1898 / 169 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jul 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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er Rei—

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

No. 169.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zu der von Seiner Königlichen Hoheit dem Fürsten von Frhenalere beschlossenen Verleihung von Dekorationen des ürstlich Hohenzollern'schen Haus⸗Ordens Allerhöchst⸗ ihre Genehmigung zu ertheilen, und zwar: 84

des Ehrenkreuzes erster Klasse:

an den Königlich sächsischen Kammerherrn von Haugk, Hof⸗Marschall Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Georg von Sachsen;

des Ehren⸗Kommenthurkreuzes (Klasse IIa):

an den Königlich sächsischen General⸗Major von Stieglitz, Kommandeur der 1. Infanterie⸗Brigade Nr. 45;

des Ehrenkreuzes dritter Klasse:

aann den Königlich sächsischen Rittmeister Grafen Wil⸗ ding von Königsbrück, persönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Georg von Sachsen, an den Pfarrer und Vorstand des St. Josephs⸗Kranken⸗ hauses in Potsdam Jende, an den Eisenbahn⸗Stationsvorsteher Winterfeld auf Bahnhof Friedrichstraße in Berlin; 8

der goldenen Ehren⸗Medaille:

an den Haushofmeister Henne,

an den Kalkulator im Hof⸗Marschallamt Funcke,

an den Kammerdiener Hofmann und

an den Wachtmeister im Marstall Bäseler, sämmtlich im Dienst Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Georg von Sachsen;

der silbernen Verdienst⸗Medaille:

an den Königlich sächsischen Vize⸗Feldwebel Riedel

Schützen⸗ (Füsilier⸗) Regiment Prinz Georg Nr. 108,

an den Lakai Oelschläger,

an den Leibkutscher Hübner,

an den Reitknecht Müller,

letztere drei ebenfalls im Dienst Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Georg von Sachsen.

ein dem Kantonal⸗Arzt Heinrich Seeves in Rohrbach den Charakter als Kaiserlicher Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

2 8

1 Der Konstruktions⸗Sekretär in der Kaiserlichen Marine Ludwig ist zum Konstruktionszeichner ernannt worden.

Bekanntmschung. 8

Die Postverbindungen vom Festlande nach den Nordsee⸗ nseln Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog, piekeroog und Wangeroog gestalten sich in der Zeit vom

1. bis 16. August, wie folgt: I. Nach Borkum.

1) Von Leer nach Borkum mittels Dampfschiffs in etwa 4 Stunden:

am 1., 2., 3., 4., 5., 11. und 14. August 8,15, ferner am 1., 4., 5. und 7 August 4,15, und am 6. und 8 bis 16. August 2,30.

2) Von Emden nach Borkum mittels Dampfschiffs in etwa 3 Stunden:

am 1. August 9,0, 11,0, 3,0, am 2. August 9,0, 3,0, am 3. August 9,0, 12,0, 3,0, am 4. August 9,0, 3,0, am 5. August 9,0, 1,0, 3,0, am 6. August 9,0, 3,0, am 7. August 9,0, 3,0, am 8. August 7,30, 9,0, 5,0, am 9. August 9,0, 3,0, am 10. August 7,30, 9,0, 3,0, am 11. August 9,0, 3,0, am 12. August 7,30, 9,0, 3,0, am 13. August 9,0, 3,0, am 14. August 9,0, am 15. August 9,0, 11,0, 3,0, am 16. August 9,0, 3,0.

II. Nach Juist. 1 Son Norddeich nach Juist mittels Dampfschiffs in etwa nde:

am 1. August 11,0, am 2. August 11,0, am 3. August 11,30, gm 4. August 11,0, am 5. August 11,0, am 6. August 12,0, am 7. August 12,30, 4,45, am 8. August 1,0, 4,45, am 9. August 5,0, am 10. August 3,0, 6,45, am 11. August 7,15, 6,42, am 12. August 745, 6,44, am 13. August 8,0, 7,15, am 14. August 10,30, 8,2, am 1b. Auguft 10,95, am 16. August 11,0.

