1898 / 129 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Jun 1898 18:00:01 GMT) scan diff

eee.rene eieao-enveradwxer westses-ee dan. en ee eeeene

ergeben zugleich, daß für Preußen gegenwärtig ein Grund zu . Ih vafafte aus der 8 e der derzeitigen Staats⸗ schulden nicht vorliegt. Während die Ver insung der gesammten gegenwärtigen Staatsschuld unter Berücksichtigung der letzten Konversion demnächst rund 225 Millionen Mark erfordern wird, ist der Reinertrag des werbenden Staatsvermögens (Domänen, Forsten, Bergwerke ꝛc. und Eisenhahnen) nach dem (Homagerdcht ür das Jahr 1897/98 auf 547,1 Millionen Mark 1 fücga⸗ die Reineinnahmen aus dem gesammten Staatsfinanzvermögen die Zinsen der ö um 322,1. Millionen Mark übersteigen. Auf den Kopf der Bevölkerung ergiebt sich sonach ein Ueberschuß von 10 11 ₰.

Die 30 % ige konsolidierte Anleihe, welche 1890 zum Kurse von 87 % ausgegeben werden mußte, hat in den letzten S

h

veranschlagt,

wiederholt den Parikurs überschritten. Daß hierzu nicht bloß das Sinken des Zinsfußes, sondern zum theil auch die hohe Kreditwürdigkeit des Staats mitgewirkt hat, ergiebt nach dem

Berichte u. a. folgender Vergleich mit anderen Staaten:

8 alt. 1890 ult. 1896] uSteige⸗

⁄% % %

Kursstand:

1) der Preußischen 3roz. konsoli⸗

dierten Staatsanleihe . . . . 2) der Sächsischen 3 proz. Staats⸗ öA“*“ 3) der Hamburgischen 3 proz. Anleihe 4) der 3 proz. franzöͤsischen Rente.

Läßt der erste Theil des Finanzberichts das Be⸗ streben der Finanzverwaltung hervortreten, die allgemeine Finanzlage des Staats 1 bessern, zugleich aber auch auf dauerndere und sicherere Grundlagen zu stellen, se ist, wie der weite, über die direkten Steuern handelnde Theil des Berichts ergiebt, daneben die Thätigkeit der Finanzverwaltung vor allem darauf gerichtet gewesen, die bestehenden Systeme der direkten Besteuerung im Gebiete des preußischen Staats wie seiner kommunalen Verbände einer 1 Refor⸗ mierung zu unterwerfen, um den von Jahr zu Jahr im Volke stärker gewordenen Klagen wegen Steuerdrucks den oden zu entziehen. b Bei diesen Reformen war nicht beabsichtigt, die Staats⸗ einkünfte zu vermehren. Die Zahlenreihe in Spalte 3 der mitgetheilten Generaltabelle ergiebt vielmehr, daß trotz der fortgesetzten außerordentlichen Steigerung des allgemeinen Aus⸗ gabebedarfs nicht nur keine Vermehrung, sondern sogar eine mäßige Verminderung der Reineinnahmen an direkten Staatssteuern und zwar von 1880/81 bis 1897/98 von 156 268 000 auf 147 468 000 ℳ, oder um rund 8,8 Millionen nd von 1890/91, also vom Beginne der Berichtsperiode an gerechnet, sogar von 162 542 000 auf 147 468 000 ℳ, d. h. um rund 15,1 Millionen stattgefunden hat, während bei den ge⸗ steigerten Anforderungen eines Kulturstaats vielmehr eine

99,30

97,60 97,00 102,35

12,30

9,50 11,25 7,16

87,00

88,10 85,75 95,19

namhafte Vermehrung der Steuern hätte vorausgesetzt werden

können. Für 1898/99 zeigt sich wieder eine Einnahme⸗ steigerung um rund 7 Millionen, welche hauptsächlich auf Uichrerträge bei der Einkommensteuer und auf die darin zu Tage tretende Besserung der wirthschaftlichen Gesammtlage zurückzuführen ist. .

