1898 / 206 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Aug 1898 18:00:01 GMT) scan diff

8. ets für den Unterbau der Bahn in den Auf⸗ und 8 Zu § 9.2) ““ Bei Vorzeigung der oben unter a. und b. bezeichneten far s sind ermä 1 . lls, i derjenigen Behörd welche zuletzt für ein 1 1 2 8 8 2 8 e Genehmigungsbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Die Veröffentlichung einer Genehmigung, welche einer der in erwähnten Falls, immer derjenigen Behörde zu, welche zu Aberagostrecken maßtgebende Querschnittszeichnung A. Die Einrichtung der Bahnanlagen und der Be. Ausmeise sind Militärfabrkarten zu verabfolgen, die den des Nee2erShnes . d. Zuführung . Rücklagen § 16 bezeichneten Gesellschaften ertheilt ist, darf erst erfolgen, na. der dem Unternehmen zugehörigen Bahnen eine Genehmigung nach üund eine gleiche Zeichnung für die Umgrenzung triebsmittel ist bei allen für den Betrieb mit mechanischen Transportführern für die Rechnungslegung zu belassen sind. zum Erneuerungsfonds dann zeitweilig abzusehen, wenn dem der genehmigenden Behörde der Eintrag im Handelsregister nach⸗ Maßgabe der §§ 2 und 3 ertheilt hat. Ist eine Genehmigung zur des lichten Raumes, sowie der größten zulässigen Motoren eingerichteten Kleinbahnen durch die Genehmigungs. Werden von der Militärbehörde statt der Berechtigungs⸗ 3 berselbe eine nach ihrem Ermessen ausreichende Höhe gewiesen ist. Die Zeit des Eintrags ist von der letzteren in der wesentlichen Erweiterung oder Aenderung des Unternehmens von einer Breiten, und Höhenmaße der Betriebsmittel, sofern Urkunde an olgende Bedingungen zu knüpfen: scheine Fahrtausweise nach anliegendem Muster 2 (Anl. 2) erlangt hat. Genehmigungsurkunde zu vermerken und in der öffentlichen Bekannt⸗ andern als derjenigen Behörde ertheilt worden, durch welche di die vorhezeichneten Betriebsvorschriften darüber 1) Gleise. G ausgefertigt, so dienen diese gleichzeitig als Fahrkarten und II. Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung machung anzugeben. frühere Genehmigung erfolgt war, so beginnt die Zuständigkeit zu keine Bestimmung enthalten. a. Es sind außer der Normalspur nur Spurweiten sind von dem zuständigen Bahnbediensteten hinsichtlich dees von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementar⸗ Sollte die Genehmigung für eine Kleinbahn einer Genossenschaft, Beaufsichtigung des erweiterten oder veränderten Unternehmens mi d. eine Zeichnung des Oberbaues mit Darstellung des— von 0,600, 0,750 und 1,000 m zuzulassen. gezahlten Fahrpreises auszufüllen und mit dem Dienststempel ereignisse und größere Unfälle hervorgerufen werden. ertheilt werden, so ist die Genehmigungsurkunde vor ihrer Aus⸗ der Rechtskraft der die Erweiterung oder Aenderung genehmigenden 1 Schienen⸗Querschnittes und des Kleineisenzeuges b. Sofern Querschwellenoberbau angewendet wird, oder mit Namensunterschrift zu versehen. 8 6 Diesem Fonds sind zuzuführen: händigung an den Unternehmer dem zur Führung des Genossenschafts⸗ Urkunde an den Unternehmer. in natürlicher Gröste, der Stoßverbindung (Ansicht soll das Mindestgewicht der Schienen 9,5 kg Soll die Vergütung gestundet werden, so geschieht die 1.) der Betrag der verfallenen, nicht abgehobenen registers zuständigen Gericht mit dem Ersuchen um Eintrag in dieses Die Aufsicht über die zum Betriebe mit Maschinenkraft 19 5 und Grundriß) im Maßzstabe 1:509. Auf der auf das Meter betragen. Beförderung gleichfalls auf Grund der Fahrtausweise nach 1 Dividenden und Zinsen, Register und demnächstige Rückgabe der Urkunde mitzutheilen. Erst richteten Kleinbahnen, soweit sie nicht eisenbahntechnischer Natur ist, Zeichnung sind zu vermerken: der größte zulässige c. Bei einer Spurweite von 0,600 m soll der kleinste Muster 2, indeß unter Berücksichtigung der daselbst für 2.) die Zinsen des Fonds selbst, nach deren Wiedereingang und nach Vermerk des Eintrags auf der⸗ erfolgt ebenso, wie die Genehmigung im Einvernehmen mit der vom Raddruck, die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit 1.“ Krümmungohalbmesser 30 m betragen. . diesen Fall angegebenen Aenderungen, oder auf Grund von 8 83.,) eine aus dem Reinertrage zu entnehmende jährliche selben darf die Aushändigung an den Unternehmer und die Veröffent⸗ Minister der öffentlichen Arbeiten zur Mitwirkung bei der Genehmi⸗ der Züge, die Länge und das Gewicht der Schienen 1. Die lichte Spurweite der Spurrinnen bei Weichen, Frachtbriefen, welche letztere mit dem Vermerk „Fracht ist Rücklage. 1 lichung in dem Amtsblatt stattfinden. 8 berufenen Eisenbahnbehörde, sofern nicht eine andere Eisenbahn⸗ für das laufende Meter, das Material und das Kreuzungen, Ueberwegen u. s. w. soll nicht unter zu stunden“ versehen werden. Die Höhe der jährlichen Rücklagen zum Spezial⸗Reserve⸗ Zu § 17.3) ehörde zur Aufsicht bestimmt wird. Bezügliche .; sind von der Gewicht der Schwellen, ihre Abmessungen und bei 0,035 m betragen. Gestundete Fahr⸗ und Frachtgelder sind bei der In⸗ fonds ist auf ½ bis 3 % des Reinertrages zu bemessen. Die Planfeststellung durch den Regierungs⸗Präsidenten erfolgt im zur Mitwirkung bei der Genehmigung bezeichneten Eisenbahnbehörde Querschwellen ihre Entfernungen von einander. Die Bestimmungen unter c. und d. gelten nicht tendantur des stellvertretenven Generalstabes der Armee Erreicht der Spezial.Neservefonds den Betrag von 5 % des Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahnbehörde. an den Minister zu richten, falls sie die Uebertragung der Aufsicht an e. Zeichnungen der Betriebsmittel, insbesondere auch für Straßenbahnen. zur Liquidation zu bringen, und bleiben zu diesem Zwecke 8 Anlagekapitals, so können für die Dauer dieses Bestandes Im allgemeinen hat die Planfeststellung erst nach der eine andere Eisenbahnbehörde nach Lage der Verhältnisse für zweck⸗ der Bremsvorrichtungen, nebst den zur Erläute⸗ 2) Rollendes Material. die Fahrtausweise (Muster 2) bezw. Frachtbriefe in den 9 weitere Rücklagen unterbleiben. Genehmigung zu erfolgen. Sofern indessen in einzelnen mäßig erachtet. 