Ministerial⸗Direktor Schroeder: Es giebt zwei Konstruktionen, die sich nicht wesentlich von einander unterscheiden. Im Auslande hat man noch keine ausreichenden Erfahrungen gemacht. Die Wiener Fehetbehn wollte die Erfindung einführen, was aber nicht ge⸗
ehen ist.
Abg. Wallbrecht bittet den Minister um den baldigen Bau der Strecke Herford- Bünde und um den Umbau des Bahnhofes in
erford.
Abg. Ring (kons.) bringt auf Wunsch des im Reichstage be⸗ schäftigten Abg. Schall den Umbau des Bahnhofes in Spandau zur Sprache und wünscht baldige Beseitigung der dortigen Uebelstände, die namentlich durch die gefährlichen Niveauübergänge bedingt seien. Leider hätten die Verhandlungen mit Spandau bisher zu keinem Er⸗
ebniß geführt. Redner beschwert sich dann auch über mangelndes ntgegenkommen der Verwaltung in Lichterfelde und Lankwitz. Auf der Görlitzer Bahn solle mit dem Legen des dritten und vierten Geleises vorgegangen werden. Die Niveauübergänge zwischen
Grünau und Johannisthal müßten beseitigt und der Bahnhof in Niederschöneweide umgebaut werden. Auch liege kein Grund vor, an Sonntagen nicht mehrere Züge in Baumschulenweg halten zu lassen.
Ministerial⸗Direktor Schroeder: 86 die Görlitzer Bahn sind bereits Mittel zum Grunderwerb in den Etat eingestellt worden. Das es selbst ist noch nicht fertig. In Spandau sind Unfälle bisher
ei dem gerügten Uebergang nicht vorgekommen. Der Güterverkehr ist vom Personenverkehr getrennt worden.
8 Abg. Jansen (Zentr.) wünscht den Umbau des Bahnhofs in
rottkau.
Abg. Ring macht darauf aufmerksam, daß die Unterführung der Wilhelmstraße in Groß⸗Lichterfelde jetzt sich viel wohlfeiler herstellen ieße als später. Die Zustände in Spandau seien keineswegs normal, nd es sei ein Wunder, daß bisher noch keine Unglücksfälle dort vor⸗
gekommen seien. Die Verwaltung trage allein die Verantwortung.
Abg Wetekamp (fr. Volksp.) rügt die Zustände am Bahn⸗ hofsgebäͤude in Ohlau und bittet, bei dem projektierten Umbau dafür zu sorgen, daß die Feuchtigkeit aus dem Gebäude beseitigt werde.
Bei den Ausgaben für die Besoldung des Unter⸗Staats⸗
ekretärs wünscht
Abg. Meyer⸗Riemsloh (Zentr.) die weitere Anbringung von Barridren bei den Feldübergängen in der Nähe von Osnabrück und eine Reihe von Verbesserungen, deren Einzelheiten auf der Tribüne unverständlich bleiben. 8
Abg. von Sanden (nl.): Durch die Ermäßigung der Getreide⸗
nd Mühlenfabrikat⸗Tarife nach den Seehäfen sind die ostpreußischen
Kleinmüller und der Getreidehandel des Binnenlandes, namentlich Tilsits, geschädigt worden. Ob die Landwirthe davon einen Vortheil aben, ist mehr als fengeicn, Ich möchte den Minister dringend bitten, ie Frage eingehend zu prüfen.
Fraße Seratssetretar Fleck: Wir haben uns nicht verhehlt, daß
Tarif Ungleichheiten geschaffen worden sind. Wir haben esuchen der Landwirthe stattgegeben, weil wir annahmen, Maßregel mehr Vortheile als Nachtheile mit sich bringen Sollten wir bei erneuter Prüfung zu einem “
Ergebniß kommen, so würden wir die Maßregel wieder aufheben. Abg. von Werdeck (kons.) erneuert seine Bitte, daß das Ver⸗
theilen polnischer Speisezettel im Zuge Berlin— Wien verboten werde.
Abg. Dr. Lotz (b. k. P.) wünscht eine Beschleunigung der Fahrt
er Personenzüge zwischen Emden und Münster und bessere Anschlüsse an die oldenburgische Bahn. Die Verhältnisse der ostfriesischen Küsten⸗ bahn wolle er nicht zur Sprache bringen, da der Minister im Herren⸗ haufe sehr erfreuliche Zusagen gemacht habe.
Abg. Schröder (Pole) weist darauf hin, daß der Zug Berlin — Wien nach Galizien weiter geführt werde, das Vertheilen polnischer
Speisezettel also begründet sei. Der Rest der dauernden Ausgaben wird bewilligt.
Die Budgetkommission beantragt:
den Vermerk am Schluß der dauernden Ausgaben so zu fassen, daß der rechnungsmäßig sich ergebende Ueberschuß der Eisenbahnen von der Kapital⸗Eisenbahnschuld abzuschreiben ist. Soweit dieser Ueberschuß nicht zur Deckung eines Defizits im Staatshaushalt erforderlich ist, ist derselbe in erster Linie bis zur Höhe von 50 000 000 ℳ zur Bildung oder Ergänzung eines außeretats⸗ mäßigen Dispositionsfonds zur Vermehrung der Betriebsmittel sowie zur Erweiterung der Bahnanlagen und zu Grund⸗ erwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen in nicht vorhergesehenen Bedürfnißfällen zu verwenden, Ueber die Verwendung dieses Dispositionsfonds ist jedes Jahr nach dem Finalabschluß des Etatsjahres der Landesvertretung Rechenschaft zu geben. Der am Finalabschluß verbleibende Bestand des Fonds ist zur Verwendung in die folgenden Jahre zu übertragen. Von dem Ueberschuß von 1896/97 sind noch 67 610 485 ℳ, welche zur Deckung von Staatsausgaben für 1896,97 bereits Verwendung gefunden haben, von der Staatseisenbahn Kapitalschuld und zwar vom 1. April 1897 ab abzuschreiben. Die Staatsregierung soll ferner aufgefordert werden, im Wege der Ueberschreitung des aus den Ueberschüssen des Etats für 1897/98 zu bildenden außeretatsmäßigen Dispositionsfonds von 20 Millionen weitere etwa vorhandene Ueberschüsse bis zur Höhe von 30 Millionen zur Vermehrung der Betriebsmittel u. s. w. zu verwenden.
Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:
Meine Herren! Die Finanzverwaltung hat sich allerdings mit den Anträgen der Budgetkommission einverstanden erklärt; ich habe aber doch sowohl in formeller als in materieller Beziehung daran einige besondere Bemerkungen zu knüpfen. b
Es konnte von vornherein zweifelhaft sein, ob diese Anträge so⸗ wohl für das laufende wie für das kommende Etatsjahr mit dem Staatsschuldengesetz in Einklang zu bringen sind; denn das Staats⸗ schuldengesetz schreibt ausdrücklich vor, daß alle Ueberschüsse, welche sich aus der Geschäftsgebahrung des Staates ergeben, ohne weiteres, ich möchte sagen, ipso iure zur Schuldentilgung verwandt werden sollen. Ueber diesen Rechtszweifel bin ich weggekommen. Ich muß aber dabei
bestimmte Reservationen machen.
Bei Berathung des Staatsschuldengesetzes hatten wir bereits diesen Fonds von 20 Millionen, welcher etatsmäßig auf die Ver⸗ wendung von Ueberschüssen des Rechnungsjahres in Höhe von 20 Mil⸗ lionen hinweist. Als nun das Staatsschuldengesetz berathen wurde, wurde von dem Herrn Freiherrn von Zedlitz ein Antrag gestellt: den mit dem Wortlaut des Staatsschuldengesetzes, wie es sich in Zukunft gestalten würde, nicht formell in Einklang stehenden Fonds von 20 Millionen durch einen besonderen Paragraphen in dem Staatsschulden⸗ gesetz zu retten. Ich habe damals darauf erwidert, daß ich auch meinerseits davon ausgehe, daß trotz der Bestimmung des Staats⸗ schuldengesetzes, daß alle Ueberschüsse zur Schuldentilgung zu verwenden seien und namentlich nicht übertragen werden dürften von einem Jahr auf das andere, dieser Fonds erhalten bleiben solle auch ohne eine solche außerordentliche Bestimmung, wie der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz sie beantragt hat.
Ich bin damals davon ausgegangen, daß wir es hier mit einem ganz extraordinären, unter die gewöhnlichen Begriffe des Etatsrechts kaum zu subsumierenden Fonds zu thun haben. Allerdings genehmigt die betreffende Etatsposition die Verwendung eines Ueberschusses; die Position wird daher mit Null bezeichnet im Etat der Staatsschuldenverwaltung, weil man die Ueberschüsse noch nicht kennt und also vorher noch gar nicht wissen kann, in welcher Höhe der Fonds wirklich in die Erschei⸗
eine Etatsposition. Wäre das nicht der Fall, so würde ich auch keinen Weg wissen, Anträge der Budgetkommission mit dem Staats⸗ schuldengesetz in Einklang zu bringen.
Ist nun aber der Fonds an sich von dieser Beschaffenheit, — und darüber war bei der Berathung des Staatsschuldengesetzes ein Ver⸗ ständniß zwischen Landtag und Regierung, daß er durch das Staats⸗ schuldengesetz nicht berührt wird in Höhe von 20 Millionen Mark, — so hat verfassungsmäßig die Ueberschreitung dieses Fonds, wenn sie hinterher genehmigt wird, genau denselben Charakter. Diese Auf⸗ fassung hat mich dahin geführt, über diese allerdings im ersten Augen⸗ blick sehr deutlich aufstoßenden Bedenken hinwegzukommen.
Meine Herren, ich bemerke nun aber ausdrücklich, daß sich dies eben nur bezieht auf diesen einen Fonds, daß nicht aus diesem Fonds, der ein Ausnahmefonds besonderer Art und besonderer Beschaffenheit ist, weitere Schlußfolgerungen gegen das Staatsschuldengesetz gezogen werden können und dürfen, jede andere Art Fonds wäre allerdings mit dem Wortlaut des Staateschuldengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Wenn das anders wäre, dann würde man die ganze Bestimmung des Staatsschuldengesetzes, daß die Ueberschüsse zur Schuldentilgung ver⸗ wendet werden sollen, durch den Etat wieder fortschaffen können, und das ist jedenfalls unter keinen Umständen bei der Berathung des Staatsschuldengesetzes die Absicht gewesen, weder des Landtages noch der Regierung. Vielleicht erinnern sich die Herren, die damals an der Berathung theilgenommen haben, der Vorgänge noch; nament⸗ lich wird vielleicht der Herr Abg. v. Zedlitz sich noch der Sache er⸗ innern und meine Auffassung von der Bedeutung des damaligen Herganges bestätigen können. Wenn meine Rechtsauffassung richtig ist, dann ist es auch unbedenklich, diesen Fonds zu erhöhen, — auch noch für das laufende Etatsjahr; denn das laufende Etatsjahr ist eben noch laufend, es ist noch nicht abgeschlossen. Rechnungsmäßig festgestellte, verfassungsmäßig klargestellte Ueberschüsse haben wir noch nicht; wir können erwarten, daß wir sie bekommen, aber sie sind noch nicht da und noch nicht festgestellt; das geschieht erst beim Final⸗ abschluß. Wir haben also in dieser Beziehung noch volle Freiheit. Was nun das laufende Etatsjahr betrifft, so hätte man ja auch noch einen anderen Weg einschlagen können, als wie ihn die Kom⸗ mission hier vorschlägt: man könnte noch einen Nachtrags⸗Etat für das laufende Etatsjahr vorlegen. Wir haben aber geglaubt, daß Weiterungen dadurch entständen (Zuruf), — ich möchte das dem Herrn Abg. Dr. Sattler, der „sehr richtig“ sagt, besonders ans Herz legen. Denn in dem Augenblick, wo dieser Nachtrags⸗Etat eingebracht würde, würden vielleicht auch andere Ressorts kommen und ihrer⸗ seits auch einen Nachtrags⸗Etat wünschen, und es würde dadurch der Etat in seinen Grundvesten alteriert. Daher ist diese Form ge⸗ wählt, daß die Ueberschreitung des Fonds für das laufende Etatsjahr auf Verantwortlichkeit der Regierung, besonders des Finanz⸗Ministers, geschieht. Dieser hat sich in der Beziehung durch diese Resolution genügend gesichert gehalten; auch ein künftiger Landtag wird sich durch eine solche Erklärung, daß man mit einer Ueberschreitung des Fonds bis zu 50 Millionen einverstanden sei, wenigstens moralisch für soweit gebunden erachten, daß der Minister die Verantwortung tragen kann. Ich persönlich wenigstens habe bisher keine Bedenken getragen, und zwar um so weniger, als ich überzeugt bin, daß der Fonds nützlich verwendet wird.