Nach dem Bericht wurde bei zu Grundelegung des Etats von 1897/98 in Preußen an direkten Steuern der wohl nur in wenigen Staaten der Welt wiederkehrende geringe Betrag von rund 5 ℳ, an indirekten nur 1 42 pro Kopf der Bevölkerung erhoben.

Gegenüber dem steigenden Wohlstande kann hiernach von einem übermäßigen Drucke der Staatssteuern in Preußen nicht wohl die Rede sein. *=)

Die Hauptrichtung, in welcher sich die Reformbestrebungen der Finanzverwaltung auf dem Gebiete der direkten Steuern in Preußen dewegt haben, ist dahin gegangen, ausgleichende Ge⸗ rechtigkeit zu uͤben, nämlich einerfelbs innerhalb der einzelnen Steuerarten eine gerechtere und vollständigere Erfassung der Steuersubjekte und -objekte, wie bisher, und andererseits innerhalb des gesammten Steuersystems eine gerechtere Lastenvertheilung unter Beseitigung der bis dahin auf dem Gebiete der Staats⸗ und Gemeindebesteuerung bestehenden Prinzip⸗ und Systemlosigkeit herbeizuführen.

Dem ersteren diente hauptsächlich die in den ahren 1891/92 erfolgte Reformierung der Einkommen⸗ Fapr und der Gewerbesteuer, dem letzteren die 1893 bis 1895 durchgeführte Kommunalsteuerreform, mit welcher ugleich die Ueberweisung der Realsteuern an die Ge⸗ meinden und die als theilweiser Ersatz hierfür erfolgte Neu⸗ einführung der staatlichen Ergänzungssteuer Hand in ing. Uus sührunden des Berichts über den Gesammtplan und den Gang aller dieser Reformen hier detailliert wieder⸗ zugeben, wird erübrigen, da letztere allgemein bekannt sein dürften. figohl aber wird es für weitere Kreise von Interesse sein, an der Hand des im Bericht gegebenen Zahlenmaterials die finanzielle und materielle Wirkung, welche jene Reformen für Staat und Steuerzahler gehabt haben, kurz zu beleuchten.

Bei dem neuen Einkommensteuergesetze hat im Sinne einer gerechteren Steuerheranziehung hauptsächlich

die Einführung des Deklarationszwangs und die dadurch er⸗

möglichte vollständigere Erfassung des Einkommens, besonders desjenigen aus größeren gewerblichen Unternehmungen und aus mobilem Kapital, sowie die Aufhebung der bisherigen un⸗ gerechtfertigten Steuerfreiheit der nicht physischen Personen gewirkt. Dies geht aus folgenden Zahlen hervor:

Es betrug die Einkommensteuer pro 1892/93, also nach Einführung des neuen Einkommensteuergesetzes

124 842 848

gegenüber dem Aufkommen der alten Klassen⸗ und Einkommensteuer (nach Abrechnung der erlassenen Monatsraten) pro 1891/92 von 79 557 982

also mehr pro 1892/93 . 55 284 866

*) Für die Gesommtbelastung des preußischen Steuerzahlers kommen allerdings auch noch die von dem Reich erhobenen indirekten Steuern sowie die kommunalen Abgaben in Betracht. Aber auch bei Hinzurechnung dieser Beträge stellt sich die steuerliche Belastung im preußischen Staat noch wesentlich günstiger als in anderen europäischen Großstaaten. Nach den von vissenschaftlicher Seite aufgestellten Berechnungen wurden in der Zeit 1892 93 an jährlichen Gesammtabgaben für Staat (Reich) und Lokalverwaltung auf den Kopf der Bevölkerung etwa 76 —77. in Frankreich, 60 61 in England, 43 44 in Italien, 37 38 in Oesterreich und nur 34 35 in Preußen erhoben. 88