1 ““ rung erforderlichen Beschreibungen, jedoch nur in a. Für Bahnen mit einer Spurweite von 0,600 m Hähnden der Kleinbahn. 8 1 Die Genehmigungsbehörden sind ermächtigt, von der Fällen Zweckmäßigkeitsgründe gegen dies Verfahren sprechen, Die eisenbahntechnische Beaufsichtigung der Kleinbahnen mit solchen Fällen, in welchen Betriebsmittel ver⸗ 1 sollen Lokomotiven und Wagen derartig gebaut 8) Die Telegraphen und Fernsprecheinrichtungen der Pflicht zur Ansammlung eines Spezial⸗Reservefonds ganz die Ertheilung der Genehmigung nicht von vornherein be⸗ Maschinenbetrieb wird von der Eisenbahnbehörde selbständig ohne wendet werden sollen, die von den vorbezeichneten seein, daß sie Krümmungen von 30 m Halbmesser Kleinbahnen dürfen zu dringlichen militärischen Mitthei⸗ b zu befreien, wenn und so lange die Erreichung seines denklich erscheint und der Unternehmer nicht widerspricht, Mitwirkung des Regierungs⸗(Polizei⸗) Praͤsidenten gehandhabt. Sie Betriebs⸗Vorschriften abweichen oder für welche 1““ anstandslos durchfahren können. lungen benutzt werden, soweit die Erfordernisse des Eisen. 1 Zwecks durch die Zugehörigkeit zu einem für zuverlässig können die Genehmigungsbehörden die Plaufeststellung der beschränkt sich auf die Ueberwachung des Betriebes im engeren Sinne, nicht entweder bereits anderweitig genehmigte P. Es sind nur einflanschige Räder zu verwenden. bahndienstes dies zulassen. Im Mobilmachungs⸗ und Kriegs. erachteten Versicherungsunternehmen gewährleistet ist. Genehmigung vorangehen lassen oder die erstere gleichzeitig welcher die betriebssichere Unterhaltung der Bahnanlage und der Be⸗ Zeichnungen vorliegen oder vorhandene Muster ecc. Die Betriebsmittel der Bahnen mit 0,600 m Spur⸗ falle erfolgen diese Mittheilungen kostenfrei. 8 III. Die Anordnungen über die Höhe der Rücklagen mit der Vorbereitung der Genehmigung vornehmen. Der triebsmittel und die sichere und ordnungsmäßige Durchführung der als maßgebend in allen ihren Einzelheiten be. weite sollen zentrale Buffer in einer Höhe von 9) Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militär⸗ zum Erneuerungs⸗ und zum Spezial⸗Reservefonds (Nr. 1 Baubeginn darf erst gestattet werden, wenn Genehmigung Züge begreift. Bei Ausübung dieser Aufsicht muß sich die zuständige eichnet werden können. 1 9,300 bis 0,340 m über Schienenoberkante er⸗ behörde, Militärtransport, Truppentheil gelten sinngemäß und II1) sind einem besonderen Regulative vorzubehalten, und Planfeststellung, gleichgültig in welcher Reihenfolge, Bebörde stets gegenwärtig. halten, daß, worauf eingangs dieser An⸗ f. Zeichnungen von Kreuzungen mit Eisenbahnen, die healten. auch für die Marine und die Schutztruppen. 6 welches in Zeiträumen von fünf Jahren einer Nachprüfung stattgefunden haben. weisung hingewiesen ist, Anforderungen an die Unternehmer, welche dem Gesetze vom 3. November e⸗ unterstehen, d. Das Ladegewicht der Wagen, in Kilogramm aus⸗ Vorstehende Bestimmungen zu § 9 gelten auch für die hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der bisherigen Sätze, beim Anträge auf Entbindung von der vorgängigen Planfestsetzung die Rücksicht auf die Betriebssicherheit nicht nothwendig erheischt, sowie von Anschlüffen an solche Eisenbahnen, und gedrückt, soll durch 500 theilbar sein. Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder Aende⸗ Erneuerungsfonds auch hinsichtlich der Beschaffungswerthe sind dem Minister der öffentlichen Arbeiten so vorbereitet vorzulegen, unbedingt zu vermeiden sind. * zwar in 8e Ausführung, daß die hierzu er⸗ 3) Bahnhofseinrichtungen. rungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes zu unterziehen ist. Hierbei kommen Beschaffungen, Aende⸗ daß alsbald Entscheidung getroffen werden kann. Der Betrieb der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen forderliche Genehmigung des Ministers der öffent⸗ Sofern die Kleinbahnen an andere Bahnen anschließen der vorgedachten Bahnen. 1 ruagen der Betriebsweise u. s. w., welche innerhalb einer W1“ (vgl. Einleitung und zu 8 2 regelt sich nach den durch den lichen Arbeiten eingeholt werden kann. und ein Uebergang der Wagen nicht angängig ist, find zweck⸗ Zu § 10. ¹0) fünsjährigen Periode vorgenommen sind, erst für die nächft⸗ Die Erlaubniß zur Eröffnung des Betriebes erfolgt auf Grund Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen, als Anlage Die ge von Bauzeichnungen für eutsprechende Vorrichtungen zum Umladen herzustellen. Der Bestimmungszweck der dem Güterverkehr dienenden Klein⸗ ]] folgende Periode in Betracht. einer örtlichen Prüfung der Bahn durch die zur Genehmigung zu.“.] (Anl. 3) dieser Ausführungs⸗Anweisung bei iabn Be⸗ 1 W e-S. de e. 4) Sofern es sich lediglich um die Erweiterung eines bahnen und das hierbei berheiligte öffentliche Interesse werden nur 1.b 1V. Der Erneuerungsfonds und der Spezial⸗Reserve⸗ ständige Behörde, also bei Bahnen, welche mit Maschinenkraft be- triebsvorschriften vom 13. August 1898, eaz ve. hung b.e —5e Fich . 8en es 2 88 8.g e* bestehenden Bahnunternehmens handelt, kann die Beibehal⸗ dann in vollem Umfange gewahrt, wenn den Absendern und 1 fonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds trieben werden sollen, durch den Regierungs⸗Präsidenten in Gemein, seitens der Unternehmer und ihres Personals au schlie

