Weizen,
Großhandels⸗Durchschnittspreise von Getreid an außerdeutschen Börsen⸗Plätzen für die Woche vom 21. bis 26. März 1898 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark.
Preise für prompte [Loko⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
Woche 21 26. 1 r 1898 woche 163,22 161,52 229,53 227,83 122,41 122,41 180,22 180,22
150,13 148,77 221,96 220,60 118,84 118,16 136,02 136,02
100,41 100,46 153,43 151,80 105,54 105,60
100,92 101,86 152,60] 154,66
102,90 103,18 155,89 155,32
145,23 143,89 234,17 234,13 Antwerpen. 8 1
- (En “ 150,56 166,59
Roggen, Fefter Boden.
afer, ungarischer, prima erste, slovakische Gö.r;
ud a Roggen, Mittelqualität Weizen, 6
Hefit, Man. 3 “ 8 St. Petersburg
Wpen, wöö1“ Ha
2o 2, ⸗ „⸗
Odessa. zen, Ulka Riga.
Ppen “ 11““
155688 Paris.
— — lieferbare Waare des laufend
Red Winter Nr. 2 . 177,85] 178,30 Eö1““ 171,15 172,89
Amsterdam. ebbbbe. 115,22 114,53 . St. Petersburger.. 116,83 115,74
Weizen, poln. Odesaa. . .. 153,34 158,79
London.
a. Produktenbörse (Mark Lane). 11“‘“ b. Gazette averages.
4 englisches Getreide, En. Mittelpreis aus 196 Marktorten
Liverpool. q11111”“”“ EeEbEbbeee“¹“ Chicago Spring.. Manitoba Spring.. t .. .... 8 ee cches weiß, ordinär 8 1- eeee]; 6
Hafer engl. gelber . . . . . . Californ. Brau-u.. Gerste Canadische... 8 Schwarze Meer-.. Chicago. Weizen, 1e““ 2 “ Monats ew⸗York. Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats
bbbbeb—.“ “ 2]) Laufender Monat, nur an einem Tage notiert; Mai⸗Lieferung
8 im Wochen⸗Durchschnitt 162,35 ℳ
Bemerkungen.
1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer = 98,28 kg angenommen; 1 Imperial Quarter ist für die Weizennotig an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Ge⸗ treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100 Weizen = 2400 kg, Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“ ermittelten wöchentlichen Durchschnitts⸗Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und New⸗York die Kurse auf New⸗York, für St. etersburg, Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, erpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. G
Wehen
168,63] 169,84 163,78 165,36
166,09 166,96 127,77 129,04 160,77] 158,02
161,24 163,67 175,82 177,31 177,47 179,67 185,22 187,44 169,48 172,38 165,47 166,50 131,62 131,69 125,35 125,42 147,32 146,76 “ 101,85 101,90
159,39 159,06 158,61] 161,97
Weizen
«2 2* . 2 2. * 2.
Königlich Preußische Armee. 8
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ec. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 22. März. Droste, Hauptm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. König Friedrich II. (3. Ostpreuß.) Nr. 4, in das Inf. —2 Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries.) Nr. 78
versetzt.
Ferlin, 24. März. verster, Sec. Lt. vom Posen. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 20, vom 1. April d. J. ab bis auf weiteres zur Dienstleistung bei der trigonometrischen Abtheil. der Landesaufnahme kommandiert. v. Kardorff, Sec. Lt. vom Hus. Regt. König Wilhelm I. (1. Rhein.) Nr. 7, in das 2. Pomm. Ulan. Regt. Nr. 9 versetzt. 1
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 24. März. Buddeberg, Sec. Lt. vom Pion. Bat. Nr. 16, scheidet mit dem 6. April d. J. aus dem Heere aus und wird mit dem 7. April d. J. als Sec. Lt. mit seinem Patent in der Schutztruppe
ür Kamerun angestellt. Graf v. u. zu Egloffstein, Sec. Lt. vom lan. Regt. Prinz August von Württemberg (Posen.) Nr. 10, der Abschied bewilliat. v. Burkersroda, Hauptm. a. D., zuletzt Komp. Chef im Inf. Regt. Fürst Leopold von Anhalt⸗Dessau (1. Magde⸗ burg.) Nr. 26, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Königin Augusta Garde⸗Gren. Regts. Nr. 4, mit
seiner Pension zur Diep. gestellt.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 10. März. v. Kiliani, Sec. Lt. vom 4. Chev. Regt. König, zum 2. Chev. Regt. Taxis versetzt.
12. März. Frhr. v. Feilitzsch, Pr. Lt. des 3. Chev. Regts. Herzog Karl Theodor, kommandiert zur Equitationsanstalt, mit der Wirksamkeit vom 2. April I. J., unter Stellung à la suite seines Truppentheils, zum persönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Georg von Bayern ernannt.
18. März. Claus, Gen. Major und Kommandeur den 5. Inf. Brig., unter Beförderung zum Gen. Lt., zum Kommandeur der 2. Fiv., Edler v. Stockhammern, Oberst und Kommandeur des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig Ferdinand, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Kommandeur der 5. Inf. Brig., Ritter
Kommandeur des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig Ferdinand, Ritter v. Gerneth, Oberst⸗Lt. und Chef des Generalstabs II. Armee⸗Korps, im Kriegs⸗Ministerium, v. Zwehl, Oberst⸗Lt. (mit dem Range eines Abtheil. Chefs) von der Zentralstelle des Generalstabs, im Generalstab, — zu Abtheil. Chefs, Frhr. v. Barth zu Harmating, Oberst⸗Lt. und Abtheil. Chef im Generalstab, zum Chef des General⸗ stabs II. Armee⸗Korps, Frhr. v. Freyberg, pr. Lt. à la suite des Inf. Leib⸗Regts. und Adjutant bei der 2. Inf. Brig., unter Be⸗ förderung zum Hauptm. ohne Patent, zum Komp. Chef in diesem Regt., Frhr. v. Godin, Pr. Lt. des Inf. Leib⸗Regts., unter Ent⸗ hebung vom Kommando zur Kriegs⸗Akademie und unter Stellung à la suite seines Truppentheils, zum Adjutanten des Kriegs⸗Ministers, Weiß, Pr. Lt. des 1. Inf. Regts. König, unter Stellung à la suite seines Truppentheils, zum Adjutanten bei der 2. Inf. Brig., — ernannt. Frommel, Major à la suite des 1. Schweren Reiter⸗ Regts. Prinz Karl von Bayern, unter Enthebung von der Funktion als Adjutant des Kriegs⸗Ministers, zum Kriegs⸗Ministerium, Schoch, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Leib Regt., in den Generalstab (Centralstelle), — versetzt. Ritter v. Lobenhoffer, Gen. Major und Chef des Generalstabes der Armee, zugleich mit Wahrnehmung der Geschäfte des Inspekteurs der Militär⸗Bildungsanstalten becuftragt, zum Gen. Lt. mit dem Prädikate Excellenz, Petri, Port. Fähnr. im 2. Inf. Regt. Kronprinz, Kemmerich, Port. Fähnr. im 4. Chev. Regt. König, — zu Sec. Lts., — befördert.
