1898 / 206 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Aug 1898 18:00:01 GMT) scan diff

11e6“

63 Fälle); erhebliche Bruchtbeile entfallen auf die Regierungsbezirke it Großstädten und in besonderem Rufe stehende Spezialanstalten. 8 Ein Morphinist war zugleich Trinker; 2 (darunter 1 Arzt) waren zugleich Cocainisten. Uebrigens wurden 2 weibliche Personen wegen ronischer Opiumvergiftung, 2 männliche wegen chronischer Cocain⸗ e und 1 weibliche Person wegen chronischen Chloralmißbrauchs sehandelt. 8

Der Pferde⸗ und Rindviehbestand in Württemberg am 1. April 1898. 8 Um die Entschädigungen für das zur Bekämpfung von Vieh⸗ seuchen auf polizeiliche Anordnung getödtete oder an der Seuche ge⸗ Ulene Vieh umzulegen, läßt die württembergische Regierung all⸗ jährlich am 31. März in jeder Gemeinde durch den Gemeindepfleger en Bestand an Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und Rind⸗ vieh feststellen. Ausgenommen von der Aufnahme sind Thiere, welche eem Reich, den Einzelstaaten oder welche zu den landesherrlichen Ge⸗ üten gehören, sowie das in Schlachtoijehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh. In den „Mittheilungen des Königlichen Statistischen Landesamts“ wird das Ergebniß der Aufnahme vom 31. März 1898, unter Vergleichung mit derjenigen des Vorjahres, mitgetheilt. Eine Vergleichung mit der allgemeinen Viehzählung vom 1. Dezember 1897, welche den ganzen, also nicht bloß den umlagepflichtigen, Viehbestand erfaßte, mußte deshalb und wegen des verschiedenen Zähltermins unterlassen werden.

Der Gesammtbestand an umlage flichtigen ferden mit 102 554 Stück hat gegen das Vorjahr um 1823 Stück zugenommen, und zwar am stärksten im Neckarkreis (+ 615 Stück), demnächst im Jagstkreis (+ 554 Stück), worauf Donaukreis (383 Stück) und Schwarzwaldkreis (271 Stück) folgen.

Der umlagepflichtige Rindviehbestand von 966 304 Stück zeigt dagegen im Vergleich mit dem der beiden Vorjahre eine beträcht⸗ liche Abnahme erheblich stärker in der Westhälfte des Landes (Neckar⸗ und Schwarzwaldkreis) als in der Osthälfte. Es betrug

nämlich:

der Stand am 31. März die Abnahme 1898 1897 1896 von 1897 auf 1898 Stück Stück Stück Stück % 177 472 184 866 186 845 7 394 4,0 204 705 211 112 216 997 6 407 3,0 257 897 259 835 260 264 1 938 0,7 Donaukreis.. 326 230 329 257 332 821 3 027 09 Württemberg 966 304 985 070 996 927 18 766 1,9 Diese Abnahme dürfte zu einem beträchtlichen Theil veranlaßt worden sein durch die Maul⸗ und Klauenseuche, infolge deren weniger Kälber zur Aufzucht gelangten und auch aus Furcht vor Ansteckung weniger Handelsvieh gekauft wurde; sodann durch die zur Unter⸗ drückung der Seuche getroffenen Sperrmaßregeln, indem über die Dauer der Sperre das Vieh nicht auf den Markt gebracht werden konnte und die Futtervorräthe aufgezehrt wurden, was zur Folge hatte, daß nach Aufhören der Sperre an Stelle des verkauften Viehs wegen Mangels an Futter kein Vieh eingestellt werden konnte; endlich durch die quantitativ und qualitativ geringwerthige Grummet⸗ ernte des vorigen Jahres, sodaß im Frühjahr d. J. ein vorüber⸗ gehender Futtermangel eintrat und der regelmäßig im ersten Früh⸗ jahr erfolgende Abstoß von Vieh in diesem Jahre bereits im Februar

und März erfolgte.

Neckarkreis .. Schwarzwaldkreis Sestkreis...

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Glauchau wird der „D. W.“ telegraphiert, daß sämmt⸗ liche Arbeiter der Kohser'schen Möbelfabrik in Hainsberg wegen Lohnkürzung die Arbeit niedergelegt haben. 8

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

In der Woche vom 14. bis 20. August d. J. waren der Ge⸗ sundheitsstand und auch die Sterblichkeit in Berlin nicht so günstig, wie in der vorangegangenen Woche. Die Sterblichkeitsziffer stieg (pro Tausend und Jahr berechnet) auf 26,1. Die so bedeutend ge⸗ steigerte Sterblichkeit war eine Folge der anhaltend hohen Temperatur der Luft, die in der Berichtswoche vorherrschte (das Thermometer stieg wiederholt über 30 ° C., am 17. August sogar auf 32,0 ° C.). Es kam infolge dieser heißen Tage eine bedeutend größere Zahl von Darmkrankheiten zum Vorschein, die auch in 312 Fällen zum Tode führten. Die meisten dieser Gestorbenen waren Kinder unter 2 Jahren. Im Ganzen starben in der Woche 867 Personen, von denen 500 im Alter unter 1 Jahre waren. Die Betheiligung des Säuglingsalters an der Sterblichkeit war eine gesteigerte; von je 10 000 Einwohnern starben in Berlin, aufs Jahr berechnet, 150 Säuglinge. Die meisten Todesfälle an Darmkrankheiten wurden aus dem Stralauer und dem Spandauer Viertel, der Oranienburger Vorstadt und aus dem Wedding gemeldet. Akute Enrzündungen der Athmungsorgane zeigten dagegen eine kleine Abnahme; Todesfälle an Influenza sind nicht zur Meldung gekommen. Von den anderen Infektionskrankheiten

blieben Erkrankungen an Typhus selten; auch Erkrankungen

Wetterbericht vom 31. August, 8 Uhr Morgens.

