1898 / 123 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Einschätzungen zur I“ und Gebäudesteuer;

Fegeben worden. aupt nicht in Berracht. Feren allgemein für maßgebend erklärt werden.

daß mit leihungen der Hypothekenbanken zu gewinnen wären.

jene Beleihungen bindende Wirkung beizulegen.

Ausführung der im Entwurf aufgestellten Grundsätze den Anweisungen überlassen bleiben, die gemäß § 13 von den einzelnen Hypotheken⸗ banken zu erlassen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzu⸗ riechen sind.

10) Nach § 14 Abs. 2 können die Darlehen, wenn die Satzung der Bank es gestattet und der Schuldner zustimmt, statt in Geld in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum Nennwerthe ge⸗

eben werden. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehens nach seiner Wahl in Geld oder in solchen Pfandbriefen der Bank zu bewirken, die den gleichen Zinssatz haben wie die als Darlehen gegebenen Stücke. Durch die Satzungen der Mehrzahl der Hypothekenbanken ist die Gewährung der Darlehen in Pfandbriefen entweder ausdrücklich vorgesehen oder wenigstens nicht untersagt; einer Minderzahl von Banken ist allerdings ausschließlich die Gewährung von Darlehen in Geld gestattet. That⸗ sächlich sind übrigens die Pfandbriefdarlehen nur bei einer Anzahl süddeutscher Bodenkreditanstalten üblich, im Gegen faß zu den land⸗ Instituten, die sämmtlich Darlehen in Pfandbriefen ge⸗ währen.

Wenn früher mehrfach üble Erfahrungen mit den Pfandbrief⸗ darlehen der Hypothekenbanken gemacht worden sind, so hatte dies darin seinen Grund, daß von manchen Banken den Schuldnern nicht bloß das Recht vorbehalten, sondern vielmehr die Verpflichtung auf⸗ erlegt wurde, das Darlehen in Pfandbriefen einer bestimmten Gattung zurückzuerstatten. Hieraus hat sich der Nachtheil ergeben, daß, wenn nach Jahren die betreffenden, meist hoch verzinslichen Pfandbriefe weit über den Nennwerth gestiegen waren, die Schuldner nur unter un⸗ verhältnißmäßigen Opfern die Rückzahlung bewirken konnten. Der⸗ artige Mißstände sind ausgeschlossen, wenn dem Schuldner, wie es der Entwurf vorschreibt, die Wahl gelassen werden muß, die Rückzahlung in Geld oder in Pfandbriefen vorzunehmen. Mit dieser Maßgabe werden die Pfandbriefdarlehen um so mehr zugelassen werden können, als sie unleugbar dem Schuldner in gewissen Beziehungen Vortheile gewähren, die mit den Gelddarlehen nicht verbunden sind. Der Schuldner hat zwar bei einem Pfandbriefdarlehen, wenn die Pfand⸗ briefe unter dem Nennwerth stehen, zunächst den Kursverlust zu tragen; allein er kann, wenn zur Zeit der Rückzahlung des Darlehens die Pfandbriefe den Parikurs nicht erreicht haben, den ursprünglichen Verlust durch Rückgewähr von Pfandbriefen ganz oder theilweise wieder aus⸗ gleichen. Fei einem Gelddarlehen muß der Schuldner, wenn die von der Bank zur Kapitalbeschaffung verwendeten Pfandbriefe unter Pari ausgegeben werden, das Disagio ebenfalls tragen, indem sich die

Beank zu diesem Zwecke entweder höhere Darlehenszinsen oder besondere Nebenleistungen ausbedingt; diese Aufwendungen sind aber hier dem Schuldner unter allen Umständen verloren, wie immer sich der Kurs der 6“ zur Zeit der Rückzahlung des Darlehens gestaltet haben mag. Dem Vortheile, welchen hiernach das Pfandbriefdarlehen gewährt, steht allerdings der Nachtheil gegenüber, daß der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Bewilligung des Darlehens wegen der Möglichkeit einer Veränderung des Kurses der Pfandbriefe nicht mit voller Bestimmtheit berechnen kann, welchen Geldbetrag er als Erlös der Pfandbriefe in die Hand bekommen wird; indessen ist dieser Nachtheil, der ohnehin durch die Vereinbarung eines Zusatzdarlehens ausgeglichen werden kann, nicht von der Bedeutung, daß es mit Rücksicht hierauf gerechtfertigt wäre, die Pfandbriefdarlehen schlechthin zu verbieten.

11) Die Vorschriften des § 17, demzufolge das Recht des Schuldners zur Kündigung und Rückzahlung des Darlehens nicht auf länger als zehn Jahre ausgeschlossen werden darf, gelten für

alle Arten hypothekarischer Darlehen, insbesondere auch für die seitens der Banken selbst dauernd unkündbaren. Weiter lassen sich die Hypo⸗ thekenbanken nicht wohl beschränken; denn sie sind wegen der Ver⸗ zinsung ihrer Pfandbriefe auf den Eingang der bedungenen Hypotheken⸗ zinsen angewiesen und können nicht, ohne ihren Kredit zu schädigen, jederzeit mit der Kündigung von Pfandbriefen vorgehen; überdies ist den Banken nach § 8 Absatz 2 gestattet, für die Zeit von zehn Jahren auf eine Kündigung der Pfandbriefe ganz zu verzichten. b Um zu verhindern, daß den Schuldnern die Ausübung des Rechts zur Rückzahlung der Durlehen durch Festsetzung übermäßig langer Kündigungsfristen oder durch Ausbedingung von Rückzahlungsprovisionen oder Kündigungskautionen erschwert werde, sind im § 17 Absatz 2 Vereinbarungen dieser Art für unstatthaft erklärt. Selbstverständlich bezieht sich dies nur auf den Fall, daß die Rückzahlung nach Ablauf des im Entwurfe vorgesehenen Zeitraums von zehn Jahren erfolgen soll. Will der Schuldner die Rückzahlung noch früher bewirken, so kann die Bank die Annahme dee Zahlung auch von der Entrichtung einer Entschädigung abhängig machen. Z 12) Bei Amortisationsdarlehen soll nach § 18 Absatz 2 die Jahresleistung des Schuldners nur aus den Zinsen und aus dem Tilgungsbeitrage bestehen. Besondere Verwaltungskostenbeiträge, wie sie jetzt von den Schuldnern vielfach neben den Zinsen und Til⸗ ungsbeiträgen zu entrichten sind, sollen nach dem Entwurfe nicht er⸗ oben werden. Bei den Hypothekenbanken, denen die Darlehens⸗ empfänger nur als Schuldner, nicht, wie bei den Landschaften, zugleich als Mitglieder gegenüberstehen, ist die Erhebung besonderer Ver⸗ waltungskostenbeiträge nicht gerechtfertigt; sie führt nur dazu, die Höhe er Vergütung, welche der Schuldner für die Nutzung des Kapitals u entrichten zu verdunkeln.