Im Beurlaubtenstande. 18. März. Drescher, Pr. Lt. im Res. Verhältniß vom 12. Inf. Regt. Prinz Arnulf, zum 1. Inf. Regt. König, Hort (Ludwigshafen a. Rh.), Sec. Lt. von der Landw. Inß. 1. Aufgebots, zu den Res. Offisieren des 13. Inf. Regts. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, — versetzt. 1 Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 17. März. Frhr. v. Freyberg⸗Eisenberg, Pr. Lt. des 4. Feld⸗Art. Regts. König kommandiert zur Equitationsanstalt, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. 18. März. v. Malaisé, Gen. Lt. und Kommandeur der 2. Div., Ritter v. Müller, Gen. Major und Abtheil. Chef im Kriegs⸗Ministerium, — in Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt. b Im Beurlaubtenstande. 11. März. Prinz von Schön⸗ burg⸗Waldenburg, Sec. Lt. von der Res. des 1. Schweren Reiter⸗Regts. Prinz Karl von Bayern, der Abschied bewilligt.
18. März. Trendel, Sec. Lt. von der Res. des 2. Feld⸗ Art. Regts. Vara (I München), Hauptm. von der Landw. Inf. 1. Aufgebots, diesem mit der Erlaubniß zum Tragen der bis⸗ herigen Uniform, Rietzl (1 München), Hauptm., Schmidt (Hof), Pr. Lt., — beide von der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Er⸗ laubniß zum Tragen der Landw. Uniform, — sämmtlichen mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Branz (Kempten), Berg⸗ hofer, Friedrich (Augsburg), Neuser Hog. Hessert (Zwei⸗ brücken), Pr. Lts. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Piderit (Bamberg), Sec. Lt. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Puchner (Passau), Sec. Lt. von den Landw. Pionieren 2. Aufgebots, Elß⸗ mann (Bamberg), Sec. Lt. vom Landw. Train 2. Aufgebots, — der Abschied bewilligt. 8
Im Sanitäts⸗Korps. 18. März. Dr. Ebendorf (Bam⸗ berg), Assist. Arzt 1. Kl. der Res., Dr. Clarus (Hof), Stabsarzt, diesem mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Dr. Drewitz (Hof), Assist. Arzt 1. Kl., — beide von der Landw. 1. Aufgebots, — der Abschied
bewilligt. 8 Beamte der Militär⸗Verwaltung.
10. März. Fangauer, Garn. Verwalt. Ober⸗Insp. der Garn. Verwalt. Germersheim, mit Pension in den erbetenen Ruhestand ge⸗ treten. 11. März. Prenner, an der Unteroff. Schule provisorisch verwendeter Lehrer, mit der Wirksamkeit vom 1. April d. J. an ge⸗ nannter Anstalt definitiv angestellt.
18. März. Strauß, Intend. Assessor und Vorstand der Intend. der 5. Div., zum Intend. Rath befördert.
MII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Korps. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 24. März. Basse, Oberst und Kommandeur des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, mit seiner bisherigen Uniform zu den Offizieren von der Armee versetzt. v. Criegern, Oberst von der Armee, zum Kommandeur des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg ernannt. Frhr. v. Wagner, Oberst⸗Lt. vom Generalstabe des General⸗Kommandos, mit Führung des 4. Inf. Regts. Nr. 103, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt. Ochernal, Major und Bats. Kommandeur vom 7. Inf. Regt, Prinz Georg Nr. 106, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension zur Disp. gestellt und kzum Stabsoffizier beim Landw. Bezirk Leipzig, Ehrenberg, Major vom Train⸗Bat. Nr. 12, zum Kommandeur dieses Bats., — ernannt. Frhr. v. Hammerstein, Major vom 10 Inf. Regt. Nr. 134, diesem Regt. aggregiert. Gadegast, Maior vom 2. Ulan. Rezt. Nr. 18, kommandiert als Adjutant beim General⸗Kommando, v. Zobel, Major à la suite des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 12, Vorstand des Art. Depots und Art. Offizier vom Platz in Dresden, — Patente ihrer Charge verliehen. Bacmeister, Hauptmann und Kompagnie⸗Chef vom 8. In⸗ fanterie⸗Regiment Prinz Johann Georg Nr. 107, unter Be⸗ förderung zum Major, als Bataillons⸗Kommandeur in das 9. Inf. Regt. Nr. 133 versetzt. v. der Wense, Hauptm. und Komp. Chef vom 2. Jäger⸗Bat. Nr. 13, unter Beibehalt der Komp., zum überzähl. Major befördert Niebergall, Hauptm. und Komp. Chef vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, unter Be⸗ förderung zum Major, als Bats. Kommandeur in das 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Bartcky, Hauptm. à la suite des 5. Inf. Regts. Prinz Friedrich August Nr. 104 und Komp. Füdrer bei der Unteroff. Schule, unter dem 31. März d. J. als Komp. Chef in das 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, v. Linsingen, Hauptmann und Komp. Chef vom 7. Infanterie⸗Regiment Prinz Georg Nr. 106, in gleicher Eigenschaft in das 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, — versetzt. Grimm, Hauptm à la suite des 5. Inf. Regts. Prinz Friedrich August Nr. 104, unter dem 1. April d. J. als Komp. Chef bei dem 9. Inf. Regt. Nr. 133 