d ü 5 chtes ständi behörde. Ueber das Ergebni durch die Aufsichtsbehörden mittels der diesen gegen die Ob einzelne Zeichnungen durch Beschreibun geu tung der bisherigen Spurweite und des bisherigen Schienen. Empfängern erheblicher Gütermengen die Möglichkeit der Anlage von 8 des Unternehmens getreunt zu verwalten. schaft mit der zuständigen Eisenbahnbehörde e ; gebniß .a. 186 924 94 Swanssenehe, 28 ersetzt werden können, bleibt dem Ermessen der

gewichts für die Erweiterungsstrecke auch dann genehmigt Anschlußgleisen zur erleichterten Anbringung und Abholung ihrer Die zu jenen Fonds zu vereinnahmenden Beträge sind, der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen. 8 5 8.a.

ss tgü st. ie ni wendung gelangen, in Werth⸗ Zu § 20.17) Straßenbahnen hat die Ordnung des Betriebes, soweit e E E11“ Se e. beides den Bestimmungen zu Ia. und b. 8 Verpflichtung der Unternehmer von Klein⸗ -] 1...a. hes e⸗ beleihbar sind, zius⸗ öö der sühber EMfteNanfgs 09 vorheripüschehn. 8 25 te ber L1“ 5 . 5 alls im übri 8 i bahnen, auf welchen Güterverk tattfind 2 tragend anzulegen. wie au ei den späteren periodischen Prüfungen der Betriebs⸗ gegeben sind, im We e de . 1. . 8 wveasphe 1 5 8“ und Beschaffen⸗ GaSe 8 b LE Pr varanschlußbahran 5 5 . 5 g 1“ 82 bereits durch das Gesellschafts⸗ maschinen sind diejenigen Vorschriften gleichmäßig zu beachten, welche durch deren Strafsanktion auch das nüchesse Verhalten heit der genehmigten Anlagen nicht aus dem Auge mungen für nothwendig erachtet werden sollte, ist an den bilden. Nur aus ganz besonderen Gründen erscheint es gerechtfertigt, sttatut oder sonst privatrechtlich G. B. durch Verträge mit jeweilig für die entsprechenden Prüfungen der auf Nebeneisenbahnen der Unternehmer und des Betriebspersonals sicher zu