Das Amortisationsdarlehen kann seinen wirthschaftlichen Zweck ur erfüllen, wenn der jährliche Tilgungsbeitrag nicht allzu ering bemessen wird; auch die Sicherheit der Pfandbriefunterlage er⸗ ordert, daß die Tilgung der unkündbaren Hypotheken nicht zu langsam or sich gehe. Im § 18 Absatz 3 ist deshalb vorgeschrieben, daß die hrliche Amortisation in der Regel auf ein Halb, nur ausnahmsweise

auf weniger bis herab zu einem Viertheil vom Hundert der Darlehns⸗ summe festzusetzen ist.

Bei der Gewährung von Amertisationsdarlehen wird nicht selten bedungen, daß die Amortisation erst nach einer Reihe von Jahren beginnen, in der Zwischenzeit aber der jährliche Tilgungs⸗ beitrag der Hypothekenbank zu gute kommen soll. Die Hinausschiebung des der Amortisation findet in der Festsetzung eines ent⸗ sprechend niedrigeren Zinssatzes ihre Ausgleichung; häufig geschieht

e auch zu dem Zwecke, um aus den der Bank zukommenden Tilgungsbeiträgen ein bei der Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe ent⸗ standenes Disagio zu decken. Das Verfahren kann nicht beanstandet werden. Würde vorgeschrieben, daß die eeeee unter allen Um⸗ ständen sofort ihren Anfang nehmen müsse, so wären die Banken enöthigt, behufs der Tilgung des Disagio sich für eine Reihe von Fabren oder für die ganze Dauer der Amortisation eine höhere Jahres⸗ leistung zu bedingen, womit dem Interesse des Schuldners in der Regel nicht gedient sein würde. Der § 19 Abs. 1 will demzufolge eine Hinausschiebung oder Amortisation gestatten, jedoch nicht für mehr als zehn Jahre.

Der § 19 Abs. 3 enthält nähere Vorschriften über die dem Schuldner gemäß § 17 auch bei Amortisationsdarlehen zustehende Befugniß, außerordentliche Abzahlungen auf die Darlehens⸗ schuld zu leisten. Die Hypothekenbanken können sich danach das Recht

2 die Anlehnung an die Steuereinschätzungen hat sich jedoch nicht bewährt und ist deshalb auf⸗ Für eine reichsgesetzliche Regelung kommt sie über⸗ Ebenso wenig können andere öffentliche Das öffentliche ätzungswesen ist in den meisten Bundesstaaten nicht so gestaltet, seiner Hilfe unbedingt zuverlässige Unterlagen für die Be⸗ Nur in einzelnen Bundesstaaten möchten die nach althergebrachten Einrichtungen von Gemeindebehörden (Unterpfandsbehörden, Pfandgerichten, Ortsgerichten) aufgestellten Taxen eine hinreichende Gewähr bieten, um ihnen für Nach § 12 Abs. 2 soll daher der Bundesrath befugt sein, für Beleihungen, die in den fraglichen Gebieten vorgenommen werden, zu bestimmen, daß, unbe⸗ schadet der eigenen Prüfungspflicht der Hypothekenbanken, der bei der Beleihung angenommene Werth den durch die öffentliche Taxe festge⸗ stellten Werth nicht übersteigen darf. Im übrigen muß die nähere

8

einfügt, wogegen für den Fall erheb das Recht eingeräumt werden muß, Amortisationsplans zu verlangen.

der Hypothek zu verfügen, schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen die Hypothek in Höhe des getilgten Betrags auf den Eigenthümer des Grundstücks oder den persönlichen Schuldner übergeht und der Gläubiger ver⸗ pflichtet ist, zur Umschreibung des Theilbetrags oder zur Löschung desselben, gegebenenfalls auch zur Herstellung eines Theilhypotheken⸗ briefs mitzuwirken. Nach § 19 Abs. 4 des Entwurfs soll es den Hypothekenbanken nicht gestattet sein, sich vertragsmäßig im voraus von diesen Verpflichtungen zu befreien. die Fälle vorgesehen, in denen der amortisierte Betrag sich auf weniger als den zehnten Theil oder, wenn es sic um eine Veräußerung des Grundstücks handelt, die in der Regel die vorgängige Berichtigung des Grundbuchs nothwendig macht, auf weniger als den zwanzigsten Theil der Darlehenssumme beläuft. Innerhalb dieser Grenzen müssen Vereinbarungen, durch welche sich die Bank behufs Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsganges dagegen sichert, schon wegen jeder geringfügigen Abzahlung zur Berichtigung des Grundbuchs heran⸗ gezogen zu werden, zulässig bleiben.

13) Der Entwurf schreibt nicht vor, daß ein bestimmter Theil der Darlehen einer Hypothekenbank aus Amortisations⸗ darlehen bestehen müsse. Der Zweck einer solchen Vorschrift könnte nur sein, der Amortisationshypothek eine möglichst weitgehende An⸗ wendung zu sichern. Es läßt sich jedoch nicht annehmen, daß ein Zwang in dieser Richtung erheblichen Nutzen bringen würde. Die Amortisationsdarlehen der Hypothekenbanken begegnen vielfach einer entschiedenen Abneigung bei den Kreditsuchenden, die einer auf be⸗ stimmte Heit unkündbaren Hypothek ohne Amortisation den Vorzug geben. Ganz besonders gilt dies für den städtischen Grundbesitz, auf den sich die Beleihungen der Hypothekenbanken hauptsächlich beziehen. Die Abneigung gegen die Amortisationshypothek erklärt sich hier schon aus den wirthschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen eines großen Theils der Kreditsuchenden und aus den Zwecken, zu welchen die Darlehen aufgenommen werden. Um so weniger ist den Hypothen⸗ banken die Möglichkeit zu verschränken, das Kreditbedürfniß in der Form, in welcher es auftritt, zu befriedigen. Im allgemeinen werden die Banken von selbst geneigt sein, so viel als möglich Darlehen auf Amortisation zu geben, da diese ihnen erhebliche Vortheile bringt, insbesondere ihr Risiko vermindert. Aus den Bilanzen der Hyptheken⸗ banken ergiebt sich denn auch, daß gerade diejenigen Banken, welche verhältnißmäßig den höchsten Bestand an Amortisationshypotheken aufweisen, zumeist Institute sind, die irgend einer Beschränkung hin⸗ sichtlich der Wahl der Darlehensform nicht unterliegen.