Stationen.

in 0 Celsius 52 C. = 40 R.

Bar. auf 0 Gr

u. d. Meeressp.

red. in Millim Temperatur V

Belmullet ..

ursacht an der deutschen Nordsee stürmische Böen aus westlicher Richtung; am höchsten ist der Luft⸗ druck vorm Kanal.

S8

an Masern und Scharlach zeigten sich in beschränkter, an Diphtberie;

in etwas größerer, jedoch nur im Sralauer Viertel in nennenswerther Zahl. Erkrankungen an Kindbettfieber wurden 6 bekannt. Rosen⸗ artige Entzündungen des Zellgewebes der Haut waren selten; eine Erkrankung an Genickstarre kam zur Mittheilung. Recht häufig gelangten Erkrankungen an Keuchhusten, die auch in 18 Fällen zum Tode führten, zur ärztlichen Beobachtung. Dagegen kamen rheuma⸗ tische Beschwerden aller Art, besonders akute Gelenkrheumatismen seltener zur ärztlichen Behandlung. 6

Verdingungen im Auslande. Serbien.

16. September. Direktion der Strafanstalt in Nisch: Münd⸗

liche Verdingung behufs Lieferung von 10 000 m Leinewand für Be⸗ kleidungszwecke. 1

17. September. Ebendaselbst: 600 m Kleiderstoff (Szukno).

7. September. Militär⸗Bekleidungsamt in Belgrad: Mündliche Verdingung behufs Lieferung von 80 000 Stück Schubschnallen, 500 kg Holznägel, 400 kg Schusterkleister, 900 kg Bündel Späne. Muster und Bedingungen in der Kanzlei obigen Amts. Kaution 20 %.

Norwegen.

21. September, 7 Uhr Nachmittags. Staatsbahnen, Christiania: Lieferung von 67 Güterwagen für breite Spur. Angebote in ge⸗ schlossenem Briefumschlag mit der Aufschrift: „Godsvogne“ werden im Expeditionskomtor der Eisenbahnverwaltung, Jernbanetorvet 8/9, Christiania, entgegengenommen. Zeichnungen und Bedingungen im Komtor des Direktors der Maschinen⸗Abtheilung, ebenda.

Verkehrs⸗Anstalten.

In Stettin sind die Arbeiten im Freihafen soweit gefördert, daß derselbe am 1. Oktober dem Verkehr übergeben werden kann.

Bremen, 30. August (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Dampfer „Prinz Heinrich“, v. Ost⸗Asien kommend, 29. Aug. in Colombo angekommen. „Aller“, n. New York best., 29 Aug. Abds. Reise v. Gibraltar n. New York, „Karlsruhe“, v. Australien kommend, 29. Aug. Reise v. Genua n. Bremen fortgesetzt.

31. August. (W. T. B) Dampfer „Trave“, v. New York kommend, 30. Aug. Vm. Scilly, „Trier“, v. Brasilien kommend, 30. Aug. Nn. Vlissingen passiert, „Kaiser Wilhelm II.“ 29. Aug. Nachts Reise v. Gibraltar n. Neapel fortges. „Arens⸗ burg“, n. Brasilien best., 30. Aug. Mrgs. Dover passiert. „Wittekind“, v. La Plata kommend, und „München“, v. Baltimore kommend, 30. Aug. Vm. a. d. Weser angek. „Prinz⸗ I Luitpold“, n. Australien best., 30. Aug. Mrgs. Ouessant passiert.

Hamburg, 30. August. (W. T. B.) Hambura⸗Amerika⸗ Linie. Dampfer „Pretoria“, von New York kommend, hat heute Nachm. Lizard passint.

London, 30. August. (W. T. B.) Union⸗Linie. Dampfer „Goorkha“ ist auf der Heimreise heute von Madeira ab⸗ gegangen. 1

Rotterdam, 30. August. (W. T. B.) Holland⸗Amerika⸗ Linie. Damvbfer „Werkendam“ ist von Rotterdam agestern Vormittag in New YPork, D. „Maasdam“ von New York heute Vormittag in Rotterdam angekommen

Theater und Musik.

6 Lessing⸗Theater.

Gestern Abend fand die letzte Vorstellung unter der Direktion Dr. Oscar Blumentbal's statt. Als Abschiedsvorstellung wählte man das letzte R⸗pertahrestück des Theaters, „Im weißen Röß’l“, das den scheidenden Theaterleiter und Gustav Kadelburg zu Verfassern hat, und Blumenthal's kleines Lustspiel „Abu Seid“. Die beiden Stücke können die Direktionsthätigkeit Blamenthal'’s natürlich nicht erschöpfend charakterisieren; denn unter seiner Leitung sind auf dieser Bühne zahlreiche Stücke inländischer und ausländischer Antoren, die sich in⸗ haltlich und im Stil sehr weit von einander unterscheiden, zur Aufführung gelangt. Im Ganzen kennzeichnen diese Stücke aber treffend die Stimmung, die Dr. Blumenthal als Theaterleiter bei der Wahl der aufzuführenden Stücke bevorzugte. Die Darsteller, welche in beiden Stücken, besonders aber in dem ersten, ungezählte Male mitgewirkt batten, führten ihre Aufgaben gestern mit besonderem Eifer und mit siegreicher Freudigkeit durch. Die Herren Guthery, Waldow, Schönfeld, Klein und die Damen Elsinger und Jäger über⸗ boten sich fast gegenseitig in der Trefflichkeit ihrer Leistungen und konnten nach allen Aktschlüssen. den Direktor in ihrer Mitte, vor dem Beifall spendenden Publikum erscheinen. In einer kurzen Ansprache erklärte der Schhedende, daß er trotz der Kampfjahre der Direktionszeit kein müder Mann sei, sondern als Theaterdichter noch oft zu dem Publikum zu sprechen hoffe. So gewann der Abschieds⸗Abend, dem in seinem ganzen Ver⸗ laufe jede wehmüthige Stimmung fern blieb, einen fröhlichen Abschluß auf der Bühne, die von den Freunden und Verehrern des Dichters und Direktors mit Blumen und Kränzen reich geschmückt wurde.

zurückzugeben.