8 5

Von diesem Mehrertrage entfallen allein auf die bisher steuerfrei gewesenen, nunmehr neu in die Steuerpflicht 1“

icht ischen Personen iengesellschaften 8 1 . 10 056 743

Der hiernach auf physische Personen ent⸗ 8 fallende Mehrbetrag von . . . . . . . 35 228 123 ist wiederum zu . . 1I1I1’1“ also etwa zu % des Mehraufkommens theiis der natürlichen Steigerung der Einkommens verhältnisse in jener wirthschaftlich hochstehen den Zeit, theils und hauptsächlich der ri tigeren Erfassung des Einkommens infolge der Selbstdeklaration zu verdanken.*)

8

*) Das bei der Veranlagung der physischen Personen zur Berech⸗ nung gezogene gesammte steuerpflichtige Einkommen betrug

1892/93 = 5 724 323 767

1891/92 4 273 703 217 also 1892/93 mehr 1,4 Milliarden, Prozent, welche bisher der Besteuerung entgangen

oder rund 3 waren.

Nur zu einem kleinen Theile, nämlich oI 44*“]ʒ ist das Mehr an Steuer den Tarifverän⸗ derungen nach Maßgabe des neuen Ein⸗ kommensteuergesetzes zuzuschreiben, indem die Erhöhungen der Steuersätze für Einkommen von mehr als 8000 ein Mehr von

8 963 780 eingebracht haben, welchem bei den Einkommen von bis 8000 Ermäßigungen

25 (bleiben 4 057 947 gegenüberstehen.

Die durch die Reform eingetretene Verschiebung der Belastung der verschiedenen Einkommensgruppen zu Gunsten der mirhschastlich schwächeren Elemente, welche das neue Einkommensteuergesetz zu erreichen sucht durch Ermäßi⸗ gung der Steuersätze in den unteren und mittleren Ein⸗ kommensstufen (bis 8000 Einkommen) gegenüber einer Steigerung des Steuerfußes bis auf 4 % in den höheren Simsen, sowie durch eine größere Berücksichtigung ungünstiger persönlicher und Familienverhäͤltnisse (§§ 18 und 19 des Eink.⸗ St.⸗Ges.), weist der Finanzbericht an der Hand folgender Tabelle nacht.

Einkommens⸗ Feppe

ℳ.

Durchschnitt⸗ Durchschnitt⸗ licher liche Belastung Steuerbeitrag des

jedes Zensiten

1— Prozent

der Zensiten (physische Personen)

Hebungssoll veranlagten Einkommens

900 bis 3 000

1892/93. 3 000

1891/922 .

Pandererseits in dem stetigen Rückgange des Veranlagungssolls der

2 118 969 1 743 363

32 835 099 28 275 917

1892/93. 1892/93 1891/92

6 000 6 000

+ 275 600 204 544 180 862

+ 4 559 182

18 728 248 18 707 142

8

1892/93. W4“ 1891/92 ..

9 500 9 600

+ 23 682 55 561 38 275

+ 21 106

11 223 980 7 922 052

—₰

1892/93. . . . “*“ bis 30 500 vb“ 2 400

17 286 46 092 29 886

+ 3 301 928 21 442 738 12 958 956

8

1892/93. 8 30 500 bis 100 000

1892/93 . 1891/92 32 400 96 000

+ 8483 782 15 627 740 6 089 796

16 206 9 034 4 332

&SsbonSsbohSseoe S.8 Pbeo2S2SU2S2N &o. Ie.

1892/93. 1892/93 .

über 100 000 1881/9 . . . 1

96 000

71702 + N557 947 1 658 14 928 300 915 5 604 120

324,11 8n 9 003,80 6 124,72

1892/93. 8 v

Dazu führt der Bericht aus:

Nur für die Steuerpflichtigen mit Einkommen von mehr als 9500 ist hiernach eine Steigerung in der durchschnittlichen prozentualen Belastung des Einkommens eingetreten, dagegen für die kleineren Einkommen eine Erleichterung, und zwar für die

Gesammtaufkommen ins Au

743 + 2 324 180 + 2 879,08

Steuerfußes von 1,18 % auf 1,13 %, also um mehr als 4 %, für die Gruppe von 3000 bis 6000 eine Ermäßigung von 2,56 % auf 2,25 %, also um mehr als 12 %. Die Bedeutung der eingetretenen Ver⸗ schiebungen tritt noch schärfer hervor, wenn man den Antheil der verschiedenen an dem ge faßt.