14) Das nach § 20 Abs. 1 von der Bank zu führende Hypothekenregister, „in welches die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken einzutragen sind, bildet die Grundlage für die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger; es soll diejenigen Hypotheken erkennbar machen, welche den Gegenstand des im § 26 vorgesehenen Rechtes der Pfandbriefgläubiger auf vorzugsweise Be⸗ friedigung bilden. Die Bedeutung, welche hiernach dem Hypotheken⸗ register zukommt, macht es erforderlich, auch für den Fall Vorsorge zu treffen, daß das Register ganz oder theilweise verloren geht oder vernichtet wird. Zu diesem Zwecke ist im § 20 Abs. 2 die Auf⸗ bewahrung beglaubigter Abschriften der Registereinträge bei der Auf⸗ sichtsbehörde vorgeschrieben; den Pfandbriefgläubigern wird hierdurch für den Fall, daß das Register selbst nicht mehr vorhanden ist, der Nachweis der erfolgten Eintragungen gesichert.

15) Die Vorschriften der §§ 21 bis 25, betreffend die Bilanzen, die Gewinn⸗ und Verlustrechnungen und die Geschäfts⸗ berichte, legen den Hypothekenbanken die Verpflichtung auf, gewisse für die Beurtheilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage jeder derartigen Bank besonders wichtige Angaben in ihre Abschlüsse und Berichte aufzunehmen.

In der Frage, wie die Kursverluste, welche eine Hypotheken⸗ bank bei der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen unter dem Nennwerth erleidet, bilanzmäßig zu behandeln sind, geht der Entwurf davon aus, daß das Disagio als solches keinen Aktivposten der Bilanz bilden darf, vielmehr grundsätzlich ebenso, wie sonstige Kosten der Pfandbriefausgabe, als Verlust desjenigen Geschäftsjahrs verrechnet werden muß, in welchem es entstanden ist 22 Abs. 1). Die Vermögenslage der Hypothekenbanken wird auf diese Weise sicherer gestaltet, ohne daß damit übertriebene Anforderungen an die Banken gestellt würden. Wenigstens gilt dies von dem gewöhnlichen False daß die Hypothekenpfandbriefe im regelmäßigen Geschäftsbetriebe ortlaufend ausgegeben werden. Unter Umständen, vamentlich aus Anlaß umfangreicherer Konvertierungen, die in Verbindung mit einer Herabsetzung der Hypothekenzinsen auch den Darlehensschuldnern zu Gute kommen, kann allerdings eine nur allmähliche Tilgung des Disagio un⸗ abweislich sein. Zu diesem Zwecke dürfen aber Aktivpesten nur insoweit in die Bilanz Fedaeanme. werden, als ihnen sichere, einen unmittelbaren Vermögenswerth darstellende Forderungen der Bankaufkünftige Leistungen ihrer Schuldner zu Grunde liegen. Hierzu reicht die bloße Aussicht auf Ueberschüsse der Darlehenszinsen über die Pfandbriefzinsen nicht aus; denn die Zinsen künftiger Jahre sind noch nicht verdient, und selbst für die Zeit, während welcher ein Kündigungsrecht der Schuldner ausgeschlossen ist, bleibt es unsicher, ob nicht infolge von Zwangs⸗ versteigerungen oder aus anderen Gründen die erwartete Zinsenein⸗ nahme sc⸗ vermindert. Zur bilanzmäßigen Deckung des Disagio eignen sich daher nur Ansprüche der Bank auf Leistungen, die der Schuldner neben den Zinsen zu entrichten hat 22 Abs. 2); nament⸗ lich gehören dahin Tilgungsbeiträge, welche wegen Hinausschiebung⸗der Amortisation der Bank verbleiben. Selbstverständlich kommen solche Ansprüche nur insoweit in Betracht, als sie unter Einrechnung der Darlehenszinsen einen jährlichen Ueberschuß über die der Bank zur Last fallenden Kosten darstellen. Zu den Kosten sind nicht bloß die Pfandbriefzinsen und die Zinsen des noch nicht getilgten Theiles des Disagio zu rechnen, sondern es gehört dazu, da die Bank unter allen Umständen ihre Verwaltungskosten aus den Einnahmen bestreiten muß, auch ein diesem Zweck entsprechender Zuschlag. Den letzteren bemißt der Entwurf auf jährlich ein Viertheil vom Hundert der Darlehens⸗ summe. Außerdem verlangt er, daß die zur Deckung des Disagio in die Bilanz aufzunehmenden Ansprüche auf künftige Nebenleistungen nicht später als nach zehn Jahren fällig werden, und daß sie auch se

den Fall einer früheren Rückzahlung des Frhe insbesondere für 8

den Fall einer Zwangsversteigerung des Grundstücks, hypothekarisch sichergestellt sind.

Für die Behandlung des Mehrerlöses, den eine Hypotheken⸗ bank durch die Ausgabe von Psandbriefen über den Nennwerth erzielt, giebt der Entwurf keine2 1S Wird davon ausgegangen, daß das Disagio, falls es durch die Einnahme aus den Hypotheken⸗ zinsen zu tilgen ist, seinem vollen Betrage nach dem Jahre zur Last gebracht werden muß. in dem es entstanden ist, so kann man der Bank auch bezüglich der Verwendung eines Agio keine Beschränkungen auf⸗ erlegen, insbesondere nicht dessen Zurückbehaltung zur Deckung künftiger Pfandbriefzinsen vorschreiben.

16) Um die Pfandbriefgläubiger in Ansehung der Befriedigung aus den zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken rechtlich sicher zu stellen, schlägt der Entwurf im § 26 einen anderen Weg ein, als die dem R

Entwürfe eines Gesetzes über das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen. Nach diesen Entwuͤrfen sollte die Sicherstellung mittels Verpfändung der einzelnen Hypotheken durch die Pfandbriefanstalt bewirkt werden; deshalb war die Ernennung eines Pfandhalters vorgesehen, der die Pfandbriefgläubiger bei der Begründung und Erhaltung des Pfandrechts zu vertreten hatte. Einer solchen Regelung bereitete die Verschiedenheit der Formen, welche die geltenden Landesgesetze für die Bestellung eines Pfandrechts an hypo⸗ thekarischen Forderungen vorschreiben, erhebliche Schwierigkeiten, da trotz dieser Rechtsverschiedenheit einheitliche Bestimmungen über die Pfand⸗

vorbehalten, kleinere Abzahlungen nur unter der Bedingung anzu⸗

nehmen, daß sich die Zahlung in den B a t elich Amortisationsplan

icherer Abzahlungen, nämlich solcher, die den zehnten Theil des Restkapitals erreichen, dem Schuldner die Aufstellung eines neuen