Meine Herren, schon in der Budgetkommission hat mein Herr Kommissar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Finanz⸗Minister wegen seiner Zustimmung zu diesem Antrage keineswegs geneigt sei, auch für die Zukunft ähnliche Wege zu beschreiten. Wenn keine dringenden, gewissermaßen zwingenden Verhältnisse vorliegen, halte ich es für unzulässig, daß der Landtag Diepositionsfonds für ganz unbe⸗ stimmte Zwecke und Bauten der Staatsregierung ohne jede Kontrole in dieser Höhe zur Verfügung stellt. Während man sonst bei den ein⸗ zelnen Bewilligungen Pläne und ganz genaue Kostenanschläge verlangt und verlangen muß, wenn der Landtag sein Kontrolrecht überhaupt ausüben will, fällt das Alles hier weg. Es ist ein Fonds von 100 Millionen in zwei Jahren der Staatsregierung vertrauensvoll in die Hand gegeben. Das kann nur auf Grund besonderer Verhält⸗ nisse geschehen; auf die Dauer kann das weder der Finanz⸗Minister noch der Landtag verantworten. Daher habe ich ausdrücklich erklären lassen: das geschieht zwar für diesmal bei der Dringlichkeit der Ver⸗ hältnisse, kann aber in Zukunft nicht wiederholt werden; jedenfalls soll das kein Präzedenzfall für die Zukunft werden.
Die Dringlichkeit der Sache habe ich nach den Erklärungen meines Herrn Kollegen über die Lage der Eisenbahnverhältnisse und über das vielfach Unzureichende mancher bestehenden Einrichtungen gegenüber dem in unvermutheter Weise plötzlich gestiegenen Verkehr anerkennen müssen. Bei der Zustimmung zu dieser extraordinären Maß⸗ nahme bin ich von dem vollen Vertrauen ausgegangen, daß die Eisenbahnverwaltung sich weder durch das natur⸗ gemäß entstehende Drängen, noch durch die Geneigtheit der Provinzialbehörden, nun Alles möglichst schön und vollständig herzustellen, bestimmen lassen wird, irgend welche nicht nothwendigen oder gar nicht zweckmäßigen Einrichtigungen zu treffen. Ich habe das vollständige Vertrauen zu der Eisenbahnverwaltung umsomehr, als ich mit meinem Herrn Kollegen mich über die Mit⸗ wirkung der Finanzverwaltung in Bezug auf die einzelnen Maß⸗ nahmen, die getroffen werden, verständigt habe.
Aber, meine Herren, das muß man sagen: bei der gegenwärtigen Lage, wo wir das Geld doch mal ausgeben müssen — und ich zweifle nicht daran, daß dies im nächsten Jahre noch nothwendiger sein würde —, ist es richtiger, es sofort zu thun. Je schneller gegenüber dem vorhandenen dringenden Bedürfniß geholfen wird, um so besser ist es, und ich halte die ganze Maßregel, so sehr man sagen muß, sie kann von den verschiedensten Seiten betrachtet werden, doch für durch⸗ aus richtig und zweckmäßig, und so möchte ich dem hohen Hause die Annahme der Anträge der Budgcetkommission empfehlen. (Bravo!)
Abg. Schmieding (nl.) tritt für die Kommissionsvorschläge ein, obwohl er etatsrechtliche Bebenken hat; er wolle aber nicht skrupulöser sein als der Finanz⸗Minister. Der Fonds solle von allen Vor⸗ bedingungen befreit und selbständig gestellt werden, gewissermaßen als Ausgseichsfonds für die unvermeidlichen Schwankungen. In den steigenden, nicht kontingentierten Ueberschüssen liege für den Finanz⸗ Minister auch die Schwierigkeit, den steigenden Anforderungen an
ihn standzuhalten. Deshalb hätten er und seine Freunde immer ein Eisenbahngarantiegesetz verlangt. Vige⸗ Fhastdent des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel: Meine Herren! Ich werde es noch etwas korrekter machen, um
in Bezug auf die Aeußerungen des Herrn Abg. Schmieding, da keine Anträge vorliegen und die Sache also keine praktische Bedeutung hat, mich lediglich ebenso reservieren wie er, daß ich bei der Gelegenheit, wo es nöthig ist, auf diese Bemerkungen zurückkomme.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.) erklärt sich ebenfalls für die Kommissionsanträge, die mit dem Schuldentilgungs⸗ gesetz keineswegs im Widerspruch ständen; ein Präzedenz für kuͤnftige Fälle dürfe aber aus diesem Falle nicht konstruiert werden.
Abg. Dr. Sattler (nl.) wünscht, daß die Nehie eg den Fonds möglichst bald verwende. Gegen die Form der Anträge abe er aber etatsrechtliche Bedenken. Es sei fraglich, ob es nothwendig gewesen wäre, im Vermerk zu sagen, daß der Fonds zu Grunderwerbungen zu verwenden sei. Ebenso sei die Erhöhung auf 50 Millionen Mark für das laufende Jahr bedenklich; er bitte, sie abzulehnen, da über die Decharge nur das künftige Abgeordnetenhaus zu befinden habe. Es wäre also richtiger, einen Nachtrags⸗Etat vorzulegen. Er sei erstaunt, daß der Finanz⸗Minister mit der Resolution sich einverstanden erklärt habe. Man könnte doch in anderen Fällen ebenso verfahren, wie jetzt, wenn die Argumentation des Finanz⸗Ministers zuträfe. Er sei gern bereit, auf Wunsch die Vorlegung eines Nachtrags⸗Etats zu beantragen, und er thue dies hiermit. Dies erfordere das etatsrechtliche Gewissen des Hauses.