wiedereinrangiert. v. Watzdorf, Hauptm. vom Generalstab des General⸗Kommandos, vom 1. April d. J. ab zum Königl. preuß. Großen Generalstabe, Frantz, Hauptm. und Komp. Chef vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, unter Stellung à la suite dieses Regts, vom 1. April d. J. ab als Komp. Führer zur Unteroff. Schule, — kommandiert. Francke, Hauptm. vom Generalstab, unter dem 31. März d J. von dem Kommando zum Königl. preuß. Großen Generalstab enthoben und dem Generalstab des General⸗ Kommandos zugetheilt. Schuster, Hauptm. à la suite des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg und Komp. Führer bei der Unteroff. Vorschule, unter dem 31. März d. J. als Komp. Chef in das 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107 versetzt, Die Pr. Lts.: Goetze vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, zum Hauptm. und Komp. Chef, vorläufig ohne Patent, befördert. Richter vom 3. Jäger⸗Bat. Nr. 15, bis auf weiteres in seinem Kommando beim Generalstab belassen. Wack⸗ witz vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 Köhig Wilhelm II. von Württem⸗ berg, unter Beförderung zum Hauptm., vorläufig ohne Patent, als Komp. Chef in das 7. Infanterie⸗Regiment Prinz Georg Nr. 106 versetzt. Freiherr von Oldershausen (Martin) vom 1. Jäger⸗Bataillon Nr. 12, zur Vertretung des beurlaubten Ad⸗ jutanten der 1. Inf. gI Nr. 45, Frhr. 5 Byrn vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, unter Stellung à la suite dieses Regts., vom 1. April d. J. ab als Komp. Führer zur Unteroff. Vorschule, Eulitz vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Oppe vom 6. Jnf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II.
d
Martini (Carl) vom Schützen⸗ Nr. 108, vom 1. AÄpril d. J. ab auf zwei Jahre zur Korps⸗Intend. Hirschberg vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, vom 1. April d. 6
8 8r à la suite des 4. Inf. Regts. Nr. 103, unter dem 31. März 8 , von und bei dem 11. Infanterie⸗Regiment Nr. 139 einrangiert. Fürstenau vom 13. Infanterie⸗Regiment Nr. 178, vom I1. April d. I. ab v. Süßmilch⸗Hörnig vom 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, Pank vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, — unter dem 31. März d. J. von dem Kommando zur Korps⸗Intend. enthoben. Arnold vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, unter Stellung à la suite dieses Regts., vom 1. April d. J. ab zur Arbeiter⸗Abtheil., Meyer von demselben Regt., vom 1. April d. J. ab auf zwei Jahre zur Korps⸗Intend., — kommandiert. v. Dambrowski, à la suite des 1. (Leib⸗) Gren. Regts. Nr. 100, unter dem 31. März d. J. von dem Kommando zum Kadetten⸗Korps rangiert. Nr. 104, unter Versebung in das 9. Inf. Regt.
v. Criegern vom 8. — ö 31. März d. J. von dem Kommando zur Unteroff. Schule enthoben. Nr. 104, vom 1. April d. J. ab zur Unteroff. Schule, Harling⸗ hausen vom 14. Inf. Regt. Nr. 179, vom 1. April d. J. ab zur Unteroff. Vorschule, — kommandiert. Lts.: Schumann vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, unter Ver⸗ setzung in das 9. Inf. Regt. Nr. 133, Huhle, Wolf vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, Ersteren unter Versetzung in das 7. Inf. Reg. Prinz Georg Nr. 106, Frhr. v. Welck vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, unter Stellung à la suite dieses Regts. und Belassung in dem Kammando beim Kadetten⸗Korps, Roß⸗ teuscher vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, unter Stellung à la suite dieses Regts. und Kommandierung als Erzieher zum Kadetten⸗Korps vom 1. April d. J. ab, v. Mandelsloh vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Preußen, unter Vorschule, v. v. Bose vom 3. Jäger⸗Bat. Nr. 15, Müller vom 14. Inf. Regt. Nr. 179, v. Ploetz 1 Jänckendorf vom 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, — zu Pr. Lts befördert. Walbaum vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106 Fischer vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, — in dem Kommando von der Unteroff. Vorschule zur Unteroff Schule übergetreten. Franz vom 14. Inf. Regt. Nr. 179, Garten vom 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, — unter dem 31. März
dem Kommando zur Arbeiter⸗Abtheil. enthoben
zur Unteroffizier⸗Schule kommandiert.
enthohen und bei diesem Regt. ein⸗ Kühnelt vom 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August
nf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107.
Lange vom 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August
Die Sec
Kaiser Wilhelm, König von Belassung in dem Kommando zur Unteroff. der Decken vom 4. Inf. Regt. Nr. 103
vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, v. Nostitz u
zur Unteroff. Schule enthoben.