III. Nach Norderney. 88 Norddeich nach Norderney mittels Dampfschiffs in etwa nde:

am 1. August 6,30, 8,15, 11,0, 3,0, 7,2, am 2. August 7,0. 8,15, 11,0, 3,0, 7,292, am 3. Auguft 8,15, 11,0, 3,0‧*, 4,45, 8,2, am 4. Auguft 5,8, 8,45, 11,0, 2,0*, 5,0, 8,2, am 5. August 6,0, 9,0 11,0, 5,0,

4⁄, am 6. August 6,15, 11,0, 2,0*, 4,15, 6,45, am 7. August 6,45, 7,45, 11,0, 4,45, 7, 2, am 8. August 6,45, 7,45, 11,0, 40, 5,00, 7,2. am 9. August 6,45, 8,0, 11,30, 2,07, 5,0, 7,2, am 10. August 645, 8,15, 12,0, 2,0*, 5,0, 7,2, am 11. August 6,45, 8,15, 10,30,

1 S

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigerg

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Von Karolinensiel

2,0*, 5,0, 7,2, am 12. August 6,45, 8,15, 10,30, 4,0, 5,0*, 7,2, am 13. August 6,45, 8,15, 11,0, 4,30, 5,0“*, 7,2, am 14. August 7,0, 8,15, 11,0, 5,30, 7,2, am 15. August 6,30, 8,15, 11,0, 2,45, am 16. August 7,0, 8,15, 11,0, 3,0, 7,15 * Fahrten werden postseitig nicht benutzt. IV. Nach Baltrum. „Von Dornum (Ostfriesland) nach Baltrum über Nesmersiel vettec, Privat⸗Personenfuhrwerks bezw. Fährschiffs in etwa zwei unden: am 1. August 10,0, am 2. August 11,0, am 3. August 11,15, am 4. August 12,0, am 5. August 12,45, am 6. August 1,30, am 8. August 2,30, am 9. August 3,0, am 10. August 4,0, am 11. August 5,0, am 12. August 6,30, am 13. August 7,30, am 15. August 9,30, am 16. August 10,30. 1- V. Nach Langeoog. 1“ 1 Von Esens (Ostfriesland) Bbhf. nach Langeoog über Bensersiel mittels Privatpersonenfuhrwerks bezw. Dampfschiffs in etwa 1 ½ Stunden: am 1. August 7,40, am 2. August 9,25, am 3. August 10,0, am 4. August 11,15, am 5. August 11,40, am 6. August 12,30, am 7. August 1,0, am 8. August 2,20, am 9. August 2,25, am 10. August 2,40, am 11. August 4,0, am 12. August 5,2, 6,42, am 13. August 6,5, 7,22, am 14. August 7,15, am 15. August 8,20, am 16. August 9,0.

VI. Nach Spiekeroog.

Von Esens (Ostfriesland) Bhf. nach Spiekeroog über Neu⸗ harlingersiel mittels Privatpersonenfuhrwerks bezw. Fährschiffs in etwa 2 ½ Stunden:

am 1. August 9,15, am 2. August 10,15, am 3. August 11,0, am 4. August 11,45, am 5. August 12,0, am 6. August 1,0, am 7. August 2,0, am 8. August 2,45 am 9. August 3,45, am 10. Auguft 4,15, am 11. August 4,45, am 12. August 5,42. am 13. August 6,45, am 14. August 7,45, am 15. August 8,45, am 16. August 9,30.

1 VII. Nach Wangeroog und Spiekeroog. xarl⸗ nach Wangeroog und Spiekeroog mittels Dampfschiffs in etwa 1 bez. 2 Stunden:

am 1. August 11,20, am 2. August 12,20, am 3. August 1,15, am 4. August 2,15, am 5. August 2,50, am 6. August 3,30, am 7. August 4,10, am 8. August 4,40, am 9. August 5,0, am 10. August 6, E, am 11. August 7,2 (bis Wangeroog), am 12. August 7,30, am 13. August 9,0, am 14. August 10,10, am 15. August 11,10, am 16. August 11,50.

Wegen der Verbindungen vom 17. August ab bleibt weitere Be⸗ kanntmachung vorbehalten. 1

Oldenburg (Grhzgth.), den 15. Juli 1898. 1

Kaiserliche Ober⸗Postdirektion

Starklof.