4 bedeckt 6 halb bed.

Aberdeen.. Christiansund Kopenhagen. 6 Regen Stockholm. 4 bedeckt aparanda. 4 beiter t. Petersburg 1 Regen

Cork, Queens⸗ heiter

own... Se. halb bed. EET1113“ 15 winemünde Neufahrwasser Memel ...

Heres 8 Miünster Wstf. Karlsruhe .. Wiesbaden. München. Chemnitz.. Berlin.. Wien.. Breslau.. 2 bedeckt

le d'Aix .. 3 bedeckt 8 sttlll heiter * 762 still wolkenlos

Uebersicht

4 Regen

Zimmermann. Albert Lortzing.

wolkig 16 halb bed.

halb bed. Niemann.

Scrcccrreaengecehbeoeöeooeeee

Kind (nach der Apel's). (Max: Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 50 Abonnement B. 25. Vorstellung. 1812. Schau⸗

Anfang 7 ½ Uhr. Freitag: Johaunag. und Sonnabend: Johannes.

Berliner Theater. Freitag (3.

178. Vorstellung. Wie die

Lessing⸗Theater.

Herr Ernst Kraus, als Debut.) Fünfte von Shakespeare. 179. Vorstellung. Sonder⸗

Ein barometrisches Minimum, von Westen kom⸗ spiel in 5 Aufzügen von Otto von der Pfordten. des Theaters von 10—2 Uhr.

mend, ist über dem Skagerak erschienen und ver⸗! Anfang 7 ½ schr.

1 88 Verkauf 8 C“ Sep⸗ ember für das Opernhaus findet am Sonnabend, aes In Westirland ist das Baro⸗ den 3. September cr, Vormittags von 10—1 Uhr, straße 7,8. Donverttag: Ueber Land und Meer meter auße rordentlich stark gestiegen. Bei lebhafter an der Theater Hauptkasse start. Es werden Billets südlicher Luftbewegung ist das Wetter in Deutsch⸗ zu 28 Vorstellungen ausgegeben. land trübe und regnerisch; meistens ist Regen ge⸗ fallen. Die Morgentemperatur hat sich allenthalben 6 Vorstellungen über den Mittelwerth erhoben. Gültigkeit und werden auf vorstehende Anzahl an⸗ Deutsche Seewart gerechnet. Die nicht benutzten Billets für das Neue sKönigliche Opern⸗Theater sind bei dieser Gelegenheit

Händen der Abonnenten befindlichen Billets zu im Opernhause

Donnerstag:

Schiller⸗Theater. (Wallner⸗CTheater.) Donners⸗ tag, Abends 8 Uhr: Zum ersten Male: Hamlet. Freitag, Abends 8 Uhr: Hamlet. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Hamlet. Sonntag, Abends 8 Uhr: Hamlet. 8

Donnerstag: Eröffnungs⸗

garfbtac bis Sonntag: König Heinrich der ufte. Der Billet⸗Vorverkauf täglich an der Tageskasse

Im Königlichen Opernhause gelangt morgen auf Allerhöchsten Befehl Lortzing's komische Oper „Zar und Zimmermann“ zur Aufführung. Die Besetzung lautet: Peter der Große: Herr Hoffmann; Marie: Freänulein Dietrich; Jwanow: Herr Lieban; van Bett: Herr Knüpfer: Chateauneuf: Herr Philipp; Wittwe Brown: Frau Schumann⸗Heink. Kavell⸗ meister Sucher dirigiert. Es kommen nur Billets für das Parquet zum Verkauf. Anfang 8 Uhr. Mit dieser Vorstellung wird im

Königlichen Opernhause die Saison eröffnet.

Im Königlichen Schauspielhause wird morgen Karl Niemann's Lustspiel „Wie die Aiten sungen“ gegeben. Die Rolle der Annalise spielt Frau Franziska Ellmenreich als Gast.

Fräulein Louise Dumont tritt morgen zum ersten Male im Deutschen Theater wieder auf, und zwar als Herodias in Sudermann'’s biblischem Drama „Johannetz“.

Das Schiller⸗Theater eröffnet morgen die diesjährige Spiel⸗ zeit mit der ersten Aufführung von Shakespeare's Tragödie „Hamlet“.

Vom 1. September ab wird auch auf der Bühne des Lessing⸗ Theaters dem Hervorruf der Schauspieler keine Folge mehr geleistet werden. Die neue Direktion hat im Einvernehmen mit den selben sich zu dieser Neuerung entschlossen, mit der sie dem Beispiel des Königlichen Schauspielhauses und des Deutschen Theaters folgt. Es werden hinfort also auch im Lessing⸗Theater nur die schauspielerischen Gäste und die Autoren oder in deren Vertretung der Direktor oder der Regisseur auf den Wunsch des Publikums vor dem Vorbang erscheinen. Die morgige Erstaufführung des Shakespeare'schen Dramas „König Heinrich der Fünfte“ beginnt um 77 Uhr. In den Hauptrollen sind beschäftigt die Herren Bonn, Klein, Guthery, Leisner, Pfeil, Schönfeld, Waldow, Fernand, Halm, Nissel, Paaay und die Damen Marie Meyer, Meta Jäger, Maria Eisenhut, Tilly Waldegg, Lore Jona.