8

Gruppe von 900 bis 3000 eine Ermäßigung des öö6 8 8

sstteuerten von der Gesammtzahl der

wurden auf⸗ gebracht von dem

Zensiten Gesammtsoll

1891/92 1892/93 1891/92 1892/93

V 9. 9 8ꝗI

80 2000, 0 bis 00000 .

In den entlasteten Einkommensgruppen (von 900 bis 6000 ℳ) waren hiernach 1892/93 mehr als 95 % aller Steuerpflichtigen veranlagt. Die Angehörigen dieser Gruppe hatten 1891/92 59 % des ganzen Klassen⸗ und Einkommensteuersolls aufzubringen, die Steuer⸗ pflichtigen mit Einkommen von mehr als 9600 nur 31 %, pie ersteren also beinahe doppelt soviel wie letztexe, während im Jahre 1892/93 von dem gesammten Ver⸗ anlagungssoll auf die Steuerpflichtigen mit Einkommen

87,27 9,05

1,92

0,22 0,05

I. Physische Personen.

86,99 8,40

2,28

35,54 28,60 23,50 16,32

9,98 9,7

1,49 1,89 16,25 18,68

0,37 7,70 183,62

0,07 7,03 13,00

von 900 bis 6000 noch nicht voll 45 %, auf die Steuerpflichtigen mit mehr als 9500 dagegen mehr als 45 % entfallen.“ In der Thatsache, daß nur rund 8,4 % der Bevölkerung ur Einkommensteuer veranlagt sind, tritt die Tendenz des esetzes, die wirklich Leistungs ühigen u treffen, die Leistungs⸗ schwachen aber freizulassen, ebenfalls hervor.

1896/97 enthält der Bericht folgende Daten:

Die aus Spalte 6 dieser Tabelle ersichtliche hagn der Einkommensteuer bei den physischen Personen von 1892/93 dis 1896/97 (1897/98) von rund 114,7 auf 120,3 (126,9) Millionen Mark entfällt nach dem Bericht fast ausschließlich auf die Städte, in welchen

84 315 007

89 769 873 (1897/98 95 179 520 ℳ)

alfo . . 5 454 866 (bezw. 10 864 513 mehr veranlagt sind, während das eranlagungssoll des platten Landes 1892/93. 30 471 098 1896/97. 30 536 105 (1897/98 31 721 839 ℳ) betrug, also nicht nennenswerth gestiegen ist.

In diesen Zahlen kommt die gedrückte Lage der Landwirth⸗ chaft in der Berichtsperiode ebenso deutlich zum Ausdruck, wie

großen Erwerbsgesellschaften (Sp. 4 zu Tab. II umseitig) von 10 056 743 im Jahre 1892/93 auf 6774762 im Jahre 1896/97, also um mehr als 320 % die rückläufige Bewegung in verschiedenen gewerblichen Erwerbszweigen während der auf die Einführung jes neuen Gesetzes unmittelbar folgenden Jahre in die Er⸗ scheinung tritt. Der neuerdings eingetretene wirthschaftliche Aufschwung äußert 1 wiederum in der Erhöhung des Ein⸗ kommensteuersolls der Erwerbsgesellschaften für 1897/98 von ,7 auf 8,0 Millionen Mark. Gerade diese unmittelbare Ein⸗ wirkung der Schwankungen des wirthschaftlichen Lebens auf die er Einkommensteuer, die sich bei näherem