Das Recht des Schuldners, über den amortisierten Theil ergiebt sich schon aus den Vor⸗

Eine Ausnahme ist nur für

eichstag in den Jahren 1879 und 1880 vorgelegten

örterung der Entwürfe ist das Bedenken erhoben worden, daß mit der Rechtssicherheit nicht verträglich sei, Fall der Verpfändung einer Hypothek die in anderen Fällen anwend⸗ baren Rechtsgrundsätze zu durchbrechen. Das Bürgerliche Gesetzbuch

stimmungen über die Bestellung eines Pfandrechts für die Pfandbrief⸗ gläubiger anschließen könnten. Allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche das Grundbuchrecht betreffen, kommen nicht schon mit der Einführung des Gesetzbuchs überall zur Anwendung; sie gelten vielmehr erst von dem Zeitpunkt an, in welchem für die einzelnen Grundbuchbezirke das Grundbuch als angelegt anzusehen ist (Ein⸗ führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 189), und die Fertig⸗ stellung der Grundbücher wird in manchen Gebieten noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. briefgläubiger mittels einer Pfandbestellung verwirklichen wollte, müßte deshalb, wenn auch nur vorübergehend, ein doppeltes Recht schaffen; es müßte für den einen Theil des Reichsgebiets Bestimmungen auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs treffen und anderer⸗ seits Vorschriften geben, die einstweilen da zu gelten hätten, wo das Grundbuch noch nicht angelegt ist. Es liegt auf der Hand, daß in solcher Weise eine sehr verwickelte Rechtslage entstände, die nicht nur große Unzuträglichkeiten für die Hypothekenbanken, Feübeen auch 8 Weiterungen für die Hypothekenschuldner zur Folge haben würde.

Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn die Sicherung TII1ö1“ auf ein Vorrecht im Konkurse beschränkt wird.

Dem praktischen Bedürfnisse wird durch ein derartiges Vorrecht ausreichend Rechnung getragen. Die weitergehende Sicherung, die ein Pfandrecht bieten könnte, besteht in dem Scusß gegen Verfügungen der Bank über die Hypotheken und gegen eine Pfändung von Hypo⸗ theken durch andere Gläubiger. Was den Schutz gegen unbefugte Verfügungen der Bank betrifft, so wird derselbe insoweit, als er sich ohne Benachtheiligung der Hypothekenschuldner durchführen läßt, schon durch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Entwurfes gewährt, wonach mit Gefängniß⸗ und Geldstrafe bestraft wird, wer für eine Hypotheken⸗ bank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek durch Abtretung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken zur Deckung der Pfandbriefe nicht genügen. Die Möglichkeit, daß eine Hypothekenforderung den

nicht ausgeschlossen; sie ist indessen ohne praktische Bedeutung, denn Pbald sich die Lage einer Hypothekenbank derart gestaltet hat, daß

fändungen in Frage stehen, wird es auch unverweilt zur Eröffnung des Konkursverfahrens kommen.

Das Vorzugsrecht des Entwurfs unterscheidet sich von den im § 54 der Konkursordnung anerkannten Vorzugsrechten dadurch, daß es sich nicht auf die ganze Konkursmasse, sondern nur auf die Hypotheken bezieht, die als Deckung der Pfandbriefe in das Hypothekenregister eingetragen sind. Ein allgemeines 1 im Sinne des an⸗ geführten § 54 würde die sonstigen Gläubiger der Bank unbillig be⸗ nachtheiligen; es wäre auch bei denjenigen Banken ganz undurchführbar, welche neben den Bodenkreditgeschäften noch andere Geschäfte betreiben. Behufs Sicherung der Pfandbriefgläubiger kann es sich lediglich um ein auf die hypothekarischen Forderungen beschränktes Vorzugsrecht handeln. Die im § 20 Abs. 3 vorgeschriebenen vierteljährlichen Ver⸗ öffentlichungen, die Strafvorschriften des § 27 sowie die staatliche Aufsicht bieten hoffentlich Gewähr dafür, daß den Pfandbriefen stets hinreichende Hypotheken gegenüber stehen.

17) Die Strafbestimmungen des § 27 beschränken sich auf die Fälle einer Beeinträchtigung des Gleichgewichts zwischen den Pfandbriefen und den zu ihrer Deckung bestimmten Hypotheken. Be⸗ sondere Strafvorschriften gegen falsche Angaben in den Bilanzen oder in sonstigen Veröffentlichungen über die Vermögenslage einer Hypo⸗ thekenbank, namentlich in den nach § 20 Abs. 3 bekannt zu machenden Uebersichten, sind nicht erforderlich; in dieser Beziehung genügen die Bestimmungen des 314 Nr. 1, § 320 Abs. 3, § 325 Nr. 9) und des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§. 80 Nr. 9.

18) Für den Fall, daß von einer Hypothekenbank Schuld⸗ verschreibungen auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen an öffentliche Körperschaften oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Körperschaft ausgegeben werden, regelt der Entwurf 30 Satz 1) das Verhältniß dieser Schuldverschreibungen so⸗ genannter Kommunalobligationen gegenüber den ihnen zu Grunde liegenden Forderungen in derselben Weise, wie das Verhältniß der Hypothekenpfandbriefe zu den hypothekarischen Forderungen. Mit Rücksicht auf den besonderen Grad von Sicherheit, welchen Forde⸗ rungen an Gemeinden oder andere Verbände der gedachten Art bieten, gestattet jedoch der § 30 Satz 2, daß die Kommunalobligationen unter der Hypothekenpfandbriefe den für die letzteren im § 7 estimmten Höchstbetrag um ein Fünftel übersteigen. Kommunal⸗ obligationen und Pfandbriefe können hiernach zusammen bis zum acht⸗ zehnfachen Betrag des eigenen Kapitals der Bank ausgegeben werden, jedoch mit der Maßgabe, daß die Pfandbriefe für sich auch hier den fünfzehnfachen Betrag nicht übersteigen dürfen.

19) Der § 31 betrifft die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund von Darlehen, die von einer Hypothekenbank an Klein⸗ bahnunternehmungen Pegen Verpfändung der Bahn gewährt werden. Die Bezeichnung „Kleinbahn“ für gewisse Bahnen von nur örtlicher Bedeutung ist bereits durch den § 473 des neuen Handels⸗ gesetzbuchs in die Reichsgesetzgebung eingeführt und hat danach eine feststehende Bedeutung. Nachdem in Preußen durch das Gesetz vom 19. vupuft 1895 eine Verpfändung solcher Bahnen mittels Eintragung in ein besonderes Bahngrundbuch ermöglicht worden war, ist die Be⸗ leihung von Kleinbahnen und die Ausgabe von Kleinbahnobligationen auf Grund der so erworbenen Forderungen auch in den Kreis der Hypothekenbankgeschäfte aufgenommen worden. Dem trägt der Ent⸗ wurf Rechnung.

