dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, 8 zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an
een ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ seitigung Sorge tragen. Der Unternehmer ist ferner ver⸗ vfüchte, auf den Baustellen die zur ersten Hilfeleistung vor Ankunft des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien nach den Anordnungen der bauleitenden Behörde bereit zu halten. Die bauleitenden Beamten sind berechtigt, die ordnungsmäßige Aus⸗ dieser Anordnungen zu überwachen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc. sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehmer 1 Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse
der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu⸗
nehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Unternehmers für seine Angestellten ꝛc.
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei⸗ lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver⸗ tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.
„Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Transport⸗ brücken ꝛc. Dieser Verantwortung unbeschadet, ist er aber auch ver⸗ pflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrücken ꝛc. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm feühf oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrags für alle “ seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich.
r hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Sraatskasse zugefügt wird.
Krankenversicherung der Arbeiter.
Der Unternehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Vor⸗ schriften des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 /10. April 1892 (R.⸗G.⸗Bl. 1892 S. 417 ff.) die Versicherung der von ihm . Bauausführung beschäftigten Personen gegen Krankheit zu ewirken.
Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften der §§ 69 bis 72 des Krankenversicherungsgesetzes unterliegende Bau⸗ Krankenkasse entweder für seine versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein oder mit anderen Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung über⸗ tragen wird, gemeinsam zu errichten. Eine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs⸗Krankenkasse kann unter den in § 70 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der staatlichen Bau⸗ ausführung verwendete Personal als Bau⸗Krankenkasse anerkannt
werden.
Errichtet die bauleitende Behörde selbst eine Bau⸗Krankenkasse, so gehören die von dem Unternehmer bei der Bauausführung beschäftigten versicherungspflichtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Bau⸗Krankenkasse als Mitglieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer gemäß 2, . als Bau⸗Krankenkasse anerkannten Krankenkasse oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes ent⸗ sprechenden Hilfskasse als Mitglieder „ede Der Unternehmer erkennt das Statut der von der bauleitenden Behörde errichteten Bau⸗Krankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs⸗ und Kassenführung hat er auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von dieser antheilig festzusetzenden Beitrag zu leisten.
Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau⸗ leitenden Behörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Krankenversicherungsgesetze sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.
Etwaige in diesem Falle von der Bau⸗Krankenkasse statutenmäßig “ Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.
Der Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklich die von ihm ge⸗ stellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeichneten Verpflichtungen in Bezug auf die Krankenversicherung
haftbar. § IIa.
Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.
Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd⸗ und anderen Materialien der schriftlich dazu angewiesenen Flächen oder durch un⸗ befugtes Betreten, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Ver⸗ sperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.
Für den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einverstanden, daß die bau⸗ leitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zahlungshindernisses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter⸗ legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück⸗ forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab⸗ erkannt werden sollte. 4 18
Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an⸗ zuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun⸗ lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.
Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den⸗ selben etwa erscheinenden Stellvertreter mit zu vollziehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die dur die Organe der bauleitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen ꝛc. als anerkannt.
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im
Haftung des
Falle der Arbeitsentziehung (§ 9) finden diese Bestimmungen gleich⸗ mäßige Anwendung.
Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge⸗ nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.
§ 13. Rechnungsaufstellung.
Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der
.51 Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und
eihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungs⸗ anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden “ bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen.
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.
Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter⸗ nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus⸗ stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen.
Die Tagelohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen den bauleitenden Beamten einzureichen.
§ 14.
“ 5 Zahlungen. 8
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben.
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der e bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.
Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.
Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus⸗ drücklich vorbehaltenen Ansprüche.
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge⸗
l ist. “ Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be⸗ vhnangen etwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde.
§ 15. Gewährleistung.
Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehne, in⸗ Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeit⸗ punkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbnchs) ist nicht statthaft.
1 8 § 16. 8 Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.
Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren 888 sicheren — gezogenen — Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden. .