die Veranlagungsergebnisse in den einzelnen Veranlagungsbezirken noch viel schlagender nachweisen ließe, zeigt zu beich⸗ wie sehr im allgemeinen die Veranlagung den ihatsächlichen Verhältnissen Necatunng trägt, und wie sich das auf eine richtigere Steuererfassung abzielende Deklarations⸗

ingehen au

L 82

prinzip auch in dieser Richtung bewährt hat. 5

Ergänzend zu der Einkommensteuer soll die neu eingeführte örgänzungssteuer wirken, indem sie eine stärkere Belastung des fundierten Einkommens anstrebt. Dabei trifft sie nicht,

besitz und Gewerbebetrieb, sondern auch das heutzutage viel⸗ leicht „fundierteste“ aller Einkommen, nämlich feavene⸗ aus

mobilem Kapitalbesitz.

Auch diese Steuer schont dabei die leistungsschwächeren Elemente, die Besitzer von kleinen Vermögen, kangeschwäch ögen von 6000 allgemein und von 20 000 und darunter bei einem Jahreseinkommen des Besitzers von 900 und weniger steuerfrei bleiben, sodaß im Ganzen nur rund 3 % der Be⸗

völkerung zur Ergänzungsbesteuerung gelangen. Der Steuerfuß ist ein geringer und wenig drückender.

Die bisherigen Veranlagungsergebnisse waren:

Ergänzungssteuer

Seelenzahl nach der Personen⸗

stands⸗ aufnahme.

auf den

Kopf der

Bevölke⸗ rung.

Prozent der Be⸗ völkerung

überhaupt

1895/96. 1896/97. 1897/98.

30 812 583] 1 152 332 31 349 283 1 166 745 31 849 116 1 179 855

31 045 836,20 31 064 601,60 31 833 480,00

Der Gesammtwerth des überhaupt veranlagten Vermögens nach Abzug der Schulden betrug: 1895/96 63 917 805 052 ℳ, 1896 /97 64 024 178 053 t 1897/98 65 676 915 411 Die Ergänzungssteuer belastet also durchschnittlich das veranlagte Vermögen noch nicht mit ½ vom Tausend des Werthes. „Bei der Steuerfreiheit der Hauseinrichtungen, des Mo⸗ biliars, ferner alles der todten Hand gehörigen Vermögens

der Gesammtwerth des g Vermögens der Steuerzahler in Preußen den veranlagten Betrag noch bei weitem.

Die Steuer vertheilt sich nach dem Bericht auf die

wie das bisherige Ertragssteuersystem, nur einseitig den Grund⸗

Steuerpflichtigen nach Größenklassen wie folgt:

Vermögen von mehr als im Jahre

Zensiten Ergänzungssteuer Zahl %

6 000 bis 20 000

20 000 32 000

32 000 52 000

1895 /96 1896 /97 1897/98 1895 /96 1896/97 1897/98. 1895/96 1896/97 1897/98 1895 /96 1896/97 1897/88 1895/96 1396/97 1897 /98 1895 /96 1896/97

1897/98 1“

52 000 100 000

111A1A1A4A“ 8 8

Ueber 1 000 000 oder mehr als 91 % aller Zensiten steuern

Ueber die Veranlagungsergebnisse der Jahre 1892/93 bis

Seelenzahl

. na Etatslahr der Personen⸗ stands⸗Aufnahme.

Zensiten 1 der Bevölkerung

Steuerbetrag auf den Kopf (Sp. 2)

Veranlagte

von Veranlagtes Ein⸗- Einkommensteuer

kommen (Sp. 2) %

2

4 5 6

2 435 858 2 479 778 2 519 008 2 603 292 2 652 515 2 763 995

29 895 224 30 080 017 30 387 331 30 812 583 31 349 283 31 849 116

1892/93 1893/94 1894/95 1895/96 1896/97 (1897/98

114 786 105 113 797 945 7 114 272 317 936 867 635 116 516 284 086 052 635 120 305 978 374 627 798 126 901 359

