mischen mit 50 % Oelkuchenmehl) den Fütterungszwecken nicht überall ent⸗ spricht; e. die Melasse in noch größerem Umfange als bisher zur “ zu benutzen. 2) Gewährung einer Frachtermäßigung für den zum rport bestimmten Zucker aller Arten, und zwar nicht nur für den direkt zum Export gelangenden, sondern auch für den in deutschen Raffinerien verarbeiteten und in Form von Raffinade exportierten Rohjzucker. Für ausgeführte Raffinade würde die Frachtermäßigung in dem Ver⸗ hältniß, welches bei der Herstellung von Raffinade aus Rohzucker (110: 100) besteht, zu gewähren sein. 3) Gewährung sonstiger Fracht⸗ ermäßigungen, insbesondere: a. Ermäßigung der Expeditionsgebühr für den Bahntransport der Zuckerrüben und entzuckerten Schnitzel, des Kalkschlamms und der Kalksteine, b. Ermäßigung der Frachtbeträge und Gewährung eines Frachtkredits für den Bezug von Feuerungs⸗ material für die Monate März bis einschließlich August in einer Höhe, welche eine volle Entschädigung für den durch den frühzeitigen Bezug eintretenden Verluste gewährt. 4) Schnellerer Ausbau des Kleindahne netzes in den zuckerrübenbautreibenden Gegenden und ausgedehntere Einführung der Feldbahnen für den Transport der Zuckerrüben ꝛc. 5) Beseitigung des Wagenmangels nach Möglichkeit. Der Deutsche Landwirthschaftsrath erkennt an, daß es den Bahnverwaltungen immer große Schwierigkeiten machen wird, den Ansprüchen der Zuckerindustrie zu genügen, sowie auch daß in den letzten Jahren vieles auf diesem Gebiet seitens der Eisenbahn⸗Verwaltungen geleistet ist, ersucht aber, durch größere Einstellung von außerordentlichen Mitteln in die Etats der Eisenbahn⸗Verwaltungen, das früher Versäumte in schnellerem Tempo als bisher nachzuholen. 6) Abschaffung der Ausfuhrvergütigung für den Zucker, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß alle Länder ihre offenen sowohl wie versteckten Prämien beseitigen. Der Deutsche Landwirthschaftsrath ersucht die Reichsregierung, nu unter dieser Voraussetzung der Abschaffung der deutschen Prämien zustimmen zu wollen. Sollte es zur Abschaffung der Prämien kommen, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sich di Umwandlung durch die Gewährung einer längeren Uebergangsfri möglichst ohne Störung des Zuckermarktes vollzieht. 7) Der Ab⸗ schaffung der Ausfuhrvergütigung würde eine entsprechende Herab⸗ setzung der Zuckerverzehrssteuer zu folgen haben. Der Deutsche Land⸗ wirthschaftsrath erwartet von der Reichsregierung, daß sie bei dieser Herabsetzung bis zur Grenze des Möglichen gehen werde, da von der hierdurch bewirkten Verbilligung des Zuckers eine wesentliche Steigerung des Zuckerverzehrs zu erwarten ist. 8) Das beste Mittel zur Ge⸗ sundung und Erhaltung der Zuckerindustrie sieht aber der Deutsche Landwirthschaftsrath nach wie vor in der Schaffung von Verhält⸗ nissen, welche die übrigen Zweige der Landwirzbschaft, insbesondere
die Getreideproduktion, sowie die landwirthschaftlichen Nebengewerbe
wieder rentabel machen.“ 8
Der Korreferent bat, noch folgenden Passus hinzuzufügen: „Der
Deutsche Landwirthschaftsrath beschließt: die Reichsregierung zu bitten, das Interesse der deutschen Zuckerindustrie egenüber dem Vorgehen der Vereinigten Staaten von Amerika energisch zu wahren.“
Mit diesem Zusatz wurde die Resolution einstimmig angenommen. „Die reichs⸗
Den letzten Gegenstand der Tagesordnung bildete bezw. landesgesetzliche Regelung des Abdeckereiwesens“. Der Referent, Geheimer Regierungs⸗Rath, Professor Dr. EHEI1“ be⸗ fürwortete in Gemeinschaft mit dem Korreferenten, Geheimen Re⸗ gierungs⸗Rath, Professor Dr. Orth⸗Berlin, folgenden Antrag:
dz. Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt die einheitliche Rege⸗ lung des Abdeckereiwesens aus sanitätspolizeilichen, peterinärpolizei⸗ lichen und wirthschaftlichen Gründen wiederholt für ein dringendes Bedürfniß. Dieselbe ist, unter Beseitigung der noch bestehenden
Zwangs⸗ und Bannrechte, auf dem Wege der Reichsgesetzgebung herbei⸗ .