11 des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister von Miquel:
Der Herr Abg. Dr. Sattler hat gesagt, er sei kein Jurist, er wird mir daher verzeihen, wenn ich ihm sage: seine Auffassung ist eben auch nicht juristisch gerechtfertigt. 1 Meine Herren, wenn wir jetzt einen Nachtragsetat machten — ich bitte Sie, mir einmal einen Augenblick hier Ihre Aufmerksamkeit schenken zu wollen — nach dem Vorschlag des Herrn Abg. Dr. Sattler, in welchem Nachtragsetat wir sagten: dieser Fonds von 20 Millionen wird auf 50 erhöht, so wäre doch die Rechtsfrage gegenüber dem Staatsschuldengesetz genau dieselbe. Die Herren, die sich mit juristi⸗ schen Fragen im Hause beschäftigt haben, werden mir das zugeben: ob ich vorher im Etat das beschließe, oder ob das nachträglich ge- nehmigt wird, ist etatsrechtlich vollkommen gleich. Eine nachträgliche Genehmigung macht eine Ausgabe zu einer etatsmäßigen. Darüber ist doch kein Zweifel. Die Frage liegt doch nicht so, meine Herren, ob wir dies durch eine Ueberschreitung thun können, oder auf Grund eines Nachtragsetats, sondern ob die Verwendung von Ueberschüssen überhaupt zulässig ist gegenüber dem Staatsschulden⸗ gesetz. Sie können eben nicht durch den Etat ein organisches Gesetz aufheben. Das ist nicht möglich. Das würden wir aber ebenso gut thun nach dem Vorschlage des Herrn Abg. Sattler als nach dem Vorschlage der Kommission. In dieser Beziehung ist kein
Unterschied.
Dr.
einig ist, und da die Rechtslage nicht geändert wird, ob wir den einen oder den anderen Weg beschreiten, so haben wir geglaubt, es sei in diesem außerordentlichen Falle zulässig, den kürzeren und praktischeren Weg zu beschreiten. Und das ist ganz zweifellos dieser
vor dem 1. April doch vollständig ausschließen würde.
Meine Herren, es ist auch von der einen und anderen Seite hin gewiesen auf eine Anleihe; man sollte einfach eine Anleihe machen, und diese Anleihe dem Minister der öffentlichen Arbeiten zur Verfügung stellen. Ja, meine Herren, dann alterieren Sie aber das Wesen dieser Bewilligung; denn hier wird nur bewilligt aus vorhandenen Ueber schüssen; bei einer Anleihe könnte sich die Sache so gestalten, daß wir aus der Anleihe die Fonds liquidieren, verwenden, und hinterher wären vielleicht gar keine Ueberschüsse da!
Sodann, meine Herren, würden wir wieder den Weg verlassen, den das hohe Haus in diesen Eisenbahnfragen seit 6, 7 Jahren konstant festgehalten hat, nämlich laufende Ausgaben durch laufende Mittel zu decken, aber nicht durch Anleihen. Wir haben diese Frage ja hier schon so oft besprochen, daß ich darauf weiter nicht eingehe.
Ich komme daher immer noch dazu, daß der von der Budget⸗ kommission im vorliegenden Fall vorgeschlagene Weg zu acceptieren ist.
Meine Herren, was die Nummer b betrifft, so weiß ich nicht, ob es nicht Absicht des Herrn Dr. Sattler gewesen ist, die ganze Nummer b zu stteichen oder nur die Nummer b 2 b; er hat nur von letzterer gesprochen. Man kann wohl der Meinung sein, daß die Nummer 2 des Satzes b nicht nothwendig sei, da in der Nummer 1 eigentlich schon erschöpfend der Gedanke ausgesprochen ist, und es ist ja auch vollständig Herrn Dr. Sattler zuzugeben, daß eine Bindung für den nächsten Landtag recht⸗ lich nicht entsteht. Beide Sätze haben nur moralische Bedeutung für den Minister, der die Verantwortung für die fragliche Ausgabe tragen soll. Ich würde persönlich kein Bedenken dagegen haben, wenn bei Nummer b die Nummer 2 fehlte; sie schadet nichts, sie nützt auch nicht viel. Denn die Uebereinstimmung, der Wille des hohen Hauses, daß wir diese Ueberschreitung vornehmen ollen, ist schon in Nummer 1 deutlich ausgesprochen. Insofern hat Herr Dr. Sattler ganz recht; aber schaden thut es auch nicht, wenn die Nummer b 2 stehen bleibt. Beide Sätze haben eine moralische Bedeutung. Der zukünftige Landtag ist in keiner Weise für die Zukunft formell rechtlich gebunden. Wemn er feindselig sein sollte oder wollte, würde er immer noch das formale Recht haben, den Finanz⸗Minister bei der Rechnungslegung nicht zu entlasten, zu sagen: wir genehmigen Dir diese auf Deine Verantwort⸗ lichkeit gemachten Ausgaben nicht. Aber ich glaube nicht, daß in Preußen jemals ein so illoyaler Landtag vorhanden sein könnte, der sich in dieser Beziehung gar nicht um Vorgänge bekümmert, um seinen eigenen Vorgänger, dessen Nachfolger er doch nur ist. Ich riskiere die Ueberschreitung auf meine Verantwortlichkeit, wenn das jetzige hohe Haus sich damit einverstanden erklärt.