E. 1 1 2 . ü 8 1, über die Ge⸗ Verwendung kommenden Betriebsmaschinen gelten. stellen ist. 2) für Bahnen, welche zum Betriebe mit Maschinenkraft Minister der öffentlichen Arbeiten, behufs der im Einver⸗ davon Abstand zu ahagde wie . Be üge solche Bahnen, welche, ohne dEe hiffen uzder . Zeenhag von Grund 8 Die Bestimmungen der von d18 Minister für Handel Polizeiverordnungen und andere polizeiliche Bestimmungen

ständniß mit dem Herrn Kriegs⸗Minister zu tre enden Ent⸗ mit dem Enteignungsrechte oder dem Rechte ur Be öffent⸗ r 1 2 nd . 65 A16A“ 3 Svdae scheidung Bericht 9. naten 5 ff licher Wege ausgestattet zu sein, veenahesnn Privatzmsechh üe 1 3 und Boden) zur Ansammlung zweckdienlicher Wund aus⸗ und Gewerbe am 15. März 1897 erlassenen eechanf⸗ bbes bdereefalehnen u b vo d. Zästeee kagft inge⸗ auf Grund besonderer Polizeivorschriften betrieben werden bah 9 8 88 8eS ede ban. S üien. Fissebie. 88 Nee stiuhnec 8 u“ 1118Sun EE1““ vdiefch kefene . zes heeneenn 1 bebörde zu erlaffen. Im Falle der Versagung der Zustimmung ist sollen: 1 ahnen befondere und dann ebenfalls in die Genehmigungs. dienen bestimmt sind. ¹ ] XX“ si 4 l in den Betriebsmaschinen der die Entscheidung des Ministers der öffentlichen Arbeiten einzuholen. 2. ein Lage⸗ und Höhenplan; Urkunde aufzunehmende Auforderungen an die Leistungs⸗ Zu § 11.1¹) Verpflichtung für die Dauer der Genehmigung sicher zu 8.28 G teigrkeite sch Sofern li Erlasse derartiger Verordnungen eine dem Regierungs L

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b. Zeichnungen der Schienen und Weichen; ffähigkeit der Aulagen zu stellen sind, wird im Einver⸗ Ebenso wird bei der Genehmigung von Kleinbahnen jeglicher Art 1 stellen und ihre Befolgung zu ü .118 räsidenten untergeordnete Behörde zuständig sein sollte, ist diese an⸗ Umgrenzung des lichten Raumes, e der größten ständniß; mit dem Herrn Kriegs⸗Minister bestimmt. kng vesgheaa der Hahn und 1 eg- ..v 28 Der Fahrplan und die 2 ““ für Personen und für lich 8. dem Erlasse derselben seines Einverständnisses zu zulaͤssigen Breiten⸗ und Höhenmaße der Botriebs⸗ n. Bezüglich des Betriebes find die aus den nach⸗ un Aufrechterhaltung des ordnungemäßigen Betriebes während der 116“ des Gesetzes), Güter sind mindestens in einem öffentlichen Blatte, welches in der versichern. Auch für dies Einverständniß bedarf es der Zustimmung

mittel; folgenden Bestimmungen sich ergebenden Verpflichtungen Paher 8 E112 dne. mnen., sefget nach der Sgehs 88 201 8. 1b EEEö 182b Genehmigungs⸗Urkunde zu diesem Zwecke zu bestimmen ist, zur Kenntniß der Eisenbahnbehörde⸗ „Zeichnungen der Betriebsmittel u. s. w., sofern durch die Genehmigungs⸗Urkunde allen für den Betrieb mit 5 f tli g keh E“ öe Fohn sür das bei 787. 2 89 v Unterstützungen seitens des Staats des Publikums zu bringen. Außerdem hat die Veröffentlichung dur In Bedürfnißfällen können die örtlichen Polizeibehörden nüiche 8 Sv r wie er in 1 unter e vor⸗ mechanischen Motoren eingerichteten Kleinbahnen aufzu⸗ 1r . 8 C“ Resh9 28 n 5 e -8 Se 1g.zges⸗ Fümseeees Anordnungen bezw. Aushang in den dem Beförderungsverkehr gewidmeten Räumen, und b ““ 88 Cekers;

e n eze n . 4 8 46 2 8 2 * ¹ 8 19 3 2 8 98 5 . 5 2„ n . e⸗

.“ Hin sichtlich . Bauzeichnungen gilt das am SC. n bE15 platz greifen können. Zweifel in dieser Richtung Vereinbarungen. Zu § 13. ¹2) 1 ene de Nse echegtas 8 0 8b ve ihrer Befähigung und Zuverlässigkeit für die

9) 5 ee 1 Regel nach nur der Personenbeförderung drabeenherhauch 98 Srsgfashert zobsen aschen, welce, 3. B. 8 L Ob eine Genehmigung dauernd oder auf Zeit zu ertheilen ist, beförderungspreise in den für 88 Güterbeförderung bestimmten Ge⸗ hea 1-n ..enicher e E1““

