1898 / 145 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Jun 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 22. Juni, Abends.

Staats⸗Anzeiger

136 für das mit dem 1. künftigen Monats Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen. 8

8 1““ 8*

beginnende Vierteljahr

Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königli⸗ reußischen Staats⸗Anzeiger best ießli und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 8 85 1n enscheAr Pes 6

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Königlich sächsischen Offizieren folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:

den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse:

dem General⸗Major Hin gst, dienstthuenden General à la suite Seiner Majestät des Königs von Sachsen;

den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse: den LT1 Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Major Senfft von Pilsach, Major von Larisch und Major von Ehrenthal;

die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:

dem Hauptmann von Suckow vom 2. Grenadier⸗ Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“;

den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: dem Hauptmann Oppen von Huldenberg 1. (Leib⸗) Grenadier⸗Regiment Nr. 100, dem Hauptmann von Gersdorff vom 2. Grenadier⸗ Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“, dem Rittmeister von Arnim, à la suite des Garde⸗ Reiter⸗Regiments und Adjutanten des Kriegs⸗Ministers, und dem Rittmeister Freiherrn von Milkau vom 1. Königs⸗ Husaren⸗Regiment Nr. 18; 1 den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse: dem General⸗Lieutenant Freiherrn von Hausen, Kom⸗ mandeur der 3. Division Nr. 32; den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse in Brillanten: ddem Obersten Grafen Vitzthum von Eckstädt, Flügel⸗ Adjutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen und Militär⸗Bevollmächtigten in Berlin; sowie den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse: demn Premier⸗Lieutenant Freiherrn von Bodenhausen und ddem Premier⸗Lieutenant Schumann, beide vom 2. Gre⸗ nadier⸗Regiment Nr. 101 ‚„Kaiser Wilhelm, König von Preußen“.

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vom

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten, nach Württemberg kommandierten Königlich preußischen Sfhiieren die Erlaubniß zur Anlegung der von Seiner Majestät dem König von Württemberg 88 verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes erster Klasse des Friedrichs⸗ Ordens: dem General⸗Lieutenant von Caemmerer, Kommandeur der 26. Division (1. Königlich Württembergische); des Ehrenkreuzes des Ordens der württem⸗ bergischen Krone: dem Obersten Hoeckner, etatsmäßigen Stabsoffizier des 2. Württembergischen Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 29 Prinz⸗ Regent Luitpold von Bayern; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Major Lang vom 2. Wuͤrttembergischen Feld⸗ Artillerie⸗Regiment Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern; des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrichs⸗ 8 Ordens:

dem Major Daimborn vom 4. Württembergischen Infanterie⸗Regiment Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oester⸗ reich, König von Ungarn.

Deuntsches Reich.

8 Bei der Reichsbank fen ernannt: deer bisherige Bank⸗Kassierer Herbst in Frankfurt a. M. . Ober⸗Buchhalter der Reichsbank⸗Hauptstelle Frank⸗ urt a. M.; K die bisherigen interimistischen Bankvorstände bei den Reichsbank⸗Nebenstellen Telge in Oberhausen, Fechner in Saarbrücken und Halffter in M.⸗Gladbach zu Bank⸗ vorständen; die bisherigen Bank⸗Buchhalter Sauer in Stettin, Fennig in Frankfurt a. M. und der bisherige Buchhalterei⸗ ssistent Wendland in Kiel zu Bank⸗Kasfierern; bisherigen Buchhalterei⸗Assistenten Bergner, z 8 atthe

die Schönian, Gaczkowski, Brehme in Berlin, Aachen, Schulze n Chemnitz, Siebel in Kottbus,

in Elberfeld, S orge in Forst, Schiedt in Gera, Apel, Krippendorf, Kühn in Karlsruhe, Rottstock in Nord⸗ hausen und Peppermüller in Münster i. W. zu Bank⸗ Buchhalterr. 1 ““

8

8 Verfügung des Reichskanzlers 1““ 8 Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, etreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 6. September 1892.

Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 6. September 1892 (R.⸗G.Blatt S. 789) wird hier⸗ durch bestimmt:

Die Abschnitte I bis VI und VIII der Allerhöchsten Ver⸗ ordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 15. August 1889 (R.⸗G.⸗Bl. S. 179) treten im Gebiet von Gokhas und in den zum Schutzgebiet gehörigen Gebietstheilen der Bastards von Rietfontein mit dem 15. Juni d. J. in Kraft.