724 323 767 725 338 364 84 797 517

5 5 5 5 6 6

II. Nichtphysische Personen. 8

Zahl der Zensiten

Aktien⸗(Grund⸗) Veranlagte Ein⸗ Kapital kommensteuer

Aℳb

3 4

1892/93 1893/94 1894/95 1895/96 1896/97

(1897/98

4 231 280 7699 10 056 743 4 390 093 361 9 392 186 3 885 934 801 7257 448 3 954 954 591 6 917 182 4 257 722 118 6 774 762 4 320 735 991 8 053 613)

rnach von einem Vermögen von nicht mehr als 100 000 nd bringen etwa 41 % der gesammten Ergänzungssteuer auf, in Beweis für die erfreuliche Thatsache, daß weite Schichten er Bevölkerung für ihre wirthschaftliche Existenz in i

Vermögensbesitze einen festen Rückhalt besitzen. ¹)

b11 vE“

Auf dem Gebiete der Gewerbebesteuerung war das der neuen Gesetzgebung (Gesetz vom 24. Juni 1891) auf Befreiung der kleinen Betriebe, sowie auf eine gerechtere

vectheilung der Steuerlast durch stärkere Feeeate füea der

¹) Auf den Kopf der Bevölkerung entsiel an

Ergänzungssteuer für 1897/99

in den Städten 1,52 8 auf dem Lande 0,64 6 8

Einkommensteuer für 1897/98

in den Städten 7,27 ““ auf dem Lande 1,69

enn hiernach das Steueraufkommen des platten Landes nebe een Städten bei der Ergänzungssteuer ein verhältnißmäßig höheres st (0,41: 1) als bei der Einkommensteuer (0,23: 1), so hat dies einen Grund einmal darin, daß in den Städten das Arbeitseinkommen sund das verhältnißmäßig bohe Einkommen aus gewerblichem Kapital überwiegt, während auf dem platten Lande das Einkommen aus dem ch niedriger rentierenden Grundvermögen vorherrscht, sodann aber zuch darin, daß in den Städten viel mehr hohe Einkommen mit söberem (3 —4 % igem) Steuerfuße vorhanden sind als auf dem Lande, vährend bei der Ergänzungssteuer große und kleine Vermögen mit dem gleichen Steuerfuße zur Steuer herangezogen werden.

8

563 807 48,93 2 980 712,80 579 927 49,0 3 072 807,80 581 212 49,26 3 069 321,00 203 397 17,65 2 211 840, 40 201 903 17,30 2 174 522,80 208 174 17,64 2 217 683,60 162 306 14,09 3 287 912,80 161 997 13,88 3 283 179,60

3 311 226,60

4 279 649,80

4 270 354,40

4 332 796,20

2 992 839,80

1 011 702,00 1093 596,00 4 500 851,40 1541 310,40 4 683 972,80

2 978 326,40

2 969 073,20

163 306 122 670 122 343 124 020 57 153 57 418 58 526 29 372 29 608 30 589 8 371

8 337

3 588

3 429

3 426

3 549

1 827

13,84 10,65 10,49

S n

—₰

S.O. bo do

SSSSS IIöAcgenen

2 538 727,40 1 360 638,20 1 290 057,40 4 532 169,40

88,S8S

EEEE

K. 8 8

18 E1“

roßen und geringere Belastung der kleineren und mittleren

etriebe gerichtet. Wie die alte Gewerbesteuer progressiv nach . wirkte, so soll umgekehrt die neue progressiv nach oben wirken.

Wie dies Ziel erreicht ist, weist der Finanzbericht an der Hand folgender Zahlen nach:

In dem letzten Jahre der ö- chaft der alten Gewerbesteuer⸗ gesetzgebung, 1892/93, betrug die Zahl der Besteuerten 890 420, dagegen bei der ersten Veranlagung nach dem neuen

Gesetz für 1893/94 also nach letzterem weniger . . . . oder über die Hälfte.