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantiert sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien und die Prioritäts⸗ Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kaution angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann
gefordert werden, falls infolge eines Kursrückgangs der Kurswerth
bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, soweit bezüglich der in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich⸗ keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlöfung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos⸗ haltung auf dem einfachsten, geseßlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassieren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Erman gelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ist.
§ 17. Uebertragbarkeit des Vertrags.
Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter⸗ nehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über⸗
ragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.
Bezüglich der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 9 sinngemäße Anwendung.
89 den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fort⸗ setzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will. -
§ 18. Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der im § 19 vorgesehenen Zu⸗ ständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den Ort der Bau⸗ ausführung zuständigen Gericht Recht zu nehmen. 8 84
§ 19. “ Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrags sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der⸗ selben der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.
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Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der dJe getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ö Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 §§ 851 bis 872
nwendung.
Falls über die “ des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.
Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt oder, wenn
ich nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen benachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, Sitz dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten gelegen ist.
„Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die Frts e duns über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmen⸗ mehrheit.
e in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abge Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu⸗ gerechnet.
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
Wird der Schiedsspruch in den im § 867 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.
§ 20. Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankiert.
Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstige Sendungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere.
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 8
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.
Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt
gemacht. v“
Berlin, den 16. Februar 1898. 8 Königliche Ministerial⸗Baukommission. Kayser.
8
1“
Personal⸗Veränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 19. Februar. v. Borck, Pr. Lt. à la suite des 1. Groß⸗ herzogl. Mecklenburg. Drag. Regts. Nr. 17, auf ein Jahr zur Dienst⸗ leistung als persönlicher Adzutant bei des Erbprinzen von Anhalt Fabeh kommandiert. Listemann, Pr. Lt. von der Res. des Nassau.
eld⸗Art. Regts. Nr. 27, früher in diesem Regt., vom 1. März d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Westfäl. Train⸗Bat. Nr. 7 kommandiert.
Im Beurlaubtenstande. Berlin, 17. Februar. Be⸗ fördert sind: Pinckernelle, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regts., Brettschneider, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Train⸗Bats., v. Schultz, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Stralsund, zum Sec. Lt. der Res. des Rhein. Train⸗Bats. Nr. 8, Bachmann, Vize⸗Feldw. vom Landwehr⸗ Bezirk Potsdam, zum Second⸗Lieutenant der Reserve des Infanterie⸗ Regts. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg) Nr. 20, Schering, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Burg, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm 1. (2. Ostpreuß.) Nr. 3, Müller, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Altenburg, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Thüring. Inf. Regts. Nr. 32, Graeser, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Mühlhausen i. Th., zum Sec. Lt. der Res. des Hess. Feld⸗Art. Regts. Nr. 11, L Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Glogau, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Leib⸗ Hus. Regts. Nr. 1, Schwarz, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Hirschberg, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von
eucker (Schles.) Nr. 6, Hanke, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk
chweidnitz, zum Sec. Lt. der Res. des Füs. Regts. General⸗Feld⸗ marschall Graf Moltke (Schles.) Nr. 38, Wagner, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Münsterberg, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Hannov. Ulan. Regts. Nr. 14, Becker, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Lennep, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train⸗Bats. Nr. 7. Klinnert, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Montjoie, zum Sec. Lt. der Reserve des 4. Oberschles. Infanterie⸗Regiments Nr. 63, Kettner, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Bonn, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. Nr. 168, Coninx, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk St. Wendel, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Thüring. Inf. Regts. Nr. 32, Hähn, Nh vom Landw. Bezirk II Trier, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, Rolffs, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Siegburg, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train⸗ Bats. Nr. 7, Blumenthal, Vijze⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Waren, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 152, Schulze, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Thüring. Inf. Regts. Nr. 71, Choms, Vize · Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf⸗ Regts. Nr. 129, Varenkamp, Vitze⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Landwehr⸗Infanterie 1. Aufgebots, Hanssen, Vize⸗Wachtmeister vom Landw. Bezirk Hamburg, zu Sec. Lt. der Res. des Oldenburg. Drag. Regts. Nr. 19, Faber, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk I Bremen, zum Sec. Lt. der Res. des Drag. Regts. König Albert von Sachsen (Ostpreuß.) Nr. 10, Watermeyer, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. 85 von Feteens (7. Westfäl.) Nr. 56, Laas, Vtze⸗Feldw. vom Landw. gezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. von Lützow (1. Rhein.) Nr. 25, Hoff⸗ mann, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Bad. Feld⸗Art. Regts. Nr. 30, Puls, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum Sec. Lt. der Res. des Hannov. Train⸗Bats. Nr. 10, Bruchhausen, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Hannover, zum Sec. Lt. der Res. des 6. Rhein. Inf. Regts. Nr. 68, Möhrenschlager, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I Braunschweig, zum Sec. Lt. der Res. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, Künnecke, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. Nr. 99, Stein, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk II Braunschweig, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 97, Uffelmann, Vize⸗Feldw. von dencfelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. (Prinz Carl) Nr. 118, Hoehl, Vize⸗Wachtm. vom Landw. “Be⸗ irk Wiesbaden, zum Sec. Lt. der Res. des Thüring. Ulan.