Abg. Freiherrävon Erffa (kons.): Außerordentliche Verhältnisse erfordern auch außerordentliche Maßregeln zur Erhöhung der Betriebs⸗ sicherheit. Der Abg. Sattler verfährt nach dem Grundsatz: flat justitia et pereat mundus. Gewiß könnte man durch Bewilligung eines Nachtrags⸗Etats die Sache auch erledigen; aber wir haben uns
in der letzten Zeit immer gesträubt, laufende Ausgaben durch Anleihen zu decken. Außerdem hat die Sache Eile. Die Decharge wird der
gesetzt sind. b
Die Diskussion wird geschlossen. 1G
Der Vermerk wird in der von der Kommission vorge⸗ schlagenen Form angenommen, ebenso die Resolution unter Ablehnung des Antrags Sattler. 8
Es folgt die Erörterung der einmaligen und außerorden lichen Ausgaben. Die Kommission schlägt vor, sämmtliche Positionen unverändert zu bewilligen. Das Haus he chließ demgemäß und erledigt alle zu diesem Kapitel eingelaufenen
8
88
tritt. Aber das geschieht im Etat 1 1“ 1 W 8
und insofern ist der Fonds
in der gegenwärtigen Geschäftslage das Haus nicht aufzuhalten, und
8* 88
Petitionen nach den Vorschlägen der Kommission.
8 5
Da das Haus nun aber materiell mit der Staatsregierung
vorliegende Weg und nicht die Einbringung eines Nachtragsetats, welche das Zustandekommen des Gesetzes hier im Abgeordnetenhause
künftige Landtag gern ertheilen, da die Verwendungszwecke genau fest⸗
eeine zollamtliche Abfertigung daselbst einzurichten. Zu diesen Zwecken
Der jährliche Antheil an dieser Summe wird bestimmt:
Eine Petition von B. Beissenholz u. Gen. in Breslau um An⸗ legung verschiedener Straßen und Wege bei dem Umbau des Ober⸗ chlesischen Bahnhofes in Breslau wird der Regierung als Material überwiesen, nachdem Abg. Wetekamp die Rexgierung gebeten hat,
den Umbau des Bahnhofes so zu bewerkstelligen, daß den Be⸗
Webitess des südöstlichen Stadttheils nicht Licht und Luft ent⸗ ogen ird.
Abg. Dr. Böttinger (nl.) bittet den Minister, in Vohwinkel inen Zentralbahnhof im Interesse des Se. zu h und
nüsse das Beamtenpersonal vermehrt werden.
Abg. Dr. Lohmann inl.) empfiehlt einen umfassenden Umb es Güterbahnhofs und eine Vermehrung der Gerufaf “ 1
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen: keine Herren! Darum haben wir eben diese erste Rate in den Etat hineingebracht; das ist der Anfang zur Beseitigung dieser Miß⸗
Was nun das fernere Projekt betrifft, das der Herr Abg. Dr. Lohmann ier berührt hat, so kann das näher geprüft werden; ich kann ihm ber darauf heute keine Antwort ertheilen. Daß der Bahnhof Hagen u denjenigen gehört, die mit den größten Schwierigkeiten zu kämpfen aben, will ich ihm gern zugestehen; das liegt aber an der unglück⸗ eligen Lage, in der er sich befindet: auf der einen Seite die Stadt, die unmittelbar an ihn herantritt, auf der andern Seite die abriken, die unmittelbar neben ihm liegen; das Geleise nach Elber⸗ eeld hin mit einer Steigung von 1: 80 oder 90 und nachher 1: 70, und die Verhältnisse nach Schwerte hin die allerschwierigsten. Das
ur kann ich ihm nicht zugeben, daß bisher für den Bahnhof Hagen
ichts geschehen sei. Es sind viele Hunderttausende von Mark für den Bahnhof Hagen ausgegeben worden, und zwar sowohl für den Personen⸗ wie für den Güterbahnhof. Der Güterbahnhof ist auch zur Zeit vollständig in der Lage, den Verkehr bewältigen zu können. Die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich auf dem Personenbahnhof; das
at auch wohl der Herr Abg. Lohmann betonen wollen. Wir werden bemüht sein, diese schwierigen Verhältnisse möglichst zu beseitigen und Zustände herbeizuführen, die bequemer sind und auch größere Sicher⸗ heit für den Betrieb bieten.
Abg. Dr. Schultz⸗Bochum .) bi ini Zusage betreffs des 8 19— BöLn. bättet “
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Gern antworte ich nicht auf diese Frage; denn wiederholentlich haben wir die Erfahrung gemacht, daß die Folge einer derartigen Antwort gewesen ist, daß die Grundstücke in der Nähe des betreffenden Bahnhofes gewaltig im Preise gestiegen sind; aber in diesem Falle will ich doch dem Herrn Abg. Schultz bemerken, daß das Projekt eines Umbaues des Bahnhofs Witten mir vorliegt, und daß dieserhalb schon Unterhandlungen mit dem Herrn Finanz⸗Minister eingeleitet worden sind.
Abg. Cahensly (Zentr.) befürwortet ei Bena Reben 3 ) befürwortet eine Erweiterung des g. Latacz (Zentr.) bittet, bei der Erweiterung des Be 5 2 8 - Adjacenten in 1 auf aöhnbofrs
n erkehrs dur ü gen u. s. w. mögli Üück⸗ — 8 veegn nterführungen u. s. w. möglichst Rück ine Petition von H. Gerdes zu Kattowitz wegen verschied Wegebauten bei dem Umbau des Bahnhofes 1 E Staatsregierung als Material überwiesen.
„Der RKest des Extraordinariums wird ohne Debatte be⸗ willigt. Die Berichte und Nachweisungen zum Eisenbahn⸗Etat werden in der nächsten Sitzung erledigt werden.
Schluß 5 ¼ Uhr. Nächste Sitzung: Sonnabend 11 Uhr (kleinere Etats).
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Herrenhause ist der Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend die Vertretung der Propstei⸗ (Kreis⸗) e. Verbände und des Gesammt⸗Synodal⸗Verbandes der evangelisch⸗lutherischen Kirche der Provinz Schleswig⸗ Helktkin, sowie der Kreis⸗Synodal⸗Verbände des Kon⸗ istorialbezirks Wiesbaden in vermögensrechtlichen An⸗ gelegenheiten, nebst Anlagen und Begründung zugegangen.
Dem Hause der Abgeordneten sind Gesetzentwür betreffend das Diensteinkommen der 6 der ö Befafzer⸗ nebst Anlagen und Be⸗ gründung, sowie eine Den rift, betreffend die Aufbe der Gehälter der Geistlichen, ö ssegerg
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Dienst⸗ einkommender evangelischen Pfarrer, lautet wie folgt:
Artikel 1.