Berlin, den 9. Juni 1898.

Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreisphysikus, Sanitäts⸗Rath Dr. med. Johann Christian Friedrich Jung zu Weener den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath zu verleihen, sowie die Wahl des Professors Adolf Goering zum Rektor der Technischen Hochschule zu Berlin für die Amtsperiode vom 1. Juli 1898 bis dahin 1899 zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗ Versammlung zu Wattenscheid getroffenen Wahl den Lanbwirth Heinrich wea. daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Wattenscheid für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren

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Auf den Bericht vom 9. Mai d. J. will Ich gemäß § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 der Rheinprovinz zur Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender Anleihescheine und der er⸗ forderlichen Zinsscheine und Anweisungen nach Maßgabe des anbei zurückfolgenden Regulativs durch gegenwärtiges Privi⸗ legium die landesherrliche Genehmigung ert eilen. Die Erthei⸗ lung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber der die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Uebrigens wird dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ahee da⸗ durch für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats zu übernehmen, ertheilt.

Vorstehender Erlaß und das beiliegende Regulativ nebst den dazu gehörigen v sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) bekannt zu machen. 1“

Se.a. den 20. Mai 1898. 8

““ Wilhelm R. Zugleich für den Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten: von Miquel. Freiherr von der Recke.

en Finanz⸗Minister, den Minister für Landwirth⸗ schaft, Domän d Forst nd den Ministe des Innern. 8

R e g uI ativ, 8 betreffend die fernere Ausgabe auf den Inhaber 188 Anleihescheine der Rheinprovinz durch Ver⸗ 1b mittelung der Landesbank der Rheinprovinz.

8 Die Rheinprovinz hat die b

1. Befugniß, zur Verstärkun Betriebsmittel der Landesbank der Rheinprovinz in —— 1 zwar durch Vermittelung der Landesbank, Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber —— der Gläubiger unkündbare Schuld⸗ ibungen unter der Bezeichnung: eht⸗ „Anleiheschein der

nprovinz“

auszugeben, und Ein⸗

1

auszustellen

und schränkungen:

rschienener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

Die Summe der von der Landesbank ausgegebenen Anleihescheine darf die Summe der von der Landesbank ausgegebenen statutmäßig sicher gestellten und sew inih noch nicht amortisierten Darlehen nicht übersteigen, und dürfen hierbei die von dem Provinzialverbande selbst bei der Landesbank aufgenommenen Darlehen nur insoweit zur An⸗ rechnung kommen, als die nach § 119 der Provinzial⸗Ordnung er⸗ forderliche Zustimmung des Ministers des Innern zu dem Anleihe⸗ beschlusse ertheilt ist.

§ 2.

Zum Zwecke der besonderen Förderung des von der Landesbank betriebenen Grundkreditgeschäfts erhält die Rheinprovinz fernerhin das Recht, von den nach § 1 auszugebenden Anleihescheinen einen Theil auszusondern, für welchen die Provinz auf das ihr zustehende Kündigungsrecht 7) darf. Diese Befugniß wird indeß nur unter der Bedingung ertheilt, daß der Gesammtbetrag der in solcher Weise mit zehnjähriger Unkündbarkeit ausgegebenen Anleihescheine die Summe der von der Landesbank mit gleicher Unkündbarkeit bewilligten hypothekarischen Darlehen nicht übersteigen darf.

Die Landesbank hat dementsprechend das Recht, für die von ihr bewilligten hypothekarischen Darlehen eine beiderseitige zehnjährige Unkündbarkeit zu verabreden. 8

Für die nach diesem Paragraphen zur Anrechnung gelangenden Darlehen darf der Beginn der Tilgungspflicht für die Darlehns⸗ schuldner nicht aufgeschoben werden; vielmehr sind während der zehnjährigen Frist die von den Schuldnern zu zahlenden Tilgungs⸗

beträge einschließlich der ersparten Zinsen zu einem Tilgungsfonds an.

zusammeln und demnächst zur verstärkten Tilgung zu benutzen.