Regts. Nr. 6, Küchler, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Frank⸗
furt a. M., zum Sec. Lt. der Res. des 2. Hannov. Ulan. Regts. Nr. 14, Plaß, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bez. Marburg, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, Schulze, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bez. Weimar, zum
Sec. Lt der Res. des Inf. Regts.
Bats. Nr. 14, Engelbrecht, Sec.
“
Nr. 161, Schön, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bez. Gießen, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Großherzogl. ess. Inf. Regts. Nr. 168, Bickelhaupt, Vize⸗Feldw. vom Landw. ezirk II Darmstadt, zum See. Lt. der Res. des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Strauß, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Frankfurt a. M., zum Sec. Lt. der Res. des Train⸗ Bats. Nr. 16, Haberkorn, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Gießen, Frhr. v. öEETö“ Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirks 11 Darmstadt, — zu Sec. Lts. der Res. des Groß⸗ erzogl. Hess. Train⸗Bats. Nr. 25, Pfisterer, Vize⸗Feldw. vom andw. Bezirk Mannheim, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bd.) Nr. 111, Lanz, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Schles. . Regts. Nr. 15, Genthe, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Freiburg, zum Hauptm., Kern, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Bad. Füm.rt. Regts. Nr. 30, Straub, Vize⸗Feldw. vom Landw. ezirk Lörrach, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Lützow 8 Rhein) Nr. 25, Kauffmann, Heisler, Vize⸗Wachtm. vom ndw. Bezirk Mannheim, zu Sec. Lts. der Res. des Bad. Train⸗ Lt. von der Feld⸗Art. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Schlawe, zum Pr. Lt., Esche nbach, Vöize Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Li. der Res. des Inf. Regis. von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54; die Pr. Lts.: Soecknick von der Res. des Fuß⸗Art. Regts. von Linger (Ostpreuß.) Nr. 1 (Königsberg), Lehmann von der Res. des Fuß⸗Art. Regts. Encke (Magdeburg.) Nr. 4 (Schwerin), Corodonnoff von der “ 1. Aufgebots des Landwehr⸗Bezirks Gumbinnen, Klanke von der Fuß⸗Artillerie 1. Aufgebots des Landwehr⸗Bezirks Hamburg, Jarzynka von der Fuß⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, — zu Hauptleuten, Grauert, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Res. des Fuß⸗Art. Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Meltzer, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk 1 Breslau, Gerstenberg, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Neisse, — zu Sec. Lts. der Res. des Fuß⸗Art. Regts. von Dieskau (Schles.) Nr. 6, Döring, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Straßburg, zum Hauptm., Schmidt, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Barmen, zum Sec. Lt. der Res. des Pion. Bats. Nr. 16, Heubel, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Bernburg, zum Sec. Lt. der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2.