Direktor Sigmund Lautenburg eröffnet am Sonnabend, den 10. September, das Residenz⸗Theater nach vollendeter Neugestaltung mit den Stücken „Frühlingswende“, einem Akt von Alfred Halm, und „Eifersucht“ (Jalouse), Lustspiel in drei Akten von Alexandre Bisson und Adolphe Leclerque, deutsch von Maox Schönau. 8n

Die regelmäßigen Orgel⸗Konzerte des Professors Dr. H. Reimann, 8 . Gedächtnißkirche nehmen morgen wieder ihren Anfang; sie finden an jedem Donne 8 Abends 6 Uhr, statt. 8 1

Dr. Oscar Blumenthal hat bei seinem Ausscheiden aus der 8

Direktion des Lessing⸗Theaters der „Genossenschaft deutscher Bühnen⸗ angehörige:“ für ihren Pensionsfonds rausend Mark, der „Pensions⸗ anstalt deutscher Schriftsteler und Journalisten“ gleichfalls tausend Mark und der neubegründeten „Unterstützungskasse für hilfsbedürftige Schau⸗ spieler“ fünfhundert Mark überwiesen.

8 8

Mannigfaltiges.

Die Grundsteinlegung zu dem Erweiterungsbau des Mission shauses der Missionsgesellschaft Berlin I fand, der „Nordd. Allg. Ztg.“ zufolge, am Montag Nachmittags 5 Uhr im Beisein vieler Gäste statt. Zur Erweiterung der Missionsthätigkeit soll die Zahl der Zöglinge des Hauses auf 48 erhöht werden, zu deren Unterbringung der Neubau erforderlich ist, der als selbständiges zweistöckiges Haus mit breiter Front in gleicher Flucht mit dem alten Hause in der Georgenkirchstraße errichtet wird. Der Neubau soll außer einem 90 Quadratmeter großen Lehrsaal Wohnung für 24 Zöglinge, für die Misssonsinspektoren, für Beamte und Herberge für heimkeorende Missionare enthalten, auch Platz für ein Kinderheim gewähren.

Die deutsche Uhren⸗Ausstellung in der „Urania“ (Taubenstraße) wird in den nächsten Tagen eine interessante Be⸗ reicherung erfahren. Im Jahre 1605 wurde nämlich in Grenz⸗ hausen eine merkwürdige Wasseruhr gefertigt, die für das Kloster der Cluniacegser in Paris bestimmt war. Diese Uhr ist den bekannten Sanduhren ähnlich Aus dem oberen Gefäß fließt Wasser nach dem unteren und trilt als Springstrahl aus, bis das obere Gefäß geleert ist. Darauf wird durch Umdrehen das untere Gefäß in das obere verwandelt und dadurch der Vorgang aufs neue eingeleitet. Auf Veranlassung des Geheimen Regierungs⸗Rathe, Professors Reuleaux wurde nun diese interessante Wasseruhr von der Königlichen Fachschule für Keramie in Höhr bei Grenzhausen noch ein⸗ mal angefertigt. 8*

Trom s5, 30. August. (W. T. B.) Der Dampfer ‚Frithjoff“, welcher die Aufgabe hatte, die Wellmann⸗Expedition ins Polareis zu führen, ist hierher zurückgekehrt, nachdem er die Expedition an Kap Tegethoff, der Südspitze der Hall⸗Insel (Franz

Josephs⸗Land), glücklich an Land gesetzt hat. Auf dem Rückwege traf

der „Frithjoff“ die schwedische Nathorst⸗Expedition auf König Karl Land an. Alle Nachforschungen nach Andrée waren ergebnißlos 8

Belle-Alliance⸗Theater. Belle ⸗Alliance⸗ Freitag: Dieselbe Vorstellung. Sonntag, Nachmittaas 3 Uhr: Zu ermäßigten

Die noch in Preisen: Kabale und Liebe.

behalten ihre

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Charlotte Vogel mit Hrn. Pastor Max Kunzendorf (Berlin). 8

Theater. Deutsches Theater. Donnerztag: Johannes. S eren: TiN -

Königliche Schauspiele Donnerstag: Opern⸗ haus. Auf Allerhöchsten Befehl: Zar Komische Oper in 3 Akten von Anfang 8 Uhr. Das Abonne⸗ bedeckt Saenasessa g vobeng I die Plätze des eSS ’5 . ist Allerhö verfügt. Die permanent reservierten, ich. Anfang 7 ve. 8 Freiplhe n keine ö Die ZEEEEnbee eer

illers für den I. Rang und das Parquet werden 1 bedeckt nur unter der Bedingung verkauft, daß die Damen in ausgeschnittenen Kleidern, die Herren in Frack 94 und wesßer Binde erscheinen. Die Billets tragen bedeckt die Bezeichnung „Reservesatz 6/98“. bedeckt Schauspielhaus. bedeckt Alten sungen. Lustspiel in 4 Aufzügen von Karl (Fürstin Annalise: Frau Franziska bedeckt Ellmenreich, als Gast.) Anfang 7 ½ Uhr. wolkig Freitag: Opernhaus. 160. Vorstellung. Der bedeckt Freischütz. Romantische Oper in 3 Akten von Carl Maria von Weber. Dichtung von Friedrich Vorstellung unter der Direktion Otto Neumann⸗ gleichnamigen Erzählung August Hofer. Zum ersten Male: König Heinrich der

mann von Dassel (Drenow, Pomm.). Sec.⸗Lieut. Herbst (Schlatkow). gierungs⸗Rath Hauck (Breslau). Tochter: Hrn. Pastor Sternberg (Schnelle

walde O.⸗S.). Hrn. Gerichts⸗Assessor Dr. Robert Weismann (Wiesbaven). Hrn. Prem.⸗