Die anliegenden Kirchengesetze, betreffend das Diensteinkomme der Geistlichen der evangelischen Landeskirche der Kideenf der evangelisch⸗lutherischen Kirche der Provinz Hannover, der evan⸗ gelisch⸗lutherischen Kirche der Provinz Schleswig⸗Holstein, der evan⸗ gelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel, der evan⸗ gelischen Fe 25 Wiesbaden und der evangelisch⸗ eformierten Kirche der Provinz Hannover, werden, soweit er 1 swatsgesezich besttigk. . 1““
rtikel 2.
Die Alterszulagekasse wird unter dem Namen „Alterszulage für evangelische Geistliche“ als selbständiger Fonds mit Üügerer. 1 persönlichkeit nach Maßgabe der den anlliegenden Kirchengesetzen bei⸗ 1n”” SFaßungen v und verwaltet. riftliche Willenserklärungen, welche für die Alterszulageka Rechte oder Verpflichtungen begründen, sind im Namen des Alagerasf; von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Beidrückung des FS els vu uxterzeichhen. ie Kassengeschäfte der Alterszulagekasse werden durch die t⸗ lichen Kassen unentgeltlich besorgt. 9 Vehufs Gewah g1n8. 3. 5 Behufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungs⸗ unfähige evangelische Kirchengemeinden, welche zur Sb Grundgehälter, Alterszulagekassenheiträge und Zuschüsse für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird eine Summe von 6 208 903 ℳ jährlich aus Staatsmitteln bereit gestellt.
I. für die evangelische Landeskirche der älteren Pro⸗ vinzen auf. . . . . . . . . ... 4 277 237 ℳ
II. für die evangelisch⸗lutherische Kirche der Provinz Feöhüe D1111¹“*
II. für die evangelisch⸗lutherische Kirche der Provinz Schleswig⸗Holstein auf .. 188 880 Konsistorialbezirks Cassel auf. . 664 513
367 189
V. für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks Wiesbaden auf ..
Die Untervertheilung des unter I bestimmten Betrags inner der evangelischen Kirche der älteren Provinzen erfolgt Feee -. 8 dem Finanz⸗Minister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten C“ 8 vden⸗ WEE“ fest usetzende
8 evision der Matri f
varelonnen 88 el kann von denselben Ministern
Desgleichen wird der Betrag zu II innerhalb der evangeli lutherischen Kirche der Provinz Hannover durch eine von dem Fhenilc⸗ Minister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten fest⸗ sllebfande I nberstbebtths der Minister der geistlichen
egenheiten die Kirchenbehörden der evangelisch⸗ G ei 99 Ueedin Fenneee ecboe gelisch⸗lutherischen Kirche —Die jährlichen Ersparnisse an den unter I bis VI besti Beträgen werden behufs Verwendung zu gleichen betreffenden Landeskirchen in das nächste Jahr ohne Anrechnung auf die für die betreffende Landeskirche entfallende Jahresquote übertragen. Dabei verbleiben die jährlichen Ersparnisse an den innerhalb der Landeskirchen zu I und II vertheilten Beträgen denjenigen Konsistorial“⸗ bezirken, in denen die Ersparnisse eingetreten sind.
Dem Finanz⸗Minister und dem Minister der geistlichen An⸗ gelegenheiten ist alljährlich eine Nachweisung über die Verwendung der Theilbeträge und der G. vorzulegen.
rtikel 4. „Ueber die Bewilligung oder Versagung von Beihilfen beschließt die in den anliegenden Kirchen berufene Büsen beschiest rtikel 5. Bebufs Gewährung von Beihilfen an neu zu errichtend leistungsunfähige evangelische Kirchengemeinden, welche zur Aerrichtende der Grundgehälter, Alterszulagekassenbeiträge und Zuschüsse für neu zu gründende Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 600 000 ℳ jährlich aus Staatsmitteln bereit gestellt. Die Bewilligung der Beihilfen hat zur Voraussetzung, daß die Kirchenbehörde auch ihrerseits Mittel für diesen Zweck zur Ver⸗ fügung stellt und die Kirchengemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungs⸗ b dr Lasten 89 beiträgt. Die Bewilligung rfolgt durch den Finanz⸗Minister und den Minister d istli Unegensesen, F : Minister der geistlichen ꝛc. ie jährlichen Ersparnisse an dem nach Abs. 1 bereit ge Betrage fließen in die T“ zurück. v rtikel 6.
Die Beiträge der Kirchengemeinde für das Grundgehalt, di Alterszulagekassenbeiträge, die Zuschüsse und . cunfgehalt, die können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werden.
Das Konfistorium stellt 1 dg der fälligen Beiträge fest.
rtikel 7.
Die in den §§ 12, 19 zu Nr. 2 bis 4 und den 22, 26 d Satzungen der Alterszulagekasse bezeichneten Bden e des Ver⸗ waltungsausschusses bedürfen der Genehmigung des Staats⸗ Minsstfe a. nuff
e Beschlüsse der Kirchenbehörde im Falle der Artikel 4 und 6
Abs. 2 bedürfen der Zustimmung des Regierungs⸗Präsidenten bezw.
des Polizei⸗Präsidenten in Berlin. Bei erhsbenem Widerspruch oder
auf Beschwerde entscheidet der Minister der geistlichen ““
„Auf Anordnungen der Kirchenbehörde über Gewährung von Zu⸗
schüssen und Miethsentschädigungen sinden die Vorschriften der Kirchen⸗ verfassungsgesetze, betreffend 8 E1““ Anwendung.
rtikel 8.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Alterszulagekasse dar⸗ über, ob und in welcher Versicherungsklasse eine Pfarrstelle ase dan⸗ i. - 1. Fetscfetdung 199“ über die Ueber⸗
r elleneinkünfte seitens des Stelleninhab ordentliche Rechtsweg nicht statt. 11“
Die in allgemeinen oder besonderen Gesetzen begründeten Rechte des Pfarrvermögens oder einzelner Theile desselben, insonderheit steuerliche Vorrechte oder sonstige Privilegien, welche mit dem Stellen⸗ vermögen oder den Einkünften der Pfarestelle verknüpft sind, bleiben bestehen, auch wenn das Stellenvermögen oder die Einkünfte der Pfarrstelle auf Grund der Vorschriften der anliegenden Kirchengesetze sich nicht mehr im Nießbrauch des Stelleninhabers befinden.