1 einzelnen Wagen dienen. dienen, und ohne Hilfe des Enteignun bbleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der zur Genehmigung zuständigen bäuden oder Räumen stattzufinden. on jederzei erru a. ein Lageplan; 3 1) Die Kleinbahnen sind nach M 2 Fffeerlichund ohne Hilfe des Enteignungsrechts und ohne Benutzun 1 stellt.“* ö“ v eh . vaehs 22.19 Abnahme des Staatsdienereides die Rechte und Pflichten „Zeichnungen der Schienen und Weichen; fähiani im 8 edehs. ggs. . . Eeece heegestellt werden sollen. In derartigen Fällen is . 2 5 benn Berer each. as ghescges Die Aufsicht über die Pnn aen stett, soweit sie nicht eisen⸗ von Polizei⸗Exekutivbeamten für den Bereich der bahn⸗ 2 die vorstehend unter 2c und d aufgeführten beeeee aller ürt während des Kriegsverhältnisses behalt eFratlicgen Interessen den Vor-. b seinte, a Fffentli eee Auch bei Anlegung bahntechnischer Natur ist, mit Ausnahme des zu § 3 am Schlusse Feccskinzcher 8 4Leee, enekentnen. . orlagen. auch Privat ü Militä 81 be-9 ischen. 8 G nlr, 8 82 b ãn e für die Be

In finanzieller Beziehung gilt es, zu prüfen, ob der Unterneh 22 atgut ö“ Die Höhe der in dem Abs. 2 und 3 erwähnten Geldftrafen ist ““ u) § 17 des Gesetzes lautet: maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Auch die Mittel zur Herstellung der Bahn besitzt oder in zuve lässt - en Abfertigung, Ver⸗ und Eutladung sowie für die Beförderung nach dem Grade, in welchem das öffentliche Interesse an dem Be⸗ 1 grenzung in der Regel nicht, vielmehr n- v/Aese 8 5 3 zrderlich 8 5 17 finden, was die Vorbedingungen für die Bestallung, den gesetzlich zulässiger Weise beschaffen werde, und ob dieselben . 8 8. geltenden Einrichtungen und Bestimmungen des öffentlichen ftane. t Hetriebe der Hahn berheiligt ist, zu bemessen. Die Be⸗ 8 EE“ 8 hehenfns 8 stehen. 8 Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Umfang der Befugnisse, sowie die Handhabung des Dienstes ans lagsmäßigen Vollendung und Ausrüstun der Bahn 8 ü de-a⸗ Verkehrs im Interesse der Ausführung von Militar⸗ messung erfolgt zweckmäßig nach bestimmten Prozenten des Anlagekapitals. erscheinen lassen und öffentliche 11 5. 3 hiht un Maschinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der anlangt, die Vorschriften im § 47 Abs. 2 bis 5, § 49 Abs. 1 letztere kann nur auf Grund eines Kostena schte s geprüft 8 e I transporten erfoederlich, so unterliegen dieselben im Ei 3 Eine Geloftrafe im Betrage von 10 %0 des Anlagekapitals ist als die J] E“ begechtn 68 6 . Bauplan durch die genehmigende Behörde in folgender Weise fest und 2, § 50 Abs. 1 und § 52 der Bahnordnung für die daher in der Regel zu erfordern ist. 1 In gsescen Weife falle der Vereinbarung zwischen der absendenden Milläcr⸗ vüherste renne amzusehen, selbst durch erhebliche 1 8 schenobee⸗ abf EEö“ e vashes gestellt worden ist: 8 Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (R.⸗G E. von dem Vorbandensein oder ——— k.Ie für die Betriebssicher⸗ 11“ 1i . EEE1“ wird, um dem Unternehmen die Möglichkeit der Amortisation des 1) Der Plexgeteuns die 88 her Genehmigung vor Bl. S. 764) analoge bleibt ihrem pstichtmagflch wngesin Ehelägffaditals nicht verüührt See aas ö Einleitung und zu § 3) ist durch die Genehmigungs⸗ Anlagekapitals zu gewähren. Zu § 14.8) käufig gegroffenen Fectszungen n in dem hetresenden Gemeinde⸗ oder Das Erlösch d v838,clde. Genehmigung ist von Zu § 7.) 3) Lassen sich im Mobilmachungs⸗ und Kriegsfalle die EE Eter⸗e ee. eunns Auch für die Vorbehalte und Anforderungen hinsichtlich des Gutsbezirk während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offen⸗ der auff chtsführenden Behörde in dem Regierungs⸗Amtsblatt bekannt Die Ergänzung der Zustimmung des Unterhaltungspflichtigen ist VE“ nicht eve hiße des öffentlichen rungsfonds, sowie neben dem F ö’ 1“ ö und der Beförderungspreise kann im wesentlichen nur der zulegen. Zeit und Ort der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu zu machen. 82 Per pesnans vherilczthügr Cf deser denedafnedtdeh dererde gesfül. or, in den gahüplan dens Füee ttichen Weevenes Fenennc. veaabichefehschafaeschesürrsür efeeagrselschgsten un, Koxau. GSead W Behs von der ee heit der 82 dem ersteren eeess. 22 che nenesen⸗ Bedarfs⸗ und Sonderzüge einzuschalten, auch zeitweise die 8* vöeexge- veg.; ber d. FvSI. Shep. eelerve. 8 E Fabrplan betriffte so erfordert das öffentliche Sicherheits⸗ Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vor⸗ *WF9.n Frist Beschluß gefaßt wird, ist außer dem Wegeunterhaltungs⸗ vielmehr auch darauf strecken, ob nach da⸗ 1 Beschränkung, Vereinfachung und vollständige Aussetzung 1-2n Neeezelonde zach Maßgabe der in jedem Falle die Festsetzung der höchsten zulässigen Ge⸗] stand des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen wa tigen auch die Wege⸗Polizeibehörde zu hören.