Die Vorschriften, welche bezüglich der Kommunalobligationen und der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen maßgebend sind, bilden auch für die Regelung des Verhältnisses der Kleinbahnobligationen und der ihnen als Unterlage dienenden Pfandforderungen eine geeignete Grundlage. Nur ist die besondere Bestimmung, welche der § 30. Satz 2 in Ansehung des Höchstbetrags der Kommunalobligationen

enthält, auf die Kleinbahnobligationen nicht zu übertragen. Diese sollen mit Einschluß der Hypothekenpfandbriefe den fünfzehnfochen

Betrag des im § 7 bezeichneten Kapitals der Bank unter keinen Um⸗

ständen überschreiten dürfen.

Darlehen an Kleinbahnunternehmungen werden übrigens nicht

ausschließlich gegen Verpfändung der Bahn, sondern auch gegen Ueber⸗

nahme einer Garantie seitens einer Gemeinde oder eines größeren

Kommunalverbandes gegeben. Damit eine Hypothekenbank, die beide

Arten von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, sich nicht

genöthigt sieht, auf Grund dieser Darlehensforderungen zwei ver⸗

schiedene Gattungen von Schuldverschreibungen, nämlich theils eigent⸗

liche Kleinbahnobligationen, theils Kommunalobligationen, auszugeben,

gestattet der § 31 Abs. 2 daß in dem gedachten Falle nur eine und

dieselbe Gattung von Schuldverschreibungen auf Grund beider Arten

von Darlehensforderungen ausgegeben wird. Die letzteren bilden dann

auch den ungetrennten Gegenstand des Vorzugsrechtes der Besitzer der

Obligationen.

bestellung der Hypothekenbanken zu treffen waren. Schon bei der Er⸗

für einen bestimmten

schafft nunmehr freilich ein einheitliches Recht, dem sich auch die Be.

Ein Gesetz, das die Sicherung der Pfand-

Nr. 40,

Pfandbriefgläubigern durch die von einem anderen Gläubiger vor⸗ genommene Pfändung entzogen wird, ist allerdings nach dem Entwurfe

Berlin, Donnerstag, den 26. Mai

Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee. ffiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, 1“ und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin. 24. Mai. Engelmann, Oberst und Kommandeur des 1. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 63 unter Stellung à la suite dieses Regts., mit der Führung der 13. Inf. Prig. beauftragt. Held, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des Kolberg. Gren. Regts. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, unter Beförderun zum Obersten, zum Kommandeur des 4. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 63 ernannt. Koehnborn, Major und Bataillens⸗Kommandeur vom In⸗ fanterie⸗Regiment von Horn (3. Rhein) Nr. 29, unter Beförde⸗ rung zum Oberst⸗Lieutenant, als etatsmäßiger Stabsoffizier in dos Kolberg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9 versetzt. Frhr. Treusch v. Buttlar⸗Brandenfels, Major aggreg. dem üs. Regt. Fürst Karl Anton von Hohenzollern (Hohenzollern.) als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29 einrangiert. v. Zamory, Oberst und Kom⸗ mandeur des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, unter Stellung à la suite dieses Regts., mit der Führung der 9. Inf. Brig. beauftragt. Eben, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des 2. Hanseat. Inf. Regts. Nr. 76, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43 ernannt. v Paczenskyu Terczin, Major und Bats. Kommandeur vom Leib⸗Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburg.) Nr. 8, unter Beauftragung mit den Funktionen des etatsmäß. Stabs⸗ offiziers, in das 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, v. Jablonowski, Najor und Bats. Kommandeur von der Haupt⸗Kadettenanstalt, in gleicher Eigenschaft in das Leib⸗Gren. Regt. König Friedrich Wil⸗ helm III. (1. Brandenburg) Nr. 8, Frhr. v. Reißwitz u. Sade e Major und Bats. Kommandeur vom Inf. Regt. von Witti (3. Hess.) Nr. 83, in gleicher Eigenschaft zur Haupt⸗Kadettenanstalt, versetzt. Frbr. v. Stein zu Nord⸗ u. Ostheim, Major aggreg. dem 6. Thüring Inf. Regt. Nr. 95, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. von Wittich (3. Hess.) Nr. 83 einrangiert. Lauprecht, Oberst und Kommandeur des Füs. Regts. General⸗ Feldmarschall Graf Moltke (Schles.) Nr. 38, zur Vertretung des beurlaubten Kommandeurs der 4. Inf. Brig. nach Königsberg i. Pr. kommandiert. Steltzer, Oberst und Kommandenr des Inf. Regts. Nr. 79, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension und Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, zum Komwandanten des Truppen⸗Uebungsplatzes Hn evau, öö Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westsäl.) Nr. 15, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandevur des Inf. Regts. Nr. 97, ernannt Dallmer, Major und Bats. Kommandeur vom 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49, unter Beförderung zum Oberst⸗Lt., als etatsmäß. Stabsoffizier in das Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15 versetzt. Schneider, Major aggreg. dem Inf. Reat. Nr. 157, als Bats. Kommandeur in das 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49 einrangiert. v. Seydlitz⸗Kurzbach, Oberst⸗Lt. à la suite des Großberzogl. Mecklenburg. Füs. Regts. Nr. 90 und Kommandeur der Unteroff. Schule in Weißenfels, unter Verleihung des Ranges eines Regts. Kommandeurs, zum Kommandeur des Landw. Bezirks IV Berlin, v. Goßler, Major und Bats. Kommandeur vom 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, unter Se à la suite des Regts., zum Kommandeur der Unteroff. Schule in Weißenfels, ernannt. v. Schlegell, Major aggreg. dem 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, als Bats. Kommandeur in das Regt. einrangiert.