Wegen der Ansprüche der Geistlichen auf das Grundgehalt, die Alterszulagen, die Zuschüsse und Miethsentschädigungen sowie wegen der Entschädigungen (§ 16 der Satzungen) finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 — Gesetz⸗Samml. S. 241 — ent⸗ sprechende Anwendung.
Artikel 9.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanz⸗ 8 und der Minister der geistlichen Angelegenheiten “
1 Artikel 10. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1899 in Kraft.
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Dienst⸗ einkommen der katholischen
Artikel 1. Jeder für ein dauernd errichtetes Pfarramt bestellte is Pfarrer erhält ein Stelleneinkommen 8 1500 Aatbelilch neben freier Dienstwohnung E“ Miethsentschädigung. rtikel 2. Mit Genehmigung der bischöflichen Behörde kann zur Erhö des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle eine Seee de he; willigt, auch dem Stelleninhaber eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit gewährt werden. Artikel 3.
Bei Pfarrstellen, für welche das Stelleneinkommen nach den örtlichen Verhältnissen als unauskömmlich oder wegen der hehzech schwierigen oder anstrengenden Verwaltung nicht als angemessen zu erachten ist, kann die bischöfliche Behörde anordnen, daß das Stellen⸗ einkommen bis auf den Betrag von 2100 ℳ jährlich durch eine Ortszulage auf die Dauer 86 s Zeit erhöht werde. rtikel 4. Die seit ihrer Ordination bereits fünf Jahre in einem kirchlichen Amt befindlichen Stelleninhaber erhalten Alterszulagen, I 8 Stelleneinkommen in fünfjährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten ergänzen, dergestalt, daß sie, unbeschadet der nach den Artikeln 3 und 4 gewährten Ortszulagen, ein Jahreseinkommen zu beziehen haben: vom vollendeten 8 Di
8 uu ; Die von den Stelleninhabern vor oder nach ihrer Ordinati als fest angestellten Lehrern in einem — 5 Preußen zugebrachte Zeit ist der Dienstzeit im kirchlichen Amte gleich
zu achten. 8 I““ 1“
Die Pfarrgemeinde ist verpflichtet, den durch die Erträge des Stellenvermögens oder durch anderweitige kirchliche Einnahmen des Stelleninhabers nicht gedeckten Betrag des Mindest⸗Stelleneinkommens (Artikel ¹) sowie der Orts⸗ (Artikel 2 und 3) und Alterszulagen Erttze 4 bi genass.
innahmen aus Nebenämtern (z. B. Militärseelsorge, Religions⸗ unterricht, Anstaltsseelsorge) bleiben außer Btaese 8 ee
Artikel 6. Behufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungs⸗ unfähige katholische Pfarrgemeinden, welche zur 85 Jö⸗ chüssen zur Erreichung des Mindest⸗Stelleneinkommens und von Alters⸗ oder Ortszulagen für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, mit einem Stelleneinkommen von weniger als 3200 ℳ läͤhrlich verbundenen Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 3 288 400 ℳ jährlich aus Staatsmitteln bereit gestellt. Der jährliche Antheil an diesem Betrage, über welchen in jeder Diözese verfügt werden kann, wird unter Berücksichtigung der Höhe
V. für die evangelischen Kirchengemeinschaften des 100 105
VI. für die evangelisch⸗reformierte Kirche F66
der Provinz
altersverbältnisse der 8 d b 1 Naach tant. Pfarrer der verschiedenen Diözesen durch eine Die nähere Feststellung der Grundsätze für die Bestimmung d jährlichen Theilbeträge und die Festsebalu 25 MetHeft Anhörung der bischöflichen Behörden durch den Finanz⸗Minlster und den Minister der geistlichen Angelegenheiten.
Die jährlichen Ersparnisse an den Theilbeträgen werden behufs Verwendung zu gleichen Zwecken in den betreffenden Diözesen in das nächste Jahr ohne Anrechnung auf die für die betreffende Diözese ent⸗ “ Ichresausse
Dem Finanz⸗Minister und dem Minister der geistlichen Angelegen⸗ heiten ist alljährlich eine Nachweisung über die der Thell⸗ beträge und der Ersparnisse vorzulegen.
neher de Bewilligung oder Berse
„Meber die Bewilligung oder Versagung von Beihilfen beschließt die bischöfliche Behörde. Die bewilligten Beihilfen 9 iiht 1 v nmte ee v und Sf 8 von den bedachten Pfarr⸗ nden gemäß Artike u gewähre üsse un
Lennden bera h n. zu g renden Zuschüsse und Zulagen in Artikel 8.
„Behufs Gewährung von Beihilfen an neu zu errichtende leistungs⸗ unfähige katholische Pfarrgemeinden, welche zur eacgtendee , schüssen zur Erreichung des Mindest⸗Stelleneinkommens und von Alters⸗ oder Ortszulagen für die neu zu gründende Pfarrstelle Um. lagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 200 000 ℳ jährlich aus S“ bereit gestellt.
Die Bewilligung der Beihilfen hat zur Voraussetzung, daß die bischöfliche Behörde auch ihrerseits Mittel für diesen Jung zur brt fügung stellt und die Pfarrgemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungs⸗ fähigkeit zu den Lasten der Neugründung beiträgt. Die Bewilligung erfolgt durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Fin aag Miüster. .
ie jährlichen Ersparnisse an dem nach Abs. 1 bereit gest Betrage fließen in die digemehen Steüsonae lrück dr rtikel 9.
Die allgemeinen Grundsätze über die Berechnung der Erträge des Stellenvermögens und der anderweitigen Fechnung. e . des Stelleninhabers werden von dem Minister der geistlichen Ange⸗ legenheiten nach Anhörung der bischöflichen Behörden festgestellt.