J., von dem Kommando (Füs.) Regt. Prinz Georg
ur Dienstleistung zum Festungsgefängniß, Siegel vom 3 Inf. Regt r. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, vom 1. April d. J. ab
zur Unteroff. Vorschule, Hager vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, vom 1. April d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung zum topographischen Bureau des Generalstabs, — kommandiert. 2. Jäger⸗Bat. Nr. 13, in das 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, Thränhardt vom 3. Jäger⸗Bat. Nr. 15, in das 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, —
setzt. Bachmann, Port. Fähnr. vom 3. Jäger⸗Bat. Nr. 15, zum Sec. Lt. befördert. Franz, Unteroff. vom 3. Inf Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, zum Port. Fähnr., v. Man⸗ goldt⸗Reiboldt, Rittm. à la suite des Garde⸗Reiter⸗Regts und Adjutant der 1. Div. Nr. 23, zum persönlichen Adjutante Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Johann Georg, Herzogs zu
v. Mandelsloh vom
Sachsen, — ernannt. Krug v. Nidda, Rittm. und Eskadr Chef vom 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph vo Oesterreich, König von Ungarn, unter Zurückversetzung in de Generalstab und Ueberweisung zum Generalstab des General⸗Kom mandos, zum Major, vorläufig ohne Patent, befördert. Roßbach, Rittm. von demselben Regt., in dem Kommando als Adjatant von der 1. Kav. Brig. Nr. 23 zur 1. Div. Nr. 23 übergetreten. Die Pr. Lis.: v. Herder vom 1. Königs⸗Hus. Regt. Nr. 18, unter Be⸗ sörderung zum Rittm., vorläufig ohne Patent, als Eekadr. Chef, in das 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, versetzt. Edler v. der Planitz vom Karab. Regt., vom 1. April d. J. ab auf ein Jahr zum Königl. preuß. Großen Generalstab, v. Nostitz⸗Wallwitz, persönlicher Adjutant Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Johann Georg, Herzogs zu Sachsen, unter Versetzung in das Garde⸗Reiter⸗Regt., als Adjutant zur 1. Kav. BriJ. Nr. 23, — kommandiert. v. Stammer vom 1. Königs⸗ Hus. Regt. Nr. 18, unter dem 31. März d. J. von dem Kommando als Assist. zur Militär⸗Reitanstalt enthoben. v. Anderten vom 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, vom 1. April d. J. ab als Assist. zur Militär⸗Reit⸗ anstalt kommandiert. v. Arnim vom Karab. Regt., unter Stellung à la suite dieses Regts., vom 1. April d. J. ab auf ein Jahr beurlaubt. Die Sec. Lts.: v. Zeschau vom Garde⸗Reiter Regt., Lemcke vom 1. Feld⸗Art. Regt. Nr. 12, Brückner vom 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, — zu Pr. Lts. befördert. Hoffmann vom 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, unter dem 31. März d. J. von dem Kommando zum
estungsgefängniß enthoben. Gottschalch, Pr. Lt. vom Fuß⸗Art.
egt. Nr. 12, ein Patent seiner Charge verliehen. Fiedler, Hauptmann vom Train⸗Bat. Nr. 12, unter Beförderung zum Major, vorläufig ohne Patent, von der Stellung als Komp. Chef enthoben.- Großmann, Pr. Lt. von demselben Bot., zum Hauptmann und Komp. Chef, vorläufig ohne Patent, befördert. Siegel, Pr. Lt. vom Train⸗Depot, in das Train⸗Bat. Nr. 12 versetzt. Heger, Sec. Lt. vom Train⸗Bat. Nr 12, unter Stellung à la suite dieses Bats., zur Dienstleistung zum Train⸗Dep. kommandiert. Richter, Unteroff. von demselben Bat., zum Port. Fähnr. ernannt. Bauer, Major z. D., zuletzt Bats. Kommandeur vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 e Luitpold von Bayern, als Bezirks⸗Offizier beim Landw. Bezirk Dresden⸗Neust. wiederangestellt.
Im Beurlaubtenstande. 24 März. Tittmann, Sec. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebors des Landw. Bezirks Leipzio, zum Pr, Lt. befördert. 1
Abschiedsbewilligungen. Imaktiven Heere. 15. März. v. Winkler, Sec. Lt. vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, kommandiert alt Intend. Assessor bei der Korps⸗ Inteno., behufs Uebertritts zur Kaiserlichen Schutztruppe für Süd⸗ west⸗Afrika mit dem 20. März d. J. aus dem Heere ausgeschieden.
24. März. Overbeck, charakteris. Major z. D., unter Fort⸗ gewährung der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106 mit den vor⸗ geschriebenen Abzeichen, von der Stellung als Dritter Stabsoffuzier beim Landw. Bezirk Leipzig, Ziller, Villnow, charakteris. Majore z. D., unter Fortgewährung der gesetzlichen Pension und mit der Er⸗ laubniß zum Tragen der Uniform des 4. Inf. Regts. Nr. 103 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, von der Stellung als Bezirks⸗ offiziere des Landw. Bezirks Dresden⸗Neust., — enthoben. v. Götz, Oberst und Kommandeur des 4. Inf. Regts. Nr. 103, Rosenmüller, Oberst à la suite des Train⸗ Bats. Nr. 12 und mit Führung desselben beauftragt, — diesen beiden mit der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen, v. Rüdiger, Major und Bats. Kommandeur vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, unter Ver⸗ leihung des Charakters als Oberst⸗Lt. und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, v. Bertrab, Hauptm. und Komp. Chef vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Lorenz, Hauptm. und Komp. Chef vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, — diesen beiden mit der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen A 1 - Abschiedsgesuche mit Pension zur Disp. gestellt. v. Harling, Pr. Lt. vom ge Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, v. Schlieben, Pr. Lt. vom 3. Jäger⸗Bat. Nr. 15, — mit
von Württemberg, — vom 1. April d. J. ab auf ein Jahr zum
Oberst und Abtheil. Chef im Kriegs⸗Ministerium, zum
“
Königl. preuß. Großen Generalstab, — kommandiert. Firn⸗
willigt. Agricola, Pr. Lt. vom 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, m
bzeichen, — in Genehmigung ihrer
Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗Uniform der Abschied 27
8 veshe. zu den Offizieren der Landw. Feld⸗Art. 1. Aufgebots über⸗
gefü
Im Beurlaubtenstande. von der Inf. 1.
Abzeichen, Landw. Bezirks Glauchau, — der Abschied bewilligt. Beamte der Militär⸗Verwallung.
Durch Allerhöchsten Beschluß. 4. März. Zahlmstr. vom 4. Inf. Regt. Nr. 103, Fis g keheeen. 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, — der Charakter als Rechnungs⸗
Rath verliehen.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 14. März. Schubert, Kaserngen⸗Insp. auf Festung Königstein, als Kontrolfübre⸗ nach Zittau, Ziebig, Kasernen⸗Insp. in Zittau, als Amtsvorstand auf Probe nach Festung Königstein, — unter dem 1. April d. J.
versetzt.
15. März. Dr. Senninger, Unter⸗Apotheker der Res. des Rudolph, Ober⸗Apotheker der Landw. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden⸗
andw. Bezirks Plauen, zum Ober⸗Apotheker befördert. Altst., der Abschied bewilligt.