Zu Obersten sind befördert: die Oberst⸗Lts.: Frhr. v. Lyncker (mit dem Range eines Abtheil. Chefs), à la suite des Generalstabes der Armee und Erster Militär⸗Gouverneur der Prinzen Söhne Seiner Majestät des Kaisers und Königs, v. Flatow, Abth. Chef im Großen Generalstabe, Nethe, Chef des Generalstabes XI. Armee⸗ Korys, v. Fabeck, Kommandeur des Inf. Regts. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries.) Nr. 78, v. Haugwitz, Kom⸗ mandeur der Haupt⸗Kadettenanstalt, v. Frankenberg u. Proschlitz, beauftragt mit der Führung des Anhalt. Inf. Regts. Nr. 93, unter Ernennung zum Kommandeur dieses Regts, Voelker à la suite des Niederrhein. Füs. Regts. Nr. 39 und Direktor der Kriegsschule in Hannover. 8

88 Oberst⸗Lts. sind befördert: die Majore: Frhr. Rüdt v. Collenberg, kommandiert nach Württemberg behufs Beauf⸗ tragung mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers des Inf. Regts. Alt⸗Württemberg (3. Württemberg.) Nr. 121, Feyerabend, Bats. Kommandeur vom Inf. Regt Graf Kirchbach (I. Niederschles.) Nr. 46, Bode, beauftragt mit den Fuaktionen des etatsmäß. Stabs⸗ offiziers des 1. Hannov. Inf. Regts. Nr. 74, dieser unter eeg zum etatsmäß. Stabsoffizier, Frhr. v Houwald, kommandiert na Württemberg behufs Beauftragung mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers des Inf. Regts. König Wilhelm I. (6. Württemberg.) Nr. 124. 2

Heinrich, Major und Stabsoffizier des Bekleidungs⸗Amts des II. Armee⸗Korps, der Charakter als Oberst⸗Lt. verliehen. v. Zastrow, Oberst⸗Lt z. D., unter Entbindung von der Stellung als inaktiver Stabsoffizier bei dem General⸗Kommando des Garde⸗Korps, zum Vorstande des Kontrol⸗Bureaus der Garde ernannt. Frhr. v. Elmendorff, Major und Bats. Kommandeur vom Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring.) Nr. 31, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension und unter Extheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 2. Garde⸗Regiments z. F., dem General⸗Kommando des Garde⸗Korps zur Ver⸗ wendung in der Stelle eines inaktiven Stabsoffiziers über⸗ wiesen. v. Kalckstein, Major aggreg. dem Pomm. Füs. Regt. Nr. 34, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring) Nr. 31 einrangiert. Proske, Oberst⸗Lt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Samter, in gleicher Eigenschaft zum Landw. Bezirk Siegen versetzt. Mattner, Major und Bats. Kom⸗ mandeur vom Inf. Regt. Nr. 175, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Samter ernannt. Hesse, Major aggreg. dem 3 Thüring Inf. Regt. Nr. 71, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Nr. 175 einrangiert. Noöl, Major und Bats. Komman⸗ deur vom Inf. Regt. Nr. 148, unter Stehung zur Diep. mit der gesetzlichen Pension und unter Ertheilung der Er⸗ laubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, dem General⸗Kom⸗ mando des V. Armee⸗Korps zur Verwendung in der Stelle eines in⸗ aktivoen Stabsoffiziers überwiesen. Eggers, Major aggreg. dem 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Nr. 148 einrangiert. Jung, Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 148, als aggreg. zum Inf. Regt. von der Goltz

(7. Pomm.) Nr. 54 versetzt. Scharlau, Major und Bats. Kom⸗ mandeur vom Infanterie⸗Regiment Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85, unter Stellung zur Dicposttion mit der gesetzlichen Pension, zum Kommandeur des Landw⸗Bezirks II Altona er⸗ nannt. du Fais, Major à la suite des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112 und Eisenbahn Lirien⸗Kommissar in Altong, kom⸗ mandiert zur Dienstleistung bei dem Inf. Reat. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85, als Bats. Kommandeur in dieses Regt. versetzt. v. Rodbertus, Hauptm. à la suite des Pomm. Füs. Regts.