Der Betrag des Stelleneinkommens wird bei den vorhandenen Pfarrstellen nach dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes, bei neu zu gründenden Pfarrstellen nach dem Zeitpunkte der Errich⸗ tung bestimmt. Die bischöfliche Behörde beschließt über die Höhe des mit der Pfarrstelle verbundenen Stelleneinkommens und trägt die mit einem Stelleneinkommen von weniger als 3200 ℳ jährlich verbun⸗ denen Pfarrstellen und den Betrag des festgestellten Stelleneinkommens 8 das Kataster der aufbesserungsbedürftigen Pfarrstellen der
ein.
Die bischöfliche Behörde nimmt nach Ablauf von 12 Ja dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und fernerhin in Sahfbt nach Perioden eine allgemeine Revision des Katasters vor.
Die Zuschüfse der Pf e 10. Mindeß
„Die Zuschüsse der Pfarrgemeinde zum Mindest⸗Stelleneinkommen sowie die Orts⸗ und Alterszulagen können im W zwangsverfahrens beigetrieben ve 1“
ie bischöfliche Behörde dve. der fälligen Beträge fest. rtikel 11.
Die Beschlüsse der bischöflichen Behörde bedürfen in d der Artikel 3, 7, 9 Abs. 2 und 3 und des Artikels 10 Abs. Faner e des Regierungs⸗Präsidenten bezw. des Polizei⸗Präsidenten
rlin.
Bei erhobenem Widerspruch oder auf Beschwerd mastter en geae -r
8 dentihe Reats 12.
er ordentliche Rechtsweg ist gegen die in diesem Gesetz vor⸗ gesehenen Beschlüsse (Anordnungen, Entscheid 8 26 oder I“ Knsgelchlasen.
1 egen der Ansprüche der Stelleninhaber auf Zuschü 3 reichung des Mindest⸗Stelleneinkommens, auf Ann, 1 “ finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 Gesetz⸗ Samml. S. 241 — entsprechende Anwendung. .
Die Vorschriften die ete 88 b
ie Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die P Dom⸗, Militär⸗ und Aa keine vee rtikel 14.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanz⸗ und der Minister der gefun. Ahchebaenbehen
Artikel 15.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1899 in Kraft.
Statistik und Volkswirthschaft.
Statistik der zum Ressort des preußischen Minist des Innern gehörenden Eeenen 2ee essges
Die Verwaltung des Gefängnißwesens ist in Preußen bekanntli zwischen dem Ministerium des Innern und dem Prenßen flanntlich getheilt. Unter der Verwaltung des Ministeriums des Innern stehen 35 Strafanstalten zur Aufnahme der zu Zuchthausstrafe Ver⸗ urtheilten und 17 größere Gefänguisse zur Aufnahme von Gefängniß⸗, Haft. und Unterfuchungsgefangenen. Von diesen Anstalten Aene. am 31. März 1897 nach der soeben erschienenen „Statistik der zum Ressort des Königlich preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Strafanstalten und Gefängnisse für den 1. April 1896/97⸗ (Druckerei der Strafanstalts⸗Verwaltung in Berlin) 1000 und mehr Gefangene 1 900 bis 1000 Gefangene 1, 800 bis 900 Gefangene 3, 700 bis 800 Gefangene 5, 600 bis 700 Gefangene 4, 500 bis 600 Gefangene 10 400 bis 500 Gefangene 12, 300 bis 400 Gefangene 4, 200 bis 300 Ge. fangene 6, 100 bis 200 Gefangene 4, 50 bis 100 Gefangene 1, unter 50 Gefangene 1 Anstalt. Die Zahl der in diesen 52 Anstalten detinierten Gefangenen betrug am 1. April 1896 26 068, am 31. März 1897 25 471, also 597 weniger. Ferner unterstehen dem Ministerium des Innern in dem französischrechtlichen Theile der Rheinprovinz die sogenannten Kantongefängnisse, welche die amtsgerichtlichen Untersuchungs⸗ und und Gefängnißgefangenen, deren Strafdauer 14 Tage nicht über⸗ steigt, aufnehmen. Ihre Zahl beträgt 86, ihre Belegfähigkeit schwankt zwischen 3 und 40 Köpfen. — Außerdem unterstehen dem Ministerium des Innern 4 Erziehungsanstalten für Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren, die nach § 56 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wegen mangelnder Einsicht freigesprochen und der Zwangserziehung überwiesen sind. In diesen waren am 31. März 1897 573 Zöglinge untergebracht. Der Minister des Innern führt die Aufsicht über die Zwangserziehung der Kinder, welche vor dem vollendeten 12. Lebensjahre eine strafbare Handlung begangen haben und nach § 55 des Strafgesetzbuchs und dem Gesetze vom 13. März 1878 den Prehtr enne e⸗ 8 Seeneeeh. sind. Ferner er Minister des Innern die Aufsicht übe inzial⸗ Korrektionsanstalten. I
Dem Justiz⸗Ministerium sind 1019 Gefängnisse unterstellt welche zur Aufnahme von Unteruchengsgefangenen 18. Then hefangenehs (Gefängnißstrafe, Haft und geschärfte Haft) dienen. Zucht⸗ aussträflinge sind hier gänzlich ausgeschlossen. Von den Anstalten der Justizverwaltung enthielten im Jabre 1896/97: 1000 und mehr Gefangene 3, 900 bis 1000 Gefangene 0, 800 bis 900 Gefangene 1 700 bis 800 Gefangene 0, 600 bis 700 Gefangene 0, 500 bis 600 Gefangene 3, 400 bis 500 Gefangene 5, 300 bis 400 Gefangene 6 200 bis 300 Gefangene 11, 100 bis 200 Gefangene 58, 50 bis 106 Gefangene 81, unter 50 Gefangene 851 Anstalten. Die Zahl der in diesen Anstalten detinierten Gefangenen betrug am 1. April 1895
des aufbesserungsbedürftigen Stelleneinkommens und der Ordinations⸗
34 645, am 31. März 1896 31 858, im tägli 1b Jahres 1895/96 32 222,20.ͤ delchen e .