22. März. Die Zahlmeister: Burkhardt vom 3. Bat. 5. Inf. Regts. Prinz Friedr. August Nr. 104, zum 1. Bat. 7. Inf. FeSnr
Prinz Georg Nr. 106, Striegler vom 3. zum 1. Bat. 4. Inf.
Regts. Nr. 103, Uhlemann vom 2. Bat. 3. Inf. Regts. Nr. 102
Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern zum 3. Bat. 9. Inf. Regts. 8 Fer 133, Heidrich von der Unteroff. Schule zum 2. Maägth. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, Henneberg vom 3. Bat. 9. Inf. Regts. Nr. 133 zur Unteroff. Schule, Funke, überzählig beim 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, unter Ent⸗ hebung von seinem Kommando bei der Intend, zum 3. Bat. 4. Inf. Regts. Nr. 103, Lasse, überzählig beim 5 Inf. Regt. Prinz Friedrich Nr. 104, zum 3. Bat. dieses Regts., — unterm 1. April 1898
PDeeutscher Reichstag. 8 ““ 1 72 Sitzung vom 29. März 1898, 12 Uhr. Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen 8. Bl. 11 gestrig
Die dritte Berathung des Reichshaushalts⸗Etats
ür 1898 wird bei der Spezialdiskussion fortgesetzt. Die Abgg. Gröber uns Gen. (Zentr.) beantragen eim „Etat des Reichstages“, die Geschäftsordnungs⸗ Kommission mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob nd bejahendenfalls in welcher Weise die Unterschriften der 8 ’ Petitionen gegen die Be⸗ anntgabe an Personen, welche dem Reichstage nicht angehören sichergestellt . sollen. 1““
Dr. Lieber (Zentr) weist auf die Vorgänge bei der Berathu
er Reichs⸗Eisenbahnverwaltung hin Petstionen von Eifenbahne eamten seien in dur haus loyaler Weise einschließlich der Unter⸗ zur Kenntniß der Behörden gekommen. Die Beamten seien wegen des Inhalts der Petitionen bestraft worden. Ein solches Verfahren müsse im Interesse des Petitionsrechts der Beamten ver⸗ hindert werden. Allerdings stehe das Interesse der Oeffentlichkeit bei Verhandlungen des Reichstages dem Interesse der Beamten entgegen. Die Geschäftsordnungs⸗Kommission werde deshalb zu prüfen haben, wie
weit die beiderfeitigen Interessen zu berücksichtigen seien. Abg. Graf von Roon (d. kons.): Wir nehmen einen anderen
Standpunkt als der Vorredner ein; wir achten die Autorität der Re⸗
gierung höher und wollen sie mehr schütze die 8 angeblich ein Unrecht olsen se sihr schüb h als die de Petitionen der Regierung nicht bekannt gegeben werden sollen, so werden die verbündeten Regierungen hoffentlich erklären, daß sie sich mit anonymen Petitionen nicht befassen könnten. Dadurch würde ein Gegensatz zwischen Regierung und Reichstag geschaffen werden, der sein kann. Ich bitte Sie, den Antrag nicht an⸗ Staatssekretär des Innern, S „Ministe . von 1ööö 11“ Meine Herren! Ehe ich auf die meritorische Bedeutung dieses Antrages eingehe, will ich zunächst bemerken, daß ich von Beschwerde⸗ führern, von Personen, die glauben, in ihrem materiellen Rechte geschädigt zu sein, eine sehr starke Dosis von Ausdrücken vertragen kaan, und eine Eingabe schon sehr aus den Grenzen dessen heraus⸗ fallen müßte, was ein nachgeordneter Beamter seiner Dienstbehörde schuldig ist, ehe ich aus einer solchen Beschwerde einen Grund her⸗ nehmen würde, den Beamten zu bestrafen. Ich würde mehr ver⸗ suchen, ihn zu einem manierlichen Menschen seiner vorgesetzten Be⸗ hörde gegenüb er zu erziehen. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, ich muß aber doch sagen, man sollte das Prinzip aufrecht erhalten, daß, wer sich beschwert, auch den Muth haben muß, seinen Namen unter die Beschwerde zu setzen. (Sehr richtig! rechts.) Und nament⸗ lich sollte man daran denken, daß im Interesse der Staatsordnung, an der wir doch alle betheiligt sind, es von äußerster Wichtigkeit ist, daß ein Beamter seiner vorgesetzten Dienstbehörde gegenüber nicht vergißt, in den Formen zu verkehren, die für die Ordnung des äußeren Dienstes unbedingt geboten sind. (Sehr richtig! rechts.) Beschwerdeführende Beamte bilden keine Körperschaft, die unter einer bestimmten Firma auftreten können, sondern solche Beamte können sich nur individuell gegenüber der vorgesetzten Dienstbehörde beschweren. Es würde mir deshalb nicht unbedenklich erscheinen, wenn man in der Geschäftsordnungs⸗Kommission zu dem Resultat kommen sollte, daß man die beschwerenden Beamten als eine Korporation betrachtet, und nun die Beschwerden dieser anonymen Korporationen gegenüber den verbündeten Regierungen vertritt. Sie werden einem solchen Verfahren das Odium einer gewissen Heimlich⸗ keit, eines heimlichen Verfahrens nicht nehmen können (sehr richtig! rechts), und ich kann heute nur erklären — ich weiß nicht, was die des hohen Hauses beschließen wird —, aß wir gegenüber einem solchen Verfahre 1 der Entschließung vorbehalten Pee 111u“*“
Abg. Dr. Hammacher (nl.): Es handelt die Reichsangehörigen, nicht bloß die Beamten, sc — S. zu schützen. Ich habe die Erfahrung gemacht, daß von einzelnen erwaltungen die Ausübung des Petitionsrechts seitens der Beamten schon an sich sehr mißliebig empsunden wird, z. B. bei der preußischen Eisenbahnverwaltung. Um ein Mißfallen zu bekunden, haben die Behörden außer den Strafen auch noch viele andere Mittel zu ihrer Verfügung. Nicht die Persönlichkeit des Petenten ist die Hauptsache sondern meist nur der Inhalt der Petition. Es gehört zu den — Reichstages, daß alle bei ihm eingehenden S rift⸗ tücke sein Eigenthum sind, daß er allein darüber verfügen kann Deshalb spreche ich mich für den Antrag aus. 1 Abg. Singer (Soz.) führt aus: Durch seinen Erlaß habe der
Staatssekretär Graf Posadowsky zum Mißtrauen Anlaß gegeben, und
24. März. Ohrtmann, Sec Lt. von der Res. des 3. Jäger⸗Bats. Nr. 15, Dr. Knoll, Sec. Lt. von Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Bertsch, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks lauen, Dr. Süßmilch, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des
andw. Bezirks Bautzen, — behufs Ueberführung zum Landsturm
2. Aufgebots, Peter, Hauptm. von der Fuß⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Borna, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Res. des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 12 mit den vorgeschriebenen örner, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des
man sehe sich darum veranlaßt, das Petitionsrem t zu schützen. Di Ausführungen des Grafen Roon bedeuteten 8 stant. Erschäter Di⸗ des Rechts des Reichstages. Wenn der Reichstag der Regierung eine Nacehsage er cescht gung so trage die Petition die
e e ages un 1 ’1 werde für den Antrag stimmen. ““
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. G 2 1 ra von Posadowsky⸗Wehner: 6
Ich vermag nicht einzusehen, wie Erhebungen, die angestellt werden darüber, ob den arbeitslustigen Personen bei Strikes ein ge⸗ nügender Schutz gewährleistet ist gegenüber den Strikenden, in irgend einem inneren Zusammenhang mit dem Petitionsrecht von Beamten an den Reichstag gegenüber den verbündeten Regierungen stehen. (Sehr richtig! rechts.)