zuführen. Bei dem Erlaß des Gesetzes ist von den Gesichtspunkten aus⸗ zugehen: 1) daß den Kreisen bezw. Aemtern und entsprechenden Ver⸗
waltungskörpern die Verpflichtung auferlegt wird, für sich oder in
Gemeinschaft mit anderen den Anforderungen der Sanitäts, und
Veterinaͤr⸗Polizei entsprechende Anstalten (Abdeckerei⸗Anstalten) herzu⸗ richten oder bereitzustellen, in denen die Kadaver gefallener, abgängiger und auf polizeiliche Anordnung getödteter Thiere, sowie bei der Fleischbeschau beschlagnahmte thierische Theile mittels thermochemischer Apparate, unter zuverlässiger Ertödtung aller Krankheitserreger, im Interesse der Besitzer thunlichst nutzbringend verarbeitet werden, 2) daß dort, wo derartige Anstalten nach dem Ermessen der Landes⸗ polizeibehörden nicht lohnend betrieben werden können, die Gemeinden gehalten sind, für sich oder zusammen mit anderen vorschriftsmäßig beschaffene und ausgestattete Wasenplätze herzugeben und zu erhalten, in denen alle zugeführten Stücke eine unschäbliche Beseitigung erfahren, und Abdecker für dieselben anzustellen, 3) daß den Besitzern und deren Vertretern die Anzeigepflicht für alle abgängigen, gefallenen und auf polizeiliche An⸗ ordnung getödteten Thiere, sowie für die bei der Fleischbeschau beschlagnahmten Thiere und Thiertheile, mit Ausnahme der Hunde, Katzen, Lämmer und Ferkel und kleinerer Mengen thierischer Theile, und die Abgabe derselben an die Abdeckerei⸗Anstalt bezw. den Wasen⸗ platz gegen Vergütung zugewiesen wird, 4) daß die Leiter der
Abdeckerei⸗Anstalten und die Abdecker ihre Besähigung für die 8
ordnungsmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine Prüfung nach⸗ zuweisen haben und in Eid und Pflicht genommen werden, sowie daß Einrichtung und Betrieb der Anstalten und Wasenplätze der ständigen polizeilichen und veterinären Kontrole unterliegen müssen.“ räsident Klein (Wertheim, Haden) beantragte, unterstützt von den Herren von Bemberg (Flamersheim) und Freiherr von Hövel (Herbeck): den Passus 2 an die Stelle von Passus 1 zu setzen und in diesem die Worte von „dort“ bis einschließlich „können“ zu streichen, sodaß der Passus nunmehr heißt: daß die Gemeinden gehalten sind“ us. w., und der Passus 1 lautet: „daß es wünschenswerth ist, wenn in den Kreisen bezw. Aemtern und entsprechenden Verwaltungskörpern für sich oder in Gemeinschaft mit anderen den Anforderungen der Sanitäts⸗ und Veterinär⸗Polizei entsprechende Anstalten (Abdeckerei⸗ Anstalten) hergerichtet oder bereit gestellt“ u. s. w. Die Anträge der Referenten gelangten in dieser Fassung, unter Ablehnung der Ziffern 3 und 4, zur Annahme. amit war die Tagesordnung erledigt. Der Erste stellvertretende Vorsitzende, Freiherr von Soden⸗Frauenhofen, sprach Seiner Majestät dem Kaiser sowie der deutschen Reichsregierung und den Landes⸗ regierungen seinen Dank aus für das den deutschen Landwirthen bewiesere Wohlwollen. Alsdann schloß der Vorsitzende mit einem Hoch auf Seine Majestät den Kaiser, die deutschen Bundesfürsten und die freien deutschen Städte die 26. Plenarversammlung des itschen Landwirthschaftsraths. 4
Berichte von deutschen Fruchtmärkten. ————-—————-
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eene.
Qualität
gering
mittel gut Verkaufte
Marktort
Gezahlter
Preis für 1 Doppelzentner Menge
niedrigster
höchster
niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner
ℳ ℳ ℳ
Crone a. B. Wongrowitz. Hirschberg. Ratibor. Göttingen. Geldern... Aachen. Döbeln 8 Langenau i. W. Wu75 Colmar i. E.. Chateau⸗Salins. EZA“ Seelan,; weidnitz.. Neuß.
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Kottbus. Crone a. B. Wongrowitz. Hirschberg. Ratibor. Göttingen Geldern.. E111616X““ ee 8 Döbeln. Langenau i. W. en““ Chateau⸗Salins Eö“ Breslau. Schweidnitz.. E“] Winnenden..
— Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende
Ein liegender Stri
8
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12,60 12,20 13,60
Weizen. 17,80 18,40 17,30 17,80 18,60 19,20 18,20 18,50
.8 18,50 20,00 20,00 17,70
19,50 17,80 20,60 20,50
20,80 21,32
20,75 22,10 20,00 17,30
18,00 17,30 18,10 19,40
18,10
19,40 Roggen. 14,11 13,50
13,30 14,90
1450 14,60 14.,50
15,75 16,67
13,80 14,60 14,50 13,50
Gerste. 14,00 13,20 15,30 15,80 12,30 15,00 18,80 17,75 18,46
14,60 14,60 15,20
Hafer. 16,00 13,60 13,50 13,80
15,00
18,40 18,30 19,30 19,10 18,70 20,30 19,50 18,00 21,20 21,00 22,63
18,50 18,70 18,60 20,00
14,11 13,50 13,70 15,40
14,70 14,90 14,50
16,00 16,67
14,00 14,90 14,90 14,00
13,25 13,20 14,30 15,00 14,20 14,60
13,10 15,50
15,50 13,40 14,00 14,50 13,50
14,00 14,00 15,70 15,80 12,70 16,50 18,80 18,00 19,69
14,80 15,70 16,00
13,20 13,00 14,20 15,50 12,30
18,60 17,50
16,00 14,40 14,00 15,20
15,20 13,10 13,00 13,80 14,00 — 14,40 13,00 13,50 13,50 13,50 — 14,00
14,00 — e — — 14,00 — 14,60
15,00
15,50 12,50 —
14,20 13,80
14,20 12,60
1420] 1430 Bemerkungen.
16,00 13,60 13,70 14,00
15,20 14,00
1470 15,00 15,80
1475 13,80 13,20 13,80
13,90
14,20 14,60 13,60 14,50
13,90 14,20
reis nicht vorgekommen ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs
Durchschnitts⸗ preis für 1 Doppel⸗ zentner
ℳ
Außerdem murden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt.)
16,60 17,50 18,64
20,00 20,99
20,50 21,37
18,08
19,70
14,11
12,60 14,08 14,96
14,31
2.
15,28 16,67
13,76
13,60
12,40 14,15 14,41 12,40
18,75 17,43
15,20 12,50 13,60 13,60 14,22 14,47
14,74 15,00
13,87
12,89 14,07
“ 1 “ Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten 8
alten, da
ahlen berechnet. entsprechender Bericht fehlt.
Handel und Gewerbe.
Läͤgliche Waßfen estellung für Kohlen und Koks an der 88 und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 10. d. M. gestellt 14 021, nicht recht⸗ räticg egelt dig., ne En sind am 10. d. M gestellt 4958, nicht recht n Oberschlesien sind am 10. d. M. geste , nicht recht⸗ zeitig gestellt 88 1139 8
Der Bundezrath hat in der Sitzung vom 20. Januar d. J. be⸗ schlossen, die nachstehenden Bestimmungen, betreffend die Ertheilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten, mit I. eahgabe zu genehmigen, daß dieselben am 1. April 1898 in
aft treten.
„1I. Die Direktivbehörden haben auf Anfragen über die Zoll⸗ tarifterung von Waaren, deren Schlußabfertigung bei einer Zollstelle des Direttivbezirkes beabsichtigt wird, sowie uͤber die dabei in Be⸗ ä“ Tarabestimmungen und Tarasätze amtliche Auskunft zu ertheilen.
II. Der Fragesteller hat anzugeben, a. ob er die gleiche Anfrage bereits an eine andere Direktivbehörde gerichtet und welche Auskunft er von dieser erhalten habe; b. ob und über welche Zollstelle die Waare bereits von ihm oder seines Wissens von Anderen eingeführt worden sei und welcher Zollbehandlung sie dabei unterlegen habe; e. bei welcher Zollstelle des Direktivbezirks er die Schlußabfertigung
er Waare zu beantragen beabsichtige, oder daß und warum er eine solche nicht zu bezeichnen vermöge.
III. Der Fragesteller hat ferner über die Beschaffenheit und den Ursprung der Waare die von der Direktivbehörde etwa erforderten Angaben wahrheitsgetreu zu machen und ihr so viele
garenproben zur Verfügung zu stellen, daß die erforderlichen tech ischen Untersuchungen ausgeführt werden können, außerdem eine
Waarenprobe bei der Direktivbehörde verbleiben, eine zweite nach er⸗ folgter Identifizierung dem Fragesteller zurückgegeben und eine, ebenfalls amtlich identifizierte dritte Probe derjenigen 8. stelle überwiesen werden kann, bei welcher die Schlußabfertigung erfolgen soll. Ist die Vor⸗ legung von Proben durch die Schekenber der Waare ausgeschlossen, so sind der Anfrage entweder Abbildungen, oder eine so genaue Be⸗ schreibung beizufügen, daß die verlangte Auskunft ertheilt werden kann und auch ohne die Waare verständlich bleibt. Ist weder die Vor⸗ legung von Proben, noch eine ansreichend deutliche und anschauliche Beschreibung der Waare möglich, so ist die Auskunft abzulehnen. Die Direktivbehörde kann von der Vorlegung von Proben absehen, soweit sie diese für entbehrlich erachtet.