König Lieut. von Dambrowski (Dresden). 1

Abonnements⸗Vorstellung): Kaiser Gestorben: Hr. Major a. D. Hermann von Safft

(Dom⸗Brandenburg a. H.). Hr. Landrath a. D. Dr. jur. Oscar Frhr. von Mocoller⸗Lilienstern (Rothspalk i. Meckl.). Hr. Kommerzien⸗Rath Ferdinand Graeber (Wiesbaden). Fr. Clar von Mayer, geb. von Heuduck (Wiesbaden).

8 Verantwortlicher Redakteur:

J. V.: von Bojanowski in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

8

Aℳ*l 206.

Königreich Preußen.

vom 3. November 1838 (Ge Insbesondere sind Kleinbahnen der Regel nach solche Bahnen,

zum Deut

ge

zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 31. August

dem Gesetze über Kleinbahnen und Privat⸗ anschlußbahnen vom 28. Juli 18921)

(Ges.⸗Samml. Seite 225 ff. und Eisenb.⸗Verordn.⸗Bl. Seite 245ff.).

Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen bezweckt, durch feste und zweckmäßige Ordnung der Rechtsverhältnisse der be⸗

zeichneten Bahnen die Entwickelung dieser wichtigen Verkehrsmittel

zu fördern. Es beschränkt demzufolge die Einwirkung der Organe des Staates bei der Genehmigung von Unternehmungen der bezeichneten

Art, sowie bei der Aufsicht über dieselben auf das geringste Maß dessen, was für die Sicherung der von ihnen wahrzunehmenden öffent⸗ lichen Interessen nothwendig ist, und gewährt den Unternehmungen innerhalb der hiernach gezogenen Grenzen volle Bewegungsfreiheit.

Die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden 3)

werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten diese Absicht

des Gesetzgebers gegenwärtig zu halten und demzufolge in der Ein⸗

wirkung auf den Bau und den Betrieb der bezeichneten Bahnen nicht über das Maß dessen hinauszugehen haben, was zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen, namentlich der in den §§ 4 und 45 aufgeführten polizeilichen Interessen, nothwendig ist.

Neben der Vermeidung heeetige und lästiger Eingriffe in die Be⸗

wegungsfreiheit des Verkehrszweiges werden sich die mit der Staats⸗ aufsicht betrauten Behörden die Förderung desselben aber auch durch entgegenkommende und insbesondere rasche Erledigung der ihnen ob⸗

liegenden Geschäfte angelegen sein zu lassen haben. Unter den zum Betriebe mit Maschinenkraft ein⸗ gerichteten Kleinbahnen sind uach ihrer Zweckbestimmung

und Ausdehnung zwei Klassen zu unterscheiden. Die eine umfaßt die städtischen Straßenbahnen und solche Unter⸗

nehmungen, welche trotz der Verbindung von Nachbarorten infolge ihrer hauptsächlichen Bestimmung für den Personen⸗

verkehr und ihrer baulichen und Betriebseinrichtungen

einen den städtischen Straßenbahnen ähnlichen Charakter

haben. Der zweiten Klasse sind diejenigen Kleinbahnen zu⸗ zurechnen, welche darüber hinaus den Personen⸗ und Güter⸗

verkehr von Ort zu Ort vermitteln und sich nach ihrer Aus⸗ dehnung, Anlage und Einrichtung der Bedeutung der nach

8 dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No⸗ vember 1838 konzessionierten Nebeneisenbahnen nähern

(nebenbahnähnliche Kleinbahnen). Ueber die Durchführung der Trennung und die verschiedene Behandlung dieser

beiden Gruppen von Kleinbahnen wird in den nachfolgenden Alusführungen zu §8 3, 5, 11, 22 und 32 das Nähere

bestimmt.

Indem zur Vermeidung von Wiederholungen im übrigen auf das Gesetz, seine Begründung und die Verhandlungen in den beiden Häusern des Landtages sowie darauf hingewiesen wird, daß die außerhalb der bisherigen allgemeinen Ausführungsanweisung vom 22. August 1892 getroffenen Bestimmungen in Gel⸗ tung bleiben, soweit sie nicht in Nachstehendem abgeändert

8

werden, sei im einzelnen Folgendes bemerkt:

““

Zu § 1.2²) 8 Bebhufs Bezeichnung derjenigen Eisenbahnbehörde, welche bei der Genehmigung mitzuwirken hat, ist von allen zunächst bei dem örtlich zuständigen Regierungs⸗Präsidenten bezw. dem Polizei⸗Präsidenten in Berlin anzubringenden Anträgen auf 8 . wesentliche Aenderung oder Erweiterung einer zum Betriebe mit Maschinenkraft bestimmten Bahn 3 Nr. 1) sowie auf Einführung des Maschinenbetriebes auf einer anderen Bahn 3 Nr. 2) dem Minister der öffentlichen Arbeiten Anzeige zu erstatten. Behufs Prüfung der Frage, ob eine solche Bahn dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 zu unterstellen ist, ist bei der Erstattung der Anzeige auch hierüber unter Beibringung der zur Beurtheilung dienlichen Unterlagen zu berichten. 1 Ebenso ist von anderen Anträgen auf Genehmigung einer Klein⸗ bahn, soweit es sich nicht um Pferdebahnen innerhalb städtischer Straßen handelt, dem Minister der öffentlichen Arbeiten Anzeige zu erstatten. Während jedoch bei einer für den Betrieb mit Maschinen⸗ kraft bestimmten Bahn dem Genehmigungsverfahren nicht Fortgang zu geben ist, bevor nicht die Entschließung des Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten vorliegt, ist in dem letztgedachten Falle dem Ver⸗ fahren Fortgang zu geben, sofern nicht ausnahmsweise die zur Ge⸗ nehmigung zuständige Behörde die Anwendung des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 für angezeigt oder doch wenigstens für fraglich erachtet und hierüber die Entschließung des Ministers der öffentlichen Arbeiten einholt. Die Anzeige von Anträgen wegen wesentlicher Aende⸗ ungen oder Erweiterungen der den sämmtlichen Be⸗