Ich kann den Herren von der sozialdemokratischen Partei das Zeugniß nicht versagen, daß sie allerdings diese Kuh gründlich abge⸗ molken haben (Heiterkeit links); denn wo man hinblickt, findet man Darstellungen des Posadowsky'schen Erlasses. Ich möchte wirklich wissen, wie sich ein Arbeiter, der etwa diese extensiven Inter⸗ pretationen meines Erlasses täglich liest, den Mann vorstellt, der diesen Erlaß unterschrieben hat. Aber natürlich, man kommt ja Ihren Leuten nicht bei; denn die lesen nichts Anderes, wie die Dar⸗ stellungen, die Sie ihnen zukommen lassen (Widerspruch links); aber ich möchte wirklich rathen, beuten Sie den Erlaß, so viel Sie wollen, aus, melken Sie diese Kuh bis auf den letzten Tropfen aus im Interesse der Wahlen, aber bleiben Sie bei der Sache, werden Sie nicht zu extensiv dabei, Sie könnten vielleicht eine Enttäuschung dabei erleben. (Zuruf links.)
Nun zur Sache! (Heiterkeit links.) Die Thatsache ist doch wohl unzweifelhaft richtig, daß an den Reichstag nur petitionieren können entweder Korporationen oder individuelle Privatpersonen. Wenn sich eine Anzahl von Beamten an den Reichstag wendet im Wege der Petition, d. h. eine Beschwerde an eine öffentliche Instanz über Maßregeln der vorgesetzten Dienstbehörde einreicht, so ist klar, daß sie in diesem Augenblick nicht ein korporatives Kollegium sind, sondern eine Anzahl einzelner Privatpersonen. Ich glaube, in dem privaten und öffentlichen Recht ist es allgemeiner Brauch und eine berechtigte Forderung dessen, über den man Beschwerde erhebt, daß diese Person auch weiß, wer Beschwerde über sie erhebt. Das ist, meine Herren, im gerichtlichen Verfahren der Fall, es ist im Verwaltungsstreitverfahren der Fall, und wenn sich Beamte beim Reichstage, einer öffentlichen Instanz, über ihre vorgesetzte Dienst⸗ behörde beschweren, so ist es auch ein gutes Recht der vorgesetzten Behörde, zu verlangen, den Namen derjenigen kennen zu lernen, die Beschwerde führen. Es ist zwar unzweifelhaft, daß die Petitionen, die an den Reichstag gehen, Eigenthum des Reichstages sind, und der Verfügung des Reichstags⸗Präsidenten unterliegen, ich hoffe aber auch dringend, daß die Geschäftsordnungs⸗Kommissiongbei ihrer Berathung zu einem Resultate gelangt, welches nicht abweicht von dem Ver⸗ fahren, was bei allen anderen öffentlichen Instanzen Brauch ist. (Bravo!)
Abg. Rickert (fr. Vgg): Ich hätte es für zweckmäßi . halten, wenn einfach durch eine Verfügung des Prästdiums 8n da⸗ Bureau das Bekanntwerden der Namen der Petenten verhindert würde, denn es handelt sich dabei nur um eine innere Angelegenheit des Reichstages. Bei der Prüfung der Petitionen sehen wir nicht auf den Namen der Beamten, und das sollten die Regierungen auch Ahun. b 8
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Ich nehme mit mei Freunden denselben Standpunkt wie Graf Roon ein. Wenn der trag angenommen würde, wer hindert denn den einzelnen Abgeord⸗ neten, die Namen der Regierung zur Verfügung zu stellen; oder sollen die Petitionen den Kommissionen ohne Unterschriften unterbreitet werden? Daß die Unterschriften garnichts bedeuten, kann ich doch nicht sagen. Es giebt nicht nur Geisteskranke, welche Petitionen ein⸗ senden, sondern auch Querulanten. Man wird doch fragen: aus welcher Gegend kommt die Petition, sprechen die Petenten pro domo u s. w.2 Ueberall wird Oeffentlichkeit der Verhandlungen verlangt, seber 8 Ler I die Oeffentlichkeit ausge⸗
ossen sein, wenn der Reichstag und beliebis 2 übe Reotwaug 8 g ebige Petenten über die
Abg. Graf von Roon: Die Regierung muß doch bei Petiti von Beamten konstatieren können, ob deng ea, 1 ich Bitionem ist, sonst könnte der Reichstag ja immerfort dupiert werden von be⸗ liebigen Personen. Die Petitionen sind unbestrittenes Eigenthum des Reichstages und bleiben es, wenn sie der Regierung mitgetheilt werden. Die ungehörige Ausübung des Petitionsrechts, der Mißbrauch desselben muß bestraft werden. Daß wir die Regierungen mit den kräftigsten Worten angegriffen hätten, weise ich mit Entschieden⸗ heit zurück. Die Konservatioen haben wohl nicht die meisten Ord⸗ gehg
Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Die Verhandlungen beweisen, wie nothwendig es war, die Sache zum Austrag zu bringen. Diejenigen, welche sich gegen den Antrag ausgesprochen haben, haben den ver⸗ bündeten Regierungen den denkbar schlechtesten Dienst geleistet. So mißtrauisch wie Herr von Stumm, welcher meint, daß die verbündeten Regierungen eine die der Reichstag befürwortet hat, nicht beachten würden, sind ja nicht einmal die Sozialdemokraten. Aber freilich, auf der ‚rechten Seite scheint man überhaupt den Reichstag als eine quantité négligeable zu betrachten. Wenn die Regierung wegen des Petitionsrechis einen Konflikt heraufbeschwören will, so werden wir das abwarten. Die Rechte des Präsidenten wollen wir nicht antasten, sondern durch einen Beschluß des Hauses verstärken.
