1898 / 194 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Aug 1898 18:00:01 GMT) scan diff

6

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 %ℳ 50 ₰.

Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Kerlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Insertiongpreis für den Raum einer Uruckzeile 30 ₰. Inserate

nimmt an: die Königliche Expedition des Neutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

85

Mittwoch, den 17. August, Abends.

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

11“

1““

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8 dem Hauptmann von Tron chin im Infanterie⸗Regiment von Winterfeldt (2. Oberschlesisches) Nr. 23 und dem Werft⸗ Oberbootsmann a. D. Geschke zu Kiel den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, sowie

dem Marine⸗Werkmeister a. D. Janßen zu Gaarden im Kreise Plön, dem Futtermeister Gottfried Meinicke zu Domäne Kalbe Amt im Kreise Kalbe und dem Schaf⸗ meister Karl Lehmkuhl zu Wulksfelde im Kreise Stormarn das Allgemeine Ehrenzeichen zu A111“

CA1

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Hofrath und Professor emer. Dr. Julius Ficker Ritter von Feldhaus in Innsbruck, Mitglied der Akademie der Wissenschaften in Wien, zum ausländischen Ritter des Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste zu ernennen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister bei den Vereinigten Staaten von Venezuela, Legations⸗Rath Grafen von Rex behufs andermweiter dienst⸗ licher Verwendung von diesem Posten abzuberufen.

—Der zweite Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs⸗ und Handelsmarine

mit ihren Unterscheidungssignalen für 1898 ist erschienen.

In Altona wird am 14. September d. J. mit einer Seeschiffer⸗Prüfung für große Fahrt begonnen und mit derselben eine Seesteuermanns⸗Prüfung verbunden

werden. . Flaggenatteste sind ertheilt worden:

1) vom Kaiserlichen Konsulat in Hull unter dem 28. Juli d. J. dem im Jahre 1892 in Southampton aus Stahl erbauten, bisher unter dem Namen „Annie Maud“ und unter britischer Flagge gefahrenen Segelschiffe „Schwarzenbek“ von 1938,30 Registertons Netto⸗Raum⸗ gehalt nach dem Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Firma Knöhr u. Burchard Nachf. in Hamburg, welche Hamburg zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

2) vom Kaiserlichen Konsulat in Alicante unter dem 29. Juli d. J. dem im Jahre 1866 in Searsport (Maine) aus Holz erbauten, bisher unter norwegischer Flagge gefahrenen Segelschiff „Christine Edela“ von 806 Registertons Netto⸗ Raumgehalt nach dem Uebergange in das ausschließliche Eigen⸗ thum des deutschen Reichsangehörigen Carl Friedrich Wilhelm NLE.“ Hamburg zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

3) vom Kaiserlichen Konsulat in Glasgow unter dem 22. Juni d. J. dem im Jahre 1898 in Port Glasgow aus Stahl erbauten, bisher unter keiner Flagge gestandenen Dampf⸗ schiff „Nyland“ von 999,62 Registertons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der deutschen Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft Argo in Bremen, welche Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat.

8 Königreich Preußen.

Seine Majestät der Kömig haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Polizei⸗Stadtphysikus, Sanitäts⸗Rath Dr. med. Paul Vanselow in Köln zum Regierungs⸗ und Medizinal⸗Rath zu ernennen, sowie dem Landes⸗Bauinspektor und Direktor des Westpreußischen Kunstgewerbe⸗Museums Theodor Wilhelm Johannes eise in Danzig den Charakter als Baurath zu verleihen.

Auf Ihren Bericht vom 28. Juli d. J. will Ich dem Kreise Karthaus im Regierungsbezirk Danzig für die Grundstücke, welche zu dem von ihm beschlossenen Bau einer Chaussee von Zuckau über Groß⸗Mischau bis zur Grenze mit dem Kreise Danziger Höhe in der Richtung auf Ramkau er⸗ forderlich sind, das Enteignungsrecht verleihen.

Wilhelmshöhe, den 6. August 1898.

Wilhelm R.

An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

1 C116“

Privilegium

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ cheine der Stadt Trier im Betrage von 5 200 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung in Trier beschlossen hat, die zur Erbauung eines Kasernements, zur Kanalisation der Stadt, zur Erwerbung des Gaswerks und zur Neuanlage verschiedener Straßen erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Ober⸗Bürgermeisters:

zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗

scheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihe⸗

cheine im Betrage von 5 200 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der schuldenden Stadt etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 5 200 000 ℳ, in Buchstaben „fünf Millionen zwei Hunderttausend Mark“, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmiagung ertheilen.

Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten:

300 Stück Buchstabe A. Nr. 1 300 zu 5000 = 1 500 000 500 Stück Buchstabe B. Nr. 301 800 zu 3000 = 1 500 000 1500 Stück Buchstabe C. Nr. 801 2300 zu 1000 = 1 500 000 1000 Stück Buchstabe D. Nr. 2301 3300 zu 500 = 500 000 1000 Stück Buchstabe E. Nr. 3301 4300 zu 200 = 200 000

zusammen. 5 200 000 nach dem anliegenden Muster auszufertigen, je nach der Lage des Geldmarkts bei der Begebung mit 3 ½ oder 3 vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane vom 1. April des auf die Begebung der Anleihescheine folgenden Jahres ab mittels Verloosung oder freihändigen Ankaufs jährlich mit wenigstens zwei Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen, zu tilgen. Die Ertheilung Unserer Genehmi ung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus bervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigen⸗ thums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Be⸗ friedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. August 1898.