stimmungen des Kleinbahngesetzes unterworfenen Bahnen

mit Maschinenbetrieb hat zu unterbleiben, wenn die Bahn über das Weichbild eines Gemeindebezirks nicht hinaus⸗

eht und eine Verbindung mit anderen Bahnen nicht statt⸗ finden soll, die bei der Genehmigung mitwirkende Eisenbahn⸗ behörde auch bereits bestimmt ist.

Von den hiernach vorgeschriebenen Anzeigen ist seitens der Regierungs⸗Präsidenten bezw. des Polizei⸗Präsidenten in Berlin zugleich eine Abschrift dem Kriegs⸗Minister vor⸗ zulegen, wenn es sich um Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb handelt, die über das Weichbild eines Gemeindebezirks hinaus hergestellt werden sollen:

a. östlich der Linie Danzig Dirschau Schneide⸗

mühl— Posen Breslau Oderberg,

b. westlich des linken Rheinufers,

c. in einem Küstenkreise,

d. in den sonstigen Grenzkreisen und denselben gleich⸗ gestellten Gebieten,

e. auch außerhalb dieser Grenzen, sofern sie zwei oder mehrere Haupt⸗ oder Nebenbahnen unmittelbar

der im Zusammenhange mit anderen Kleinbahnen

verbinden. ““ “““ 8

1) Die Abweichungen gegen die Anweisungen vom 22. Aug 1892 und 19. November 1892 sind mit Ausnahme der neuen Betriebs⸗ vorschriften (Anl. 3) durch fetten Druck hervorgehoben.

§ 1 des Gesetzes lautet:

8 Kleinbahnen sind die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisen⸗

bahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen

Eisenbahnverkehr dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen sc.Bamml. S. 505) nicht unterliegen.

welche hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeinde⸗ bezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht mit Lokomotiven betrieben werden.

Ob die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 3. November 1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staats⸗Ministerium.

Sofern der Antrag auf Genehmigung, Erweiterung oder Ver⸗ änderung einer Kleinbahn aus dem Grunde abgelehnt wird, weil die Bahn dem Gesetze vom 3. November 1838 zu unterstellen sein würde, ist in der Verfügung der Grund hierfür an⸗ zugeben und zugleich zu bemerken, daß ein etwaiger An⸗ trag auf Entscheidung des Staats ⸗Ministeriums bei dem verfügenden Regierungs⸗Präsidenten binnen einer ange⸗ messen festzusetzenden Frist einzureichen sei. Geht ein solcher Antrag ein, so ist von dem Regierungs⸗Präsidenten Bericht an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu erstatten.

B“

Die Genehmigung für das Unternehmen ist dem Antragsteller für seine Person zu ertheilen. Ist der Antragsteller eine physische Person, so wird indeß in der Regel nichts entgegenstehen, die Genehmigung auch auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger unter der Voraus⸗ setzung zu erstrecken, daß gegen die Person der letzteren als Betriebs⸗ unternehmer sich nicht etwa Bedenken ergeben sollten (Ausländer, Staatsbeamte u. s. w.). Ist der Unternehmer ein Ausländer, so ist bei der Genehmigung vorzuschreiben, daß er im Inlande Domizil mit der Wirkung zu nehmen hat, daß er von demselben aus regel⸗ mäßig die Verträge mit den dem Reiche Angehörigen abzuschließen und wegen aller aus seinen Geschäften mit solchen entstehenden Ver⸗ bindlichkeiten bei den Gerichten des betreffenden Orts Recht zu

nehmen hat. u § 3.⁴)

Wenn auch der Regierungs⸗Präsident nach Außen für die Er⸗ theilung der Genehmigung allein zuständig ist, so ist doch in der Genehmigungs⸗Urkunde und deren Nachträgen diejenige Eisenbahn⸗ behörde zu bezeichnen, mit deren Einvernehmen die Genehmigung er⸗ theilt wird, damit der Unternehmer weiß, welche Eisenbahnbehörde für das Unternehmen bestellt ist.

Vor Ertheilung der Genehmigung ist seitens der Ge⸗ nehmigungsbehörden, in Zweifelsfällen nach Aurufung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, darüber Entscheidung zu treffen und in der Genehmigungs⸗Urkunde zum Aus⸗ drucke zu bringen, in welche der beiden Klassen von Klein⸗ bahnen Straßenbahnen oder nebenbahnähnliche Klein⸗ bahnen das betreffende Unternehmen einzureihen ist (vgl. Einleitung Abs. 3 und zu §8 5, 11, 22 und 32).