Trotz dieser starken, auf die Freistellung der bisher steuer⸗ pflichtigen nunmehr aber wegen geringen Ertrages oder Anlage⸗ und Betriebskapitals steuerfreien Betriebe beruhen⸗ den Verminderung der Bahl der Steuerpflichtigen ist das ge⸗ 158S. Veranlagungssoll im Jahre 1893/94 gegenüber dem

orjahre um ein Weniges, von 19 206 586 auf 19 950 910 gestiegen. Dies erklärt sich aus der stärkeren Er⸗ fassung der bisher im Verhältniß zu dem Kleinbetriebe viel zu gering belasteten leistungsfäh

438 940, 451 480

igeren Großbetriebe.

Im Steuerjahre 1892/93 hatte nämlich der gesammte Großbetrieb (Handel und Industrie) in Klasse A. I mit 7415 Steuerpflichtigen nur 2 027 790 ℳ, dagegen das in Klasse B. besteuerte Kleingewerbe 5 014 950 ℳ, letzteres also mehr als das Doppelte wie jener aufzubringen. Dieses Ver⸗ hältniß gestaltete sich noch ungünstiger, wenn man berücksichtigt, daß den Kleinbetrieben auch der überwiegende Theil der in Klasse H. besteuerten Handwerker, deren Gewerbesteuersoll 1892/93 2 059 377 betrug, noch zuzurechnen war.

Dagegen hatte nach dem Ergebniß der Veranlagung für 1893/94 ein bloßer Bruchtheil der Großbetriebe, die Klasse I

1 8 8 2

und endlich der zahlreichen kleinen Vermögen übersteigt aber

V

des neuen Gesetzes mit 3389 (= 0,8 % aller) S 5 932 682 ℳ, also allein mehr als das Doppelte Klasse A. I im Vorjahre zu entrichten. Die Klasse IV, welche das Kleingewerbe und die Handwerker, soweit sie nicht steuer⸗ frei sind, zum großen Theil mit umfaßt, hatte dagegen nach dem neuen Gesetz bei 353 800 (= 80,6 % aller) Steuer⸗ pflichtigen nur 5 663 976 ℳ, also noch 268 706 weniger als Klasse I aufzubringen.

Wie bei den sonstigen Reformplänen war auch bei der Kommunalsteuerreform der Grundgedanke darau gerichtse eine Milderung des Steuerdrucks derh gerechtere und sach⸗ Pmnace⸗ Steuervertheilung zu erreichen. Die bisher von

taat und Gemeinde durch beiderseitige Belastung der gleichen Steuerarten, vor allem der Einkommensteuer ausgeübte und die Einkommensteuer für viele Steuerpflichtige unerträglich machendet) Doppelbesteuerung sollte vor allem beseitigt werden. Zu S. Zweck wurden bestimmte Steuergebiete dem Staat und bestimmte Steuergebiete den Gemeinden vor⸗ zugsweise überwiesen. Der Staat nimmt in tal nur noch ie auf dem Prinzip der Leistungsfähigkeit (Abzug von Schulden u. s. w.) beruhenden Personalsteuern (Einkommen⸗ und Ergänzungssteuer) für sich in Anspruch. Den Gemeinden bleibt dagegen die stärkere Fundierung ihres Haushalts auf die ihnen vom Staat freigegebenen Realsteuern (Grund⸗, Gebäude⸗, Gewerbesteuer) überlassen.

Zugleich ist den Gemeinden die Verpflichtung auferlegt worden, im die Deckung der Ausgaben mehr wie bisher auf das Prinzip von Leistung und Gegenleistung (Gebühren, Beiträge u. s. w.) zu begründen.

Die Kommunalsteuerreform ist erst seit dem 1. April 1895 in Kraft getreten, ihre Wirkung in 8 auf Verminderung jehe und größere Ent der Einkommen⸗

a

teuer also heute noch kaum in allen Konsequenzen zu übersehen.