inehr. auch darauf zu erstrecken, ob nach Lage des Falles aus⸗ der Züge des öffentlichen Verkehrs anzuordnen und ei folgenden Bestimmungen zu bilden: 1 interesse in jedem Falle die Festsetzung isenb tatthafte zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf pflichtigen auch die Wege⸗Poliz . Anlaß vorliegt, zwangsweise in das Verfügungsrecht des besonderen Militarfahrplan EE; ud einen I. Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der 11X“ scchwindigkeit der Züge, . Ne 88 n- s 8 zn ügeen de Gesetzes gedachten Art beztehen. Zu § 27.²2) üsterba 12 829 hc. e deha dar n Wendihe ahge, 4) Die Kleinbahn⸗Verwaltungen sind im Mobilmachungs⸗ Fve Rüe ve eeena Grneuerung des 1 rnen alchenberscherhjen, 5 Fallecg zu ob Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich ein⸗ Liegt beim Feföfchen A bei 8e. Selehmigtng muß, bedarf der Erwähnung nicht. und Kriegsfalle verpflichtet, ihr Personal und ihr zur Her⸗ Es sind jedoch hieraus von den Betriebsmitteln nur bhinsichtlich der Zahl und der Zeit sämmtlicher oder einzelner Füge zureichen oder mündlich zu Prötecgn zu geben sind, ist zu bezeichnen. vegen nfgebrecheng. 88 6 3. Gelbftrafen Entf 8

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stellung und zum Betriebe von Kleinbahnen dienliches die Kosten ganzer Lokomotiven und Wagen, von den Ober⸗ weitere Anordnungen bei der Genehmigung zu treffen sind. Wird 3) Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Absatz 1) sind die gegen den

Zu § 88) und § 9. Material berzugeben Di d 5 i E 589 1G 2 ; * s hob Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und zu treffen ist so ist von der Aufsichtsbehörde dem Minister der öffent⸗ Behufs Sicherung der Interessen der Reichs⸗Post⸗ und Tele⸗ eeegeenh. ie demnächstige ntschädigung baumaterialien dagegen auch die Kosten einzelner Stücke zunächst hiervon abgesehen, so ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf Plan erho enen Ein ’Z ltenden Termi dem d lichen Arbeiten darüber Bericht zu erstatten, an welchen geeignetenfalls Fehnem fung 8 Abs. 2 und § 9) ist mit der zuständigen bese a sich shnn genza zach Geeee Feeee g.. zu bestreiten. Der Ersatz einzelner Theile von Betriebs⸗ 959 Reaxftezcttn abrutggtengen zifrm 89 1.’ dibher rbe über die Verwendung verfallener Geldstrafen im Sinne

8 ) ist Folgendes zu beachten: Kapitalwerthes nach Maßgabe sachverstanbiger Fcagung. ev eean menh vrech uden abgängigen bes EihesrFvrrer seh, vum vfisht Behörde zur Erlegeleder 4) Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen zunächst der eisenbahntechnischen e mitzutheilen, damit diese in Zu § 8 Abs. 1. 4 5) Die Militärverwaltung ist im Mobilmachungs. und Materialien v“ w ihrer Aufgabe in den Stand zu setzen. Einwendungen beschlossen und erfolgt danach die Feststellung des der Lage ist, sich auch ihrerseits zur Sache zu äußerr.

b 8,S. S.en2e, Fa.Lere hnn b.n3 Gerehnägung 7 v ““ einer auf dem Kriegs. 2) die Zinsen des Fonds selbst k Zu § 16.¹4) Plenes 108 e der Falageg. g 68 Errichtung und Unterhaltung der