Als Kunststraßen sind anzusehen:

8 a. für den Geltungsbereich des Sesehe⸗ vom 20. Juni 1887 (G.⸗S. S. 301) die im § 12 daselbst näher bezeichneten Kunststraßen;

b. für die Provinz Hannover: die Chausseen und Landstraßen; c. für Schleswig⸗Holstein mit Ausnahme des Kreises Herzog⸗ thum Lauenburg: die in der Unterhaktung der Provinz be⸗ findlichen Haupt⸗ und Neben⸗Landstraßen und die in der Unterhaltung der Kreise befindlichen ausgebauten Neben⸗ 8 Fhndstraßen 1 d. für die Provinz Hessen⸗Nassau: die vormaligen Staats⸗ straßen, die Provinzial⸗Distrikts⸗ und chaussierten Ver⸗ bindungsstraßen, sowie die Landwege; u“ e. für die Hohenzollernschen Lande: die Landstraßen; f. für den Kreis Herzogthum Lauenburg: die Landstraßen.

Welche Kunststraßen als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, ist eine Thatfrage, welche für jeden Fall besonders zu entscheiden ist. Es empfiehlt si indessen, mit den städtischen Behörden der einen Stadtkreis bildenden Städte alsbald in Verhandlung zu treten und eine Verständigung darüber herbeizuführen, betreffs welcher Theile von Kunststraßen die Zuständig⸗ keit der Regierungs⸗Präsidenten auszuschließen sein wird. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten ist unsere Entscheidung einzuholen.

Es wird sich empfehlen, in denjenigen Fällen, in denen eine Bahn öffentliche Wege berührt, Flüsse überschreiten muß oder sonst nicht ganz einfache Bauverhältnisse vorliegen, bei der Prüfung des Ge⸗ vgetens Jan. sich technischen Beirathes zu bedienen (Königliche, Provinzial⸗, Kreis⸗ oder städtische Baubeamte u. s. w.).

Die hierdurch erwachsenden baaren Auslagen fallen, wie alle baaren Auslagen in dem v dem Unternehmer zur Last; andere Kosten sind demselben dagegen nicht aufzuerlegen.

u dem Schlußsatz im dritten Absatz ist zu bemerken, daß bei dem Uebergang vom Betrieb mit Maschinenkraft zu einem anderen Betriebe zwar zur Genehmigung der Regierungs⸗Präsident im Ein⸗ vernehmen mit der Egfenbahabehörde zuständig bleibt, daß aber von der Rechtskraft der Genehmigung ab die Aufsicht auf diejenige Be⸗ hörde übergeht, welche zur Ertheilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, wenn die Bahn von vornherein nicht für den Betrieb mit Maschinenkraft bestimmt gewesen wäre.

³) § 2 des Gesetzes lautet: § 2.

Zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn bedarf es der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unter⸗ nehmens, der Anlage oder des Betriebes. Diese Genehmigung ist zu

versagen, wenn die Erweiterung oder ee die Unterordnung des

Unternehmens unter das Gesetz vom 3. Novem 4) § 3 des Gesetzes lautet:

r 1838 bedingt.

§ 3.

Zur Ertheilung der Genehmigung ist zuständig: 1u“ 1) wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft

beabsichtigt wird: der Regierung⸗Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Präsident, im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde;

2) in allen übrigen Fällen, und zwar: 3 b la. sofern Kunststraßen, welche nicht als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nicht preußische Landestheile berührt werden sollen: der Regierungs⸗ Präsident, im ersten Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Präsident, 8 1 b. sofern mehrere S desselben Landkreises berührt werden: der Landrath, sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks ver⸗ bleibt: die Orts⸗Polizeibehörde.

Wenn die zum Betriebe mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke mehrerer Landespolizeibehörden berührt, oder in dem Fall der Nr. 2a die betreffenden Kreise nicht in demselben Regierungs⸗ bezirke liegen, bezeichnet der Ober⸗Präsident, falls jedoch die Landes⸗ polizeibezirke beziehungsweise Kreise verschiedenen Provinzen angehören, oder Berlin betheiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Behörde.

Die Zuständigkeit zur Genehmigung von wesentlichen Erweite⸗ rungen oder sonstigen wesentlichen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage und des Betriebes regelt sich so, als ob das Unternehmen in der nunmehr geplanten Art neu zu genehmigen wäre. Jedoch bleibt zur Genehmigung von Aenderungen des Betriebes der in Absatz 1 Nr. 1 Unternehmungen diejenige Behörde zuständig, welche die Genehmigung zum Bau und Betriebe ertheilt hat.

Zu § 4.5)

Die Nummern 1 bis 4 bezeichnen diejenigen Punkte, auf welche sich die polizeiliche Prüfung überhaupt nur erstrecken darf; es ist aber nicht nothwendig, daß alle dort aufgeführten Punkte zum Gegenstande polizeilicher Festsetzung gemacht werden; insbesondere ist es durch die Bestimmungen des § 4 der 8e Behörde keineswegs zur Pflicht gemacht, bezüglich aller dortselbst erwähnten Punkte in den Genehmigungen Vorschriften oder Auflagen oder Vorbehalte zu machen, vielmehr wird in jedem einzelnen Falle zu prüfen sein, ob und wie weit zur Wahrung der betheiligten öffentlichen Interessen Vorschriften zu machen oder Bedingungen zu stellen sein werden.

Ueber das, was nach Lage des einzelnen Falles nach dem pflicht⸗ mäßigen Ermessen der Behörde zur Sicherung der betheiligten öffent⸗ lichen Interessen nothwendig ist, darf in keinem Falle hinausgegangen werden. Insbesondere hat die Prüfung der Baupläne lediglich nach dem Gesichtspunkte dieser Sicherung zu er⸗ folgen; abgesehen hiervon sind technische Verbesserungen nicht zu fordern.