IV. Dem Fragesteller steht eine Beschwerde gegen die ertheilte Auskunft nicht zu. Die Besscat des Zollpflichtigen, gegen eine auf Grund der ertheilten Auskunft erfolgte Waarenabfertigung nach Maß⸗
aabe des § 12 des Vereinszollgesetzes Beschwerde zu erheben, wird ierdurch nicht berührt.
V. Die Kosten der etwa erforderlichen sachverständigen Unter⸗ suchung der Waare sowie die durch den Transport der Waarenproben entstehenden gue⸗edee hat der Fragesteller zu tragen. Weitere Kosten sind demselben nicht aufzuerlegen. Die Direktipbehörden sind befugt, die Bestellung eines angemessenen Kostenvorschusses zu ver⸗ langen. “ hat dies dann zu geschehen, wenn der Frage⸗ steller im Inlande weder seinen Wohnsitz, noch eine gewerbli e Niederlassung hat.
VI. Von der ertheilten Auskunft ist derjenigen Zollstelle des Direktivbezirkes, bei welcher die Schlußabfertigung der Waare erfolgen soll, soweit thunlich, unter Beifügung einer identifizierten Waaren⸗ probe, Kenntniß zu geben. Inwieweit eine Mittheilung an die übrigen Zollstellen des Direltiobagickes einzutreten hat, bleibt dem Ermessen der Direktivbehörde überlassen. 8
VII. Die der ertheilten Auskunft zu Grunde liegende Entscheidung
ist für die der Direktivbehörde unterstellten Zollbehörden maßgebend.
Wird nach Ertheilung der Auskunft die derselben zu Grunde liegende Ent⸗ scheidung von der Direktivbehörde echs oder von der obersten Landes⸗
oder vom Bundesrat
aare einem höheren Zollsatz un Taraabzug einzutreten hat, so ist
differenz für diejenigen Waarensendungen des Frag ekanntgabe der Aenderung an die Abfertigungsstelle
welche vor der
dahin daß die terliegt, oder daß ein geringerer von der Nacherhebung der Zoll⸗ stellers abzusehen,
in Gemäßheit der ertheilten Auskunft zur Schlußabfertigung gelangt
sind. Hat jedoch der
Fragesteller die unter
Ziffer II und III be⸗
zeichneten ÄS wider besseres Wissen unterlassen oder unrichtig
gemacht, so ist die Zolldifferenz von jährung eingetreten ist.
VIII. Die obersten Landes⸗Fina Auskunft zu Grunde liegende Ents die vom Fragesteller auf Grund der
drei Monate lang weiter anwenden zu lassen,
nachweist, daß die Einfuhr infolge er vor der Bekanntgabe der Abände
ihm einzuziehen, soweit nicht Ver⸗
nzbehörden sind ermächtigt, die der eidung nach ihrer Abänderung 22 uskunft eingeführten Waaren no
wenn der Fragesteller von Verträgen stattfindet, welche rung an die Abfertigungsstelle in
gutem Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine An⸗ wendung, wenn die ursprüngliche Entscheidung durch Aenderungen der
Gesephe ung oder des amtlichen öffentle verloren hat.
Waarenverzeichnisses oder anderer
ch bekannt gemachter Ausführungsvorschriften ihre Gültigkeit Die von den obersten Landes⸗Finanzbehörden hiernach
ertheilten Bewilligungen sind in die dem Bundesrath alsabebsch vor⸗
zulegenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gew
nachlässe aufzunehmen.
IIX, Von jeder Aenderun liegenden Entscheidung, sofern sie gebung oder des amtlichen Waarenv
hrten Zoll⸗
in der der Auskunft zu Grunde
nicht auf Aenderungen der Gesetz⸗ erzeichnisses oder anderer öffentlich
ab von
bekannt gemachter Ausführungsvorschriften beruht, ist dem 9, t
innerhalb eines Jahres von der
Ertheilung der Auskun
Amtswegen, später nur auf Anfrage Mittheilung zu machen.
X. Die Reichsbevollmächtigten
für Zölle und Steuern haben von