1— uterlagen (Ausführungs⸗ auplatz oder in dessen Nähe gelegenen Kleinbahn selb 8 ändi kunde an einen nternehmrr verpflichte 1

anweisung zu § 5) sind, wenn Bahnen (gleichgültig ob mit zu übernehmen. Das bei der 1.25Hesn. und Vas. senaf .“ öen eigrtenic Reeriebseinnahmen zu ent. 1¹“* wAla han ihe Geäesm. Gesellschaften Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zu⸗ 20) §§ 23 und 24 des Gesetzes lauten:

mechanischen Motoren oder mit Pferden zu betreibende) in führung sowie bei der Rückgabe maßgebende Verfahren à 8 1 5 f in dem Amts⸗ gestellt. § 23. 1 Festungen augelegt werden, bezw. sich den äußeren Werken richtet sich nach der Instruktion, betre fend Kriegslehen . 8 Veebeneenase nf Vesn eacngeg; 8 b EEET11 b vdie Vahn bel⸗ en ist, Der Feststellung (Absatz 1) bedarf es nicht, wenn eine Plan⸗ Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für von Festungen im Ganzen oder auch nur mit Theilen bis und Militärbetrieb der Eisenbahnen (Militär⸗Eisenbahn⸗ einzelnen Unternehmens auf: ex 88 veranlaßt werden. Von jeder ertheilten Genehmigung ist Abschrift festsetzung zum Zweck der esenn stattfindet. 1 erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die

auf etwa 15 km nähern sollen, vor Ertheilung der Ge⸗ Ordnung, Theil II E.) 5 8 8 ddem Minister der öffentlichen Arbeiten durch die Henebve enl⸗ Wenn aus der beehhh Hemmde Nachtheile oder erheb⸗ Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung be⸗

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I1n liche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen stimmten oder der verlängerten Frist erfolgt. Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die § 24.

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nehmigung der Festungsbehörde vorzulegen. ur Ge⸗ 6) Auf Anfordern der Eisenbahn⸗ 1 . rechneten Beschaffungs⸗ 8 2 Feverianvnisses ziche Prhche. die 1enbans welens Ernhgelüa cba⸗ nffeser⸗hgbe 2 eelhe de. hienen, der Weichen und des Flein. W t Auznahme städtischer Straß Erfüllumg der an die Kleinbahnen mit Zustimmung der fähigkeit im Frieden und im Kriege über ihre Anlagen, . 8 . 8 2 Benutzung öffentlicher Wege, mit Ausnahme städtischer Straßen, 3. kann zurückgenommen werden, wenn der Bau Festungsbehörde zu stellenden Anforderungen ist in der Ge⸗ richtungen und Betriebsmittel nnskunft 8* B“ ves he 8 5 % vom Beschaffungswerthe der e Geleg⸗ . 13. handelt, der Minister der öffentlichen Arbeiten den Beginn des Baues oder Dre gen hmigung koen n Grand unterbrochen oder wiederholt w 7 erforderlichenfalls durch inen ge⸗ Die Militärverwaltung ist außerdem berechtigt, zur c. 1,25 bis 2,5 % von dem der Lokomotiven 8 * 3 Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit ertheilt werden. ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten. gegen die e der Genehmigung oder die dem Unternehmer eigneten Vorbehalt sicher zu stellen. Vervollständigung dieser Auskunft sowie zu sonstigen mili⸗ d. 0,75 bis 1,5 % von dem der Wagen zu bemessen. G“ Sie erfolgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Er⸗ ¹6) § 19 des Gesetzes lautet: 6“ nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Be⸗ 8 öedae T.vs Fan EE bale⸗ Wird das Unternehmen nicht mit Dampfmaschinen, son- . gänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplanes (§§ 17 8 19. 8 8 ziehung verstoßen wird. es Gesetzes lautet: 1 . VBe. ei dern in anderer Weise (z. B. elektrisch) betrieben, so haben nd 18). Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur Er⸗ 8.) § 26 des Gesetzes lautet: 8 ““ jede wünschenswerthe Unterstützung zu gewähren. die Genehmigungsbehörden den Rücklagesatz c. von Fall zu 8 tet: stheilung der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist ) § e 9 8 8 8 Die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen kann erganzt werden: nans-d Nernarte emneherer denee 328. u“ Fall selbst zu bestimmen. 8 .“ 8 14“ 14. euu versagen, sofern wesentliche in der Bau⸗ und Betriebsgenehmigung Bei Erlöschen oder Zurü der Chehetenssitt haits Zhs 6 E ode eng den 8 Fesaftrhender Als Ausweise gelten: 3 v114“X“ Im Interesse des Effentlichen Vertehre der Venehaigeang gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind. die Unterhaltung und Wiederherstellung aHee 22 Freovinti V 1 iste 3 8 8 8 5 85 6 § 2) durch die zuständige Behörde über den Fahrplan und die Be⸗ 17) 8& tet: it t sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu Dran nacatatbs,noßfgen if Beschwerde 111“ 2 Seese ex e⸗ RRe *0) § 10 des Gesetzes 8 1 5. ““ 89 g1- beklustegene veleich sind die Zeat. EE“ 20. 8 b“ Prheichie hat 8 1 2. „„ 2 3 . räume zu bezeichnen, nach deren auf diese Feststellungen geprü ie Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrie der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des

ch um einen mehrere Kreise berührenden Weg handelt 1 re auch, wenn sie von Zivilbehörden von Gütern stattfinden soll, kann vorbehalten werden den Unt 8 üb 1 k ür ei bei d 9 Auf Ent

8 ür die bei ihnen zur Probedienstlei 8 b 7 8 er⸗ 88 Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen ei der der Prüfung durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn ebauter Theile der Bahnanlage, oder gegen angemessene Ent⸗