Kommissar in Altona ernannt. Bendler, Königl. württemberg. Hauptm. à la suite des Gren. Regts. Königin Olga (1. Württem⸗ berg.) Nr. 119, kommandiert nach Preußen, zum Eisenbahn⸗ Kommissar ernannt und zur Dienstleistung bei der Eisen⸗ bahn⸗Abtheilung des Großen Generalstabes kommandiert. v. Rom, Königl. württemb. Hauptm., Komp. Chef vom Inf. Regt. Herwarth von Vüttenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, behufs Verwendung als Komp. Chef im Gren. Regt. Königin Olga (1. Württemberg.) Nr. 119, von seinem Kommando nach Preußen entbunden. Stürmer, Hauptm. vom Füs. Regt. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, Sasse, Major und Bats. Kommandeur vom Inf. Regt. Herzog Karl von Ev (6. Ostpreuß.) Nr. 43, unter Beförderung zum Oberst⸗Lt., als etatsmäß. Stabsoffizier in das Füs. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, versetzt. Nusche, Major aggreg. dem 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, als Bats. Kommandeur in das Inf Regt. Herzog Karl veon Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, v. zinmer . mann, Major aggreg. dem 5. Thüring. Inf. Regt. Nr. 94 (Groß⸗ herzog von Sachsen), als Bats. Kommandeur in das Regt., ein⸗ rangiert. Schimmelfennig v. der Oye, Major à la suite des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6 Ostpreuß.) Nr. 43 und Kommandeur der Untersff. Vorschule in IJülich, als Bats. Kommandeur in das Infanterie⸗Regiment Nr. 98 versetzt. Jebe, Hauptmann à la suite des Infanterie Regiments Vogel von Falckenstein (7. Westfälisches) Nr. 56 und Kompagnie⸗ Führer bei der Unteroff. Schule in Biebrich, zum Kommandeur der Unteroff. Vorschule in Jülich ernannt. Schulz, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 173, unter Stellung à la suite des Regts., als Komp. Führer zur Unteroff. Schule in Biebrich ver⸗ setzt. Lincke, Hauptm. von demselben Regt., zum Komp. Chef Grunert, Major und Bats. Kommandeur vom Ins. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Thorn, ernannt. Nicolai, Major aggreg. dem Inf. Regt. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14 einrangiert. Frhr. v. Ompteda, Major vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Nr 10, unter Entbindung von dem Kommando als Adjutant bei der 11. Div., als Bats. Kommandeur in das 7. Thüring. Inf. Regt. Nr. 96 versetzt. Frhr. v. Bodenhausen, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. v. Courbiêre (2. Posen.) Nr. 19, als Adjutant zur 11. Div. kommandiert. v. Roques, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 146, in das Inf. Regt. von Cour⸗ bière (2. Posen.) Nr. 19 versetzt. Schallehn, Pr. Lt. vom Infanterie⸗Regt. Nr. 146, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Heuer, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 163, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. v. Cosel, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Oppen, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 131, unter Beförderung zum überzähl. Major, als aggregiert zum 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, Oltmann, Hauptm. vom 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, unter Enthindung von dem Kommando als Bureau⸗Chef und Bibliothekar bei der Kriegsschule in Potsdam, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Nr. 131, versetzt. Haase, Hauptm. und Komp. Chef vom 8. Ost⸗ preuß. Inf. Regt. Nr. 45, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. Petrich, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Raffel, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß.) Nr. 44, unter Beförderung zum überzähl. Major, als aggregiert zum nf. Regt. Graf Kirchbach (I1. Niederschles.) Nr. 46, Arnold, vom 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß.) Nr. 44, versetzt. v. Wacholtz, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 155, dem Regiment, unter Beförderung zum überzähligen Major, aggregiert. Schönberg, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert Edelmann, auptm. und Komp. Chef vom Pomm. Füs. Regt. Nr. 34, dem Faupt unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. von Hedemann, Pr. Lt. von demselben Regt, zum Hauptm. und Komp. Chef heeee v. Griesheim, Hauptm. und Komp. Chef vom Niederr. Füs. Regt. Nr. 39, dem Regt., unter Beförderung zum überzähligen Major, v. Zander, Hauptm. und Komp. Chef vom 3. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 66, dem Regiment, unter Be⸗ förderung zum überzähl. Major, aggregiert. v. Rath, 8 Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Maenß, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Uäetas ee May, „Hauptm. von demselben Regt., zum Komp. Chef ernannt. b zů2 Hauptleuten sind befördert: Goltz, Pr. Lt. à la suite des 6. Pomm. Inf. Regts. Nr. 49 und Direktions⸗Assist. bei den tech⸗ nischen Instituten der Inf., Schmock, Pr. Lt. vom Festungsgefängniß in Köln, Straehler, Pr. Lt. à la suite des 4. Niederschles. Inf. Regts. Nr 51 und Direktions⸗Assist. bei den technischen Instituten der Inf., v. Wodtke, Pr. Lt. vom Leib⸗Gren. Regt. König Friedrich Wil⸗ helm III. (1. Brandenburg.) Nr. 8, unter Belassung in dem Kom⸗ mando als Adjutant bei der 75. Inf. Brig. und unter Versetzung in das Kolberg. Gren. Regt. Graf Gneisenau 9. Pomm.) Nr. 9, Klebs, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich III. (1. Ostpreuß.) Nr. 1 und kommandiert als Adjutant bei der 17. Inf. Brig., Weidtman, Pr. Lt. vom Inf. Reßt. Herzog Ferdinand von Braunschweig (8. Westfäl.) Nr. 57, unter Belassung in dem Kom⸗ mando als Adjutant bei der 41. Inf. Brig. und unter Ver⸗ setzung in das 5. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. Nr. 168, oppe, Maercker, Pr. Lis. à la suite des General⸗ 88 der Armee und kommandiert zur Dienstleistung bei dem Reichs⸗ Marineamt, Marquard, v. Horn, Pr. Lts. vom Großen General⸗ stabe, v. Hartrott, Pr. Lt. vom Generalstabe des II. Armee⸗Korps, letztere Drei unter Belassung in ihrem gegenwärtigen Dienst⸗ verhältniß und Aggregierung bei dem Generalstabe der Armee; v. Bassewitz, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Klauen⸗ flügel, Hauptm. und Komp. Chef, vom 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63, ein Patent seiner Charge verliehen. v. Rosenberg, Hauptm. und Komp. Chef vom Wesftf. Jäger⸗Bat. Nr. 7, in das Garde⸗Gren. Regt. Nr 5 versetzt. v. Wedel, Hauptm. von demselben Bat., zum Komp. Chef ernannt. v. Oppen, Hauptm. vom Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westf.) Nr. 55, in das Westfäl. Jäger⸗Bat. Nr. 15 8 v. Speßhardt, Hauptm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, in das 3. Garde⸗ Regt. z. F., versetzt. v. Sydow, Pr. Lt. à la suite des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Branden⸗ burg.) Nr. 12, unter Entbindung von dem Kommando als Assistent der Komp. Chefs bei dem Kadettenhause in Plön und unter Beförderung zum Hauptm. und Komp. Chef, in das Regt. wiedereinrangiert. v. Rheinbaben, Pr. Lt. von der Haupt⸗ Kadettenanstalt, unter Stellung à la suite des Kadetten⸗Korps, als Assist. der Komp. Chefs zum Kadettenbause in Plön kommandiert. v. Kropff, Sec. Lt. vom Jaf. Regt. Nr. 136 und fommandiert als Erzieber bei der Haupt⸗Kadettenanstalt, unter Belassung bei dieser

Nr. 34 und Eisenbahn⸗Kommissar, kommandiert zu Dienstleistung bei der Effenbahn⸗Linienkommission in Altona, zum Eisenbahn⸗Linien⸗

Anstalt, in das Kadetten⸗Korps versetzt. v. Rudno⸗Rudzin ski,

1898.

Sec. Lt. vom Inf. Regt. von Boyen (5. Ostpreuß.) Nr. 41, von Müller⸗Schubart, Bat., in der Armee mit seinem Patent bei dem Oldenburg. Inf. Regt. Nr. 91, Fritschi, Sec. Lt. vom 5. Bad. Inf. Regt. Nr. 113, behufs Uebertritts zur Martine⸗Inf. ausgeschieden; gleichzeitia mit