S von Stumm: Ich habe durchaus nicht behauptet, daß die Regierung einem Beschluß des Reichstages keine Beachtung schenken wird. Ich habe nur gemeint, daß ein Regierungsvertreter, der die Unterschrift einer Petition nicht kennt, dieselbe nicht richtig beurtheilen kann, daß daber der daraufhin gefaßte Beschluß des Reichstages nicht die ihm sonst zukommende Bedeutung hat.
Der Antrag des Zentrums wird gegen die Stimmen der beiden konservativen Gruppen angenommen.
Es folgt der Etat des Reichskanzlers. Hierzu liegt folgender Antrag der Abgg. Auer und Genossen (Soz.) vor:
1) Die im Reichs⸗Gesetzblatt ohne Namensunterschrift erfolgte Veröffentlichung wegen eines angeblichen Druckfehlers im Reichs⸗ Feescas von 1891 steht im Widerspruch mit dem nach erfolgter Zustimmung seitens des Bundesraths in Nr. 18 des Reichs⸗Gesetz⸗ blattes für 1891 veröffentlichten Beschluß des Reichstages vom 8. Mai 1891 und entbehrt der Rechtsgültigkeit, da die verfassungs⸗ wäßiß. erforderliche Zustimmung des Reichstages zu der durch diese Veröffentlichung versuchten Aenderung des vom Reichstage und Bundesrath beschlossenen, im Reichs⸗Gesetzblatt von 1891 ver⸗ öffentlichten Gesetzes fehlt. 2) Der Reichstag ersucht desbalb den Ferm Reichskanzler, dafür Sorge zu tragen, daß die in Nr. 7 des Reichs⸗Gesetzblattes von 1898 als „Berichtigung“ bezeichnete Ver⸗ 2ee en als rechtsungültig im Reichs⸗Gesetzblatt bezeichnet
rde.
Abg. Stadthagen (Soz.) führt aus: Was durch Zustimmu des Farsttsfi und des Bundesraths Gesetz ee — 8 durch übereinstimmenden Beschluß beider Faktoren wieder aufgehoben werden. Wer anders verfahre, mache sich des Verfassungsbruchs
schuldig. Der § 138 a sei wörtlich vom Reichstage so angenom worden, wie er 1891 in der Gesetzsammlung dühgtega sch Fee .
Es liege ein Versehen der damaligen Mehrheit vor. Man habe ni t beachtet, daß in der Kommission im § 138 a der See. zwischen die Nummern 1 und 2 eine Nummer 1 a eingefügt worden sei, die jetzt als Nummer 2 erscheine. Die Sozial⸗ demokraten hätten dies sofort erkannt und ihre Freude darüber aus⸗ gesprochen, daß durch dieses Versehen eine Reihe von Arbeiterinnen nicht mehr zur Arbeit am Sonnabend gezwungen werden könnten. Die verfassungsrechtliche Frage liege außerordentlich klar. Selbst wenn die verbündeten Regierungen angenommen haben sollten, sie be⸗ fänden sich in Uebereinstimmung mit dem Reichstage, so liege doch in dem Verfahren die G-fahr, daß verfassungsmäßig beschlossene Gesetze nach Belieben in der Form der Berichtigung eines dene Hesche geändert werden könnten. Nicht nur das Recht des Reichstages werde dadurch beeinträchtigt, sondern auch das Recht des Kaisers, der allein das Recht habe, die Gesetze des Reiches zu vollziehen. Redner bittet, den Antrag anzunehmen. 1
Die Abgg. Freiherr von Stumm (R beantragen: 9 GeJ . „Der Reichstag wolle beschließen, unter Ableh des .
trages Auer und Genossen wlaliegenes seine Secheh,. .