v. Amelunxen, Sec. Lt. a. D. im Landw. Bezirk I. Berlin, zuletzt im 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66, in der Armee und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 20. Mai 1888 bei der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Jäger, Sec. Lt. a. D. im Landw. Bezirk IV Berlin, zuletzt im Ulan. Regt. Graf zu Dohna (Ostpreuß.) Nr. 8, in der Armee und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 27. Februar 1895 bei der Landw. Kav. 1. Aufgebots, — wieder⸗ angestellt, Nitsche, Prem. Lieut. von der Reserve des 3. Magde⸗ burgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 66, als Reserve⸗Offizier zum Inf. Regt. Nr. 132, v. Wurmb, Sec. Lt. von der Res. des 3. Schles. Drag. Regts. Nr. 15, als Res. Offizier zum Drag. Regt. Freiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5, — versetzt. Jacobi, Sec. Lt. von
er Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dortmund, in die Kate⸗
orie der Res. Offiziere zurückversetzt und als solcher dem Füs. Regt. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80 wiederzugetheilt. v. Lessel, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 130, zu den Offizieren des 1. Auf⸗ gebots des Garde⸗Füs. Landw. Regts. versetzt.
Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Berlin, 17. Februar. Stukenbrock, Sec. Lt. vom 2. Aufgebot des Garde⸗Füs. Landw. Regts., Heising, Pr. Lt. vom 2. Aufgebot des 3. Garde⸗Gren. Landw. Regts., Wagner, Sec. Lt. vom 2. Auf⸗
ebot des 4. Garde⸗Gren. Landw. Regts., Kaiser Rittm. vom
.Aufgebot des Garde⸗Landw. Trains, diesem mit der Landw. Armee⸗ Uniform, Schalkau, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des
Pr.
gebots . Armee⸗Uniform, v. Reichmeister, Pr. Lt. gebots des Landw. Riese, Hauptm. von der Inf. 1. Auf Altona, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Grube, Pr. Lt. Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz chuster, Sec. Lt. von der Inf. Schomburg, ks I Braunschweig, vom bots des Landw. Bezirks Frankfurt Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots, Blomeyer, Art. 2. Aufgebots, — des Landw. Bezirks 1 Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Sec. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ eck, Rittm. vom diesem mit seiner Aufgebots des
von der (6. Westfäl.) Nr. 55, S des Landw. Bezirks Celle, 2. Aufgebots des Landw. Bezir Lt. von der Kav. 2. Aufge
udeloff, Pr. Bock, Pr. Lt. von Lutze, Sec. Lt.
Belgard, Nonnenberg,
nissen entlassen. v. Arnim, Pr. Lt. von der Res. (2. Brandenburg.) Nr. 12, Wendt, Pr. Lt. von der Inf. 2. gebots des Landw. Bezirks Perleberg, Thomas, Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Prenzlau, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Schmidt, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Heinrich, Sec. Lt. von der Kav. 1. Auf⸗ Lt. von der Feld⸗Art. 2. “
Kahleyß,
Landw. Bezirks,
S
Landw. Bezirks Tilsit, 1. Aufgebots des Landw. Landw. Armee⸗Uniform, Ebhardt, von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Königsberg, Pr. Lt. vom Train 2. Aufgebots des Landw. Bezirks
Lt. von der Res. des Pomm. Füs. Regts. Nr. 34, der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stettin, von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Pr. Lt., von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bromberg, — der Abschied bewilligt, Schwant, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 135, aus allen Militärperhält⸗ Biess, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 175, des Drag. Regts. von Arnim
gebots, v. Bonin, Pr. Landw. Bezirks IV Berlin, Schneider, Sec. Lt. von der Magdeburg. Train⸗Bats. Nr. 4, Heinemann, Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Erfurt, Heller, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Sondershausen, Platzmann, Landw. Bezirks Altenburg, Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Görlitz, v. Hake, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Liegnitz, Beyer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Schweidnitz, John, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Breslau, diesem mit seiner bisherigen Unifkorm, Jonen, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln, Honigmann, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezi diesem mit der Landw. Arme der Res. des 2. Rhein. Hus. (Alexander), Paderborn,
Sec.