I de 18 . Frffe'lHafle⸗ im übrigen durch 1“ dierten 2. e elesahesmning komman⸗ 8 894, eeeee Fehfübemmg ne Anschleßgleisen 8* Beehrisen abgesehen werden. Dieser Zeit⸗ dere Prs Behörde 22) zu unterwerfen. schadigung den Uebergang der letzteren in sein Eigenthum zu ver⸗ Durch den Ergänzungsbeschluß wird unter Ausschluß des Rechts⸗ 8 ö3. unterliegt der Genehmigung der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde. 16.“ ann Die Feststellung der Befoͤrderungspreise steht innerhalb eines bei ¹8) § 21 des Gesetzes lautet: iange. cht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte wegs zugleich über die nach § 6 an den Unternehmer gestellten An⸗ 1 Fes ebrtele. Die Behörve z) hat mangels gütlicher Vereinbarung der eZ‚ er Genehmigung festzusetzenden Zeitraumes von mindestens fünf 21. b so geht das Eigenthum der zurückgelassenen Theile der ³) § 8 B . en Anschluß Beantragenden zu einander zu regeln, insbesondere die 1 Dasz alsdann der Behörde zustehende Recht der Genehmigung der derselben sind vor ihrer Einführung en. tli teresse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist 8 defogige Baarbezahlung, im Kriege auch unter Stundung dem ersteren für die Benutzung oder Veränderung seiner Anla h Beförverungapreise erstreckt sich lediglich auf den Höchstbetrag der⸗ Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle . —. r Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt

. der Fahrgelder. Vergü 8 1 f der Güter Anwendung zu finden 1 Vor Ertheilung der Genehmigung ist die zuständige Wegepolizei⸗ m Mobilmachungsfall find die zum Heere einberufenen leistende Vergütung v 8 selben. Hierbei ist auf die finanzielle Lage des Unternehmens und auf Personen oder Güter Anwendung zu finden. ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. 28 8 1 8 geke Ermäßigungen der Beförderungspreise, welche nicht unter Erfüllung 1“ bebörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereich einer Festung Personen mit Ausnahme der im Offizierrang stehenden u) § 11 des Gesetzes lautet: eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals Rücksicht 88 imaß d ern ee eact 1a hte eahe n unzuläffigh 5 1. ds Gesches Uantet 8

nähert, die zuständige Festungsbehörde zu hören. In diesem Falle ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern. Die Transport⸗ zu nehmen.

darf die Genehmigung nur im Einverständniß mit der Festungsbehörde vergütung wird besonders geregelt. Bei der Genehmigung ist die Art und Höhe der Sicherstellung 89% ¹⁴) § 16 des Gesetzes lautet: 8 ¹19) § 22 des Gesetzes lautet: 8 Ob und inwieweit bei Eriöschen 28) oder Zurücknahme der

ertheilt werden. 6 G 1 3 1G 1 1— § 22.

z Wenn die Bahn sich dem Bereich einer Reichs⸗Telegraphenanlage 8 8 8 laraag Febaltung nnd e edercectelrans eale l. Die Genehmigung, welche für eine Aktiengesellschaft, eine Kom⸗ Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmi nnoshedin . Wmd Hene hen gnc, ae üb. . 1“ abfe dafttenier Eershanh

mn 38 E, 1“ 9 w“ 6 nes Fätug scsr eeuchefnung den. Peee steshaft ghnn e ah 14, Hassnschante mit Reschesasng 5 de. h.he gs 1eer ettht Ber 2 89 Aufrechterhaltung des Betriebes bestimmten Geldstrafen ver⸗ R 1 . triebes k i Erle 8 Eint in das Handelsregister (Artike ür ihre Gene 1 .

Soll das Gleis einer dem Gesetze über die Eisenbahnunter⸗ Außer den durch die polizeilichen Rücksichten 4) gebotenen für den Fal b Rlte eütacsest bnennie Efgcgung gon Gelnfäfafen . Feseung Aöbuf⸗ Füngeroung Absatz 2 1 des Deutschen Handels⸗ den für den Beirseb mit Maschinenkraßt eingerichteten Bahnen steht e. ents vv g2 Uusschu, 1 ZZ nehmungen vom 3. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt Verpflichtungen sind in der Genehmigung zugleich diejenigen zu be⸗ hierfür gefordert werden. 1 esetzvuchs, § 8 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mitwirkung bei der Ge⸗ 859*Qꝙ1 8 8 2 28 Bchleht d68 er . e1s. h ãA Rͤͤ Z111114A4“ Neea t, . ezbehcg decden th, dit eae deesgechcer ternehe weösiendr Lbernhereenlhe ieben aser nennene den bän üdrescönen

n n ni r die Genehmigung nur im Einver⸗ eidigung und der Reichs⸗Postverwaltung in Gemäßheit des § 42 1 ä s it, weis d intragung in das Handels⸗ er öffe en 8 1 8. as 8 1““ 8— ““ süäͤndniß mit der letzteren etthelit werden. genügen dat. 3 Bbetkes g as PBemaees Ghehezans voennches eendler Bärnebes wahrens der 4“ 8