Sofern die von dem Unternehmer beigebrachten Unterlagen seines Gesuches (Pläne vom Bau und Betriebe u. s. w.) die erforderliche Prüfung im einzelnen noch nicht gestatten, kann dieselbe und dem⸗ entsprechend die Stellung von Bedingungen und Auflagen bis zur Ausführung des Baues und des Betriebes vorbehalten werden.

Was die Bedeutung der Nr. 3 anlangt, so ist zunächst die Be⸗ zeichnung „im äußeren Betriebsdienste“ enger als das, was in der Eisenbahn⸗Verwaltung unter „äußerem Dienste“ verstanden wird. Während die letztgedachte Bezeichnung das gesammte mit dem Publikum in Berührung kommende Personal zum Unterschiede von dem Bureau⸗ personal umfaßt, wird als im äußeren Betriebsdienst stehend nur das Personal zu verstehen sein, welches mit der Beförderung oder Bahn⸗ unterhaltung unmittelbar zu thun hat (Lokomotivführer, Heizer, Zugführer, Schaffner, Kutscher, Bahnmeister, das mit der Abfertigung der Züge betraute Personal u. s. w.).

Der Ausdruck „technische“ Zuverlässigkeit ist gleichbedeutend mit Zuverlässigkeit in Bezug auf die Berufspflicht.

EFndlich wird bei der Genehmigung selbstverständlich nur zu be⸗ stimmen sein, ob, inwiefern und in welcher Weise eine vorgängige Prüfung der technischen Befähigung vorzunehmen ist, oder ob, wie dies bei Pferdebahnen angängig sein wird, lediglich die Entfernung befähigter oder nicht zuverlässiger Bediensteten vor⸗ zusehen ist.

Die bei der Genehmigung allgemein vorgeschriebene Prüfung wird bezüglich der einzelnen Bediensteten in jedem Falle besonders zu erfolgen haben.

Den Kleinbahnunternehmern kann es überlassen werden, Prüfungsvorschriften ausschließlich für das Personal des äußeren Betriebsdienstes zu entwerfen und der Aufsichts⸗ behörde zur Genehmigung vorzulegen. Die auf Grund solcher genehmigten Vorschriften unter geeigneter Kontrole der Aufsichtsbehörde geprüften Bediensteten sind alsdann auch in anderen Aufsichtsbezirken und bei anderen Klein⸗ bahnen bis zu ihrer Beanstandung aus bestimmten Aulässen als technisch befähigt und zuverlässig für dieselbe Dienst⸗ im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes zu erachten.

Bedingungen und Vorbehalte, an welche die Genehmigung ge⸗ knüpft wird, sind stets in die Genehmigungsurkunde selbst aufzu⸗ nehmen, sodaß aus derselben in Verbindung mit dem Gesetz Maß und Art der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen mit Sicherheit erhellt.

Von Vorbehalten, wonach der Unternehmer sich von vornherein etwaigen Anforderungen hinsichtlich der Er⸗ weiterung oder Aenderung des Unternehmens infolge der späteren Verkehrsentwickelung zu unterwerfen hat, ist ab⸗

zusehen. Zu § 5.)

Die in technischer Hinsicht beizufügenden Unterlagen haben lediglich den Zweck, die nach § 4 Nr. 1 erforderliche Prüfung zu ermöglichen. Sie sind deshalb nur so weit zu erfordern, als es für diese Prüfung geboten ist.

Welcher Unterlagen es bedarf, muß für jeden Fall er⸗ 8Se. werden. In der Regel werden nicht entbehrt werden

nuen:

1) für Bahnen, welche zum Betriebe mit Maschinen⸗ kraft eingerichtet und welche als nebenbahnähnliche Klein⸗ bahnen (vgl. Einleitung und zu §§ 3 und 22) nach den Betriebsvorschriften vom 13. August 1898 betrieben werden sollen: 8

a. eine Uebersichtskarte, in welcher der Bahnzug mit 1 kräftiger rother Linie unter Kenntlichmachung der Halteplätze und der kilometrischen Längen⸗Einthei⸗ lung einzutragen ist. Zu den Uebersichtskarten können Generalstabskarten, Kreiskarten, Meßtisch⸗ blätter, Bergwerkskarten sowie andere geeiguete, im Buchhandel erhältliche Karten verwendet werden. Lage⸗ und Höhenpläne, aus welchen die Längen der geraden und gekrümmten Strecken, die Krüm⸗ mungshalbmesser, die Halteplätze, die Höhen⸗ und Neigungsverhältnisse, sowie alle diejenigen Anlagen ersehen werden können, welche für die Festsetzung der Lage der Bahn, ihren Bau und zukünftigen Betrieb im öffentlichen Interesse oder dem des be⸗ nachbarten Eigenthums in Frage kommen können oder welche für das Unternehmen selbst von Be⸗ deutung sind.

Für den Lage⸗ und Höhenplan ist ein Maßstab von mindestens 1: 10 000 für die Längen, der 10, bis 20 fache Maßstab für die Höhen zu wählen. Führt die Bahn durch schwieriges Gelände, durch Dörfer, Städte, an Bächen und Flüssen entlang oder über diese hinweg, sowie auf eigenem Bahn⸗ körper, so ist der größere Maßstab 1: 2500 oder 1: 2000, unter Umstände Anwendung zu bringen.

⁵) § 4 des Gesetzes lautet: 8

Die Genehmigung wird auf Grund eeosaßber polizeilicher Prüfung ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich au 1) die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Be⸗ triebsmittel, 2) den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes, 3) die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Verriebsvien anzustellenden Bediensteten, 4) die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs.

³) § 5 des Gesetzes lautet: Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung sind die zur

Beurtheilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan, beizufügen.

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