Wilhelm R. Zugleich für den Finanz⸗Minister: Freiherr von der Recke.

Regierungsbezirk Trier. (Stadtwappen.) X“ Anleiheschein ““ der Stadt Buchtahte ... ... 1 über. .Mark Reichswährung. in Gemäßheit des landesberrlichen Privilegiums vom 6. August 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier vom ten 189 Nr. . Seite .. und Gesetz⸗ Sammlung für 189 .. Seite ... laufende Nr... 2).

Auf Grund der von dem Bezirksausschusse zu Trier genehmigten Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung in Trier vom 21. April 1897, 8. September 1897, 6. April 1898 und 15. Juni 1898 wegen Aufnahme einer Schuld von 5 200 000 bekennt sich der unterzeichnete Bürgermeister der Stadt Trier mit den ebenfalls unterzeichneten, von der Stadtverordneten⸗Versammlung zur Mit⸗ wirkung bei den die Autestellung⸗ Verzinsung und Tilgung betreffenden Geschäften beauftragten drei Stadtverordneten namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers un⸗ kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von.. .. .. .Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und jährlich mit . Preozent zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 5 200 000 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes mittels Verloosung oder freihändigen Ankaufs der Anleihescheine vom 1. April des auf die Begebung der Anleihescheine folgenden Jahres ab aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens zwei Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der e von den getilgten Anleihe⸗ scheinen gebildet wird. Zur außerordentlichen Tilgung sollen auch die Miethsverträge der zu erbauenden Kasernen, soweit sie den Tilgungssatz von zwei Prozent des Anleihekapitals übersteigen, sowie diejenigen Beträge, welche auf die durch diese Anleihe gedeckten Aus⸗ gaben zur Erstattung gelangen, oder welche bei Ausführung der Kanalisation etwa den Anliegern auferlegt werden, verwandt werden. Auch bleibt der Stadt das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlaufe befindliche Anleihe⸗ scheine auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu. -

Die Ausloosung der Anleihescheine erfolgt, sofern die Tilgung nicht durch freihändigen Ankauf bewirkt wird was vorbehalten bleibt —, in dem Monat August jeden Jahres durch den aus dem Bürgermeister und den oben erwähnten, von der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung beauftragten Stadtverordneten bestehenden Ausschuß. Die aus⸗ eloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine „werden unter Fesh ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich be⸗ kannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Trier, in der Trierischen Zeitung und in der Trierischen Landeszeitung.

Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Anleihe⸗ scheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. In den vorbezeichneten Blättern werden auch alle sonstigen die Anleihe he aee räs Bekanntmachungen ver⸗

öffentlicht. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverwaltung mit Genehmigung des Königlichen Re⸗ gierungs⸗Präsidenten zu Trier ein anderes Blatt bestimmt. Auch steht es der Stadtverwaltung frei, für die obengenannten Blätter, aus⸗ genommen den „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger“ und das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier, mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten andere Blätter zu wählen, falls aus irgend einem Grunde die Nothwendigkeit hierzu sich ergeben sollte. In beiden Fällen wird die eingetretene Aenderung in den übrig bleidenden oder den bisher benutzten Blättern öffentlich bekannt gemacht.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerech et, wit Prozent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadtkasse in Trier, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗ scheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren nach dem Ablauf des Kalender⸗ jahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen ver⸗ jähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftlos⸗ erklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (R⸗G.Bl. S. 83) beziehungsweise nach § 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗Sammlung Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗ scheinen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bei dem Bürgermeister anmeldet und den stattgehabten de der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an⸗

emeldeten und his dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen uittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres ... ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Trier gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aus ändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

ur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Trier mit ihrem gesammten Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde Unterschrift ertheilt.

Prer, den ... ten. 11“ (Stadtsiegel.) 1“ Der Bürgermeister. Die Beauftragten der Stadtverordneten⸗

Versammlung. (Eigenhändige Namensunterschriften.) Eingetragen Seite.. Nr. Der Stadtrentmeister. Der städtische Kontrolbeamte. ändige Unterschriften.)

haben wir diese Ausfertigung unter unserer

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Tri Zinsschein 8. zum Anleihescheine der Stadt Trier, Buchstabe .. 1 über Mark zu Prozent Zinsen über.. . Mark . Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 2. Januar (beziehungsweise 1. Jult:) . . . ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom 1111“ .. Mark. Pf. bei der Stadtkasse in Trier. Der Bürgermeister. Die Beauftragten der Stadtverordneter 1616“” Versammlung. 88 G (Unterschriften.) 1“ ö“ Sees Der Stadtrentmeister. Der städtische Kontrolbeamte. (Unterschriften.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetra nicht innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Beauftragten der Stadtverordneten⸗Versammlung können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zins⸗ schein mit den eigenhändigen Namensunterschriften des Stadt⸗Rent⸗ meisters und eines Kontrolbeamten versehen werden.

9 9 6e.— .„ .„ 2„ 22„ 7„

8

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier. Anweisun K. .MN

zum Anleihescheine der 78 Trier, Buchstabe ...

über Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem vorbezeichneten Anleihescheine die . . te Reihe von Zins⸗ scheinen für die zehn Jahre 19. „bis 19 bei der Stadtkasse in Trier, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

IIW“

Der Bürgermeister. Die Beauftragten der Stadtverordneten⸗ Versammlung. (Unterschriften.) Stadtrentmeister. Der städtische Kontrolbeamte. (Unterschriften.)

Der