Pr. Lt. von der Kav.
Sec. Lt. Hausberg,
Hunds dörfer, Rittm. von der Kav. Bezirks Insterburg, diesem mit der Pr. Lt., Ender,
t4. von
der Res. des Inf. Regts. Nr. Seyler, Pr. Lt. von der Inf. Aachen, Mohr, Pr. Lt. von der Kav. 2. zirks Koblenz, Tendering, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Hamburg, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, der Inf. 2. Aufgebots desselben von der Inf. 1.
von
der
e⸗Uniform,
Pr. Lt.
des Landw. Bezirks Lübeck,
a. M., Zahn, Seec. Sec. Lt. von der Feld⸗ Cassel, Noeldechen, Sec. Landw. Bezirks II Cassel, Balzer, gebots des Landw. Bezirks I Darmstadt, Hockenb Train 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Meschede,
bisherigen Uniform, Vogt, Pr. Lt. Landw. Bezirks Hagenau, Kienast,
von der Inf. 2. Aufgebots des Landw.
Res.
des
Bezirks
Kiel, —
Kav. Frhr. v. Magnus,
2. Aufgebots Pr. Lt. von der
Fneöee “ egts. Nr. 9, rhr. v. Haxthausen 2. Aufgebots des Landw. Bezirks chulte, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Düsseldorf, v. Manger, 2. Aufgebots, Maaßen, Pr. Lt. vom Train 2. Aufgebots, — des Landw. Bezirks Mülheim a. d. Ruhr, Westerburg, Hauptm. von 174, mit der Landw. Armee⸗Uniform, 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Aufgebots des Landw. Be⸗
Pr. Lt. von der Inf.
diesem mit von der Inf. 2. Auf⸗ der Abschied bewilligt. gebots des Landw. Bezirks II
Sec. Lt.
von der Inf. 2. Pr. Lt., Bütow, Sec. Lt., — Bezirks Schlawe, Zell
Sec. Lt. —
auptm. von der
Hauptm. von der
rks Beuthen, Sec. Lt.
von der
Kuwert, Wehlau,
Auf⸗
des
es. des
des
von
Auf⸗ der Landw.
2. Aufgebots Inf.
Rath,
2 Bezirks
von der
Schwen Brig., Landw.
bewilligt.
Pr. Lt., Utz, des Landw. Bezirks K. Aufgebots Pr. Lt.
Richter, Marienburg,
2. Aufgebots
28. Jan uar. Pfarrer der 30. Div.
5. Februar. vom VII. Armee⸗Korps, in gleicher Eigenschaft zum IX. Armee⸗ Korps nach Altona versetzt. 1
XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Korps.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ec. Beförderungen und Versetzungen. 17. Februar. Nr. 13, Steffen, Sec. Lt. Regent Luitpold von Bayern,
Abschiedsbewilligungen. Frhr. v. Brusselle⸗Schaubeck, Rittm. von der
17. Februar. 6 önig Karl Nr. 19, mit der Erlaubniß zum
Res. des Ulan. Regts. K Tragen der Uniform dieses des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog ch Sec. Lf. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. König Karl Nr. 13, —
der Abschied bewilligt.
afrika: schied bewilligt.
Loeschke, Sec. Lts., onitz, Supplitt,
von
Heslen bgrin⸗ Hauptm. von — Bezirks Soest, Klüsche, Pr. Lt. von den Pion des Landw. Bezirks Schweidnitz, Uniform, von Rohden, Hauptmann gebots des Landw. Bezirks Hagenau, kert, Pr. Lt. von der Landw. mit seiner bisherigen Uniform, N 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗Brig., Schönermark, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. Abschied bewilligt. Berlin, 19. Februar. des Inf. Regts. von Boyen (5.
des
diesem mit der Wollenhaupt, Pr. Lt. von den Jägern 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Ratibor, v. Hopffgarten, des Landw. Bezirks Weimar, Fuß⸗Art. 2. Aufgebots des Landw.