90 „2,

8

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Geseß⸗Samml. S. 195)

den Regierungs⸗Rath von Wilmowski in Liegnitz zum Stellvertreter des Regierungs⸗Präsidenten im Bezirksausschusse zu Liegnitz, abgesehen vom Vorsitze,

den Regierungs⸗Assessor Hiersemenzel in Minden zum Shengeöeheber des ersten Mitgliedes des Bezirksausschusses in

inden,

den Regierungs⸗Rath Hartog in Gumbinnen zum Stell⸗ vertreter des zweiten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Gumbinnen,

den Regierungs⸗Assessor Dr. Schmidt⸗Scharff in Marienwerder zum Stellvertreter des zweiten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Marienwerder und

den Regierungs⸗Rath Schultz in Münster zum Stell⸗ vertreter des ersten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Münster, unter Enthebung des Regierungs⸗Raths Dr. Weddige von diesem Amte,

auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirks⸗ ausschusses zu ernennen. 11A6A“ ““ 16“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landes⸗Bauinspektoren Kappelhoff in Torgau und Eichhorn in Mühlhausen i. Th. den Charakter als Baurath zu verleihen, sowie 8

die von den städtischen Kollegien zu Linden getroffene Wahl des Gerichts⸗Assessors Lodemann in Hannover zum S us der Stadt Linden zu bestätigen.

1I

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Privilegi um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗

scheine der Provinz Schleswig⸗Holstein im Betrage von 6 000 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Vertretung der Provinz Schleswig⸗Holstein auf dem ovinzial⸗Landtage am 18. Mai 1897 und 18. Februar 1898 be⸗ chlossen hat, die zur Ausführung von Anstalts⸗Neu⸗ und Erweiterungs⸗ bauten in Anlaß des Gesetzes vom 11. Juli 1891 sowie zur Unter⸗ stützung des Wege⸗ und Kleinbahnbaues und zur Schulden⸗ tilgung erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir der Provinz auf den Antrag der Provinzial⸗ vertretung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗

scheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 6 000 000 ausstellen zu dürfen, da hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 und der Verordnung vom 17. September 1867 (G.⸗S. S. 1518) zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 6 000 000 ℳ, in Buchstaben „Sechs Millionen Mark'“, welche in folgenden Abschnitten: 1 1 250 000 zu 5000 ℳ, ““ 2 500 000 zu 2000 ℳ,

2 000 000 zu 1000 ℳ, 200 000 zu 500 ℳ, 50 000 zu 200 ℳ,

zusammen 6 000 000 1 nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 3 bis 4 % jährlich zu verzinsen und mittels freihändigen Ankaufs oder Verloosung mit ein und einem halben Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen von demjenigen Jahre ab zu tilgen sind, welches auf die Verausgabung der Anleihescheine folgt, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigun ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Travemuͤnde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den

2. Juli 1898. 111“] Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

rovinz Schleswig⸗Holstein. 8 Anlstheschein—

rovinz Schleswig⸗Holstein,

uchstabe Nr.. 1.““ Rieeichswährung.

Ausgefertigt in Gemäßheit des landesyerrlichen Privilegiums vom

2. Juli 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig

vom. ten.. 190 „E14*“

und Gesetz⸗Sammlung für 189 . Seite .. . laufende Nr.

Auf Grund der Beschlüsse des Schleswig⸗Holsteinischen Provin⸗ zial⸗Landtages vom 18. Mai 1897 und vom 18. Februar 1898 wegen Aufnahme einer Anleihe von 6 000 000 bekennt sich der Provinzial⸗ Ausschuß namens der Provinz durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns⸗ schuld von Mark, welche an die Provinz baar gezahlt worden und mit Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 6 000 000 erfolgt mittels Ankaufs oder Verloosung der Anleihescheine binnen längstens 38 Jahren nach Begebung der Anleihescheine aus einem Tilgungs⸗ stocke, welcher mit ein und einem halben Prozent des Kapitals lähr⸗ lich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen ge⸗ bildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat April jeden Jahres. Der Provinz bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Til⸗ gungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf be⸗ findliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zablungstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Schleswig, der „Nord⸗Ostsee⸗Zeitung“, der „Kieler Zeitung“, der „Flens⸗ burger Norddeutschen Zeitung“ und den „Altonaer Nachrichten“. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Provinzial⸗ vertretung mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten ein anderes Blatt

8

8 der te Ausgabe,

bestimmt. Im Falle der Tilgung durch Ankauf von Anleihescheinen

ist der Betrag der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem An⸗ kauf in gleicher Weise bekannt zu machen. 1

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit Prozent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses An⸗ leihescheins bei der Provinzial⸗Hauptkasse zu Kiel, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu gebörigen Zinsscheine der späteren geaegen zurück⸗ zuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Provinz. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 und ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Ges.⸗Bl. S. 83), beziehungsweise nach § 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz Samml. S. 281). 8

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden, doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Provinzial⸗ verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus⸗ gezahlt werden.