ls Erzieher zur Haupt⸗Kadettenanstalt kommandiert. 1 8 Lt., bisher im 1. See⸗

seinem Patent bei dem 1. See⸗Bat., angestellt. v. Strauß u. Torney, Sec. Lt. à la suite des Inf. Regts. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, mit dem 1. Juri d. J. in das Regt, wiedereinrangiert. Frhr. v. Bothmer, Hauptm. vom 5. Garde⸗Regt. z. F., unter Stellung à la suite des Regts., zum latzmajor der Feste Boyen, Kloer, Major und Platzmajor in anzig, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der gesetz⸗ lichen ension zur Disp. gestellt und gleichzeitrg zum Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Gera, v. der Oelsnitz, Hauptm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. König Friedrich III. (1. Ostpreuß.) Nr. 1, unter Stellung à la suite des Regts., zum Platzmajor in Danzig, ernannt, v. Matthießen, Pr. Lt. von demselben Regt., unter Entbindung von dem Kommando als Insp. Offizier bei der Kriegsschule in Potsdam, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Arnstedt, Hauptm. und Komp. Chef vom Infanterie⸗Regiment Graf Kirchbach (1. Niederschlesisches) Nr. 46, unter Stellung zur Diposition mit der gesetzlichen Pension, zum Bezirks⸗Offizier bei dem Landwehr⸗Bezirk Neusalz a. O, ernannt. Düwell, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Degner, Pr. Lt. vom 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der ge⸗ setzlichen Pension zur Disp. gestellt und gleichzeitig zum Bezirks⸗ Offizier bei dem Landw. Bezirk Muskau ernannt. Cour, Hauptm. z. D. und Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Rybnik, zum Landw. Bezirk L“ versetzt. v. Pannwitz, Hauptm. und Komp. Chef vom 1. Hanseat. Jnf. Regt. Nr. 75, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, zum Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk II Altona ernannt. Bloch v. Blottnitz, Hauptm. und Komp. Chef vom Braunschweig. Inf. Regt. Nr. 92, in das 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75 versetzt. Stoy, Hauptm. z. D. und Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Köln, zum Landw. Bezirk Heidelberg, Sprenger, Hauptm. z. D. und Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Stockach, zum Landw. Bezirk Köln, Pfannmüller, Major z. D. und Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Saar⸗ gemünd, zum Landw. Bezirk Stockach, Aichmayr, Pr. Lt. z. D. und Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk II Altona, zum Landw. Bezirk Saargemünd (Hauptmeldeamt), v. Morsey⸗Pieccard, Major z. D. und Bezirks⸗Offizier bei dem Landwehr⸗Be⸗ zirk Rendsburg, zum Landwehr⸗Bezirk Detmold, versetzt. Müller, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 136, in das Inf. Regt. Nr. 152, v. Harder, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 148, in das Inf. Regt. Nr. 131, Frhr. v. Borcke, Sec. Lt. vom 2. Garde⸗Regt. z. F., in das Inf. Regt. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, Büttner, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Freiberr Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59, in das Inf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, Mehlburger, Sec. Lt. vom 3 Groß⸗ herzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib⸗Regt.) Nr. 117, in das Inf. Regt. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries) Nr. 78, Kaddatz, Sec. Lt. vom 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Prinz Carl) Nr. 118, in das Inf. Regt. Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. Pomm.) Nr. 42, v. Platen, Sec. Lt. vom Inf. F Nr. 140, in das 4. Thüring. Inf. Regt. Nr. 72, Götz v. Olenhusen, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen (2. Württemberg.) Nr. 120, unter Entbindung von dem Kommando nach Württemberg, in das Inf. Regt. Nr. 141, v. der Groeben, Sec. Lt. vom Jäger⸗Bat. Graf Yorck von Wartenburg (Ostpreuß.) Nr. 1, in das Westfäl. Jäger⸗Bat. Nr. 7, versetzt. Woldeck v. Arneburg, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 131, von dem Kommando zur Dienstleistung bei der Militär⸗Intendantur entbunden. v. Klingspor, Sec. Lt. vom 6. Rhein. Infant. Regmt. Nr. 68, auf ein Jahr zur S bei dem Feld⸗Art. Regiment von Holtzendorff (1. Rhein.) Nr. kommandiert. Kempff, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Train⸗ Bats. Nr. 8 und kommandiert zur Dienstleistung bei dem Inf. Regt. Nr. 140, im aktiven Heere und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 28. Juli 1895 im Inf. Regt. Nr. 140 wiederangestellt. Frhr. v. Tauchnitz, Sec. Lt. a. D., zuletzt im Inf. Regt. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61, in der Armee und zwar mit einem

atent vom 28. April 1893 als Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Pene⸗ Bose (1. Thüring.) Nr. 31 wiederangestellt und vom 1. Juni d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem letztgedachten Regt. kommandiert.

Zu Pr. Lts. sind befördert: die Sec. Lts.: v. Lettow⸗Vorbeck vom e Alexander Garde⸗Gren. Regt. Nr. 1, v. Mantey vom Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt. Nr. 2, v. Baerensprung vom 3. Garde⸗Regt. z. F., v. Cranach vom Königin Elisabeth Garde⸗- Gren. Regt. Nr. 3, v. Prondzynski vom Gren. Regt. König Friedrich III. (1. Ostpreuß.) Nr. 1, v. Oppeln⸗Bronikowski vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm) Nr. 2, Pachaly vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3 und kommandiert bei der Unteroff. Schule in Weißenfels, Strube (Walter) vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. 8cglel⸗ Nr. 10, v. Seelhorst vom Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, Hartwich vom Füs. Regt. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr 33, Reinbothe, Lueder vom Powm. Füs. Regt. Nr. 34, Thümmel vom Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55 und kom⸗ mandiert bei der Unteroff. Schule in Potsdam, Hauß vom 4 Magde⸗ burg. Inf. Regt. Nr. 67, v. Bardeleben vom Füs. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73,5v. Lettow⸗Vorbeck (Friedrich) vom Füs. Regt. von Gersdorff bbes⸗ Nr. 80. Hemmerich vom 1. Hess. Inf. Regt. Nr. 81, Neuhof (Ferdinand) vom Inf. Regt. von Wittich (3. Hess.) Nr. 88, Hahn vom Inf. Regt. Her,og von Holstein (Holstein.) Nr. 85, Westermann vom 2. Bad. Gren. Regt. Kaiser Wilhelm I. Nr. 110, Tauscher vom 3. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib⸗Regt.) Nr. 117, v. Selle vom Inf. Regt. Nr. 137 Eggebrecht vom 8. Fas Inf. Regt. Nr. 153, v. Grabowski vom Inf. Regt. Nr. 159, Oloff vom 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, v. der Oelsnitz vom Brandenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 3.

Von Beendigung des Kommandos bei der Kriegs⸗Akademie, im Juli d. J., bis zum 30. September d. J. sind zur Dienstleistung kommandiert: Die Pr. Lts.: Frhr. v. Wöllwarth⸗Lauterburg vom 1. Garde⸗Regt. z. F, zum Großberzogl. Hess. Feld⸗Art. Regt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps), Gerstenberg nFenh vom Feld- Art. Regt. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1, zum 3 Bad. Drag. Regt. Prinz Karl Nr. 22, v. Marcard vom Inf. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen 8. Brandenburg.) Nr. 64, zum 1. Bad. Leib. Drag. Regt.

cr. 20, v. Schlichting vom Inf. Regt. General⸗Feld⸗ marschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, zum Ulan. Regt. Kaiser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3, Wobring vom Inf. Regt. Nr. 151, zum Kür. Regt. Königin (Pomm.) Nr. 2, Zunehmer vom Inf. Regt. Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46, zum Hannov. Hus. Regt.

Nr. 15, Heinrich vom Feld⸗Art. Regt. von Peucker (Schles.) Nr. 6,

3. Bad. Drag Regt. Peinz Karl Nr. 22, Frhr. Schenck zu Sch weinsberg vom 1. Großherzogl. Hess. Inf. (Leibgarde.) Regt. Nr. 115, zum 1. Leib⸗Hus. Regt. Nr. 1, Frhr. Hen H