— pon der Inf. 2. Aufgebots Pr. Lt. von der Bezirks Deutsch⸗Eylau, Aufgebots des Landw. Landw. Armee⸗Uniform,
Landw. der Inf. 2.
Sec. Lt. von den Jägern Niethammer, Pr. Lt. 8 Heaees ... der Fuß⸗Art. 2. Aufgebots des Landw.
8 öee 1. Aufgebots diesem mit der Landw. Armee⸗ von den Pionieren 2. Auf⸗ mit seiner bisherigen Uniform, 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗ Martini, Sec. Lt. von der
172, mit Pension, — der
Wangnick, Sec. Lt. von der Res. Ostpreuß.) Nr. 41, der Abschied
Epangelische Militär⸗Geistliche.
Rittmey
Dr. Richter
Vollmer, Pfarrer in Grumbach, zum Div. in Dieuze, zum 1. Februar d. J. berufen.
Militär⸗Ober⸗ und Div. Pfarrer
Ernennungen, Im aktiven Heere. er, Sec. Lt. im Feld⸗Art. Regt. König Karl im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗ — in das Train⸗Bat. Nr. 13 versetzt.
Im Beurlaubtenstande.
„Sec. Lt. von der Res.
Regts., 8 riedrich von Baden, Groß,
Kaiserliche Marine.
Berlin, Schloß, 21. Februar. zum Mitglied der Schiffs⸗Prüfungskommission ernannt. Hoepner, Korv. Kapitän, von der Stellung als Mitglied der Schiffs⸗Prüfungs⸗ kommission entbunden. zum Adjutanten dem Kommando an Land über die deutschen Streitkräfte in Feetschen ernannt. Deimling, Lt. zur See, bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Reichs⸗Marineamt kommandiert.
Wilken,
Krieg, Korv. Kapitän,
Kapitän⸗Lt., zum Adjutanten bei
Kaiserliche Schutztruppen.
Berlin, 17. Februar. Dr. Schreber, 1— Schutztruppe für Südwest⸗Afrika: Richter, Stabsarzt, scheidet mit dem 28. Februar d. J. als halb⸗ invalide mit Pension nebst aus; gleichzeitig wird derselbe „und zu mit seinem bisherigen Patent bei den Sanitätsoffizieren der Landw. 2. Aufgebots wiederangeste G arzt von der Landw. 2. Aufgebots, wird nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königl. Sächs. Heere 1 mit einem Patent vom 1. April 1889 in derselben angestellt. 5
Schutztruppe für Deutsch⸗Ost⸗ Assist. Arzt 1. Kl., mit Pension der 59 r.
Aussicht auf Anstellung im Zivildienst in der Armee und zwar als Stabsarzt Ult. Dr. Lübbert, Königl. sächs. Stabs⸗
mit dem 1. März d. J. als Stabsarzt
Qualität
1898 gering
mittel
gut
Gezahlter
Preis für 1 Do
ppelzentner
Februar
niedrigster Tag
höchster
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Allenstein... Marggrabowa . . Negce bah 1 Schl Reichenbach i. 1 Freiburg i. Schl. Glatz. w“ Neustadt O.⸗S.. Hannover . ““ Pfullendorf.. Engen. Mülhausen i. E.. Saargemünd . Posen. Krotoschin Breslau..
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höchster
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niedrigster
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höchster ℳ
1“ 116“ Verkaufte Menge
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Durchschnitts⸗
preis für 1 Doppel⸗ zentner
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt.)
Am vorigen Markttage
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17,19 16,30 16,55 18,10 17,80 19,00 16,10 16,75 18,40 20,00 21,50 20,80 21,00 20,80 17,20 18,40 17,30 19,00
18,20
16,90 18,55 18,00 19,00 16,20 18,40 18,60 20,28
21,00 21,00
18,90 17,80 20,00 20,00 17,60
g en 14,00
13,80 13,50 13,20 14,70 14,75 13,60 14,10 14,30 15,00 14,40 14,80
14,38 16,00 14 00 14,20 14,60 16,50 13,70 13,00
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