im „Reichs⸗Gesetzblatt von 1898 Nr. 7 veröffentlichten Berich⸗ tigung bezüglich des letzten Absatzes des § 138a der Gewerbe Ordnung zu ertheilen.“
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding
Meine Herren! Die von dem Herrn Vorredner erörterte Frage hat keine gewerbepolitische Natur. Die Frage ist rein staatsrechtlichen Inhalts; deshalb bitte ich um die Erlaubniß, daß an Stelle des Herrn Staatssekretärs des Innern, von dem die angefochtene Bekannt⸗ machung in dem Reichs⸗Gesetzblatt ausgegangen ist, der Staats⸗ sekretär des Reichs⸗Justizamts antworte, auf dessen Gutachte hin und mit dessen Zustimmung die Berichtigung erfolgte. Der Herr Vorredner hat mit vollem Recht hervorgehoben, daß die Verwaltung ver pflichtet ist, in dem Reichs⸗Gesetzblatt dasjenige als Gesetz zu verkünden, was von den gesetzgebenden Faktoren, dem Bundesrath und dem Reichs G tage beschlossen ist. Daraus folgt die Verpflichtung der Verwaltung, daß, wenn durch irgend einen Irrthum im Reichs⸗Gesetzblatt etwas verkündet wird, was nach dem Wihen der gesetzgebenden Faktoren nicht Gesetz sein sollte und nicht Gesetz geworden ist, dieses auch berichtigt werde und an seine Stelle der wahre Wille des Gesetz⸗ gebers trete. 8
Meine Herren, die Frage ist also: was hat der Gesetzgeber damals bei seinem Beschluß zu § 105 c resp. § 138a beabsichtigt. Die Frage ist sehr einfach zu beantworten, und ich glaube, ich muß das dem Herrn Vorredner gegenüber ausdrücklich betonen, da er den Versuch gemacht hat, diese Frage als zweifelhaft hinzustellen; ich glaube, der Wille des Gesetzgebers kann nach den damaligen Ver handlungen nicht zweifelhaft sein. Meine Herren, der § 138 a der Gewerbeordnung letzter Absatz gestattet, daß an den Sonnabend⸗Nach mittagen die jugendlichen Arbeiterinnen mit gewissen Arbeiten beschäftigt werden; diese Arbeiten werden in dem Absatz nicht ausdrücklich bezeichnet, sondern bezeichnet durch einen Hinweis auf den früheren § 105 c und zwar dadurch, daß die Arbeiten den Arbeiterinnen gestattet sein sollen, die in dem damaligen Entwurf unter § 105 c Nr. 2 und 3 erwähnt waren. In diesem § 105 c des Entwurfs findet sich nun 1 infolge der Beschlüsse des Reichstages eine Nr. 1a, sodaß der Inhalt des Paragraphen sich so schematisierte: Nr. 1: gewisse Arbeiten; Nr. 1a: gewisse Arbeiten; Nr. 2: wieder andere Arbeiten; Nr. 3: noch andere Arbeiten, und die unter Nr. 2 und Nr. 3 bezeichneten Arbeiten sollten nach dem § 138 a den Arbeiterinnen gestattet sein. So lautet der Beschluß der Kommission des Reichs⸗ tages, so hat der Reichstag in der zweiten Lesung beschlossen, und so beschloß er auch in der letzten Lesung, sodaß über die Meinung des Reichstages ein Zweifel absolut nicht obwalten kann. Wenn der Reichstag in zwei übereinstimmenden, mit Diskussion ver⸗ bundenen Lesungen Beschluß gefaßt hat, so war damit seine Meinung zweifellos festgestellt. Geschäftsordnungsmäßig aber, meine Herren, war es nöthig, daß, nachdem der Reichstag materiell den Inhalt des Gesetzes festgestellt hatte, nunmehr auch noch eine Redaktion vorgenommen und auf Grund dieser lediglich formellen Redaktion noch die Gesammtabstimmung über den Gesetzentwurf vor⸗ genommen wurde. Diese formelle Redaktion erfolgte im Bureau des Reichstages. Korrekter Weise wurde im § 105 G die Reihenfolge der dort aufgeführten Arbeiten 1, la, 2, 3 dahin numeriert, daß nun gesagt wurde 1, 2, 3, 4, sodaß die Arbeiten, die nach den Beschlüssen des Reichstages in zweiter und dritter Lesung bis dahin als 2 und 3 bezeichnet waren, nunmehr auf Grund dieser Redaktion im Bureau des Hauses mit Nr. 3 und 4 bezeichnet wurden. Nicht korrekter Weise, aber infolge eines Versehens wurden die aus dieser Korrektur im Sinne des Hauses, im Sinne der beiden vorhergegangenen Lesungen sich mit absoluter Nothwenpigkeit ergebenden Korrekturen in § 135a V Schlußabsatz nicht vorgenommen, sodaß in § 138 a nun noch die Nummern 2 und 3 aufgeführt sind, während im Sinne des Reichs⸗ tages und in Gemäßheit der neuen Revpision des § 105 c die Rummern nun 3 und 4 heißen mußten. Nach diesem Vorgange ist der Entwurf in der gegebenen Gestalt an den Bundesrath gekommen; der Bundesrath hat ihm zugestimmt, und die Publikation ist, bevor das Versehen bemerkt wurde, erfolgt. Meine Herren, ich glaube, wenn man sich diesen Zusammenhang der Dinge vergegen⸗ wärtigt, so kann über den materiellen Inhalt dessen, was der Reichstag und der Bundesrath beschlossen haben, ein Zweifel nicht bestehen. (Sehr richtig!) Es wurde anfangs, als der Irrthum bemerkt wurde, davon abgesehen, eine Berichtigung eintreten zu lassen, weil Schwierigkeiten sich nicht ergaben. Später schien es aber doch wünschenswerth zu sein, den Wortlaut des Gesetzes, wie er durch das Reichs⸗Gesetzblatt festgestellt war, in Ueberein⸗ stimmung mit dem Willen des Gesetzgebers zu bringen. Der Herr Staatssekretär des Reichsamts des Innern wandte sich in Betreff der Zulässigkeit dieser Berichtigung an das Reichs⸗Justiz⸗ amt. Wir im Reichs⸗Justizamt haben kein Bedenken getragen, auf Grund der Verhandlungen, die den materiellen Gesetzesbeschluß ganz zweifellos erscheinen lassen, auf Grund ähnlicher Vorgänge, die in
früherer Zeit liegen, uns dahin auszusprechen, daß eine Berichtigung zulässig sei, so wie sie gegenwärtig vorgenommen worden ist.
1 Nun, meine Herren, hat der Herr Staatssekretär des Innern gleichwohl noch das Bedürfniß gefühlt, sich auch mit dem Präsidenten des Reichstages in Verbindung zu setzen, und er hat deshalb an den gegenwärtigen Herrn Präsidenten ein Schreiben gerichtet, in welchem er unter Mittheilung der Sachlage seine Zustimmung zu dem beabsich⸗ tigten Verfahren erbat. Der Herr Präsident des Hauses hat sich darauf zu⸗ nächst in Verbindung gesetzt mit dem damaligen Herrn Referenten
des Reichstages, dem Abg. Hitze, um sicher zu sein, daß ein Zweifel
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