Immerhin ist nach dem Finanzbericht schon im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes (1895/96), namentlich in den Städten, eine Verminderung der Gemeinde⸗ belastung der Einkommensteuerzahler erzielt worden. In 1169 dere wurden durch Einkommensteuerzuschläge auf⸗ gebracht

des ge⸗ 1894/95 rund 142 500 000 = 69,2 %, samsnt. 1895/96 nur rund 104 700 000 = 44,2 2 Ge⸗

mithin 1895/96 weniger 37 800 000 = 25 % meinde⸗

Bedarfs und das, obwohl der durch direkte Steuern zu deckende Ge⸗ meindebedarf von rund 170 auf 187 Millionen Mark, also um 17 Millionen Mark gestiegen war. Ohne die b riften des Kommunalabgabengesetzes würden auch diese 17 Millionen Mark mindestens zum se r großen Theile auf die Einkommen⸗ steuer geworfen sein und würde deren Gesammtbelastung 1895/96 wenigstens 150 Millionen Mark erreicht haben.

Alllerdings stellt 8 jetzt noch die durchschnittliche Ge⸗ meindebelastung der Einkommensteuer in den 1169 Städten mehr als 114 % des Veranlagungssolls ausschließlich der fingierten Sätze der Einkommen bis zu 900 d Von einer zu starken Entlastung der Einkommensteuer zu Ungunzten der Realsteuern kann demnach nicht die ede sein. Dies weist der Bericht zugleich an Folgendem nach: Die Gemeindebelastung der Realsteuern ist in den Städten von 1894/95 zu 1895/96 von 27 776 000 auf 82 346 000 ℳ, also um 54 570 000 gestiegen. Von dieser Steigerung sind aber mindestens 6,6 Millionen Mark auf die allgemeine Revision der Gebäudesteuer und die Erweiterun des Kreises der steuerpflichtigen Grundstücke und Gebäude un nur der Rest von rund 47 900 000 auf die Einwirkung der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes über die Vertheilung des Steuerbedarfs zurückzuführen. Es bedeutet das eine Zunahme der Gemeindebelastung der Realsteuern gen 1894/95 um etwa 82 % des staatlichen Veranlagungs⸗ olls, sodaß trotz der starken Steigerung der Gemeindeausgaben unter Berücksichtigung der Außerhebungsetzung der staatlichen Realsteuern Grundbesitz und Gewerbebetrieb um mindestens 18 % der letzteren erleichtert sind. Diese Erleichterung kommt fast ausschließlich dem städtischen Hausbesitz zu gute und ist für diesen um etwa 38 % der Gebäudesteuer zu schätzen, während die Gewerbetreibenden an Gewerbesteuer 1895/96 an die Gemeinde etwa 6 % mehr als 1894/95 an Staat und Gemeinde zu entrichten hatten. Es ist dies eine Nechigee keine Unbilligkeit enthaltende Folge davon, daß die Gewerbesteuer bis zum 1. April 1895 in noch weit ge⸗ ringerem Maße als die Gebäudesteuer zu den Gemeindelasten herangezogen wurde.

In den Landgemeinden, hinsichtlich deren, und zwar für rund 35 000 von einer Gesammtzahl von etwa 37 000 An⸗ gaben über die Zahl der Gemeinden, in denen die einzelnen Steuern garnicht, mit 1 bis 100, 101 bis 150, 151 bis 200 und mehr als 200 % herangezogen wurden, vorliegen, scheint nach den in diesen Belastungsgruppen von 1894/95 zu 1895/96 eingetretenen verhältnißmäßig geringen Verschiebungen die Außerhebungsetzung der staatlichen Ertragssteuern ganz über wiegend dem Grundbesitz zu gute gekommen zu sein.

Das Nähere zeigt die umstehende Tabelle.

¹) Schon im Jahre 1883/84 stiegen nach dem Finanzberichte die Klassen⸗ und Einkommensteuerzuschläge in 233 Gemeinden über 300 % und erreichten in nicht wenigen Gemeinden 500 %. In 13 gingen sie sogar über 500 % hinaus.

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