Die Anleihescheine, Zinsscheine und Zinsscheinanweisungen werden nach dem in der Anlage beigefügten Muster ausgefertigt. Die mit zehnjähriger Unkündbarkeit ausgegebenen Anleihescheine 2) tragen auf der Vorderseite den Vermerk:

„Dieser Anleiheschein darf dem Inhaber nicht vor dem 8 19 ... zur Einlösung aufgekündigt werden.“ Die vorstehenden Befugnisse werden zunächst nur auf 10 Jahre vom Erlaß dieses Privilegiums ab und unter dem Vorbehalt des der Staatsregierung zustehenden jederzeitigen Widerrufs ertheilt. § 5.

Zur Sicherung der Kontrole über die Ausübung der in § 1 und 2 ertheilten Befugnisse hat die Landesbank alljährlich eine Nach⸗ weisung der auf Grund dieser Bestimmungen ausgegebenen Anleihe⸗ scheine und des noch nicht amortisierten Betrages der ausgegebenen Darlehen der Staatsregierung einzureichen.

Den Zinsfuß für die Anleihescheine, die Zinsverfalltermine, die öhe, sowie die sonstigen Bedingungen der Anleihe setzt der Provinzial⸗ Ausschuß fest. 1 Den Anleihescheinen werden Zinsscheine auf zehn oder zwanzig halbe Jahre nebst vffbr esse. beigefügt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden Zinsscheine vom Verfalltage ab durch die Landesbank der Rheinprovinz. Das Forderungsrecht aus einem solchen Zinsschein erlischt, wenn derselbe innerhalb fünf Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, nicht zur Zahlung vorgezeigt wird. Mit dem Ablauf desjenigen Zeitraums, für welchen Zinsscheinbogen aus S. worden sind, werden nach vorheriger öffentlicher Lekanntmachung neue Zinsscheinbogen dem Einlieferer der aus⸗ ereicht. Bei dem Verluste der Anweisung erfolgt die ushändigung der neuen Zinsscheine an den Fnpehe⸗ des Anleihescheins, wenn bereits der zweite Zinstermin des neuen insscheinbozens verstrichen ist, ohne daß die Anweisung bei der andesbank vorgezeigt worden wäre.

§ 7.

Die Tilgung der Anl⸗thescheine geschieht durch allmähliche Ein⸗ lösung mit jährlich mindestens einhalb vom Hundert der ausgegebenen Anleihescheine unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihe⸗ scheinen Die Tilgung beginnt nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Kalenderjahres, für die nach § 2 nhen Anleihescheine erst Ablauf von zehn ferneren Jahten. Die Tilgung der letzteren Anleihescheine ist indeß nach Ablauf dieser zehn Jahre derart zu verftärken, daß sie in derselben Fiit beendigt ist, in welcher sie ohne die zehnjährige Aufschiebung der Tilgung beendigt gewesen sein würde. 1

Der Provinzial⸗Ausschuß hat das Recht, vorbehaltlich der Rechte der Inhaber der nach § 2 ausgegebenen Anleihescheine, die Tilgung zu verstärken. Die Einlösung wird im Wege der Aufkündigung nach vorheriger Bestimmung durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt durch die Landesbank unter Zuziehung des Kuratoriums ben es alljährlich. Die Bekanntmachung der ausgeloosten und zu kündigenden Anleihescheine, welche die letzteren b Nummer und Betrag bezeichnen muß, erfolgt zum ersten Mal binnen eines Monats nach der Ausloosung, zum zweiten Mal binnen des dritten auf dieselbe folgenden Monats, die Einlösung nicht vor Ablauf von vier und spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach der Auslgosung.

Der .e;. hat unbeschadet der Rechte der Inhaber der nach § 2 ausgeggbenen Anleihescheine das Recht, sämmtliche noch umlaufende Anleihescheine zu kündigen.

Der Landesbank der Fesbeßtebten bleibt das Recht verbehalt n, anstatt der Ausloosung Anleihescheine auch im Wege des Rückkaufs wieder zu erwerben und zur planmäßigen Tilgung zu verwenden. Im Falle des Rückkaufs zum Zwecke der Tilgung hat auch die Bekannt⸗ machung des stattgehabten Ankaufs unter Angabe des Betrages der 1eeh. Anleihescheine stattzufinden. 68g

für die Dauer von zehn Jahren Verzicht leisten